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   OLG Hamm, 18.11.1999 - 15 W 309/99   

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OLG Hamm, 18.11.1999 - 15 W 309/99 (https://dejure.org/1999,1975)
OLG Hamm, Entscheidung vom 18.11.1999 - 15 W 309/99 (https://dejure.org/1999,1975)
OLG Hamm, Entscheidung vom 18. November 1999 - 15 W 309/99 (https://dejure.org/1999,1975)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verwahrungsverhältnis; Notarielle Verwahrung; Hinterlegung; Kaufpreis; Notaranderkonto; Notarieller Vertrag; Vertretung; Empfangsberechtigung; Auszahlung; Vollmacht; Widerruf

  • Judicialis

    BNotO § 15 Abs. 2; ; BeurkG § 54 c; ; BeurkG § 54 d

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BNotO § 15 Abs. 2; BeurkG § 54c § 54d
    Beteiligteneigenschaft bei Hinterlegung des Kaufpreises auf einem Notaranderkonto; Vereinbarung der Auszahlung an einen Bevollmächtigten

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DNotZ 2000, 379
  • FGPrax 2000, 75
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 19.03.1998 - IX ZR 242/97

    Rechte des Verkäufers bei Abwicklung eines Grundstückskaufvertrages über das

    Auszug aus OLG Hamm, 18.11.1999 - 15 W 309/99
    Gegenstand des Verfahrens nach § 15 Abs. 2 BNotO ist der öffentlich-rechtliche Anspruch eines Beteiligten auf Vornahme einer Amtshandlung des Notars (BH NJW 1998, 2134, 2135), der hier darauf gerichtet ist, in bestimmter Weise mit der Verwahrmasse auf dem Notaranderkonto zu verfahren.

    Hinterlegungsverhältnis ist nach anerkannter Auffassung von dem schuldrechtlichen Vertragsverhältnis der Urkundsbeteiligten zu unterscheiden (BGH .NJW 1993, 2317; NJW 1998, 2134; Keidel/Winkler, a.a.O, vor § 54 a BeurkG, Rdnr. 7).

  • OLG Hamm, 23.05.1995 - 15 W 167/95

    Bindung des Notars an die Auszahlungsbedingungen einer Treuhandabrede

    Auszug aus OLG Hamm, 18.11.1999 - 15 W 309/99
    Der Notar müßte dann seine neutrale Stellung aufgeben und würde Gefahr laufen, sich Schadensersatzansprüchen des jeweils Benachteiligten auszusetzen (KG OLGZ 1987, 273, 275; OLG Schleswig JurBüro 1992, 45; Senat OLGZ 1994, 491; DNotZ 1996, 384 sowie JMBl NW 1996, 197; Weingärtner, aaO, Rdnr. 223).
  • BGH, 03.06.1993 - IX ZR 119/92

    Benachrichtigungspflicht bei drohenden Rechtsnachteilen infolge Bankauflagen

    Auszug aus OLG Hamm, 18.11.1999 - 15 W 309/99
    Hinterlegungsverhältnis ist nach anerkannter Auffassung von dem schuldrechtlichen Vertragsverhältnis der Urkundsbeteiligten zu unterscheiden (BGH .NJW 1993, 2317; NJW 1998, 2134; Keidel/Winkler, a.a.O, vor § 54 a BeurkG, Rdnr. 7).
  • KG, 19.12.1986 - 1 W 5529/85

    Einseitiger Widerruf einer übereinstimmenden Hinterlegungsanweisung

    Auszug aus OLG Hamm, 18.11.1999 - 15 W 309/99
    Der Notar müßte dann seine neutrale Stellung aufgeben und würde Gefahr laufen, sich Schadensersatzansprüchen des jeweils Benachteiligten auszusetzen (KG OLGZ 1987, 273, 275; OLG Schleswig JurBüro 1992, 45; Senat OLGZ 1994, 491; DNotZ 1996, 384 sowie JMBl NW 1996, 197; Weingärtner, aaO, Rdnr. 223).
  • OLG Hamm, 16.02.1994 - 15 W 228/93

    Widersprechende Weisungen bei Notaranderkonto

    Auszug aus OLG Hamm, 18.11.1999 - 15 W 309/99
    Der Notar müßte dann seine neutrale Stellung aufgeben und würde Gefahr laufen, sich Schadensersatzansprüchen des jeweils Benachteiligten auszusetzen (KG OLGZ 1987, 273, 275; OLG Schleswig JurBüro 1992, 45; Senat OLGZ 1994, 491; DNotZ 1996, 384 sowie JMBl NW 1996, 197; Weingärtner, aaO, Rdnr. 223).
  • OLG Schleswig, 26.09.1991 - 2 W 62/91

    Widerruf der Hinterlegungsanweisung

    Auszug aus OLG Hamm, 18.11.1999 - 15 W 309/99
    Der Notar müßte dann seine neutrale Stellung aufgeben und würde Gefahr laufen, sich Schadensersatzansprüchen des jeweils Benachteiligten auszusetzen (KG OLGZ 1987, 273, 275; OLG Schleswig JurBüro 1992, 45; Senat OLGZ 1994, 491; DNotZ 1996, 384 sowie JMBl NW 1996, 197; Weingärtner, aaO, Rdnr. 223).
  • OLG Zweibrücken, 03.11.2003 - 3 W 198/03

    Unzulässiger Vorbescheid des Notars über bestimmte Vorfragen und Annahme einer

    Die Beschwerdebefugnis ergibt sich daher daraus, dass die Beteiligte zu 2) an dem Hinterlegungsverhältnis materiell beteiligt ist (vgl. OLG Hamm DNotZ 2000, 379, 380 f.; Schippel/Reithmann aaO § 15 Rdnr. 80).

    Die Abgrenzung zwischen einseitiger und mehrseitiger Anweisung richtet sich aber nach dem Schutzbedürfnis der Beteiligten (BayObLGZ 1995, 204; KG DNotZ 2001, 865, 866; OLG Hamm DNotZ 2000, 379, 381; FGPrax 2002, 83, 84; Winkler aaO).

  • BGH, 02.04.2009 - V ZB 70/08

    Ausschließliches Anfallen einer Hebegebühr für die Prüfung und Mitteilung der

    In diesem Fall wahrt der Notar ihr beiderseitiges Interesse an dem Zugum-Zug-Austausch der geschuldeten Leistungen im Rahmen des Hinterlegungsgeschäfts (so zutreffend OLG Celle JurBüro 2005, 42, 44; OLG Hamm NJW-RR 1999, 583, 584 ; vgl. auch OLG Hamm DNotZ 2000, 379, 380 f. sowie Winkler, BeurkG, 16. Aufl., § 54a Rdn. 66).
  • OLG Hamm, 30.01.2008 - 11 U 159/06

    Vorliegen einer Notartätigkeit des auch als Anwalt zugelassenen Notars -

    Treugeber oder materiell Beteiligte sind umgekehrt auch diejenigen Personen - wie hier die Klägerin -, in deren Interesse die Verwahrung erfolgt und die durch sie - unabhängig davon, wer als formell Beteiligter die Hinterlegung vorgenommen hat - geschützt werden sollen (OLG Hamm - 15. Zivilsenat -, DNotZ 2000, 379 (380); Sandkühler in Arndt/Lerch/Sandkühler, 5. Auflage, § 23 Rdn. 16)).
  • OLG Schleswig, 30.01.2008 - 2 W 252/07

    Rücknahme einer Notarbeschwerde: Kostenentscheidung nach billigem Ermessen

    Es trifft ferner zu, dass auch die Beteiligte zu 2. im Sinne des § 13a Abs. 1 FGG "an der Angelegenheit beteiligt" ist, denn sowohl Käufer als auch Verkäufer sind materiell am Hinterlegungsverhältnis beteiligt, wenn - wie hier - bei Abschluss eines Grundstückskaufvertrages die Einrichtung des Notaranderkontos der gegenseitigen Sicherung der beiderseitigen Vertragserfüllung dient (OLG Hamm DNotZ 2000, 379).
  • OLG Hamm, 26.11.2001 - 15 W 329/01

    Bindungswirkung einer Verwahrungsanweisung

    Dient bei dem Abschluss eines Grundstückskaufvertrages die Einrichtung eines Notaranderkontos der gegenseitigen Sicherung der beiderseitigen Vertragserfüllung, so sind sowohl der Verkäufer als auch der Käufer materiell an dem Hinterlegungsverhältnis beteiligt (Keidel/Winkler, FG, 14. Aufl., § 54 a BeurkG, Rdnr. 66; Weingärtner, Das notarielle Verwahrungsgeschäft, Rdnr. 65; Senat FGPrax 2000, 75).
  • KG, 23.11.2010 - 9 W 165/09

    Notarrecht: Unbeachtlichkeit des Widerrufs einer Verwahrungsanweisung

    Dem Notar ist es im Zusammenhang mit der Wahrnehmung seiner Amtspflichten bei der Ausführung eines Treuhandauftrages verwehrt, eigene Ermittlungen über die Berechtigung der gegensätzlichen Standpunkte der Beteiligten zu führen und eine streitentscheidende Rolle einzunehmen (OLG Hamm DNotZ 2000, 379).
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