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   BFH, 15.12.1998 - VIII R 6/98   

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https://dejure.org/1998,845
BFH, 15.12.1998 - VIII R 6/98 (https://dejure.org/1998,845)
BFH, Entscheidung vom 15.12.1998 - VIII R 6/98 (https://dejure.org/1998,845)
BFH, Entscheidung vom 15. Dezember 1998 - VIII R 6/98 (https://dejure.org/1998,845)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    GG Art. 3 Abs. 1; AO 1977 § 30a, § 194 Abs. 3; EStG 1993 § 20 Abs. 1 (Nr. 7)

  • Wolters Kluwer

    Besteuerung von Kapitaleinkünften - Veranlaggungszeitraum: 1993 - Kein Grundgesetzverstoß

  • Judicialis

    GG Art. 3 Abs. 1; ; AO 1977 § 30a; ; AO 1977 § 194 Abs. 3; ; EStG 1993 § 20 Abs. 1 (Nr. 7)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Besteuerung der Kapitaleinkünfte verfassungsgemäß

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 20 Abs 1 Nr 7 J: 1993, GG Art 3 Abs 1, AO 1977 § 30a
    Kapitalvermögen; Verfassungsmäßigkeit; Zinsabschlag

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 187, 302
  • NJW 1999, 968
  • BB 1999, 354
  • DB 1999, 363
  • BStBl II 1999, 138
  • DStR 1999, 231
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 18.02.1997 - VIII R 33/95

    Betriebsprüfung - Anforderung von Kontrollmaterial ohne Bezug zur Betriebsprüfung

    Auszug aus BFH, 15.12.1998 - VIII R 6/98
    Die Besteuerung der im Veranlagungszeitraum 1993 erzielten Kapitaleinkünfte verstößt nicht gegen das GG (Anschluß an Senatsurteil in BFHE 183, 45, BStBl II 1997, 499).

    Zur näheren Begründung und zwecks Vermeidung von Wiederholungen verweist der erkennende Senat auf sein --ebenfalls den Veranlagungszeitraum 1993 betreffendes-- Urteil vom 18. Februar 1997 VIII R 33/95 (BFHE 183, 45, BStBl II 1997, 499).

    Die von der Revision sowie Teilen der Literatur und der Rechtsprechung gegen die angefochtene Vorentscheidung und das Senatsurteil in BFHE 183, 45, BStBl II 1997, 499 erhobenen Einwände greifen nicht durch.

    a) Mit dem Hauptargument der Revision, der Steuergesetzgeber habe das auch im Streitjahr 1993 unverändert fortbestehende Vollzugsdefizit bei der Erhebung der "Zinssteuern" deshalb zu verantworten, weil er im Zusammenhang mit der Einführung der "Zinsabschlagsteuer" keine Vorkehrungen gegen die aufgrund der Erfahrungen mit der 1989 erhobenen sog. kleinen Kapitalertragsteuer zu gewärtigende "Kapital- und Steuerflucht" getroffen habe, hat sich der erkennende Senat bereits im Urteil in BFHE 183, 45, BStBl II 1997, 499 eingehend auseinandergesetzt.

    Eine ähnliche Einschätzung traf auch die sog. parlamentarische Zinskommission (näher dazu Senatsurteil in BFHE 183, 45, BStBl II 1997, 499, unter A. II. 5.).

    Entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung hat aber der erkennende Senat mit seiner im Urteil in BFHE 183, 45, BStBl II 1997, 499 vorgenommenen verfassungskonformen Interpretation weder die Grenzen des (äußersten) Wortsinns des § 30a der Abgabenordnung (AO 1977) überschritten noch den in dieser Bestimmung zum Ausdruck gelangten objektivierten Willen des Gesetzgebers mißgedeutet.

    Im einzelnen wird insoweit auf die Ausführungen im Senatsurteil in BFHE 183, 45, BStBl II 1997, 499, insbesondere unter B.III.4.

    Substantiierte Einwendungen gegen die dortigen Erwägungen lassen weder die Revision noch die kritischen Anmerkungen zum Senatsurteil in BFHE 183, 45, BStBl II 1997, 499 in Teilen der Rechtsprechung und des Schrifttums erkennen.

    Dort hat sich der VII. Senat des BFH nur im Rahmen einer kursorischen Prüfung bei der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ohne nähere Auseinandersetzung mit den Gründen des Senatsurteils in BFHE 183, 45, BStBl II 1997, 499 geäußert.

  • BVerfG, 27.06.1991 - 2 BvR 1493/89

    Kapitalertragssteuer

    Auszug aus BFH, 15.12.1998 - VIII R 6/98
    Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) habe in seinem Urteil vom 27. Juni 1991 2 BvR 1493/89 (BVerfGE 84, 239, BStBl II 1991, 654) den Gesetzgeber aufgefordert, spätestens vom 1. Januar 1993 an die bestehende gravierende Ungleichheit bei der Besteuerung der Zinseinkünfte zu beseitigen.

    Wie die Kläger selbst erkannt haben, hat denn auch das BVerfG im "Zinsurteil" (BVerfGE 84, 239, BStBl II 1991, 654) eine solche --strikte-- Forderung an den Gesetzgeber nicht erhoben.

    Vielmehr bleibe es "auch im Rahmen des gesetzlichen Einschätzungsspielraums, wenn der Gesetzgeber die ihrer Natur nach nicht einer bestimmten Person zugeordnete und geographisch nicht gebundene Erwerbsgrundlage 'Finanzkapital' dadurch erfaßte, daß er alle Kapitaleinkünfte ... an der Quelle besteuert und mit einer Definitivsteuer belastet ..."(BVerfGE 84, 239, BStBl II 1991, 654, unter C. II. 4. b).

  • BFH, 28.10.1997 - VII B 40/97

    Weitergabe von Zufallsfunden durch die Steuerfahndung

    Auszug aus BFH, 15.12.1998 - VIII R 6/98
    c) Zu einer anderweitigen Entscheidung sieht sich der erkennende Senat auch nicht durch die Ausführungen des VII. Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) im Beschluß vom 28. Oktober 1997 VII B 40/97 (Finanz-Rundschau 1998, 112) veranlaßt.
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