Rechtsprechung
BGH, 28.09.1995 - II ZR 257/94 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB §§ 705 726 730 812
Nichtannahmebeschluß zur Frage der Auseinandersetzung einer als BGB -Gesellschaft geführten Gemeinschaftspraxis von Ärzten - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- DStR 1995, 1722
Wird zitiert von ... (2)
- BFH, 10.08.2010 - VIII R 44/07
Mitunternehmerschaft zwischen Freiberufler und berufsfremder Person - für Zwecke …
Die von den Klägern aufgeworfenen Fragen, ob der Gesellschaftsvertrag wegen Verstoßes gegen Berufsrecht und damit gegen ein gesetzliches Verbot (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 20. März 1986 II ZR 75/85, BGHZ 97, 243; BGH-Beschluss 28. September 1995 II ZR 257/94, Deutsches Steuerrecht 1995, 1722; BGH-Urteil vom 16. Dezember 2002 II ZR 109/01, BGHZ 153, 214) oder aufgrund einer erklärten Anfechtung durch V von Anfang an bürgerlich-rechtlich unwirksam war, braucht der Senat nicht zu entscheiden. - OLG Köln, 29.11.2007 - 18 U 179/06
Nichtigkeit eines Prozessfinanzierungsvertrags wegen Verstoßes gegen die …
Die Abwicklung der Gesellschaft vollzieht sich in diesen Fällen nicht nach allgemeinen gesellschaftsrechtlichen Regelungen, insbesondere den im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Liquidationsbestimmungen, sondern nach Bereicherungsrecht (z.B. BGH DStR 1995, 1722 für die Abwicklung einer aus berufsrechtlichen Gründen unzulässigen ärztlichen Gemeinschaftspraxis) .
Rechtsprechung
OLG Celle, 05.10.1994 - 3 U 171/93 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- rechtsportal.de
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Hannover - 13 O 443/89
- OLG Celle, 05.10.1994 - 3 U 171/93
Papierfundstellen
- DStR 1995, 1722
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 29.05.1989 - II ZR 250/88
Anspruch auf Ersatz eines Zinsschadens - Fristlose Kündigung einer …
Auszug aus OLG Celle, 05.10.1994 - 3 U 171/93
In dem Verfahren 2 0 239/82 LG Hannover (= 19 U 239/82 und 9 U 118/87 OLG Celle, II ZR 88/85 sowie II ZR 250/88 BGH) stritten die Parteien darüber, ob die von der Beklagten ausgesprochenen außerordentlichen Kündigungen das Rechtsverhältnis aufgelöst hätten, gegebenenfalls auch unter Umdeutung als ordentliche Kündigungen.