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   BFH, 14.03.2006 - I R 38/05   

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https://dejure.org/2006,2266
BFH, 14.03.2006 - I R 38/05 (https://dejure.org/2006,2266)
BFH, Entscheidung vom 14.03.2006 - I R 38/05 (https://dejure.org/2006,2266)
BFH, Entscheidung vom 14. März 2006 - I R 38/05 (https://dejure.org/2006,2266)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • IWW
  • Judicialis

    BetrAVG § 1 a.F.; ; BetrAV... G § 1 Abs. 1 a.F.; ; BetrAVG § 2; ; BetrAVG § 2 Abs. 1 a.F.; ; BetrAVG § 3; ; BetrAVG § 3 Abs. 1 a.F.; ; BetrAVG § 3 Abs. 1 Satz 1 a.F.; ; FGO § 68 Satz 1; ; KStG § 8; ; KStG § 8 Abs. 1; ; KStG § 8 Abs. 3 Satz 2; ; EStG § 4 Abs. 1 Satz 1; ; EStG § 6a Abs. 1 Nr. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VGA: Abfindungszahlung für Verzicht auf Pensionszusage

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Beherrschender Gesellschafter
    Auswirkungen im Recht der vGA
    Die klare (Vorab-)Vereinbarung im Einzelnen
    Pensionsvereinbarungen
    Weitere Entscheidungen

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    KStG § 8 Abs 3 S 2, BetrAVG § 3, EStG § 6 a
    Gesellschaftergeschäftsführer; Pensionszusage; Verdeckte Gewinnausschüttung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DStR 2006, 1172
 
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Wird zitiert von ... (37)Neu Zitiert selbst (11)

  • FG Köln, 17.03.2005 - 13 K 1531/03

    Abfindung einer Pensionszusage gegen Übertragung der Rückdeckungsansprüche

    Auszug aus BFH, 14.03.2006 - I R 38/05
    Das Finanzgericht (FG) Köln gab ihr mit --in Entscheidungen der Finanzgerichte 2005, 1075 veröffentlichtem-- Urteil vom 17. März 2005 13 K 1531/03 antragsgemäß statt.
  • BFH, 09.04.1997 - I R 52/96

    Beherrschender Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft

    Auszug aus BFH, 14.03.2006 - I R 38/05
    Verfügt ein Gesellschafter --wie im Streitfall-- über lediglich 50 v.H. oder weniger der Gesellschaftsanteile, kann er aber dennoch einem beherrschenden Gesellschafter gleichgestellt werden, wenn er mit anderen gleichgerichtete Interessen verfolgenden Gesellschaftern zusammenwirkt, um eine ihren Gesellschafterinteressen entsprechende Willensbildung der Kapitalgesellschaft herbeizuführen (vgl. z.B. Senatsurteile vom 9. April 1997 I R 52/96, BFH/NV 1997, 808; vom 13. Dezember 1989 I R 99/87, BFHE 159, 338, BStBl II 1990, 454).
  • BFH, 17.12.1997 - I R 70/97

    VGA bei Vergütungen an beherrschenden Gesellschafter

    Auszug aus BFH, 14.03.2006 - I R 38/05
    Ist der begünstigte Gesellschafter ein beherrschender, so kann eine vGA auch dann anzunehmen sein, wenn die Kapitalgesellschaft eine Leistung an ihn erbringt, für die es an einer klaren, im Voraus getroffenen, zivilrechtlich wirksamen und tatsächlich durchgeführten Vereinbarung fehlt (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsurteil vom 17. Dezember 1997 I R 70/97, BFHE 185, 224, BStBl II 1998, 545, m.w.N.).
  • BFH, 04.09.2002 - I R 48/01

    Pensionszusage; vGA

    Auszug aus BFH, 14.03.2006 - I R 38/05
    Unter einer vGA i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) ist bei einer Kapitalgesellschaft eine Vermögensminderung (verhinderte Vermögensmehrung) zu verstehen, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Unterschiedsbetrages gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG auswirkt und in keinem Zusammenhang zu einer offenen Ausschüttung steht (vgl. z.B. Senatsurteile vom 4. September 2002 I R 48/01, BFH/NV 2003, 347; vom 22. Oktober 2003 I R 37/02, BFHE 204, 96, BStBl II 2004, 121, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 29.08.2003 - II B 70/03

    Besteuerungswahlrecht bei Erbbaurechten

    Auszug aus BFH, 14.03.2006 - I R 38/05
    Vielmehr reicht insoweit eine Richtigstellung aus (vgl. BFH-Beschluss vom 29. August 2003 II B 70/03, BFHE 203, 174, BStBl II 2003, 944; Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 68 FGO Tz. 25).
  • BGH, 04.05.1981 - II ZR 100/80

    Klage gegen den Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung auf Zahlung

    Auszug aus BFH, 14.03.2006 - I R 38/05
    Insofern fanden die Unverfallbarkeitsfristen des § 1 Abs. 1 BetrAVG a.F. und das Abfindungsverbot des § 3 Abs. 1 BetrAVG a.F. zunächst und bis zum Wechsel von X in die Arbeitnehmerstellung keine unmittelbare Anwendung (vgl. zur Frage der Berechnung der Unverfallbarkeitsfristen als Ausdruck der fortbestehenden Betriebstreue aber auch Bundesgerichtshof, Urteil vom 4. Mai 1981 II ZR 100/80, Der Betrieb 1981, 1716).
  • BFH, 22.10.2003 - I R 37/02

    Schriftformerfordernis bei Pensionszusagen

    Auszug aus BFH, 14.03.2006 - I R 38/05
    Unter einer vGA i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) ist bei einer Kapitalgesellschaft eine Vermögensminderung (verhinderte Vermögensmehrung) zu verstehen, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Unterschiedsbetrages gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG auswirkt und in keinem Zusammenhang zu einer offenen Ausschüttung steht (vgl. z.B. Senatsurteile vom 4. September 2002 I R 48/01, BFH/NV 2003, 347; vom 22. Oktober 2003 I R 37/02, BFHE 204, 96, BStBl II 2004, 121, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 09.06.1997 - GrS 1/94

    Personengesellschaften - Verzicht des Gesellschafters auf Forderungen gegenüber

    Auszug aus BFH, 14.03.2006 - I R 38/05
    Der damit einhergehende Verzicht auf die Anwartschaftsrechte führt zu einer verdeckten Einlage (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 9. Juni 1997 GrS 1/94, BFHE 183, 187, BStBl II 1998, 307).
  • BFH, 16.03.1967 - I 261/63

    Zustimmung zur Kapitalerhöhung einer Gesellschaft als verdeckte

    Auszug aus BFH, 14.03.2006 - I R 38/05
    Für den größten Teil der entschiedenen Fälle hat der Senat die Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis angenommen, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Urteil vom 16. März 1967 I 261/63, BFHE 89, 208, BStBl III 1967, 626).
  • BFH, 25.10.1972 - GrS 1/72

    Steuerbescheid - Gegenstand des Revisionsverfahrens - Berichtigungsbescheid -

    Auszug aus BFH, 14.03.2006 - I R 38/05
    Der durch den nachfolgenden Bescheid überholte Bescheid entfaltet für die Dauer des Bestehens des nachfolgenden Bescheids keine Rechtswirkung mehr (Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. Oktober 1972 GrS 1/72, BFHE 108, 1, BStBl II 1973, 231).
  • BFH, 13.12.1989 - I R 99/87

    Gehalt eines nicht beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers als verdeckte

  • BFH, 23.10.2013 - I R 60/12

    Verdeckte Gewinnausschüttung durch Rentenzahlung gegenüber dem

    Der Senat verweist dazu auf sein Urteil vom 14. März 2006 I R 38/05 (BFH/NV 2006, 1515).
  • BFH, 11.09.2013 - I R 28/13

    Verdeckte Gewinnausschüttung durch Kapitalabfindung der Pensionszusage an den

    Es gilt insofern eine geschäftsvorfallbezogene, nicht aber eine handelsbilanzielle Betrachtungsweise (Anschluss an Senatsurteile vom 14. März 2006 I R 38/05, BFH/NV 2006, 1515, und vom 5. März 2008 I R 12/07, BFHE 220, 454; Klarstellung des Senatsurteils vom 28. April 2010 I R 78/08, BFHE 229, 234, BStBl II 2013, 41).

    Der Senat hält insofern an dem fest, das er durch Urteil vom 14. März 2006 I R 38/05 (BFH/NV 2006, 1515) --dort ebenfalls bezogen auf eine Anwartschaftsabfindung gegen einen Teilverzicht des Begünstigten-- und in BFHE 220, 454, unter II.2.a, a.E. der Entscheidungsgründe, entschieden hat (vgl. im einzelnen z.B. Gosch, a.a.O., § 8 Rz 398; Schallmoser/Eisgruber/ Janetzko in Herrmann/Heuer/Raupach, § 8 KStG Rz 303; Wilk, daselbst, § 8 KStG Rz 108), und folgt nicht der dagegen geäußerten Kritik (z.B. Briese, GmbHR 2008, 568; Hoffmann, GmbHR 2006, 824, derselbe, GmbH-StB 2010, 371; Otto in Blomeyer/Rolfs/Otto, a.a.O., StR F Rz 430; s.a. Höfer/Veit/ Verhuven, a.a.O., Rz 3137 ff.).

  • BFH, 05.03.2008 - I R 12/07

    Zusage einer sofort unverfallbaren Altersrente: Kapitalabfindungsrecht des

    Der Senat verweist dazu auf sein Urteil vom 14. März 2006 I R 38/05 (BFH/NV 2006, 1515).
  • BFH, 11.11.2015 - I R 26/15

    Vereinbarung eines Arbeitszeit- oder Zeitwertkontos als verdeckte

    Eine "Neutralisierung" des aus der Bildung der Rückstellung folgenden Aufwands durch einen --insbesondere der Höhe nach-- nicht eindeutig bestimmten Verzicht auf einen Teil des laufenden Gehalts und den damit verringerten Gehaltsaufwand scheidet aufgrund der wechselseitigen gesellschaftlichen Veranlassung aus (Senatsurteile vom 23. Oktober 2013 I R 89/12, BFHE 244, 262, BStBl II 2014, 729; vom 11. September 2013 I R 28/13, BFHE 244, 241, BStBl II 2014, 726; vom 14. März 2006 I R 38/05, BFH/NV 2006, 1515; s. auch Blümich/Rengers, § 8 KStG Rz 176, 283; Gosch, a.a.O., § 8 Rz 261; Wilk in Herrmann/Heuer/Raupach, § 8 KStG Rz 115; anders Klein/Müller/Döpper in Mössner/Seeger, Körperschaftsteuergesetz, 2. Aufl., § 8 Rz 296; --speziell für Einzahlungen auf Zeitwertkonten-- Husken/Siegmund, StuB 2007, 696, 698; Ziegenhagen/Schmidt, Der Betrieb 2006, 181, 185).

    Beide Vorfälle sind vielmehr auseinander zu halten und steuerrechtlich eigenständig zu behandeln (Senatsurteile in BFH/NV 2006, 1515; vom 5. März 2008 I R 12/07, BFHE 220, 454, BStBl II 2015, 409).

  • BFH, 23.10.2013 - I R 89/12

    Verdeckte Gewinnausschüttung wegen vorzeitiger Kapitalabfindung einer

    Es gilt insofern eine geschäftsvorfallbezogene, nicht aber eine handelsbilanzielle Betrachtungsweise (Anschluss an Senatsurteile vom 14. März 2006 I R 38/05, BFH/NV 2006, 1515, und vom 5. März 2008 I R 12/07, BFHE 220, 454; Klarstellung des Senatsurteils vom 28. April 2010 I R 78/08, BFHE 229, 234, BStBl II 2013, 41).

    Das ergebe sich zum einen aus den Gründen des Senatsurteils vom 14. März 2006 I R 38/05 (BFH/NV 2006, 1515).

    Der Senat hält insofern an dem fest, was er durch seine Urteile in BFH/NV 2006, 1515 --dort ebenfalls bezogen auf eine Anwartschaftsabfindung gegen einen Teilverzicht des Begünstigten-- und vom 5. März 2008 I R 12/07 (BFHE 220, 454, unter II.2.a a.E. der Entscheidungsgründe) entschieden hat (vgl. im Einzelnen z.B. Gosch, a.a.O., § 8 Rz 398; Schallmoser/ Eisgruber/Janetzko in Herrmann/Heuer/Raupach, § 8 KStG Rz 303; Wilk, daselbst, § 8 KStG Rz 108), und folgt nicht der dagegen geäußerten Kritik (z.B. Briese, GmbH-Rundschau --GmbHR-- 2008, 565; Hoffmann, GmbHR 2006, 824 und GmbH-Steuerberater 2010, 371; Otto in Blomeyer/Rolfs/Otto, a.a.O., StR F Rz 430; s.a. Höfer/Veit/Verhuven, Betriebsrentenrecht, BetrAVG, Band II, Rz 3137 ff.).

  • FG Düsseldorf, 06.11.2012 - 6 K 1093/10

    Verzicht auf gesellschaftsrechtlich veranlasste Pensionszusage: Bewertung der

    Diese könne entsprechend dem BFH-Urteil vom 14.03.2006 I R 38/05 auch nicht mit der erfolgten Auflösung der Pensionsrückstellung saldiert werden.

    Ist der begünstigte Gesellschafter ein beherrschender, so kann eine verdeckte Gewinnausschüttung auch dann anzunehmen sein, wenn die Kapitalgesellschaft eine Leistung an ihn erbringt, für die es an einer klaren, im Voraus getroffenen, zivilrechtlich wirksamen und tatsächlich durchgeführten Vereinbarung fehlt (BFH vom 14. März 2006 I R 38/05, BFH/NV 2006, 1515; vom 17. Dezember 1997 I R 70/97, BStBl II 1998, 545, m.w.N.).

    Verfügt ein Gesellschafter - wie im Streitfall im Zeitpunkt der Zusage sowie der Erhöhung der Pension - über lediglich 50 v.H. oder weniger der Gesellschaftsanteile, wird er aber dennoch einem beherrschenden Gesellschafter gleichgestellt, wenn er mit anderen gleichgerichtete Interessen verfolgenden Gesellschaftern zusammenwirkt, um eine ihren Gesellschafterinteressen entsprechende Willensbildung der Kapitalgesellschaft herbeizuführen (vgl. BFH vom 14. März 2006 I R 38/05, BFH/NV 2006, 1515; vom 9. April 1997 I R 52/96, BFH/NV 1997, 808; vom 13. Dezember 1989 I R 99/87, BStBl II 1990, 454).

    Doch selbst wenn die Grundsätze des BFH-Urteils vom 14. März 2006 (I R 38/05, BFH/NV 2006, 1515) Anwendung finden sollten, weil es sich um einen Sachverhalt handelt, der einem Verzicht gegen Abfindung wirtschaftlich gleichsteht, rechtfertigt dieses im Ergebnis keine weitere Einkommenserhöhung.

    Die wegfallende Pensionsrückstellung würde zwar grundsätzlich einen Ertrag in Höhe der Rückstellung auslösen, allerdings läge aufgrund der angenommenen gesellschaftsrechtlichen Veranlassung eine Einlage in das Vermögen der Klägerin vor (vgl. BFH vom 14. März 2006 I R 38/05, BFH/NV 2006, 1515).

    Diese Einlage ist, anders als der Beklagte unter Hinweis auf das Urteil des BFH vom 14. März 2006 (I R 38/05, BFH/NV 2006, 1515) meint, nicht grundsätzlich mit 0 DM zu bewerten.

    Daneben wären für den Fall, dass die gesamte Pensionszusage mangels Ernstlichkeit gesellschaftsrechtlich veranlasst gewesen wäre, bereits die Zuführungen zur Pensionsrückstellung gesellschaftsrechtlich veranlasst, weshalb schon diese durch den Ansatz verdeckter Gewinnausschüttungen im Zuführungsjahr zu korrigieren gewesen wären (vgl. BFH vom 14. März 2006 I R 38/05, BFH/NV 2006, 1515 a.E.).

  • FG Münster, 23.03.2009 - 9 K 319/02

    Abfindung von Pensionszusagen

    Der Verzicht auf die Pensionszusagen stelle entsprechend den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 14.03.2006 (I R 38/05, BFH/NV 2006, 1515) in Höhe des Teilwerts des erdienten Teils der Pensionszusagen von 2.100.000 DM eine verdeckte Einlage dar.

    Im BFH-Urteil vom 14.03.2006 (a.a.O.) sei nur deshalb eine verdeckte Gewinnausschüttung angenommen worden, weil gegen ein vertragliches Abfindungsverbot verstoßen worden sei.

    Verfügt ein Gesellschafter über lediglich 50 v.H. oder weniger der Gesellschaftsanteile, kann er dennoch einem beherrschenden Gesellschafter gleichgestellt werden, wenn er mit anderen Gesellschaftern zusammenwirkt, die gleichgerichtete Interessen verfolgen, um eine ihren Gesellschafterinteressen entsprechende Willensbildung der Kapitalgesellschaft herbeizuführen (vgl. BFH-Urteil vom 14.03.2006 I R 38/05, BFH/NV 2006, 1515 m.w.N.).

    Eine Abweichung von den ursprünglichen Vereinbarungen über die Zusage von Pensionsansprüchen muss in Anbetracht des Umstandes, dass auch bei anderen Dauerschuldverhältnissen zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihren Gesellschaftern eine nachträgliche Änderung getroffener Vereinbarungen möglich oder zur Vermeidung verdeckter Gewinnausschüttungen sogar geboten ist (vgl. Streck/Schwedhelm, KStG, § 8 Rz. 228), nach Auffassung des Senates jedenfalls dann möglich sein, wenn die Abfindungsvereinbarung nicht auf bloßen Wunsch des beherrschenden Gesellschafters abgeschlossen wird, sondern - wie vorliegend - auf dem Umstand beruht, dass die Anteile an der Kapitalgesellschaft veräußert werden und die Erwerber die Gesellschaftsanteile nur unter Befreiung von den Pensionslasten übernehmen wollen (in diesem Sinne auch Rupp in Dötsch/Jost/Pung/Witt, Die Körperschaftsteuer, § 8 Abs. 3 KStG Rz. 692; Streck/Schwedhelm, KStG, § 8 Anh Rz. 937; Lederle, GmbHR 2004, 272; Schwedhelm/Olgemöller, GmbH-StB 2003, 163; Förster, DStR 2006, 2149; Lang in Ernst & Young, KStG, § 8 Rz. 517.1.16; a.A. wohl Gosch, KStG, § 8 Rz. 1075: "rechtzeitig vereinbarte Abfindungsklausel" sowie Neumann, vGA und verdeckte Einlagen, 2. Aufl., S. 407; offen gelassen im BFH-Urteil vom 14.03.2006 I R 38/05, a.a.O.).

    Das gesetzliche Abfindungsverbot aus § 3 Abs. 1 BetrAVG greift vorliegend nicht ein, da die Beigeladenen zu jeweils 50 v.H. an der Klin. beteiligt waren und damit nicht dem Anwendungsbereich des § 17 BetrAVG unterfallen (vgl. Höfer, BetrAVG, Band I: Arbeitsrecht, § 17 Rz. 5593 sowie BFH-Urteil vom 14.03.2006, a.a.O.).

  • FG Düsseldorf, 03.08.2010 - 6 V 1868/10

    Verdeckte Gewinnausschüttung i.S.d. § 8 Abs. 3 S. 2 Körperschaftsteuergesetz

    Diese könne entsprechend dem BFH-Urteil vom 14.03.2006 I R 38/05 auch nicht mit der erfolgten Auflösung der Pensionsrückstellung saldiert werden.

    Ist der begünstigte Gesellschafter ein beherrschender, so kann eine verdeckte Gewinnausschüttung auch dann anzunehmen sein, wenn die Kapitalgesellschaft eine Leistung an ihn erbringt, für die es an einer klaren, im Voraus getroffenen, zivilrechtlich wirksamen und tatsächlich durchgeführten Vereinbarung fehlt (BFH vom 14. März 2006 I R 38/05, BFH/NV 2006, 1515; vom 17. Dezember 1997 I R 70/97, BStBl II 1998, 545, m.w.N.).

    Verfügt ein Gesellschafter - wie im Streitfall im Zeitpunkt der Zusage sowie der Erhöhung der Pension - über lediglich 50 v.H. oder weniger der Gesellschaftsanteile, wird er aber dennoch einem beherrschenden Gesellschafter gleichgestellt, wenn er mit anderen gleichgerichtete Interessen verfolgenden Gesellschaftern zusammenwirkt, um eine ihren Gesellschafterinteressen entsprechende Willensbildung der Kapitalgesellschaft herbeizuführen (vgl. BFH vom 14. März 2006 I R 38/05, BFH/NV 2006, 1515; vom 9. April 1997 I R 52/96, BFH/NV 1997, 808; vom 13. Dezember 1989 I R 99/87, BStBl II 1990, 454).

    Denn in diesem Fall wären bereits die Zuführungen zur Pensionsrückstellung gesellschaftsrechtlich veranlasst, weshalb schon diese durch den Ansatz verdeckter Gewinnausschüttungen im Zuführungsjahr zu korrigieren gewesen wären (vgl. BFH vom 14. März 2006 I R 38/05, BFH/NV 2006, 1515 a.E.).

    Dieser Beurteilung steht auch nicht die Rechtsprechung des BFH entgegen, wonach bei einem Verzicht gegen Übertragung der Ansprüche aus einer von der Kapitalgesellschaft abgeschlossenen Rückdeckungsversicherung der Verzicht und die Übertragung der Ansprüche aus der Rückdeckungsversicherung getrennt voneinander zu beurteilen sind (vgl. BFH vom 14. März 2006 I R 38/05, BFH/NV 2006, 1515).

    Doch selbst wenn die Grundsätze des BFH-Urteils vom 14. März 2006 (I R 38/05, BFH/NV 2006, 1515) Anwendung finden sollten, weil es sich um einen Sachverhalt handeln sollte, der einem Verzicht gegen Abfindung wirtschaftlich gleichsteht, weil trotz des fehlenden Ausscheidens aus den Diensten der Klägerin der zukünftige Zahlungsanspruch infolge einer konkludent geschlossenen Vereinbarung erloschen ist, rechtfertigt dieses im Ergebnis keine Einkommenserhöhung.

    Die wegfallende Pensionsrückstellung würde zwar grundsätzlich einen Ertrag in Höhe der Rückstellung auslösen, allerdings läge aufgrund der angenommenen gesellschaftsrechtlichen Veranlassung eine Einlage in das Vermögen der Antragstellerin vor (vgl. BFH vom 14. März 2006 I R 38/05, BFH/NV 2006, 1515).

    Diese Einlage ist, anders als der Antragsgegner unter Hinweis auf das Urteil des BFH vom 14. März 2006 (I R 38/05, BFH/NV 2006, 1515) meint, nicht grundsätzlich mit 0 DM zu bewerten.

  • BFH, 13.12.2006 - VIII R 31/05

    Zuschläge für Sonntagsarbeit, Feiertagsarbeit, Mehrarbeit und Nachtarbeit an

    Einer Fortsetzung des Verfahrens entsprechend dem Normzweck des § 68 Satz 1 FGO und einer bloßen Richtigstellung des angefochtenen Urteils dahin gehend, dass das Urteil sich auf die zuletzt geänderten Einkommensteuerbescheide vom 10. Oktober 2003 bezieht, bedarf es bereits deshalb nicht, weil das Urteil schon aus anderen Gründen aufzuheben und die Sache an das FG zurückzuverweisen ist (vgl. BFH-Urteil vom 14. März 2006 I R 38/05, BFH/NV 2006, 1515; BFH-Beschluss vom 29. August 2003 II B 70/03, BFHE 203, 174, BStBl II 2003, 944; Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 68 Rz 106; Schallmoser in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 68 FGO Rz 96, m.w.N.).

    Jedoch können diese strengeren Anforderungen auch für einen isoliert betrachtet nicht beherrschenden Gesellschafter dann zum Zuge kommen, wenn eine beherrschungsähnliche Situation kraft Interessenübereinstimmung besteht, weil ein Mehrheitsgesellschafter (Kläger mit 80 v.H.) und ein Minderheitsgesellschafter (Klägerin mit 20 v.H.) in einer Reihe von Fragen oder ggf. auch nur in einem einzigen Geschäft eine materielle Interessenübereinstimmung besitzen, die es rechtfertigt, wegen dieser gleich gelagerten Interessen eine Gruppenbeherrschung anzunehmen (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 2006, 1515; vom 9. April 1997 I R 52/96, BFH/NV 1997, 808; vom 28. Februar 1990 I R 83/87, BFHE 160, 192, BStBl II 1990, 649; vom 11. Dezember 1985 I R 164/82, BFHE 146, 126, BStBl II 1986, 469).

  • FG Düsseldorf, 16.11.2021 - 6 K 2196/17

    Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung einer Pensionszusage

    Ist der begünstigte Gesellschafter ein beherrschender, so kann eine verdeckte Gewinnausschüttung auch dann anzunehmen sein, wenn die Kapitalgesellschaft eine Leistung an ihn erbringt, für die es an einer klaren, im Voraus getroffenen, zivilrechtlich wirksamen und tatsächlich durchgeführten Vereinbarung fehlt (BFH, Urteile vom 14.03.2006 I R 38/05, BFH/NV 2006, 1515 und vom 17.12.1997 I R 70/97, BStBl II 1998, 545 m.w.N.).
  • FG Niedersachsen, 10.03.2015 - 12 K 70/14

    Versteuerung der Abtretung von Ansprüchen aus mehreren Rückdeckungsversicherungen

  • BFH, 16.12.2014 - VIII R 30/12

    Folgeänderungen nach § 32a KStG bei festsetzungsverjährten

  • BFH, 25.02.2009 - IX R 24/08

    Verböserungshinweis bei Änderung des angefochtenen Steuerbescheids während des

  • FG Düsseldorf, 09.06.2021 - 7 K 3034/15

    Vorliegen verdeckter Gewinnausschüttungen in Folge der vorzeitigen Auszahlung von

  • BFH, 11.10.2017 - I R 42/15

    Besteuerung von Ausschüttungen einer US-amerikanischen "S-Corporation" an einen

  • FG Berlin-Brandenburg, 16.06.2009 - 6 K 9136/07

    Abtretung der Anwartschaft aus einer Rückdeckungsversicherung für noch nicht

  • BFH, 06.10.2006 - I B 28/06

    NZB: vGA, nicht in Anspruch genommener Erholungsurlaub

  • FG Düsseldorf, 23.10.2007 - 6 K 2739/05

    Anerkennung von Pensionsrückstellungen unter Fortentwicklung der

  • FG Köln, 26.03.2015 - 10 K 1949/12

    VgA durch Geschäftsführergehalt bei gleichzeitiger (angemessener) Rentenzahlung

  • BFH, 22.04.2009 - I B 162/08

    VGA bei Abfindungszahlungen an beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer -

  • FG Münster, 26.05.2023 - 4 K 3618/18

    Behandlung der Zahlung für die Abfindung einer zugunsten des Steurpflichtigen

  • BFH, 07.08.2008 - I B 161/07

    Übersehen eines Änderungsbescheids durch das FG - Darlegung der Fehlerhaftigkeit

  • BFH, 20.07.2012 - IX B 24/12

    Nichtzulassungsbeschwerde: Mietverhältnis, Einkünfteerzielungsabsicht;

  • FG München, 24.10.2011 - 7 K 2803/09

    Hemmung einer noch offenen Feststsetzungsfrist durch neu eingeführte

  • FG Nürnberg, 27.11.2012 - 1 K 229/11

    Abfindungszahlung für eine Pensionsanwartschaft in Höhe des Barwerts als

  • BFH, 23.10.2006 - I B 173/05

    NZB: Rüge mangelnder Sachaufklärung

  • FG Rheinland-Pfalz, 10.02.2010 - 1 K 1292/06

    Angemessenheit der Konzessionsabgabe eines Versorgungsunternehmens für Wasser:

  • FG München, 24.04.2007 - 13 K 3097/03

    Zulässigkeit der Klage einer nach außen hin als Vermieterin auftretenden

  • FG München, 08.01.2014 - 6 V 2116/13

    Beherrschende Gesellschafter kraft Interessenübereinstimmung

  • FG München, 25.11.2013 - 7 K 1542/12

    Stichwort: Berechnung des Teilwerts der Pensionsverpflichtung nach § 6a Abs. 3

  • FG Münster, 15.03.2012 - 9 K 2139/07

    Berücksichtigung von Forderungen eines Unternehmens gegenüber ihrer

  • FG Berlin-Brandenburg, 29.04.2014 - 4 K 4222/10

    Einkommensteuer 1994 bis 1996

  • FG Hamburg, 15.02.2008 - 2 K 164/06

    Hinzuschätzung von Einkünften aus Gewerbebetrieb, Verdeckte Gewinnausschüttung

  • FG Hamburg, 04.09.2006 - 2 K 247/04

    Verdeckte Gewinnausschüttung durch Zahlung überhöhter Preise an ausländische

  • FG Münster, 15.02.2023 - 13 K 391/20

    Ableiten einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) und verdeckten Einlage (vE)

  • FG München, 08.11.2006 - 9 K 3137/02

    Ehegattenarbeitsverhältnisse; tatsächliche Durchführung; Beherrschender Einfluss

  • FG Sachsen-Anhalt, 13.07.2006 - 3 K 485/02

    Gewinnabhängige Tantieme als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) bei

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