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   BGH, 29.01.2001 - II ZR 360/99   

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https://dejure.org/2001,4353
BGH, 29.01.2001 - II ZR 360/99 (https://dejure.org/2001,4353)
BGH, Entscheidung vom 29.01.2001 - II ZR 360/99 (https://dejure.org/2001,4353)
BGH, Entscheidung vom 29. Januar 2001 - II ZR 360/99 (https://dejure.org/2001,4353)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Fristlose Kündigung - Kündigungsgrund - Einzelfallbetrachtung - Anstellungsverhältnisses - Verfristeter Kündigungsgrund - Prämienzahlung

  • Judicialis

    BGB § 626 Abs. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 626 Abs. 1
    Fristlose Kündigung des Anstellungsverhältnisses des Vorstandsvorsitzenden einer Genossenschaftsbank

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • DStR 2001, 861
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 09.03.1992 - II ZR 102/91

    Kündigung aus wichtigem Grund durch GmbH-Geschäftsfüher bei Vorwürfen durch

    Auszug aus BGH, 29.01.2001 - II ZR 360/99
    Sie können allenfalls im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung unterstützend herangezogen werden, sofern wenigstens ein nicht verfristeter Kündigungsgrund von einigem Gewicht verbleibt (Sen.Urt. v. 9. März 1992 - II ZR 102/91, BB 1992, 801), der sich aufgrund seines inneren Zusammenhangs mit den früheren Ereignissen als weiteres und letztes Glied in einer Kette von Pflichtverletzungen darstellt, die sich zu einem Gesamtverhalten zusammenfassen lassen (BAGE 29, 57, 72).
  • BGH, 18.06.1984 - II ZR 221/83

    Frist für die fristlose Kündigung des Vorstandsmitglieds einer Genossenschaft;

    Auszug aus BGH, 29.01.2001 - II ZR 360/99
    Der Begriff des wichtigen Grundes ist nur dann richtig angewandt, wenn nicht nur geprüft wird, ob ein bestimmter Sachverhalt ohne die besonderen Umstände des Einzelfalles geeignet ist, einen wichtigen Grund zu bilden; vielmehr müssen bei der zusätzlich erforderlichen Interessenabwägung alle vernünftigerweise in Betracht kommenden Umstände des Einzelfalles daraufhin abgewogen werden, ob es dem Kündigenden unzumutbar ist, das Dienstverhältnis bis zum Ablauf der Frist für die ordentliche Kündigung fortzusetzen (Sen.Urt. v. 18. Juni 1984 - II ZR 221/83, WM 1984, 1120, 1121; v. 19. Oktober 1987 - II ZR 97/87, BGHR BBG § 626 Abs. 1 - wichtiger Grund 1).
  • BGH, 09.11.1992 - II ZR 234/91

    Kündigung des GmbH-Geschäftsführers aus wichtigem Grund

    Auszug aus BGH, 29.01.2001 - II ZR 360/99
    Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, daß der Kläger nicht etwa heimlich und hinter dem Rücken anderer Entscheidungsträger der S. V. bank eG gehandelt hat, sondern offen und in Abstimmung mit anderen Mitarbeitern der Bank, mag es sich bei diesen auch nicht um die Personen gehandelt haben, die insoweit Entscheidungskompetenz besaßen (vgl. auch Sen.Urt. v. 9. November 1992 - II ZR 234/91, ZIP 1993, 33, 34).
  • BAG, 10.03.1977 - 4 AZR 675/75

    Gleichzeitige ordentliche und außerordentliche Kündigung - Unwirksamkeit -

    Auszug aus BGH, 29.01.2001 - II ZR 360/99
    Sie können allenfalls im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung unterstützend herangezogen werden, sofern wenigstens ein nicht verfristeter Kündigungsgrund von einigem Gewicht verbleibt (Sen.Urt. v. 9. März 1992 - II ZR 102/91, BB 1992, 801), der sich aufgrund seines inneren Zusammenhangs mit den früheren Ereignissen als weiteres und letztes Glied in einer Kette von Pflichtverletzungen darstellt, die sich zu einem Gesamtverhalten zusammenfassen lassen (BAGE 29, 57, 72).
  • BGH, 19.10.1987 - II ZR 97/87

    Schadensersatz wegen Verstoßes eines Dienstverpflichteten gegen ein

    Auszug aus BGH, 29.01.2001 - II ZR 360/99
    Der Begriff des wichtigen Grundes ist nur dann richtig angewandt, wenn nicht nur geprüft wird, ob ein bestimmter Sachverhalt ohne die besonderen Umstände des Einzelfalles geeignet ist, einen wichtigen Grund zu bilden; vielmehr müssen bei der zusätzlich erforderlichen Interessenabwägung alle vernünftigerweise in Betracht kommenden Umstände des Einzelfalles daraufhin abgewogen werden, ob es dem Kündigenden unzumutbar ist, das Dienstverhältnis bis zum Ablauf der Frist für die ordentliche Kündigung fortzusetzen (Sen.Urt. v. 18. Juni 1984 - II ZR 221/83, WM 1984, 1120, 1121; v. 19. Oktober 1987 - II ZR 97/87, BGHR BBG § 626 Abs. 1 - wichtiger Grund 1).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.09.2021 - 20 A 3558/20

    1. Das Rechtsschutzbedürfnis der Dienststelle für ein Gerichtsverfahren auf

    vgl. BAG, Urteil vom 15. März 2001 - 2 AZR 147/00 -, juris, Rn. 15, und Beschluss vom 10. Dezember 1992 - 2 ABR 32/92 -, juris, Rn. 102, sowie zum Dauertatbestand Urteil vom 26. November 2009 - 2 AZR 272/08 -, juris, Rn. 15; BGH, Urteile vom 1. Dezember 2003 - II ZR 161/02 -, juris, Rn. 12, vom 10. September 2001 - II ZR 14/00 -, juris, Rn. 12, und vom 29. Januar 2001 - II ZR 360/99 -, juris Rn. 14; LAG Rh.-Pf., Urteil vom 24. Mai 2019 - 1 Sa 418/18 -, juris, Rn. 81; Gieseler, in: Gallner/Mestwerdt/Nägele, a. a. O., § 626 BGB Rn. 124.
  • OLG Frankfurt, 29.07.2008 - 5 U 73/02

    Gesellschaftsvertrag: Abfindungsanspruch nach gegenseitigen außerordentlichen

    Daraus ergibt sich, dass ein wichtiger Grund für eine Kündigung gegeben ist, wenn eine Gesamtabwägung zum Unzumutbarkeitsurteil hinsichtlich der Fortsetzung führt, dass also die Gesamtabwägung Element des wichtigen Grundes ist (so auch BGH vom 29.1.2001, II ZR 360/99 - DStR 2001, 861 - Rz.9 bei jurisweb).
  • OLG Dresden, 04.12.2001 - 2 U 1145/01

    Aufsichtsrat

    (1) Das von der Beklagten beanstandete Verhalten des Klägers als Liquidator der K. GmbH i.L. stellt einen wichtigen Grund i.S.v. § 626 Abs. 1 BGB dar, weil der Beklagten die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum ordentlichen Ablauf unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile nicht zugemutet werden kann (vgl. BGH DStR 2001, 861 [862]; BGH WM 1995, 2064 [2065]).
  • OLG Köln, 21.12.2006 - 18 U 30/06

    Sachliche Rechtfertigung der außerordentlichen Kündigung eines

    Ist dies der Fall, müssen bei der zusätzlich erforderlichen Interessenabwägung alle vernünftigerweise in Betracht kommenden Umstände des Einzelfalls daraufhin abgewogen werden, ob es dem Kündigenden unzumutbar ist, das Dienstverhältnis bis zum Ablauf der Frist für die ordentliche Kündigung fortzusetzen (vgl. BGH NJOZ 2001, 402).

    Sie können allenfalls im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung unterstützend herangezogen werden, sofern wenigstens ein nicht verfristeter Kündigungsgrund von einigem Gewicht verbleibt, der sich auf Grund seines inneren Zusammenhangs mit den früheren Ereignissen als weiteres und letztes Glied in einer Kette von Pflichtverletzungen darstellt, die sich zu einem Gesamtverhalten zusammenfassen lassen (BGH NJOZ 2001, 402; BGH NZG 2004, 186).

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