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   BGH, 15.01.2001 - II ZR 127/99   

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https://dejure.org/2001,4171
BGH, 15.01.2001 - II ZR 127/99 (https://dejure.org/2001,4171)
BGH, Entscheidung vom 15.01.2001 - II ZR 127/99 (https://dejure.org/2001,4171)
BGH, Entscheidung vom 15. Januar 2001 - II ZR 127/99 (https://dejure.org/2001,4171)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Gemeinschuldnerin - Durchführung von Bauvorhaben - Partnerschaft - Verwertung eines Grundstücks - Generalunternehmerin - Grundstücksverkauf - Aufhebungsvergleich - Verurteilung zu Schadensersatz - Verschulden bei Vertragsverhandlungen - Eröffnung des Insolvenzverfahrens ...

  • Judicialis

    BGB § 313 Satz 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB §§ 313, 276
    Schadensersatz wegen Abbruch von Vertragsverhandlungen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Grundlagenvertrag nach 1jähriger Verhandlung gescheitert

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • DStR 2001, 802
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 29.03.1996 - V ZR 332/94

    Voraussetzungen des Schadensersatzes wegen des Abbruchs von Verhandlungen vor

    Auszug aus BGH, 15.01.2001 - II ZR 127/99
    Nur wenn der Vertragsschluß nach den Verhandlungen zwischen den Parteien als sicher anzunehmen ist und in dem hierdurch begründeten Vertrauen Aufwendungen zur Durchführung des Vertrages vor dessen Abschluß gemacht werden, können diese vom Verhandlungspartner unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei den Vertragsverhandlungen zu erstatten sein, wenn er den Abschluß des Vertrages später ohne triftigen Grund ablehnt (BGHZ 76, 343, 349; BGH, Urt. v. 29. März 1996 - V ZR 332/94, BGHR BGB vor § 1 - Verschulden bei Vertragsschluß, Vertrauensschaden 9 m.w.N.).

    Im Bereich der nach § 313 Satz 1 BGB zu beurkundenden Rechtsgeschäfte löst der Abbruch von Vertragsverhandlungen, deren Erfolg als sicher anzunehmen ist, durch einen Verhandlungspartner grundsätzlich auch dann keine Schadensersatzansprüche aus, wenn es an einem triftigen Grund für den Abbruch fehlt (BGH, Urt. v. 29. März 1996 - V ZR 332/94, BGHR BGB vor § 1 - Verschulden bei Vertragsschluß, Vertrauensschaden 9 m.w.N.).

    Die Nichtigkeitsfolge eines Verstoßes gegen die Formvorschrift des § 313 Satz 1 BGB hat indessen zurückzutreten, wenn sie nach den gesamten Umständen mit Treu und Glauben schlechthin nicht zu vereinbaren ist, etwa weil sie die Existenz des anderen Verhandlungspartners gefährdet oder ihre Geltendmachung eine besonders schwerwiegende Treupflichtverletzung bedeutet (BGH, Urt. v. 29. März 1996 - V ZR 332/94 aaO).

  • BGH, 10.01.1996 - VIII ZR 327/94

    Ansprüche des Außenhandelsbetriebes der ehemaligen DDR gegen einen inländischen

    Auszug aus BGH, 15.01.2001 - II ZR 127/99
    Dies gilt erst recht, wenn die Abschlußbereitschaft von vorneherein nur vorgetäuscht war (vgl. MüKo-Emmerich, BGB 3. Aufl. vor § 275 Rdn. 161 m.w.N.) oder wenn sich im Laufe der Verhandlungen die feste Entschlossenheit des Verhandlungspartners, den Vertrag abzuschließen, verflüchtigt, er jedoch der Gegenseite weiterhin seine unbedingte Bereitschaft vorspiegelt und sie damit täuscht (vgl. auch BGH, Urt. v. 10. Januar 1996 - VIII ZR 327/94, WM 1996, 738, 740 m.w.N.).
  • BGH, 07.02.1980 - III ZR 23/78

    Verschulden einer Gemeinde bei Abbruch der Verhandlungen über einen

    Auszug aus BGH, 15.01.2001 - II ZR 127/99
    Nur wenn der Vertragsschluß nach den Verhandlungen zwischen den Parteien als sicher anzunehmen ist und in dem hierdurch begründeten Vertrauen Aufwendungen zur Durchführung des Vertrages vor dessen Abschluß gemacht werden, können diese vom Verhandlungspartner unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei den Vertragsverhandlungen zu erstatten sein, wenn er den Abschluß des Vertrages später ohne triftigen Grund ablehnt (BGHZ 76, 343, 349; BGH, Urt. v. 29. März 1996 - V ZR 332/94, BGHR BGB vor § 1 - Verschulden bei Vertragsschluß, Vertrauensschaden 9 m.w.N.).
  • BGH, 06.11.2000 - II ZR 67/99

    Aufhebung und Zurückverweisung im Berufungsverfahren; Aufhebung eines

    Auszug aus BGH, 15.01.2001 - II ZR 127/99
    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes genügt für die Schlüssigkeit der Klage der Vortrag von Tatsachen, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als entstanden erscheinen zu lassen (Sen.Urt. v. 6. November 2000 - II ZR 67/99, ZIP 2001, 28).
  • BGH, 06.12.1991 - V ZR 311/89

    Entreicherung bei Rückabwicklung eines formnichtigen Grundstückskaufvertrages

    Auszug aus BGH, 15.01.2001 - II ZR 127/99
    Dieser Zwang läuft dem Zweck der Formvorschrift des § 313 Satz 1 BGB zuwider, nach der wegen der objektiven Eigenart des Vertragsgegenstandes eine Bindung ohne Einhaltung der Form verhindert werden soll (BGHZ 116, 251, 257).
  • OLG Saarbrücken, 06.03.2014 - 4 U 435/12

    Grundstückskaufvertrag: Haftung aus culpa in contrahendo wegen Abbruch der

    bb) Dem Vorspiegeln einer tatsächlich nicht vorhandenen Bereitschaft, einen Vertrag zu bestimmten Bedingungen, insbesondere zu einem bestimmten Preis abzuschließen, ist nach Treu und Glauben der Fall gleichzustellen, dass ein Verhandlungspartner zwar zunächst eine solche, von ihm geäußerte, Verkaufsbereitschaft tatsächlich gehabt hat, im Verlaufe der Verhandlungen aber innerlich von ihr abgerückt ist, ohne dies zu offenbaren (BGH NJW 1996, 1884, 1885; DStR 2001, 802, 803).

    cc) Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung hat die Nichtigkeitsfolge eines Verstoßes gegen die Formvorschriften des § 311b Abs. 1 BGB ferner dann zurückzutreten, wenn sie nach den gesamten Umständen mit Treu und Glauben schlechthin nicht zu vereinbaren ist, insbesondere weil sie die Existenz des anderen Vertragspartners gefährdet (BGH DStR 2001, 802, 803).

  • BGH, 25.11.2021 - I ZR 148/20

    Wettbewerbswidrige Preisangaben: Inhaltsanforderungen an die Preisinformation bei

    Der Bundesgerichtshof nimmt unter diesem Gesichtspunkt eine Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen an, wenn dem Verhandlungspartner der Abschluss eines formbedürftigen Vertrags als sicher in Aussicht gestellt wird, dieser später ohne triftigen Grund abgelehnt wird und dem in Anspruch Genommenen ein besonders schwerwiegender, regelmäßig vorsätzlich begangener Treueverstoß vorzuwerfen ist (BGH, Urteil vom 29. März 1996 - V ZR 332/94, ZIP 1996, 1174; Urteil vom 15. Januar 2001 - II ZR 127/99, DStR 2001, 802, 803).
  • BGH, 23.11.2021 - II ZR 312/19

    Abhängigkeit eines individuellen Anspruchs auf eine angemessene Gegenleistung von

    Der Bundesgerichtshof nimmt unter diesem Gesichtspunkt eine Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen an, wenn dem Verhandlungspartner der Abschluss eines formbedürftigen Vertrags als sicher in Aussicht gestellt wird, dieser später ohne triftigen Grund abgelehnt wird und dem in Anspruch Genommenen ein besonders schwerwiegender, regelmäßig vorsätzlich begangener Treueverstoß vorzuwerfen ist (BGH, Urteil vom 29. März 1996 - V ZR 332/94, ZIP 1996, 1174; Urteil vom 15. Januar 2001 - II ZR 127/99, DStR 2001, 802, 803).
  • OLG Stuttgart, 02.04.2007 - 5 U 177/06

    Unternehmenskaufvertrag: Schadensersatz aus culpa in contrahendo wegen

    Dem Vorspiegeln einer tatsächlich nicht vorhandenen Bereitschaft, einen Vertrag zu bestimmten Bedingungen, insbesondere zu einem bestimmten Preis, abzuschließen, ist nach Treu und Glauben der Fall gleichzustellen, dass ein Verhandlungspartner zwar zunächst eine solche, von ihm geäußerte, Verkaufsbereitschaft tatsächlich gehabt hat, im Verlaufe der Verhandlungen aber innerlich von ihr abgerückt ist, ohne dies zu offenbaren (vgl. BGH DStR 2001, 802; BGH NJW 1996, 1884).

    Soweit - wie hier - gem. § 2 Abs. 1 S. 1 GmbHG formbedürftige Rechtsgeschäfte in Rede stehen, kommt ein Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsanbahnung wegen Verletzung einer Mitteilungspflicht nach einem Abrücken von einer ursprünglich bestehenden Bereitschaft zum Vertragsabschluss nach der bereits zitierten Rechtsprechung (BGH DStR 2001, 802; BGH NJW 1996, 1884; OLG Frankfurt MDR 1998, 957) nur dann in Betracht, wenn der in Anspruch Genommene eine endgültige Abschlussbereitschaft zu bestimmten Bedingungen geäußert und dadurch den Eindruck einer besonderen Verhandlungslage vermittelt hat.

  • BSG, 17.12.2002 - B 7 AL 126/01 R

    Arbeitslosenhilfe - Bedürftigkeitsprüfung - Vermögensverwertung - alsbaldiger

    Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn bereits ein Kaufvertrag oder ein Vorvertrag über einen alsbaldigen Immobilienerwerb rechtswirksam geschlossen, also notariell beurkundet ist (vgl Schmidt in GemeinschaftsKomm AFG, § 137 RdNr 63, Stand: 1993) oder nach dem Stand der Kaufverhandlungen ein Vertragsschluss als dermaßen sicher anzusehen ist, dass der Abbruch der Verhandlungen - ausnahmsweise - Schadensersatzforderungen des Verkäufers nach sich ziehen könnten (was nur unter einschränkenden Voraussetzungen angenommen werden kann: vgl zuletzt BGH vom 15. Januar 2001 - II ZR 127/99 -, DStR 2001, 802 mwN).
  • AG Hamburg-Barmbek, 21.11.2008 - 821 C 157/08
    Im Rahmen der Vertragsfreiheit ist nämlich stets zu berücksichtigen, dass jeder Verhandlungspartner bis zum Vertragsabschluss grundsätzlich das Recht hat, von dem in Aussicht genommenen Vertragsschluss Abstand zu nehmen; aus diesem Grunde erfolgen Aufwendungen, die in Erwartung des Vertragsschlusses gemacht werden, auf eigene Gefahr (BGH, Urteil v. 15.01.2001, II ZR 127/99; BGH, Urteil v. 29.03.1996, V ZR 332/94).

    Nur wenn der Vertragsschluss nach den Verhandlungen zwischen den Parteien als sicher anzunehmen ist und in dem hierdurch begründeten Vertrauen Aufwendungen zur Durchführung des Vertrages vor dessen Abschluss gemacht werden, können diese vom Verhandlungspartner unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei den Vertragsverhandlungen zu erstatten sein, wenn er den Abschluss des Vertrages später ohne triftigen Grund ablehnt (BGH, Urteil v. 15.01.2001, II ZR 127/99 m. w. N.; BGH, Urteil v. 29.03.1996, V ZR 332/94; OLG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 03.04.2001, 11 U 13/01; OLG Koblenz, Urteil v. 25.02.1997, 3 U 477/96; Ludwig in: jurisPK-BGB, 4. Aufl. 2008, § 311b BGB; Rn. 315).

    Die Nichtigkeitsfolge eines Verstoßes gegen die Formvorschrift des BGB § 311b Abs. 1 BGB hat allerdings dann zurückzutreten, wenn sie nach den gesamten Umständen mit Treu und Glauben schlechthin nicht zu vereinbaren ist, etwa weil sie die Existenz des anderen Verhandlungspartners gefährdet oder ihre Geltendmachung eine besonders schwerwiegende Treupflichtverletzung bedeutet (BGH, Urteil v. 15.01.2001, II ZR 127/99; Fortführung BGH, Urteil v. 29. März 1996, V ZR 332/94, NJW 1996, 1884; Ludwig in: jurisPK-BGB, 4. Aufl. 2008, § 311b BGB; Rn. 315).

  • BGH, 23.11.2021 - II ZR 315/19

    Öffentliche Übernahme einer Aktiengesellschaft: Anspruch der Aktionäre auf

    Der Bundesgerichtshof nimmt unter diesem Gesichtspunkt eine Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen an, wenn dem Verhandlungspartner der Abschluss eines formbedürftigen Vertrags als sicher in Aussicht gestellt wird, dieser später ohne triftigen Grund abgelehnt wird und dem in Anspruch Genommenen ein besonders schwerwiegender, regelmäßig vorsätzlich begangener Treueverstoß vorzuwerfen ist (BGH, Urteil vom 29. März 1996 - V ZR 332/94, ZIP 1996, 1174; Urteil vom 15. Januar 2001 - II ZR 127/99, DStR 2001, 802, 803).
  • OLG Brandenburg, 28.11.2017 - 6 U 37/13

    Gewerbemiet-/Pachvertrag: Anspruch des Mieters bzw. Pächters bei Baumaßnahmen

    Etwas anderes kommt unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei den Vertragsverhandlungen nur dann in Betracht, wenn Aufwendungen zur Durchführung des Vertrages vor dessen nach den Verhandlungen zwischen den Parteien als sicher anzunehmenden Vertragsschluss gemacht werden und der Verhandlungspartner den Vertragsabschluss später ohne triftigen Grund ablehnt (BGHZ 76, 343; Urteil v. 29.03.2996 - V ZR 332/94, NJW 1996, 1884; Urteil v. 15.01.2001 - II ZR 127/99, DStR 2001, 802).
  • OLG Stuttgart, 19.12.2016 - 5 U 61/16

    Haftung aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen: Abstandnahme von einem

    Nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 1996, 1884; DStR 2001, 802) bestünden beim Abbruch von Verhandlungen über den Abschluss eines formbedürftigen Vertrages strenge Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch.
  • LG Hagen, 07.02.2019 - 21 O 91/17
    Nur wenn der Vertragsschluss nach den Verhandlungen zwischen den Parteien als sicher anzunehmen ist und in dem hierdurch begründeten Vertrauen Aufwendungen zur Durchführung des Vertrages vor dessen Abschluss gemacht werden, können diese vom Verhandlungspartner unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei den Vertragsverhandlungen zu erstatten sein, wenn er den Abschluss des Vertrages später ohne triftigen Grund ablehnt (BGH, Urteil vom 15.01.2001, II ZR 127/99 = DStR 2001, 802 [803] mwN).
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