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   BGH, 02.12.2002 - NotZ 13/02   

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https://dejure.org/2002,1219
BGH, 02.12.2002 - NotZ 13/02 (https://dejure.org/2002,1219)
BGH, Entscheidung vom 02.12.2002 - NotZ 13/02 (https://dejure.org/2002,1219)
BGH, Entscheidung vom 02. Dezember 2002 - NotZ 13/02 (https://dejure.org/2002,1219)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BNotO § 7 Abs. 1
    Entscheidungsspielraum der Landesjustizverwaltung bei der Besetzung von Notarstellen (eigener Notarassessor vor Notar aus anderem Bundesland)

  • Wolters Kluwer

    Entscheidungsspielraum der nordrhein-westfälischen Landesjustizverwaltung über die Besetzung einer Notarsstelle - Bevorzugung eines überdurchschnittlich geeigneten Notarassessors aus dem eigenen Anwärterdienst vor einem Anwärter aus einem anderen Bundesland - ...

  • Judicialis

    BNotO § 7 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BNotO § 7 Abs. 1
    Besetzung einer Notarstelle mit einem überdurchschnittlich geeigneten Notarassessor

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Notarrecht - Besetzung einer Notarstelle

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2003, 562
  • DNotZ 2003, 228
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 18.06.1986 - 1 BvR 787/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an Auswahl von Notarbewerbern und Vergabe von

    Auszug aus BGH, 02.12.2002 - NotZ 13/02
    Hinsichtlich der Anzahl der auszuschreibenden Notarstellen steht der Landesjustizverwaltung ein weites Organisations- und Planungsermessen zu (BVerfGE 73, 280, 292 ff).

    Da sie Inhaber eines öffentlichen Amtes sind, finden allerdings Sonderregelungen an Anlehnung an Art. 33 GG Anwendung, die die Wirkungen des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG zurückdrängen können (BVerfGE 7, 377, 398; 17, 371, 377 ff; 73, 280, 292).

  • BGH, 26.03.2001 - NotZ 31/00

    Abbruch der Ausschreibung einer Notarstelle

    Auszug aus BGH, 02.12.2002 - NotZ 13/02
    In einem solchen Fall geht es zwar nicht um einen Amtssitzwechsel (§ 10 Abs. 1 Satz 3 BNotO) im eigentlichen Sinne (vgl. Senatsbeschluß vom 26. März 2001 - NotZ 31/00 - DNotZ 2001, 731; Schippel-Lemke BNotO 7. Aufl., Art. 13 3. BNotOÄndG Rn. 10: "Bestellungswechsel").

    a) Eine fehlerfreie Ermessensentscheidung setzt voraus, daß sich die Landesjustizverwaltung ihres Ermessensspielraums in bezug auf die Regel des § 7 Abs. 1 BNotO überhaupt bewußt ist (Senatsbeschlüsse vom 6. Juni 1970 - NotZ 2/70 - DNotZ 1970, 751 f und vom 26. März 2001 - NotZ 31/00 - aaO).

  • BGH, 06.07.1970 - NotZ 2/70

    Klage auf Bestellung zum Notar - Bestellung zum Nurnotar - Erfordernis der

    Auszug aus BGH, 02.12.2002 - NotZ 13/02
    a) Eine fehlerfreie Ermessensentscheidung setzt voraus, daß sich die Landesjustizverwaltung ihres Ermessensspielraums in bezug auf die Regel des § 7 Abs. 1 BNotO überhaupt bewußt ist (Senatsbeschlüsse vom 6. Juni 1970 - NotZ 2/70 - DNotZ 1970, 751 f und vom 26. März 2001 - NotZ 31/00 - aaO).

    Der Anwärterdienst darf insbesondere nicht unberücksichtigt bleiben, wenn sich der Notarassessor als geeignet für die Bestellung zum Notar erwiesen hat (vgl. Senatsbeschluß vom 6. Juni 1970 - NotZ 2/70 - DNotZ 1970, 751).

  • BVerfG, 01.07.2002 - 1 BvR 152/02

    Ausschreibung von Notarstellen in Hamburg - Erledigung des ursprünglich auf die

    Auszug aus BGH, 02.12.2002 - NotZ 13/02
    Zwar sind die öffentlichen Interessen, wie das Bundesverfassungsgericht in dem Beschluß vom 20. September 2000 (1 BvR 819/01, 1 BvR 826/01 - DNotZ 2002, 831) ausgeführt hat, im Hinblick auf die Grundrechte der Bewerber zu gewichten und mit verhältnismäßigen Mitteln durchzusetzen (vgl. auch BVerfG, Beschluß vom 1. Juli 2002 - 1 BvR 152/02 - NJW 2002, 3090 mit dem Hinweis auf die Gewährleistung der Chancengleichheit der Bewerber).
  • BVerfG, 20.09.2002 - 1 BvR 819/01

    Zur Landeskinder-Klausel bei der Auswahl von Notaren

    Auszug aus BGH, 02.12.2002 - NotZ 13/02
    Zwar sind die öffentlichen Interessen, wie das Bundesverfassungsgericht in dem Beschluß vom 20. September 2000 (1 BvR 819/01, 1 BvR 826/01 - DNotZ 2002, 831) ausgeführt hat, im Hinblick auf die Grundrechte der Bewerber zu gewichten und mit verhältnismäßigen Mitteln durchzusetzen (vgl. auch BVerfG, Beschluß vom 1. Juli 2002 - 1 BvR 152/02 - NJW 2002, 3090 mit dem Hinweis auf die Gewährleistung der Chancengleichheit der Bewerber).
  • BGH, 05.02.1996 - NotZ 25/95

    Verletzung der Rechte eines Bewerbers um eine Notarstelle durch die Entscheidung

    Auszug aus BGH, 02.12.2002 - NotZ 13/02
    Nicht anders als bei der Besetzung einer Notarstelle durch Verlegung des Amtssitzes eines bereits bestellten Notars (vgl. für diesen Fall Senatsbeschlüsse vom 5. Februar 1996 - NotZ 25/95 - DNotZ 1996, 906 und vom 26. März 2001 - NotZ 28/00 - NJW-RR 2001, 1427) ist aber bei der Prüfung der Bestellung eines sog. Seiteneinsteigers zum Notar ein erheblicher Ermessensspielraum gegeben, der nur in den Grenzen des § 111 Abs. 1 Satz 3 BNotO gerichtlich überprüfbar ist.
  • BGH, 26.03.2001 - NotZ 28/00

    Besetzung einer Notarstelle

    Auszug aus BGH, 02.12.2002 - NotZ 13/02
    Nicht anders als bei der Besetzung einer Notarstelle durch Verlegung des Amtssitzes eines bereits bestellten Notars (vgl. für diesen Fall Senatsbeschlüsse vom 5. Februar 1996 - NotZ 25/95 - DNotZ 1996, 906 und vom 26. März 2001 - NotZ 28/00 - NJW-RR 2001, 1427) ist aber bei der Prüfung der Bestellung eines sog. Seiteneinsteigers zum Notar ein erheblicher Ermessensspielraum gegeben, der nur in den Grenzen des § 111 Abs. 1 Satz 3 BNotO gerichtlich überprüfbar ist.
  • BVerfG, 05.05.1964 - 1 BvL 8/62

    Verfassungsmäßigkeit der Begrenzung von Notarstellen

    Auszug aus BGH, 02.12.2002 - NotZ 13/02
    Da sie Inhaber eines öffentlichen Amtes sind, finden allerdings Sonderregelungen an Anlehnung an Art. 33 GG Anwendung, die die Wirkungen des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG zurückdrängen können (BVerfGE 7, 377, 398; 17, 371, 377 ff; 73, 280, 292).
  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 596/56

    Apotheken-Urteil

    Auszug aus BGH, 02.12.2002 - NotZ 13/02
    Da sie Inhaber eines öffentlichen Amtes sind, finden allerdings Sonderregelungen an Anlehnung an Art. 33 GG Anwendung, die die Wirkungen des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG zurückdrängen können (BVerfGE 7, 377, 398; 17, 371, 377 ff; 73, 280, 292).
  • BVerfG, 28.04.2005 - 1 BvR 2231/02

    Verletzung von GG Art 12 Abs 1 iVm Art 33 Abs 2 durch Bevorzugung eines Bewerbers

    gegen a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 2. Dezember 2002 - NotZ 13/02 -,.

    Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 2. Dezember 2002 - NotZ 13/02 -, der Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 3. April 2002 - 2 VA (Not) 10/01 - und der Bescheid des Justizministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 5. Juni 2001 - 3820 - I B. 10 Grevenbroich - verletzen den Beschwerdeführer zu 1) in seinem Grundrecht aus Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes; die Beschlüsse werden aufgehoben.

  • BGH, 12.07.2004 - NotZ 4/04

    Umfang des Organisationsermessens der Landesjustizverwaltung bei Besetzung einer

    Die mit dem Vorrücksystem verbundenen Vorteile für eine strukturell vernünftige und vorausschauende, an den Bedürfnissen der Rechtspflege ausgerichtete Personalplanung können aber, was der Antragsteller verkennt, bei einem "Bestellungswechsel", also der Aufgabe der Amtsstelle in einem anderen Bundesland, die beim Erfolg des Antragstellers vorläge, nicht eintreten (Senatsbeschl. v. 2. Dezember 2002, NotZ 13/02, DNotZ 2003, 228).
  • BGH, 07.12.2006 - NotZ 24/06

    Besetzung einer Notarstelle durch einen Notarassessor vor Ablauf der

    All dies gilt insbesondere auch dann, wenn sich um eine freie (Nur-) Notarstelle sowohl Notarassessoren aus dem Anwärterdienst des betreffenden Bundeslandes als auch bereits amtierende Notare bewerben, sei es, dass diese ihren Amtssitz in einem anderen Bundesland haben (s. dazu Senatsbeschluss vom 2. Dezember 2002 - NotZ 13/02 = NJW-RR 2003, 562 f.), sei es, dass deren Amtssitz - wie hier - im selben Bundesland liegt wie die zu besetzende Stelle (s. dazu Senatsbeschluss vom 14. Juli 2003 - NotZ 47/02 = NJW-RR 2004, 1067).

    Wird die vorausgehende Organisationsentscheidung der Sache nach schon im Blick auf bestimmte konkurrierende Bewerber getroffen, so ist der Beurteilungsmaßstab allerdings auch dahingehend modifiziert, dass bei auffälligen, erheblichen Eignungsunterschieden die Art. 3, 12, 33 Abs. 2 GG zu berücksichtigen sind und damit das Prinzip der Bestenauslese Beachtung zu finden hat (s. insgesamt Senatsbeschlüsse vom 2. Dezember 2002 - NotZ 13/02 = NJW-RR 2003, 562 f.; vom 14. Juli 2003 - NotZ 47/02 = NJW-RR 2004, 1067, 1068; vgl. auch BVerfG NJW-RR 2005, 998, 999 f.).

    Zwar hat der Antragsgegner im Ausgangspunkt zutreffend darauf abgehoben, dass den im Anwärterdienst des Landes ausgebildeten Notarassessoren die Chance gegeben werden muss, in einem überschaubaren Zeitraum nach Absolvierung der Regelausbildungszeit eine Notarstelle zu übernehmen (vgl. § 7 Abs. 1, § 4 BNotO; Senatsbeschlüsse vom 2. Dezember 2002 - NotZ 13/02 = NJW-RR 2003, 562 f.; vom 14. Juli 2003 - NotZ 47/02 = NJW-RR 2004, 1067, 1068; s. auch BVerfG NJW-RR 2005, 998, 999 f.), und aus diesem Grund bei der Besetzung einer Notarstelle, um die sich sowohl ein bereits amtierender Notar als auch ein Notarassessor bewerben, letzterem unter Umständen der Vorrang gebühren kann.

  • BGH, 14.07.2003 - NotZ 47/02

    Anforderungen an die Entscheidung der Landesjustizverwaltung bei Besetzung einer

    a) Wenn sich um eine frei gewordene (Nur-)Notarstelle sowohl anstellungsreife Notarassessoren aus dem Anwärterdienst des betreffenden Bundeslandes (vgl. § 7 Abs. 1 BNotO) als auch amtierende Notare bewerben - sei es, wie im vorliegenden Fall, durch Antrag auf Amtsübernahme in demselben Bundesland nach § 10 Abs. 1 Satz 3 BNotO, sei es, falls der Bewerber Notar in einem anderen Bundesland ist, im Sinne eines "Bestellungswechsels" (vgl. Senatsbeschluß vom 2. Dezember 2002 - NotZ 13/02 - DNotZ 2003, 228) -, so ist für die Justizverwaltung ein erheblicher Ermessensspielraum gegeben, der nur in den Grenzen des § 111 Abs. 1 Satz 3 BNotO gerichtlich überprüfbar ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. Februar 1996 - NotZ 25/95 - DNotZ 1996, 906 [Konkurrenz zwischen zwei bereits amtierenden Notaren als Bewerbern], vom 26. März 2001 - NotZ 28/00 - DNotZ 2001, 73 [Konkurrenz zwischen zwei amtierenden Notaren aus verschiedenen OLG-Bezirken] und vom 2. Dezember 2002 aaO [Konkurrenz zwischen landeseigenem Notarassessor und Notar aus anderem Bundesland]).

    Erfolgt jedoch die betreffende "Vor"-Entscheidung der Sache nach schon im Blick auf bestimmte, entsprechend konkurrierende Bewerber, so ist der Ermessensmaßstab dahingehend modifiziert, daß auch den Art. 3, 12, 33 Abs. 2 GG und - allerdings nur bei auffälligen (erheblichen) Leistungsunterschieden der Bewerber (vgl. Senatsbeschluß vom 2. Dezember 2002 aaO) - dem Prinzip der Bestenauslese Rechnung zu tragen ist (siehe dazu unter d).

  • BGH, 12.07.2004 - NotZ 7/04

    Umfang des Organisationsermessens der Landesjustizverwaltung bei Besetzung einer

    Wie der Senat entschieden hat, ist die Justizverwaltung eines (alten) Bundeslandes zwar nicht ohne weiteres verpflichtet und auch in der Regel nicht in der Lage, durch ihre Personalpolitik die Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse in allen Bundesländern zu gewährleisten (Beschl. v. 2. Dezember 2002, NotZ 13/02, aaO).
  • BGH, 12.07.2004 - NotZ 5/04

    Auswahl eines Notarbewerbers; Auswahlentscheidung als Akt wertender Erkenntnis;

    Der Antragsteller verkennt zudem, daß ein "Bestellungswechsel", also die Aufgabe der Amtsstelle in einem anderen Bundesland (Senatsbeschluß vom 2. Dezember 2002 - NotZ 13/02 - DNotZ 2003, 228), die beim Erfolg des Antragstellers vorläge, für die Antragsgegnerin, auch wenn die aufgegebene Stelle sich trüge, keinen personalwirtschaftlichen Vorteil brächte (vgl. 22. März 2004 - NotZ 17/03 - unter II. 2. b) bb) (1)).

    a) Bei der Auswahl unter mehreren persönlich und fachlich geeigneten Bewerbern für das Amt des Notars, zu denen die Antragsgegnerin den Antragsteller rechnet, steht der Landesjustizverwaltung zwar kein Ermessen zu - solange nicht, was hier aber ausscheidet, in zulässiger Weise organisationsrechtliche und personalwirtschaftliche Überlegungen in die Entscheidung einfließen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. Februar 1996 - NotZ 25/95 - DNotZ 1996, 906; 26. März 2001 - NotZ 28/00 - DNotZ 2001, 730; 2. Dezember 2002 - NotZ 13/02 - DNotZ 2003, 228 und 14. Juli 2004 - NotZ 47/02 - ZNotP 2003, 470) -, wohl aber ein Beurteilungsspielraum (vgl. Senat BGHZ 124, 327; 134, 137).

  • BGH, 11.08.2009 - NotZ 4/09

    Auswahlkriterien unter mehreren Bewerbern um eine Notarstelle

    All dies gilt insbesondere auch dann, wenn sich um eine freie (Nur-)Notarstelle sowohl Notarassessoren aus dem Anwärterdienst des betreffenden Bundeslandes als auch bereits amtierende Notare bewerben, sei es, dass diese ihren Amtssitz in einem anderen Bundesland haben (siehe dazu Senatsbeschluss vom 2. Dezember 2002 - NotZ 13/02 - NJW-RR 2003, 562 f), sei es, dass deren Amtssitz - wie hier - im selben Bundesland liegt wie die zu besetzende Stelle (siehe dazu Senatsbeschlüsse vom 14. Juli 2003 und 7. Dezember 2006 jew. aaO).

    Wird die vorausgehende Organisationsentscheidung der Sache nach schon im Blick auf bestimmte konkurrierende Bewerber getroffen, so ist der Beurteilungsmaßstab allerdings auch dahingehend modifiziert, dass bei auffälligen, erheblichen Eignungsunterschieden die Art. 3, 12, 33 Abs. 2 GG zu berücksichtigen sind und damit das Prinzip der Bestenauslese Beachtung zu finden hat (siehe z.B. Senatsbeschlüsse vom 14. Juli 2003 aaO; vom 7. Dezember 2006 aaO S. 1560, Rn. 7 und vom 14. April 2008 - NotZ 114/07 - juris Rn. 4, insoweit in DNotZ 2008, 862, Rn. 4 nicht vollständig abgedruckt; vom 28. Juli 2008 - NotZ 3/08 - NJW-RR 2009, 202 Rn. 11; vgl. auch BVerfG NJW-RR 2005, 998, 999 f und Senatsbeschluss vom 2. Dezember 2002 aaO S. 563).

  • BGH, 28.07.2008 - NotZ 3/08

    Auswahlkriterien bei der Bewerbung eines bestellten Notars und eines

    Der Entscheidungsmaßstab wird allerdings, wenn - wie hier - die "Vor"-Entscheidung bereits mit Blick auf einen bestimmten konkurrierenden Bewerber erfolgt, dahingehend modifiziert, dass bei auffälligen, erheblichen Leistungsunterschieden der Konkurrenten im Rahmen der Artt. 3, 12 und 33 Abs. 2 GG dem Prinzip der Bestenauslese Rechnung zu tragen ist (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 7. Dezember 2006 aaO Rn. 6, 7; 14. Juli 2003 - NotZ 47/02 - DNotZ 2004, 230 ff. = juris Rn. 6, 7; 2. Dezember 2002 - NotZ 13/02 - NJW-RR 2003, 562 f.; 5. Februar 1996 - NotZ 25/95 DNotZ 1996, 906, 907 f.; 13. Februar 1967 - NotZ 3/66 - DNotZ 1967, 705, 707 f.).

    Eine derartige, zugunsten des Notarassessors ausfallende "Vor-"Entscheidung ist auch dann nicht ausgeschlossen, wenn - wie hier - der konkurrierende Notarassessor bei Ablauf der Bewerbungsfrist den in § 7 Abs. 1 BNotO in der Regel geforderten dreijährigen Anwärterdienst noch nicht vollständig abgeleistet hat (Senat, Beschlüsse vom 2. Dezember 2002 aaO S. 563 und vom 6. Juli 1970 - NotZ 2/70 - DNotZ 1970, 751, 752 ff.).

  • BGH, 23.07.2007 - NotZ 50/06

    Einrichtung von Notarstellen zur hauptberuflichen Amtsausübung im badischen

    Dementsprechend haben auch bislang Auswahlentscheidungen im Bereich der hauptberuflichen Notariate insbesondere bei landesübergreifenden Bewerbungen ohne vorherige Festlegung der Ermessensgrundsätze in Verwaltungsvorschriften nur auf der Grundlage der gesetzlichen Auswahlmaßstäbe oder einer verfassungsgemäßen ständigen Verwaltungsübung einer Überprüfung standhalten können (Senat, Beschlüsse vom 14. Juli 2003 - NotZ 47/02 - BGHR BNotO § 7 Abs. 1 Notarassessor 4 = DNotZ 2004, 230, 232 und vom 2. Dezember 2002 - NotZ 13/02 - BGHR BNotO § 7 Abs. 1 Notarassessor 2 = DNotZ 2003, 228; vgl. auch Senat, Beschluss vom 28. März 1991 - NotZ 27/90 - BGHR BNotO § 4 Abs. 1 Nurnotar 1 = DNotZ 1993, 59, 61 f.).
  • BGH, 22.03.2004 - NotZ 17/03

    Beurteilung der persönlichen Eignung eines Notarbewerbers aufgrund der Ergebnisse

    Bei der Auswahl unter mehreren geeigneten Bewerbern für das Amt des Notars (vgl. § 6 Abs. 3 BNotO) steht der Landesjustizverwaltung zwar kein Ermessen zu - solange nicht, was hier aber ausscheidet, in zulässiger Weise organisationsrechtliche und personalwirtschaftliche Überlegungen in die Entscheidung einfließen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. Februar 1996 - NotZ 25/95 - DNotZ 1996, 906; 26. März 2001 - NotZ 28/00 - DNotZ 2001, 73; 2. Dezember 2002 - NotZ 13/02 - DNotZ 2003, 228 und 14. Juli 2003 - NotZ 47/02 - ZNotP 2003, 1470) -, wohl aber ein Beurteilungsspielraum (vgl. Senat BGHZ 124, 327; 134, 137).
  • BGH, 22.03.2004 - NotZ 20/03

    Beurteilung der persönlichen Eignung eines Notarbewerbers ausschließlich aufgrund

  • BGH, 25.11.2013 - NotZ(Brfg) 9/13

    Notarstellenbesetzung: Erlöschen des Bewerbungsverfahrensanspruchs bei Beendigung

  • BGH, 23.07.2007 - NotZ 51/06

    Einrichtung von Notarstellen zur hauptberuflichen Amtsausübung im badischen

  • BGH, 23.07.2007 - NotZ 4/07

    Anforderungen an die Beurteilung der Eignung von Bewerbern auf ein

  • BGH, 23.07.2007 - NotZ 2/07

    Anforderungen an die Beurteilung der Eignung von Bewerbern auf ein

  • BGH, 23.07.2007 - NotZ 52/06

    Berücksichtigung landesfremder Notare bei der Einrichtung hauptberuflicher

  • BGH, 18.04.2008 - NotZ 122/07

    Zulässigkeit der Beschränkung der Ausschreibung von Notarstellen auf Bewerber mit

  • BGH, 23.07.2007 - NotZ 3/07

    Anforderungen an die Beurteilung der Eignung von Bewerbern auf ein

  • OLG Frankfurt, 09.12.2011 - 1 Not 3/11

    Besetzung freier Notarstelle durch Verlegung des Amtssitzes eines bereits

  • BGH, 23.07.2007 - NotZ 1/07

    Anforderungen an die Beurteilung der Eignung von Bewerbern auf ein

  • BGH, 22.03.2004 - NotZ 19/03

    Beurteilung der persönlichen Eignung eines Notarbewerbers

  • BGH, 03.11.2003 - NotZ 7/03

    Zulässigkeit eines Fortsetzungs-Feststellungsantrages im Verfahren der Ernennung

  • OLG Köln, 19.08.2003 - 2 VA (Not) 4/03
  • AG Nürnberg, 09.04.2002 - 14 C 8577/01

    Keine Nachholung der Schlichtung

  • OLG Köln, 04.02.2004 - 2 VA (Not) 15/03
  • OLG Rostock, 20.01.2005 - 15 W 1/04

    Zur Auswahlentscheidung der zuständigen Landesjustizverwaltung über die Besetzung

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