Rechtsprechung
| EuGH, 06.07.2006 - C-439/04 und C-440/04 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- lexetius.com
Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Vorsteuerabzug - Karussellbetrug - Nach innerstaatlichem Recht unheilbar nichtiger Kaufvertrag
- IWW
- Europäischer Gerichtshof
Kittel
Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Vorsteuerabzug - Karussellbetrug - Nach innerstaatlichem Recht unheilbar nichtiger Kaufvertrag
- NWB SteuerXpert START
Vorsteuerabzug bei Karussellbetrug
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Sechsten Richtlinie 77/388/EWG; Richtlinie 95/7/EG
Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Vorsteuerabzug - Karussellbetrug - Nach innerstaatlichem Recht unheilbar nichtiger Kaufvertrag - Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Besprechungen u.ä. (6)
- IWW (Entscheidungsanmerkung)
Europäischer Gerichtshof - Redlicher Unternehmer darf Vorsteuer abziehen
- IWW (Entscheidungsbesprechung)
Europäischer Gerichtshof - Umsatzsteuerbetrug in Unternehmen: Haftungs- und Vorsteuerfolgen
- IWW (Entscheidungsbesprechung)
Umsatzsteuerbetrug - Erstmals Konkretes zur "fahrlässigen Unkenntnis"
- IWW (Entscheidungsbesprechung)
Umsatzsteuerbetrug - Zur Verschuldensabhängigkeit und Beweislastverteilung beim Vorsteuerabzug
- wwp.ch
, S. 5 (Entscheidungsbesprechung)
Vorsteuerabzug des redlichen Unternehmers bei betrügerischen und dadurch nichtigen Karussellgeschäften (RA Jan Ole Luuk, RA Stefan Oesterhelt, RA Maurus Winzap)
- deubner-steuern.de (Entscheidungsanmerkung)
Leichte Verbesserung des Gutglaubensschutzes bei ungewollten Umsatzsteuer-Karussell-Fahrten
Sonstiges (5)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Urteil der Cour de cassation de Belgique (1. Kammer) vom 7. Oktober 2004 in dem Rechtsstreit Axel Kittel gegen Belgischer Staat
- wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)
Kurznachricht zu "Anmerkung zum Urteil des EuGH vom 06.07.2006, Az.: C-439/04, C-440/04 (Vorsteuerabzug bei Erwerb vom Karussellbetrüger nur bei Gutgläubigkeit)" von LK, original erschienen in: DStR 2006, 1274 - 1278.
- wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)
Kurznachricht zu "Anmerkung zur Entscheidung des EuGH vom 06.07.2006, Rs. C-439/04 und C-440/04 (Vorsteuerabzug bei Beteiligung an Steuerhinterziehung)" von Dipl.-Finw. Ferdinand Huschens, original erschienen in: EU-UStB 2006, 37 - 38.
- wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)
Zusammenfassung von "Anmerkung zum Urteil des EuGH vom 06.07.2006, Az.: Rs. C-439/04, C-440/04 (Versagung des Vorsteuerabzugs)" von RA Dr. Christoph Wäger, FA StR, original erschienen in: UR 2006, 594 - 601.
- wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)
Zusammenfassung von "Fortbildung des Umsatzsteuerstrafrechts durch den EuGH? - Auswirkungen der Entscheidungen des EuGH v. 12.1.2006 und 6.7.2006 auf das Umsatzsteuerstrafrecht" von RA Dr. Franz Bielefeld, FAStR, original erschienen in: wistra 2007, 9 - 13.
Verfahrensgang
- Cour de cassation [Belgien], 07.10.2004 - C.02.0185
- EuGH, 28.01.2005 - C-439/04
- Generalanwalt beim EuGH, 14.03.2006 - C-439/04
- EuGH, 06.07.2006 - C-439/04 und C-440/04
Zeitschriftenfundstellen
- Slg. 2006, I-6161
- DStR 2006, 1274
Wird zitiert von ... (82)
- EuGH, 06.12.2012 - C-285/11
Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Recht auf Vorsteuerabzug - Versagung
Insbesondere kann dieses Recht für die gesamte Steuerbelastung der vorausgehenden Umsatzstufen sofort ausgeübt werden (vgl. u. a. Urteile vom 21. März 2000, Gabalfrisa u. a., C-110/98 bis C-147/98, Slg. 2000, I-1577, Randnr. 43, vom 15. Dezember 2005, Centralan Property, C-63/04, Slg. 2005, I-11087, Randnr. 50, vom 6. Juli 2006, Kittel und Recolta Recycling, C-439/04 und C-440/04, Slg. 2006, I-6161, Randnr. 47, sowie Mahagében und Dávid, Randnr. 38).Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gewährleistet folglich völlige Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten unabhängig von ihrem Zweck und ihrem Ergebnis, sofern diese Tätigkeiten selbst der Mehrwertsteuer unterliegen (vgl. u. a. Urteile vom 14. Februar 1985, Rompelman, 268/83, Slg. 1985, 655, Randnr. 19, vom 15. Januar 1998, Ghent Coal Terminal, C-37/95, Slg. 1998, I-1, Randnr. 15, Gabalfrisa u. a., Randnr. 44, vom 3. März 2005, Fini H, C-32/03, Slg. 2005, I-1599, Randnr. 25, vom 21. Februar 2006, Halifax u. a., C-255/02, Slg. 2006, I-1609, Randnr. 78, Kittel und Recolta Recycling, Randnr. 48, vom 22. Dezember 2010, Dankowski, C-438/09, Slg. 2010, I-14009, Randnr. 24, sowie Mahagében und Dávid, Randnr. 39).
Denn die Mehrwertsteuer wird auf jeden Produktions- oder Vertriebsvorgang erhoben, abzüglich der Mehrwertsteuer, mit der die verschiedenen Kostenelemente unmittelbar belastet worden sind (vgl. Urteile vom 12. Januar 2006, 0ptigen u. a., C-354/03, C-355/03 und C-484/03, Slg. 2006, I-483, Randnr. 54, Kittel und Recolta Recycling, Randnr. 49, sowie Mahagében und Dávid, Randnr. 40).
Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass die Bekämpfung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Missbräuchen ein Ziel ist, das von der Richtlinie 2006/112 anerkannt und gefördert wird (vgl. u. a. Urteile Halifax u. a., Randnr. 71, Kittel und Recolta Recycling, Randnr. 54, vom 7. Dezember 2010, R., C-285/09, Slg. 2010, I-12605, Randnr. 36, vom 27. Oktober 2011, Tanoarch, C-504/10, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 50, sowie Mahagében und Dávid, Randnr. 41).
Hierzu hat der Gerichtshof entschieden, dass sich die Rechtsbürger nicht auf die Bestimmungen des Unionsrechts berufen können, wenn sie dies in betrügerischer oder missbräuchlicher Absicht tun (vgl. u. a. Urteile Fini H, Randnr. 32, Halifax u. a., Randnr. 68, Kittel und Recolta Recycling, Randnr. 54, sowie Mahagében und Dávid, Randnr. 41).
Daher haben die nationalen Behörden und Gerichte den Vorteil des Rechts auf Vorsteuerabzug zu versagen, wenn aufgrund der objektiven Sachlage feststeht, dass dieses Recht in betrügerischer Weise oder missbräuchlich geltend gemacht wird (vgl. Urteile Fini H, Randnr. 34, Kittel und Recolta Recycling, Randnr. 55, sowie Mahagében und Dávid, Randnr. 42).
Denn in diesem Fall sind die objektiven Kriterien, auf denen der Begriff der Lieferung von Gegenständen bzw. der Erbringung von Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher bewirkt, und der Begriff der wirtschaftlichen Tätigkeit beruhen, nicht erfüllt (vgl. Urteile Halifax u. a., Randnrn. 58 und 59, sowie Kittel und Recolta Recycling, Randnr. 53).
Desgleichen ist ein Steuerpflichtiger, der wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligt, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen ist, für die Zwecke der Richtlinie 2006/112 als an dieser Hinterziehung Beteiligter anzusehen, und zwar unabhängig davon, ob er im Rahmen seiner besteuerten Ausgangsumsätze aus dem Weiterverkauf der Gegenstände oder der Verwendung der Dienstleistungen einen Gewinn erzielt (vgl. in diesem Sinne Urteile Kittel und Recolta Recycling, Randnr. 56, sowie Mahagében und Dávid, Randnr. 46).
Daher kann der Vorteil des Rechts auf Vorsteuerabzug dem Steuerpflichtigen nur unter der Voraussetzung versagt werden, dass aufgrund objektiver Umstände feststeht, dass dieser Steuerpflichtige, dem die Gegenstände geliefert oder die Dienstleistungen erbracht wurden, die als Grundlage für die Begründung des Rechts auf Vorsteuerabzug dienen, wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit dem Erwerb dieser Gegenstände oder der Inanspruchnahme dieser Dienstleistungen an einem Umsatz beteiligte, der in eine vom Lieferer bzw. vom Leistenden oder von einem anderen Wirtschaftsteilnehmer auf einer vorhergehenden oder nachfolgenden Umsatzstufe der Liefer- oder Leistungskette begangene Steuerhinterziehung einbezogen war (vgl. in diesem Sinne Urteile Kittel und Recolta Recycling, Randnrn. 56 bis 61, sowie Mahagében und Dávid, Randnr. 45).
Hingegen ist es mit der Vorsteuerabzugsregelung der Richtlinie 2006/112 nicht vereinbar, einen Steuerpflichtigen, der weder wusste noch wissen konnte, dass der betreffende Umsatz in eine vom Lieferer begangene Steuerhinterziehung einbezogen war oder dass in der Lieferkette bei einem anderen Umsatz, der dem vom Steuerpflichtigen getätigten Umsatz vorausging oder nachfolgte, Mehrwertsteuer hinterzogen wurde, durch die Versagung dieses Rechts mit einer Sanktion zu belegen (vgl. in diesem Sinne Urteile Optigen u. a., Randnrn. 52 und 55, Kittel und Recolta Recycling, Randnrn. 45, 46 und 60, sowie Mahagében und Dávid, Randnr. 47).
- EuGH, 21.06.2012 - C-80/11
Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie - Richtlinie 2006/112/EG - …
Insbesondere kann dieses Recht für die gesamte Steuerbelastung der vorausgehenden Umsatzstufen sofort ausgeübt werden (vgl. u. a. Urteile vom 21. März 2000, Gabalfrisa u. a., C-110/98 bis C-147/98, Slg. 2000, I-1577, Randnr. 43, vom 6. Juli 2006, Kittel und Recolta Recycling, C-439/04 und C-440/04, Slg. 2006, I-6161, Randnr. 47, vom 30. September 2010, Uszodaépíto, C-392/09, Slg. 2010, I-8791, Randnr. 34, sowie Kommission/Ungarn, Randnr. 43).Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gewährleistet folglich die Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten unabhängig von ihrem Zweck und ihrem Ergebnis, sofern diese Tätigkeiten selbst der Mehrwertsteuer unterliegen (vgl. u. a. Urteile Gabalfrisa u. a., Randnr. 44, vom 21. Februar 2006, Halifax u. a., C-255/02, Slg. 2006, I-1609, Randnr. 78, Kittel und Recolta Recycling, Randnr. 48, sowie vom 22. Dezember 2010, Dankowski, C-438/09, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 24).
Denn die Mehrwertsteuer wird auf jeden Produktions- oder Vertriebsvorgang erhoben, abzüglich der Mehrwertsteuer, mit der die verschiedenen Kostenelemente unmittelbar belastet worden sind (vgl. Beschluss vom 3. März 2004, Transport Service, C-395/02, Slg. 2004, I-1991, Randnr. 26, Urteile vom 12. Januar 2006, 0ptigen u. a., C-354/03, C-355/03 und C-484/03, Slg. 2006, I-483, Randnr. 54, sowie Kittel und Recolta Recycling, Randnr. 49).
Hierzu hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass sich die Rechtsbürger nicht auf die Bestimmungen des Unionsrechts berufen können, wenn sie dies in betrügerischer oder missbräuchlicher Absicht tun (vgl. u. a. Urteile vom 3. März 2005, Fini H, C-32/03, Slg. 2005, I-1599, Randnr. 32, Halifax u. a., Randnr. 68, sowie Kittel und Recolta Recycling, Randnr. 54).
Daher haben die nationalen Behörden und Gerichte den Vorteil des Rechts auf Vorsteuerabzug zu versagen, wenn aufgrund der objektiven Sachlage feststeht, dass dieses Recht in betrügerischer Weise oder missbräuchlich geltend gemacht wird (vgl. in diesem Sinne Urteile Fini H, Randnrn. 33 und 34, Kittel und Recolta Recycling, Randnr. 55, sowie vom 29. März 2012, Véleclair, C-414/10, Slg. 2012, I-0000, Randnr. 32).
Ein Steuerpflichtiger, der wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligt, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen ist, ist nämlich für die Zwecke der Richtlinie 2006/112 als an dieser Hinterziehung Beteiligter anzusehen, und zwar unabhängig davon, ob er im Rahmen seiner besteuerten Ausgangsumsätze aus dem Weiterverkauf der Gegenstände oder der Verwendung der Dienstleistungen einen Gewinn erzielt (vgl. Urteil Kittel und Recolta Recycling, Randnr. 56).
37 bis 40 des vorliegenden Urteils beschriebenen Vorsteuerabzugsregelung der Richtlinie 2006/112 nicht vereinbar, einen Steuerpflichtigen, der weder wusste noch wissen konnte, dass der betreffende Umsatz in eine vom Liefernden begangene Steuerhinterziehung einbezogen war oder dass in der Lieferkette bei einem anderen Umsatz, der dem vom Steuerpflichtigen getätigten Umsatz vorausgeht oder nachfolgt, Mehrwertsteuer hinterzogen wurde, durch die Verweigerung dieses Rechts zu sanktionieren (vgl. in diesem Sinne Urteile Optigen u. a., Randnrn. 52 und 55, sowie Kittel und Recolta Recycling, Randnrn. 45, 46 und 60).
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs müssen Wirtschaftsteilnehmer, die alle Maßnahmen treffen, die vernünftigerweise von ihnen verlangt werden können, um sicherzustellen, dass ihre Umsätze nicht in einen Betrug - sei es eine Mehrwertsteuerhinterziehung oder ein sonstiger Betrug - einbezogen sind, auf die Rechtmäßigkeit dieser Umsätze vertrauen können, ohne Gefahr zu laufen, ihr Recht auf Vorsteuerabzug zu verlieren (vgl. Urteil Kittel und Recolta Recycling, Randnr. 51).
- FG Köln, 06.12.2006 - 4 K 1354/02
Umsatzsteuer - Vorsteuerabzug trotz unrichtiger Rechnung aus …
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in den verbundenen Rechtssachen C-439/04 und C-440/04 (Kittel/Recolta) durch Urteil vom 6.7.2006 (vgl. Urteil des EuGH vom 6.7.2006 C-439/04 und C-440/04, UR 2006, 594) entschieden, dass ein Umsatz, der seitens des Verkäufers mit einem Umsatzsteuerbetrug behaftet ist, als Lieferung im Sinne der Art. 2 Nr. 1, 5 Abs. 1 der Richtlinie EWG 77/388/EWG (im Folgenden: Sechste Richtlinie) anzusehen ist, da deren tatbestandliche Voraussetzungen sämtlich objektiven Charakter haben und unabhängig vom Zweck und Ergebnis der betroffenen Umsätze anwendbar sind (vgl. z.B. RandNr. 41 des EuGH-Urteils vom 6.7.2006, C-439/04 und C-440/04, UR 2006, 594).bb) Diese Auslegung des nationalen Rechts verlangt indes nach der Auffassung des Senats vor dem Hintergrund der EuGH-Entscheidung in den Rs. C-439/04 und C 440/04 vom 6.7.2006 (a.a.O.) zu Art. 17 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie nach einer Einschränkung, soweit ein Gutglaubensschutz an das Vorliegen der Vorsteuerabzugsvoraussetzungen generell verneint wird.
Dagegen sei ein Steuerpflichtiger, - so der EuGH in Tz. 56 und 57der Entscheidung vom 6.7.2006, C-439/04 und 440/04, a.a.O. -, der wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligt, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen ist, für die Zwecke der Sechsten Richtlinie als an dieser Hinterziehung Beteiligter anzusehen, unabhängig davon, ob er aus dem Weiterverkauf der Gegenstände einen Gewinn erziele, da der Steuerpflichtige den Urhebern der Hinterziehung zur Hand gehe und sich ihrer mitschuldig mache.
Nach den vorstehenden Grundsätzen ist daher nach Auffassung des Senats ein Gutglaubensschutz für die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs unmittelbar auf der Grundlage des Art. 17 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie zu gewähren, wenn ein Leistungsaustausch stattgefunden hat und die vom EuGH in seiner Entscheidung vom 6.7.2006 (C-439/04 und C-440/04, a.a.O.) geforderten Maßnahmen des Steuerpflichtigen ergriffen wurden und er gutgläubig im Sinne der EuGH-Rechtsprechung war.
Der Annahme eines solchen Gutglaubensschutzes für die Richtigkeit von unzutreffenden Rechnungsangaben steht nach Auffassung des Senats nicht entgegen, dass der EuGH in seinem Urteil vom 6.7.2006 (C-439/04 und C-440/04, a.a.O.) für die Anforderungen an eine Rechnung bei Erwerb von einem "missing trader" keine Aussage trifft.
Es erschiene dem Senat aber angesichts der sehr offenen Formulierung in Tz. 51 des Urteils vom 6.7.2006 (C-439/04 und C-440/04, a.a.O.) als eine nicht plausible Einschränkung des Schutzes redlicher Erwerber, wenn dieser nur für solche gutgläubigen Erwerber gelten sollte, die von einem "missing trader" erwerben, dessen Ausgangsrechnungen im Zeitpunkt der Leistungserbringung und Rechnungsausstellung eine zutreffende Anschrift enthalten ist.
Der Revison war nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, weil nach der Entscheidung des EuGH vom 6.7.2006 in den Rs. C-439/04 und C-440/04 (…a.a.O.) klärungsbedürftig ist, ob das Fehlen einer Rechnungsanschrift im Sinne der bisherigen Rechtsprechung des BFH dann unbeachtlich ist, wenn es sich um einen Erwerber handelt, der alle zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, um sicherzustellen, dass die Umsätze nicht mit einem "missing trader" getätigt werden und er von dessen Betrug nichts wusste und nichts hätte wissen müssen.
- FG Köln, 06.12.2006 - 4 K 1356/02
Umsatzsteuer - Vorsteuerabzug trotz unrichtiger Rechnung aus …
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in den verbundenen Rechtssachen C-439/04 und C-440/04 (Kittel/Recolta) durch Urteil vom 6.7.2006 (vgl. Urteil des EuGH vom 6.7.2006 C-439/04 und C-440/04, UR 2006, 594) entschieden, dass ein Umsatz, der seitens des Verkäufers mit einem Umsatzsteuerbetrug behaftet ist, als Lieferung im Sinne der Art. 2 Nr. 1, 5 Abs. 1 der Richtlinie EWG 77/388/EWG (im Folgenden: Sechste Richtlinie) anzusehen ist, da deren tatbestandliche Voraussetzungen sämtlich objektiven Charakter haben und unabhängig vom Zweck und Ergebnis der betroffenen Umsätze anwendbar sind (vgl. z.B. RandNr. 41 des EuGH-Urteils vom 6.7.2006, C-439/04 und C-440/04, UR 2006, 594).bb) Diese Auslegung des nationalen Rechts verlangt indes nach der Auffassung des Senats vor dem Hintergrund der EuGH-Entscheidung in den Rs. C-439/04 und C 440/04 vom 6.7.2006 (a.a.O.) zu Art. 17 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie nach einer Einschränkung, soweit ein Gutglaubensschutz an das Vorliegen der Vorsteuerabzugsvoraussetzungen generell verneint wird.
Dagegen sei ein Steuerpflichtiger, - so der EuGH in Tz. 56 und 57der Entscheidung vom 6.7.2006, C-439/04 und 440/04, a.a.O. -, der wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligt, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen ist, für die Zwecke der Sechsten Richtlinie als an dieser Hinterziehung Beteiligter anzusehen, unabhängig davon, ob er aus dem Weiterverkauf der Gegenstände einen Gewinn erziele, da der Steuerpflichtige den Urhebern der Hinterziehung zur Hand gehe und sich ihrer mitschuldig mache.
Nach den vorstehenden Grundsätzen ist daher nach Auffassung des Senats ein Gutglaubensschutz für die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs unmittelbar auf der Grundlage des Art. 17 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie zu gewähren, wenn ein Leistungsaustausch stattgefunden hat und die vom EuGH in seiner Entscheidung vom 6.7.2006 (C-439/04 und C-440/04, a.a.O.) geforderten Maßnahmen des Steuerpflichtigen ergriffen wurden und er gutgläubig im Sinne der EuGH-Rechtsprechung war.
Der Annahme eines solchen Gutglaubensschutzes für die Richtigkeit von unzutreffenden Rechnungsangaben steht nach Auffassung des Senats nicht entgegen, dass der EuGH in seinem Urteil vom 6.7.2006 (C-439/04 und C-440/04, a.a.O.) für die Anforderungen an eine Rechnung bei Erwerb von einem "missing trader" keine Aussage trifft.
Es erschiene dem Senat aber angesichts der sehr offenen Formulierung in Tz. 51 des Urteils vom 6.7.2006 (C-439/04 und C-440/04, a.a.O.) als eine nicht plausible Einschränkung des Schutzes redlicher Erwerber, wenn dieser nur für solche gutgläubigen Erwerber gelten sollte, die von einem "missing trader" erwerben, dessen Ausgangsrechnungen im Zeitpunkt der Leistungserbringung und Rechnungsausstellung eine zutreffende Anschrift enthalten ist.
Der Revison war nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, weil nach der Entscheidung des EuGH vom 6.7.2006 in den Rs. C-439/04 und C-440/04 (…a.a.O.) klärungsbedürftig ist, ob das Fehlen einer Rechnungsanschrift im Sinne der bisherigen Rechtsprechung des BFH dann unbeachtlich ist, wenn es sich um einen Erwerber handelt, der alle zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, um sicherzustellen, dass die Umsätze nicht mit einem "missing trader" getätigt werden und er von dessen Betrug nichts wusste und nichts hätte wissen müssen.
- BFH, 30.04.2009 - V R 15/07
Guter Glaube an die Erfüllung der Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs wird nicht …
Vertrauensschutz sei aber nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 6. Juli 2006 Rs. C-439/04 und C-440/04, Kittel und Recolta Recycling (Slg. 2006, I-6161, BFH/NV Beilage 2006, 454) zu gewähren, wenn ein Wirtschaftsteilnehmer alle Maßnahmen treffe, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden könnten, um sicherzustellen, dass seine Umsätze nicht in einen Betrug --sei es eine Mehrwertsteuerhinterziehung oder sonstigen Betrug-- einbezogen seien.Aus den Urteilen des EuGH Kittel und Recolta Recycling in Slg. 2006, I-6161, BFH/NV Beilage 2006, 454, vom 12. Januar 2006 Rs. C-354/03, C-355/03, C-484/03, Optigen u.a. (…Slg. 2006, I-483, BFH/NV Beilage 2006, 144), vom 11. Mai 2006 Rs. C-384/04, FTI (…Slg. 2006, I-4191, BFH/NV Beilage 2006, 312), vom 27. September 2007 Rs. C-409/04, Teleos u.a. (…Slg. 2007, I-7797, BFH/NV Beilage 2008, 25), vom 21. Februar 2008 Rs. C-271/06, Netto Supermarkt (…BFH/NV Beilage 2008, 199) folge, dass der Vorsteuerabzug nicht versagt werden dürfe, wenn der Steuerpflichtige die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns beachtet und alle Maßnahmen getroffen habe, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden könnten, um die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs sicherzustellen.
Dem steht die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Kittel und Recolta Recycling in Slg. 2006, I-6161, BFH/NV Beilage 2006, 454 nicht entgegen.
- EuGH, 27.09.2007 - C-409/04
Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 28a Abs. 3 Unterabs. 1 und Art. 28c Teil …
Ebenso wie andere Begriffe, die die nach der Sechsten Richtlinie steuerbaren Umsätze definieren (vgl. Urteile vom 12. Januar 2006, 0ptigen u. a., C-354/03, C-355/03 und C-484/03, Slg. 2006, I-483, Randnr. 44, sowie vom 6. Juli 2006, Kittel und Recolta Recycling, C-439/04 und C-440/04, Slg. 2006, I-6161, Randnr. 41), haben zudem die Begriffe der innergemeinschaftlichen Lieferung und des innergemeinschaftlichen Erwerbs objektiven Charakter und sind unabhängig von Zweck und Ergebnis der betreffenden Umsätze anwendbar.Der Ansicht von Teleos u. a., dass die Absicht des Lieferanten und des Erwerbers, einen innergemeinschaftlichen Umsatz zu erzielen, für dessen Einstufung als solchen ausreichten, ist entgegenzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs eine Verpflichtung der Finanzverwaltung, Untersuchungen anzustellen, um die Absicht des Steuerpflichtigen zu ermitteln, unvereinbar wäre mit den Zielen des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems, Rechtssicherheit zu gewährleisten und die mit der Anwendung der Mehrwertsteuer verbundenen Maßnahmen dadurch zu erleichtern, dass, abgesehen von Ausnahmefällen, auf die objektive Natur des betreffenden Umsatzes abgestellt wird (vgl. Urteile vom 6. April 1995, BLP Group, C-4/94, Slg. 1995, I-983, Randnr. 24, Optigen u. a., Randnr. 45, sowie Kittel und Recolta Recycling, Randnr. 42).
Viertens ist zum Vorbringen von Teleos u. a., dass die von den Behörden des Vereinigten Königreichs ergriffenen Maßnahmen den freien Warenverkehr behinderten, einerseits festzustellen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Bekämpfung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Missbräuchen ein Ziel ist, das von der Sechsten Richtlinie anerkannt und gefördert wird (vgl. Urteile vom 29. April 2004, Gemeente Leusden und Holin Groep, C-487/01 und C-7/02, Slg. 2004, I-5337, Randnr. 76, sowie Kittel und Recolta Recycling, Randnr. 54) und das unter bestimmten Umständen Behinderungen des freien Warenverkehrs rechtfertigen kann.
Überdies verstieße es nach einer auf das Ausgangsverfahren übertragbaren Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht gegen das Gemeinschaftsrecht, wenn vom Lieferanten gefordert würde, dass er alle Maßnahmen ergreift, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden können, um sicherzustellen, dass der von ihm getätigte Umsatz nicht zu seiner Beteiligung an einer Steuerhinterziehung führt (vgl. in Bezug auf den sogenannten "Karussellbetrug" Urteile Federation of Technological Industries u. a., Randnr. 33, sowie Kittel und Recolta Recycling, Randnr. 51).
- FG Köln, 06.12.2006 - 4 K1356/02
"Strohmann" als leistender Unternehmer; Begriff der Lieferung bei …
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in den verbundenen Rechtssachen C-439/04 und C-440/04 (Kittel/Recolta) durch Urteil vom 6.7.2006 (vgl. Urteil des EuGH vom 6.7.2006 C-439/04 und C-440/04, UR 2006, 594) entschieden, dass ein Umsatz, der seitens des Verkäufers mit einem Umsatzsteuerbetrug behaftet ist, als Lieferung im Sinne der Art. 2 Nr. 1, 5 Abs. 1 der Richtlinie EWG 77/388/EWG (im Folgenden: Sechste Richtlinie) anzusehen ist, da deren tatbestandliche Voraussetzungen sämtlich objektiven Charakter haben und unabhängig vom Zweck und Ergebnis der betroffenen Umsätze anwendbar sind (vgl. z.B. RandNr. 41 des EuGH-Urteils vom 6.7.2006, C-439/04 und C-440/04, UR 2006, 594).bb) Diese Auslegung des nationalen Rechts verlangt indes nach der Auffassung des Senats vor dem Hintergrund der EuGH-Entscheidung in den Rs. C-439/04 und C 440/04 vom 6.7.2006 (a.a.O.) zu Art. 17 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie nach einer Einschränkung, soweit ein Gutglaubensschutz an das Vorliegen der Vorsteuerabzugsvoraussetzungen generell verneint wird.
Dagegen sei ein Steuerpflichtiger, - so der EuGH in Tz. 56 und 57der Entscheidung vom 6.7.2006, C-439/04 und 440/04, a.a.O. -, der wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligt, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen ist, für die Zwecke der Sechsten Richtlinie als an dieser Hinterziehung Beteiligter anzusehen, unabhängig davon, ob er aus dem Weiterverkauf der Gegenstände einen Gewinn erziele, da der Steuerpflichtige den Urhebern der Hinterziehung zur Hand gehe und sich ihrer mitschuldig mache.
Nach den vorstehenden Grundsätzen ist daher nach Auffassung des Senats ein Gutglaubensschutz für die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs unmittelbar auf der Grundlage des Art. 17 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie zu gewähren, wenn ein Leistungsaustausch stattgefunden hat und die vom EuGH in seiner Entscheidung vom 6.7.2006 (C-439/04 und C-440/04, a.a.O.) geforderten Maßnahmen des Steuerpflichtigen ergriffen wurden und er gutgläubig im Sinne der EuGH-Rechtsprechung war.
Der Annahme eines solchen Gutglaubensschutzes für die Richtigkeit von unzutreffenden Rechnungsangaben steht nach Auffassung des Senats nicht entgegen, dass der EuGH in seinem Urteil vom 6.7.2006 (C-439/04 und C-440/04, a.a.O.) für die Anforderungen an eine Rechnung bei Erwerb von einem "missing trader" keine Aussage trifft.
Es erschiene dem Senat aber angesichts der sehr offenen Formulierung in Tz. 51 des Urteils vom 6.7.2006 (C-439/04 und C-440/04, a.a.O.) als eine nicht plausible Einschränkung des Schutzes redlicher Erwerber, wenn dieser nur für solche gutgläubigen Erwerber gelten sollte, die von einem "missing trader" erwerben, dessen Ausgangsrechnungen im Zeitpunkt der Leistungserbringung und Rechnungsausstellung eine zutreffende Anschrift enthalten ist.
Der Revison war nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, weil nach der Entscheidung des EuGH vom 6.7.2006 in den Rs. C-439/04 und C-440/04 (…a.a.O.) klärungsbedürftig ist, ob das Fehlen einer Rechnungsanschrift im Sinne der bisherigen Rechtsprechung des BFH dann unbeachtlich ist, wenn es sich um einen Erwerber handelt, der alle zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, um sicherzustellen, dass die Umsätze nicht mit einem "missing trader" getätigt werden und er von dessen Betrug nichts wusste und nichts hätte wissen müssen.
- BFH, 19.04.2007 - V R 48/04
Vorsteuerabzug aus Lieferungen in einem sog. Umsatzsteuerkarussell
a) Zu vergleichbaren Sachverhalten --zu Umsätzen in einer Lieferkette, bei denen ein oder mehrere vorausgehende oder nachfolgende Umsätze mit einem Mehrwertsteuerbetrug behaftet sind-- hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) in den Urteilen vom 12. Januar 2006 Rs. C-354/03, C-355/03 und C-484/03, Optigen u.a. (…Slg. 2006, I-483, BFH/NV Beilage 2006, 144) und vom 6. Juli 2006 Rs. C-439/04 und 440/04, Axel Kittel u.a. (…BFH/NV Beilage 2006, 454, Umsatzsteuer- Rundschau --UR-- 2006, 594) wie folgt entschieden: . - EuGH, 27.09.2007 - C-146/05
Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 28c Teil A Buchst. a Unterabs. 1 - …
Als Abweichung vom Grundprinzip des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems, nach dem die Mehrwertsteuer auf jeden Produktions- oder Vertriebsvorgang erhoben wird (vgl. u. a. Urteile vom 6. Juli 1995, BP Soupergaz, C-62/93, Slg. 1995, I-1883, Randnr. 16, vom 12. Januar 2006, 0ptigen u. a., C-354/03, C-355/03 und C-484/03, Slg. 2006, I-483, Randnr. 54, sowie vom 6. Juli 2006, Kittel und Recolta Recycling, C-439/04 und C-440/04, Slg. 2006, I-6161, Randnr. 49), findet die Befreiung ihre Grundlage in der Mehrwertsteuerübergangsregelung für den innergemeinschaftlichen Handel, in deren Rahmen die Besteuerung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten auf dem Grundsatz beruht, dass die Steuereinnahmen dem Mitgliedstaat zustehen, in dem der Endverbrauch erfolgt (vgl. Urteil vom 27. September 2007, Twoh International, C-184/05, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 22).Die Umsätze sind nämlich unter Berücksichtigung ihrer objektiven Merkmale zu besteuern (vgl. u. a. Urteile Optigen u. a., Randnr. 44, sowie Kittel und Recolta Recycling, Randnr. 41).
Nach ständiger Rechtsprechung ist eine betrügerische oder missbräuchliche Berufung auf das Gemeinschaftsrecht nicht erlaubt (vgl. u. a. Urteil Kittel und Recolta Recycling, Randnr. 54).
- BGH, 07.07.2009 - 1 StR 41/09
Vorlage zur Vorabentscheidung durch den EuGH (richtlinienkonforme Auslegung); …
Im Übrigen wirkt eine solche Auslegung betrügerischen Umsätzen entgegen, indem sie ihre Durchführung erschwere (EuGH, Urteil vom 6. Juli 2006, Rechtssache C-439/04 - Kittel u.a. - Tenor 2, Rdn. 56 ff.).Dies gilt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs auch dann, wenn der fragliche Umsatz den objektiven Kriterien genügt, auf denen der Begriff der Lieferungen von Gegenständen, die ein Steuerpflichtiger als solcher ausführt, und der Begriff der wirtschaftlichen Tätigkeit beruhten (EuGH, Urteil vom 6. Juli 2006, Rechtssache C-439/04 - Kittel u.a. - Tenor 2, Rdn. 59).
Demgegenüber kann nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs eine nationale Rechtsvorschrift dem Steuerpflichtigen das Recht auf Abzug der von ihm entrichteten Vorsteuer dann nicht absprechen, wenn eine Lieferung an ihn vorgenommen wird, von der er weder wusste noch wissen konnte, dass der betreffende Umsatz in einen vom Verkäufer begangenen Betrug einbezogen war (EuGH, Urteil vom 6. Juli 2006, Rechtssache C-439/04 - Kittel u.a. - Tenor 1, Rdn. 60; vgl. auch EuGH…, Urteil vom 12. Januar 2006, Rechtssache C-354/03 - Optigen Ltd. u.a., Rdn. 52).
Der Gerichtshof hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine solche Auslegung betrügerischen Umsätzen entgegenwirkt, indem sie ihre Durchführung erschwert (EuGH, Urteil vom 6. Juli 2006, Rechtssache C-439/04 - Kittel u.a. - Tenor 2, Rdn. 56 ff.).
- BFH, 29.07.2009 - XI B 24/09
Ernstliche Zweifel an Versagung der Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen …
- Generalanwalt beim EuGH, 29.06.2010 - C-285/09
Generalanwalt tritt BGH bei innergemeinschaftlichen Lieferungen entgegen
- BFH, 19.05.2010 - XI R 78/07
Versagung des Vorsteuerabzugs im Umsatzsteuerkarussell beim sog. "Buffer II" - …
- EuGH, 04.06.2009 - C-102/08
Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 2 und 4 - Befugnis der …
- BFH, 13.05.2009 - XI R 84/07
Vorsteuerabzug aus Eingangsleistungen der Organgesellschaft bei Wechsel des …
- BFH, 08.10.2008 - V R 63/07
Gewährung von Vorsteuerabzug im Billigkeitsverfahren bei unzutreffenden …
- BGH, 08.02.2011 - 1 StR 24/10
Steuerhinterziehung durch Geltendmachung von Vorsteuer bei einer missbräuchlichen …
- EuGH, 06.05.2004 - C-409/04
Teleos u.a - Abgaben , Mehrwertsteuer
- FG Rheinland-Pfalz, 29.11.2007 - 6 K 1713/06
Geltendmachung von Vorsteuern aus Rechnungen für die angebliche Anschaffung von …
- EuGH, 07.12.2010 - C-285/09
Sechste Richtlinie - Art. 28c Teil A Buchst. a - Hinterziehung von Mehrwertsteuer …
- BFH, 08.07.2009 - XI R 51/07
Kein Gutglaubensschutz bei unzutreffender Rechnungsanschrift des Leistenden - …
- EuGH, 29.03.2012 - C-414/10
Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie - Art. 17 Abs. 2 Buchst. b - Besteuerung …
- EuGH, 29.11.2012 - C-257/11
Richtlinie 2006/112/EG - Mehrwertsteuer - Art. 167, 168 und 185 - Recht auf …
- BFH, 15.05.2012 - XI R 32/10
Angaben zu Umfang und Art der abgerechneten Leistungen als materiell-rechtliche …
- BGH, 19.08.2009 - 1 StR 206/09
Keine Steuerhinterziehung bei Verletzung der Nachweispflichten, wenn die …
- EuGH, 15.07.2010 - C-368/09
Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Richtlinie 2006/112/EG - Recht auf …
- EuGH, 06.09.2012 - C-324/11
Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 9 - Begriff …
- FG Köln, 19.12.2006 - 6 K 84/02
Kein Vorsteuerabzug bei leistenden Scheinunternehmen
- BGH, 16.12.2009 - 1 StR 491/09
Rechtsfehlerhafte Beweiswürdigung beim Vorwurf der Mitwirkung an einem …
- BFH, 05.08.2010 - V R 13/09
Haftung des Lieferers in einem Umsatzsteuerkarussell gemäß § 71 AO - …
- FG Köln, 13.06.2007 - 11 K 536/05
Lieferung und Verlegung von Baustahl und Baustahlmatten als zum Vorsteuerabzug …
- FG Nürnberg, 07.07.2009 - 2 K 686/08
Kein Vorsteuerabzug bei Zwischenschaltung eines abrechnenden aber die Lieferungen …
- BFH, 01.09.2010 - V R 39/08
Innergemeinschaftlicher Erwerb; Vorsteuerabzug - Ort des innergemeinschaftlichen …
- BGH, 20.10.2011 - 1 StR 41/09
Versagung der Befreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung von der …
- EuGH, 10.07.2008 - C-25/07
Mehrwertsteuer - Richtlinien 67/227/EWG und 77/388/EWG -Nationale …
- BGH, 26.11.2009 - 5 StR 91/09
Umsatzsteuerkarussell; Eingehungsbetrug; Vermögensvergleich; Gesamtsaldierung; …
- EuGH, 10.11.2011 - C-259/10
Steuerrecht - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Art. 13 Teil B …
- Generalanwalt beim EuGH, 13.03.2008 - C-95/07
Mehrwertsteuer - Reverse-Charge-Mechanismus - Irrtümlich als befreit eingestufter …
- EuGH, 16.12.2010 - C-430/09
Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und b, 28a Abs. 1 …
- BFH, 06.11.2008 - V B 126/07
Vertrauensschutz bei innergemeinschaftlicher Lieferung: Zur Klärbarkeit im …
- FG Nürnberg, 10.11.2009 - II 18/06
Vorsteuerabzug: Leistender im Sinne des Umsatzsteuerrechts - Unternehmerfähigkeit …
- BFH, 17.06.2010 - XI B 88/09
Versagen des Vorsteuerabzugs bei "wissen können" von Einbindung in betrügerische …
- EuGH, 18.11.2010 - C-84/09
Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 2, 20 Abs. 1 und 138 Abs. 1 - …
- BFH, 12.03.2008 - XI B 206/06
Kein Gutglaubensschutz, wenn Nichterfüllung umsatzsteuerlicher Pflichten durch …
- FG Baden-Württemberg, 27.09.2010 - 9 K 321/07
Kein Ausschluss des Vorsteuerabzugs bzgl. Lieferungen im Rahmen eines …
- EuGH, 30.09.2010 - C-392/09
Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Richtlinie 2006/112/EG - Recht auf …
- BFH, 26.03.2009 - V S 8/07
Prozesskostenhilfe: Anforderungen an eine zum Vorsteuerabzug berechtigende …
- BFH, 07.05.2009 - XI B 111/08
Feststellungslast und Vertrauensschutz beim Vorsteuerabzug - Überlange …
- BFH, 14.03.2012 - XI R 28/09
Keine abweichende Festsetzung der USt aus Billigkeitsgründen, wenn der …
- FG Baden-Württemberg, 12.11.2009 - 12 K 273/04
Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung von Kraftfahrzeugen bei …
- FG Baden-Württemberg, 11.03.2009 - 1 V 4305/08
Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen trotz unzutreffender …
- FG München, 20.08.2009 - 14 V 521/09
Steuerfreiheit für innergemeinschaftliche Lieferungen
- BFH, 16.12.2010 - V R 40/08
Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 01. 09. 2010 V R 39/08 - Zum …
- FG Rheinland-Pfalz, 27.11.2008 - 6 K 1463/08
Zum Nachweis einer innergemeinschaftlichen Lieferung
- FG Baden-Württemberg, 01.10.2007 - 12 K 160/04
Vorsteuerabzug im Umsatzsteuerkarussell
- FG Sachsen, 15.10.2008 - 8 K 2097/06
Umsatzbesteuerung der innergemeinschaftlichen Lieferungen von Mobilfunktelefonen; …
- Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2007 - C-146/05
Positiver Ausgang des Verfahrens vor dem EuGH? - Steuerfrei trotz verspätetem …
- FG Sachsen, 15.10.2008 - 8 K 1490/07
Umsatzbesteuerung der innergemeinschaftlichen Lieferungen von Mobilfunktelefonen; …
- FG Münster, 26.02.2009 - 5 K 320/06
Ablaufhemmung - Keine Verjährung bei Unterbrechung von Ermittlungsmaßnahmen
- Generalanwalt beim EuGH, 13.09.2006 - C-277/05
Mehrwertsteuer - Geltungsbereich - Im Rahmen von Verträgen, die der …
- FG München, 08.02.2007 - 14 K 1898/04
Verweigerung des Vorsteuerabzugs bei einer Beteiligung an einem europaweiten …
- Generalanwalt beim EuGH, 25.10.2007 - C-132/06
Mehrwertsteuer-Amnestie - Schutz vor Kontrollen - Verhältnis von fälligen …
- FG Köln, 12.03.2008 - 11 K 5870/04
Vorsteuerabzug eines sich für die Erbringung seiner Leistung Subunternehmern …
- FG Sachsen, 01.12.2008 - 3 K 1308/01
Keine Vorsteuerabzug bei fahrlässiger Einbindung in eine der …
- FG Rheinland-Pfalz, 14.10.2010 - 6 K 1643/08
Bestimmungsort im Verbringungsnachweis
- FG Baden-Württemberg, 22.08.2011 - 1 K 559/11
Keine steuerbefreite innergemeinschaftliche Lieferung bei bewusster …
- Generalanwalt beim EuGH, 26.02.2008 - C-25/07
Festsetzung - Mehrwertsteuer - Richtlinien 67/227/EWG und 77/388/EWG des Rates - …
- FG Sachsen, 15.10.2008 - 8 K 2162/06
Vorsteuerabzug für innergemeinschaftliche Erwerbe nach § 15 Abs. 1 Nr. 3 …
- Generalanwalt beim EuGH, 06.05.2010 - C-84/09
Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Innergemeinschaftlicher Erwerb eines …
- FG Saarland, 16.06.2010 - 1 K 1176/07
Kein Vorsteuerabzug, wenn Rechnungsaussteller Scheinfirmen sind - …
- FG Saarland, 30.06.2010 - 1 K 1319/07
Kein Vorsteuerabzug bei Leistungen im "Umsatzsteuerkarussell" unter …
- Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2007 - C-409/04
Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 28a Abs. 1 Buchst. a und Abs. 3 und Art. …
- Generalanwalt beim EuGH, 25.10.2007 - C-271/06
Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 15 Abs. 2 - Steuerbefreiung bei …
- FG Sachsen-Anhalt, 14.07.2008 - 1 K 344/03
Anerkennung von Vorsteuerbeträgen im Falle eines Handels mit Computerteilen …
- FG Sachsen-Anhalt, 14.07.2008 - 1 K 345/03
Anerkennung von Vorsteuerbeträgen im Falle eines Handels mit Computerteilen …
- FG Hamburg, 20.09.2011 - 2 K 139/09
Anforderungen an Nachweis der Eingangsleistungen für Vorsteuerabzug
- Generalanwalt beim EuGH, 17.11.2011 - C-414/10
Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Sechste Richtlinie -Einfuhrmehrwertsteuer - …
- FG Sachsen-Anhalt, 14.07.2008 - 1 K 346/03
Feststellungslast des den Vorsteuerabzug begehrenden Leistungsempfängers für das …
- FG Berlin-Brandenburg, 22.08.2008 - 2 K 5017/04
Kein Abzug von Vorsteuerbeträgen bei Scheingeschäften; Nachweispflichten eines …
- FG Rheinland-Pfalz, 14.10.2010 - 6 K 1644/08
Buch- und Belegnachweis bei Angabe nur des Bestimmungslandes in der Versicherung …
- FG Baden-Württemberg, 16.01.2012 - 12 V 2793/11
Kein Vorsteuerabzug aus Gutschriften über Geschäfte mit als Missing-Trader …
- FG Baden-Württemberg, 21.03.2012 - 9 V 2958/11
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