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   BGH, 13.03.2017 - NotZ(Brfg) 4/16   

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BGH, 13.03.2017 - NotZ(Brfg) 4/16 (https://dejure.org/2017,22398)
BGH, Entscheidung vom 13.03.2017 - NotZ(Brfg) 4/16 (https://dejure.org/2017,22398)
BGH, Entscheidung vom 13. März 2017 - NotZ(Brfg) 4/16 (https://dejure.org/2017,22398)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 50 Abs 1 Nr 6 BNotO, § 52 Abs 2 S 1 BNotO, § 52 Abs 3 S 1 BNotO
    Verwaltungsrechtliche Notarsache: Versagung der Erlaubnis zur Fortführung der Amtsbezeichnung Notar mit dem Zusatz "außer Dienst"

  • IWW

    § 52 Abs. 2 Satz 1 BNotO, § ... 124 Abs. 1 VwGO, § 111b BNotO, § 91 Abs. 1 Var. 1 VwGO, § 111d BNotO, § 114 Satz 1 VwGO, § 52 Abs. 1 BNotO, § 48, § 48a BNotO, § 50 Abs. 1 Nr. 7 BNotO, § 52 Abs. 2 BNotO, § 52 Abs. 3 Satz 1 BNotO, § 50 Abs. 1 Nr. 6 BNotO, § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO, § 50 Abs. 1 Nr. 6 Halbs. 2 BNotO, Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG, § 50 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 sowie Nr. 8 und 9 BNotO, § 50 BNotO, § 127 VwGO, § 111b Abs. 1 BNotO, § 154 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO, § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO, § 111g Abs. 1 Satz 1 BNotO, § 52 Abs. 2 GKG

  • Deutsches Notarinstitut

    Fortführung der Amtsbezeichnung Notar mit dem Zusatz außer Dienst (a. D.)

  • Wolters Kluwer

    Versagung der Erlaubnis zum Führen der Amtsbezeichnung Notar mit dem Zusatz "außer Dienst (a.D.)"; Widerruf einer bereits erteilten Erlaubnis zum Weiterführen der Amtsbezeichnung; Ausrichtung des behördlichen Ermessens am Gesetzeszweck; Vermeidung der Entstehung des ...

  • rewis.io

    Verwaltungsrechtliche Notarsache: Versagung der Erlaubnis zur Fortführung der Amtsbezeichnung Notar mit dem Zusatz "außer Dienst"

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BNotO § 52 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 1
    Versagung der Erlaubnis zum Führen der Amtsbezeichnung Notar mit dem Zusatz "außer Dienst (a.D.)"; Widerruf einer bereits erteilten Erlaubnis zum Weiterführen der Amtsbezeichnung; Ausrichtung des behördlichen Ermessens am Gesetzeszweck; Vermeidung der Entstehung des ...

  • rechtsportal.de

    Versagung der Erlaubnis zum Führen der Amtsbezeichnung Notar mit dem Zusatz "außer Dienst (a.D.)"; Widerruf einer bereits erteilten Erlaubnis zum Weiterführen der Amtsbezeichnung; Ausrichtung des behördlichen Ermessens am Gesetzeszweck; Vermeidung der Entstehung des ...

  • datenbank.nwb.de

    Verwaltungsrechtliche Notarsache: Versagung der Erlaubnis zur Fortführung der Amtsbezeichnung Notar mit dem Zusatz "außer Dienst"

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Versagung der Erlaubnis für die Weiterführung der Amtsbezeichnung "Notar a. D."

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Weiterführung der Amtsbezeichnung "Notar" mit dem Zusatz "außer Dienst (a.D.)"

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 214, 193
  • MDR 2017, 1032
  • DNotZ 2017, 876
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 31.08.2005 - 1 BvR 912/04

    Verletzung des Grundrechts auf Berufsfreiheit (GG Art 12 Abs 1) durch

    Auszug aus BGH, 13.03.2017 - NotZ(Brfg) 4/16
    Er setzt über den Eintritt ungeordneter schlechter finanzieller Verhältnisse, die sich in absehbarer Zeit nicht beheben lassen (wirtschaftliche Verhältnisse im Sinne von § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO), voraus, dass der Notar nicht in der Lage ist, seinen laufenden Verpflichtungen nachzukommen (Senat, Beschlüsse vom 22. März 2004 - NotZ 23/03, NJW 2004, 2018; vom 20. November 2006 - NotZ 26/06, NJW 2007, 1287 mwN; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 31. August 2008 - 1 BvR 912/04, NJW 2005, 3057, 3058).

    Gegen § 50 Abs. 1 Nr. 6 BNotO bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (BVerfG aaO NJW 2005, 3057 f.).

    Im unmittelbaren Anwendungsbereich auf im Amt befindliche Notare bezweckt die Vorschrift zum einen den Schutz der Rechtsuchenden vor den Gefahren, die aus der schlechten, ungeordneten wirtschaftlichen Lage eines Notars resultieren, und zum anderen soll dem Vertrauensverlust entgegen gewirkt werden, der von dem Vermögensverfall eines Notars ausgeht (vgl. BT-Drucks. 12/3803 S. 66; BVerfG aaO NJW 2005, 3057).

    Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob es für die Überprüfung auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung ankommt oder ob spätere Entwicklungen berücksichtigt werden müssen (vgl. dazu bzgl. der Amtsenthebung gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 6 BNotO BVerfG, Beschluss vom 31. August 2008 - 1 BvR 912/04, NJW 2005, 3057, 3058 sowie Bremkamp in Eylmann/Vaasen, BNotO, 4. Aufl., § 50 Rn. 60-63 mwN).

    Diese auch im Hinblick auf die Zeitkomponente verfassungsrechtlich unbedenkliche Ausgestaltung des Merkmals "Vermögensverfall" (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. August 2005 - 1 BvR 912/04, NJW 2005, 3057, 3058) erfordert für die Widerlegung der vom laufenden Insolvenzverfahren ausgehenden Vermutung eine zu erwartende Ordnung der schlechten finanziellen Verhältnisse in absehbarer Zeit (vgl. wiederum BVerfG aaO).

  • BGH, 24.11.2014 - NotZ(Brfg) 8/14

    Dienstverfehlungen eines Notars: Versagung der Erlaubnis zur Weiterführung der

    Auszug aus BGH, 13.03.2017 - NotZ(Brfg) 4/16
    Liegen die Voraussetzungen des § 52 Abs. 3 Satz 1 BNotO bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über die Erlaubniserteilung im Sinne von § 52 Abs. 2 Satz 1 BNotO zur Fortführung der Amtsbezeichnung Notar mit dem Zusatz "außer Dienst (a.D.)" vor, handelt es sich regelmäßig um "besondere Gründe", die die Verwaltungsbehörde berechtigen, ihr Ermessen in Richtung einer Verweigerung der Erlaubnis auszuüben (Fortführung von Senat, Beschluss vom 24. November 2014, NotZ(Brfg) 8/14).

    "Der Antragsteller muss sich daran festhalten lassen, dass er durch seinen Antrag auf Entlassung aus dem Notaramt die abschließende Klärung der Frage, ob er in Vermögensverfall geraten ist, verhindert hat (vgl. zur parallelen Situation bei einem Disziplinarverfahren BGH, Beschluss vom 24.11.2014, Az. NotZ(Brfg) 8/14 Tz. 10 bei juris, sowie BGH, Beschluss vom 23.7.2007, Az. NotZ 56/06, Tz. 9 bei juris mwN)".

    aa) Wie der Senat bereits im Hinblick auf die Weiterführung der mit dem Zusatz versehenen Amtsbezeichnung eines (früheren) Anwaltsnotars ausgeführt hat (Senat, Beschluss vom 24. November 2014 - NotZ(Brfg) 8/14, ZNotP 2015, 116 f.), wollte der Gesetzgeber durch die genannte Regelung die Entstehung des Eindrucks unehrenhaften Ausscheidens aus dem Amt vermeiden, etwa in Bezug auf einen vormaligen Anwaltsnotar, der die Notartätigkeit aus wirtschaftlichen Gründen aufgegeben hat (Senat aaO).

    Liegen die Voraussetzungen des § 52 Abs. 3 Satz 1 BNotO bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über die Erlaubniserteilung im Sinne von § 52 Abs. 2 Satz 1 BNotO vor, handelt es sich regelmäßig um "besondere Gründe" (Senat, Beschluss vom 24. November 2014 - NotZ(Brfg) 8/14, ZNotP 2015, 116), die die Verwaltungsbehörde berechtigen, ihr Ermessen in Richtung einer Verweigerung der Erlaubnis auszuüben.

  • BGH, 20.11.2006 - NotZ 26/06

    Zurückstellung der endgültigen Amtsenthebung eines Notars wegen Vermögensverfalls

    Auszug aus BGH, 13.03.2017 - NotZ(Brfg) 4/16
    Er setzt über den Eintritt ungeordneter schlechter finanzieller Verhältnisse, die sich in absehbarer Zeit nicht beheben lassen (wirtschaftliche Verhältnisse im Sinne von § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO), voraus, dass der Notar nicht in der Lage ist, seinen laufenden Verpflichtungen nachzukommen (Senat, Beschlüsse vom 22. März 2004 - NotZ 23/03, NJW 2004, 2018; vom 20. November 2006 - NotZ 26/06, NJW 2007, 1287 mwN; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 31. August 2008 - 1 BvR 912/04, NJW 2005, 3057, 3058).

    Der Kläger muss vielmehr dartun, wie die gegen ihn (noch) bestehenden Forderungen auf erfolgversprechende Weise in absehbarer Zeit erfüllt werden sollen und können, oder dass im Rahmen des Insolvenzverfahrens die realistische Möglichkeit besteht, mit Zustimmung seiner Gläubiger über ein Insolvenzplanverfahren zu einer umfassenden Regelung seiner Verbindlichkeiten zu gelangen (vgl. jeweils Senat, Beschlüsse vom 20. November 2006 - NotZ 26/06, NJW 2007, 1287, vom 23. Juli 2007 - NotZ 5/07 Rn. 7 mwN; Bremkamp in Eylmann/Vaasen aaO § 50 Rn. 57; Püls in Schippel/Bracker aaO § 50 Rn. 22).

    Der Vermögensverfall ist durch ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geprägt, die in absehbarer Zeit nicht geordnet werden können und den betroffenen Notar (oder vormaligen Notar) außerstande setzen, seinen Verpflichtungen nachzukommen (Senat, Beschluss vom 20. November 2006 - NotZ 26/06, DNotZ 2007, 552 f. mwN).

  • BFH, 24.01.2006 - VII B 141/05

    Steuerberater: Widerruf der Bestellung, Vermögensverfall

    Auszug aus BGH, 13.03.2017 - NotZ(Brfg) 4/16
    (1) Für die Widerlegung der Vermutung des Vermögensverfalls aus § 50 Abs. 1 Nr. 6 BNotO bedarf es konkreter Nachweise (dazu Püls in Schippel/Bracker aaO § 50 Rn. 23 mwN, noch strenger BFH, Beschluss vom 24. Januar 2006 - VII B 141/05, BeckRS 2006, 25009565 "Ordnung der wirtschaftlichen Verhältnisse muss tatsächlich eingetreten sein").
  • BGH, 23.07.2007 - NotZ 5/07

    Amtsenthebung eines Notars wegen der Art der Wirtschaftsführung und wegen

    Auszug aus BGH, 13.03.2017 - NotZ(Brfg) 4/16
    Der Kläger muss vielmehr dartun, wie die gegen ihn (noch) bestehenden Forderungen auf erfolgversprechende Weise in absehbarer Zeit erfüllt werden sollen und können, oder dass im Rahmen des Insolvenzverfahrens die realistische Möglichkeit besteht, mit Zustimmung seiner Gläubiger über ein Insolvenzplanverfahren zu einer umfassenden Regelung seiner Verbindlichkeiten zu gelangen (vgl. jeweils Senat, Beschlüsse vom 20. November 2006 - NotZ 26/06, NJW 2007, 1287, vom 23. Juli 2007 - NotZ 5/07 Rn. 7 mwN; Bremkamp in Eylmann/Vaasen aaO § 50 Rn. 57; Püls in Schippel/Bracker aaO § 50 Rn. 22).
  • BVerwG, 05.05.2014 - 6 B 46.13

    Telekommunikation; Zugangsgewährung; Kollokation im Multifunktionsgehäuse;

    Auszug aus BGH, 13.03.2017 - NotZ(Brfg) 4/16
    Es liegt kein Fall eines Ermessensfehlgebrauchs vor (zu dessen Voraussetzungen BVerwG, Beschluss vom 5. Mai 2014 - 6 B 48/13, NVwZ 2014, 1034, 1036; Urteil vom 17. August 2016 - 6 C 24/15, NVwZ-RR 2016, 952, 956; Knauff in Gärditz aaO § 114 Rn. 24; BeckOK-VwGO/Decker, 40. Edit., § 114 Rn. 24 f.).
  • BVerfG, 22.10.2014 - 1 BvR 1815/12

    Verpflichtung zum Neuerwerb einer Fachanwaltsbezeichnung bei Wiederzulassung zur

    Auszug aus BGH, 13.03.2017 - NotZ(Brfg) 4/16
    Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob der aus § 52 Abs. 2 Satz 1 BNotO folgende Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Fortführung der Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst (a.D.)" nach endgültigem Erlöschen des Amts vom Schutzbereich von Art. 12 Abs. 1 GG erfasst wird (bzgl. vorübergehendem Ausscheiden aus dem Anwaltsberuf vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 2014 - 1 BvR 1815/12, NJW 2015, 394, 395).
  • BVerwG, 17.08.2016 - 6 C 24.15

    Anordnung der Bundesnetzagentur; Abrechnungs- und Erstattungsregelungen;

    Auszug aus BGH, 13.03.2017 - NotZ(Brfg) 4/16
    Es liegt kein Fall eines Ermessensfehlgebrauchs vor (zu dessen Voraussetzungen BVerwG, Beschluss vom 5. Mai 2014 - 6 B 48/13, NVwZ 2014, 1034, 1036; Urteil vom 17. August 2016 - 6 C 24/15, NVwZ-RR 2016, 952, 956; Knauff in Gärditz aaO § 114 Rn. 24; BeckOK-VwGO/Decker, 40. Edit., § 114 Rn. 24 f.).
  • BGH, 22.03.2004 - NotZ 23/03

    Vermögensverfall eines Notars; Maßgeblicher Zeitpunkt bei gerichtlicher

    Auszug aus BGH, 13.03.2017 - NotZ(Brfg) 4/16
    Er setzt über den Eintritt ungeordneter schlechter finanzieller Verhältnisse, die sich in absehbarer Zeit nicht beheben lassen (wirtschaftliche Verhältnisse im Sinne von § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO), voraus, dass der Notar nicht in der Lage ist, seinen laufenden Verpflichtungen nachzukommen (Senat, Beschlüsse vom 22. März 2004 - NotZ 23/03, NJW 2004, 2018; vom 20. November 2006 - NotZ 26/06, NJW 2007, 1287 mwN; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 31. August 2008 - 1 BvR 912/04, NJW 2005, 3057, 3058).
  • BGH, 14.07.2003 - NotZ 6/03

    Ausgleich von Nachteilen bei Entlassung eines Notars

    Auszug aus BGH, 13.03.2017 - NotZ(Brfg) 4/16
    Die spätere gerichtliche Anfechtung dieser Verfügung seitens des Klägers blieb ohne Erfolg (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Juli 2003 - NotZ 6/03, BGHReport 2003, 1180 f.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.08.1997 - 15 A 3432/94

    Aachens Oberbürgermeister muß Einsicht in die Spielkasino-Akten gewähren

  • BGH, 23.07.2007 - NotZ 56/06

    Weiterführung der Amtsbezeichnung als Notar nach Entlassung aus dem Amt auf

  • BGH, 20.07.2015 - NotZ(Brfg) 1/15

    Notarstellenbesetzungsverfahren in Bayern: Berücksichtigung einer

  • BGH, 23.04.2018 - NotZ(Brfg) 4/17

    Recht eines Notars zur Weiterführung des Zusatzes "außer Dienst (a.D.)" bei

    Weil das Gesetz solche besonderen Gründe nicht ausdrücklich regelt, muss die Ermessensausübung sich an dem Zweck der Regelung des § 52 Abs. 2 BNotO orientieren (vgl. Senat, Urteil vom 13. März 2017 - NotZ(Brfg) 4/16, DNotZ 2017, 876 Rn. 23; Beschlüsse vom 24. November 2014 - NotZ(Brfg) 8/14, DNotZ 2015, 230 Rn. 7; vom 23. Juli 2007 - NotZ 56/06, NJW-RR 2008, 140 Rn. 6).

    Wie sich der Regelung der Voraussetzungen, unter denen nach § 52 Abs. 2 BNotO die Erlaubnis erteilt und gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 BNotO wieder zurückgenommen werden kann, entnehmen lässt, will das Gesetz unter anderem verhindern, dass ein unwürdiger früherer Notar durch den weiteren Gebrauch der Amtsbezeichnung das Ansehen und das Vertrauen schädigt, die dem Notarberuf entgegengebracht werden (Senat, Urteil vom 13. März 2017 - NotZ(Brfg) 4/16, DNotZ 2017, 876 Rn. 24; Beschlüsse vom 24. November 2014 - NotZ(Brfg) 8/14, DNotZ 2015, 230 Rn. 7; vom 23. Juli 2007 - NotZ 56/06, NJW-RR 2008, 140 Rn. 6; vom 9. Mai 1988 - NotZ 9/87, DNotZ 1989, 316, 318).

  • BGH, 20.07.2020 - NotZ(Brfg) 2/19

    Versagung der Erlaubnis zur Führung der Bezeichnung "Notar außer Dienst (a.D.)";

    Wie sich der Regelung der Voraussetzungen, unter denen nach § 52 Abs. 2 BNotO die Erlaubnis erteilt und gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 BNotO wieder zurückgenommen werden kann, entnehmen lässt, will das Gesetz unter anderem verhindern, dass ein früherer Notar durch den weiteren Gebrauch der Amtsbezeichnung das Ansehen und das Vertrauen schädigt, die dem Notarberuf entgegengebracht werden (s. zu alldem Senat, Urteil vom 13. März 2017 - NotZ(Brfg) 4/16, BGHZ 214, 193, 197 Rn. 22 f und S. 199 Rn. 27; Beschlüsse vom 23. Juli 2007 - NotZ 56/06, DNotZ 2008, 307, 308 Rn. 6; vom 24. November 2014 - NotZ(Brfg) 8/14, DNotZ 2015, 230, 231 Rn. 7 mwN; vom 23. April 2018 - NotZ(Brfg) 4/17, DNotZ 2018, 711, 713 Rn. 17 mwN und vom 19. November 2018 - NotZ(Brfg) 5/18, DNotZ 2019, 395 f Rn. 3).
  • BGH, 19.11.2018 - NotZ(Brfg) 5/18

    Voraussetzungen für die Versagung der Erlaubnis des Weiterführens der

    Daher darf die Justizverwaltung die Weiterführung der Amtsbezeichnung nur verweigern, wenn besondere Gründe die Ausübung des Ermessens in diese Richtung rechtfertigen (Senatsurteil vom 13. März 2017 - NotZ (Brfg) 4/16, BGHZ 214, 193 Rn. 22 f.).
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