Weitere Entscheidung unten: BFH, 14.03.1996

Rechtsprechung
   EuGH, 27.06.1996 - C-107/94   

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https://dejure.org/1996,39
EuGH, 27.06.1996 - C-107/94 (https://dejure.org/1996,39)
EuGH, Entscheidung vom 27.06.1996 - C-107/94 (https://dejure.org/1996,39)
EuGH, Entscheidung vom 27. Juni 1996 - C-107/94 (https://dejure.org/1996,39)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Artikel 52 EG-Vertrag - Gleichbehandlungspflicht - Besteuerung des Einkommens von Gebietsfremden.

  • EU-Kommission PDF

    Asscher / Staatssecretaris van Financiën

    EG-Vertrag, Artikel 52
    1. Freizuegigkeit; Niederlassungsfreiheit; Bestimmungen des Vertrages; Persönlicher Geltungsbereich; Gebietsfremder Angehöriger eines Mitgliedstaats, der selbständige Erwerbstätigkeiten im Hoheitsgebiet dieses Staates und zugleich in einem anderen Mitgliedstaat ausübt; ...

  • EU-Kommission

    Asscher / Staatssecretaris van Financiën

  • Wolters Kluwer

    Niederlassungsfreiheit und Freizügigkeit; Einbeziehung eines gebietsfremden und eine selbstständige Erwerbstätigkeit im Hoheitsgebiet dieses Staates und zugleich in einem anderen Mitgliedstaat ausübenden Angehörigen; Höhere Besteuerung eines Gebietsfremden; Steuerliche ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Einkommensteuer Gebietsfremder

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 48; ; EG-Vertrag Art. 52; ; EG-Vertrag Art. 177; ; Verordnung 1408/71

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EG-Vertrag Art. 52; Verordnung (EWG) Nr. 1408/71
    1. Freizuegigkeit - Niederlassungsfreiheit - Bestimmungen des Vertrages - Persönlicher Geltungsbereich - Gebietsfremder Angehöriger eines Mitgliedstaats, der selbständige Erwerbstätigkeiten im Hoheitsgebiet dieses Staates und zugleich in einem anderen Mitgliedstaat ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • idkv.de (Leitsatz)

    EuGH zur Lohn- und Einkommenssteuerdiskriminierung

Sonstiges (2)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EGV Art 48
    Beschränkte Einkommensteuerpflicht; Unbeschränkte Einkommensteuerpflicht

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1996, 2921
  • NVwZ 1996, 1197 (Ls.)
  • NZS 1996, 426 (Ls.)
  • BB 1996, 696
  • DB 1996, 1604
  • DStR 1996, 1085 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (178)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 14.02.1995 - C-279/93

    Finanzamt Köln-Altstadt / Schumacker: Deutsche Pendlerbesteuerung und EU-Recht

    Auszug aus EuGH, 27.06.1996 - C-107/94
    36 Die direkten Steuern fallen zwar in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, doch müssen diese ihre Befugnisse in diesem Bereich unter Wahrung des Gemeinschaftsrechts ausüben und deshalb jede offensichtliche oder versteckte Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit unterlassen (vgl. Urteile vom 14. Februar 1995 in der Rechtssache C-279/93, Schumacker, Slg. 1995, I-225, Randnrn.

    41 Im Hinblick auf die direkten Steuern befinden sich in einem bestimmten Mitgliedstaat ansässige Personen und Gebietsfremde in der Regel aber nicht in einer gleichartigen Situation, da zwischen ihnen sowohl hinsichtlich der Einkunftsquelle als auch hinsichtlich der persönlichen Steuerkraft oder der Berücksichtigung der persönlichen Lage und des Familienstands objektive Unterschiede bestehen (Urteil Wielockx, a. a. O., Randnr. 18, unter Hinweis auf das Urteil Schumacker, a. a. O., Randnrn.

    42 Jedoch kann bei einer Steuervergünstigung, die Gebietsfremden nicht gewährt wird, eine Ungleichbehandlung dieser beiden Gruppen von Steuerpflichtigen als Diskriminierung im Sinne des Vertrages angesehen werden, wenn kein objektiver Unterschied zwischen den beiden Gruppen von Steuerpflichtigen besteht, der eine solche Ungleichbehandlung rechtfertigen könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil Schumacker, a. a. O., Randnrn.

    Diese beiden Gruppen von Steuerpflichtigen befinden sich dann im Hinblick auf die Berücksichtigung ihrer persönlichen Lage und ihres Familienstands in einer gleichartigen Situation (Urteil Schumacker, a. a. O., Randnrn.

  • EuGH, 11.08.1995 - C-80/94

    Wielockx / Inspecteur der directe belastingen

    Auszug aus EuGH, 27.06.1996 - C-107/94
    21 und 26, und vom 11. August 1995 in der Rechtssache C-80/94, Wielockx, Slg. 1995, I-2493, Randnr. 16).

    40 Nach ständiger Rechtsprechung liegt eine Diskriminierung dann vor, wenn unterschiedliche Vorschriften auf gleichartige Situationen angewandt werden oder wenn dieselbe Vorschrift auf unterschiedliche Situationen angewandt wird (Urteil Wielockx, a. a. O., Randnr. 17).

    41 Im Hinblick auf die direkten Steuern befinden sich in einem bestimmten Mitgliedstaat ansässige Personen und Gebietsfremde in der Regel aber nicht in einer gleichartigen Situation, da zwischen ihnen sowohl hinsichtlich der Einkunftsquelle als auch hinsichtlich der persönlichen Steuerkraft oder der Berücksichtigung der persönlichen Lage und des Familienstands objektive Unterschiede bestehen (Urteil Wielockx, a. a. O., Randnr. 18, unter Hinweis auf das Urteil Schumacker, a. a. O., Randnrn.

  • EuGH, 28.01.1992 - C-300/90

    Kommission / Belgien

    Auszug aus EuGH, 27.06.1996 - C-107/94
    56 Der Gerichtshof hat in der Tat in den Urteilen vom 28. Januar 1992 in der Rechtssache C-204/90 (Bachmann, Slg. 1992, I-249) und in der Rechtssache C-300/90 (Kommission/Belgien, Slg. 1992, I-305) ausgeführt, daß die Notwendigkeit, die Kohärenz einer Steuerregelung zu gewährleisten, eine Regelung rechtfertigen kann, die geeignet ist, die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft zu beschränken.
  • EuGH, 28.01.1992 - C-204/90

    Bachmann / Belgischer Staat

    Auszug aus EuGH, 27.06.1996 - C-107/94
    56 Der Gerichtshof hat in der Tat in den Urteilen vom 28. Januar 1992 in der Rechtssache C-204/90 (Bachmann, Slg. 1992, I-249) und in der Rechtssache C-300/90 (Kommission/Belgien, Slg. 1992, I-305) ausgeführt, daß die Notwendigkeit, die Kohärenz einer Steuerregelung zu gewährleisten, eine Regelung rechtfertigen kann, die geeignet ist, die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft zu beschränken.
  • EuGH, 23.09.1982 - 276/81

    Kuijpers

    Auszug aus EuGH, 27.06.1996 - C-107/94
    61 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes können die Mitgliedstaaten, da sie verpflichtet sind, die geltenden Vorschriften des Gemeinschaftsrechts zu beachten, nicht bestimmen, inwieweit ihre eigenen Rechtsvorschriften oder die eines anderen Mitgliedstaats anwendbar sind (vgl. Urteile vom 23. September 1982 in der Rechtssache 276/81, Kuijpers, Slg. 1982, 3027, Randnr. 14, vom 12. Juni 1986 in der Rechtssache 302/84, Ten Holder, Slg. 1986, 1821, Randnr. 21, und vom 10. Juli 1986 in der Rechtssache 60/85, Luijten, Slg. 1986, 2365, Randnr. 14); diese Rechtsprechung verwehrt es einem Mitgliedstaat, mit steuerrechtlichen Maßnahmen in Wirklichkeit den Zweck zu verfolgen, den Nichtanschluß an sein System der sozialen Sicherheit und die Nichterhebung von Beiträgen zu diesem System auszugleichen.
  • EuGH, 10.07.1986 - 60/85

    Luijten / Raad van Arbeid

    Auszug aus EuGH, 27.06.1996 - C-107/94
    61 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes können die Mitgliedstaaten, da sie verpflichtet sind, die geltenden Vorschriften des Gemeinschaftsrechts zu beachten, nicht bestimmen, inwieweit ihre eigenen Rechtsvorschriften oder die eines anderen Mitgliedstaats anwendbar sind (vgl. Urteile vom 23. September 1982 in der Rechtssache 276/81, Kuijpers, Slg. 1982, 3027, Randnr. 14, vom 12. Juni 1986 in der Rechtssache 302/84, Ten Holder, Slg. 1986, 1821, Randnr. 21, und vom 10. Juli 1986 in der Rechtssache 60/85, Luijten, Slg. 1986, 2365, Randnr. 14); diese Rechtsprechung verwehrt es einem Mitgliedstaat, mit steuerrechtlichen Maßnahmen in Wirklichkeit den Zweck zu verfolgen, den Nichtanschluß an sein System der sozialen Sicherheit und die Nichterhebung von Beiträgen zu diesem System auszugleichen.
  • EuGH, 12.06.1986 - 302/84

    Ten Holder / Nieuwe Algemene Bedrijfsvereniging

    Auszug aus EuGH, 27.06.1996 - C-107/94
    61 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes können die Mitgliedstaaten, da sie verpflichtet sind, die geltenden Vorschriften des Gemeinschaftsrechts zu beachten, nicht bestimmen, inwieweit ihre eigenen Rechtsvorschriften oder die eines anderen Mitgliedstaats anwendbar sind (vgl. Urteile vom 23. September 1982 in der Rechtssache 276/81, Kuijpers, Slg. 1982, 3027, Randnr. 14, vom 12. Juni 1986 in der Rechtssache 302/84, Ten Holder, Slg. 1986, 1821, Randnr. 21, und vom 10. Juli 1986 in der Rechtssache 60/85, Luijten, Slg. 1986, 2365, Randnr. 14); diese Rechtsprechung verwehrt es einem Mitgliedstaat, mit steuerrechtlichen Maßnahmen in Wirklichkeit den Zweck zu verfolgen, den Nichtanschluß an sein System der sozialen Sicherheit und die Nichterhebung von Beiträgen zu diesem System auszugleichen.
  • EuGH, 07.02.1979 - 115/78

    Knoors / Staatssecretaris van Economische Zaken

    Auszug aus EuGH, 27.06.1996 - C-107/94
    32 Nach ständiger Rechtsprechung gelten die Vertragsbestimmungen über die Niederlassungsfreiheit zwar nicht für auf das Gebiet eines Mitgliedstaats beschränkte Sachverhalte, doch kann Artikel 52 des Vertrages nicht dahin ausgelegt werden, daß die eigenen Staatsangehörigen eines bestimmten Mitgliedstaats von der Anwendung des Gemeinschaftsrechts ausgeschlossen wären, wenn sie sich aufgrund ihres Verhaltens gegenüber ihrem Herkunftsmitgliedstaat in einer Lage befinden, die mit derjenigen anderer Personen, die in den Genuß der durch den Vertrag garantierten Rechte und Freiheiten kommen, vergleichbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Februar 1979 in der Rechtssache 115/78, Knoors, Slg. 1979, 399, Randnr. 24, vom 3. Oktober 1990 in der Rechtssache C-61/89, Bouchoucha, Slg. 1990, I-3551, Randnr. 13, vom 31. März 1993 in der Rechtssache C-19/92, Slg. 1993, I-1663, Randnr. 15, und vom 23. Februar 1994 in der Rechtssache C-419/92, Scholz, Slg. 1994, I-505).
  • EuGH, 31.03.1993 - C-19/92

    Kraus / Land Baden-Württemberg

    Auszug aus EuGH, 27.06.1996 - C-107/94
    32 Nach ständiger Rechtsprechung gelten die Vertragsbestimmungen über die Niederlassungsfreiheit zwar nicht für auf das Gebiet eines Mitgliedstaats beschränkte Sachverhalte, doch kann Artikel 52 des Vertrages nicht dahin ausgelegt werden, daß die eigenen Staatsangehörigen eines bestimmten Mitgliedstaats von der Anwendung des Gemeinschaftsrechts ausgeschlossen wären, wenn sie sich aufgrund ihres Verhaltens gegenüber ihrem Herkunftsmitgliedstaat in einer Lage befinden, die mit derjenigen anderer Personen, die in den Genuß der durch den Vertrag garantierten Rechte und Freiheiten kommen, vergleichbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Februar 1979 in der Rechtssache 115/78, Knoors, Slg. 1979, 399, Randnr. 24, vom 3. Oktober 1990 in der Rechtssache C-61/89, Bouchoucha, Slg. 1990, I-3551, Randnr. 13, vom 31. März 1993 in der Rechtssache C-19/92, Slg. 1993, I-1663, Randnr. 15, und vom 23. Februar 1994 in der Rechtssache C-419/92, Scholz, Slg. 1994, I-505).
  • EuGH, 23.02.1994 - C-419/92

    Scholz / Opera Universitaria di Cagliari und Cinzia Porcedda

    Auszug aus EuGH, 27.06.1996 - C-107/94
    32 Nach ständiger Rechtsprechung gelten die Vertragsbestimmungen über die Niederlassungsfreiheit zwar nicht für auf das Gebiet eines Mitgliedstaats beschränkte Sachverhalte, doch kann Artikel 52 des Vertrages nicht dahin ausgelegt werden, daß die eigenen Staatsangehörigen eines bestimmten Mitgliedstaats von der Anwendung des Gemeinschaftsrechts ausgeschlossen wären, wenn sie sich aufgrund ihres Verhaltens gegenüber ihrem Herkunftsmitgliedstaat in einer Lage befinden, die mit derjenigen anderer Personen, die in den Genuß der durch den Vertrag garantierten Rechte und Freiheiten kommen, vergleichbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Februar 1979 in der Rechtssache 115/78, Knoors, Slg. 1979, 399, Randnr. 24, vom 3. Oktober 1990 in der Rechtssache C-61/89, Bouchoucha, Slg. 1990, I-3551, Randnr. 13, vom 31. März 1993 in der Rechtssache C-19/92, Slg. 1993, I-1663, Randnr. 15, und vom 23. Februar 1994 in der Rechtssache C-419/92, Scholz, Slg. 1994, I-505).
  • EuGH, 03.10.1990 - C-61/89

    Strafverfahren gegen Bouchoucha

  • EuGH, 03.07.1986 - 66/85

    Lawrie-Blum / Land Baden-Württemberg

  • EuGH, 20.05.1992 - C-106/91

    Ramrath / Ministre de la Justice

  • EuGH, 26.02.2019 - C-581/17

    Wächtler - Vorlage zur Vorabentscheidung - Abkommen zwischen der Europäischen

    Umgekehrt ist eine nicht im Rahmen eines Unterordnungsverhältnisses ausgeübte Tätigkeit als "selbständige Erwerbstätigkeit" zu qualifizieren (vgl. entsprechend Urteile vom 27. Juni 1996, Asscher, C-107/94, EU:C:1996:251, Rn. 25 und 26, sowie vom 20. November 2001, Jany u. a., C-268/99, EU:C:2001:616, Rn. 34).
  • EuGH, 10.07.2014 - C-138/13

    Dass Deutschland Ehegatten von rechtmäßig im Inland wohnenden türkischen

    Schließlich ergibt sich aus der Vorlageentscheidung auch, dass Herr Dogan ein türkischer Staatsangehöriger ist, der seit 1998 in dem betreffenden Mitgliedstaat wohnt und als Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Mehrheitsgesellschafter er ist, über Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit verfügt (vgl. in diesem Sinne Urteil Asscher, C-107/94, EU:C:1996:251, Rn. 26).
  • EuGH, 14.09.2006 - C-386/04

    Centro di Musicologia Walter Stauffer - Freier Kapitalverkehr -

    53 Voraussetzung dafür, dass ein auf eine solche Rechtfertigung gestütztes Vorbringen Erfolg haben kann, ist jedoch, dass das Bestehen eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen der betreffenden Steuervergünstigung und dem Ausgleich dieser Vergünstigung durch einen bestimmten Steuerabzug feststeht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. November 1995 in der Rechtssache C-484/93, Svensson und Gustavsson, Slg. 1995, I-3955, Randnr. 18, vom 27. Juni 1996 in der Rechtssache C-107/94, Asscher, Slg. 1996, I-3089, Randnr. 58, und vom 16. Juli 1998 in der Rechtssache C-264/96, ICI, Slg. 1998, I-4695, Randnr. 29, sowie Urteil Vestergaard, Randnr. 24, und Urteil vom 21. November 2002 in der Rechtssache C-436/00, X und Y, Slg. 2002, I-10829, Randnr. 52).
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Rechtsprechung
   BFH, 14.03.1996 - III B 81/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,1913
BFH, 14.03.1996 - III B 81/93 (https://dejure.org/1996,1913)
BFH, Entscheidung vom 14.03.1996 - III B 81/93 (https://dejure.org/1996,1913)
BFH, Entscheidung vom 14. März 1996 - III B 81/93 (https://dejure.org/1996,1913)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 180, 14
  • NJW 1996, 2888
  • FamRZ 1996, 1212 (Ls.)
  • BB 1996, 1264
  • DB 1996, 1313
  • BStBl 1996 II, 328
  • BStBl II 1996, 328
  • DStR 1996, 1085
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 31.01.1996 - 2 BvR 901/94
    Auszug aus BFH, 14.03.1996 - III B 81/93
    Wegen eines anhängigen Musterverfahrens vor dem BVerfG ausgesetzte gerichtliche Verfahren, in denen es um die Änderung bestandskräftiger Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1983 bis 1985 zur Erhöhung der Kinderfreibeträge geht (s. Beschluß des Senats vom 9. September 1994 III B 81/93, BFHE 175, 209, BStBl II 1994, 949), sind aufzunehmen, da das BVerfG die gegen das Urteil des Senats vom 11. Februar 1994 III R 50/92 (BFHE 173, 383, BStBl II 1994, 389) eingelegte Verfassungsbeschwerde mit Beschluß vom 31. Januar 1996 2 BvR 901/94 nicht zur Entscheidung angenommen hat.

    Zu dieser Frage war gegen die ablehnende Rechtsprechung des erkennenden Senats (s. Urteil vom 11. Februar 1994 III R 50/92, BFHE 173, 383, BStBl II 1994, 389) unter dem Az. 2 BvR 901/94 eine Verfassungsbeschwerde beim BVerfG anhängig.

    Das Verfahren über die dagegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat der erkennende Senat mit Beschluß vom 9. September 1994 III B 81/93 (BFHE 175, 209, BStBl II 1994, 949) ausgesetzt, bis über die Verfassungsbeschwerde 2 BvR 901/94 entschieden ist.

    Die erste Kammer des 2. Senats des BVerfG hat mit Beschluß vom 31. Januar 1996 2 BvR 901/94 die genannte Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

  • BFH, 09.09.1994 - III B 81/93

    Aussetzung gerichtlicher Verfahren über Änderung bestandskräftiger

    Auszug aus BFH, 14.03.1996 - III B 81/93
    Wegen eines anhängigen Musterverfahrens vor dem BVerfG ausgesetzte gerichtliche Verfahren, in denen es um die Änderung bestandskräftiger Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1983 bis 1985 zur Erhöhung der Kinderfreibeträge geht (s. Beschluß des Senats vom 9. September 1994 III B 81/93, BFHE 175, 209, BStBl II 1994, 949), sind aufzunehmen, da das BVerfG die gegen das Urteil des Senats vom 11. Februar 1994 III R 50/92 (BFHE 173, 383, BStBl II 1994, 389) eingelegte Verfassungsbeschwerde mit Beschluß vom 31. Januar 1996 2 BvR 901/94 nicht zur Entscheidung angenommen hat.

    Das Verfahren über die dagegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat der erkennende Senat mit Beschluß vom 9. September 1994 III B 81/93 (BFHE 175, 209, BStBl II 1994, 949) ausgesetzt, bis über die Verfassungsbeschwerde 2 BvR 901/94 entschieden ist.

  • BFH, 11.02.1994 - III R 50/92

    Erklärt das BVerfG eine gesetzliche Regelung für unvereinbar mit dem Grundgesetz,

    Auszug aus BFH, 14.03.1996 - III B 81/93
    Wegen eines anhängigen Musterverfahrens vor dem BVerfG ausgesetzte gerichtliche Verfahren, in denen es um die Änderung bestandskräftiger Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1983 bis 1985 zur Erhöhung der Kinderfreibeträge geht (s. Beschluß des Senats vom 9. September 1994 III B 81/93, BFHE 175, 209, BStBl II 1994, 949), sind aufzunehmen, da das BVerfG die gegen das Urteil des Senats vom 11. Februar 1994 III R 50/92 (BFHE 173, 383, BStBl II 1994, 389) eingelegte Verfassungsbeschwerde mit Beschluß vom 31. Januar 1996 2 BvR 901/94 nicht zur Entscheidung angenommen hat.

    Zu dieser Frage war gegen die ablehnende Rechtsprechung des erkennenden Senats (s. Urteil vom 11. Februar 1994 III R 50/92, BFHE 173, 383, BStBl II 1994, 389) unter dem Az. 2 BvR 901/94 eine Verfassungsbeschwerde beim BVerfG anhängig.

  • BVerfG, 12.06.1990 - 1 BvL 72/86

    Verfassungswidrigkeit der Regelung über den Kinderfreibetrag -

    Auszug aus BFH, 14.03.1996 - III B 81/93
    Im Streitfall geht es um die Frage, ob die aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 12. Juni 1990 1 BvL 72/86 (BStBl II 1990, 964) erhöhten Kinderfreibeträge nach § 54 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i. d. F. des Steueränderungsgesetzes 1991 auch in bestandskräftig abgeschlossenen Fällen zu gewähren sind, in denen noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten ist.
  • FG Hamburg, 29.10.1998 - II 158/98

    Änderung von Steuerbescheiden bei Verfassungswidrigkeit

    Nach vorliegender Bestandskraft der Steuerfestsetzung könnte diese auch im Fall einer nachträglich erkannten Verfassungswidrigkeit ohne ein besonderes Gesetz nicht mehr geändert werden, § 79 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht - BVerfGG - (Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 31. Januar 1996 - 2 BvR 901/94 -, Juris; des BFH vom 14. März 1996 - III B 81/93 -, BFHE 180, 14 , BStBl II 1996, 328 ; - III B 232/92 -, BFH/NV 1996, 674; vom 11. Februar 1994 - III R 50/92 -, BFHE 173, 383 , BStBl II 1994, 389 ).

    Die gegen eine bestandskräftige Steuerfestsetzung gerichtete Anfechtungsklage ist nicht im Hinblick auf Musterverfahren gemäß § 74 FGO auszusetzen (Entscheidungen des BFH in BFHE 180, 14 , BStBl II 1996, 328 ; in BFH/NV 1996, 674; des FG Nürnberg in EFG 1992, 647).

  • BFH, 22.04.1999 - VI B 128/97

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache bei rückwirkender Erhöhung von

    Ausgesetzte gerichtliche Verfahren, in denen es um die Änderung bestandskräftiger Einkommensteuerbescheide 1983 bis 1985 zur Erhöhung der Kinderfreibeträge gehe, seien daher wieder aufzunehmen (BFH-Beschluß vom 14. März 1996 III B 81/93, BFHE 180, 14, BStBl II 1996, 328).
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