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   BGH, 17.09.2001 - II ZR 245/99   

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https://dejure.org/2001,5464
BGH, 17.09.2001 - II ZR 245/99 (https://dejure.org/2001,5464)
BGH, Entscheidung vom 17.09.2001 - II ZR 245/99 (https://dejure.org/2001,5464)
BGH, Entscheidung vom 17. September 2001 - II ZR 245/99 (https://dejure.org/2001,5464)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    GmbH - KG - Interessenabwägung - Softwareprogramm - Unzumutbarkeit der Mitgliedschaft - Ausschließung eines Gesellschafters - Einziehung eines Gesellschaftsanteils

  • Judicialis

    GmbHG § 34 Abs. 1; ; GmbHG § 34 Abs. 2; ; GmbHG § 34 Abs. 3

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 551 Nr. 7
    Aufhebung einer Berufungsentscheidung wegen fehlenden Tatbestandes

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Ausschluss, Einziehung, Gesellschafter, Gesellschafterbeschluss, Gesellschaftsrecht, Kapitalerhaltung, Nichtigkeitsgründe, Satzung

Papierfundstellen

  • DStR 2001, 1898
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 30.01.1979 - VI ZR 154/78

    Berufungsurteil ohne Tatbestand

    Auszug aus BGH, 17.09.2001 - II ZR 245/99
    Das tatbestandslose Berufungsurteil ist keine Grundlage für eine revisionsrechtliche Prüfung der aufgeworfenen Rechtsfragen, weil auch die Entscheidungsgründe einer hinreichend sicheren Feststellung des Sach- und Streitstandes entbehren (BGHZ 73, 248, 250 ff.; Sen.Urt. v. 1. Februar 1999 - II ZR 176/97, LM § 313 Abs. 2 ZPO Nr. 9; Sen.Urt. v. 20. September 1999 - II ZR 345/97, ZIP 1999, 1843, 1844).
  • BGH, 19.06.2000 - II ZR 73/99

    Einziehung eines GmbH-Geschäftsanteils bei Pfändung

    Auszug aus BGH, 17.09.2001 - II ZR 245/99
    Im Hinblick auf die in § 12 der Satzung niedergelegten eingehenden Regeln über die Ermittlung der im Falle einer Ausschließung nach § 11 aaO geschuldeten Abfindung wird sich u.U. die weitere Frage stellen, ob der angefochtene Einziehungsbeschluß wegen Verstoßes gegen § 34 Abs. 3 GmbHG nichtig ist (BGHZ 9, 157, 173 f.; BGHZ 144, 365).
  • BGH, 20.09.1999 - II ZR 345/97

    Unwirksamkeit der Ausschließung eines GmbH-Gesellschafters

    Auszug aus BGH, 17.09.2001 - II ZR 245/99
    Das tatbestandslose Berufungsurteil ist keine Grundlage für eine revisionsrechtliche Prüfung der aufgeworfenen Rechtsfragen, weil auch die Entscheidungsgründe einer hinreichend sicheren Feststellung des Sach- und Streitstandes entbehren (BGHZ 73, 248, 250 ff.; Sen.Urt. v. 1. Februar 1999 - II ZR 176/97, LM § 313 Abs. 2 ZPO Nr. 9; Sen.Urt. v. 20. September 1999 - II ZR 345/97, ZIP 1999, 1843, 1844).
  • BGH, 01.02.1999 - II ZR 176/97

    Aufhebung des Berufungsurteils wegen fehlenden Tatbestandes

    Auszug aus BGH, 17.09.2001 - II ZR 245/99
    Das tatbestandslose Berufungsurteil ist keine Grundlage für eine revisionsrechtliche Prüfung der aufgeworfenen Rechtsfragen, weil auch die Entscheidungsgründe einer hinreichend sicheren Feststellung des Sach- und Streitstandes entbehren (BGHZ 73, 248, 250 ff.; Sen.Urt. v. 1. Februar 1999 - II ZR 176/97, LM § 313 Abs. 2 ZPO Nr. 9; Sen.Urt. v. 20. September 1999 - II ZR 345/97, ZIP 1999, 1843, 1844).
  • BGH, 01.04.1953 - II ZR 235/52

    Sternbrauerei Regensburg

    Auszug aus BGH, 17.09.2001 - II ZR 245/99
    Im Hinblick auf die in § 12 der Satzung niedergelegten eingehenden Regeln über die Ermittlung der im Falle einer Ausschließung nach § 11 aaO geschuldeten Abfindung wird sich u.U. die weitere Frage stellen, ob der angefochtene Einziehungsbeschluß wegen Verstoßes gegen § 34 Abs. 3 GmbHG nichtig ist (BGHZ 9, 157, 173 f.; BGHZ 144, 365).
  • OLG Saarbrücken, 01.12.2011 - 8 U 315/10

    GmbH: Wirksamkeit eines Einziehungsbeschlusses bei Divergenz zwischen

    Ein solcher ist dann gegeben, wenn infolge einer Unterbilanz bzw. einer darüber hinausgehenden bilanziellen Überschuldung bereits im Zeitpunkt der Beschlussfassung feststeht, dass die Gesellschaft eine geschuldete - sofort fällige - Abfindung nicht aus freiem Vermögen aufbringen kann (BGH NZG 2009, 221; NJW 2000, 2819, 2820; DStR 2001, 1898).
  • BayObLG, 18.03.2003 - 3Z BR 246/02

    Gesellschafterausschluss im Wege der Einziehung des Geschäftsanteils

    Danach ist die (Zwangs-)Einziehung des Geschäftsanteils mit dem Ausschluss des Gesellschafters rechtlich nicht identisch; die Ermächtigung zum Ausschluss enthält keine Befugnis zur Einziehung (vgl. BGH DStR 2001, 1898).
  • FG Rheinland-Pfalz, 04.11.2015 - 1 K 1214/13

    Besteuerung einer verlustbringenden Zwangseinziehung von GmbH-Anteilen

    Ein Einziehungsbeschluss ist entsprechend § 241 Nr. 3 AktG nichtig, wenn bereits bei Beschussfassung feststeht, dass das Einziehungsentgelt nicht aus freiem, die Stammkapitalziffer nicht beeinträchtigenden Vermögen der Gesellschaft gezahlt werden kann (BGH-Urteil vom 17. September 2001 II ZR 245/99, DStR 2001, 1898 m.w.N.).
  • OLG Köln, 08.01.2004 - 18 U 59/03

    Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Sportvereins; Frage nach der

    Der Formulierung des § 7 (2) und insbesondere der Abfindungsregelung in § 19 (1), (3) der Satzung ist aber zu entnehmen, dass das Schicksal der Gesellschafterstellung mit dem des Anteils verknüpft werden sollte (vgl hierzu: BGH DStR 2001, 1898).
  • OLG Jena, 29.08.2018 - 2 U 94/18
    Zwar soll in einer Satzungsregelung, die bestimmt, dass die Gesellschaft einen Gesellschafter durch Beschluss ausschließen und von diesem verlangen kann, seinen Geschäftsanteil abzutreten oder die Einziehung des Anteiles zu dulden, noch keine Ermächtigung für eine Zwangseinziehung liegen (Henssler/Strohn - Fleischer, aaO, § 34 GmbHG, Rn. 5; BGH, Urteil vom 17. September 1991 - II ZR 245/99-, Rn. 10).
  • OLG Karlsruhe, 19.01.2010 - 8 U 35/09
    Die Beschlussfassung über die Einziehung eines Gesellschaftsanteils ist wegen Verstoßes gegen das Auszahlungsverbot gem. §§ 30 Abs. 1, 34 Abs. 3 GmbHG nichtig, wenn bereits bei Beschlussfassung feststeht, dass das dem Gesellschafter zustehende Einziehungsentgelt nur aus gebundenem Vermögen der Beklagten bezahlt werden könnte (BGH NZG 2009, 221, 222; BGHZ 144, 365; BGH DStR 2001, 1898).
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