Rechtsprechung
   BVerwG, 28.02.1969 - VII B 76.66   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1969,843
BVerwG, 28.02.1969 - VII B 76.66 (https://dejure.org/1969,843)
BVerwG, Entscheidung vom 28.02.1969 - VII B 76.66 (https://dejure.org/1969,843)
BVerwG, Entscheidung vom 28. Februar 1969 - VII B 76.66 (https://dejure.org/1969,843)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1969,843) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren - Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 1969, 587
  • DRiZ 1969, 158
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 05.08.1966 - 1 BvR 586/62

    Spiegel-Affäre ("Bedingt abwehrbereit")

    Auszug aus BVerwG, 28.02.1969 - VII B 76.66
    Das Bundesverfassungsgericht hat in BVerfGE 20, 162 (176, 177) erneut betont, daß das Grundrecht der Meinungsfreiheit vor einer Relativierung durch die allgemeinen Gesetze bewahrt werden müsse.

    Da Art. 5 Abs. 2 GG, wie das Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung BVerfGE 20, 162 (176) ausgesprochen hat, auf die allgemeine Rechtsordnung verweist, kann auch eine Rechtsverordnung, wie es die Straßenverkehrsordnung ist, unter den genannten restriktiv zu bestimmenden Voraussetzungen das Grundrecht der Meinungsfreiheit einschränken.

  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

    Auszug aus BVerwG, 28.02.1969 - VII B 76.66
    Das Bundesverfassungsgericht hat sich wiederholt über das Verhältnis der Meinungsfreiheit zu den allgemeinen Gesetzen (Art. 5 Abs. 2 GG) geäußert und betont, daß die grundlegende Bedeutung der Meinungsäußerungsfreiheit es verbiete, die sachliche Reichweite gerade dieses Grundrechts jeder Relativierung durch einfaches Gesetz zu überlassen (BVerfGE 7, 198 [208]).
  • BVerwG, 20.06.1958 - VII C 111.57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 28.02.1969 - VII B 76.66
    Die Meinungsäußerung ist als solche, d.h. in ihrer rein geistigen Wirkung frei; auch sind die Mittel und Formen, durch welche die Meinung kundgetan wird, in den Schutz des Grundrechts mit eingeschlossen (BVerwGE 7, 125).
  • BVerwG, 07.06.1978 - 7 C 5.78

    Sondernutzungsgebühren für Gestattung parteipolitischer Werbung

    Zwar sind die Mittel und Formen, durch welche die politische Meinung kundgetan wird, in der Schutz des Grundrechts der Meinungsfreiheit eingeschlossen (BVerwGE 7, 25 [BVerwG 08.05.1958 - IV C 108/57] [131]; ferner Beschluß vom 28. Februar 1969 - BVerwG 7 B 76.66 -, Buchholz 11 Art. 5 GG Nr. 19 = DVBl. 1969, 587).

    Daß die Behörde bei ihrer Ermessensentscheidung über die Erlaubnis der Sondernutzung auch die Anforderungen berücksichtigen muß, die sich aus dem Grundrecht des Art. 5 Abs. 1 GG ergeben, hat der erkennende Senat bereits wiederholt zum Ausdruck gebracht (Beschluß vom 28. Februar 1969 a.a.O. und Beschluß vom 17. Februar 1976 - BVerwG 7 B 15.75 -).

  • OLG Hamm, 03.11.1981 - 5 Ss OWi 2225/80

    Strafbarkeit des Leiters einer gegen eine Auflage der Verwaltungsbehörde

    In die Abwägung der widerstreitenden Interessen ist dabei auch der Schutz des Grundrechtes auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 GG) einzubeziehen, da es zum Begriff der Versammlung oder des Aufzuges gehört, daß auf ihnen öffentliche Angelegenheiten erörtert werden, also Meinungsäußerungen stattfinden, und der Grundrechtsschutz grundsätzlich die Mittel zur Meinungskundgabe mit einschließt (BVerwG, DRiZ 1969, 158; Dietel/Gintzel, a.a.O., § 15 Rdn. 18 m.w.N.).

    Die Auslegung und Anwendung der das Grundrecht gemäß Art. 5 Abs. 2 GG einschränkenden allgemeinen Gesetze muß wiederum dem Grundrecht einen angemessenen Raum sichern (BVerfGE 7, 198, 208; BVerwG, DRiZ 1969, 158).

    Konkret bedeutet dies, daß versammlungsrechtliche Auflagen sich nach Umfang und Inhalt auf das zum Schutz höherwertiger Rechtsgüter unbedingt notwendige Maß beschränken müssen (vgl. BVerwG DRiZ 1969, 158).

    Fraglich erscheint allerdings in diesem Zusammenhang die Auffassung des Amtsgerichts, daß die versammlungsrechtlichen Bestimmungen auch dem § 33 Abs. 1 Nr. 1 StVO vorgingen (vgl. hierzu BVerwG VM 1980, 74, 75; DRiZ 1969, 158).

  • BVerwG, 26.06.1970 - VII C 77.68

    Verteilen von Werbezetteln auf Bürgersteigen als Sondernutzung

    Deshalb bedarf es keiner Prüfung, ob die Beklagte sich zu Recht durch Art. 5 Abs. 1 GG gebunden gefühlt hat oder ob nicht etwa Art. 5 Abs. 2 GG auch in diesen Fällen eine Versagung der Erlaubnis rechtfertigt, wenn es um den Schutz der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs geht (vgl. dazu Beschluß des Senats vom 28. Februar 1969 - BVerwG VII B 76.66 -, DVBl. 1969, 587).
  • BVerwG, 07.06.1978 - 7 C 4.78

    Sondernutzungserlaubnis zur Aufstellung eines Informationsstandes - Benutzung der

    Zwar sind die Mittel und Formen, durch welche die politische Meinung kundgetan wird, in den Schurz des Grundrechts der Meinungsfreiheit eingeschlossen (BVerwGE 7, 125 [131]; ferner Beschluß vom 28. Februar 1969 - BVerwG 7 B 76.66 -, Buchholz 11 Art. 5 GG Nr. 19 = DVBl. 1969, 587).

    Daß die Behörde bei ihrer Ermessensentscheidung über die Erlaubnis der Sondernutzung auch die Anforderungen berücksichtigen muß, die sich aus dem Grundrecht des Art. 5 Abs. 1 GG ergeben, hat der erkennende Senat bereits wiederholt zum Ausdruck gebracht (Beschluß vom 28. Februar 1969 a.a.O. und Beschluß vom 17. Februar 1975 - BVerwG 7 B 15.75 -).

  • OLG Köln, 06.05.1980 - 3 Ss 300/80

    Rechtsgültigkeit einer Auflage als objektive Bedingung der Strafbarkeit;

    Dazu gehört bei Großveranstaltungen die Benutzung einer ausreichenden Zahl von Lautsprechereinrichtungen (vgl. BVerwGE 7, 125; BVerwG DRiZ 1969, 158; OLG Celle NJW 1977, 444 [OLG Celle 09.12.1976 - 2 Ss OWi 388/76]; Dietel-Gintzel a.a.O., Rdnr. 18 zu § 15).

    Deren Einsatz kann in diesen Fällen nur dann untersagt oder durch beschränkende Verfügungen geregelt werden, wenn die erforderlich Abwägung ergibt, daß der Schutz von Gemeinschaftsinteressen gegenüber der Freiheit der Meinungsäußerung Vorrang hat (vgl. BVerwG DRiZ 1969, 158; Dietel-Gintzel a.a.O.; zur Rechtsgüterabwägung im Versammlungsrecht vgl. im einzelnen Dietzel-Gintzel a.a.O., Rdnr. 40 ff zu § 15).

  • BVerwG, 15.02.1979 - 7 C 33.76

    Kostenentscheidung nach Erledigung des Rechtsstreits wegen eines

    Der Senat hat bereits entschieden (Beschluß vom 28. Februar 1969 - BVerwG 7 B 76.66 -, DVBl. 1969, 587 in Verbindung mit dem Beschluß vom 17. Februar 1975 - BVerwG 7 B 15.75 -, Buchholz 442.151 § 33 StVO Nr. 2 = VRS 49, 77 = MDR 1975, 653), daß das Verbot straßenverkehrsstörenden Lautsprecherbetriebes nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 der Straßenverkehrsordnung vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565) - StVO - mit der Möglichkeit der Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 9 StVO - grundsätzlich auch für Versammlungen auf der Straße gilt, ohne dadurch gegen Art. 5 und 8 GG zu verstoßen.
  • BVerwG, 18.03.1971 - VII B 18.71

    Erlaubnis für das Verteilen von Handzetteln auf Bürgersteigen nach Straßenrecht

    Das hat der Senat bereits im Beschluß vom 28. Februar 1969 - BVerwG VII B 76.66 - (Buchholz 11 Art. 5 GG Nr. 19 = BVBl. 1969, 587 = DRiZ 1969, 158 = Polizei 1969, 158 = VerwRespr. 20, 593) zu dem auch dem Schutz des Straßenverkehrs vor Beeinträchtigungen und Gefahren dienenden § 5 Abs. 1 Nr. 3 der Straßenverkehrsordnung in der Fassung vom 29. März 1956 (BGBl. I S. 327) - StVO - ausgesprochen.
  • BVerwG, 17.02.1975 - 7 B 15.75

    Beschwer des Ausgleichsfonds durch Zurückverweisung der Sache durch einen

    Soweit es um das Verhältnis der Vorschrift des § 33 Abs. 1 Nr. 1 StVO zu Art. 5 Abs. 1 GG geht, hat sich der Senat bereits in seinem Beschluß vom 28. Februar 1969 - BVerwG VII B 76.66 - (DVBl. 1969, 587) zu der durch § 33 Abs. 1 Nr. 1 StVO abgelösten - rechtsähnlichen - Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 3 der Straßenverkehrs-Ordnung in der Fassung vom 29. März 1956 (BGBl. I S. 271 [327]) - StVO a.F. - geäußert.
  • VG Karlsruhe, 29.05.2001 - 12 K 1228/01

    Auflage für Kundgebung mit anschließendem Aufzug; Begrenzung des Spitzenpegels

    Unabhängig hiervon lässt weder die angefochtene Verfügung vom 17.05.2001 noch die Antragserwiderung erkennen, ob und inwieweit die Antragsgegnerin das hier in  Frage kommende Gemeinschaftsinteresse (wie etwa befürchtete Verkehrsbeeinträchtigungen; vgl. dazu Dietel/Gintzel/Kniesel, Demonstrations- und Versammlungsfreiheit, 12. Aufl., § 15 RN 37 m.w.N. sowie Bundesverwaltungsgericht, B. v. 28.02.1969, DRiZ 1969, 158) der Meinungsäußerungsfreiheit der Versammlungsteilnehmer gegenübergestellt und eine Güterabwägung vorgenommen haben könnte.
  • VG Berlin, 12.07.1978 - I A 464.76

    Örtliche Einschränkung der Versammlungsmöglichkeiten; Vebot der Inbetriebnahme

    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht