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   OLG Köln, 02.04.2001 - 16 Wx 7/01   

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OLG Köln, 02.04.2001 - 16 Wx 7/01 (https://dejure.org/2001,1600)
OLG Köln, Entscheidung vom 02.04.2001 - 16 Wx 7/01 (https://dejure.org/2001,1600)
OLG Köln, Entscheidung vom 02. April 2001 - 16 Wx 7/01 (https://dejure.org/2001,1600)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Sofortige weitere Beschwerde; Wohnungseigentum; Rechtsnachfolge; Miteigentum; Speicherraum

  • Judicialis

    BGB § 133; ; BGB § 157; ; KostO § 16; ; WEG § 25 Abs. 5; ; WEG § 10 Abs. 2; ; WEG § 10 Abs. 1 S. 2; ; WEG § 47; ; WEG § 48

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WEG §§ 10, 15
    WEG : Erlöschen eines schuldrechtlichen Sondernutzungsrechts

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wohnungseigentum

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2001, 1404
  • DNotZ 2002, 223
  • NZM 2001, 1135
  • ZMR 2002, 73
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 13.09.2000 - V ZB 14/00

    Löschung eines Sondernutzungsrechts im Grundbuch

    Auszug aus OLG Köln, 02.04.2001 - 16 Wx 7/01
    Angesichts der Tatsache, dass sich damit anhand von Urkunden weitgehend Einigungen der jeweiligen Miteigentümer über die Einräumung oder Übertragung von Sondernutzungsrechten feststellen lassen und diese ohne weiteres den Schluss zulassen, dass die Rechte den Beteiligten zu 1. insgesamt in dem von ihnen dargelegten Umfang eingeräumt sind, kann es auch offen bleiben, ob angesichts des Beschlusses des BGH vom 13.09.2000 - V ZB 14/00 - (NJW 2000, 3643 = NZM 2000, 1187 = ZfIR 2000, 884 = MDR 2001, 80 = ZMR 2001, 119) an der bisherigen Rechtsprechung des Senats festgehalten werden kann, dass Sondernutzungsrechte auch durch eine einvernehmliche jahrlange Übung begründet werden können, (vgl. dazu z. B. OLG Köln OLGR 1998, 194 = NZM 1998, 967 = ZMR 1998, 520; Schuschke a.a.O. S. 243 m. weiteren Nachweisen).

    Bereits vor den Entscheidungen des BGH vom 13.09.2000 - V ZB 14/00 - zur Löschung eines Sondernutzungsrechts im Grundbuch und vom 20.09.2000 - V ZB 58/99 - zur fehlenden Möglichkeit der Begründung eines derartigen Rechts durch bestandskräftig gewordenen Mehrheitsbeschluss bestand in der Rechtsprechung und Literatur Einvernehmen darüber, dass eine Vereinbarung nur ein schuldrechtliches Sondernutzungsrecht begründet, das zwar als solches keiner Eintragung im Grundbuch bedarf, aber ohne Eintragung für und gegen den Sonderrechtsnachfolger des begünstigten Wohnungseigentümers nur durch Abtretung und gegen den Sonderrechtsnachfolger eines ausgeschlossenen Wohnungseigentümers nur durch entsprechende Schuldübernahme wirkt (Wenzel a.a.O.).

    Ein Sondernutzungsrecht ist ein schuldrechtliches Recht, das infolge der Eintragung lediglich eine dingliche Wirkung entfaltet (BGH, Beschluss vom 13.09.2000 - V ZB 14/00; Wenzel a.a.O.), insbesondere keine Dienstbarkeit oder sonstiges dingliche Recht (Schuschke a.a.O. S. 242).

    Wenn bereits - so die Entscheidung des BGH vom 13.09.2000 - V ZB 14/00 - die einseitig mögliche Löschung eines - unter Umständen schon seit vielen Jahren - eingetragenen Sondernutzungsrechts dazu führt, dass der Sonderrechtsnachfolger eines durch die schuldrechtliche Vereinbarung von seinem Mitgebrauchsrecht ausgeschlossenen Wohnungseigentümers das schuldrechtliche Sondernutzungsrecht nicht gegen sich gelten lassen muss, kann in Fällen, in denen es noch nicht einmal zu einer "Verdinglichung" des Rechts gekommen war, nichts anderes gelten.

  • BGH, 20.09.2000 - V ZB 58/99

    Vereinbarung eines Sondernutzungsrechts im Wohnungseigentum

    Auszug aus OLG Köln, 02.04.2001 - 16 Wx 7/01
    Inhaltlich handelt es sich bei der Einräumung eines Rechts zur ausschließlichen Nutzung eines zum Gemeinschaftseigentum gehörenden Raumes nicht lediglich um eine Gebrauchsregelung, sondern um die Einräumung eines Sondernutzungsrechts, das dadurch gekennzeichnet ist, dass den übrigen Miteigentümern das Recht zum Mitgebrauch entzogen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 20.09.2000 - V ZB 58/99 - = MDR 2000, 1367 = NJW 2000, 3500 = NZM 2000, 1184 = ZWE 2000, 518 = ZfIR 2000, 877; Wenzel, ZWE 2000, 550 [553]; Schuschke NZM 1999, 241).

    Bereits vor den Entscheidungen des BGH vom 13.09.2000 - V ZB 14/00 - zur Löschung eines Sondernutzungsrechts im Grundbuch und vom 20.09.2000 - V ZB 58/99 - zur fehlenden Möglichkeit der Begründung eines derartigen Rechts durch bestandskräftig gewordenen Mehrheitsbeschluss bestand in der Rechtsprechung und Literatur Einvernehmen darüber, dass eine Vereinbarung nur ein schuldrechtliches Sondernutzungsrecht begründet, das zwar als solches keiner Eintragung im Grundbuch bedarf, aber ohne Eintragung für und gegen den Sonderrechtsnachfolger des begünstigten Wohnungseigentümers nur durch Abtretung und gegen den Sonderrechtsnachfolger eines ausgeschlossenen Wohnungseigentümers nur durch entsprechende Schuldübernahme wirkt (Wenzel a.a.O.).

  • OLG Köln, 06.03.1998 - 16 Wx 309/97

    Änderung der Nutzungsregelung für Kfz-Stellplätze

    Auszug aus OLG Köln, 02.04.2001 - 16 Wx 7/01
    Angesichts der Tatsache, dass sich damit anhand von Urkunden weitgehend Einigungen der jeweiligen Miteigentümer über die Einräumung oder Übertragung von Sondernutzungsrechten feststellen lassen und diese ohne weiteres den Schluss zulassen, dass die Rechte den Beteiligten zu 1. insgesamt in dem von ihnen dargelegten Umfang eingeräumt sind, kann es auch offen bleiben, ob angesichts des Beschlusses des BGH vom 13.09.2000 - V ZB 14/00 - (NJW 2000, 3643 = NZM 2000, 1187 = ZfIR 2000, 884 = MDR 2001, 80 = ZMR 2001, 119) an der bisherigen Rechtsprechung des Senats festgehalten werden kann, dass Sondernutzungsrechte auch durch eine einvernehmliche jahrlange Übung begründet werden können, (vgl. dazu z. B. OLG Köln OLGR 1998, 194 = NZM 1998, 967 = ZMR 1998, 520; Schuschke a.a.O. S. 243 m. weiteren Nachweisen).
  • OLG Köln, 06.02.1998 - 16 Wx 333/97

    Verwirkung des Anspruchs auf Beendigung der gegen die teilungserklärung

    Auszug aus OLG Köln, 02.04.2001 - 16 Wx 7/01
    Über die genannten Grundsätze hinausgehend hat der Senat in der Vergangenheit die Auffassung vertreten, dass die stillschweigende Hinnahme des alleinigen Gebrauchs von Teilen des gemeinschaftlichen Eigentums beispielsweise eines Stellplatzes durch einen Wohnungseigentümer einen Vertrauenstatbestand auch gegenüber Sonderrechtsnachfolgern entfalte (vgl. OLG Köln, OLGR 1997, 234 = WuM 1997, 637, während die weitere von den Beteiligten zu 1. zitierte Entscheidung ZMR 1998, 459 = NZM 1998, 872 eine gegen die Teilungserklärung verstoßende Nutzung von Räumen betrifft, die im Sondereigentum stehen, und daher nicht einschlägig ist).
  • OLG Köln, 16.10.2000 - 16 Wx 141/00

    Nichtberücksichtigung von Schriftsätzen, die nach dem Absetzen, aber vor dem

    Auszug aus OLG Köln, 02.04.2001 - 16 Wx 7/01
    Da sowohl im Zivilprozess wie auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht verkündete Beschlüsse erst mit der Herausgabe aus dem inneren Geschäftsbetrieb wirksam werden, muss nämlich das Gericht, auch wenn die Entscheidung bereits von allen Richtern unterschrieben wurde und gegebenenfalls schon alle Reinschrift-Ausfertigungen für die Beteiligten von der Kanzlei gefertigt worden sind, vor der Herausgabe eingehende Schriftsätze noch berücksichtigen und eventuell die Entscheidung nochmals überdenken und überarbeiten (vgl. BGH MDR 1999, 1528 = NJW 2000, 365 = EWiR § 234 ZPO 1/2000 [Schuschke]; Senatsbeschlüsse vom 16.10.2000 - 16 Wx 141/00 - und 08.01.2001 - 16 Wx 179/00 - BayObLG NZM 1999, 908).
  • BGH, 05.10.1999 - VI ZB 22/99

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Anordnung von Vorfristen

    Auszug aus OLG Köln, 02.04.2001 - 16 Wx 7/01
    Da sowohl im Zivilprozess wie auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht verkündete Beschlüsse erst mit der Herausgabe aus dem inneren Geschäftsbetrieb wirksam werden, muss nämlich das Gericht, auch wenn die Entscheidung bereits von allen Richtern unterschrieben wurde und gegebenenfalls schon alle Reinschrift-Ausfertigungen für die Beteiligten von der Kanzlei gefertigt worden sind, vor der Herausgabe eingehende Schriftsätze noch berücksichtigen und eventuell die Entscheidung nochmals überdenken und überarbeiten (vgl. BGH MDR 1999, 1528 = NJW 2000, 365 = EWiR § 234 ZPO 1/2000 [Schuschke]; Senatsbeschlüsse vom 16.10.2000 - 16 Wx 141/00 - und 08.01.2001 - 16 Wx 179/00 - BayObLG NZM 1999, 908).
  • BayObLG, 17.06.1999 - 2Z BR 46/99

    Abrechnung der Kosten für Heizung und Warmwasser nach dem allgemeinen

    Auszug aus OLG Köln, 02.04.2001 - 16 Wx 7/01
    Da sowohl im Zivilprozess wie auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht verkündete Beschlüsse erst mit der Herausgabe aus dem inneren Geschäftsbetrieb wirksam werden, muss nämlich das Gericht, auch wenn die Entscheidung bereits von allen Richtern unterschrieben wurde und gegebenenfalls schon alle Reinschrift-Ausfertigungen für die Beteiligten von der Kanzlei gefertigt worden sind, vor der Herausgabe eingehende Schriftsätze noch berücksichtigen und eventuell die Entscheidung nochmals überdenken und überarbeiten (vgl. BGH MDR 1999, 1528 = NJW 2000, 365 = EWiR § 234 ZPO 1/2000 [Schuschke]; Senatsbeschlüsse vom 16.10.2000 - 16 Wx 141/00 - und 08.01.2001 - 16 Wx 179/00 - BayObLG NZM 1999, 908).
  • OLG Köln, 08.01.2001 - 16 Wx 179/00

    WEG : Berücksichtigung verspäteter Schriftsätze

    Auszug aus OLG Köln, 02.04.2001 - 16 Wx 7/01
    Da sowohl im Zivilprozess wie auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht verkündete Beschlüsse erst mit der Herausgabe aus dem inneren Geschäftsbetrieb wirksam werden, muss nämlich das Gericht, auch wenn die Entscheidung bereits von allen Richtern unterschrieben wurde und gegebenenfalls schon alle Reinschrift-Ausfertigungen für die Beteiligten von der Kanzlei gefertigt worden sind, vor der Herausgabe eingehende Schriftsätze noch berücksichtigen und eventuell die Entscheidung nochmals überdenken und überarbeiten (vgl. BGH MDR 1999, 1528 = NJW 2000, 365 = EWiR § 234 ZPO 1/2000 [Schuschke]; Senatsbeschlüsse vom 16.10.2000 - 16 Wx 141/00 - und 08.01.2001 - 16 Wx 179/00 - BayObLG NZM 1999, 908).
  • OLG Hamm, 07.06.1979 - 15 W 56/79
    Auszug aus OLG Köln, 02.04.2001 - 16 Wx 7/01
    Hierbei kommt es nicht darauf an, ob wegen des Beschlussergebnisses die im Protokoll enthaltenen Feststellungen des Verwalters maßgeblich sind, was der Senat erst kürzlich in Übereinstimung mit dem BayObLG (WE 1998, 511) und im Gegensatz zum OLG Hamm (OLGZ 1979, 296 und OLGZ 1990, 180 = WE 1990, 102) in einer Vorlage an den BGH verneint hat.
  • OLG Hamm, 28.12.1989 - 15 W 441/89
    Auszug aus OLG Köln, 02.04.2001 - 16 Wx 7/01
    Hierbei kommt es nicht darauf an, ob wegen des Beschlussergebnisses die im Protokoll enthaltenen Feststellungen des Verwalters maßgeblich sind, was der Senat erst kürzlich in Übereinstimung mit dem BayObLG (WE 1998, 511) und im Gegensatz zum OLG Hamm (OLGZ 1979, 296 und OLGZ 1990, 180 = WE 1990, 102) in einer Vorlage an den BGH verneint hat.
  • OLG Dresden, 24.04.1997 - 7 U 289/97

    Unterlassunganspruch bei Vorhaltungen und Rügen im Rahmen dienstlicher

  • BGH, 17.05.2002 - V ZR 149/01

    Umfang der einem Notariatsangestellten erteilten Vollmacht zur Abgabe von

    Während das dinglich wirkende Sondernutzungsrecht als Inhalt des Sondereigentums gegenüber jedem Sonderrechtsnachfolger eines von der Nutzung ausgeschlossenen Erwerbers wirkt, wird ein schuldrechtliches Sondernutzungsrecht mit einem Eigentümerwechsel hinfällig, wenn der neue Eigentümer die Rechte und Pflichten aus der Begründung des Sondernutzungsrechts nicht mit Zustimmung der übrigen Eigentümer übernimmt (OLG Hamburg ZMR 2002, 216, 217; OLG Köln DNotZ 2002, 223, 227 m. Anm. Häublein; Müller, ZMR 2000, 473, 474).
  • OLG Zweibrücken, 21.01.2005 - 3 W 198/04

    Wohnungseigentum: Bindungswirkung einer schuldrechtlichen

    2 a) Das Landgericht hat im Weiteren nicht verkannt, dass von der fehlenden Bindungswirkung nach § 10 Abs. 2 WEG unberührt bleibt die Möglichkeit eines rechtsgeschäftlichen Eintritts der Sonderrechtsnachfolger in die mit ihren Vorgängern getroffene schuldrechtliche Sondernutzungsvereinbarung (vgl. Wenzel, ZWE 2000, 550, 553; OLG Köln, DNotZ 2002, 223, 225 f).
  • OLG Hamm, 19.09.2007 - 15 W 444/06

    Wirksamkeit von Vereinbarungen ggü. Sonderrechtsnachfolgern

    Sie betrifft jedoch -soweit ersichtlich-fast ausschließlich Fälle eigenmächtiger baulicher Veränderungen oder einer zweckwidrigen Nutzung des Sondereigentums oder von Teilen des Gemeinschaftseigentums, das bereits durch ein Sondernutzungsrecht dem Gemeingebrauch entzogen war (anders wohl nur OLG Köln WuM 1997, 234; insoweit aufgegeben durch OLG Köln DNotZ 2002, 223f).
  • OLG Saarbrücken, 20.04.2004 - 5 W 208/03

    Wohnungseigentum: Unwirksamkeit eines dinglichen Sondernutzungsrechts; Anspruch

    Denn eine solche Vereinbarung würde wegen § 10 Abs. 2 WEG jedenfalls nicht die Antragsteller zu 2 und 3 binden, die erst später durch Sonderrechtsnachfolge in die Wohnungseigentümergemeinschaft eingetreten sind (vgl. OLG Köln, MDR 2001, 1404).
  • OLG Frankfurt, 20.05.2003 - 20 W 409/02

    Wohnungseigentumssache: Vereinbarung und Verwirkung eines Sondernutzungsrechts;

    Es handelt sich hierbei nicht lediglich um eine bloße Gebrauchsregelung wie etwa diejenige in § 5 der Teilungserklärung (vgl. im einzelnen dazu: Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 15 Rz. 17; OLG Köln OLGR 2001, 302); grundsätzlich bedarf es bei der Begründung von Sondernutzungsrechten auch nicht einer Einschränkung auf bestimmte Nutzungsarten (vgl. BayObLG DNotZ 1999, 672; Palandt/Bassenge, a.a.O., § 15 WEG Rz. 19; Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 15 Rz. 17, mit weiteren Nachweisen).

    vor Eintragung der Antragsgegner ins Grundbuch eingetretener ­ also bereits bestehender - Vertrauenstatbestand mangels Eintragung im Grundbuch nicht gegenüber den Rechtsnachfolgern, hier den Antragsgegnern, gelten würde (vgl. OLG Köln OLGR 2001, 302).

  • LG Karlsruhe, 05.12.2017 - 11 S 145/16

    Wohnungseigentumssache: Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch bei unzulässigem

    Der Wille des Sondernachfolgers zur Aufrechterhaltung des Sondernutzungsrechts muss positiv feststehen, er darf nicht einfach fingiert werden (Suilmann, in: Bärmann, WEG, 13. Aufl., § 10 Rn. 107) und liegt insbesondere auch nicht in der stillschweigenden Hinnahme des alleinigen Gebrauchs eines Stellplatzes (OLG Köln, Beschluss vom 02.04.2001, 16 Wx 7/01).
  • OLG München, 27.06.2005 - 34 Wx 38/05

    Anpassung des Teilungsvertrages und des Aufteilungsplanes an die tatsächlichen

    Soll jedoch ein Sondernachfolger gebunden werden, muss er, wenn eine Eintragung unterblieben ist, der Vereinbarung beitreten (OLG Köln NZM 2001, 1135); andernfalls bindet sie ihn nicht.
  • BayObLG, 02.02.2005 - 2Z BR 222/04

    Rechtsschutzinteresse bei Anfechtung eines Negativbeschlusses - Eintritt des

    Ein auf einer solchen Vereinbarung ohne Eintragung in das Grundbuch begründetes (schuldrechtliches) Sondernutzungsrecht erlischt aber, wenn ein neuer Wohnungseigentümer in die Gemeinschaft eintritt, der der bisherigen schuldrechtlichen Vereinbarung nicht beitritt (OLG Köln NZM 2001, 1135 = ZMR 2002, 73).
  • OLG Köln, 04.07.2006 - 16 Wx 51/06

    Einräumung eines Sondernutzungsrechts nur durch Vereinbarung -

    Inhaltlich handelt es sich bei der Einräumung eines Nutzungsrechts an gemeinschaftlichem Eigentum zu Gunsten eines Wohnungseigentümers nicht lediglich um eine Gebrauchsregelung i. S. d. § 15 Abs. 1 WEG, sondern um ein Sondernutzungsrecht, das dadurch gekennzeichnet ist, dass den übrigen Miteigentümern das Recht zum Mitgebrauch entzogen wird (vgl. Senat NZM 2001, 1135).
  • AG Hannover, 15.06.2004 - 71 II 218/04

    Ungültigkeit eines Eigentümerversammlungsbeschlusses; Erforderlichkeit einer

    Denn ein durch Vereinbarung begründetes, nicht im Grundbuch eingetragenes Sondernutzungsrecht erlischt, wenn ein neuer Wohnungseigentümer in die Gemeinschaft eintritt (OLG Köln in : NZM 2001, S. 1135).
  • LG Dortmund, 03.05.2013 - 17 S 208/12

    Zulässigkeit eines WEG-Beschlusses über die Vermietung der nicht von einem

  • LG Freiburg, 20.04.2004 - 4 T 210/03

    Wohnungseigentümergemeinschaft: Erlöschen eines schuldrechtlichen

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