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   BGH, 25.01.2008 - V ZR 79/07   

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https://dejure.org/2008,446
BGH, 25.01.2008 - V ZR 79/07 (https://dejure.org/2008,446)
BGH, Entscheidung vom 25.01.2008 - V ZR 79/07 (https://dejure.org/2008,446)
BGH, Entscheidung vom 25. Januar 2008 - V ZR 79/07 (https://dejure.org/2008,446)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    UmwG §§ 126 Abs. 1 Nr. 9, Abs. 2 Satz 1 und 2; 131 Abs. 1 Nr. 1
    Bezeichnung der Grundstücke mit Grundbuchblatt oder Flurnummer im Spaltungs- und Übernahmevertrag für Eigentumsübergang erforderlich

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Übergang des Eigentums an einem Grundstück zusammen mit der Registereintragung bei einer Spaltung; Anforderungen an die Bezeichnung eines Grundstücks in einem Spaltungsvertrag und einem Übernahmevertrag

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    UmwG § 126 Abs. 1 Nr. 9, Abs. 2 Satz 1 und 2, § 131 Abs. 1 Nr. 1
    Übergang eines Grundstücks im Wege der Abspaltung zur Aufnahme nur bei Bezeichnung im Spaltungs- und Übernahmevertrag

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Abspaltung eines Grundstücks bei Umwandlung

  • Judicialis

    UmwG § 126 Abs. 1 Nr. 9; ; UmwG § 126 Abs. 2 Satz 1; ; UmwG § 126 Abs. 2 Satz 2; ; UmwG § 131 Abs. 1 Nr. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsfolgen der Spaltung eines Grundstücks

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Übergang des Eigentums an Grundstücken bei Spaltung?

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Übertragung einzelner Teilbetriebe mit Grundbesitz im Wege der Abspaltung zur Aufnahme ? Vorliegend kein Übergang des Grundstücks auf den übernehmenden Rechtsträger durch Eintragung der Spaltung ins Handelsregister ? Keine den Anforderungen des § 28 Satz 1 GBO genügende ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Notare Bayern PDF, S. 59 (Leitsatz und Auszüge und Entscheidungsbesprechung)

    §§ 126 Abs. 1 Nr. 9, Abs. 2 Satz 1 und 2, 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG; § 28 GBO
    Grundstücksübergang bei Spaltung

  • Deutsches Notarinstitut (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    UmwG §§ 126 Abs. 1 Nr. 9, Abs. 2 Satz1 und 2, 131 Abs. 1 Nr. 1; GBO § 28 Satz 1
    Grundbuchmäßige Bezeichnung eines Grundstücks im Spaltungsvertrag als Wirksam­keitsvoraussetzung für Eigentumserwerb am Grundstück

  • Thüringer Oberlandesgericht (Leitsatz)

    Bestimmtheitsgrundsatz bei Unternehmensspaltung

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    GmbHG § 15
    Aufspaltung, Grundstück, Spaltungsplan, Übernahmevertrag

Besprechungen u.ä.

  • Notare Bayern PDF, S. 59 (Leitsatz und Auszüge und Entscheidungsbesprechung)

    §§ 126 Abs. 1 Nr. 9, Abs. 2 Satz 1 und 2, 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG; § 28 GBO
    Grundstücksübergang bei Spaltung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 175, 123
  • NJW-RR 2008, 756
  • ZIP 2008, 600
  • MDR 2008, 497
  • DNotZ 2008, 468
  • WM 2008, 607
  • DB 2008, 517
  • Rpfleger 2008, 247
  • NZG 2008, 436
 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 19.04.2002 - V ZR 90/01

    Bestimmtheit des Erwerbs noch zu begründenden Wohnungseigentums; Parteivernehmung

    Auszug aus BGH, 25.01.2008 - V ZR 79/07
    Es dient dazu, dass jedermann aus der im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs eingetragenen Grundstücksbezeichnung erkennen kann, um welches Grundstück es sich handelt (Senat, BGHZ 150, 334, 338).

    Denn von der für die Bezeichnung der Teilfläche ausreichenden vertraglichen Bestimmbarkeit ist das Bestimmtheitserfordernis des Grundbuchrechts zu unterscheiden; dieses erfordert für den Eigentumsübergang die grundbuchmäßige Bezeichnung der Teilfläche, während es für die Wirksamkeit des schuldrechtlichen Vertrags wie auch für die Auflassung (Senat, Urt. v. 7. Dezember 2001, V ZR 65/01, NJW 2002, 1038; Urt. v. 18. Januar 2008, V ZR 174/06, zur Veröffentlichung bestimmt) nur darauf ankommt, ob die Vertragsparteien sich über die Größe, die Lage und den Zuschnitt der Fläche entsprechend einer zeichnerischen - nicht notwendig maßstabsgerechten - Darstellung und darüber einig sind, dass die genaue Grenzziehung erst noch erfolgen soll (Senat, BGHZ 150, 334, 338 f.).

    Zum einen betrifft es nicht die Formwirksamkeit des Vertrags, sondern seine inhaltliche Bestimmtheit (Senat, BGHZ 150, 334, 339 f.).

  • BGH, 16.03.1984 - V ZR 206/82

    Verurteilung zur Auflassung einer Grundstücksteilfläche

    Auszug aus BGH, 25.01.2008 - V ZR 79/07
    Für diese hat der Senat jedoch entschieden, dass nach § 28 GBO das Grundstück in der Eintragungsbewilligung übereinstimmend mit dem Grundbuch oder durch Hinweis auf das Grundbuchblatt zu bezeichnen ist (BGHZ 90, 323, 327); demgemäß ist zum Beispiel die Verurteilung zur Abgabe einer Eintragungsbewilligung hinsichtlich einer Grundstücksteilfläche vor grundbuchlich vollzogener Teilung unstatthaft, weil den Anforderungen von § 28 GBO nicht genügt werden kann (st. Senatsrechtsprechung seit BGHZ 37, 233, 242).

    § 28 GBO darf allerdings nicht formalistisch überspannt werden (Senat, BGHZ 90, 323, 327).

    Deshalb hat der Senat in den Fällen der Teilflächenübertragung eine Ausnahme zugelassen, wenn bereits ein genehmigter Veränderungsnachweis vorliegt, der die übertragene Teilfläche katastermäßig bezeichnet, und auf den in der Verurteilung zur Abgabe der Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden kann (BGHZ 90, 323, 328; Urt. v. 7. Dezember 2001, V ZR 65/01, WM 2002, 763, 764).

  • BGH, 07.12.2001 - V ZR 65/01

    Falsche Bezeichnung des Gegenstandes einer Auflassung

    Auszug aus BGH, 25.01.2008 - V ZR 79/07
    Denn von der für die Bezeichnung der Teilfläche ausreichenden vertraglichen Bestimmbarkeit ist das Bestimmtheitserfordernis des Grundbuchrechts zu unterscheiden; dieses erfordert für den Eigentumsübergang die grundbuchmäßige Bezeichnung der Teilfläche, während es für die Wirksamkeit des schuldrechtlichen Vertrags wie auch für die Auflassung (Senat, Urt. v. 7. Dezember 2001, V ZR 65/01, NJW 2002, 1038; Urt. v. 18. Januar 2008, V ZR 174/06, zur Veröffentlichung bestimmt) nur darauf ankommt, ob die Vertragsparteien sich über die Größe, die Lage und den Zuschnitt der Fläche entsprechend einer zeichnerischen - nicht notwendig maßstabsgerechten - Darstellung und darüber einig sind, dass die genaue Grenzziehung erst noch erfolgen soll (Senat, BGHZ 150, 334, 338 f.).

    Deshalb hat der Senat in den Fällen der Teilflächenübertragung eine Ausnahme zugelassen, wenn bereits ein genehmigter Veränderungsnachweis vorliegt, der die übertragene Teilfläche katastermäßig bezeichnet, und auf den in der Verurteilung zur Abgabe der Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden kann (BGHZ 90, 323, 328; Urt. v. 7. Dezember 2001, V ZR 65/01, WM 2002, 763, 764).

  • BGH, 18.01.2008 - V ZR 174/06

    Falschbezeichnung des verkauften Anwesens im Kaufvertrag

    Auszug aus BGH, 25.01.2008 - V ZR 79/07
    Denn von der für die Bezeichnung der Teilfläche ausreichenden vertraglichen Bestimmbarkeit ist das Bestimmtheitserfordernis des Grundbuchrechts zu unterscheiden; dieses erfordert für den Eigentumsübergang die grundbuchmäßige Bezeichnung der Teilfläche, während es für die Wirksamkeit des schuldrechtlichen Vertrags wie auch für die Auflassung (Senat, Urt. v. 7. Dezember 2001, V ZR 65/01, NJW 2002, 1038; Urt. v. 18. Januar 2008, V ZR 174/06, zur Veröffentlichung bestimmt) nur darauf ankommt, ob die Vertragsparteien sich über die Größe, die Lage und den Zuschnitt der Fläche entsprechend einer zeichnerischen - nicht notwendig maßstabsgerechten - Darstellung und darüber einig sind, dass die genaue Grenzziehung erst noch erfolgen soll (Senat, BGHZ 150, 334, 338 f.).

    Da sich die Rechtsänderung außerhalb des Grundbuchs vollzieht, verlangt das Gesetz den an sich erst für den Vollzug im Grundbuch erforderlichen Bestimmtheitsgrad des § 28 Satz 1 GBO (Senat, Urt. v. 18. Januar 2008, V ZR 174/06, Umdruck S. 9 - zur Veröffentlichung bestimmt) bereits für den Spaltungs- und Übernahmevertrag.

  • BGH, 17.09.1991 - XI ZR 256/90

    Haftung bei Übernahme eines vollkaufmännischen Handelsgeschäfts - Haftung bei

    Auszug aus BGH, 25.01.2008 - V ZR 79/07
    Auch im Hinblick auf den Hilfsantrag, der in der Revisionsinstanz ohne Anschlussrevision der Klägerin angefallen ist (BGH, Urt. v. 17. September 1991, XI ZR 256/90, WM 1991, 1915, 1916), ist die Sache zur Endentscheidung reif, weil es keiner weiteren Feststellungen bedarf.
  • BGH, 26.09.2002 - I ZR 44/00

    Anwalts-Hotline

    Auszug aus BGH, 25.01.2008 - V ZR 79/07
    Das Revisionsgericht überprüft sie nur darauf, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind (siehe nur BGH, Urt. v. 26. September 2002, I ZR 44/00, WM 2003, 1127, 1128).
  • BGH, 18.05.2001 - V ZR 353/99

    Grundbuchberichtigung nach Parzellenverwechslung; Erlaß eines Teilurteils bei

    Auszug aus BGH, 25.01.2008 - V ZR 79/07
    Das ist rechtlich nicht zu beanstanden (Senat, Urt. v. 18. Mai 2001, V ZR 353/99, WM 2001, 1905, 1907).
  • LG Leipzig, 18.05.1994 - 12 T 1117/94
    Auszug aus BGH, 25.01.2008 - V ZR 79/07
    Diese Rechtsfolge verlangt die Bezeichnung der übergehenden Grundstücke in dem Spaltungs- und Übernahmevertrag nach § 28 Satz 1 GBO, also entweder übereinstimmend mit dem Grundbuch oder durch Hinweis auf das Grundbuchblatt (ebenso Böhringer, Rpfleger 1996, 154 f.; 2001, 59, 63; Schröer in Semler/Stengel, UmwG, 2. Aufl., § 126 Rdn. 64; vgl. auch LG Leipzig VIZ 1994, 562 und Heiss, Die Spaltung von Unternehmen im deutschen Gesellschaftsrecht, S. 55 [jeweils zu der mit den Vorschriften in § 126 Abs. 1 Nr. 9, Abs. 2 Satz 1 und 2 UmwG inhaltsgleichen Regelung in § 2 Abs. 1 Nr. 9 SpTrUG]).
  • BGH, 08.10.2003 - XII ZR 50/02

    Auslegung eines Ausgliederungsvertrags

    Auszug aus BGH, 25.01.2008 - V ZR 79/07
    Ein solcher Vertrag unterliegt der Auslegung nach den Grundsätzen der §§ 133, 157 BGB; sie dient der Überprüfung, welcher Einzelgegenstand zu der übertragenen Sachgesamtheit gehört (Kallmeyer, UmwG, 3. Aufl., § 126 Rdn. 65; ebenso BGH, Urt. v. 8. Oktober 2003, XII ZR 50/02, WM 2003, 2335, 2337 zur Spaltung durch Ausgliederung nach § 123 Abs. 3 UmwG).
  • BGH, 20.06.1962 - V ZR 219/60

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 25.01.2008 - V ZR 79/07
    Für diese hat der Senat jedoch entschieden, dass nach § 28 GBO das Grundstück in der Eintragungsbewilligung übereinstimmend mit dem Grundbuch oder durch Hinweis auf das Grundbuchblatt zu bezeichnen ist (BGHZ 90, 323, 327); demgemäß ist zum Beispiel die Verurteilung zur Abgabe einer Eintragungsbewilligung hinsichtlich einer Grundstücksteilfläche vor grundbuchlich vollzogener Teilung unstatthaft, weil den Anforderungen von § 28 GBO nicht genügt werden kann (st. Senatsrechtsprechung seit BGHZ 37, 233, 242).
  • LG Ellwangen/Jagst, 14.11.1995 - 5 T 44/95

    Grundbuchberichtigung nach Umwandlung

  • Drs-Bund, 01.02.1994 - BT-Drs 12/6699
  • BGH, 01.10.2015 - V ZB 181/14

    Kaufvertrag über eine noch zu vermessende Grundstücksteilfläche: Doppelvertretung

    Welche Teilflächen verkauft und aufgelassen worden sind, ergibt sich nach Größe, Lage und Zuschnitt aus der zeichnerischen - nicht notwendig maßstabsgerechten - Darstellung im Kaufvertrag, die auch ausreichend ist (Senat, Beschluss vom 16. Februar 2012 - V ZB 204/11, juris Rn. 23; Urteil vom 25. Januar 2008 - V ZR 79/07, BGHZ 175, 123 Rn. 25).

    Es genügt, wenn sie sich über die Größe, die Lage und den Zuschnitt der verkauften Teilfläche entsprechend einer zeichnerischen - nicht notwendig maßstabsgerechten Darstellung - und darüber einig sind, dass die genaue Grenzziehung erst noch erfolgen soll (Senat, Urteile vom 19. April 2002 - V ZR 90/01, BGHZ 150, 334, 338 und vom 25. Januar 2008 - V ZR 79/07, BGHZ 175, 123 Rn. 25 und Beschluss vom 16. Februar 2012 - V ZB 204/11 juris Rn. 23).

  • BAG, 19.10.2017 - 8 AZR 63/16

    Spaltung nach dem UmwG - Betriebsspaltung - Betriebsübergang

    Welche Teile des Vermögens des übertragenden Rechtsträgers bei einer Aufspaltung iSv. § 123 Abs. 1 UmwG auf welchen übernehmenden Rechtsträger übergehen, richtet sich nach der Vereinbarung im Spaltungs- und Übernahmevertrag (vgl. BGH 25. Januar 2008 - V ZR 79/07 - Rn. 22, BGHZ 175, 123) .
  • BFH, 05.11.2009 - IV R 29/08

    Abspaltung führt nicht zur Gesamtrechtsnachfolge

    Der Übergang von Vermögensteilen im Wege der Ausgliederung oder (im Streitfall) der Abspaltung ist deshalb --ungeachtet der mit dem UmwG teilweise verbundenen sprachlichen Weiterung (s.o.)-- materiell-rechtlich nicht als Gesamtrechtsnachfolge, sondern --wie im BGH-Urteil vom 25. Januar 2008 V ZR 79/07 (BGHZ 175, 123) ausgeführt wird-- als Sonderrechtsnachfolge (uno-actu-Übergang) zu qualifizieren, mit der lediglich der verfügungsrechtliche Grundsatz der Spezialität durch den Bestimmtheitsgrundsatz im Rahmen des Spaltungsplans ersetzt wird (vgl. zu Letzterem Teichmann in Lutter, a.a.O., § 131 Rz 11).
  • BGH, 21.10.2016 - V ZR 78/16

    Wohnungseigentum: Änderung der in der Teilungserklärung zum Inhalt des

    Die Parteien sind indessen ähnlich wie bei dem Verkauf einer noch zu vermessenden Teilfläche eines Grundstücks (dazu: Senat, Urteile vom 7. Dezember 2001 - V ZR 65/01, ZfIR 2002, 485, 487 f., vom 18. Januar 2008 - V ZR 174/06, ZfIR 2008, 372 Rn. 15 und vom 25. Januar 2008 - V ZR 79/07, BGHZ 175, 123 Rn. 25) nicht verpflichtet, die dingliche Einigung bis zu der Eintragung der beabsichtigten Änderung des Sondernutzungsrechts in das Grundbuch zurückzustellen.
  • OLG Schleswig, 26.08.2009 - 2 W 241/08

    Übertragung von Grundstücksrechten im Wege der Spaltung

    Die Übertragung von Rechten an Grundstücken wie Grundpfandrechten und beschränkt persönlichen Dienstbarkeiten im Wege der Spaltung erfordert gemäß § 126 Abs. 1 Nr. 9 und Abs. 2 Satz 1 und 2 UmwG, dass die zu übertragenen Rechte gemäß § 28 GBO in dem Spaltungsvertrag bezeichnet sind (Anschluss an BGHZ 175/123).

    Denn solchenfalls die Wirksamkeit der Übertragung durch Spaltung von der Bezeichnung der Rechte in dem Vertrag gemäß § 28 GBO abhängig machen zu wollen, würde die gesetzliche Regelung des § 126 Abs. 1 Nr. 9 und Abs. 2 Satz 1 und 2 UmwG formalistisch überspannen (BGHZ 175, 123 zu Rdnr. 25 a.E.).

    Eine fehlende Bezeichnung der Grundstücke unter Beachtung des § 28 GBO begründet die Unwirksamkeit der Übertragung (BGHZ 175, 123; Böhringer Rpfleger 2001, 59, 63; anders Hörtnagl in Schmitt/Hörtnagl/Strutz, UmwG, 4. Aufl., § 126 Rdnr. 81; Priester DNotZ 1995, 427; Vollmer WM 2002, 428).

    Denn solchenfalls die Wirksamkeit der Übertragung durch Spaltung von der Bezeichnung der Rechte in dem Vertrag gemäß § 28 GBO abhängig machen zu wollen, würde die gesetzliche Regelung des § 126 Abs. 1 Nr. 9 und Abs. 2 Satz 1 und 2 UmwG formalistisch überspannen (BGHZ 175, 123 zu Rdnr. 25 a.E.).

  • BGH, 16.02.2012 - V ZB 204/11

    Antrag auf Löschung einer Grunddienstbarkeit im Grundbuch; Möglichkeit der

    Für dessen Wirksamkeit wie auch für die der Auflassung kommt es nur darauf an, ob die Vertragsparteien sich über die Größe, die Lage und den Zuschnitt der verkauften Teilfläche entsprechend einer zeichnerischen nicht notwendig maßstabsgerechten - Darstellung und darüber einig sind, dass die genaue Grenzziehung erst noch erfolgen soll (Senat, Urteil vom 25. Januar 2008 - V ZR 79/07, BGHZ 145, 123, 132 mwN).
  • BAG, 16.05.2013 - 6 AZR 556/11

    Verschleiertes Arbeitseinkommen - Freigabe aus der Masse

    Bei der Spaltung kommt es deshalb materiell-rechtlich nicht zu einer Gesamtrechtsnachfolge, sondern zu einer Sonderrechtsnachfolge (BFH 5. November 2009 - IV R 29/08 - Rn. 20, BFHE 226, 492 unter Hinweis auf BGH 25. Januar 2008 - V ZR 79/07 - Rn. 14, BGHZ 175, 123) .
  • BGH, 23.02.2021 - II ZR 65/19

    CECONOMY AG (ehemals METRO AG): Klagen u.a. gegen Umfirmierung und

    Das Revisionsgericht überprüft nur, ob der Auslegungsstoff vollständig berücksichtigt ist und ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt sind (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 25. Januar 2008 - V ZR 79/07, BGHZ 175, 123 Rn. 15; Urteil vom 3. April 2000 - II ZR 194/98, WM 2000, 1195, 1196; Urteil vom 26. Oktober 2009 - II ZR 222/08, ZIP 2009, 2335 Rn. 18; jeweils mwN).
  • OLG Düsseldorf, 19.04.2010 - 3 Wx 88/10

    Zur Eigentumsübertragung von Grundstücken durch Spaltung

    Der Bundesgerichtshof hat - hierauf weist das OLG Schleswig - 2 W 241/08 - vom 26.08.2009 (FGPrax 2010, 21) zu Recht hin - in seiner Entscheidung vom 25.01.2008 (NJW-RR 2008, 756) festgestellt, dass die Übertragung des Eigentums an Grundstücken im Wege der Spaltung gemäß § 126 Abs. 1 Nr. 9 und Abs. 2 Satz 1 und 2 UmwG voraussetzt, dass die Grundstücke gemäß § 28 GBO in dem Spaltungsvertrag bezeichnet sind.

    Eine fehlende Bezeichnung der Grundstücke unter Beachtung des § 28 GBO begründet die Unwirksamkeit der Übertragung (BGHZ 175, 123 = NJW-RR 2008, 756; Böhringer Rpfleger 2001, 59, 63; anders Hörtnagl in Schmitt/Hörtnagl/Strutz, UmwG, 4. Aufl., § 126 Rdnr. 81; Priester DNotZ 1995, 427; Vollmer WM 2002, 428).

    Die Meinungen, die die Berichtigungsbewilligung statt des Unrichtigkeitsnachweises bei Abspaltung und Ausgliederung für zulässig halten (Böhringer RPfleger 2002, 59, 64; Ittner MittRhNotK 1997, 105, 126; Vollmer WM 2002, 428, 431; Meikel/Böttcher Rdn 88 zu § 22), datieren aus der Zeit vor der Entscheidung des BGH vom 25.01.2008 (NJW-RR 2008, 756), der angenommen hat, dass bei der Übertragung von Gesamtgrundstücken die fehlende Bezeichnung nach § 28 Satz 1 GBO den Rechtsübergang durch Eintragung der Spaltung in das Handelsregister hindere und - da sich die Rechtsänderung außerhalb des Grundbuchs vollziehe - das Gesetz den an sich erst für den Vollzug im Grundbuch erforderlichen Bestimmtheitsgrad des § 28 Satz 1 GBO bereits für den Spaltungs- und Übernahmevertrag fordere.

  • BGH, 11.04.2008 - V ZR 74/07

    Anforderungen an die Wirksamkeit der Übertragung von Grundeigentum im Zuge einer

    Das Eigentum an Grundstücken geht danach nur dann mit der Registereintragung auf den neuen Rechtsträger über, wenn in dem Spaltungs- und Übernahmevertrag nach § 126 Abs. 1 Nr. 9, Abs. 2 Satz 2 UmwG die Grundstücke gemäß § 28 Satz 1 GBO bezeichnet worden sind (Senat, Urt. v. 25. Januar 2008, V ZR 79/07, WM 2008, 607, 610 - zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).

    Die Umwandlungen führen zu einem Eigentumsübergang an Grundstücken außerhalb des Grundbuchs, bei dem es an dem Korrektiv einer dem § 28 Satz 1 GBO entsprechenden Bezeichnung der Grundstücke in den Eintragungsbewilligungen fehlt (vgl. dazu Senat, Urt. v. 25. Januar 2008, V ZR 79/07, WM 2008, 607, 610).

    Die Bestimmtheit der Bezeichnung der Grundstücke ist auch im Interesse Dritter erforderlich, weil diese die Eintragung und die Bekanntmachung der Umwandlung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 HGB gegen sich gelten lassen müssen (Senat, Urt. v. 25. Januar 2008, V ZR 79/07, aaO).

  • KG, 01.08.2014 - 1 W 213/14

    Grundbuchberichtigungsverfahren nach Unternehmensumwandlung im Wege der Spaltung:

  • KG, 01.08.2014 - 1 W 214/14

    Wann geht das Eigentum bei einer Grundstücksspaltung über?

  • BGH, 06.11.2008 - IX ZR 64/08

    Geltendmachung der Rechte fremder Staaten und der Vollstreckungsimmunität in der

  • BAG, 07.06.2018 - 8 AZR 573/16

    Betriebsübergang - Spaltung nach dem UmwG - Betriebsspaltung - Zuordnung der

  • OLG Düsseldorf, 15.02.2017 - 3 Wx 298/16

    Der Verlautbarung einer Dienstbarkeit an einer Teilfläche eines Grundstücks

  • KG, 28.02.2012 - 1 W 43/12

    Grundbuchverfahren: Veräußerungsbeschränkung beim Wohnungseigentum; Nachweis des

  • BGH, 09.03.2012 - V ZR 61/11

    Grundstücksrecht im Beitrittsgebiet: Ausschluss einer Buchersitzung an zu Unrecht

  • OLG Frankfurt, 27.12.2011 - 20 W 308/11

    Grundbuch: Kein Nachweis der Bezeichnung einer Grundschuld durch

  • BFH, 12.07.2023 - XI R 41/20

    Widerspruch gegen eine Gutschrift und Widerruf des Verzichts auf die

  • BAG, 07.06.2018 - 8 AZR 574/16

    Betriebsübergang - Spaltung nach dem UmwG - Betriebsspaltung - Zuordnung der

  • OLG Brandenburg, 21.12.2017 - 5 W 76/17

    Grundbuchsache: Auslegung von Grundbucherklärungen

  • OLG Hamm, 04.01.2011 - 15 W 452/10

    Widerlegung der Vermutung für die Berechtigung des abtretenden

  • OVG Thüringen, 17.03.2016 - 4 KO 200/12

    Zur Beitragspflicht gemeindeeigener Grundstücke

  • BAG, 26.04.2018 - 8 AZR 513/17

    Betriebsübergang - Spaltung nach dem UmwG - Betriebsspaltung - Zuordnung der

  • BAG, 26.04.2018 - 8 AZR 82/17

    Betriebsübergang - Spaltung nach dem UmwG - Betriebsspaltung - Zuordnung der

  • OLG München, 29.07.2008 - 34 Wx 28/08

    Grundbuchverfahren: Anspruch auf einen Klarstellungsvermerk hinsichtlich einer

  • BAG, 26.04.2018 - 8 AZR 422/17

    Betriebsübergang - Spaltung nach dem UmwG - Betriebsspaltung - Zuordnung der

  • OLG Hamm, 10.07.2014 - 15 W 189/14

    Anforderungen an den Nachweis eines Abspaltungs- und Übernahmevertrages bei

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