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   BGH, 24.11.1997 - NotZ 11/97   

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https://dejure.org/1997,6298
BGH, 24.11.1997 - NotZ 11/97 (https://dejure.org/1997,6298)
BGH, Entscheidung vom 24.11.1997 - NotZ 11/97 (https://dejure.org/1997,6298)
BGH, Entscheidung vom 24. November 1997 - NotZ 11/97 (https://dejure.org/1997,6298)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Durchführung des Auswahlverfahrens bei Vergabe von Notarstellen - Proportionalität von Staatsexamensnote und berufsbezogenen Vorbereitungsleistungen - Benachteiligung von Bewerbern je nach dem Bundesland - Beurteilungsspielraum beim Erlass einer norminterpretierenden ...

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Papierfundstellen

  • DNotZ 1999, 241
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 25.04.1994 - NotZ 19/93

    Rechtmäßigkeit der Ablehnung einer Bewerbung um eine Notarstelle -

    Auszug aus BGH, 24.11.1997 - NotZ 11/97
    Der Senat hat entsprechende Regelungen der baden-württembergischen (Beschluß vom 13. Dezember 1993 - NotZ 45/92 = NJW 1994, 1870) und der niedersächsischen Allgemeinverfügungen in Angelegenheiten der Notare (Beschluß vom 25. April 1994 - NotZ 19/93 = NdsRpfl. 1994, 330) als rechtlich unbedenklich bestätigt.

    Die vom Antragsgegner geregelte Bewertungsobergrenze (Abschnitt A II Nr. 3 d) für das Auswahlkriterium der Beurkundungen im Rahmen der Notarverwesungen und Notarvertretungen ist nach der Rechtsprechung des Senates (Beschluß vom 25. April 1994 - NotZ 19/93 aaO, m.w.N.) geboten.

    Dadurch soll verhindert werden, daß die übrigen gesetzlichen Auswahlgesichtspunkte, vor allem das besonders bedeutsame Kriterium des zweiten juristischen Staatsexamens, verdrängt werden und daß Bewerber unangemessen bevorzugt werden, die im Vergleich zu anderen Bewerbern in weit größerem Maße die Gelegenheit hatten, einen Notar zu vertreten oder dessen Amt zu verwesen (Beschluß vom 25. April 1994 - NotZ 19/93, aaO m.w.N.).

    Die von dem Antragsteller erstrebte Vergabe von insgesamt 15 merkmalsfreien Sonderpunkten für seine ständige Vertretung wäre rechtlich nicht unbedenklich, weil dadurch im Verhältnis zu der Mitbewerberin die Folgen eintreten, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs durch die Regelung einer Punktobergrenze für Vertretungstätigkeiten verhindert werden sollen und auch verhindert werden müssen (Beschluß vom 25. April 1994 - NotZ 19/93 aaO).

    Eine Differenzierung und unterschiedliche Bewertung der Examensergebnisse der einzelnen Bundesländer anhand materieller Gesichtspunkte ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht geboten, weil die Gleichwertigkeit der Staatsprüfung in den einzelnen Bundesländern trotz der bestehenden Unterschiede im Prüfungsverfahren nach wie vor gegeben ist (Beschluß vom 25. April 1994 - NotZ 19/93, aaO).

  • BGH, 13.12.1993 - NotZ 45/92

    Berücksichtigung einzelner Niederschriften bei der Beurteilung der Eignung eines

    Auszug aus BGH, 24.11.1997 - NotZ 11/97
    Der Senat hat entsprechende Regelungen der baden-württembergischen (Beschluß vom 13. Dezember 1993 - NotZ 45/92 = NJW 1994, 1870) und der niedersächsischen Allgemeinverfügungen in Angelegenheiten der Notare (Beschluß vom 25. April 1994 - NotZ 19/93 = NdsRpfl. 1994, 330) als rechtlich unbedenklich bestätigt.

    Die Frage, ob die Vergabe von fünf merkmalsfreien Sonderpunkten gemäß Abschnitt A II Nr. 3 f des Runderlasses für die Beurkundungstätigkeit, für die eine Punkteobergrenze vorgesehen ist, nach den vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätzen (Beschluß vom 13. Dezember 1993 - NotZ 45/92, aaO) rechtlich unbedenklich ist, kann unentschieden bleiben.

  • BGH, 13.12.1993 - NotZ 56/92

    Auswahl unter mehreren Notarbewerbern; Begriff der persönlichen und fachlichen

    Auszug aus BGH, 24.11.1997 - NotZ 11/97
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats sind die Landesjustizverwaltungen befugt, den ihnen durch § 6 Abs. 3 BNotO eingeräumten Beurteilungsspielraum durch den Erlaß einer norminterpretierenden Verwaltungsvorschrift in der Weise auszugestalten, daß sie das Maß der fachlichen Eignung nach einem Bewertungssystem bewerten, das an den im Gesetz genannten Eignungsmerkmalen orientiert ist und weitere Gesichtspunkte nur im Ausnahmefall berücksichtigt (BGH, Beschluß vom 13. Dezember 1993 - NotZ 56/92 = BGHZ 124, 327).
  • BGH, 31.03.2003 - NotZ 39/02

    Gerichtliche Überprüfung der Zahl der ausgeschriebenen Notarstellen;

    Die schematische Umrechnung der Noten gewährleistet - wie im Verhältnis der Bewerber aus verschiedenen Bundesländern (vgl. insoweit Senatsbeschluß vom 24. November 1997 - NotZ 11/97 - DNotZ 1999, 241, 242) - die formelle Gleichbehandlung der nach alter und nach neuer Notenskala Beurteilten.
  • BGH, 16.07.2001 - NotZ 1/01

    Auswahlkriterien unter mehreren Bewerbern für eine Notarstelle; Berücksichtigung

    Wie der Senat bereits mehrfach ausgesprochen hat, ist die Bewertungsobergrenze für das Auswahlkriterium der Beurkundungen im Rahmen der Notarverwesungen und Notarvertretungen geboten; dadurch soll verhindert werden, daß die übrigen gesetzlichen Auswahlgesichtspunkte, vor allem das besonders bedeutsame Kriterium des zweiten juristischen Staatsexamens, verdrängt werden und daß Bewerber unangemessen bevorzugt werden, die im Vergleich zu anderen Bewerbern in weit größerem Maße Gelegenheit hatten, einen Notar zu vertreten oder dessen Amt zu verwesen (so schon Sen.Beschl. v. 25. April 1994 - NotZ 19/93, NdsRpfl. 1994, 330 und v. 24. November 1997 - NotZ 11/97, DNotZ 1999, 241, 242 - letztere Entscheidung betrifft eine frühere Bewerbung des weiteren Beteiligten zu 1).

    Insbesondere ergab sich dies für den Beteiligten zu 1 aus der seine frühere Bewerbung betreffenden Senatsentscheidung vom 24. November 1997 - NotZ 11/97 (aaO, 241, 242): zwar hat der Senat seinerzeit die Zulässigkeit einer Vergabe von nicht mehr als fünf Sonderpunkten unter den damaligen konkreten Umständen (Nichtüberschreiten der rechnerischen Punktobergrenze für Beurkundungstätigkeit) dahinstehen lassen; er hat jedoch unmißverständlich ausgesprochen, daß eine darüber hinausgehende - seinerzeit vom Beteiligten zu 1 erstrebte - Vergabe von Sonderpunkten rechtlich bedenklich sei, weil dadurch im Verhältnis zur Mitbewerberin die Folgen eintreten, die nach der Rechtsprechung des Senats durch die Regelung einer Punktobergrenze für Vertretungstätigkeiten verhindert werden sollen und auch verhindert werden müssen.

  • BGH, 26.03.2001 - NotZ 26/00

    Gewichtung der Auswahlkriterien bei der Besetzung einer Notarstelle

    Der Senat hat entsprechende Regelungen der baden-württembergischen und der niedersächsischen Allgemeinverfügungen in Angelegenheiten der Notare als rechtlich unbedenklich bestätigt (Beschlüsse vom 13. Dezember 1993 - NotZ 45/92 - NJW 1994, 1870 und vom 25. April 1994 aaO; vgl. auch Beschluß vom 24. November 1997 - DNotZ 1999, 241, 242).

    Dadurch soll verhindert werden, daß die übrigen gesetzlichen Auswahlgesichtspunkte, vor allem das besonders bedeutsame Kriterium des Zweiten juristischen Staatsexamens, verdrängt werden und daß Bewerber unangemessen bevorzugt werden, die im Vergleich zu anderen Bewerbern in weit größerem Maße Gelegenheit hatten, einen Notar zu vertreten oder dessen Amt zu verwesen (Beschlüsse vom 25. April 1994 aaO und vom 24. November 1997 aaO).

    Der Senat hat bereits mehrfach betont, daß die Gleichwertigkeit der Staatsprüfungen in den einzelnen Bundesländern durch gewisse, innerhalb bestimmter Bandbreite zugelassene Unterschiede im Prüfungsverfahren und im Laufe der Jahre eingetretene Veränderungen nicht in Frage gestellt wird und eine Differenzierung - etwa nach dem Schwierigkeitsgrad der konkreten Prüfungsanforderungen - weder geboten noch praktisch möglich ist (Beschlüsse vom 25. April 1994 aaO S. 332, vom 24. November 1997 - NotZ 11/97 - DNotZ 1999, 241 und vom 16. März 1998 - NotZ 25/97 - NJW-RR 1998, 1596).

  • BGH, 26.03.2001 - NotZ 21/00

    Gewichtung der Auswahlkriterien bei der Besetzung einer Notarstelle

    Der Senat hat bereits mehrfach betont, daß die Gleichwertigkeit der Staatsprüfungen in den einzelnen Bundesländern durch gewisse, innerhalb bestimmter Bandbreite zugelassene Unterschiede im Prüfungsverfahren und im Laufe der Jahre eingetretene Veränderungen nicht in Frage gestellt wird und eine Differenzierung - etwa nach dem Schwierigkeitsgrad der konkreten Prüfungsanforderungen - weder geboten noch praktisch möglich ist (Beschlüsse vom 25. April 1994 aaO S. 332, vom 24. November 1997 - NotZ 11/97 - DNotZ 1999, 241 und vom 16. März 1998 - NotZ 25/97 - NJW-RR 1998, 1596).
  • BGH, 31.03.2003 - NotZ 40/02

    Berücksichtigung der Examensergebnisse bei der Auswahl von Notarbewerbern

    Die schematische Umrechnung der Noten gewährleistet - wie im Verhältnis der Bewerber aus verschiedenen Bundesländern (vgl. insoweit Senatsbeschluß vom 24. November 1997 - NotZ 11/97 - DNotZ 1999, 241, 242) - die formelle Gleichbehandlung der nach alter und nach neuer Notenskala Beurteilten.
  • BGH, 26.03.2001 - NotZ 27/00

    Gewichtung der Auswahlkriterien bei der Besetzung einer Notarstelle

    Der Senat hat bereits mehrfach betont, daß die Gleichwertigkeit der Staatsprüfungen in den einzelnen Bundesländern durch gewisse, innerhalb bestimmter Bandbreite zugelassene Unterschiede im Prüfungsverfahren und im Laufe der Jahre eingetretene Veränderungen nicht in Frage gestellt wird und eine Differenzierung - etwa nach dem Schwierigkeitsgrad der konkreten Prüfungsanforderungen - weder geboten noch praktisch möglich ist (Beschlüsse vom 25. April 1994 aaO S. 332, vom 24. November 1997 - NotZ 11/97 - DNotZ 1999, 241 und vom 16. März 1998 - NotZ 25/97 - NJW-RR 1998, 1596).
  • OLG Köln, 07.02.2001 - 2 VA (Not) 35/00
    1994, 330; BGH, Beschluss vom 24.11.1997 - NotZ 11/97 -).
  • OLG Celle, 12.06.2002 - Not 4/02

    Auswahlverfahren für Notarstellenbewerber in Niedersachsen: Bewertung von

    Wie aber der Bundesgerichtshof nunmehr bereits in ständiger Rechtsprechung (BGH DNotZ 1999, 248, 250 m. w. N. und zuletzt etwa BGH, ZNotP 2001, 443) betont, bleibt eine Bewertungsobergrenze für das Auswahlkriterium der Beurkundungen im Rahmen der Notarvertretungen und Notariatsverwaltungen geboten; dadurch soll verhindert werden, dass die übrigen Auswahlgesichtspunkte, vor allem das besonders bedeutsame Kriterium des zweiten juristischen Staatsexamens, verdrängt und, wie der Antragsgegner zu Recht hervorhebt, Bewerber unangemessen bevorzugt werden, die im Vergleich zu anderen Bewerbern in weit größerem Maße Gelegenheit hatten, einen Notar zu vertreten oder ein Notariat abzuwickeln (BGH a. a. O.; BGH Nds. Rpfl. 1994, 330 und BGH DNotZ 1999, 241, 242).
  • OLG Celle, 23.07.2002 - Not 13/02

    Notarbestellungsverfahren in Niedersachsen: Bedeutung des Ergebnisses der zweiten

    Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH NdsRpfl 1994, 330; DNotZ 1999, 241, 242; Beschluss vom 16. Juli 2001 - NotZ 1/01) ist die Bewertungsobergrenze für das Auswahlkriterium der Beurkundungen im Rahmen der Notarverwesungen und Notarvertretungen geboten, um zu verhindern, dass die übrigen gesetzlichen Auswahlgesichtspunkte, vor allem das besonders bedeutsame Kriterium des zweiten juristischen Staatsexamens, verdrängt werden und dass Bewerber unangemessen bevorzugt werden, die im Vergleich zu anderen Bewerbern in weit größerem Maße Gelegenheit hatten, einen Notar zu vertreten oder dessen Amt zu verwesen.
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