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   BFH, 15.03.2005 - IV B 91/04   

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https://dejure.org/2005,1127
BFH, 15.03.2005 - IV B 91/04 (https://dejure.org/2005,1127)
BFH, Entscheidung vom 15.03.2005 - IV B 91/04 (https://dejure.org/2005,1127)
BFH, Entscheidung vom 15. März 2005 - IV B 91/04 (https://dejure.org/2005,1127)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Judicialis

    GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 14 Abs. 2; ; GewStG § 2 Abs. 1; ; GewStG § 14; ; FGO § 74

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Keine Aussetzung des Verfahrens einer Personengesellschaft gegen Gewerbesteuermessbescheide wegen anhängiger Verfahren beim BVerfG betreffend Halbteilungsgrundsatz und Verfassungsmäßigkeit der Gewerbesteuer

  • datenbank.nwb.de

    Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags gegenüber einer Personengesellschaft

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Keine Aussetzung des Verfahrens wegen Verfassungswidrigkeit der Gewerbesteuer ? Keine verfassungswidrige Überbesteuerung ? Keine Verfahrensaussetzung mit Rücksicht auf den Vorlagebeschluss des Niedersächsischen Finanzgerichts ? Keine grundsätzliche Bedeutung der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Verfassungswidrigkeit der Überbesteuerung einer Personengesellschaft; Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf eine Verfassungsbeschwerde; Festlegung der Regelungswirkung eines Gewerbesteuermessbscheides; Voraussetzungen für die Aussetzung eines Verfahrens

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Keine Aussetzung des Verfahrens gegen Gewerbesteuermessbescheide wegen anhängiger Verfahren

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 209, 128
  • BB 2005, 1435
  • DB 2005, 1364
  • AnwBl 2005, 92
  • BStBl II 2005, 647
  • DStR 2005, 1052
  • NZG 2005, 648 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerfG, 18.01.2006 - 2 BvR 2194/99

    Halbteilungsgrundsatz

    Auszug aus BFH, 15.03.2005 - IV B 91/04
    Eine Aussetzung des Klageverfahrens im Hinblick auf die Verfassungsbeschwerde 2 BvR 2194/99 gegen das Urteil des BFH vom 11. August 1999 XI R 77/97 (BFHE 189, 413, BStBl II 1999, 771) kommt deshalb nicht in Betracht.

    Zugleich beantragte sie, das Verfahren gemäß § 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) in der Sache 2 BvR 2194/99 auszusetzen.

    Das Verfahren sei nicht auszusetzen, weil die im Verfahren 2 BvR 2194/99 des BVerfG streitigen Normen im Streitfall nicht anzuwenden seien.

    Das Verfahren war auch nicht bis zur Entscheidung des BVerfG in der Sache 2 BvR 2194/99 auszusetzen.

    a) Das Verfahren 2 BvR 2194/99 betrifft eine Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des BFH vom 11. August 1999 XI R 77/97 (BFHE 189, 413, BStBl II 1999, 771), mit dem eine Bindung gemäß § 31 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht (BVerfGG) an den in Leitsatz 3 des Vermögensteuerbeschlusses des BVerfG in BVerfGE 93, 121, BStBl II 1995, 655 erwähnten sog. Halbteilungsgrundsatz verneint und eine Belastung mit Einkommen- und Gewerbeertragsteuer von insgesamt rd.

    b) Die Voraussetzungen für eine Aussetzung des hiesigen Verfahrens liegen auch in Bezug auf die unter dem Az. 2 BvR 2194/99 anhängige Verfassungsbeschwerde nicht vor.

  • BVerfG, 15.01.2008 - 1 BvL 2/04

    Abfärberegelung

    Auszug aus BFH, 15.03.2005 - IV B 91/04
    Das Klageverfahren gegen einen Gewerbesteuermessbescheid ist auch nicht im Hinblick auf den Vorlagebeschluss des Niedersächsischen FG zur Verfassungsmäßigkeit der Gewerbeertragsteuer vom 21. April 2004 4 K 317/91 (EFG 2004, 1065, Az. des BVerfG 1 BvL 2/04) auszusetzen (Bestätigung des Senatsurteils vom 24. Februar 2005 IV R 23/03).

    Zugleich mit der Beschwerdebegründung hat die Klägerin eine Aussetzung bzw. ein Ruhen des Verfahrens im Hinblick darauf beantragt, dass beim BVerfG auf Vorlage des Niedersächsischen FG ein Verfahren betreffend die Verfassungswidrigkeit der Gewerbesteuer anhängig sei (Az. 1 BvL 2/04).

    Der Senat hat angeregt, dass das FA die angefochtenen Gewerbesteuermessbescheide im Hinblick auf das Verfahren vor dem BVerfG 1 BvL 2/04 nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO 1977 für vorläufig erklärt.

    Das Verfahren war nicht gemäß § 74 FGO bis zur Entscheidung des BVerfG über das Verfahren 1 BvL 2/04 auszusetzen.

    Zwar ist bei dem BVerfG unter dem Az. 1 BvL 2/04 ein Vorlagebeschluss des Niedersächsischen FG vom 21. April 2004 4 K 317/91 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2004, 1065) anhängig, mit dem die Frage zur Entscheidung vorgelegt worden ist, ob die Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) zur Gewerbeertragsteuer verfassungswidrig sind.

  • BVerfG, 22.06.1995 - 2 BvL 37/91

    Einheitswerte II

    Auszug aus BFH, 15.03.2005 - IV B 91/04
    Das FG weiche vom Beschluss des BVerfG vom 22. Juni 1995 2 BvL 37/91 (BVerfGE 93, 121, BStBl II 1995, 655) ab.

    a) Das Verfahren 2 BvR 2194/99 betrifft eine Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des BFH vom 11. August 1999 XI R 77/97 (BFHE 189, 413, BStBl II 1999, 771), mit dem eine Bindung gemäß § 31 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht (BVerfGG) an den in Leitsatz 3 des Vermögensteuerbeschlusses des BVerfG in BVerfGE 93, 121, BStBl II 1995, 655 erwähnten sog. Halbteilungsgrundsatz verneint und eine Belastung mit Einkommen- und Gewerbeertragsteuer von insgesamt rd.

    Eine Belastung des sog. Sollertrags jenseits der im Beschluss des BVerfG in BVerfGE 93, 121, BStBl II 1995, 655 als zulässig erachteten Grenze von etwa 50 v.H. ("in der Nähe einer hälftigen Teilung") kann sich für die Klägerin nicht ergeben.

    Das FG-Urteil stellt keinen von dem Beschluss des BVerfG in BVerfGE 93, 121, BStBl II 1995, 655 abweichenden Rechtssatz auf.

  • FG Niedersachsen, 21.04.2004 - 4 K 317/91

    Vereinbarkeit der Gewerbeertragsteuer und der Abfärberegelung in § 15 Abs. 3 Nr.

    Auszug aus BFH, 15.03.2005 - IV B 91/04
    Das Klageverfahren gegen einen Gewerbesteuermessbescheid ist auch nicht im Hinblick auf den Vorlagebeschluss des Niedersächsischen FG zur Verfassungsmäßigkeit der Gewerbeertragsteuer vom 21. April 2004 4 K 317/91 (EFG 2004, 1065, Az. des BVerfG 1 BvL 2/04) auszusetzen (Bestätigung des Senatsurteils vom 24. Februar 2005 IV R 23/03).

    Zwar ist bei dem BVerfG unter dem Az. 1 BvL 2/04 ein Vorlagebeschluss des Niedersächsischen FG vom 21. April 2004 4 K 317/91 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2004, 1065) anhängig, mit dem die Frage zur Entscheidung vorgelegt worden ist, ob die Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) zur Gewerbeertragsteuer verfassungswidrig sind.

    Der Vorlagebeschluss des Niedersächsischen FG in EFG 2004, 1065 zur Verfassungsmäßigkeit der Gewerbesteuer hat dementsprechend nicht zur Folge, dass alle finanzgerichtlichen Verfahren zur Gewerbesteuer gemäß § 74 FGO auszusetzen sind (Senatsurteil vom 24. Februar 2005 IV R 23/03, zur Veröffentlichung vorgesehen).

  • BFH, 11.08.1999 - XI R 77/97

    Kein Halbteilungsgrundsatz bei der Einkommensteuer

    Auszug aus BFH, 15.03.2005 - IV B 91/04
    Eine Aussetzung des Klageverfahrens im Hinblick auf die Verfassungsbeschwerde 2 BvR 2194/99 gegen das Urteil des BFH vom 11. August 1999 XI R 77/97 (BFHE 189, 413, BStBl II 1999, 771) kommt deshalb nicht in Betracht.

    a) Das Verfahren 2 BvR 2194/99 betrifft eine Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des BFH vom 11. August 1999 XI R 77/97 (BFHE 189, 413, BStBl II 1999, 771), mit dem eine Bindung gemäß § 31 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht (BVerfGG) an den in Leitsatz 3 des Vermögensteuerbeschlusses des BVerfG in BVerfGE 93, 121, BStBl II 1995, 655 erwähnten sog. Halbteilungsgrundsatz verneint und eine Belastung mit Einkommen- und Gewerbeertragsteuer von insgesamt rd.

    Selbst wenn der sog. Halbteilungsgrundsatz entgegen dem angefochtenen BFH-Urteil in BFHE 189, 413, BStBl II 1999, 771 unmittelbare Wirkung auf die Festsetzung von Ertragsteuern haben und das BVerfG der Verfassungsbeschwerde mit dieser Begründung stattgeben sollte, könnte das auf die im vorliegenden Verfahren angefochtenen Gewerbesteuermessbescheide keine Auswirkung haben.

  • BFH, 24.02.2005 - IV R 23/03

    Sonderbetriebsvermögen bei mittelbarer Nutzungsüberlassung und unterschiedlicher

    Auszug aus BFH, 15.03.2005 - IV B 91/04
    Das Klageverfahren gegen einen Gewerbesteuermessbescheid ist auch nicht im Hinblick auf den Vorlagebeschluss des Niedersächsischen FG zur Verfassungsmäßigkeit der Gewerbeertragsteuer vom 21. April 2004 4 K 317/91 (EFG 2004, 1065, Az. des BVerfG 1 BvL 2/04) auszusetzen (Bestätigung des Senatsurteils vom 24. Februar 2005 IV R 23/03).

    Der Vorlagebeschluss des Niedersächsischen FG in EFG 2004, 1065 zur Verfassungsmäßigkeit der Gewerbesteuer hat dementsprechend nicht zur Folge, dass alle finanzgerichtlichen Verfahren zur Gewerbesteuer gemäß § 74 FGO auszusetzen sind (Senatsurteil vom 24. Februar 2005 IV R 23/03, zur Veröffentlichung vorgesehen).

  • BFH, 11.11.1997 - VIII R 49/95

    Wechselkredite als Dauerschulden

    Auszug aus BFH, 15.03.2005 - IV B 91/04
    Eine solche Möglichkeit hat der BFH insbesondere für die Gewerbeertragsteuer verneint und deshalb in seinem Urteil vom 11. November 1997 VIII R 49/95 (BFHE 185, 46, BStBl II 1998, 272) ausgeführt, eine rückwirkende Nichtigkeitserklärung des GewStG würde zu einem derart schwerwiegenden Eingriff in das Wirtschaftsgefüge führen, dass der sich danach ergebende Zustand der verfassungsmäßigen Ordnung ferner als der bestehende stände.
  • BVerfG, 26.10.2004 - 2 BvR 246/98

    Gewerbliche Qualifikation der Einkünfte eines Einzelunternehmers nach

    Auszug aus BFH, 15.03.2005 - IV B 91/04
    Der beschließende Senat hält gleichwohl an seiner wiederholt dokumentierten Auffassung fest, dass die Gewerbeertragsteuer mit der Verfassung vereinbar ist, und erwartet auch unter Berücksichtigung des jüngsten Beschlusses des BVerfG zu § 15 Abs. 3 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) vom 26. Oktober 2004 2 BvR 246/98 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2005, 56) nicht, dass das BVerfG die Gewerbeertragsteuer für verfassungswidrig erklären wird.
  • BFH, 03.08.1999 - VIII B 79/98

    Verfassungsrechtliche Bedenken gegen Abfärberegelung

    Auszug aus BFH, 15.03.2005 - IV B 91/04
    Es wäre danach selbst für den Fall, dass das GewStG gegen den Gleichheitssatz verstoßen sollte, nicht mit einer Nichtigkeits-, sondern allenfalls mit einer Unvereinbarkeitserklärung und einer Änderungsverpflichtung des Gesetzgebers für die Zukunft zu rechnen (vgl. im Ergebnis auch BFH-Beschluss vom 3. August 1999 VIII B 79/98, BFH/NV 2000, 222).
  • BFH, 26.11.1998 - IV B 150/97

    NZB; grundsätzliche Bedeutung; Verfassungswidrigkeit von Gesetzen

    Auszug aus BFH, 15.03.2005 - IV B 91/04
    Nach der neueren Rechtsprechung des BVerfG ist nicht ohne weiteres davon auszugehen, dass normverwerfende Entscheidungen dieses Gerichts zu einer rückwirkenden Neuregelung des beanstandeten Gesetzes --und sei es auch nur im Rahmen einer Übergangsregelung für alle noch offenen Fälle-- führen (vgl. Senatsbeschluss vom 26. November 1998 IV B 150/97, BFH/NV 1999, 657, mit Nachweisen zur Rechtsprechung des BVerfG).
  • BFH, 25.08.1993 - X B 32/93

    Aussetzung des Klageverfahrens wegen behaupteter Verfassungswidrigkeit der

  • BFH, 05.08.1992 - II B 75/92

    Keine Verfahrensaussetzung bei verfassungsrechtlichen Einwendungen gegen

  • BFH, 30.04.1996 - III R 211/90

    Aussetzung des Revisionsverfahrens

  • BFH, 18.09.1992 - III B 43/92

    Beschwerde gegen Nichtaussetzung des Klageverfahrens

  • BFH, 07.02.1992 - III B 24/91

    Aussetzung des Klageverfahrens bei laufenden Parallelverfahren

  • BFH, 21.02.2018 - VI R 11/16

    Krankheits- und Beerdigungskosten als außergewöhnliche Belastung -

    Eine Aussetzung des Verfahrens gemäß § 74 FGO bis zur Entscheidung des BVerfG kommt daher dann nicht in Betracht, wenn selbst für den Fall, dass das BVerfG die einschlägige Steuerrechtsnorm für verfassungswidrig erklärt, eine entscheidungserhebliche Auswirkung auf das konkrete Streitverfahren deshalb auszuschließen ist, weil allenfalls mit einer Unvereinbarkeitserklärung oder einer Änderungsverpflichtung des Gesetzgebers nur für die Zukunft zu rechnen ist (BFH-Beschlüsse vom 15. März 2005 IV B 91/04, BFHE 209, 128, BStBl II 2005, 647; vom 24. Januar 2006 VIII B 37/05, BFH/NV 2006, 1154; vom 2. September 2005 XI B 224/04, BFH/NV 2006, 556, und vom 21. Juli 2005 II B 78/04, BFH/NV 2005, 1984).
  • BFH, 08.04.2008 - VIII R 73/05

    Umqualifizierung der Einkünfte einer freiberuflichen Personengesellschaft infolge

    d) Schließlich haben sowohl der BFH als auch das BVerfG die Erhebung der Gewerbesteuer -neben der Einkommensteuer- in ständiger Rechtsprechung verfassungsrechtlich nicht beanstandet (vgl. Beschluss des BVerfG in BVerfGE 116, 164; ferner auch BFH-Urteil vom 11. November 1997 VIII R 49/95, BFHE 185, 46, BStBl II 1998, 272, m.w.N.; BFH-Beschlüsse vom 26. November 1998 IV B 150/97, BFH/NV 1999, 657; in BFH/NV 2000, 222; vom 15. März 2005 IV B 91/04, BFHE 209, 128, BStBl II 2005, 647, dazu Anm. von Fischer in juris PR-Steuer R 29/2005, Anm. 3; vom 5. April 2005 IV B 89/03, BFH/NV 2005, 1865; sowie nochmals grundlegend BFH-Urteil vom 18. September 2003 X R 2/00, BFHE 203, 263, BStBl II 2004, 17, m.umf.N.).
  • BFH, 23.02.2017 - III R 35/14

    Erlass von Steuern aus Billigkeitsgründen

    d) Wird --wie im Streitfall-- eine Übermaßbesteuerung durch eine Kumulation von Einkommen- und Gewerbesteuer geltend gemacht, so hat das FA bei der Entscheidung über einen Erlassantrag nicht nur die Belastung durch die Gewerbesteuer einzubeziehen, für welche der (Einzel-)Unternehmer selbst Steuerschuldner ist (§ 5 Abs. 1 Satz 1 des Gewerbesteuergesetzes --GewStG--), sondern auch die (anteilige) Gewerbesteuer, die auf der Ebene von Personengesellschaften entstanden ist, an denen der Unternehmer beteiligt ist und für welche die jeweilige Personengesellschaft gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 GewStG Steuerschuldnerin ist (s. BFH-Beschluss vom 15. März 2005 IV B 91/04, BFHE 209, 128, BStBl II 2005, 647).
  • BFH, 27.01.2006 - VIII B 179/05

    GewStG : keine verfassungswidrige Belastung durch § 10a GewStG

    Angesichts der mittlerweile bekannt gewordenen Beschlüsse des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 29. April 2005 XI B 127/04 (BFH/NV 2005, 1189) und vom 15. März 2005 IV B 91/04 (BFH/NV 2005, 1199) verneine der Senat ernstliche Zweifel i.S. von § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

    Die tatsächliche Steuerbelastung ergibt sich erst aus dem Gewerbesteuerbescheid, in dem die Steuer aufgrund des Steuermessbetrags mit einem Hundertsatz (Hebesatz) festgesetzt wird (§ 16 Abs. 1 GewStG; so auch BFH-Beschluss vom 15. März 2005 IV B 91/04, BFHE 209, 128, BStBl II 2005, 647, unter 2.b der Gründe).

  • FG Berlin-Brandenburg, 26.08.2014 - 8 K 8322/11

    Abtrennung mehrerer entscheidungsreifer Veranlagungszeiträume, für die

    Nach dem Beschluss des Bundesfinanzhofes vom 15. März 2005 - IV B 91/04 - (BFH/NV 2005, 1199 ) sei die anteilige Gewerbesteuerbelastung des Gesellschafters einer Personengesellschaft in die Berechnung der Gesamtsteuerbelastung einzubeziehen.

    Der Bundesfinanzhof habe bereits im Beschluss vom 15. März 2005 (BFH/NV 2005, 1199 ) klargestellt, dass eine übermäßige steuerliche Belastung des Gesellschafters einer Personenhandelsgesellschaft dann eintrete, wenn die für die Gesellschafter festgesetzte persönliche Einkommensteuer in Verbindung mit der auf ihn entfallenden Gewerbesteuer nach Abzug als Betriebsausgabe die steuerliche Belastungsgrenze in Nähe der hälftigen Teilung überschreitet.

    Die Revision war zuzulassen, weil der Frage, ob in die Prüfung der sachlichen Unbilligkeit bei wie vorliegend lediglich begehrtem Erlass von Einkommensteuer die als übermäßig geltend gemachte anteilige Belastung des Klägers als Gesellschafter von GmbH & Co. KG´s mit Gewerbesteuer einzubeziehen ist, nach Auffassung des Senats unter Berücksichtigung des Beschlusses des BFH vom 15. März 2005 ( IV B 91/04, BFH/NV 2005, 1199 -1201) ebenso grundsätzliche Bedeutung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO beizumessen ist, wie die Anwendung des Periodizitätsprinzips im Erlassverfahren.

  • FG Düsseldorf, 21.01.2010 - 14 K 575/08

    Insolvenzverwaltertätigkeit eines Rechtsanwaltes gewerbesteuerpflichtig

    Der BFH habe in seinem Beschluss vom 15.03.2005 (Az.: IV B 91/04) festgestellt, dass ein Gewerbesteuermessbescheid niemals zu einer verfassungswidrigen Überbesteuerung führen könne, weil seine Regelungswirkung auf die Festsetzung des Steuermessbetrags beschränkt sei und sich die tatsächliche Steuer erst aus dem Gewerbesteuerbescheid ergebe.

    Da die tatsächliche Steuerbelastung somit nicht zum Regelungsgehalt der Gewerbesteuermessbetrags- und Zerlegungsbescheide gehört, können diese Bescheide niemals zu einer verfassungswidrigen Überbesteuerung führen (vgl. BFH-Beschluss vom 15.03.2005 IV 91/04, BStBl II 2005, 647).

  • BFH, 28.03.2007 - VIII B 50/06

    NZB: Kapitalvermögen, Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung

    Für die Aussetzung des Verfahrens ist darüber hinaus erforderlich, dass eine die Verfassungswidrigkeit bejahende Entscheidung des BVerfG entscheidungserhebliche Auswirkungen auf das auszusetzende Verfahren haben könnte (BFH-Beschluss vom 15. März 2005 IV B 91/04, BFHE 209, 128, BStBl II 2005, 647).

    Darüber hinaus entspricht es der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BFH-Beschlüsse in BFHE 209, 128, BStBl II 2005, 647; vom 24. Januar 2006 VIII B 37/05, BFH/NV 2006, 1154; vom 2. September 2005 XI B 224/04, BFH/NV 2006, 556; vom 21. Juli 2005 II B 78/04, BFH/NV 2005, 1984), dass eine Aussetzung des Verfahrens gemäß § 74 FGO bis zur Entscheidung des BVerfG dann nicht in Betracht kommt, wenn selbst für den Fall, dass das BVerfG die einschlägige Steuerrechtsnorm für verfassungswidrig erklärt, eine entscheidungserhebliche Auswirkung auf das konkrete Streitverfahren deshalb auszuschließen ist, weil allenfalls mit einer Unvereinbarkeitserklärung oder einer Änderungsverpflichtung des Gesetzgebers nur für die Zukunft zu rechnen ist.

  • BFH, 13.12.2012 - X B 104/12

    Zusammenwirken von Einkommensteuer und Gewerbesteuer: Keine Beschränkung der

    Zudem könne eine vermeintlich verfassungswidrige Überbelastung nicht in einem Verfahren gegen den Gewerbesteuermessbescheid, sondern allenfalls durch Anfechtung des Gewerbesteuerbescheids, aus dem sich erst die tatsächliche Steuerbelastung ergebe, gerügt werden (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15. März 2005 IV B 91/04, BFHE 209, 128, BStBl II 2005, 647, unter 2.b).

    Auf die --von der Vorinstanz herangezogene-- Rechtsprechung des BFH, wonach eine verfassungswidrige Überbelastung allein im Verfahren gegen den Gewerbesteuerbescheid, nicht aber durch Anfechtung des Gewerbesteuermessbescheids gerügt werden kann (BFH-Beschluss in BFHE 209, 128, BStBl II 2005, 647, unter 2.b), geht die Beschwerdebegründung nicht ein.

  • BFH, 06.04.2006 - IV B 160/04

    Ruhen des Einspruchsverfahrens nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO

    Hierzu wird auf die Ausführungen in dem Senatsbeschluss vom 15. März 2005 IV B 91/04 (BFHE 209, 128, BStBl II 2005, 647) verwiesen.

    Es konnte sich auf dieselben Gründe stützen, die der Senat in seinem Beschluss in BFHE 209, 128, BStBl II 2005, 647 ausführlich dargestellt hat.

  • BFH, 24.01.2006 - VIII B 37/05

    GewStG : etwaige Verfassungswidrigkeit, keine verfassungswidrige

    Denn es ist allenfalls mit einer Unvereinbarkeitserklärung oder einer Änderungsverpflichtung des Gesetzgebers für die Zukunft zu rechnen (im Einzelnen BFH-Beschluss vom 15. März 2005 IV B 91/04, BFHE 209, 128, BStBl II 2005, 647, unter 1.b der Gründe, m.w.N.).

    Die tatsächliche Steuerbelastung ergibt sich aus dem Gewerbesteuerbescheid (vgl. im Einzelnen BFH-Beschluss in BFHE 209, 128, BStBl II 2005, 647, unter 2. der Gründe).

  • FG Berlin, 31.08.2005 - 2 K 2295/02

    Rechtmäßigkeit der Feststellung von Einheitswerten für Mietwohngrundstücke von

  • FG München, 22.08.2005 - 5 V 5107/04

    Verfassungsmäßigkeit der Begrenzung des Verlustabzugs gemäß § 10a GewStG in der

  • FG Berlin, 20.10.2005 - 2 K 2295/02

    Verfassungsmäßigkeit der höheren Grundsteuerbelastung bei der

  • FG Baden-Württemberg, 05.12.2005 - 3 K 77/00

    Grundsteuer auf selbstgenutztes Wohneigentum ist nicht verfassungswidrig

  • BFH, 11.01.2006 - IV S 17/05

    Anhörungsrüge

  • BFH, 16.10.2009 - III B 170/08

    Halbteilungsgrundsatz und Art. 14 GG - Keine Geltendmachung einer

  • FG Köln, 01.12.2005 - 15 K 1555/05

    Nicht zugelassener Rechtsanwalt als Gewerbetreibender

  • BFH, 30.01.2009 - IV B 90/07

    Nichtzulassungsbeschwerde: notwendige Beiladung - Überraschungsentscheidung -

  • BFH, 29.05.2008 - IV B 147/07

    Keine Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes durch Feststellung des

  • BFH, 29.05.2008 - IV B 145/07

    Keine Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes durch die Festsetzung von

  • BFH, 24.10.2006 - X B 39/04

    NZB: Halbteilungsgrundsatz

  • FG Baden-Württemberg, 21.02.2006 - 1 K 332/05

    Formwechsel als Vermögensübergang i.S.d. § 18 Abs. 4 Satz 1 UmwStG

  • BFH, 11.01.2006 - IV S 22/05

    Verhältnis Anhörungsrüge - Hauptsacheverfahren

  • FG Köln, 27.01.2006 - 14 K 6539/98
  • FG Köln, 14.06.2007 - 15 K 4522/05

    Voraussetzungen für den Kindergeldanspruch eines sich duldungsrechtlich in

  • FG Köln, 14.06.2007 - 15 K 1928/02

    Kindergeldanspruch geduldeter Ausländer (Kroaten)

  • FG Berlin-Brandenburg, 18.09.2007 - 4 K 10468/03

    Kein Kindergeld bei einem bis zur Entscheidung über einen Aufenthaltsantrag

  • FG Köln, 11.12.2009 - 5 K 2763/09

    Anhebung des Höchstbetrages

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