Rechtsprechung
   KG, 02.03.2010 - 1 W 175 - 176/08, 1 W 175/08, 1 W 176/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,30371
KG, 02.03.2010 - 1 W 175 - 176/08, 1 W 175/08, 1 W 176/08 (https://dejure.org/2010,30371)
KG, Entscheidung vom 02.03.2010 - 1 W 175 - 176/08, 1 W 175/08, 1 W 176/08 (https://dejure.org/2010,30371)
KG, Entscheidung vom 02. März 2010 - 1 W 175 - 176/08, 1 W 175/08, 1 W 176/08 (https://dejure.org/2010,30371)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Die Zuschreibung eines Erbbaugrundstücks zum Erbbaurecht ist wegen potenzieller Gefährdung einer einheitlichen Veräußerung von Grundstück und Erbbaurecht unzulässig; Zulässigkeit der Zuschreibung eines mit einem Erbbaurecht belasteten Grundstücks

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 890 Abs. 2
    Zulässigkeit der Zuschreibung eines mit einem Erbbaurecht belasteten Grundstücks

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DNotZ 2011, 283
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BayObLG, 05.12.2002 - 2Z BR 73/02

    Berechtigung aus Grunddienstbarkeit nach Vereinigung des herrschenden mit

    Auszug aus KG, 02.03.2010 - 1 W 175/08
    Während bei der Dienstbarkeit eine Übertragung nur mit dem herrschenden Grundstück, dessen Bestandteil im Sinne des § 96 BGB sie ist, möglich (Palandt/Bassenge aaO. § 1018 Rdn. 34) und eine Abtrennung nicht möglich ist (BayObLG NJW-RR 2003, 451 ), ist nicht ersichtlich, was einer späteren Teilung von Erbbaugrundstück und Erbbaurecht entsprechend den Grundsätzen über die Grundstücksteilung (vgl. Palandt/Bassenge aaO. § 890 Rdn. 1, 5) entgegenstehen sollte.
  • OLG Hamm, 30.01.2019 - 15 W 320/18

    Zulässigkeit der Zuschreibung des mit dem Erbbaurecht belasteten Grundstücks als

    Die Bestandteilzuschreibung des mit einem Erbbaurecht belasteten Grundstücks zu dem auf ihm lastenden Erbbaurecht ist unzulässig (Abweichung von OLG Jena FGPrax 2018, 58 f.; Anschluss an KG DNotZ 2011, 283 ff.).

    Während eine Rechtsmeinung diese Zuschreibung für unbedenklich und aus Gründen der Praktikabilität und Kostenersparnis für geboten hält (Thüringer Oberlandesgericht a. a. O.; Staudinger/ Rapp, Kommentar zum BGB, Neubearbeitung 2017, § 11 ErbbauRG Rn. 14; Bauer/ Schaub/Waldner, GBO, 4. Auflage, §§ 5,6 Rn. 15; RGRK zum BGB/Räfele, 12. Auflage, § 11 ErbbVO Rn. 21; Ingenstau/Hustedt/Bardenhewer, ErbbauRG, 11. Auflage, § 11 Rn. 27; Beck-OK BGB/Maaß, 47. Edition, § 11 ErbbauRG Rn. 17), lehnt eine andere Rechtsmeinung diese Form der Zuschreibung aus dogmatischen Gründen ab (KG Berlin DNotZ 2011, 283; Staudinger/Gursky, Kommentar zum BGB, Neubearbeitung 2013, § 890 Rn. 19; Münchener Kommentar zum BGB/Heinemann, 7. Auflage, ErbbauRG § 11 Rn. 33; Münchener Kommentar zum BGB/Kohler, § 890 Rn. 6; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Auflage, Rn.1845; Meikel/Böttcher, GBO, 11. Auflage, § 6 Rn. 8; Demharter, GBO, 31. Auflage, § 6 Rn. 6; Winkler/Schlögel, Handbuch Erbbaurecht, 6. Auflage, Rn. 179).

  • OLG Jena, 06.11.2017 - 3 W 344/17

    Grundbuchsache: Bestandteilszuschreibung eines mit einem Erbaurecht belasteten

    Das Grundbuchamt hält eine solche Zuschreibung unter Verweis auf die Entscheidung des Kammergerichts vom 02.03.2010 (DNotZ 2011, 283 ff.) aus Rechtsgründen für unzulässig.
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