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   BFH, 16.12.2004 - IV R 19/03   

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https://dejure.org/2004,360
BFH, 16.12.2004 - IV R 19/03 (https://dejure.org/2004,360)
BFH, Entscheidung vom 16.12.2004 - IV R 19/03 (https://dejure.org/2004,360)
BFH, Entscheidung vom 16. Dezember 2004 - IV R 19/03 (https://dejure.org/2004,360)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Judicialis

    EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 lit. b
    Häusliches Arbeitszimmer: mehrere Erwerbstätigkeiten, Mittelpunkt der Gesamttätigkeit

  • datenbank.nwb.de

    Häusliches Arbeitszimmer bei mehreren Erwerbstätigkeiten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Abzugsfähigkeit von Betriebskosten bzw. Werbungskosten für ein Arbeitszimmer bei Schwerpunkt einzelner Tätigkeiten ausserhalb des häuslichen Arbeitszimmers; Betätigungsmittelpunkt bei mehrereren Erwerbstätigkeiten; Bestimmung der Haupttätigkeit nach dem qualitativen ...

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 4 Abs 5 S 1 Nr 6b S 3, EStG § 9 Abs 5, EStG § 18 Abs 1 Nr 1, EStG § 19 Abs 1
    Arbeitszimmer; Autor; Berufsschullehrer; Lehrer; Mittelpunkt; Schriftstellerische Tätigkeit; Schulbuchautor

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 208, 263
  • NJW 2005, 1071
  • NZM 2005, 390
  • BB 2005, 369
  • DB 2005, 371
  • BStBl II 2005, 212
  • DStR 2005, 232
 
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Wird zitiert von ... (73)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 23.09.1999 - VI R 74/98

    Abzugsbeschränkung für häusliches Arbeitszimmer

    Auszug aus BFH, 16.12.2004 - IV R 19/03
    Ein unbeschränkter Abzug der Aufwendungen für die beiden Arbeitszimmer komme nach den vom Bundesfinanzhof (BFH) im Urteil vom 23. September 1999 VI R 74/98 (BFHE 189, 438, BStBl II 2000, 7) aufgestellten Grundsätzen nicht in Betracht.

    Das FG habe § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 3 2. Halbsatz des Einkommensteuergesetzes (EStG) und die dazu ergangene Rechtsprechung des BFH (Urteil in BFHE 189, 438, BStBl II 2000, 7) zu Unrecht dahin interpretiert, dass der Mittelpunkt einer jeden Tätigkeit eines Steuerpflichtigen, der mehreren steuerpflichtigen Tätigkeiten nachgehe, im häuslichen Arbeitszimmer liegen müsse.

    b) Geht der Steuerpflichtige --wie im Streitfall-- mehreren Tätigkeiten nach, ist der Mittelpunkt anhand einer Gesamtbetrachtung aller von ihm ausgeübten Tätigkeiten zu bestimmen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 189, 438, BStBl II 2000, 7).

  • BFH, 20.11.2003 - IV R 30/03

    Häusliches Arbeitszimmer bei Selbständigen

    Auszug aus BFH, 16.12.2004 - IV R 19/03
    b) Zwar ist die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 3 1. Halbsatz EStG nicht personen-, sondern objektbezogen (Senatsurteil vom 20. November 2003 IV R 30/03, BFHE 204, 176, BStBl II 2004, 775).

    Denn es macht keinen Unterschied, ob auf Grund der räumlichen Situation ein großer Raum oder mehrere kleine Räume als Arbeitszimmer genutzt werden (vgl. Senatsurteil in BFHE 204, 176, BStBl II 2004, 775).

  • BFH, 13.10.2003 - VI R 27/02

    Häusliches Arbeitszimmer: Betätigungsmittelpunkt bei mehreren Tätigkeiten

    Auszug aus BFH, 16.12.2004 - IV R 19/03
    Das häusliche Arbeitszimmer eines Steuerpflichtigen, der mehreren Erwerbstätigkeiten nachgeht, kann auch dann den Betätigungsmittelpunkt i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 3 2. Halbsatz EStG bilden, wenn der qualitative Schwerpunkt einzelner Tätigkeiten nicht im häuslichen Arbeitszimmer liegt (Anschluss an BFH-Urteil vom 13. Oktober 2003 VI R 27/02, BFHE 204, 88, BStBl II 2004, 771).

    Gleichwohl bedarf es zunächst der Bestimmung des jeweiligen Betätigungsmittelpunktes der einzelnen beruflichen und betrieblichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, um sodann auf dieser Grundlage den qualitativen Schwerpunkt der Gesamttätigkeit zu ermitteln (vgl. zur Begründung im Einzelnen sowie zu den gebildeten Fallgruppen: BFH-Urteil vom 13. Oktober 2003 VI R 27/02, BFHE 204, 88, BStBl II 2004, 771).

  • BVerfG, 06.07.2010 - 2 BvL 13/09

    Häusliches Arbeitszimmer

    Einerseits ist die Ermittlung und Bestimmung der unbeschränkt abzugsfähigen Kosten eines Arbeitszimmers, das den "qualitativen" "Mittelpunkt" der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit bildet (vgl. etwa BFH BStBl II 2004, S. 59 = BFHE 201, 106; BStBl II 2004, S. 62 = BFHE 201, 93; BFH BStBl II 2004, S. 65 = BFHE 201, 100; BFH BStBl II 2005, S. 212 = BFHE 208, 263; BFH BStBl II 2006, S. 18 = BFHE 210, 493), offenkundig aufwendig und streitanfällig.
  • BFH, 11.11.2014 - VIII R 3/12

    Häusliches Arbeitszimmer: Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen

    Fehlt für die Feststellung einer solchen Haupttätigkeit eine insoweit indizielle nichtselbständige Vollzeitbeschäftigung aufgrund privat- oder öffentlich-rechtlicher Arbeits- oder Dienstverhältnisse, so ist in Zweifelsfällen zur Feststellung der Haupttätigkeit auf die Höhe der jeweils erzielten Einnahmen, das den einzelnen Tätigkeiten nach der Verkehrsauffassung zukommende Gewicht und den auf die jeweilige Tätigkeit insgesamt entfallenden Zeitaufwand abzustellen (vgl. BFH-Urteile vom 16. Dezember 2004 IV R 19/03, BFHE 208, 263, BStBl II 2005, 212; vom 9. August 2011 VIII R 5/09, juris).

    Die Gewichtung dieser einzelnen Indizien ist nach den Umständen des Einzelfalles zu bestimmen und obliegt dem FG als Tatsachengericht (BFH-Urteile in BFHE 208, 263, BStBl II 2005, 212; vom 9. August 2011 VIII R 5/09, juris).

  • BFH, 09.05.2017 - VIII R 15/15

    Zur mehrfachen Nutzung des Höchstbetrages in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG

    Er kann seine Aufwendungen daher nur bis zum gesetzlichen Höchstbetrag abziehen, auch wenn er in einem Veranlagungszeitraum zwei Arbeitszimmer im gleichen Haushalt oder (z.B. durch einen Umzug veranlasst) zeitlich gestaffelt zwei Arbeitszimmer in zwei verschiedenen Haushalten nutzt (so i.E. schon BFH-Urteil vom 9. November 2006 IV R 2/06, BFH/NV 2007, 677; BFH-Urteile vom 20. November 2003 IV R 30/03, BFHE 204, 176, BStBl II 2004, 775; vom 16. Dezember 2004 IV R 19/03, BFHE 208, 263, BStBl II 2005, 212; BFH-Beschluss vom 9. Mai 2005 VI B 50/04, BFH/NV 2005, 1550; BFH-Urteile vom 23. September 2009 IV R 21/08, BFHE 227, 31, BStBl II 2010, 337; vom 9. November 2005 VI R 19/04, BFHE 211, 505, BStBl II 2006, 328 - allerdings ausgehend von objektbezogenem Höchstbetrag).

    (5) Ob der Abzug der Aufwendungen auch deshalb auf den Höchstbetrag begrenzt ist, weil die Rechtsprechung bisher (vgl. z.B. BFH-Urteile in BFH/NV 2007, 677; in BFHE 204, 176, BStBl II 2004, 775; in BFHE 208, 263, BStBl II 2005, 212; in BFHE 227, 31, BStBl II 2010, 337; in BFHE 211, 505, BStBl II 2006, 328; BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 1550) --ausgehend von der Objektbezogenheit des Höchstbetrages-- funktionsgleich genutzte häusliche Arbeitszimmer in einem Haushalt des Steuerpflichtigen bzw. mehrere funktionsgleich genutzte häusliche Arbeitszimmer, die während eines Veranlagungszeitraums nacheinander in den verschiedenen Häusern bzw. Wohnungen des Steuerpflichtigen genutzt werden, als funktionale Einheit und damit für die Anwendung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG als ein Objekt angesehen hat und diese Rechtsprechung auf den Streitfall übertragbar ist, kann somit dahinstehen.

  • BFH, 23.05.2006 - VI R 21/03

    (Häusliches Arbeitszimmer: vorab entstandene Werbungskosten, Aufwendungen für das

    Dem zeitlichen (quantitativen) Umfang der Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers kommt im Rahmen dieser Würdigung lediglich eine indizielle Bedeutung zu (z.B. Senatsurteile vom 13. November 2002 VI R 28/02, BFHE 201, 106, BStBl II 2004, 59; VI R 82/01, BFHE 201, 93, BStBl II 2004, 62, und VI R 104/01, BFHE 201, 100, BStBl II 2004, 65; BFH-Urteile vom 23. Januar 2003 IV R 71/00, BFHE 201, 269, BStBl II 2004, 43; vom 16. Dezember 2004 IV R 19/03, BFHE 208, 263, BStBl II 2005, 212).
  • FG Münster, 05.07.2010 - 15 K 4254/06

    Kriterien für den "Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen

    Der "Mittelpunkt" bestimmt sich somit nach dem inhaltlichen (qualitativen) Schwerpunkt der beruflichen und betrieblichen Betätigung des Steuerpflichtigen (BFH, Beschlüsse vom 24.07.2006 VI B 112/05, BFH/NV 2006, 2071; vom 23.12.2005 VI B 62/05, BFH/NV 2006, 737 und vom 07.07.2004 VI R 67/02, BFH/NV 2005, 33; Urteile vom 16.12.2004 IV R 19/03, BStBl II 2005, 212; vom 29.04.2003 VI R 78/02, BStBl II 2004, 76; vom 09.04.2003 X R 75/00, BFH/NV 2003, 917; vom 23.01.2003 IV R 71/00, BStBl II 2004, 43; vom 13.11.2002 VI R 82/01, BStBl II 2004, 62).

    Im Rahmen der umfassenden Wertung der Gesamttätigkeit im Einzelfall kommt dem zeitlichen (quantitativen) Umfang der Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers lediglich eine indizielle Bedeutung zu (BFH, Urteile vom 16.12.2004 IV R 19/03, BStBl II 2005, 212 und vom 13.11.2002 VI R 28/02, BStBl II 2004, 59).

    Dabei kann das häusliche Arbeitszimmer selbst dann (noch) den Mittelpunkt einer beruflichen Betätigung bilden, wenn die außerhäuslichen Tätigkeiten überwiegen (BFH, Urteile vom 16.12.2004 IV R 19/03, BStBl II 2005, 212; vom 09.04.2003 X R 75/00, BFH/NV 2003, 917; vom 23.01.2003 IV R 71/00, BStBl II 2004, 43; vom 13.11.2002 VI R 82/01, BStBl II 2004, 62 und vom 13.11.2002 VI R 104/01, BStBl II 2004, 65).

    Geht der Steuerpflichtige mehreren betrieblichen und beruflichen Tätigkeiten nach, ist der Mittelpunkt anhand einer Gesamtbetrachtung aller von ihm ausgeübten Tätigkeiten zu bestimmen (BFH, Urteile vom 16.12.2004 IV R 19/03, BStBl II 2005, 212 und vom 23.09.1999 VI R 74/98, BStBl II 2000, 7).

    Gleichwohl bedarf es zunächst der Bestimmung des jeweiligen Betätigungsmittelpunktes der einzelnen beruflichen und betrieblichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, um sodann auf dieser Grundlage den qualitativen Schwerpunkt der Gesamttätigkeit zu ermitteln (vgl. BFH, Urteile vom 16.12.2004 IV R 19/03, BStBl II 2005, 212 und vom 13.10.2003 VI R 27/02, BStBl II 2004, 771).

    Insoweit kann typisierend davon ausgegangen werden, dass der vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer dem Arbeitgeber regelmäßig seine "normale" Arbeitszeit und damit seine "volle" Arbeitskraft schuldet (vgl. BFH, Urteil vom 16.12.2004 IV R 19/03, BStBl II 2005, 212).

    Im Einzelfall sind hiervon teilweise abweichend, ggf. alternativ oder kumulativ die Höhe der jeweils erzielten Einnahmen, das den einzelnen Tätigkeiten nach der Verkehrsauffassung zukommende Gewicht und der auf die jeweilige Tätigkeit insgesamt entfallende Zeitaufwand zu gewichten (vgl. BFH, Urteil vom 16.12.2004 IV R 19/03, BStBl II 2005, 212).

  • BFH, 13.04.2010 - VIII R 27/08

    Prozesskosten aus finanzgerichtlichen Verfahren als Werbungskosten? -

    Nach ständiger BFH-Rechtsprechung ist der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers im Gesetz nicht näher bestimmt; aus dem Wesen des Typus des "häuslichen Arbeitszimmers" folgt zudem, dass seine Grenzen fließend sind und es Übergangsformen gibt (vgl. BFH-Urteile vom 14. Dezember 2004 XI R 13/04, BFHE 208, 239, BStBl II 2005, 344; vom 16. Dezember 2004 IV R 19/03, BFHE 208, 263, BStBl II 2005, 212; vom 22. November 2006 X R 1/05, BFHE 216, 110, BStBl II 2007, 304, jeweils m.w.N.).

    Insoweit kann typisierend davon ausgegangen werden, dass der vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer dem Arbeitgeber regelmäßig seine "normale" Arbeitszeit, d.h. seine volle Arbeitskraft schuldet (vgl. BFH-Urteil in BFHE 208, 263, BStBl II 2005, 212; BFH-Beschluss vom 22. Oktober 2007 XI B 12/07, BFH/NV 2008, 47, jeweils m.w.N.), und zwar auch dann, wenn er hinsichtlich seiner Arbeitszeit und seines Arbeitseinsatzes nach den jeweiligen Erfordernissen seines Arbeitgebers disponieren und über den Einsatz im Unternehmen hinaus freiberuflich tätig werden kann.

  • FG Köln, 10.12.2008 - 7 K 97/07

    Absetzbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als

    Übt ein Steuerpflichtiger mehrere Tätigkeiten aus, ist der Mittelpunkt anhand einer Gesamtbetrachtung aller von ihm ausgeübten Tätigkeiten zu bestimmen (vgl. BFH-Urteil vom 16.12.2004 IV R 19/03, BStBl. II 2005, 212 m.w.N.).

    Im Rahmen der umfassenden Gesamtbetrachtung sind dabei zunächst die jeweiligen Mittelpunkte der einzelnen Tätigkeiten zu bestimmen, um sodann auf dieser Grundlage den qualitativen Schwerpunkt der Gesamttätigkeit zu ermitteln (vgl. BFH-Urteil vom 16.12.2004 IV R 19/03, BStBl. II 2005, 212 m.w.N.).

    Dabei ist die Gewichtung der einzelnen Indizien vom Finanzgericht als Tatsachengericht nach den Umständen des Einzelfalles zu bestimmen (vgl. BFH-Urteil vom 16.12.2004 IV R 19/03, BStBl. II 2005, 212).

    bb) An diesem Ergebnis ändert sich auch im Hinblick auf die im vorliegenden Fall bei mehreren selbständig nebeneinander ausgeübten Tätigkeiten gebotene Gesamtbetrachtung (vgl. dazu BFH-Urteil vom 16.12.2004 IV R 19/03, BStBl. II 2005, 212) unter Berücksichtigung der schriftstellerischen und beratenden Betätigung des Klägers nichts.

    Darüber hinaus spricht das bei mehreren selbständigen Einzeltätigkeiten im Hinblick auf die Bestimmung der Haupttätigkeit als Abgrenzungskriterium in Betracht kommende Verhältnis der aus der schriftstellerischen und der Lehr- bzw. Vortragstätigkeit erzielten Einnahmen (vgl. zu den insoweit in Betracht kommenden Indizien: BFH-Urteil vom 19.12.2004 IV R 19/03, BStBl. II 2005, 212) für eine prinzipielle Nachrangigkeit der schriftstellerischen und beratenden Betätigung.

    Aus der Indizwirkung der Vortrags- und Lehrtätigkeit als Haupttätigkeit und dem Umstand, dass sich deren qualitativer Schwerpunkt nicht im Arbeitszimmer befindet, folgt dabei regelmäßig, dass auch der qualitative Mittelpunkt der Gesamttätigkeit nicht im Arbeitszimmer des Klägers liegt (vgl. BFH-Urteil vom 19.12.2004 IV R 19/03, BStBl. II 2005, 212; BFH-Beschluss vom 22.2.2006 IV B 10/05, BFH/NV 2006, 1088).

  • BFH, 09.08.2011 - VIII R 5/09

    Häusliches Arbeitszimmer - Mittelpunkt der betrieblichen und beruflichen

    In diesem Zusammenhang ist sodann nach der BFH-Rechtsprechung der Mittelpunkt der Gesamttätigkeit nach dem Mittelpunkt der Haupttätigkeit zu bestimmen (vgl. BFH-Urteil vom 16. Dezember 2004 IV R 19/03, BFHE 208, 263, BStBl II 2005, 212).

    Die Gewichtung dieser einzelnen Indizien ist nach den Umständen des Einzelfalls zu bestimmen und obliegt grundsätzlich dem FG als Tatsachengericht (BFH-Urteil in BFHE 208, 263, BStBl II 2005, 212).

    Dabei ist es insbesondere hinsichtlich der Nutzung des Arbeitszimmers für Zwecke der (nur) im Jahre 2004 ausgeübten Rechtsberatung nach der ständigen Rechtsprechung für die Qualifizierung als "häusliches Arbeitszimmer" i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG ohne Bedeutung, ob der Raum eine Betriebsstätte i.S. des § 12 der Abgabenordnung ist (BFH-Urteile vom 16. Oktober 2002 XI R 89/00, BFHE 201, 27, BStBl II 2003, 185; in BFHE 208, 263, BStBl II 2005, 212, und vom 20. November 2003 IV R 30/03, BFHE 204, 176, BStBl II 2004, 775).

    Nach der dargestellten BFH-Rechtsprechung ist das Verhältnis der Einnahmen aus unterschiedlichen Tätigkeiten ein zulässiges Indiz für die Bestimmung der Haupttätigkeit und damit des Mittelpunktes der gesamten Tätigkeit (BFH-Urteil in BFHE 208, 263, BStBl II 2005, 212).

  • FG Münster, 22.02.2011 - 1 K 3351/08

    Arbeitszimmer: Mittelpunkt der Gesamttätigkeit bei einem Lehrer und

    Im Verfahren hinsichtlich der Geltendmachung von Aufwendungen für die Arbeitszimmer in 1997 hat der BFH durch Entscheidung vom 16.12.2004 (IV R 19/03) das Klage abweisende Urteil des erkennenden Senats vom 29.5.2001 (1 K 2681/00 E) aufgehoben und die Sache an den Senat zurückverwiesen.

    Im vorliegenden Fall sind die beiden Räume als ein Arbeitszimmer i.S.d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 EStG anzusehen, was zwischen den Parteien unstreitig ist und für 1997 auch vom BFH für den gleichen Sachverhalt bestätigt worden ist (vgl. BFH-Urteil vom 16.12.2004 IV R 19/03, BFH/NV 2005, 463).

    Dabei ist jeweils zu berücksichtigen, dass der Schwerpunktbegriff qualitativ zu ermitteln ist und nicht quantitativ (BFH-Urteil vom 8.2.2003 VI R 27/02, BStBl II 2004, 771 und BFH-Urteil vom 16.12.2004 IV R 19/03, BStBl II 2005, 212 im ersten Rechtszug des Klageverfahrens hinsichtlich des Streitjahres 1997).

    Der IV. Senat verweist im Urteil vom 16.12.2004 (IV R 19/03, BStBl II 2005, 212) ausdrücklich darauf hin, dass zumindest dann dieses Gesamtbild der Tätigkeiten durch den Hauptberuf geprägt wird, wenn dieser inhaltlich mit der Nebentätigkeit verbunden ist und die Haupttätigkeit weit überwiege.

    Ausdrücklich hat der IV. Senat im Urteil vom 16.12.2004 (a.a.O.) auch dargelegt, dass sich aufgrund des Wortlautes der Vorschrift des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG i.d.F. bis VZ 2006 eine Einzelbetrachtung der jeweiligen Betätigungen verbietet, da es gerade darum gehe, alle Tätigkeiten in ihrer Gesamtheit zu erfassen.

    So hat der VI. Senat des BFH in einem Beschluss vom 13.3.2007 (VI B 96/06, BFH/NV 2007, 1131) nicht nur auf das Urteil des IV. Senats vom 16.12.2004 (a.a.O) verwiesen, sondern unabhängig davon die Ansicht vertreten, dass der Umstand, dass eine der Einkunftsarten eine Vollerwerbstätigkeit darstelle, bei der sich der Erwerbsmittelpunkt nicht im häuslichen Arbeitszimmer befunden hat, Indiz dafür sei, das das Arbeitszimmer auch nicht der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bilde.

  • FG Rheinland-Pfalz, 17.02.2009 - 3 K 1132/07

    Neuregelung bzgl. Aufwendungenfür Arbeitszimmer verfassungsmäßig

    Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH stelle das häusliche Arbeitszimmer eines vollzeitbeschäftigten Lehrers an einer Schule nicht den Mittelpunkt seiner gesamten beruflichen Tätigkeit dar (Hinweis auf BFH-Urteil vom 16.12.2004 IV R 19/03, BStBl II 2005, 212 ).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteile vom 21.11.1997 VI R 4/97, BStBl II 1998, 351 und vom 16.12.2004 IV R 19/03, BStBl II 2005, 212 ), welcher der erkennende Senat folgt, stellt das häusliche Arbeitszimmer eines in Vollzeit beschäftigten Lehrers in aller Regel nicht den Mittelpunkt seiner gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit dar.

  • FG Rheinland-Pfalz, 25.02.2015 - 2 K 1595/13

    Keine zwei häusliche Arbeitszimmer steuerlich absetzbar

  • BFH, 10.10.2012 - VIII R 44/10

    Arbeitszimmer einer Musikerin - Gegenstand des Verfahrens bei Änderung des

  • FG Niedersachsen, 08.11.2011 - 12 K 264/09

    Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung eines

  • BFH, 23.03.2005 - III R 17/03

    Häusliches Arbeitszimmer; Mittelpunkt der Tätigkeit bei Handelsvertreter

  • BFH, 27.03.2009 - VIII B 184/08

    Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer eines Kapitalanlegers -

  • FG Münster, 05.03.2015 - 5 K 980/12

    Tätigkeitsmittelpunkt eines Handelsvertreters

  • BFH, 09.06.2015 - VIII R 8/13

    Arbeitszimmer für Klavierlehrerin - Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit im

  • FG Münster, 15.03.2016 - 11 K 2425/13

    Einkommensteuerliche Geltendmachung von Aufwendungen für häusliche Arbeitszimmer

  • FG Köln, 25.10.2017 - 3 K 3798/12

    Einkommensteuer: Häusliches Arbeitszimmer eines Bühnen- und Kostümbildners

  • BFH, 24.02.2005 - IV R 29/03

    Häusliches Arbeitszimmer - Mittelpunkt der gesamten beruflichen (betrieblichen)

  • BFH, 16.07.2014 - X R 49/11

    Häusliches Arbeitszimmer bei mehreren Einkunftsarten - Mittelpunkt der gesamten

  • FG Nürnberg, 12.02.2014 - 5 K 1251/12

    Kein Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer:

  • FG Niedersachsen, 29.10.2009 - 1 K 168/06

    Steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer;

  • BFH, 28.06.2006 - IV B 75/05

    Häusliches Arbeitszimmer

  • FG München, 27.05.2008 - 13 K 2693/06

    Regelungen über die beschränkte Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für ein

  • FG Baden-Württemberg, 11.08.2006 - 3 V 14/05

    Häusliches Arbeitszimmer eines selbständigen Unternehmensberaters -

  • FG Hessen, 31.03.2005 - 12 K 1745/03

    Arbeitszimmer; Landesposaunenwart; evangelische Kirche; häusliches Arbeitszimmer;

  • FG Berlin-Brandenburg, 29.08.2013 - 4 K 4262/10

    Einkommensteuer 2006 bis 2008

  • BFH, 26.05.2006 - IV B 150/05

    Aufwendungsnachweis für Fachliteratur; Abzugsfähigkeit der Kosten für die Führung

  • FG München, 24.05.2006 - 9 K 4611/04

    Private Mitbenutzung eines betrieblich genutzten Raumes; Arbeitszimmer als

  • BFH, 15.03.2007 - VI R 65/05

    Häusliches Arbeitszimmer: "Mittelpunkt" der Tätigkeit

  • FG Münster, 18.06.2009 - 10 K 645/08

    Steuerliche Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ein Arbeitszimmer als

  • FG Düsseldorf, 12.06.2008 - 11 K 3441/06

    Zur Frage der Abzugsfähigkeit von Gerichtskosten für Finanzgerichtsverfahren

  • FG München, 10.09.2008 - 10 K 2577/07

    Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung:

  • FG Baden-Württemberg, 04.12.2017 - 10 K 1863/16

    Zum Betriebsausgabenabzug von Raumkosten und der privaten Nutzung betrieblicher

  • BFH, 22.02.2006 - IV B 10/05

    Hochschullehrer: Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit

  • BFH, 04.01.2012 - VIII B 186/10

    NZB: grundsätzliche Bedeutung, Arbeitszimmer bei Freiberuflern

  • FG Saarland, 12.04.2005 - 1 K 4/05

    Häusliches Arbeitszimmers eines Rechtsanwalts im Nebenberuf mit Einkünften aus

  • BFH, 27.06.2011 - VIII B 22/10

    Nichtzulassungsbeschwerde, häusliches Arbeitszimmer, Abgrenzung zu

  • BFH, 22.10.2007 - XI B 12/07

    Häusliches Arbeitszimmer eines Hochschullehrers

  • FG Düsseldorf, 17.06.2011 - 16 K 2791/09

    Anspruch eines Richters auf Berücksichtigung von Aufwendungen für sein häusliches

  • BFH, 17.12.2008 - VI B 43/08

    Keine Revisionszulassung wegen Frage der Begrenzung der Abzugsfähigkeit von

  • FG Berlin-Brandenburg, 19.12.2007 - 1 K 3467/03

    Häusliches Arbeitszimmer ist nicht Mittelpunkt der Tätigkeit eines Schauspielers

  • BFH, 26.09.2005 - XI B 57/04

    Häusliches Arbeitszimmer: Fehlersaldierung, Mittelpunkt der gesamten

  • BFH, 13.03.2007 - VI B 96/06

    Häusliches Arbeitszimmer; Erwerbsmittelpunkt

  • FG München, 13.12.2006 - 1 K 4264/05

    Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Betriebsausgaben in

  • BFH, 23.12.2005 - VI B 62/05

    Häusliches Arbeitszimmer - Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung

  • BFH, 10.11.2005 - VI B 75/05

    Häusliches Arbeitszimmer

  • BFH, 09.08.2005 - XI B 16/04

    Betriebsstätte als häusliches Arbeitszimmer

  • BFH, 16.11.2006 - XI B 178/05

    NZB: grundsätzliche Bedeutung

  • BFH, 24.07.2006 - VI B 112/05

    Grundsätzliche Bedeutung; häusliches Arbeitszimmer

  • FG Hamburg, 06.06.2006 - 8 K 66/06

    Zur Definition des häuslichen Arbeitszimmers nach § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG

  • BFH, 29.04.2009 - VIII B 149/08

    Qualifizierung als "häusliches Arbeitszimmer" i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b

  • BFH, 09.03.2009 - IX B 186/08

    Häusliches Arbeitszimmer - rechtliches Gehör - Sitzungsprotokoll - Sachaufklärung

  • BFH, 19.12.2007 - VIII B 84/07

    Zweiter Rechtsgang: Nichtzulassungsbeschwerde wegen Verstoßes gegen die

  • BFH, 07.03.2006 - X B 110/05

    Arbeitszimmer: Beschränkte Abziehbarkeit bei Nebentätigkeit

  • FG Sachsen, 24.05.2012 - 1 K 1474/10

    Vermietung eines im selbstgenutzten Einfamilienhaus belegenen Arbeitszimmers an

  • BFH, 02.12.2009 - VIII B 219/08

    Tatrichterliche Beurteilung eines häuslichen Arbeitszimmers im Einzelfall

  • FG Nürnberg, 14.08.2008 - 4 K 875/08

    Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer i.H.v. 2400 DM abzugsfähig - keine

  • BFH, 06.03.2006 - X B 155/05

    Häusliches Arbeitszimmer als Betätigungsmittelpunkt; Voraussetzungen für die

  • BFH, 29.09.2005 - XI B 201/04

    NZB: Darlegung von Zulassungsgründen

  • BFH, 09.05.2005 - VI B 50/04

    Häusliches Arbeitszimmer - zwei Räume

  • BFH, 24.06.2009 - VIII B 134/08

    Abzugsbeschränkungen für Arbeitszimmeraufwendungen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b

  • FG Baden-Württemberg, 22.11.2006 - 7 K 194/03

    Häusliches Arbeitszimmer eines Hochschulprofessors bei umfangreicher

  • FG Nürnberg, 23.04.2009 - 7 K 1954/07

    Aufwandsentschädigung für das Vorhalten eines häuslichen Arbeitszimmers eines

  • FG Saarland, 24.10.2006 - 1 V 188/06

    Rechtsanwaltskanzlei im haeuslichen Arbeitszimmer

  • FG Thüringen, 04.11.2009 - 1 K 563/08

    Häusliches Arbeitszimmer nicht Tätigkeitsmittelpunkt eines Hochschulprofessors

  • FG München, 14.02.2007 - 10 K 4778/05

    Qualifizierung der Räumlichkeiten im Anbau eines Wohnhauses als häusliches

  • FG Berlin, 27.06.2005 - 8 K 6614/02

    Innendiensttätigkeit eines Versicherungsmaklers als prägender Teil seiner

  • FG München, 27.04.2010 - 13 K 4285/07

    (Arbeitszimmer der Inhaberin eines ambulanten Pflegedienstes als Mittelpunkt der

  • FG München, 25.10.2005 - 6 K 1893/03

    Häusliches Arbeitszimmer eines selbständigen Musikers

  • FG München, 07.04.2014 - 7 K 40/13

    Aufwendungen für häusliches Arbeitszimmer

  • FG München, 31.01.2013 - 10 K 1093/10

    Häusliches Arbeitszimmer: Mittelpunkt der Tätigkeit eines Fütterungsberaters und

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