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   EuGH, 11.07.1991 - C-97/90   

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https://dejure.org/1991,58
EuGH, 11.07.1991 - C-97/90 (https://dejure.org/1991,58)
EuGH, Entscheidung vom 11.07.1991 - C-97/90 (https://dejure.org/1991,58)
EuGH, Entscheidung vom 11. Juli 1991 - C-97/90 (https://dejure.org/1991,58)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Lennartz / Finanzamt München III

    Richtlinie 77/388 des Rates, Artikel 4, 17, 20 Absatz 2 und 27 Absätze 1 und 5
    Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Vorsteuerabzug - Investitionsgüter - Berichtigung des ursprünglichen Vorsteuerabzugs - Voraussetzungen für die Anwendung von Artikel 20 Absatz 2 der Sechsten Richtlinie - Erwerb der Güter ...

  • EU-Kommission

    Lennartz / Finanzamt München III

  • Wolters Kluwer

    Handelspolitik; Berichtigung des Vorsteuerabzuges für Investitionsgüter

  • Judicialis

    Richtlinie 77/388/EWG vom 17.05.1977

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Richtlinie 77/388/EWG vom 17.05.1977
    Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Vorsteuerabzug - Investitionsgüter - Berichtigung des ursprünglichen Vorsteuerabzugs - Voraussetzungen für die Anwendung von Artikel 20 Absatz 2 der Sechsten Richtlinie - Erwerb der Güter ...

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    11. Berichtigung des Vorsteuerabzugs für Investitionsgüter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1992, 1030 (Ls.)
  • DB 1992, 122
  • DStR 1992, 752
 
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Wird zitiert von ... (198)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 21.09.1988 - 50/87

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 11.07.1991 - C-97/90
    Wie der Gerichtshof im Urteil vom 21. September 1988 in der Rechtssache 50/87 (Kommission/Frankreich, Slg. 1988, 4797, Randnrn. 16 und 17) ausgeführt hat, folgt aus dem System der Sechsten Richtlinie und insbesondere den Artikeln 4 und 17, daß es den Steuerpflichtigen möglich sein muß, das Recht auf Abzug der gesamten Steuerbelastung der vorausgehenden Umsatzstufen sofort auszuüben, sofern es keine Vorschrift gibt, die den Mitgliedstaaten eine Einschränkung dieses Rechts gestattet.
  • EuGH, 14.02.1985 - 268/83

    Rompelman / Minister van Financiën

    Auszug aus EuGH, 11.07.1991 - C-97/90
    13 Zur Beantwortung des zweiten Teils der ersten Frage ist darauf hinzuweisen, daß nach dem Urteil des Gerichtshofes vom 14. Februar 1985 in der Rechtssache 268/83 (Rompelman, Slg. 1985, 655, Randnr. 22) die wirtschaftlichen Tätigkeiten im Sinne von Artikel 4 Absatz 1, wie sich schon aus dem Wortlaut von Artikel 4 Absatz 2 ergibt, mehrere aufeinanderfolgende Handlungen umfassen können.
  • EuGH, 13.02.1985 - 5/84

    Direct Cosmetics / Kommissioners of Customs und Excise

    Auszug aus EuGH, 11.07.1991 - C-97/90
    Soweit keine abweichende Regelung gemäß Artikel 27, der den Mitgliedstaaten eine Mitteilungspflicht auferlegt, geschaffen worden ist, können die staatlichen Steuerbehörden einem Steuerpflichtigen keine von der Sechsten Richtlinie abweichende Vorschrift entgegenhalten (siehe Urteil vom 13. Februar 1985 in der Rechtssache 5/84, Direkt Cosmetics, Slg. 1985, 617, Randnr. 37).
  • EuGH, 25.07.2018 - C-140/17

    Gmina Ryjewo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie

    So ergibt sich hinsichtlich dieser materiellen Anforderungen und Bedingungen nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs aus Art. 168 der Richtlinie 2006/112, dass nur eine Person, die die Eigenschaft eines Steuerpflichtigen besitzt und zum Zeitpunkt des Erwerbs eines Gegenstands als solcher handelt, berechtigt ist, die geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer für diesen Gegenstand abzuziehen, wenn sie den Gegenstand für Zwecke ihrer besteuerten Umsätze verwendet (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Juli 1991, Lennartz, C-97/90, EU:C:1991:315, Rn. 8, und vom 22. Oktober 2015, Sveda, C-126/14, EU:C:2015:712, Rn. 18 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Frage, ob ein Steuerpflichtiger zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm ein Gegenstand geliefert wird, als Steuerpflichtiger gehandelt hat, d. h. für die Zwecke einer wirtschaftlichen Tätigkeit, ist nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs eine Tatsachenfrage, die unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten des Sachverhalts, zu denen die Art des betreffenden Gegenstands und der zwischen seinem Erwerb und seiner Verwendung für Zwecke der wirtschaftlichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen liegende Zeitraum gehören, zu beurteilen ist und deren Beurteilung Sache des vorlegenden Gerichts ist (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 11. Juli 1991, Lennartz, C-97/90, EU:C:1991:315, Rn. 21, und vom 22. Oktober 2015, Sveda, C-126/14, EU:C:2015:712, Rn. 21).

  • EuGH, 14.10.2021 - C-45/20

    Finanzamt N (Communication de l'affectation) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    So wurde bereits entschieden, dass ein Steuerpflichtiger, der in seiner Erklärung gegenüber den Steuerbehörden die beim Erwerb von Gegenständen geschuldete Vorsteuer abzieht, so behandelt wird, als habe er diese Gegenstände seinem Unternehmen zugeordnet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 1991, Lennartz, C-97/90, EU:C:1991:315, Rn. 26).
  • BFH, 18.09.2019 - XI R 7/19

    EuGH-Vorlage zur Dokumentation der Ausübung des Zuordnungswahlrechts

    Bei Bezug eines einheitlichen Gegenstands, der gemischt, also für unternehmerische und private Zwecke, verwendet wird oder werden soll, steht nach der Rechtsprechung des BFH und des EuGH dem Unternehmer ein Zuordnungswahlrecht zu: Er kann den Gegenstand insgesamt seinem Unternehmen zuordnen oder in vollem Umfang in seinem Privatvermögen belassen oder den Gegenstand nur entsprechend dem --geschätzten-- unternehmerischen Nutzungsanteil seinem Unternehmen zuordnen (EuGH-Urteile Lennartz vom 11.07.1991 - C-97/90, EU:C:1990:315, Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht --EuZW-- 1991, 539; Armbrecht vom 04.10.1995 - C-291/92, EU:C:1995:304, Bundessteuerblatt --BStBl-- II 1996, 392, 736, Rz 19 ff.; Bakcsi vom 08.03.2001 - C-415/98, EU:C:2001:136, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2001, 632, Rz 25 ff.; HE vom 21.04.2005 - C-25/03, EU:C:2005:241, BStBl II 2007, 24, Rz 46; Puffer vom 23.04.2009 - C-460/07, EU:C:2009:254, UR 2009, 410, Rz 40 ff.; Eon Aset Menidjmunt vom 16.02.2012 - C-118/11, EU:C:2012:97, UR 2012, 230, Rz 53 ff.; Medicom und Maison Patrice Alard vom 18.07.2013 - C-210/11, C-211/11, EU:C:2013:479, UR 2014, 404, Rz 21 f.; Trgovina Prizma vom 09.07.2015 - C-331/14, EU:C:2015:456, UR 2015, 621, Rz 20; BFH-Urteile vom 07.07.2011 - V R 21/10, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs --BFHE-- 234, 531, BStBl II 2014, 81, Rz 22; vom 07.07.2011 - V R 42/09, BFHE 234, 519, BStBl II 2014, 76, Rz 21; vom 19.07.2011 - XI R 29/09, BFHE 234, 556, BStBl II 2012, 430, Rz 22 f.; vom 18.04.2012 - XI R 14/10, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs --BFH/NV-- 2012, 1828, Rz 25; vom 11.07.2012 - XI R 17/09, BFH/NV 2013, 266, Rz 35; vom 20.03.2014 - V R 27/12, BFH/NV 2014, 1097, Rz 11; BFH-Beschluss vom 25.02.2014 - V B 75/13, BFH/NV 2014, 914, Rz 3).

    Denn eine Leistung wird für das Unternehmen nur dann bezogen bzw. der Unternehmer handelt im Zeitpunkt des Leistungsbezugs nur dann als Steuerpflichtiger, wenn die Leistung zum Zeitpunkt des Erwerbs zur (beabsichtigten) Verwendung für Zwecke einer nachhaltigen und gegen Entgelt ausgeübten Tätigkeit bezogen wird (EuGH-Urteile Lennartz, EU:C:1991:315, EuZW 1991, 539, Rz 15; Eon Aset Menidjmunt, EU:C:2012:97, UR 2012, 230, Rz 57; Klub vom 22.03.2012 - C-153/11, EU:C:2012:163, HFR 2012, 559, Rz 39; BFH-Urteil in BFH/NV 2013, 266, Rz 46; BFH-Beschluss in BFH/NV 2017, 922, Rz 8 und 10, m.w.N.).

    Allerdings prüft der EuGH das "Handeln als Steuerpflichtiger", das insoweit für die Zuordnung zum Unternehmensvermögen maßgeblich ist (vgl. z.B. EuGH-Urteile Lennartz, EU:C:1991:315, EuZW 1991, 539, Rz 14, 19; Armbrecht, EU:C:1995:304, BStBl II 1996, 392, Rz 16 f.; Bakcsi, EU:C:2001:136, HFR 2001, 632, Rz 24 ff.; Gmina Ryjewo, EU:C:2018:595, UR 2018, 687, Rz 34).

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