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   BFH, 19.01.2005 - X R 14/04   

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https://dejure.org/2005,1371
BFH, 19.01.2005 - X R 14/04 (https://dejure.org/2005,1371)
BFH, Entscheidung vom 19.01.2005 - X R 14/04 (https://dejure.org/2005,1371)
BFH, Entscheidung vom 19. Januar 2005 - X R 14/04 (https://dejure.org/2005,1371)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Erlöschen des Anspruchs auf Einkommensteuer - Hemmung der Festsetzungsfrist für die Folgesteuern durch Anfechtung des Grundlagenbescheids mit Einspruch oder Klage - Anknüpfung der Ablaufhemmung an die Bestandskraft des Grundlagenbescheids - Auswertungsfrist von zwei ...

  • Judicialis

    AO 1977 § 171 Abs. 10 Satz 1; ; AO 1977 § 171 Abs. 3a; ; AO 1977 § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Hemmung des Ablaufs der Festsetzungsfrist für Folgesteuern

  • datenbank.nwb.de

    Hemmung der Festsetzungsfrist für Folgesteuern bei Anfechtung des Grundlagenbescheids

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Keine Hemmung der Festsetzungsfrist für Einkommensteuerbescheid wegen Einspruchs oder Klage gegen vorgreiflichen einheitlichen und gesonderten Feststellungsbescheid ? Änderung der Rechtsprechung (Abweichung von BFH-Urteil vom 30. 11. 1999 IX R 41/97, BStBl. II 2000 S. 173 = DB 2000 S. 956) und ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Änderung von Steuerbescheiden nach § 175 AO
    Korrektur von Steuerbescheiden als Folgebescheide (§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO)
    Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist
    Festsetzungsverjährung
    Dauer der Festsetzungsfrist
    Ablaufhemmung

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    AO 1977 § 169 Abs 2 Nr 2, AO 1977 § 171 Abs 10, AO 1977 § 171 Abs 3 S 2, AO 1977 § 181 Abs 1 S 1
    Ablaufhemmung; Folgebescheid; Grundlagenbescheid; Klage; Verjährung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 208, 410
  • NJW 2005, 1534
  • NVwZ 2005, 976 (Ls.)
  • BB 2005, 534
  • DB 2005, 480
  • BStBl II 2005, 242
  • DStR 2005, 377
 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 17.02.1993 - II R 15/91

    Wertermittlung bei nichtnotierten Anteilen an Kapitalgesellschaften - Verbrauch

    Auszug aus BFH, 19.01.2005 - X R 14/04
    a) Werden Besteuerungsgrundlagen gesondert festgestellt, tritt die Ablaufhemmung des § 171 Abs. 10 Satz 1 AO 1977 unabhängig davon ein, ob ein Grundlagenbescheid ergangen ist oder nicht, d.h. die Hemmung der Festsetzungsfrist für die Folgesteuern knüpft an die bloße Möglichkeit an, dass ein Grundlagenbescheid ergeht, aufgehoben oder geändert wird; sie setzt kein reales Ereignis voraus (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. Februar 1993 II R 15/91, BFH/NV 1994, 1; BFH-Beschluss vom 12. Februar 1998 III B 82/97, BFH/NV 1998, 937).
  • BFH, 30.11.1999 - IX R 41/97

    Einspruchsentscheidung als Grundlagenbescheid

    Auszug aus BFH, 19.01.2005 - X R 14/04
    Der Senat weicht mit seiner Entscheidung vom Urteil des IX. Senats vom 30. November 1999 IX R 41/97 (BFHE 190, 71, BStBl II 2000, 173) ab.
  • BFH, 13.12.2000 - X R 42/96

    Wiederholung eines Grundlagenbescheids

    Auszug aus BFH, 19.01.2005 - X R 14/04
    d) Die Bestätigung des angefochtenen Grundlagenbescheids im Einspruchsverfahren hat ebenso wie die Rücknahme der Klage gegen den Grundlagenbescheid keine Anpassungspflicht nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO 1977 ausgelöst und wirkt auch nicht gemäß § 171 Abs. 10 Satz 1 AO 1977 auf den Lauf der Festsetzungsfrist für den Folgebescheid ein (vgl. zur Wiederholung des Regelungsgehalts eines Grundlagenbescheids in einem gleichartigen Steuerverwaltungsakt Senatsurteil vom 13. Dezember 2000 X R 42/96, BFHE 194, 305, BStBl II 2001, 471).
  • FG Baden-Württemberg, 25.04.2002 - 14 K 8/00

    Hemmung des Ablaufs der Festsetzungsfrist für Folgesteuern; sog. ESt-4 b -

    Auszug aus BFH, 19.01.2005 - X R 14/04
    Mit der Vorinstanz und der herrschenden Meinung in der Literatur (vgl. Söhn, Deutsche Steuer-Zeitung --DStZ-- 2002, 811; Goutier, Die Steuerberatung --Stbg-- 2003, 58; Kamps, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2003, 1273; Klein/Rüsken, Abgabenordnung, 8. Aufl. 2003, § 171 Rz. 99; a.A. Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 171 AO 1977 Rz. 97; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 25. April 2002 14 K 8/00, EFG 2002, 1069) ist der Senat der Auffassung, dass die Anfechtung eines Grundlagenbescheids mit Einspruch oder Klage den Ablauf der Frist für die Festsetzung der Folgesteuern gemäß § 171 Abs. 10 AO 1977 nicht hemmt.
  • BFH, 12.02.1998 - III B 82/97

    Anpassung des Folgebescheids: Festsetzungsverjährung

    Auszug aus BFH, 19.01.2005 - X R 14/04
    a) Werden Besteuerungsgrundlagen gesondert festgestellt, tritt die Ablaufhemmung des § 171 Abs. 10 Satz 1 AO 1977 unabhängig davon ein, ob ein Grundlagenbescheid ergangen ist oder nicht, d.h. die Hemmung der Festsetzungsfrist für die Folgesteuern knüpft an die bloße Möglichkeit an, dass ein Grundlagenbescheid ergeht, aufgehoben oder geändert wird; sie setzt kein reales Ereignis voraus (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. Februar 1993 II R 15/91, BFH/NV 1994, 1; BFH-Beschluss vom 12. Februar 1998 III B 82/97, BFH/NV 1998, 937).
  • FG Nürnberg, 17.02.2005 - IV 37/04

    Inhaltliche Bestimmtheit eines SteuerbescheidesUmfang des Vorbehalts der

    Davon abgesehen habe der BFH diese Rechtsprechung in dem neuen Urteil vom 19.01.2005 X R 14/04 (BFH/NV 2005, 586 , DStR 2005, 377) wieder aufgegeben, wobei der IX. Senat dem ausdrücklich zugestimmt habe.

    Mit nach Schluss der mündlichen Verhandlung bei Gericht am 23.02.2005 eingegangenem Schriftsatz hat der Prozessbevollmächtigte 3 unter Hinweis auf das BFH-Urteil vom 19.01.2005 X R 14/04 (DStR 2005, 377) den Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung beantragt.

    Obgleich das vom Prozessbevollmächtigen vorgelegte BFH-Urteil vom 19.01.2005 X R 14/04 (DStR 2005, 377 ) zur Entscheidung des FG Berlin vom 06.02.2004 (in EFG 2004, 864) erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung bekannt geworden ist, hält der Senat eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (, 93 Abs. 3 Satz 2 FGO ) nicht für geboten.

    m Übrigen wird auf das BFH-Urteil vom 19.01.2005 (in BFH/NV 2005, 586 unter 2 d) Bezug genommen.

    Im Übrigen ist das BFH-Urteil vom 19.01.2005 (in DStR 2005, 377 ) keinesfalls einschlägig, da der Entscheidung ein anders gelagerter Sachverhalt zugrunde lag.

  • FG Nürnberg, 17.02.2005 - IV 34/04

    Inhaltliche Bestimmtheit eines Steuerbescheides Umfang des Vorbehalts der

    Davon abgesehen habe der BFH diese Rechtsprechung in dem neuen Urteil vom 19.01.2005 X R 14/04 (BFH/NV 2005, 586, DStR 2005, 377) wieder aufgegeben, wobei der IX. Senat dem ausdrücklich zugestimmt habe.

    Mit nach Schluss der mündlichen Verhandlung bei Gericht am 23.02.2005 eingegangenem Schriftsatz hat der Prozessbevollmächtigte X unter Hinweis auf das BFH-Urteil vom 19.01.2005 X R 14/04 (BFH/NV 2005, 586) den Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung beantragt.

    Obgleich das vom Prozessbevollmächtigen vorgelegte BFH-Urteil vom 19.01.2005 X R 14/04 (DStR 2005, 377) zur Entscheidung des FG Berlin vom 06.02.2004 (in EFG 2004, 864) erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung bekannt geworden ist, hält der Senat eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 93 Abs. 3 Satz 2 FGO) nicht für geboten.

    Denn auch soweit Grundlage für die Anpassung des Folgebescheids ein geänderter Grundlagenbescheid ist, hat dieser den ursprünglichen Grundlagenbescheid in sich aufgenommen und insoweit dessen Suspendierung bewirkt (vgl. BFH-Urteile vom 17.02.1993 II R 15/91, BFH/NV 1994, 1, vom 14.04.1988 IV R 219/85, BStBl. II 1988, 711, und vom 19.01.2005, in BFH/NV 2005, 586 unter 2d).

    Im Übrigen ist das BFH-Urteil vom 19.01.2005 (in DStR 2005, 377) keinesfalls einschlägig, da der Entscheidung ein anders gelagerter Sachverhalt zugrunde lag.

  • BFH, 27.11.2013 - II R 57/11

    Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist durch Antrag des Steuerpflichtigen -

    Die Vorschrift bewirkt eine Ablaufhemmung für die Folgesteuer, soweit und solange in offener Feststellungsfrist ein Grundlagenbescheid, der für die Festsetzung der Folgesteuer bindend ist, noch zulässig ergehen kann (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. Januar 2005 X R 14/04, BFHE 208, 410, BStBl II 2005, 242).

    Ist ein Grundlagenbescheid ergangen, gewährt § 171 Abs. 10 Satz 1 AO immer nur eine maximale Auswertungsfrist von zwei Jahren, die mit der Bekanntgabe des Grundlagenbescheids (§ 122 AO) an den Adressaten beginnt (vgl. BFH-Urteil in BFHE 208, 410, BStBl II 2005, 242).

  • BFH, 29.06.2005 - X R 31/04

    Grundlagenbescheid; Bindungswirkung

    Vielmehr ist nach § 171 Abs. 10 AO 1977 der Ablauf der Festsetzungsfrist für die Folgesteuer im Ausmaß der Bindungswirkung des Grundlagenbescheids gehemmt, soweit und solange in offener Feststellungsfrist ein Feststellungsbescheid, der für die Festsetzung einer Steuer bindend ist, noch zulässig ergehen kann (vgl. BFH-Urteile vom 12. August 1987 II R 202/84, BFHE 150, 319, BStBl II 1988, 318, 319; vom 19. Januar 2005 X R 14/04, BStBl II 2005, 242).
  • BFH, 06.07.2005 - XI R 43/04

    Feststellungsbescheid; Grundlagenbescheid

    Das BFH-Urteil vom 19. Januar 2005 X R 14/04 (BFHE 208, 410, BStBl II 2005, 242) betreffe einen anderen Sachverhalt.

    Berechtigt ein einen Grundlagenbescheid lediglich wiederholender Bescheid nicht zur Änderung des Folgebescheides, kann durch den nur wiederholenden Bescheid auch der Fristablauf gemäß § 171 Abs. 10 AO 1977 nicht gehemmt werden (BFH-Urteile vom 13. Dezember 2000 X R 42/96, BFHE 194, 305, BStBl II 2001, 471, 475; in BFHE 208, 410, BStBl II 2005, 242; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, Stand Oktober 2002, § 171 AO 1977 Tz. 86a; Balke, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 1987, 652, 653; Söhn, Deutsche Steuerzeitung --DStZ-- 2002, 811, 812).

    Das ändert aber nichts an dem Umstand, dass die Zweijahresfrist des § 171 Abs. 10 AO 1977 an die Bekanntgabe des (geänderten) Grundlagenbescheides anknüpft und dass nach ergangenem Grundlagenbescheid § 171 Abs. 10 AO 1977 eine maximale Auswertungsfrist von zwei Jahren einräumt (BFH-Urteil in BFHE 208, 410, BStBl II 2005, 242).

    Ohne Änderung des Grundlagenbescheides ist eine erneute Anpassungspflicht nicht begründet worden; damit konnte auch die Ablaufhemmung des § 171 Abs. 10 AO 1977 nicht erneut ausgelöst werden (BFH-Urteil in BFHE 208, 410, BStBl II 2005, 242).

  • BFH, 24.05.2006 - I R 93/05

    Änderung eines Folgebescheids nach Aufhebung eines Grundlagenbescheids

    Denn § 171 Abs. 10 AO 1977 einerseits und § 171 Abs. 3 AO 1977 andererseits verfolgen unterschiedliche Zielsetzungen; die erstgenannte Vorschrift dient dazu, der Behörde ausreichend Zeit zur Umsetzung eines Grundlagenbescheids in Folgebescheide einzuräumen (BFH-Urteil vom 19. Januar 2005 X R 14/04, BFHE 208, 410, 413, BStBl II 2005, 242, 243), während die letztere vor allem den Rechtsschutz des Bürgers verbessert: Sie stellt sicher, dass der Erfolg eines einmal gestellten Antrags nicht von der Arbeitsweise und -geschwindigkeit der Behörde abhängt; eine antragsgemäße Entscheidung soll nach dem Willen des Gesetzgebers nicht allein daran scheitern, dass die Behörde die Prüfung des Antrags nicht innerhalb der nach anderen Vorschriften zu bestimmenden Festsetzungsfrist abschließt.
  • FG Düsseldorf, 25.11.2010 - 14 K 3386/08

    Maßgeblichkeit des Wirksamwerdens eines Grundlagenbescheides für Fristbeginn und

    In diesem Zusammenhang sei auch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) im Urteil vom 19.01.2005 X R 14/04 von Bedeutung, wonach eine Anfechtung des Grundlagenbescheides nur zu einer Hemmung der??? der Feststellungsfrist für diesen führe, nicht jedoch einezur Hemmung der Frist für die Festsetzung des von ihm abhängigen Folgebescheides auslöse.

    Für den Fristbeginn und das Ende der Ablaufhemmung gemäß § 171 Abs. 10 Satz 1 AO sind allein die Bekanntgabe des Grundlagenbescheides (§ 122 AO) an den/die Adressaten und somit das Wirksamwerden des Grundlagenbescheides (§ 124 AO) maßgebend (vgl. BFH-Urteil vom 19.01.2005 X R 14/04, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2005, 242).

    Die Zwei-Jahres-Frist gewährleistet, dass zu Gunsten wie zu Ungunsten des Steuerpflichtigen ausreichend Zeit für die Auswertung der Feststellungen eines Grundlagenbescheides zur Verfügung steht (vgl. BFH-Urteil vom 19.01.2005 X R 14/04, BStBl II 2005, 242).

    Dass sich für ein solches Verständnis auch aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung keine Gesichtspunkte entnehmen lassen, belegt das vom Beklagten zitierte BFH-Urteil vom 19.01.2005 X R 14/04 (BStBl II 2005, 242) in dem der BFH auf die unterschiedlichen Verjährungsfristen für Grundlagen- und Folgebescheid hinweist.

  • FG Düsseldorf, 25.11.2010 - 14 K 3372/08

    Maßgeblichkeit des Wirksamwerdens eines Grundlagenbescheides für den Fristbeginn

    In diesem Zusammenhang sei auch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) im Urteil vom 19.01.2005 X R 14/04 von Bedeutung, wonach eine Anfechtung des Grundlagenbescheides nur zu einer Hemmung der??? der Feststellungsfrist für diesen führe, nicht jedoch einezur Hemmung der Frist für die Festsetzung des von ihm abhängigen Folgebescheides auslöse.

    Für den Fristbeginn und das Ende der Ablaufhemmung gemäß § 171 Abs. 10 Satz 1 AO sind allein die Bekanntgabe des Grundlagenbescheides (§ 122 AO) an den/die Adressaten und somit das Wirksamwerden des Grundlagenbescheides (§ 124 AO) maßgebend (vgl. BFH-Urteil vom 19.01.2005 X R 14/04, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2005, 242).

    Die Zwei-Jahres-Frist gewährleistet, dass zu Gunsten wie zu Ungunsten des Steuerpflichtigen ausreichend Zeit für die Auswertung der Feststellungen eines Grundlagenbescheides zur Verfügung steht (vgl. BFH-Urteil vom 19.01.2005 X R 14/04, BStBl II 2005, 242).

    Dass sich für ein solches Verständnis auch aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung keine Gesichtspunkte entnehmen lassen, belegt das vom Beklagten zitierte BFH-Urteil vom 19.01.2005 X R 14/04 (BStBl II 2005, 242) in dem der BFH auf die unterschiedlichen Verjährungsfristen für Grundlagen- und Folgebescheid hinweist.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 23.03.2017 - 4 L 102/16

    Ablaufhemmung der steuerrechtlichen Festsetzungsfrist durch Grundlagenbescheid

    Dem vom Kläger herangezogenen Urteil des Bundesfinanzhofs vom 19. Januar 2005 (X R 14/04) lasse sich abweichendes nicht entnehmen.

    Bis zu diesem (nach Ablauf der regulären Festsetzungsfrist liegenden!) Zeitpunkt hätten die Festsetzungsbescheide ergehen müssen, was jedoch nicht der Fall gewesen ist (vgl. BFH, Urteil vom 19. Januar 2005 - X R 14/04 -, juris, Rn. 8).

    Der Bundesfinanzhof hatte deshalb über die Frage zu entscheiden, ob die Anfechtung des Grundlagenbescheids nicht nur die für die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen geltende Feststellungsfrist, sondern auch die für die Festsetzung der Folgesteuern maßgebende Festsetzungsfrist bis zur Unanfechtbarkeit dieser (geänderten) Feststellungsbescheide hemmt, und hat diese Frage - mit den vom Kläger wiedergegebenen Erwägungen - verneint (vgl. BFH, Urteil vom 19. Januar 2005 - X R 14/04 -, juris, Rn. 9 ff.).

  • VGH Hessen, 17.04.2007 - 5 UZ 584/07

    Festsetzungsfrist für Gewerbesteuermessbescheid; Keine Ablaufhemmung bei

    2.) Eine Anfechtung des Grundlagenbescheids führt nicht zu einer Hemmung der Festsetzungsfrist nach § 171 Abs. 10 Satz 1 AO (beides wie BFH, Urteil vom 19. Januar 2005 - X R 14/04 -, BFHE 208, 410).

    Nach dem Wortlaut des Gesetzes und der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, der auch der Senat folgt, ist für den Fristbeginn gemäß § 171 Abs. 10 Satz 1 AO maßgebend die Bekanntgabe des Grundlagenbescheides (§ 122 AO) an den oder die Adressaten, d.h. den Steuerpflichtigen (BFH, Urteil vom 19. Januar 2005 - X R 14/04 -, BFHE 208, 410; Rüsken in: Klein, AO, 9. Aufl., § 171 Rdn 98).

    Deshalb kann die Anpassung des Folgebescheids an den Grundlagenbescheid nur innerhalb von zwei Jahren nach dessen Bekanntgabe erfolgen (BFH, Urteil vom 19. Januar 2005, a.a.O., unter Aufgabe der früheren Rechtsprechung).

  • FG Berlin-Brandenburg, 03.05.2007 - 13 K 1095/02

    Notwendigkeit eines Investitionszulagenantrags für das Jahr des

  • BFH, 11.07.2007 - I R 96/04

    Berichtigung von materiellen Fehlern; Ablauf der Festsetzungsfrist für die

  • OVG Niedersachsen, 07.12.2018 - 9 ME 142/18

    Ablaufhemmung; Absendedatum; Bekanntgabe; Bekanntgabefiktion; Beweisvorsorge;

  • BFH, 27.11.2013 - II R 58/11

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 27. 11. 2013 II R 57/11 -

  • BFH, 24.05.2012 - III R 95/08

    Antrag auf Investitionszulage für das Jahr des Investitionsabschlusses -

  • BFH, 24.05.2006 - I R 9/05

    Aufhebung eines Feststellungsbescheids

  • BFH, 05.05.2009 - VIII B 56/08

    Kein Klärungsbedarf hinsichtlich Verjährung für Folgebescheid, wenn

  • BFH, 25.06.2008 - X B 210/05

    Anforderungen an die Darlegung von Revisionszulassungsgründen i.S. von § 115 Abs.

  • FG Nürnberg, 21.07.2006 - VII 307/02

    Tarifliche Behandlung ausländischer Einkünfte im Rahmen des

  • VGH Bayern, 07.02.2008 - 4 CS 07.3355

    Haftung für Gewerbesteuer; Festsetzungsverjährung; Ablaufhemmung; Außenprüfung;

  • FG Düsseldorf, 03.07.2006 - 11 K 2035/02

    Festsetzungsfrist; Festsetzungsverjährung; Anfechtung; Ersetzung; Isolierte

  • FG Berlin, 31.08.2005 - 2 K 2295/02

    Rechtmäßigkeit der Feststellung von Einheitswerten für Mietwohngrundstücke von

  • FG Düsseldorf, 03.07.2006 - 11 K 2003/02

    Festsetzungsfrist; Festsetzungsverjährung; Anfechtung; Ersetzung; isolierte

  • FG Hessen, 26.09.2005 - 2 V 4602/03

    Festsetzungsfrist; Festsetzungsverjährung; Fehlersaldierung; Änderungsvorschrift

  • FG Köln, 16.05.2006 - 7 K 5326/04

    Berücksichtigung von Beteiligungsverlusten in einem Einkommensteuerbescheid;

  • FG Berlin, 20.10.2005 - 2 K 2295/02

    Verfassungsmäßigkeit der höheren Grundsteuerbelastung bei der

  • VG Berlin, 17.04.2014 - 4 K 505.13

    IHK-Beitragsfestsetzung für das Jahr 2007

  • FG Münster, 28.08.2008 - 14 K 4133/07

    Korrektur einer unzutreffenden Auswertung eines Grundlagenbescheides i.S.d.

  • FG Hamburg, 23.10.2013 - 2 K 321/12

    Abgabenordnung: Verzinsung von Steuernachforderungen aus Folgebescheiden

  • FG Hamburg, 23.10.2013 - 2 K 321/13
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