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   BGH, 18.05.2001 - V ZR 353/99   

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BGH, 18.05.2001 - V ZR 353/99 (https://dejure.org/2001,647)
BGH, Entscheidung vom 18.05.2001 - V ZR 353/99 (https://dejure.org/2001,647)
BGH, Entscheidung vom 18. Mai 2001 - V ZR 353/99 (https://dejure.org/2001,647)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 133, 155, 157; EGBGB Art. 231 § 6; ZGB-DDR §§ 472, 474; GBO §§ 20, 29
    Parzellenverwechslung bei Grundstückskaufvertrag

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Auflassung - Parzellenverwechslung - Falschbezeichnung - Identitätserklärung - Klageänderung - Qualitative Klagebeschränkung - Rechtskraft - Streitgenossenschaft - Teilversäumnisurteil

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Auflassung; Falschbezeichnung der - und Identitätserklärung; Identitätserklärung, - nach Auflassung

  • Judicialis

    ZPO § 256; ; ZPO § 264 Nr. 2; ; ZPO § 62; ; ZPO § 521; ; BGB § 155; ; EGBGB Art. 231 § 6; ; ZGB DDR § 472; ; ZGB DDR § 474

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Grundbuchberichtigung nach Parzellenverwechslung; Erlaß eines Teilurteils bei notwendiger Streitgenossenschaft

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Immobilien

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Deutsches Notarinstitut (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    BGB §§ 133, 155, 157; EGBGB Art. 231 § 6; ZGB-DDR §§ 472, 474; GBO §§ 20, 29
    Parzellenverwechslung bei Grundstückskaufvertrag und Auflassung

Besprechungen u.ä.

  • nomos.de PDF, S. 42 (Entscheidungsbesprechung)

    §§ 62, 256, 264 Nr. 2, 521 ZPO; §§ 117, 155, 242 BGB; Art. 231 § 6 EGBGB; §§ 472, 474 ZGB
    Grundstückskaufvertrag - fehlerhafte Auflassungserklärung - Anspruch auf Identitätserklärung - Verjährung nach ZGB

Papierfundstellen

  • MDR 2001, 1046
  • DNotZ 2001, 846
  • NJ 2002, 90
  • WM 2001, 1905
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (39)

  • BGH, 12.01.1996 - V ZR 246/94

    Unterbrechung der Verjährung durch Klageerhebung gegenüber einzelnen notwendigen

    Auszug aus BGH, 18.05.2001 - V ZR 353/99
    Ergeht gegen die übrigen Streitgenossen ein streitiges Urteil, hindert eine hiergegen von einem Streitgenossen eingelegte Berufung nur den Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils (im Anschluß an Senat, BGHZ 131, 376 ff).

    Revisionsbeklagte sind daher zunächst die mit Schlußurteil des Landgerichts vom 11. November 1998 zur Auflassung verurteilten Beklagten zu 1 - 3, 6, 7, 13 - 17, 22 - 24, denn diese waren infolge der von den Beklagten zu 1 - 3 und 10 eingelegten Berufung als materiell-rechtlich notwendige Streitgenossen im Sinne des § 62 Abs. 1 2. Alt. ZPO (vgl. Senat, BGHZ 131, 376, 378 f; ferner Senat, Urt. v. 8. Juni 1962, V ZR 171/61, NJW 1962, 1722; Musielak/Weth, ZPO, 2. Aufl., § 62 Rdn. 11) auch in der Berufungsinstanz als Partei beteiligt (Senat, BGHZ 92, 351, 352 f; BGH, Urt. v. 7. April 1976, IV ZR 70/74, FamRZ 1976, 336, 337 m. w. N.).

    Sie sind zwar - ebensowenig wie die Beklagten zu 4, 5 und 8, gegen die bereits am 14. Juli 1998 Teilversäumnisurteil ergangen war - gemäß § 62 ZPO Partei im Berufungsverfahren geworden, denn die gegen sie verfahrenswidrig (§ 62 Abs. 1 ZPO) ergangenen Teilversäumnisurteile sind rechtskräftig geworden, weil die durch die Beklagten zu 1 bis 3 und zu 10 eingelegten Berufungen nur den Rechtsstreit hinsichtlich des ergangenen Schlußurteils in der Schwebe hielten (Senat, BGHZ 131, 376, 381, 382).

    Dies ist jedoch unschädlich, denn auch wenn der Kläger in zweiter Instanz wiederum einen Anspruch geltend macht, den alle Mitglieder der Erbengemeinschaft wegen ihrer gemeinschaftlichen Verfügungsbefugnis über das Nachlaßvermögen (§ 400 Abs. 1, 2 ZGB, Art. 235 § 1 Abs. 1 EGBGB) nur gemeinsam erfüllen können (vgl. Senat, BGHZ 131, 376, 379), braucht er seine Klage nicht auf diejenigen notwendigen Streitgenossen zu erstrecken, die - wie die Beklagten zu 9 und zu 11 - die von ihm begehrte Leistung außergerichtlich anerkannt haben (Senat, Urt. v. 26. Oktober 1990, V ZR 105/89, NJW-RR 1991, 333, 334; Urt. v. 25. Oktober 1991, V ZR 196/90, NJW 1992, 1101, 1102) oder gegen die - wie im Falle der Beklagten zu 4, 5, 8, 12 und 21 - ein rechtskräftiger Titel vorliegt (vgl. RGZ 71, 366, 371; 93, 292, 295; MünchKom-ZPO/Schilken, 2. Aufl., § 62 Rdn. 39, 34).

    Gegen die Beklagten zu 18 und zu 20 wurde die Klage zurückgenommen, während gegen die Beklagten zu 4, 5, 8, 12 und 21 Teilversäumnisurteile ergangen sind, die mangels Anfechtung rechtskräftig geworden sind (Senat, BGHZ 131, 376, 381 ff), weswegen eine Abänderung der im Schlußurteil des Landgerichts enthaltenen Kostenentscheidung insoweit nicht möglich ist ( BGH, Urt. v. 3. November 1992, X ZR 83/90, NJW 1993, 1063, 1066).

  • BGH, 25.03.1997 - VI ZR 63/96

    Hemmung der Verjährung des Schadensersatzanspruchs

    Auszug aus BGH, 18.05.2001 - V ZR 353/99
    Dies schließt jedoch trotz der am 1. Januar 1976 erfolgten Ablösung des BGB durch die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches nicht aus, die Rechte der Parteien nunmehr (wieder) an dem allen Rechtsordnungen immanenten Maßstab des § 242 BGB zu prüfen (Senat, BGHZ 124, 321, 324 f; BGHZ 135, 158, 169 f; 121, 378, 391; Senat, Urt. v. 7. Mai 1999, V ZR 205/98, WM 1999, 1720 f m.w.N.).

    Rechtsfehlerhaft verneint das Berufungsgericht jedoch das Vorliegen der Voraussetzungen des § 472 Abs. 2 ZGB, der in besonders gelagerten Fällen eine Verjährungsdurchbrechung ermöglicht und auf Fälle, in denen sich - wie hier - - der Eintritt der Verjährung im Rahmen der Regelung des Art. 231 § 6 EGBGB nach dem Recht der DDR bestimmt, weiter anzuwenden ist (BGHZ 135, 158, 166).

    Allgemeine Billigkeitserwägungen können dabei nicht genügen; vielmehr ist in jedem Fall eine besonders schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensverhältnisse des Gläubigers erforderlich, die unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Schuldners und seines Verhaltens die Durchbrechung der Verjährung zwingend gebietet (BGHZ 126, 87, 103 f; 135, 158, 167 f; BGH, Beschl. v. 17. Mai 1995, XII ZA 3/95, DtZ 1995, 409).

    Vielmehr können die Voraussetzungen des § 472 Abs. 2 ZGB auch dann erfüllt sein, wenn eine rechtzeitige Geltendmachung des Anspruchs aus sonstigen, nicht auf einem Verhalten des Schuldners beruhenden Gründen verhindert worden ist, die nicht auf eine Pflichtverletzung des Berechtigten zurückzuführen sind (BGHZ 135, 158, 167 ff; Göhring/Posch, Zivilrecht, Lehrbuch Teil 1, 1981, S. 254; Posch, Allgemeines Vertragsrecht, 1977, 97 ff; ferner Begründung zum Entwurf des Zivilgesetzbuchs vom 15. Oktober 1965, abgedruckt bei: Eckert/Hattenhauer, Das Zivilgesetzbuch der DDR, S. 546 ff, 660, wo auf "schwerwiegende Gründe objektiver Natur" abgestellt wird).

  • BGH, 10.12.1993 - V ZR 158/92

    Formwirksamkeit eines zum Schein beurkundeten Grundstücksschenkungsvertrages

    Auszug aus BGH, 18.05.2001 - V ZR 353/99
    Dies schließt jedoch trotz der am 1. Januar 1976 erfolgten Ablösung des BGB durch die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches nicht aus, die Rechte der Parteien nunmehr (wieder) an dem allen Rechtsordnungen immanenten Maßstab des § 242 BGB zu prüfen (Senat, BGHZ 124, 321, 324 f; BGHZ 135, 158, 169 f; 121, 378, 391; Senat, Urt. v. 7. Mai 1999, V ZR 205/98, WM 1999, 1720 f m.w.N.).

    Hierdurch sollte die Durchsetzung der Preisanordnung Nr. 415 vom 6. Mai 1955 (GBl. DDR I 330) gesichert werden, die bei eigengenutzten Grundstücken auf Einheitswerte aus dem Jahr 1939 zurückgriff (Senat, BGHZ 122, 204, 208; BGHZ 124, 321, 325 m.w.N.; Horn, Das Zivil- und Wirtschaftsrecht im neuen Bundesgebiet, 2. Aufl., S. 377 Rdn. 75).

    Hat aber eine Vertragspartei - wie hier - längere Zeit aus einem nichtigen Vertrag erhebliche Vorteile gezogen und wollen sich nunmehr ihre Rechtsnachfolger unter Berufung auf den - aus Sicht der Vertragsschließenden zur Verwirklichung ihrer Ziele notwendigen - Formmangel ihren Verpflichtungen aus dem zumindest zugunsten der Verkäuferseite vollständig abgewickelten Kaufvertrag entziehen, so handeln sie in hohem Maße widersprüchlich und treuwidrig, zumal sie bislang auch nicht die Bereitschaft gezeigt haben, die der Erblasserin zuteil gewordenen Vorteile den Käufern zurückzugewähren (vgl. Senat, BGHZ 124, 321, 324 f; Senat, Urt. v. 14. Juni 1996, V ZR 85/95, NJW 1996, 2503, 2504).

    Denn in der Rechtswirklichkeit der ehemaligen DDR genoß ein unter Umgehung der preisrechtlichen Unbedenklichkeitsprüfung geschlossener Vertrag durch die in der Regel von den Parteien vermiedene Offenlegung der tatsächlich vereinbarten Vergütung (vgl. § 69 Abs. 2 ZGB) Bestandsschutz, dessen durch den Wandel der gesellschaftlichen Verhältnisse bedingter Wegfall keine Rückabwicklung rechtfertigt (vgl. Senat BGHZ 124, 321, 326).

  • BGH, 30.04.1993 - V ZR 234/91

    Keine Berücksichtigung der DDR-Verjährung von Amts wegen - Verwirkung des

    Auszug aus BGH, 18.05.2001 - V ZR 353/99
    Keinen Bedenken begegnet auch die Annahme des Berufungsgerichts, die Erhebung der Einrede der Verjährung sei in der Geltendmachung der Verwirkung des Erfüllungsanspruchs zu sehen (vgl. hierzu Senat, BGHZ 122, 308; BGH, Urt. v. 3. April 1996, XII ZR 86/95, NJW 1996, 1894, 1895 m.w.N.).

    Nach dem Inkrafttreten des Einigungsvertrages war der nach den Bestimmungen des ZGB von Amts wegen zu berücksichtigende Eintritt der Verjährung nur noch auf Einrede zu beachten (Senat, BGHZ 122, 308; BGHZ 126, 87, 103).

  • BGH, 03.05.1994 - VI ZR 278/93

    Verjährung von Arzthaftungsansprüchen nach dem Recht der ehemaligen DDR

    Auszug aus BGH, 18.05.2001 - V ZR 353/99
    Nach dem Inkrafttreten des Einigungsvertrages war der nach den Bestimmungen des ZGB von Amts wegen zu berücksichtigende Eintritt der Verjährung nur noch auf Einrede zu beachten (Senat, BGHZ 122, 308; BGHZ 126, 87, 103).

    Allgemeine Billigkeitserwägungen können dabei nicht genügen; vielmehr ist in jedem Fall eine besonders schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensverhältnisse des Gläubigers erforderlich, die unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Schuldners und seines Verhaltens die Durchbrechung der Verjährung zwingend gebietet (BGHZ 126, 87, 103 f; 135, 158, 167 f; BGH, Beschl. v. 17. Mai 1995, XII ZA 3/95, DtZ 1995, 409).

  • BGH, 07.05.1999 - V ZR 205/98

    Unrichtige Beurkundung des Kaufpreises im Hinblick auf die Reglementierung des

    Auszug aus BGH, 18.05.2001 - V ZR 353/99
    Dies schließt jedoch trotz der am 1. Januar 1976 erfolgten Ablösung des BGB durch die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches nicht aus, die Rechte der Parteien nunmehr (wieder) an dem allen Rechtsordnungen immanenten Maßstab des § 242 BGB zu prüfen (Senat, BGHZ 124, 321, 324 f; BGHZ 135, 158, 169 f; 121, 378, 391; Senat, Urt. v. 7. Mai 1999, V ZR 205/98, WM 1999, 1720 f m.w.N.).

    c) Der Kaufvertrag ist damit in seiner gewollten Form als wirksam zu behandeln (Senat, Urt. v. 7. Mai 1999, V ZR 205/98, aaO, 1721).

  • BGH, 29.10.1993 - V ZR 136/92

    Erfüllung der Mitteilungspflicht des Vorkaufsverpflichteten

    Auszug aus BGH, 18.05.2001 - V ZR 353/99
    Die Revision richtet sich daher bei gebotener Auslegung gegen alle von der ausgesprochenen Klagabweisung begünstigten Beklagten, obwohl nur die Beklagten zu 1 bis 3 und zu 10 im Rubrum der Revisionsschrift aufgeführt sind (vgl. Senat, Urt. v. 29. Oktober 1993, V ZR 136/92, NJW 1994, 315 m. w. N.).

    Denn im Zweifel richtet sich ein Rechtsmittel gegen alle obsiegenden Gegner (Senat, Urt. v. 29. Oktober 1993, V ZR 136/92, aaO).

  • BGH, 03.04.1996 - XII ZR 86/95

    Pflicht des geschiedenen Ehegatten zur Zustimmung zum Quasi-Splitting

    Auszug aus BGH, 18.05.2001 - V ZR 353/99
    Keinen Bedenken begegnet auch die Annahme des Berufungsgerichts, die Erhebung der Einrede der Verjährung sei in der Geltendmachung der Verwirkung des Erfüllungsanspruchs zu sehen (vgl. hierzu Senat, BGHZ 122, 308; BGH, Urt. v. 3. April 1996, XII ZR 86/95, NJW 1996, 1894, 1895 m.w.N.).
  • BGH, 03.11.1992 - X ZR 83/90

    Stillschweigende Werkabnahme einer speziellen EDV-Sysstemlösung

    Auszug aus BGH, 18.05.2001 - V ZR 353/99
    Gegen die Beklagten zu 18 und zu 20 wurde die Klage zurückgenommen, während gegen die Beklagten zu 4, 5, 8, 12 und 21 Teilversäumnisurteile ergangen sind, die mangels Anfechtung rechtskräftig geworden sind (Senat, BGHZ 131, 376, 381 ff), weswegen eine Abänderung der im Schlußurteil des Landgerichts enthaltenen Kostenentscheidung insoweit nicht möglich ist ( BGH, Urt. v. 3. November 1992, X ZR 83/90, NJW 1993, 1063, 1066).
  • BGH, 23.06.1967 - V ZR 4/66

    Rechtswirksamer Verkauf und Auflassung eines Grundstücks - Anforderungen an einen

    Auszug aus BGH, 18.05.2001 - V ZR 353/99
    Dabei war einerseits zu berücksichtigen, daß der Kläger nur aufgrund des in zweiter Instanz gestellten Antrags auf Verurteilung zur Abgabe einer Identitätserklärung obsiegen konnte, denn für seine ursprünglich erhobene Auflassungsklage war kein Raum (Senat, Urt. v. 23. Juni 1967, V ZR 4/66, MDR 1967, 828).
  • BGH, 14.06.1996 - V ZR 85/95

    Berufung auf mangelnde Form des Vertragseintritts in einen Grundstückskaufvertrag

  • BGH, 17.05.1995 - XII ZA 3/95

    Verbindung einer Klage auf Feststellung der nichtehelichen Vaterschaft mit einer

  • BGH, 26.10.1990 - V ZR 122/89

    Ausdehnung der Klage auf den Konkursverwalter persönlich im Wege der

  • BGH, 12.12.1988 - II ZR 129/88

    Form und Zulässigkeit der Anschlußberufung gegen eine in der Berufungsinstanz

  • BGH, 11.11.1983 - V ZR 211/82

    Verpflichtung zur Abtretung eines Auflassungsanspruchs

  • BGH, 15.06.1989 - VII ZR 14/88

    Unterbrechung der Verjährung durch fehlgeschlagene Mängelbeseitigung

  • BGH, 20.11.1997 - IX ZR 152/96

    Beachtlichkeit von Zahlungsbestimmungen des Drittschuldners

  • BGH, 25.11.1993 - IX ZR 51/93

    Zulässigkeit des Übergangs von einem Befreiungs- auf einen Zahlungsanspruch

  • BGH, 04.10.1994 - VI ZR 223/93

    Erstreckung der Klage auf den Streithelfer im Wege der unselbständigen

  • BGH, 28.09.1984 - V ZR 43/83

    Formlose Abänderung von Grundstückskaufverträgen nach der Auflassung

  • BGH, 25.02.1993 - VII ZR 24/92

    Rechtsfolgen nach DDR-Vertragsgesetz bei Stillegung von Produktionsanlagen

  • BGH, 26.10.1984 - V ZR 67/83

    Zur Auslegung der Eintragungsbewilligung für ein Geh- und Fahrtrecht

  • BGH, 23.02.1956 - II ZR 207/54

    Anforderungen an die Auslegung eines Vertrages; Auslegung nach dem Sinn und

  • BGH, 07.04.1976 - IV ZR 70/74

    Scheidung einer türkischen Ehe - Internationale Zuständigkeit eines deutschen

  • BGH, 25.10.1991 - V ZR 196/90

    Miteigentümer bei Grunddienstbarkeit als notwendige Streitgenossen; Darlegungs-

  • BGH, 08.06.1962 - V ZR 171/61

    Rechtsmittel

  • BGH, 26.10.1990 - V ZR 105/89

    Klage gegen Wohnungseigentümer auf Übernahme einer Baulast

  • BGH, 22.03.2001 - V ZR 316/00

    Formbedürftigkeit der Abänderung eines Grundstückskaufvertrages nach Vollzug des

  • BGH, 01.06.1990 - V ZR 48/89

    Verhältnis von Wandelungs- und Minderungsklage

  • BGH, 10.05.1995 - VIII ZR 264/94

    Behandlung eines mangels ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung schwebend unwirksamen

  • BGH, 25.03.1983 - V ZR 268/81

    Rechtsfolgen der irrtümlichen Falschbezeichnung bei einem Grundstückskaufvertrag

  • BGH, 16.04.1993 - V ZR 87/92

    Rechtsfolgen eines Scheingeschäfts bei Zwangsveräuerung eines DDR-Grundstücks

  • RG, 18.09.1918 - V 80/18

    Passivlegitimation von Miterben vor der Teilung

  • BGH, 15.05.1970 - V ZR 20/68

    Eigentumsstörung

  • BGH, 26.10.1979 - V ZR 88/77

    Schwarzkauf I - § 815 BGB

  • BGH, 18.03.1998 - XII ZR 251/96

    Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut einer Gütergemeinschaft niederländischen

  • BGH, 24.04.1998 - V ZR 197/97

    Form einer freiwilligen Grundstücksversteigerung mit Vertragsschluß

  • RG, 20.09.1905 - V 58/05

    B.G.B. § 313

  • RG, 10.07.1909 - V 43/08

    1. Über Kündigung und Ausklagung von Nachlaßverbindlichkeiten beim Vorhandensein

  • BGH, 24.09.2021 - V ZR 272/19

    Kann sich der Käufer einer Immobilie aufgrund einer Pflichtverletzung des

    Einer Einwilligung des Beklagten in die damit möglicherweise verbundene Klagerücknahme (vgl. dazu Senat, Urteil vom 18. Mai 2001 - V ZR 353/99, WM 2001, 1905, 1906 f. sowie MüKoZPO/Becker-Eberhard, aaO, Rn. 23) bedarf es nicht, da diese keinen abtrennbaren Teil des Anspruchs betrifft, der in einem anderen Verfahren erneut geltend gemacht werden könnte.
  • BGH, 16.07.2004 - V ZR 222/03

    Zulässigkeit der Berufung auf die Formunwirksamkeit eines längere Zeit als

    cc) Diese Erwägungen liegen auch der von dem Berufungsgericht zitierten Entscheidung des Senats (Urt. v. 18. Mai 2001, V ZR 353/99, VIZ 2001, 499, 501 f.) zugrunde.
  • BGH, 25.01.2008 - V ZR 79/07

    Rechtsfolgen der Spaltung eines Grundstücks

    Das ist rechtlich nicht zu beanstanden (Senat, Urt. v. 18. Mai 2001, V ZR 353/99, WM 2001, 1905, 1907).
  • BGH, 15.03.2002 - V ZR 396/00

    Umfang der Haftung des Käufers auf Rückgabe eines mit einer Grundschuld

    Dies hat zur Folge, daß eine wirksam zugunsten der übrigen Beklagten eingelegte Revision auch den Eintritt der Rechtskraft des Berufungsurteils gegen den Beklagten zu 2 hindert (Senat, BGHZ 131, 376, 382) und dieser zwar nicht als Rechtsmittelkläger, wohl aber gemäß § 62 ZPO als Partei am Revisionsverfahren beteiligt ist (Senat BGHZ 92, 351, 352 ff; Urt. v. 18. Mai 2001, V ZR 353/99, WM 2001, 1905).
  • OLG Düsseldorf, 18.02.2014 - 24 U 59/13

    Immobilienerwerb: Kaufvertrag trotz Parzellenverwechselung wirksam

    Eine versehentlich erfolgte unrichtige Flurstücksbezeichnung lässt nicht nur die Wirksamkeit des Kaufvertrages sondern auch die Wirksamkeit der erklärten Auflassung unberührt (BGH v. 18. Mai 2001, V ZR 353/99; v. 25.03.1983, V ZR 268/81).

    Der Übergang von einer Auflassungsklage zur Klage auf Abgabe der Identitätserklärung, die beide auf denselben Kaufvertrag gestützt werden, stellt keine Klageänderung, sondern eine qualitative Klagebeschränkung im Sinne von § 264 Nr. 2 ZPO dar (BGH v. 18.05.2001, V ZR 353/99).

    Die klarstellende Identitätserklärung ist ein qualitatives Minus zur Auflassung (BGH v. 18.05.2011, V ZR 353/99).

    Andererseits ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die von der Beklagten eingelegte Berufung weitgehend ohne Erfolg geblieben ist (vgl. BGH v. 18.05.2001, V ZR 353/99).

  • OLG München, 28.04.2016 - 34 Wx 378/15

    Zur Grundbuchberichtigung bei "vertauschten" Wohnungen in einer Wohnanlage

    Ersichtliches Ziel ist vielmehr die Berichtigung aufgrund Eintragungsbewilligungen - Identitätserklärungen - in der Form des § 29 GBO ohne erneute Einigung und Auflassung, wie dies in Rechtsprechung und Literatur bei sogenannten Parzellenverwechslungen weitgehend anerkannt ist (BGHZ 87, 150; BGH NotBZ 2001, 388; Holzer EWiR 2001, 941/942; Köbl DNotZ 1983, 598/603; Schöner/Stöber Grundbuchrecht 15. Aufl. Rn. 3149).

    Wegen des Voreintragungsgrundsatzes (§ 39 GBO) müssen die Grundbücher zunächst auf den Veräußerer als Eigentümer berichtigt und kann dann erst das Eigentum an den richtigen Blättern auf die jeweiligen Erwerber umgeschrieben werden (vgl. RGZ 133, 279/281 f.; Holzer EWiR 2001, 941/942).

  • OLG München, 14.07.2008 - 34 Wx 37/08

    Bildung von Wohnungseigentum: Erwerb sondereigentumsloser Miteigentumsanteile

    Nach dem anerkannten Grundsatz, dass eine Falschbezeichnung nicht schade, wären Kaufvertrag und Auflassung, bezogen auf die tatsächlich als Objekt gewollte, von den Erwerbern besichtigte und sodann tatsächlich bezogene Wohnung wirksam (RGZ 133, 279/281; BGH DNotZ 2001, 846/847 f.; NJW 2002, 1038; Palandt/Bassenge BGB 67. Aufl. § 925 Rn. 14; Reymann NJW 2008, 1773).

    Grundbuchrechtlich würde dies in der Regel Richtigstellungsbewilligungen (sogenannte Identitätserklärungen; siehe BGH DNotZ 2001, 846/850; Kölbl DNotZ 1983, 598/603; Bergermann RNotZ 2002, 557/569) nicht nur des ursprünglichen Bauträgers, sondern auch der Zweit- und Dritterwerber in der Form des § 29 GBO erforderlich machen.

  • OLG Dresden, 21.08.2001 - 2 U 673/01

    Nebenintervention; Amortisationsbeschluss; Ladungsmangel

    a) Zwar ist allgemein anerkannt, dass eine Anschlussberufung den Berufungsbeklagten nicht in die Lage versetzt, in den Berufungsrechtszug eine nur am erstinstanzlichen Verfahren beteiligte Partei einzubeziehen (vgl. BGH, Urteil vom 18.05.2001 - V ZR 353/99 - S. 9 Uu.; BGH NJW 1991, 2569; BGH MDR 1989, 522; OLG Hamm OLGR 1995, 37 [38]).

    Als solche ist die Beklagte aber trotz unterbliebener eigener Rechtsmitteleinlegung nicht zu verstehen, da sie infolge der Berufung ihrer Nebenintervenienten auch im Berufungsrechtszug eine Parteistellung erlangt hat (vgl. BGHZ 92, 351 [352 f.]; BGH, Urteil vom 18.05.2001 - V ZR 353/99 - S. 9 Uu.; BGH NJW 1997, 2385 [2386] m.w.N.; BGH NJW 1995, 198 [199]).

    Keinen Bedenken begegnet schließlich, dass die unselbstständige Anschlussberufung der Kläger lediglich der Erweiterung ihrer Klageanträge dient (vgl. BGHZ 96, 205 [210]; BGH, Urteil vom 18.05.2001 - V ZR 353/99 - S. 8 Uu.; BGH WM 1987, 249 [251]).

  • OLG Düsseldorf, 26.04.2007 - 6 U 107/06

    Anforderungen an die Konkretisierung abzuspaltender Grundstücke in einem

    Vor diesem Hintergrund ist anerkannt, dass bei einer falschen Bezeichnung (falsa demonstratio) das wirklich gemeinte Grundstück aufgelassen ist, obgleich es in der Auflassungsurkunde nicht bezeichnet ist (vgl. nur BGH, WM 1967, 701, 702; 1978, 194, 196; 1983, 657 f.; 2001, 1905, 1907).

    Der Eigentumswechsel in den Fällen einer im Wege der Auslegung zu ergänzenden oder zu korrigierenden Konkretisierung vollzieht sich jedoch erst mit der Eintragung des wirklich Gemeinten im Grundbuch, welche wegen der strengen Grundbuchregeln nur nach einer Verurteilung zur Abgabe einer Identitätserklärung (vgl. BGH, MDR 1967, 828; Urteil v. 18.05.2001 - V ZR 353/99 - zu IV. der Gründe) oder nach einer entsprechenden notariellen oder gerichtlichen (vgl. BGH, WM 1983, 657) Feststellung erfolgen kann.

  • OLG Frankfurt, 13.03.2013 - 1 U 241/11

    Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit eines Urteils

    16 b) Für Fälle notwendiger Streitgenossenschaft ist geklärt, dass verfahrensfehlerhaft nur zu einzelnen Streitgenossen ergangene Entscheidungen nicht unwirksam, sondern bezüglich der jeweils betroffenen Streitgenossen der formellen und materiellen Rechtskraft fähig sind (vgl. BGH NJW 1989, 2133, 2134; VIZ 2001, 499, 500; BGHZ 131, 376, 381 f.; RGZ 132, 349, 352; Dressler, in: BeckOK ZPO, Stand 30.10.2012, § 62 Rn. 43; MünchKommZPO-Schultes, 4. Aufl. 2013, § 62 Rn. 53; Musielak-Weth, ZPO, 9. Aufl. 2012, § 62 Rn. 21); streitig ist insoweit lediglich, wie der gebotene Schutz der übrigen notwendigen Streitgenossen zu gewähren ist (deren Bindung an die Rechtskraft ablehnend BGHZ 131, 376, 382 f.; a. A. etwa MünchKommZPO-Schultes, a. a. O.).
  • LG Münster, 13.02.2006 - 11 O 352/05

    Geltendmachung von Schadensersatz aufgrund der Vertauschung von

  • OLG Naumburg, 06.11.2013 - 12 Wx 26/13

    Grundbucheintragung: Anforderungen an den Inhalt der Auflassungserklärung

  • OLG München, 29.01.2009 - 34 Wx 70/08

    Grunddienstbarkeitsbestellung auf einem unrichtig bezeichneten Grundstück,

  • BayObLG, 11.08.2004 - 2Z BR 122/04

    Rechtliches Gehör im Grundbuchberichtigungsverfahren

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