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   BGH, 29.11.1993 - II ZR 61/93   

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https://dejure.org/1993,9977
BGH, 29.11.1993 - II ZR 61/93 (https://dejure.org/1993,9977)
BGH, Entscheidung vom 29.11.1993 - II ZR 61/93 (https://dejure.org/1993,9977)
BGH, Entscheidung vom 29. November 1993 - II ZR 61/93 (https://dejure.org/1993,9977)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    GmbHG §§ 11, 19
    Abberufung, Abberufung eines Geschäftsführers in der Zwei-Personen-GmbH, Abberufung von der Geschäftsführung, Beendigung der Organstellung insbesondere durch Widerruf, Besonderheiten bei der Zwei-Personen-GmbH, Besonderheiten in der Zwei-Personen-Gesellschaft, ...

Papierfundstellen

  • DStR 1994, 214
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 04.03.1991 - II ZR 188/90

    Sonderrecht der Gesellschafterversammlung einen Geschäftsführer vorzuschlagen

    Auszug aus BGH, 29.11.1993 - II ZR 61/93
    Die hiergegen eingelegte Revision der B hat der II. Zivilsenat des BGH nicht zur Entscheidung angenommen (vgl. zum Annahmeverfahren BGH-Beschl. v. 4.3. 1991, II ZR 188/90, DStR 1991, 584), seine Entscheidung aber abweichend von der sonstigen Übung zusätzlich begründet.
  • BGH, 25.09.1986 - II ZR 262/85

    Treuepflicht der Gesellschafter einer personalistisch ausgestalteten GmbH;

    Auszug aus BGH, 29.11.1993 - II ZR 61/93
    Es entspricht einhelliger Auffassung, mag auch die rechtsdogmatische Begründung im einzelnen differieren, daß die Gesellschafter einer GmbH gegenüber der Gesellschaft und den Mitgesellschaftern Treue zu wahren haben (vgl. z.B. BGHZ 98, 276ff.; Hachenburg/Raiser, GmbHG, 8. Aufl., § 14 Rdnr. 52ff.; Scholz/Emmerich, GmbHG, § 13 Rdnr. 37; Baumbach/Hueck, a.a.O., § 13 Rdnr. 21ff.).
  • BGH, 06.06.1994 - II ZR 292/91

    Haftung des GmbH-Geschäftsführers wegen Verschulden bei Vertragsschluß; Aufgabe

    Auch die Gegenansicht <- Ersatz des vollen den "Neugläubigern" infolge des Kontrahierens mit einer konkursreifen GmbH entstandenen Schadens - ist aber immer vertreten worden und bis zur Wiederaufnahme der kontroversen Diskussion im Anschluß an die die jetzige Entscheidung vorbereitenden Beschlüsse des Senats vom 1. März 1993 (a.a.O.) und vom 20. September 1993 (ZIP 1993, 1543) nicht verstummt (Winkler, MDR 1960, 185, 186 f. [BGH 16.12.1958 - VI ZR 245/57]; Lambsdorff/Gilles, NJW 1966, 1551 f.; Kühn, NJW 1970, 589, 590 ff.; Lindacher, DB 1972, 1424 f. [BGH 03.07.1972 - III ZR 134/71]; Gilles/Baumgart, JuS 1974, 226, 227 f.; Uhlenbruck, Die GmbH & Co. KG in Krise, Konkurs und Vergleich, 2. Aufl., 1988, S. 403 ff.; Stapelfeld, Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers für Fehlverhalten in der Gesellschaftskrise, 1990, S. 166 ff.).

    Mangelndes Verschulden hat freilich der Geschäftsführer zu beweisen (Sen.Urt. v. 1. März 1993 - II ZR 61/93 [81/94] unter II 2 a m.w.N., zur Veröffentlichung bestimmt; vgl. auch § 130 a Abs. 3 Satz 2 HGB).

  • OLG Karlsruhe, 25.10.2016 - 8 U 122/15

    Formularmäßiger Geschäftsführeranstellungsvertrag: Inhaltskontrolle für eine

    Ein solcher Fall wurde etwa bejaht, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer in einer zweigliedrigen GmbH mit einer Beteiligung von 49 % seine Tätigkeit als Geschäftsführer zum Lebensberuf gemacht und sich hierauf eingerichtet hatte und die Abberufung dem Ziel diente, den Gesellschafter-Geschäftsführer um seine berufliche Existenz zu bringen und ihn an den Rand der Gesellschaft zu drängen (vgl. BGH, Beschluss vom 29.11.1993 - II ZR 61/93 -, juris).
  • KG, 09.11.2017 - 23 U 67/15

    GmbH: Pflicht der Gesellschaft zur Verhinderung der Einreichung einer geänderten

    Dabei kann dahinstehen, ob der von den Streithelfern der Beklagten vorgebrachte Einwand stichhaltig ist, dass Mitglieder des Aufsichtsrats anders als Mitgesellschafter bei der Abberufung eines jahrzehntelang verdienstvoll tätigen Geschäftsführers, der mittelbar an der Gesellschaft beteiligt ist, keinen Einschränkungen kraft gesellschafterlicher Treuepflicht unterliegen (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 29.11.1993 - II ZR 61/93 = DStR 1994, 214 sowie vorausgehend OLG Düsseldorf, Urt. vom 11.02.1993 - 6 U 43/92 = GmbHR 1994, 245).
  • KG, 23.07.2015 - 23 U 18/15

    Gesellschaft mit beschränkter Haftung: Mehrheits- und Formerfordernisse bei der

    Nimmt der Mehrheitsgesellschafter vergleichsweise geringfügige Vorfälle zum Anlass, die Abberufung des Mitgesellschafter-Geschäftsführers durchzusetzen, um diesen um seine berufliche Existenz zu bringen und ihn an den Rand der Gesellschaft zu drängen, verstößt er seinerseits gegen die gesellschafterliche Treuepflicht mit der Folge, dass die Abberufung unwirksam ist (BGH, Beschluss vom 29. November 1993 - II ZR 61/93 = DStR 1994, 214).
  • OLG Saarbrücken, 10.10.2006 - 4 U 382/05

    Unwirksamkeit von Beschlüssen wegen Gesellschafterversammlung in der Urlaubszeit

    Welche Einschränkungen sich aus der Treubindung der Gesellschafter untereinander in Bezug auf die freie Abberufbarkeit ergeben , richtet sich nach den Gesamtumständen , wobei auch die Verdienste für die Gesellschaft und der Erfolg der bisherigen Geschäftsführung in die Überlegungen mit einzubeziehen sind ( BGH DStR 1994, 214 ; Zöllner / Noack a.a.O. Rn. 17 zu § 38).
  • OLG Zweibrücken, 05.06.2003 - 4 U 117/02

    Abberufung eines GmbH-Mitgesellschafters als Geschäftsführer: Dauerhafte

    Im Hinblick darauf können sich Beschränkungen der freien Abberufbarkeit aus den unter den Gesellschaftern bestehenden Treuebindungen ergeben, auch wenn die Satzung dies nicht ausdrücklich vorsieht (vgl. dazu Senat GmbHR 1998, 373, 374; BGH Nichtannahmebeschluss vom 29. November 1993 - II ZR 61/93, zit. nach JURIS; Zöllner aaO Rdn. 9 d; Lutter/Hommelhoff, GmbHG 15. Aufl. § 38 Rdn. 7; Scholz/Schneider, GmbHG 9. Aufl. § 38 Rdn. 13, 17; kritisch OLG Naumburg NZG 2000, 609 m. Anm. Römermann/Schröder, jew. m.w.N.).
  • KG, 07.07.2015 - 22 W 15/15

    Handelsregisteranmeldung seiner Berufung durch neubestellten

    Dies wirft im Hinblick auf den Beteiligten zu 2) die Frage auf, ob der Aufsichtsrat diesen als Geschäftsführer ohne wichtigen Grund abberufen konnte oder ihm gegenüber bestehende Treuepflichten verletzt hat, die daher rühren könnten, dass er Gründungsmitgesellschafter, seit der Gründung der Beteiligten zu 1) deren (Mit-)Geschäftsführer war und sich - nach seinem Vortrag - um diese auch erhebliche Verdienste erworben hat sowie Alleingesellschafter einer Mitgesellschafterin, der Beteiligten zu 3), ist (soweit ersichtlich ist diese Frage höchstrichterlich bislang nur entschieden für eine 2-Mann-GmbH vgl. BGH, Beschluss vom 29.11.1993, II ZR 61/93, DStR 1994, 215, juris).
  • OLG Brandenburg, 30.01.2008 - 7 U 59/07

    Abberufung eines GmbH-Geschäftsführers durch die Gesellschafterversammlung mit

    Das Landgericht hat vielmehr auf die von dem Kläger in der Klageschrift zitierte Entscheidung BGH DStR 1994, 214 verwiesen.
  • OLG Hamm, 18.09.2019 - 8 U 35/19

    Widerruf der Bestellung zum Geschäftsführer einer GmbH

    Auch ist zu konstatieren, dass der Kläger zu 1. mit 50 % an der Klägerin zu 2. mittelbar wirtschaftlich mit 47 % nennenswert am Stammkapital der Beklagten zu 1. beteiligt ist, also von einer nahezu gleichgewichtigen Beteiligung auszugehen ist, wie sie z.B. der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29.11.1993 (II ZR 61/93, juris) zugrunde lag.
  • OLG Jena, 04.12.2001 - 8 U 751/01

    Einstweilige Verfügung gegen Beschlussvorhaben

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  • LG Köln, 23.08.2018 - 88 O 33/18

    Stefan Raabs Brainpool-Verkauf kommt vor Gericht

  • OLG Karlsruhe, 29.06.1999 - 8 U 99/98
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