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   BFH, 04.05.2004 - VII R 45/03   

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https://dejure.org/2004,609
BFH, 04.05.2004 - VII R 45/03 (https://dejure.org/2004,609)
BFH, Entscheidung vom 04.05.2004 - VII R 45/03 (https://dejure.org/2004,609)
BFH, Entscheidung vom 04. Mai 2004 - VII R 45/03 (https://dejure.org/2004,609)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    AO 1977 § 218 Abs. 1, § 220, § 251 Abs. 3; UStG § 18 Abs. 1; InsO § 87, § 41 Abs. 1, § 94, § 95 Abs. 1, § 96 Abs. 1 Nr. 1

  • IWW
  • Simons & Moll-Simons

    AO 1977 § 218 Abs. 1, § 220, § 251 Abs. 3; UStG § 18 Abs. 1; InsO § 87, § 41 Abs. 1, § 94, § 95 Abs. 1, § 96 Abs. 1 Nr. 1

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Insolvenzverfahren: Aufrechnung mit Forderungen vor Verfahrenseröffnung

  • zvi-online.de

    AO 1977 § 218 Abs. 1, §§ 220, 251 Abs. 3; UStG § 18 Abs. 1; InsO §§ 87, 41 Abs. 1, §§ 94, 95 Abs. 1, § 96 Abs. 1 Nr. 1
    Aufrechnungsbefugnis des Finanzamtes mit vor Eröffnung entstandenen Forderungen im Insolvenzverfahren ohne vorherige Festsetzung, Freistellung oder Anmeldung zur Tabelle

  • Judicialis

    AO 1977 § 218 Abs. 1; ; AO 1977 § 220; ; AO 1977 § 251 Abs. 3; ; UStG § 18 Abs. 1; ; InsO § 41 Abs. 1; ; InsO § 87; ; InsO § 94; ; InsO § 95 Abs. 1; ; InsO § 96 Abs. 1 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aufrechnung im Insolvenzverfahren

  • datenbank.nwb.de

    Fälligkeit von Steuerforderungen im Insolvenzverfahren auch ohne Steuerfestsetzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Erfordernis einer Festsetzung durch Steuerbescheid nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens hinsichtlich der Geltendmachung von Umsatzsteuervorauszahlungen durch das Finanzamt ; Erfordernis einer vorherigen steuerverfahrensrechtliche Festsetzung oder eine Anmeldung zur ...

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Aufrechnung mit Steuerforderungen im Insolvenzverfahren

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    AO 1977 § 226 Abs 1, AO 1977 § 251 Abs 3, InsO § 95 Abs 1 S 3, InsO § 96, UStG § 18 Abs 1 S 3
    Abrechnungsbescheid; Aufrechnung; Insolvenz; Steuerfestsetzung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 205, 409
  • ZIP 2004, 1423
  • BB 2004, 1546
  • BStBl II 2004, 814
  • BStBl II 2004, 815
  • DStR 2004, 1172
 
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Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (14)

  • BFH, 15.10.1996 - VII R 46/96

    Der Haftungsanspruch entsteht unabhängig vom Erlaß des Haftungsbescheids

    Auszug aus BFH, 04.05.2004 - VII R 45/03
    Es genügt, wenn die Gegenforderung ggf. bei einem Streit über die Wirksamkeit der Aufrechnung bis spätestens zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor Gericht konkretisiert wird (Urteile des Senats vom 3. November 1983 VII R 153/82, BFHE 140, 10, BStBl II 1984, 184; vom 6. Februar 1990 VII R 86/88, BFHE 160, 108, BStBl II 1990, 523, und vom 15. Oktober 1996 VII R 46/96, BFHE 181, 392, BStBl II 1997, 171).
  • BFH, 20.01.1997 - V R 28/95

    Verzinsung von Umsatzsteuer-Nachforderungen

    Auszug aus BFH, 04.05.2004 - VII R 45/03
    Die Gegenforderung des FA ist, was auch das FG und die Beteiligten nicht in Zweifel ziehen, im Dezember 2001 entstanden gewesen; denn der Anspruch des FA auf Umsatzsteuervorauszahlungen entsteht mit dem Ende des letzten Tages des maßgeblichen Voranmeldungszeitraums --hier: 31. Mai 2001-- (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. Januar 1997 V R 28/95, BFHE 183, 353, BStBl II 1997, 716).
  • BFH, 18.12.2002 - I R 33/01

    Feststellungsbescheid im Insolvenzverfahren

    Auszug aus BFH, 04.05.2004 - VII R 45/03
    Vielmehr war das FA, wie das FG selbst zutreffend ausgeführt hat, nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch § 87 InsO gerade gehindert, seine Vorauszahlungsforderung durch Steuerbescheid festzusetzen (vgl. BFH-Urteil vom 18. Dezember 2002 I R 33/01, BFHE 201, 392, BStBl II 2003, 630); ein diesbezüglich vom FA erlassener Steuerfestsetzungsbescheid wäre, selbst wenn er vor Verfahrenseröffnung ergangen wäre, nicht länger taugliche Vollstreckungsgrundlage und er wäre, wenn er vor Verfahrenseröffnung nicht bestandskräftig geworden wäre, einstweilen ohne rechtliche Wirkung (vgl. § 240 der Zivilprozessordnung, der insofern entsprechend anzuwenden ist; BFH-Urteil vom 2. Juli 1997 I R 11/97, BFHE 183, 365, BStBl II 1998, 428) oder sogar nichtig, wenn er entgegen § 87 InsO nach Verfahrenseröffnung erlassen worden wäre (BFH-Urteil in BFHE 201, 392, BStBl II 2003, 630).
  • BFH, 18.11.1999 - V B 73/99

    Gesamtvollstreckungsverfahren; Feststellungsbescheid

    Auszug aus BFH, 04.05.2004 - VII R 45/03
    Das FA konnte nach Verfahrenseröffnung einstweilen nicht einmal einen Feststellungsbescheid nach § 251 Abs. 3 AO 1977 erlassen, weil es bis zum Bestreiten seiner Forderung durch einen dazu Berechtigten an der Erforderlichkeit eines solchen Bescheides fehlte (vgl. BFH-Entschei-dungen vom 17. Mai 1984 V R 80/77, BFHE 141, 7, BStBl II 1984, 545, und vom 18. November 1999 V B 73/99, BFH/NV 2000, 548), ganz abgesehen davon, dass sich ein solcher Bescheid seiner Natur nach nur gegen denjenigen richten kann, der einer Anmeldung im Insolvenzverfahren --und zwar nicht nur, wie hier der Kläger, vorbehaltlich einer näheren Prüfung der geltend gemachten Forderung, sondern endgültig und bestimmt oder sogar im Prüfungstermin (so BFH-Urteil vom 6. November 1953 III 48/52 S, BFHE 58, 190, BStBl III 1953, 364)-- widersprochen hat, und der Bescheid auch deshalb bis zur Einlegung eines solchen Widerspruchs mangels eines tauglichen Adressaten nicht erlassen werden könnte.
  • BFH, 12.06.1975 - V R 42/74

    Rückforderung abgezogener Vorsteuerbeträge - Eintritt der Berichtigungspflicht -

    Auszug aus BFH, 04.05.2004 - VII R 45/03
    Wird über das Vermögen des Steuerschuldners ein Insolvenzverfahren eröffnet, so werden also --vorbehaltlich spezieller steuergesetzlicher Fälligkeitsbestimmungen-- die in diesem Zeitpunkt entstandenen Steuerforderungen des FA fällig, ohne dass es dafür ihrer Festsetzung oder Feststellung durch Verwaltungsakt oder einer Anmeldung der Forderung zur Tabelle bedürfte (für die ehemalige Konkursordnung hinsichtlich der Erforderlichkeit einer Anmeldung offenbar anders, jedoch beiläufig das BFH-Urteil vom 12. Juni 1975 V R 42/74, BFHE 116, 201, BStBl II 1975, 755).
  • BFH, 17.05.1984 - V R 80/77

    Feststellungsverfahren - Tauglicher Gegenstand - Forderungsidentität -

    Auszug aus BFH, 04.05.2004 - VII R 45/03
    Das FA konnte nach Verfahrenseröffnung einstweilen nicht einmal einen Feststellungsbescheid nach § 251 Abs. 3 AO 1977 erlassen, weil es bis zum Bestreiten seiner Forderung durch einen dazu Berechtigten an der Erforderlichkeit eines solchen Bescheides fehlte (vgl. BFH-Entschei-dungen vom 17. Mai 1984 V R 80/77, BFHE 141, 7, BStBl II 1984, 545, und vom 18. November 1999 V B 73/99, BFH/NV 2000, 548), ganz abgesehen davon, dass sich ein solcher Bescheid seiner Natur nach nur gegen denjenigen richten kann, der einer Anmeldung im Insolvenzverfahren --und zwar nicht nur, wie hier der Kläger, vorbehaltlich einer näheren Prüfung der geltend gemachten Forderung, sondern endgültig und bestimmt oder sogar im Prüfungstermin (so BFH-Urteil vom 6. November 1953 III 48/52 S, BFHE 58, 190, BStBl III 1953, 364)-- widersprochen hat, und der Bescheid auch deshalb bis zur Einlegung eines solchen Widerspruchs mangels eines tauglichen Adressaten nicht erlassen werden könnte.
  • BFH, 14.12.1999 - VII R 9/99

    Milchgarantiemengenabgaben - Fälligkeit - Verzinsung

    Auszug aus BFH, 04.05.2004 - VII R 45/03
    Das wird von einem Teil des Schrifttums angenommen (Rüsken in Klein, Abgabenordnung, 8. Aufl., § 220 Rdnr. 5; offenbar auch Ruban in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 240 AO 1977 Rdnr. 46, und für die rechtsähnliche Lage bei der früheren Milch-Garantiemengenabgabe Urteil des Senats vom 14. Dezember 1999 VII R 9/99, BFHE 191, 162; a.A. Birkenfeld, Das große Umsatzsteuer-Handbuch, Bd. II, § 210 Rdnr. 172 mit der überwiegenden umsatzsteuerrechtlichen Kommentarliteratur; vgl. indes auch Mößlang in Sölch/Ringleb, Umsatzsteuergesetz, § 18 Rdnr. 31), das sich darauf berufen kann, dass § 18 Abs. 1 Satz 1 UStG die "Vorauszahlung", die nach Satz 3 am 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums fällig wird, als die (tatsächlich geschuldete) Steuer für den Voranmeldungszeitraum zu definieren scheint, wenngleich dem der systematische Zusammenhang entgegen gehalten werden kann, in den der dritte Satz gestellt ist und auf den das FG bereits hingewiesen hat.
  • BFH, 06.11.1953 - III 48/52 S

    Geltendmachung von Forderungen auf Soforthilfeabgabe im Konkursverfahren -

    Auszug aus BFH, 04.05.2004 - VII R 45/03
    Das FA konnte nach Verfahrenseröffnung einstweilen nicht einmal einen Feststellungsbescheid nach § 251 Abs. 3 AO 1977 erlassen, weil es bis zum Bestreiten seiner Forderung durch einen dazu Berechtigten an der Erforderlichkeit eines solchen Bescheides fehlte (vgl. BFH-Entschei-dungen vom 17. Mai 1984 V R 80/77, BFHE 141, 7, BStBl II 1984, 545, und vom 18. November 1999 V B 73/99, BFH/NV 2000, 548), ganz abgesehen davon, dass sich ein solcher Bescheid seiner Natur nach nur gegen denjenigen richten kann, der einer Anmeldung im Insolvenzverfahren --und zwar nicht nur, wie hier der Kläger, vorbehaltlich einer näheren Prüfung der geltend gemachten Forderung, sondern endgültig und bestimmt oder sogar im Prüfungstermin (so BFH-Urteil vom 6. November 1953 III 48/52 S, BFHE 58, 190, BStBl III 1953, 364)-- widersprochen hat, und der Bescheid auch deshalb bis zur Einlegung eines solchen Widerspruchs mangels eines tauglichen Adressaten nicht erlassen werden könnte.
  • BFH, 29.01.1991 - VII R 45/90

    Voraussetzungen für Entstehung eines steuerlichen Erstattungsanspruchs

    Auszug aus BFH, 04.05.2004 - VII R 45/03
    Denn die Forderung, gegen die das FA aufgerechnet hat, ist zwar erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch die berichtigte Lohnsteueranmeldung des Klägers festgesetzt worden, sie war jedoch bereits vor Verfahrenseröffnung begründet, was die Anwendung vorgenannter Vorschrift ausschließt (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 29. Januar 1991 VII R 45/90, BFH/NV 1991, 791).
  • BFH, 03.11.1983 - VII R 153/82

    Aufrechnung - Abrechnungsbescheid

    Auszug aus BFH, 04.05.2004 - VII R 45/03
    Es genügt, wenn die Gegenforderung ggf. bei einem Streit über die Wirksamkeit der Aufrechnung bis spätestens zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor Gericht konkretisiert wird (Urteile des Senats vom 3. November 1983 VII R 153/82, BFHE 140, 10, BStBl II 1984, 184; vom 6. Februar 1990 VII R 86/88, BFHE 160, 108, BStBl II 1990, 523, und vom 15. Oktober 1996 VII R 46/96, BFHE 181, 392, BStBl II 1997, 171).
  • BFH, 15.06.1999 - VII R 3/97

    Umsatzsteuer im Konkursverfahren

  • BFH, 02.07.1997 - I R 11/97

    Gewerbesteuermeßbescheid im Konkursverfahren

  • BFH, 06.02.1990 - VII R 86/88

    Zur Abtretung/Verpfändung von Erstattungsansprüchen wegen Überzahlung von

  • FG Berlin, 12.06.2003 - 7 K 8105/02

    Zur Fälligkeit von Ansprüchen auf Umsatzsteuervorauszahlungen

  • FG Schleswig-Holstein, 23.10.2013 - 4 K 186/11

    Wirkung einer Restschuldbefreiung auf die Aufrechnung eines Insolvenzgläubigers

    Werde über das Vermögen des Steuerschuldners das Insolvenzverfahren eröffnet, so würden die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Steueransprüche fällig, ohne dass es hierfür einer Festsetzung oder Feststellung durch einen Verwaltungsakt oder der Anmeldung zur Tabelle bedürfe (vgl. BFH-Urteil vom 04. Mai 2004, VII R 45/03).

    Dies führt dazu, dass die Insolvenzforderungen gem. § 220 Abs. 2 S. 1 AO mit der Entstehung der Steuer fällig werden (vgl. BFH vom 4.5.2004, Az. VII R 45/03; BStBl. II 2004, 815).

  • BGH, 06.12.2012 - VII ZR 189/10

    Auswirkungen der Eröffnung eines Konkurs- bzw. Insolvenzverfahrens auf

    Wird über das Vermögen des Steuerschuldners das Konkurs- bzw. Insolvenzverfahren eröffnet, werden - vorbehaltlich spezieller steuergesetzlicher Fälligkeitsbestimmungen - die in diesem Zeitpunkt entstandenen Steuerforderungen gemäß § 220 Abs. 2 Satz 1 AO fällig, ohne dass es deren vorheriger Festsetzung durch Verwaltungsakt, Feststellung oder Anmeldung zur Konkurs- bzw. Insolvenztabelle bedarf (Anschluss an BFH, VII R 45/03, 4. Mai 2004, BFHE 205, 409, juris Rn. 17; BFH, Urteil vom 31. Mai 2005, VII R 71/04, juris Rn. 8 f.).

    Wird über das Vermögen des Steuerschuldners das Konkurs- bzw. Insolvenzverfahren eröffnet, so werden nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - vorbehaltlich spezieller steuergesetzlicher Fälligkeitsbestimmungen - die in diesem Zeitpunkt entstandenen Steuerforderungen fällig, ohne dass es deren vorheriger Festsetzung durch Verwaltungsakt, Feststellung oder Anmeldung zur Konkurs- bzw. Insolvenztabelle bedarf (vgl. BFH, BFHE 205, 409, juris Rn. 17; BFH, Urteil vom 31. Mai 2005 - VII R 71/04, juris Rn. 8 f.).

    Ein nach Eröffnung des Konkurs- bzw. Insolvenzverfahrens dennoch erlassener Steuerbescheid ist danach grundsätzlich unwirksam (BFH, BFHE 205, 409, juris Rn. 14; BFH, BFHE 201, 392, juris Rn. 6).

    Die Fälligkeit richtet sich dann nach § 220 Abs. 2 Satz 1 AO mit der Folge, dass die zum Zeitpunkt der Eröffnung des Konkursverfahrens entstandenen Steuerforderungen mit der Verfahrenseröffnung fällig werden (vgl. BFH, BFHE 205, 409, juris Rn. 15, 17; BFH, Urteil vom 31. Mai 2005 - VII R 71/04, juris Rn. 9).

    § 220 Abs. 2 Satz 2 AO kann nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs auch nicht sinngemäß dahingehend erweiternd ausgelegt werden, dass die Fälligkeit der Steuerforderungen - wie jedoch das Berufungsgericht meint -, generell erst mit der Titulierung, im Fall des eröffneten Konkurs- bzw. Insolvenzverfahrens also mit der Feststellung der Forderung zur Tabelle oder mit dem Erlass eines Feststellungsbescheides nach § 251 Abs. 3 AO, eintritt (BFH, BFHE 205, 409, juris Rn. 15).

  • BFH, 10.05.2007 - VII R 18/05

    Aufrechnung mit einer von einem anderen FA verwalteten Haftungsforderung im

    Das FA kann in einem Insolvenzverfahren mit Haftungsforderungen aufrechnen, die vor der Eröffnung des Verfahrens entstanden sind, ohne dass es des vorherigen Erlasses eines Haftungsbescheides, der Feststellung der Haftungsforderung oder ihrer Anmeldung zur Tabelle bedarf (Fortführung des Urteils vom 4. Mai 2004 VII R 45/03, BFHE 205, 409, BStBl II 2004, 815).

    Dieser Beurteilung stehe das Urteil des Senats vom 4. Mai 2004 VII R 45/03 (BFHE 205, 409, BStBl II 2004, 815) nicht entgegen, weil der Senat dort nur entschieden habe, dass die Fälligkeit der Gegenforderung ungeachtet ihrer Festsetzung oder ihrer Anmeldung und Eintragung in die Tabelle eintrete.

    Hingegen ergibt sich aus den Erwägungen des von der Klägerin selbst angeführten Urteils des Senats in BFHE 205, 409, BStBl II 2004, 815, dass eine Aufrechnung auch mit nicht festgesetzten Gegenforderungen zulässig ist.

    Nach dem Urteil des erkennenden Senats in BFHE 205, 409, BStBl II 2004, 815 kann ein FA im Insolvenzverfahren mit Forderungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind, aufrechnen, ohne dass es deren vorheriger Festsetzung, Feststellung oder Anmeldung zur Insolvenztabelle bedarf.

  • BFH, 19.08.2008 - VII R 36/07

    Abtretung - Vorsteuer - Steuervergütung - Vorsteuerberichtigung - Feststellung

    Die Anmeldung der mit ihrer Entstehung im Mai 1999 fällig gewordenen, aus der Berichtigung sich ergebenden Umsatzsteuer im Rahmen der Umsatzsteuer 1999 zur Insolvenztabelle ist deshalb nicht zu beanstanden (vgl. Senatsurteil vom 4. Mai 2004 VII R 45/03, BFHE 205, 409, BStBl II 2004, 815, m.w.N.).
  • OLG Celle, 21.03.2006 - 14 U 182/05

    Aufrechnung von Ansprüchen aus dem Steuerverhältnis; Entstehung des Anspruchs auf

    Allerdings ist umstritten, ob § 18 Abs. 1 Satz 3 UStG auch auf Umsatzsteuervorauszahlungsschulden anwendbar ist, die entgegen § 18 Abs. 1 Satz 1 UStG nicht angemeldet worden sind (vgl. zum Meinungsstand BFH, Urt. v. 4. Mai 2004, VII R 45/03, BB 2004, 1546 = ZIP 2004, 1423 = ZInsO 2004, 862 [II. 2. der Entscheidungsgründe]).

    Dann aber entsteht der Anspruch des Finanzamts - und damit hier auch die maßgebliche Gegenforderung für den Zeitraum Januar 2002 - auf Umsatzsteuervorauszahlung mit dem Ende des letzten Tages des maßgeblichen Voranmeldungszeitraums, d. h. hier mit Ablauf des 31. Januar 2002 (vgl. BFH, Urteile v. 26. Januar 2005, VII R 22/04, BFH/NV 2005, 1210; v. 31. Mai 2005, VII R 71/04, StE 2005, 2147; v. 4. Mai 2004 a. a. O.; je m. w. N.).

    Der Bundesfinanzhof hat im Urteil vom 4. Mai 2004 (VII R 45/03, BB 2004, 1546 = ZIP 2004, 1423 = ZInsO 2004, 862 - mit Darstellung des Meinungsstandes) diese Frage dahinstehen lassen, weil es im dort zu entscheidenden Fall auf deren Beantwortung letztlich nicht ankam.

  • OLG Celle, 23.12.2008 - 14 U 108/08

    Zulässigkeit der Aufrechnung durch einen Insolvenzgläubiger bei Forderungserlass

    Denn nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (VII R 45/03) sei die Umsatzsteuer für den Veranlagungszeitraum 2006 wegen der Insolvenzeröffnung gemäß § 220 Abs. 2 Satz 1 AO spätestens mit Ablauf des Veranlagungszeitraums am 31. Dezember 2006 fällig geworden.

    Denn nach der von der Beklagten zutreffend zitierten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BB 2004, 1546) kann im Insolvenzverfahren mit Steuerforderungen aufgerechnet werden, die - wie hier - vor Verfahrenseröffnung entstanden sind, ohne dass es deren vorheriger Festsetzung, Feststellung oder Anmeldung zur Insolvenztabelle bedarf.

    Der Bundesfinanzhof hat daraus abgeleitet (BB 2004, 1546 - jurisRdnr. 17), dass im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Steuerzahlers die in diesem Zeitpunkt entstandenen Steuerforderungen fällig werden, ohne dass es dafür ihrer Festsetzung oder Feststellung durch Verwaltungsakt bedürfe.

  • BFH, 31.01.2012 - I S 15/11

    Klagebefugnis des Insolvenzschuldners gegen nach Eröffnung des

    Das FA muss seine Steuerforderungen vielmehr nach den Regeln der InsO geltend machen (vgl. Senatsurteile vom 10. Dezember 2008 I R 41/07, BFH/NV 2009, 719; vom 18. Dezember 2002 I R 33/01, BFHE 201, 392, BStBl II 2003, 630; BFH-Urteile vom 4. Mai 2004 VII R 45/03, BFHE 205, 409, BStBl II 2004, 815, jeweils m.w.N.; zuletzt vom 24. August 2011 V R 53/09, BFHE 235, 5.

    Gleichwohl nach Insolvenzeröffnung erlassene Steuerbescheide sind unwirksam (Senatsurteile in BFHE 201, 392, BStBl II 2003, 630; in BFH/NV 2009, 719; BFH-Urteil in BFHE 205, 409, BStBl II 2004, 815).

  • BFH, 04.02.2005 - VII R 20/04

    Aufrechnung von Umsatzsteuerforderung aufgrund Rechnungsausweises gegen

    Das hat der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 4. Mai 2004 VII R 45/03 (BFHE 205, 409, BStBl II 2004, 815) entschieden.
  • FG Berlin, 11.05.2004 - 5 K 8151/02

    Zur Fälligkeit von Ansprüchen auf Umsatzsteuervorauszahlungen

    Dem Antrag des Beklagten, das Ruhen des Verfahrens im Hinblick auf das Revisionsverfahren zum Aktenzeichen VII R 45/03 anzuordnen, kann nicht entsprochen werden, da der Kläger die dafür grundsätzlich erforderliche Zustimmung nicht erteilt hat, § 251 Zivilprozessordnung -ZPO - i.V.m. § 155 FGO .

    Der 7. Senat des FG Berlin hat hierzu mit Urteil vom 12. Juni 2003 ( 7 K 8105/02 , Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2003, 1454, Revisionsverfahren VII R 45/03 beim BFH anhängig) entschieden, dass eine Umsatzsteuer-Vorauszahlung nur fällig wird, wenn der Unternehmer sie angemeldet hat oder eine entsprechende Festsetzung ergangen ist.

    Die Revision hat das Gericht im Hinblick auf die bereits anhängigen Revisionsverfahren VII R 45/03 und VII R 20/04 gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen.

  • OVG Sachsen, 11.06.2008 - 1 B 395/06

    Prozessaufrechnung; Bestimmtheitsgrundsatz; Steuergläubiger; Ertragshoheit;

    Da das Finanzamt in der Insolvenz durch § 87 InsO gehindert ist, entsprechende Bescheide zu erlassen, findet § 220 Abs. 2 Satz 2 AO keine Anwendung (wie BFH, Urt. v. 4.5.2004 - VII R 45/03 -, Rn. 14 ff. bei juris).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Urt. v. 4.5.2004 - VII R 45/03 -, Rn. 14 ff. bei juris), welcher der erkennende Senat folgt, kann das Finanzamt mit Forderungen aufrechnen, die vor Verfahrenseröffnung entstanden sind, ohne dass es deren vorheriger Festsetzung, Feststellung oder Anmeldung zur Insolvenztabelle bedarf.

  • FG Berlin-Brandenburg, 27.09.2007 - 6 K 5154/04

    Rückforderung eines abgetretenen Vorsteuervergütungsanspruch aus einer

  • FG Berlin, 17.03.2006 - 2 B 7048/04

    Insolvenzverfahren - Änderung der Bemessungsgrundlage für den Vorsteuerabzug -

  • BFH, 31.05.2005 - VII R 71/04

    Insolvenzverfahren; Aufrechnung

  • SG Marburg, 11.07.2007 - S 12 KA 711/06

    Wirtschaftlichkeitsprüfung - Nichtigkeit - Regressbescheid - Insolvenzverfahren

  • BFH, 31.05.2005 - VII R 74/04

    Insolvenzverfahren: Aufrechnung gegen USt-Erstattungsanspruch

  • FG Berlin, 26.10.2004 - 7 K 7302/03

    Sondervorausszahlungen als Anrechnungsvorgang im Rahmen des Erhebungsverfahrens;

  • FG Sachsen-Anhalt, 15.08.2012 - 3 K 1201/11

    Widerruf eines begünstigenden Abrechnungsbescheids nach Wegfall der angerechneten

  • FG Thüringen, 16.03.2017 - 1 K 512/15

    Haftungsanspruch bei Organschaft - Aufrechnung im Insolvenzverfahren

  • FG Berlin, 10.07.2006 - 8 K 8155/03

    Rechtmäßigkeit von Aufrechnungserklärungen des FA nach Eröffnung des

  • BFH, 19.04.2011 - VII B 234/10

    AdV eines Einfuhrabgabenbescheids für in den aktiven Veredelungsverkehr

  • FG Düsseldorf, 21.04.2010 - 5 K 4305/07

    Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle; Insolvenztabelle;

  • VGH Baden-Württemberg, 29.10.2021 - 2 S 2843/21

    Abwassergebühren; Begründung einer Gebührenforderung vor Insolvenzeröffnung und

  • BFH, 26.01.2005 - VII R 22/04

    Insolvenzverfahren; Aufrechnung; USt-Sondervorauszahlung

  • BFH, 26.01.2005 - VII R 41/04

    Insolvenzverfahren; Verrechnung bei berichtigter LSt-Anmeldung

  • FG Baden-Württemberg, 06.04.2011 - 1 K 808/08

    Unzulässigkeit der Aufrechnung in kritischer Zeit vor Eröffnung des

  • FG Berlin, 27.01.2004 - 5 K 5076/01

    Zur Fälligkeit von Ansprüchen auf Umsatzsteuervorauszahlungen

  • FG Baden-Württemberg, 15.04.2008 - 1 K 119/05

    Aufrechnung im Insolvenzverfahren - Vorsteuererstattungsanspruch aus Vergütungen

  • FG Sachsen, 20.07.2010 - 1 K 2085/08

    Zulässige Aufrechnung des FA einer nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens

  • FG Berlin, 02.03.2004 - 7 K 7182/02

    Zur Fälligkeit von Ansprüchen auf Umsatzsteuervorauszahlungen

  • FG Berlin-Brandenburg, 14.11.2007 - 7 K 5362/05

    Zulässigkeit der Aufrechnung mit Vorsteuererstattungsanspruch aus sog. zweiter

  • FG Baden-Württemberg, 01.04.2010 - 9 V 5068/09

    Fälligkeit einer Steuerforderung bei Insolvenzverfahren im EU-Ausland

  • FG Köln, 13.09.2023 - 9 K 2150/20

    Betriebsausgaben - Ansatz einer erst zu Beginn des Folgejahres angemeldeten

  • FG Berlin, 02.03.2004 - 7 K 7192/03

    Zur Fälligkeit von Ansprüchen auf Umsatzsteuervorauszahlungen

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