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   BayObLG, 24.07.1997 - 2Z BR 49/97   

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BayObLG, 24.07.1997 - 2Z BR 49/97 (https://dejure.org/1997,2017)
BayObLG, Entscheidung vom 24.07.1997 - 2Z BR 49/97 (https://dejure.org/1997,2017)
BayObLG, Entscheidung vom 24. Juli 1997 - 2Z BR 49/97 (https://dejure.org/1997,2017)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 873, 877, 925; WEG §§ 4 Abs. 1 und 2, 5 Abs. 4, 10 Abs. 1 und 2

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Umwandlung; Teileigentum; Grundbucheintragung; Mitwirkung; Sondernachfolger; Sondereigentum; Aufteilungsplan; Gemeinschaftseigentum

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mitwirkende bei Umwandlung von Teileigentums in Wohnungseigentum - Rechtsstellung der Sonderrechtsnachfolger - Umwandlung von Sondereigentum in gemeinschaftliches Eigentum

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

Papierfundstellen

  • DNotZ 1998, 379
  • Rpfleger 1998, 19
  • BayObLGZ 1997, 233
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (18)

  • BayObLG, 28.11.1996 - 2Z BR 117/96

    Änderung der Teilungserklärung

    Auszug aus BayObLG, 24.07.1997 - 2Z BR 49/97
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats stellt die Umwandlung eines Teileigentums in Wohnungseigentum eine Inhaltsänderung des jeweiligen Sondereigentums aller Wohnungs- und Teileigentümer im Sinne von §§ 873, 877 BGB dar, die deren Mitwirkung und der Eintragung in das Grundbuch bedarf (BayObLGZ 1983, 79/84; 1989, 28/30; BayObLG Rpfleger 1986, 177; MittBayNot 1991, 220; 1996, 208 f.; NJW-RR 1997, 586 f.; ebenso OLG Braunschweig MDR 1976, 1023; OLG Köln ZMR 1997, 376 f.).

    Das Erfordernis der Mitwirkung kann aber durch eine Regelung in der Teilungserklärung, die spätere Wohnungs- und Teileigentümer als Sondernachfolger von der Mitwirkung ausschließt, abbedungen werden (BayObLGZ 1989, 28/31 f.; BayObLG NJW-RR 1997, 586 f.; vgl. auch BayObLG DNotZ 1996, 208 f.).

    Ob die Entscheidung vom 13.1.1994 in Widerspruch zu den zitierten früheren Entscheidungen oder zu den Entscheidungen vom 15.2.1996 (MittBayNot 1996, 208 = DNotZ 1996, 666 = WuM 1996, 357) und vom 28.11.1996 (NJW-RR 1997, 586) steht, kann hier auf sich beruhen.

  • BayObLG, 13.02.1992 - 2Z BR 3/92

    Vormerkung über einen Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Einräumung von

    Auszug aus BayObLG, 24.07.1997 - 2Z BR 49/97
    (2) Ob man in der Umwandlung von Sondereigentum in gemeinschaftliches Eigentum oder umgekehrt eine "Inhaltsänderung des Miteigentums aller Wohnungseigentümer" (so BayObLGZ 1974, 118/122) oder eine "Inhaltsänderung der derzeit bestehenden Wohnungseigentumsrechte" (so BayObLGZ 1992, 40/42 = Rpfleger 1992, 292) sieht, ist lediglich eine Frage der Terminologie.

    Das von den Beteiligten mit § 4 Abs. 2 Halbs. 2 GO erstrebte Ziel läßt sich häufig durch Vollmachten in den Veräußerungsverträgen und durch Eigentumsvormerkungen (vgl. BayObLGZ 1992, 40/43) erreichen.

  • BayObLG, 15.02.1989 - BReg. 2 Z 129/88

    Umwandlung von Teil- in Wohnungseigentum

    Auszug aus BayObLG, 24.07.1997 - 2Z BR 49/97
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats stellt die Umwandlung eines Teileigentums in Wohnungseigentum eine Inhaltsänderung des jeweiligen Sondereigentums aller Wohnungs- und Teileigentümer im Sinne von §§ 873, 877 BGB dar, die deren Mitwirkung und der Eintragung in das Grundbuch bedarf (BayObLGZ 1983, 79/84; 1989, 28/30; BayObLG Rpfleger 1986, 177; MittBayNot 1991, 220; 1996, 208 f.; NJW-RR 1997, 586 f.; ebenso OLG Braunschweig MDR 1976, 1023; OLG Köln ZMR 1997, 376 f.).

    Das Erfordernis der Mitwirkung kann aber durch eine Regelung in der Teilungserklärung, die spätere Wohnungs- und Teileigentümer als Sondernachfolger von der Mitwirkung ausschließt, abbedungen werden (BayObLGZ 1989, 28/31 f.; BayObLG NJW-RR 1997, 586 f.; vgl. auch BayObLG DNotZ 1996, 208 f.).

  • BayObLG, 13.01.1994 - 2Z BR 130/93

    Zweckbestimmung eines Sondereigentums Festlegung eines Eigentums als

    Auszug aus BayObLG, 24.07.1997 - 2Z BR 49/97
    Es hält unter Hinweis auf den Senatsbeschluß vom 13.1-.1994 (WuM 1994, 222 = WE 1995, 28) die Regelung in § 1 Satz 2 GO, daß dem jeweiligen Eigentümer die Umwandlung von Teileigentum in Wohnungseigentum sowie umgekehrt ohne Mitwirkung der übrigen Eigentümer gestattet und daß mit der Bezeichnung als Wohnungs- oder Teileigentum nie eine Zweckbestimmung vereinbart sei, nicht für eintragungsfähig; das Gleiche gelte für die Ermächtigung in § 4 Abs. 2 Halbs. 2 GO zur Überführung von Sondereigentum in gemeinschaftliches Eigentum ohne Zustimmung der übrigen Eigentümer.

    Bei den Bezeichnungen in der Teilungserklärung handelt es sich um die rechtsverbindliche Festlegung der Zweckbestimmung der einzelnen Einheiten (vgl. BayObLG WuM 1994, 222 f.); das Sondereigentum an Räumen (in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil, zu dem es gehört) kann nach dem Wohnungseigentumsgesetz entweder als Wohnungseigentum (§ 1 Abs. 1 und 2 WEG) oder als Teileigentum (§ 1 Abs. 1 und 3 WEG) begründet werden.

  • OLG Stuttgart, 12.12.1985 - 8 W 344/84

    Änderung der Vereinbarung über den Inhalt des Sondereigentums durch

    Auszug aus BayObLG, 24.07.1997 - 2Z BR 49/97
    Auch die "Änderung der Miteigentumsquoten" ist entgegen der Ansicht von Niedenführ/Schulze (§ 10 Rn. 25) einer Vereinbarung im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 WEG nicht zugänglich (vgl. Belz Handbuch des Wohnungseigentums 3. Aufl. Rn. 39; OLG Stuttgart BWNotZ 1986, 61).
  • BGH, 14.06.1984 - V ZB 32/82

    Zur Frage, ob die Zustimmung dinglich Berechtigter zur Vereinbarung einer

    Auszug aus BayObLG, 24.07.1997 - 2Z BR 49/97
    Auch hier wird die Erforderlichkeit der Mitwirkung aller Wohnungs- und Teileigentümer materiellrechtlich mit der (entsprechenden) Anwendung der §§ 873, 877 BGB begründet (BGHZ 91, 343/345 f.; BayObLGZ 1935, 124/127).
  • BGH, 21.02.1991 - V ZB 13/90

    Zustimmungsbedürftigkeit der Veräußerung von Wohnungseigentum nach Entstehung der

    Auszug aus BayObLG, 24.07.1997 - 2Z BR 49/97
    Dieser Sinn kommt der Klausel, die der Senat selbständig auslegen kann (BGHZ 113, 374/378 f.), nicht zu.
  • BayObLG, 25.06.1997 - 2Z BR 90/96

    Verfahrensführungsbefugnis eines italienischen Ehegatten als Miteigentümer von

    Auszug aus BayObLG, 24.07.1997 - 2Z BR 49/97
    In dem Senatsbeschluß vom 13.1.1994 (vgl. auch Senatsbeschluß vom 25.6.1997, 2Z BR 90/96 = BayObLGZ 1997, 191) ist ausgeführt, daß es sich bei der Festlegung als Teileigentum oder Wohnungseigentum nicht um eine Vereinbarung der Wohnungseigentümer untereinander im Sinne dieser Vorschriften handle, sondern um einen notwendigen Teil des dinglichen Akts zur Begründung von Teileigentum; dies ist auf die Kritik von Weitnauer (WE 1995, 158) und Fr. Schmidt (WE 1996, 212) gestoßen.
  • BayObLG, 08.11.1985 - BReg. 2 Z 119/84

    Eintragung eines Sondernutzungsrechts im Grundbuch

    Auszug aus BayObLG, 24.07.1997 - 2Z BR 49/97
    Es gilt hier nichts anderes als für die Begründung von Sondernutzungsrechten ohne die Mitwirkung von Wohnungseigentümern, die von dem Mitgebrauch einer genau bestimmten gemeinschaftlichen Fläche, an der das Sondernutzungsrecht begründet werden soll, ausgeschlossen sind (vgl. BayObLGZ 1985, 124 ff.; 1985, 378 ff.).
  • BGH, 17.01.1968 - V ZB 9/67

    Unterteilung von Wohnungseigentum

    Auszug aus BayObLG, 24.07.1997 - 2Z BR 49/97
    Da es sich beim Sondereigentum an Gebäudeteilen oder an Räumen um echtes Alleineigentum, beim gemeinschaftlichen Eigentum um Miteigentum aller Mitglieder der Gemeinschaft an Grundstück und wesentlichen Gebäudebestandteilen handelt (BGHZ 49, 250/251; Weitnauer Rn. 24 vor § 1), wäre zu der Umwandlung die Einigung aller Miteigentümer in Auflassungsform schon nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 873, 925 BGB erforderlich.
  • BayObLG, 31.10.1986 - BReg. 2 Z 83/86

    Eigentümerversammlung; Beschlußfassung; Änderung; Aufteilung;

  • BayObLG, 10.11.1987 - BReg. 2 Z 75/86

    Rechtsfolgen einer nichtigen Unterteilung von Wohnungseigentum

  • BayObLG, 05.09.1991 - BReg. 2 Z 95/91

    Umwandlung gemeinschaftlichen Eigentums in Sondereigentum

  • BayObLG, 15.02.1996 - 2Z BR 109/95

    Pflicht zur Zustimmung zur Umwandlung eines Teileigentums in Wohneigentum nach

  • BayObLG, 18.07.1991 - BReg. 2 Z 87/91

    Umwandlung von Teileigentum in Wohnungseigentum

  • BayObLG, 13.03.1974 - BReg. 2 Z 12/74

    Antrag auf Eintragung einer Vormerkung ins Wohnungsgrundbuch; Aufhebung und

  • BayObLG, 23.03.1983 - BReg. 2 Z 89/82

    Zur Umwandlung von Teileigentum in Wohnungseigentum

  • BayObLG, 11.01.1982 - BReg. 2 Z 96/80

    Bedeutung der Zweckbestimmung eines Teileigentums als Geschäftsräume

  • BGH, 04.04.2003 - V ZR 322/02

    Wirkung von Vereinbarungen der Wohnungseigentümer gegenüber dem Sondernachfolger

    Aus diesem Grund hat sich in der Rechtsprechung die zutreffende Auffassung durchgesetzt, daß Vereinbarungen, durch die ein Wohnungseigentümer ermächtigt oder bevollmächtigt wird, Gemeinschafts- in Sondereigentum umzuwandeln, oder nach denen die vorweggenommene Zustimmung zu einer solchen Umwandlung erteilt ist, nicht § 10 Abs. 2 WEG unterfallen, also nicht auf diesem Weg gegen Sondernachfolger wirken können (BayObLGZ 1997, 233, 238; 2000, 1, 2 f; 2001, 279, 283; BayObLG, ZfIR 2000, 970, 972; KG, NZM 1998, 581, 582; ZfIR 1999, 127, 128).
  • KG, 29.11.2010 - 1 W 325/10

    Wohnungseigentum: Erfordernis der Zustimmung der Grundpfandrechtsgläubiger bei

    Zwar ist für die Umwandlung von Teileigentum in Wohnungseigentum - unabhängig von dem Streit über deren dogmatische Grundlage - nach allgemeiner Ansicht grundsätzlich die Mitwirkung sämtlicher Wohnungs- und Teileigentümer erforderlich (vgl. nur BayObLG Rpfleger 1998, 19; OLG Bremen, NZM 2002, 610; OLGR Celle, 2000, 307; HansOLG Hamburg ZMR 2003, 697; OLG Hamm, MittRhNotK 1999, 344).

    2 Z 129/88">Rpfleger 1989, 325, NJW-RR 1997, 586, BayObLGZ 1997, 233).

  • OLG München, 03.04.2007 - 32 Wx 33/07

    Neues Gemeinschaftseigentum durch Unterteilung des Sondereigentums - kein

    Zur Umwandlung von Sondereigentum in gemeinschaftliches Eigentum bedarf es nämlich gemäß § 4 Abs. 1 und 2 WEG der Einigung aller Wohnungs- und Teileigentümer in der Form der Auflassung (§ 925 BGB) und der Eintragung in das Grundbuch (BayObLG DNotZ 1998, 379/383 und BayObLGZ 1987, 390/394); dies ist nicht erfolgt.

    Sie betrifft gerade nicht das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander i.S. von § 5 Abs. 4, § 10 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 WEG (vgl. im Übrigen BayObLG DNotZ 1998, 379/383).

  • BayObLG, 05.01.2000 - 2Z BR 163/99

    Zur Umwandlung von Gemeinschaftseigentum in Sondereigentum

    a) Der Senat hat am 24.7.1997 (BayObLGZ 1997, 233) entschieden, daß die vorweggenommene Zustimmung oder Ermächtigung, Sondereigentum in Gemeinschaftseigentum umzuwandeln, nicht mit einer die Sondernachfolger bindenden Wirkung als Inhalt des Sondereigentums vereinbart werden kann; der Senat hat in dieser Entscheidung weiter ausgeführt, daß dies auch für den umgekehrten Fall der Umwandlung von Gemeinschaftseigentum in Sondereigentum gelte.

    Zusammenfassend hat der Senat in seiner Entscheidung vom 24.7.1997 ausgeführt, daß die Änderung der Aufteilung in Gemeinschaftseigentum und Sondereigentum das Grundverhältnis der Gemeinschaft und nicht das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander betreffe (BayObLGZ 1997, 233/238 f.; vgl. auch …

  • BayObLG, 06.12.2000 - 2Z BR 89/00

    Umwandlung eines Teileigentums in ein Wohnungseigentum oder umgekehrt

    Sie erfordert materiell deren Zustimmung und grundbuchrechtlich deren Bewilligung sowie die Eintragung im Grundbuch (ständige Rechtsprechung; BayObLGZ 1974, 217/219; 1989, 28/30; 1997, 233/236; BayObLG WuM 1998, 112; ebenso OLG KÖln ZMR 1997, 376/377; KG WuM 1998, 366; Demharter GBO 23. Aufl. Anhang zu § 3 Rn. 67).
  • OLG Stuttgart, 12.01.2000 - 9 U 155/99

    Voraussetzungen eines Realkredits gem. § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG; Vollmacht zum

    (...) a) Der Senat hat am 24.7.1997 ( BayObLGZ 1997, 233 DNotZ 1998, 379 = MittRhNotK 1997, 360 ) entschieden, daß die vorweggenommene Zustimmung oder Ermächtigung, Sondereigentum in Gemeinschaftseigentum umzuwandeln, nicht mit einer die Sondernachfolger bindenden Wirkung als Inhalt des Sondereigentums vereinbart werden kann; der Senat hat in dieser Entscheidung weiter ausgeführt, daß dies auch für den umgekehrten Fall der Umwandlung von Gemeinschaftseigentum in Sondereigentum gelte.
  • OLG Hamm, 22.05.2003 - 15 W 98/03

    Zur wirksamen Entstehung von Sondereigentum bei Widerspruch zwischen

    Der teilende Eigentümer kann sich daher nicht vorbehalten, nachträglich eine Änderung der dinglichen Grundstruktur der Gemeinschaft herbeizuführen (BayObLGZ 1997, 233; FGPrax 2000, 60).
  • BayObLG, 10.08.2000 - 2Z BR 41/00

    Vorweggenommene Einigung über Sondereigentum

    Der Senat hat dies wiederholt entschieden (BayObLGZ 1997, 233; 2000, 1; s. dazu auch Häublein DNotZ 2000, 442).
  • KG, 12.01.2007 - 11 W 15/06

    Klage eines Wohnungseigentümers gegen einen anderen auf Zustimmung zur

    Eine Ermächtigung (aber auch eine Zustimmung), Sondereigentum in gemeinschaftliches Eigentum umzuwandeln oder umgekehrt, kann nicht als "Inhalt des Sondereigentums" vereinbart werden (BGH v. 4.4.2003 - V ZR 322/02, NJW 2003, 2165 [2166] m.w.N.; BayObLG v. 27.10.2004 - 2Z BR 150/04, NJW 2005, 444 [445]; v. 24.7.1997 - 2Z BR 49/97, DNotZ 1998, 379 [383] = BayObLGZ 1997, 233; OLG Saarbrücken v. 28.9.2004 - 5 W 173/04-56, OLGReport Saarbrücken 2005, 282 [284]; OLG Celle v. 5.8.2003 - 4 W 111/03, OLGReport Celle 2004, 79 [80]).
  • LG Koblenz, 10.03.2014 - 2 S 49/13

    Bleibt Gemeinschaftseigentum an Heizungsanlage nach Teilung bestehen?

    Deshalb ist zu einer Umwandlung die Einigung aller Miteigentümer in Auflassungsform nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 873, 925 BGB erforderlich (BayObLG, Beschluss vom 24. Juli 1997 in DNotZ 1998, 379).
  • OLG München, 25.08.2011 - 34 Wx 169/11

    Grundbucheintragungsverfahren: Sofortige Zurückweisung eines Antrags bei

  • VG Braunschweig, 28.11.2005 - 5 B 473/05

    Abgabebescheid; aufschiebende Wirkung; Beweislast; Durchschnitt;

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