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   BFH, 16.01.1998 - VI R 130/95   

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https://dejure.org/1998,2875
BFH, 16.01.1998 - VI R 130/95 (https://dejure.org/1998,2875)
BFH, Entscheidung vom 16.01.1998 - VI R 130/95 (https://dejure.org/1998,2875)
BFH, Entscheidung vom 16. Januar 1998 - VI R 130/95 (https://dejure.org/1998,2875)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG i.d.F. des StÄndG 1992 § 32 Abs. 6 Satz 1; BKGG i.d.F. des StÄndG 1992 § 10 Abs. 1 Satz 1; GG Art. 3 Abs. 1

  • Wolters Kluwer

    Kinderlastenausgleich 1992 - Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz

  • Judicialis

    EStG i.d.F. des StÄndG 1992 § 32 Abs. 6 Satz 1; ; BKGG i.d.F. des StÄndG 1992 § 10 Abs. 1 Satz 1; ; GG Art. 3 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit des Kinderlastenausgleichs 1992

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 32 Abs 6, AO § 165, FGO § 74
    Kinderfreibetrag; Rechtsschutzbedürfnis; Vorläufigkeit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 185, 255
  • FamRZ 1998, 738
  • BB 1998, 577
  • BB 1998, 934
  • DB 1998, 553
  • BStBl II 1998, 262
  • DStR 1998, 448
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 14.06.1994 - 1 BvR 1022/88

    Kindergeld

    Auszug aus BFH, 16.01.1998 - VI R 130/95
    Nach der Rechtsprechung des BVerfG muß der Gesetzgeber den Unterhaltsaufwand für Kinder des Steuerpflichtigen in dem Umfang als besteuerbares Einkommen außer Betracht lassen, in dem die Unterhaltsaufwendungen zur Gewährleistung des Existenzminimums der Kinder erforderlich sind; anderenfalls läge ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor, weil Steuerpflichtige mit Kindern gegenüber Kinderlosen benachteiligt würden (Beschlüsse vom 29. Mai 1990 1 BvL 20/84, 1 BvL 26/84, 1 BvL 4/86, BVerfGE 82, 60, BStBl II 1990, 653; vom 14. Juni 1994 1 BvR 1022/88, BVerfGE 91, 93, BStBl II 1994, 909).

    Das BVerfG hat noch nicht entschieden, auf welche Weise der für das Existenzminimum maßgebliche Wohnbedarfswert zu ermitteln ist (vgl. Beschluß in BVerfGE 91, 93, BStBl II 1994, 909, 916; Beschluß der 3. Kammer des 1. Senats des BVerfG vom 13. Dezember 1996 1 BvR 1474/88, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1997, 251).

    Denn das BVerfG hat eine Verfassungswidrigkeit jedenfalls dann nicht angenommen, wenn der fiktive Kinderfreibetrag bei einer Umrechnung des tatsächlich gezahlten Kindergeldes mit einem Steuersatz von 45 v.H. die Richtwerte des durchschnittlichen Sozialhilfebedarfs um weniger als 15 v.H. unterschritten hat (BVerfGE 91, 93, BStBl II 1994, 909, 916 f.).

  • BVerfG, 29.05.1990 - 1 BvL 20/84

    Steuerfreies Existenzminimum

    Auszug aus BFH, 16.01.1998 - VI R 130/95
    Nach der Rechtsprechung des BVerfG muß der Gesetzgeber den Unterhaltsaufwand für Kinder des Steuerpflichtigen in dem Umfang als besteuerbares Einkommen außer Betracht lassen, in dem die Unterhaltsaufwendungen zur Gewährleistung des Existenzminimums der Kinder erforderlich sind; anderenfalls läge ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor, weil Steuerpflichtige mit Kindern gegenüber Kinderlosen benachteiligt würden (Beschlüsse vom 29. Mai 1990 1 BvL 20/84, 1 BvL 26/84, 1 BvL 4/86, BVerfGE 82, 60, BStBl II 1990, 653; vom 14. Juni 1994 1 BvR 1022/88, BVerfGE 91, 93, BStBl II 1994, 909).

    Das in einen fiktiven Kinderfreibetrag umzurechnende Kindergeld und der im Einkommensteuerrecht vorgesehene Kinderfreibetrag sind dem Betrag des Existenzminimums gegenüberzustellen (BVerfG in BVerfGE 82, 60, BStBl II 1990, 653).

  • BVerfG, 13.12.1996 - 1 BvR 1474/88

    Verfassungswidrigkeit der steuerlichen Höchstbeträge für

    Auszug aus BFH, 16.01.1998 - VI R 130/95
    Das BVerfG hat noch nicht entschieden, auf welche Weise der für das Existenzminimum maßgebliche Wohnbedarfswert zu ermitteln ist (vgl. Beschluß in BVerfGE 91, 93, BStBl II 1994, 909, 916; Beschluß der 3. Kammer des 1. Senats des BVerfG vom 13. Dezember 1996 1 BvR 1474/88, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1997, 251).
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