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BayObLG, 06.07.1995 - 3Z BR 64/95 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Papierfundstellen
- DNotZ 1997, 77
Wird zitiert von ... (5)
- BGH, 05.04.2001 - III ZB 48/00
Rechtsweg bei Ansprüchen gegen den beurkundenden Notar auf Vornahme einer …
Insbesondere hat das Beschwerdegericht entsprechend § 17 b Abs. 2 GVG auszusprechen, daß dem Notar die ihm vor dem Prozeßgericht erwachsenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten sind (siehe BayObLG, FGPrax 1995, 211, 212 zu dem - dem Verfahren nach § 15 Abs. 2 BNotO vergleichbaren - Beschwerdeverfahren nach § 54 BeurkG). - BGH, 04.10.2005 - VII ZB 54/05
Prüfungsumfang im Verfahren der Klauselerinnerung
Es kann dahinstehen, ob von diesem Grundsatz eine Ausnahme zu machen ist, wenn für den Notar offenkundig ist, dass der materiellrechtliche Anspruch nicht besteht (vgl. z.B. BayObLG, DNotZ 1998, 194, 195; BayObLG, DNotZ 1997, 77, 79; OLG Frankfurt/M., JurBüro 1997, 544, 546). - OLG Köln, 05.09.2007 - 2 Wx 39/07
Außergerichtliche Kosten der Verweisung an Gericht der freiwilligen …
Insoweit ist in entsprechender Anwendung des § 17b Abs. 2 Satz 2 GVG über die Kosten der Verweisung zu entscheiden, wobei der Notar als Kostengläubiger weiterhin an dem Beschwerdeverfahren beteiligt ist (BayObLG FGPrax 1995, 211 [212]). - BayObLG, 13.03.2001 - 2Z BR 23/01
Rechtsmittelbelehrung in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit
In einer Vereinsregistersache hat der 3. Zivilsenat am 23.2.1999 (3Z BR 64/95) zwar die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts angeführt, aber gleichwohl keinen Anlass zu einer Änderung seiner Rechtsansicht über die Notwendigkeit einer Rechtsmittelbelehrung gesehen. - LG München II, 02.11.1998 - 8 T 5279/97
Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung
So, wie bereits der Notar an die unangefochtene Entscheidung des Rechtspflegers beim Amtsgericht gebunden war, mußte auch das Landgericht im Beschwerdeverfahren die Entscheidung des Amtsgerichts hinnehmen; im Beschwerdeverfahren nach § 54 BeurkG ist nämlich (ebenso wie im Beschwerdeverfahren nach § 15 BNotO ) nach denselben Grundsätzen zu entscheiden, nach denen der Notar zu entscheiden hatte (BayObLG FGPrax 1995, 211 ; OLG Frankfurt FGPrax 1997, 120;… Schultheis, Rechtsbehelfe bei vollstreckbaren Urkunden, 1996, S. 138;… MünchKommZPO-Wolfsteiner § 797 Rdnr. 32).