Rechtsprechung
EuGH, 25.01.2007 - C-329/05 |
Volltextveröffentlichungen (13)
- lexetius.com
Niederlassungsfreiheit - Art. 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Art. 43 EG) - Selbständiger - Einkommensteuer - Nicht dauernd getrennt lebende Ehegatten - Versagung der Zusammenveranlagung von Ehegatten - Getrennte Wohnorte der Ehegatten - Lohnersatzleistungen an den ...
- Europäischer Gerichtshof
Meindl
Niederlassungsfreiheit - Art. 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Art. 43 EG) - Selbständiger - Einkommensteuer - Nicht dauernd getrennt lebende Ehegatten - Versagung der Zusammenveranlagung von Ehegatten - Getrennte Wohnorte der Ehegatten - Lohnersatzleistungen an den ...
- EU-Kommission
Meindl
Niederlassungsfreiheit - Art. 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Art. 43 EG) - Selbständiger - Einkommensteuer - Nicht dauernd getrennt lebende Ehegatten - Versagung der Zusammenveranlagung von Ehegatten - Getrennte Wohnorte der Ehegatten - Lohnersatzleistungen an den ...
- EU-Kommission
Meindl
Niederlassungsrecht und freier Dienstleistungsverkehr , Niederlassungsrecht
- IWW
- Deutsches Notarinstitut
EStG § 26 Abs. 1
Versagung der Zusammenveranlagung von Ehegatten wegen Einkünften aus anderen EU-Staaten kann gegen Niederlassungsfreiheit verstoßen - Wolters Kluwer
Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer von nicht getrennt lebenden Ehegatten trotz Wohnsitzes in unterschiedlichen Mitgliedsstaaten; Ort des Mittelpunkts der persönlichen Interessen und der Vermögensinteressen als Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person; ...
- Techniker Krankenkasse
- Judicialis
EG-Vertrag Art. 52
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EG-Vertrag Art. 52
Freizügigkeit: Niederlassungsfreiheit - Art. 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Art. 43 EG) - Selbständiger - Einkommensteuer - Nicht dauernd getrennt lebende Ehegatten - Versagung der Zusammenveranlagung von Ehegatten - Getrennte Wohnorte der Ehegatten - ... - datenbank.nwb.de
Versagung der Zusammenveranlagung von Ehegatten in zwei Mitgliedstaaten gemeinschaftswidrig
- Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)
Zusammenveranlagung von Eheleuten ? Niederlassungsfreiheit ? Art. 52 EGV a. F. (jetzt Art. 43 EGV n. F.) ? Nicht dauernd getrennt lebende Ehegatten ? Getrennte Wohnorte der Ehegatten ? Lohnersatzleistungen an den gebietsfremden Ehegatten ? Einkünfte, die im Mitgliedstaat ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (4)
- raschlosser.com (Kurzinformation)
EU-Ehegatten
- Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)
Meindl
Niederlassungsfreiheit - Art. 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Art. 43 EG) - Selbständiger - Einkommensteuer - Nicht dauernd getrennt lebende Ehegatten - Versagung der Zusammenveranlagung - Getrennte Wohnorte der Ehegatten - Lohnersatzleistungen an den gebietsfremden ...
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
EU-Ehegatten
- ebnerstolz.de (Kurzinformation)
Versagung Zusammenveranlagung von in verschiedenen Mitgliedstaaten lebenden Ehegatten kann gemeinschaftsrechtswidrig sein
Besprechungen u.ä.
- IWW (Entscheidungsanmerkung)
Zur rechtmäßigen Zusammenveranlagungvon Ehegatten im EU-Ausland
In Nachschlagewerken
- smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
- Einkommensbesteuerung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnerschaften
- Ehegattenveranlagung
- Wahlrechtsausübung
- Wahl der Veranlagungsart
- Familienbezogene Einkommensteuervergünstigungen des § 1a EStG
- Unbeschränkte und beschränkte Einkommensteuerpflicht
- Unbeschränkte Einkommensteuerpflicht auf Antrag (§ 1 Abs. 3 EStG)
Sonstiges (3)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des Bundesfinanzhofes vom 28. Juni 2005 in dem Rechtsstreit Finanzamt Dinslaken gegen Gerold Meindl, Beteiligte: Christine Meindl-Berger.
- nwb.de (Verfahrensmitteilung)
EG Art 39, EG Art 43, EStG § 1 Abs 3, EStG § 1a Abs 1 Nr 2, EStG § 3 Nr 1 Buchst d, EStG § 3 Nr 67, EStG § 22 Nr 1, EStG § 26 Abs 1, EStG § 26 b, EStG § 49
Ehegatten; Ertragsteuern; Unbeschränkte Steuerpflicht; Zusammenveranlagung - Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs (Deutschland) - Auslegung des Artikels 43 EG-Vertrag - Nationale Vorschriften über die Einkommensteuer - Ablehnung der gemeinsamen Veranlagung der Ehegatten, weil die Einkünfte der Ehefrau in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat ...
Verfahrensgang
Papierfundstellen
- NJW 2007, 1191
- EuZW 2007, 315
- FamRZ 2007, 613
- DB 2007, 951
- DStR 2007, 232
Wird zitiert von ... (30) Neu Zitiert selbst (5)
- EuGH, 14.09.1999 - C-391/97
Gschwind
Auszug aus EuGH, 25.01.2007 - C-329/05
16 Das Finanzamt führt insbesondere aus, dass die Vereinbarkeit der Grenze von 90 % mit dem Gemeinschaftsrecht in den Urteilen vom 14. Februar 1995, Schumacker (C-279/93, Slg. 1995, I-225), und vom 14. September 1999, Gschwind (C-391/97, Slg. 1999, I-5451), bestätigt worden sei.22 Nach ständiger Rechtsprechung kann eine Diskriminierung nur vorliegen, wenn unterschiedliche Vorschriften auf gleichartige Situationen angewandt werden oder wenn dieselbe Vorschrift auf unterschiedliche Situationen angewandt wird (Urteile Schumacker, Randnr. 30, und Gschwind, Randnr. 21).
31 Der Fall im Ausgangsverfahren unterscheidet sich grundlegend von dem, der dem Urteil Gschwind zugrunde liegt, denn darin wurde der Umstand, dass die Gewährung einer Steuervergünstigung, wie sie Herr Meindl fordert, an gebietsfremde Eheleute davon abhängig gemacht wird, dass mindestens 90 % ihres Welteinkommens im Beschäftigungmitgliedstaat der Steuer unterliegen oder, wenn dieser Prozentsatz nicht erreicht wird, dass ihre in diesem Staat nicht der Steuer unterliegenden ausländischen Einkünfte einen bestimmten Betrag nicht überschreiten, für mit dem Vertrag vereinbar erklärt, sofern die Möglichkeit offen gehalten wird, ihre persönliche Lage und ihren Familienstand in ihrem Wohnsitzstaat zu berücksichtigen.
- EuGH, 14.02.1995 - C-279/93
Finanzamt Köln-Altstadt / Schumacker: Deutsche Pendlerbesteuerung und EU-Recht
Auszug aus EuGH, 25.01.2007 - C-329/05
16 Das Finanzamt führt insbesondere aus, dass die Vereinbarkeit der Grenze von 90 % mit dem Gemeinschaftsrecht in den Urteilen vom 14. Februar 1995, Schumacker (C-279/93, Slg. 1995, I-225), und vom 14. September 1999, Gschwind (C-391/97, Slg. 1999, I-5451), bestätigt worden sei.Zum anderen verbieten die Vorschriften über die Gleichbehandlung nicht nur offensichtliche Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit, sondern auch alle versteckten Formen der Diskriminierung, die durch die Anwendung anderer Unterscheidungsmerkmale tatsächlich zu dem gleichen Ergebnis führen (Urteil Schumacker, Randnr. 26 und die angeführte Rechtsprechung).
22 Nach ständiger Rechtsprechung kann eine Diskriminierung nur vorliegen, wenn unterschiedliche Vorschriften auf gleichartige Situationen angewandt werden oder wenn dieselbe Vorschrift auf unterschiedliche Situationen angewandt wird (Urteile Schumacker, Randnr. 30, und Gschwind, Randnr. 21).
- EuGH, 01.07.2004 - C-169/03
Wallentin
Auszug aus EuGH, 25.01.2007 - C-329/05
23 Gebietsansässige und Gebietsfremde in einem Staat befinden sich im Hinblick auf die direkten Steuern in der Regel nicht in einer vergleichbaren Situation, denn das Einkommen, das ein Gebietsfremder im Hoheitsgebiet eines Staates erzielt, stellt meist nur einen Teil seiner Gesamteinkünfte dar, deren Schwerpunkt an seinem Wohnort liegt, und die persönliche Steuerkraft des Gebietsfremden, die sich aus der Berücksichtigung seiner Gesamteinkünfte sowie seiner persönlichen Verhältnisse und seines Familienstands ergibt, kann am leichtesten an dem Ort beurteilt werden, an dem der Mittelpunkt seiner persönlichen Interessen und seiner Vermögensinteressen liegt; dieser Ort ist in der Regel der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts der betroffenen Person (Urteil vom 1. Juli 2004, Wallentin, C-169/03, Slg. 2004, I-6443, Randnr. 15 und die angeführte Rechtsprechung).30 Da im vorliegenden Fall die persönliche Lage von Herrn Meindl und sein Familienstand nicht im Rahmen der Zusammenveranlagung zu seinen Gunsten berücksichtigt werden, liegt eine nach Art. 52 EG-Vertrag verbotene Diskriminierung vor (vgl. entsprechend Urteil Wallentin, Randnr. 17 und die angeführte Rechtsprechung), selbst wenn die Einkünfte der beiden Eheleute im Streitjahr laut Steuerbescheid unter der Grenze von 90 % liegen und die Einkünfte, die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegen, 24 000 DM übersteigen.
- EuGH, 16.05.2000 - C-87/99
UNVEREINBARKEIT DER LUXEMBURGISCHEN EINKOMMENSTEUERREGELUNG MIT DEM …
Auszug aus EuGH, 25.01.2007 - C-329/05
28 Außerdem handelt es sich bei der Voraussetzung, dass der Ehegatte seinen Wohnsitz im Inland hat, um ein Erfordernis, dem Inländer leichter genügen können als Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten, die sich in Deutschland niedergelassen haben, um dort einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen, da deren Familienangehörige häufiger außerhalb dieses Mitgliedstaats wohnen (vgl. entsprechend Urteil vom 16. Mai 2000, Zurstrassen, C-87/99, Slg. 2000, I-3337, Randnr. 19).Der Wohnsitzstaat eines solchen Steuerpflichtigen ist nämlich der einzige Staat, der seine persönliche Lage und seinen Familienstand berücksichtigen kann, da der Steuerpflichtige nicht nur in diesem Staat wohnt, sondern dort überdies das gesamte steuerpflichtige Einkommen des Haushalts erzielt (vgl. entsprechend Urteil Zurstrassen, Randnr. 23).
- EuGH, 13.11.2003 - C-209/01
Schilling und Fleck-Schilling
Auszug aus EuGH, 25.01.2007 - C-329/05
21 Vorab ist zum einen darauf hinzuweisen, dass die direkten Steuern zwar in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen, dass diese ihre Befugnisse in diesem Bereich jedoch unter Wahrung des Gemeinschaftsrechts ausüben und sich deshalb jeder Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit enthalten müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. November 2003, Schilling und Fleck-Schilling, Rechtssache C-209/01, Slg. 2003, I-13389, Randnr. 22 und die angeführte Rechtsprechung).
- BFH, 01.10.2014 - I R 18/13
Zusammenveranlagung bei fiktiver unbeschränkter Steuerpflicht: Berechnung der …
Die Situation unterscheidet sich insofern in ausschlaggebender Weise von derjenigen, welche dem EuGH-Urteil vom 25. Januar 2007 C-329/05, Meindl (Slg. 2007, I-1107) zugrunde lag.cc) Im Anschluss an diese Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Meindl in Slg. 2007, I-1107 hat der Gesetzgeber --mit Rückwirkung auch für die Streitjahre des hier anhängigen Verfahrens (2005 und 2006)-- § 1 Abs. 3 EStG 2002 um einen Satz 4 ergänzt, demzufolge die Nichtberücksichtigung der im Ausland steuerfreien Einkünfte voraussetzt, dass vergleichbare Einkünfte auch im Inland steuerfrei sind.
- BFH, 20.08.2008 - I R 78/07
Zusammenveranlagung bei fiktiver unbeschränkter Steuerpflicht - Ermittlung der …
Es war unter Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 25. Januar 2007 Rs. C-329/05 "Meindl" (EuGHE I 2007, 1107) der Auffassung, die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung lägen vor.Das EuGH-Urteil "Meindl" in EuGHE I 2007, 1107 steht dem nicht entgegen.
Entgegen der Auffassung der Kläger ist dem EuGH-Urteil in EuGHE I 2007, 1107 nicht zu entnehmen, dass die Höhe der Einkünfte nach ausländischem Recht ermittelt werden müsste.
- FG München, 21.09.2007 - 8 K 1786/05
Voraussetzungen für die Zusammenveranlagung von EU-Bürgern; Zusammenveranlagung …
Dies ergäbe sich auch aus der Entscheidung des EuGH vom 25.1.2007 (Az.: C-329/05) auf die Vorlage dieser Rechtsfrage durch BFH-Beschluss vom 28.6.2005 im Zuge der Revision gegen das Urteil des FG Düsseldorf vom 14.10.2004 (…a.a.O.).Das EuGH-Urteil vom 25.1.2007 - C-329/05 behandele einen anderen Fall.
Zuletzt hat er im Urteil vom 25.1.2007 (C-329/05, BFH/NV Beilage 2007, 153 in Sachen Meindl) herausgestellt, dass es Art. 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Art. 43 EG) verbiete, einem gebietsansässigen Steuerpflichtigen von dem Staat, in dem er wohnt, die Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer mit seinem Ehegatten, von dem er nicht getrennt lebt und der in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, mit der Begründung zu versagen, dieser habe in dem anderen Mitgliedstaat sowohl mehr als 10% der gemeinsamen Einkünfte als auch mehr als 24.000 DM (jetzt: 12.272 EUR) erzielt, sofern die Einkünfte, die der Ehegatte in dem anderen Mitgliedstaat erzielt, dort nicht der Einkommensteuer unterliegen.
Dementsprechend hat der EuGH in diesen Vorschriften einen Verstoß gegen Europarecht (Art. 43 EG-Vertrag) gesehen, wenn bei Eheleute mit Einkünften eines Ehegatten im Beschäftigungsstaat Deutschland und weiteren im Wohnsitzstaat erzielten Einkünften des anderen Ehegatten keine Möglichkeit besteht, ihre persönliche Lage und ihren Familienstand in ihrem EU-Wohnsitzstaat zu berücksichtigen, weil die ausländischen, nicht der deutschen Besteuerung unterliegenden Einkünfte im Wohnsitzstaat steuerfrei sind (vgl. EuGH vom 25.1.2007 - C-329/05, a.a.O.).
Denn nach dem Urteil des EuGH C-329/05 (…a.a.O.) entscheidet die Steuerpflichtigkeit von Einkünften im Wohnsitzstaat, ob dort die Möglichkeit zu Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse von Ehegatten offen gehalten ist.
- FG Mecklenburg-Vorpommern, 15.01.2014 - 1 K 385/11
Zusammenveranlagung gebietsfremder Ehegatten - Einkunftsgrenzen der §§ 1 Abs. 3 …
Nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 25.01.2007, C-329/05, Rechtssache .......) sei eine Zusammenveranlagung gem. § 1 Abs. 3 i.V.m. § 1 a Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 EStG dann möglich, wenn entweder die Einkünfte beider Ehegatten im Kalenderjahr mindestens zu 90 % der deutschen Einkommensteuer unterlägen oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte den doppelten Freibetrag (hier: 15.668,00 EUR) nicht überstiegen.Ebenso versteht auch der EuGH die deutschen Vorschriften (vgl. EuGH, Urteil vom 25.01.2007, C-329/05, ............, DStR 2007, 232, Tz. 7,8).
- BStBl II 1999, 841; vgl. auch EuGH, Urteil vom 25.01.2007, Rs. C-329/05, ......... , DStR 2007, 252).
- FG München, 25.07.2012 - 4 K 2675/09
Erbschaftsteuerliche Anzeigepflicht inländischer Kreditinstitute für ihre …
Unzulässig ist damit jede Rechtsnorm, Hoheitsmaßnahme oder sonstige staatliche Handlung, die eine offene oder verdeckte Diskriminierung gebietsfremder gegenüber gebietsansässigen Personen zur Folge hat (sog. Grundsatz der Inländergleichbehandlung; vgl. EuGH-Urteil vom 25. Januar 2007, C-329/05 - Meindl - Slg 2007, I 1107, Rn. 22/23). - FG Köln, 20.04.2012 - 4 K 1943/09
Keine Zusammenveranlagung wegen belgischem Arbeitslosengeld
Im Fall "Meindl" (EuGH Urteil vom 25.01.2007 - C-329/05, HFR 2007, 404) hat der EUGH entschieden, Art. 52 EGV (danach Art. 43 EG, heute Art. 49 AEUV) verbiete es, dass einem gebietsansässigen Steuerpflichtigen von dem Staat, in dem er wohnt, die Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer mit seinem Ehegatten, von dem er nicht getrennt lebt und der in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, mit der Begründung versagt wird, dieser habe in dem anderen Mitgliedstaat sowohl mehr als 10 % der gemeinsamen Einkünfte als auch mehr als 24 000 DM erzielt, wenn die Einkünfte, die der Ehegatte in dem anderen Mitgliedstaat erzielt, dort nicht der Einkommensteuer unterliegen.Das Urteil des EuGH vom 25.01.2007 - C-329/05, HFR 2007, 404 "Meindl" hat keine Auswirkung auf den Grundsatz, dass für die Beurteilung der Frage, ob die Höhe der im Ausland erzielten Einkünfte einer Behandlung als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig entgegenstehen, die Höhe dieser Einkünfte nach deutschem Steuerrecht und nicht nach dem Steuerrecht des Wohnsitzstaates zu beurteilen ist.
- FG Düsseldorf, 05.12.2017 - 10 K 1232/16
Voraussetzungen für die fiktive unbeschränkte Einkommensteuerpflicht; Nachweis …
Diese Vorschrift, die in Umsetzung des Urteils des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) in der Rechtssache Meindl ./. Bundesrepublik Deutschland vom 25. Januar 2007 (C-329/05, Sammlung der Entscheidungen des EuGH - EuGHE - I 2007, 1107) eingeführt wurde und die Ausübung des Wahlrechtes nach § 1 Abs. 3 EStG einem erweiterten Personenkreis ermöglichen sollte, betrifft Einkünfte, die im Ausland steuerfrei sind und deren deutsche Entsprechungen auch nach deutschem Einkommensteuerrecht steuerfrei wären. - Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2013 - C-385/12
Generalanwältin Kokott erkennt in der ungarischen Sondersteuer für den …
18 - Vgl. u. a. Urteile vom 5. Dezember 1989, Kommission/Italien (C-3/88, Slg. 1989, 4035, Randnr. 8), vom 13. Juli 1993, Commerzbank (C-330/91, Slg. 1993, I-4017, Randnr. 14), vom 8. Juli 1999, Baxter u. a. (C-254/97, Slg. 1999, I-4809, Randnr. 10), vom 25. Januar 2007, Meindl (C-329/05, Slg. 2007, I-1107, Randnr. 21), und vom 1. Juni 2010, Blanco Pérez und Chao Gómez (C-570/07 und C-571/07, Slg. 2010, I-4629, Randnrn. - Generalanwalt beim EuGH, 12.06.2013 - C-181/12
Welte - Freier Kapitalverkehr - Art. 56 EG, 57 EG und 58 EG - Erbschaftsteuer - …
17 und 18), vom 25. Januar 2007, Meindl (C-329/05, Slg. 2007, I-1107, Randnr. 26), sowie vom 10. Mai 2012, Kommission/Estland (C-39/10, Randnr. 53). - Generalanwalt beim EuGH, 05.03.2015 - C-9/14
Kieback - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Gleichbehandlung von gebietsansässigen …
15 - Vgl. u. a. die Urteile Schumacker (…C-279/93, EU:C:1995:31, Rn. 21 und 26) und Meindl (C-329/05, EU:C:2007:57, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).19 - Vgl. u. a. Urteile Schumacker (…C-279/93, EU:C:1995:31, Rn. 32) und Meindl (C-329/05, EU:C:2007:57, Rn. 23).
- Generalanwalt beim EuGH, 17.06.2010 - C-97/09
Schmelz - Mehrwertsteuer - Sonderregelung für Kleinunternehmen - Steuerfreiheit …
- Generalanwalt beim EuGH, 10.01.2019 - C-607/17
Memira Holding - Vorabentscheidungsersuchen - Nationale Steuergesetzgebung - …
- Generalanwalt beim EuGH, 31.03.2009 - C-269/07
Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß …
- Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2017 - C-233/16
ANGED - Vorabentscheidungsersuchen - Niederlassungsfreiheit - Regionale Abgabe …
- FG Köln, 04.07.2013 - 11 V 1596/13
Ermittlung der Einkunftsgrenze bei fiktiver unbeschränkter Steuerpflicht im Fall …
- FG Baden-Württemberg, 07.07.2011 - 3 K 3752/10
EuGH-Vorlage: Auslegung des Freizügigkeitsabkommens zwischen EG und Schweiz; …
- FG Rheinland-Pfalz, 11.03.2010 - 6 K 2559/09
Kürzung der absoluten Wesentlichkeitsgrenze des § 1 Abs. 3 EStG bei Wohnsitz des …
- BFH, 29.10.2008 - I B 84/08
Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung bei Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht …
- FG Hamburg, 28.06.2007 - 3 K 237/06
AO / EStG / EGV: Vollmacht /
- FG Köln, 11.12.2012 - 1 K 4165/09
Wesentlichkeitsgrenzen i.S. des § 1 Abs. 3 EStG
- Generalanwalt beim EuGH, 27.10.2009 - C-440/08
Gielen - Niederlassungsfreiheit - Art. 43 EG - Direkte Besteuerung - …
- Generalanwalt beim EuGH, 24.11.2011 - C-39/10
Kommission / Estland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Einrede der …
- Generalanwalt beim EuGH, 25.06.2008 - C-527/06
Renneberg - Steuerrecht -Art. 39 EG -Besteuerung des Einkommens gebietsfremder …
- Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2007 - C-152/05
Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Nationale …
- FG Baden-Württemberg, 17.04.2013 - 14 K 2879/12
Keine Zusammenveranlagung von EU-Eheleuten ohne inländischem Wohnsitz mit die …
- FG Rheinland-Pfalz, 18.03.2011 - 4 K 2249/08
Unionsrechtliche Zulässigkeit der in § 34c Abs. 5 EStG i.V.m. dem …
- Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2017 - C-234/16
ANGED - Vorabentscheidungsersuchen - Niederlassungsfreiheit - Regionale Abgabe …
- Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2017 - C-236/16
ANGED - Vorabentscheidungsersuchen - Niederlassungsfreiheit - Regionale Abgabe …
- FG Münster, 05.11.2020 - 14 V 1655/20
- FG Köln, 29.01.2013 - 1 K 3219/11
Berechnung des Unterschreitens der sog. absoluten Wesentlichkeitsgrenze als …