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   EGMR, 25.10.2005 - 59140/00   

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https://dejure.org/2005,1341
EGMR, 25.10.2005 - 59140/00 (https://dejure.org/2005,1341)
EGMR, Entscheidung vom 25.10.2005 - 59140/00 (https://dejure.org/2005,1341)
EGMR, Entscheidung vom 25. Oktober 2005 - 59140/00 (https://dejure.org/2005,1341)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Anerkennung der Vertriebeneneigenschaft polnisches Staatsbürger; Zahlung von Kindergeld für Ausländer in Abhängigkeit einer Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis; Beachtung des Diskriminierungsverbots aus Art. 14 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    EMRK Art. 14; EMRK Art. 8; BKGG § 1 Abs. 3; EStG § 62 Abs. 2
    Kindergeld, Aufenthaltsbefugnis, Diskriminierungsverbot, Gleichheitsgrundsatz

  • Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte

    OKPISZ v. GERMANY

    Art. 14+8, Art. 14, Art. 8, Art. 8 Abs. 1, Art. 37, Art. 37 Abs. 1 Buchst. c, Art. 41 MRK
    Violation of Art. 14+8 Pecuniary damage - financial award (englisch)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2006, 2907 (Ls.)
  • NVwZ 2006, 917
  • DStR 2006, 1404
 
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Wird zitiert von ... (65)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 06.07.2004 - 1 BvL 4/97

    Kindergeld an Ausländer

    Auszug aus EGMR, 25.10.2005 - 59140/00
    Mit Beschluss vom 6. Juli 2004 in den Musterverfahren (1 BvL 4/97, 1 BvL 5/97 und 1 BvL 6/97) erkannte das Bundesverfassungsgericht, dass § 1 Abs. 3 des Bundeskindergeldgesetzes in der von Januar 1994 bis Dezember 1995 geltenden Fassung gegen den in Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes normierten Gleichheitssatz verstoße.
  • BVerfG, 10.07.2012 - 1 BvL 2/10

    Ausschluss ausländischer Staatsangehöriger mit humanitären Aufenthaltstiteln vom

    Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat sich dem in einer Entscheidung zum deutschen Kindergeldrecht ausdrücklich angeschlossen (EGMR, Urteil vom 25. Oktober 2005 - 59140/00 - Okpisz v. Deutschland, NVwZ 2006, S. 917 ).
  • BSG, 05.05.2015 - B 10 KG 1/14 R

    Anspruch eines ausländischen, nicht freizügigkeitsberechtigten Kindes auf

    Das BVerfG stellt an die Benachteiligung ausländischer Staatsangehöriger strenge Rechtfertigungsanforderungen, soweit die Ungleichbehandlung an Merkmale wie die Staatsangehörigkeit anknüpft, die für die Betroffenen unverfügbar sind (vgl BVerfGE 111, 160 ; 111, 176 ; BVerfGE 132, 72-99; zu verfassungsrechtlichen Bedenken ausführlich Niedersächsisches Finanzgericht Vorlagebeschluss vom 21.8.2013 - 7 K 114/13 - Juris; vgl EGMR Urteil vom 25.10.2005 - 59140/00 Okpisz/Deutschland - NVwZ 2006, 917).
  • FG Niedersachsen, 21.08.2013 - 7 K 116/13

    Abhängigkeit des Anspruchs eines nicht freizügigkeitsberechtigten Ausländers auf

    Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) 4. Sektion entschied mit Urteil vom 25.10.2005 (59140/00 - Opitz - BFH/NV 2006, Beilage 3, 357):.

    Gegen die Verfassungsmäßigkeit der Regelungen über die Nichtgewährung von Kindergeld an Ausländer unter bestimmten aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen sind auch nach der Neufassung des § 62 Abs. 2 EStG Bedenken erhoben worden, ferner gegen die ab Januar 2006 erfolgte rückwirkende Anwendung des § 62 Abs. 2 EStG auf alle offenen Altfälle (FG Köln, Vorlagebeschluss an das BVerfG vom 09.05.2007, 10 K 1690/07, EFG 2007, 1247 und Urteil vom 09.05.2007, 10 K 983/04, EFG 2007, 1254 unter Hinweis auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 25.10.2005 in der Sache 59140/00, Okpisz, BFH/NV 2006, Beilage 3, 357).

    Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat sich dem in einer Entscheidung zum deutschen Kindergeldrecht ausdrücklich angeschlossen (EGMR, Urteil vom 25. Oktober 2005 - 59140/00 - Okpisz v. Deutschland, NVwZ 2006, S. 917 ).

    912 Den vollständigen Ausschluss von Ausländern vom Kindergeld, weil sie nicht bzw. noch nicht einem zum Anspruch berechtigten Aufenthaltstitel haben, obwohl sie vollständig in das deutsche Erwerbs- und Sozialversicherungssystem integriert sind und keinerlei Sozialleistungen beziehen, hält das Gericht unter Einbeziehung der in § 31 EStG normierten Zwecks des Kindergeldes zur Förderung der Familie und der Ausführungen des BVerfG in seinem Beschluss vom 06.07.2004 (1 BvL 4/97) sowie des EGMR in seinem Urteil vom 25.10.2005 (59140/00) für eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung, die gegen Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 6 Abs. 1 und 2 GG verstößt und deshalb verfassungswidrig ist.

    Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in der Entscheidung vom 25.10.2005 (59140/00 Okpisz) zwar nicht grundsätzlich entschieden, "inwieweit es gerechtfertigt ist, bei Sozialleistungen zwischen Inhabern verschiedener Arten von Aufenthaltsgenehmigungen zu unterscheiden." Er hat jedoch "keine hinreichenden Gründe zur Rechtfertigung der unterschiedlichen Behandlung von Ausländern bei dem Kindergeldbezug in Abhängigkeit davon, ob sie über eine dauerhafte Aufenthaltsgenehmigung verfügten oder nicht (erkannt).

    Da die Kriterien des § 62 Abs. 2 EStG zur Feststellung des voraussichtlich dauerhaften Aufenthalts in Deutschland ungeeignet und nicht folgerichtig umgesetzt worden sind, hängt der Anspruch auf Kindergeld maßgeblich davon ab, welchen Aufenthaltstitel oder Aufenthaltsstatus der Ausländer hat und verletzt damit zur Überzeugung des vorlegenden Gerichts unter Zugrundelegung der Entscheidung des EGMR vom 25.10.2005 (59140/00, Okpisz) Art. 14 in Verbindung mit Art. 8 der EMRK.

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