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   EuGH, 25.01.2007 - C-329/05   

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https://dejure.org/2007,1397
EuGH, 25.01.2007 - C-329/05 (https://dejure.org/2007,1397)
EuGH, Entscheidung vom 25.01.2007 - C-329/05 (https://dejure.org/2007,1397)
EuGH, Entscheidung vom 25. Januar 2007 - C-329/05 (https://dejure.org/2007,1397)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Niederlassungsfreiheit - Art. 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Art. 43 EG) - Selbständiger - Einkommensteuer - Nicht dauernd getrennt lebende Ehegatten - Versagung der Zusammenveranlagung von Ehegatten - Getrennte Wohnorte der Ehegatten - Lohnersatzleistungen an den ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Meindl

    Niederlassungsfreiheit - Art. 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Art. 43 EG) - Selbständiger - Einkommensteuer - Nicht dauernd getrennt lebende Ehegatten - Versagung der Zusammenveranlagung von Ehegatten - Getrennte Wohnorte der Ehegatten - Lohnersatzleistungen an den ...

  • EU-Kommission PDF

    Meindl

    Niederlassungsfreiheit - Art. 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Art. 43 EG) - Selbständiger - Einkommensteuer - Nicht dauernd getrennt lebende Ehegatten - Versagung der Zusammenveranlagung von Ehegatten - Getrennte Wohnorte der Ehegatten - Lohnersatzleistungen an den ...

  • EU-Kommission

    Meindl

    Niederlassungsrecht und freier Dienstleistungsverkehr , Niederlassungsrecht

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    EStG § 26 Abs. 1
    Versagung der Zusammenveranlagung von Ehegatten wegen Einkünften aus anderen EU-Staaten kann gegen Niederlassungsfreiheit verstoßen

  • Wolters Kluwer

    Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer von nicht getrennt lebenden Ehegatten trotz Wohnsitzes in unterschiedlichen Mitgliedsstaaten; Ort des Mittelpunkts der persönlichen Interessen und der Vermögensinteressen als Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person; ...

  • Techniker Krankenkasse
  • Judicialis

    EG-Vertrag Art. 52

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EG-Vertrag Art. 52
    Freizügigkeit: Niederlassungsfreiheit - Art. 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Art. 43 EG) - Selbständiger - Einkommensteuer - Nicht dauernd getrennt lebende Ehegatten - Versagung der Zusammenveranlagung von Ehegatten - Getrennte Wohnorte der Ehegatten - ...

  • datenbank.nwb.de

    Versagung der Zusammenveranlagung von Ehegatten in zwei Mitgliedstaaten gemeinschaftswidrig

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zusammenveranlagung von Eheleuten ? Niederlassungsfreiheit ? Art. 52 EGV a. F. (jetzt Art. 43 EGV n. F.) ? Nicht dauernd getrennt lebende Ehegatten ? Getrennte Wohnorte der Ehegatten ? Lohnersatzleistungen an den gebietsfremden Ehegatten ? Einkünfte, die im Mitgliedstaat ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    EU-Ehegatten

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Meindl

    Niederlassungsfreiheit - Art. 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Art. 43 EG) - Selbständiger - Einkommensteuer - Nicht dauernd getrennt lebende Ehegatten - Versagung der Zusammenveranlagung - Getrennte Wohnorte der Ehegatten - Lohnersatzleistungen an den gebietsfremden ...

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    EU-Ehegatten

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Versagung Zusammenveranlagung von in verschiedenen Mitgliedstaaten lebenden Ehegatten kann gemeinschaftsrechtswidrig sein

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsanmerkung)

    Zur rechtmäßigen Zusammenveranlagungvon Ehegatten im EU-Ausland

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Einkommensbesteuerung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnerschaften
    Ehegattenveranlagung
    Wahlrechtsausübung
    Wahl der Veranlagungsart
    Rechtsprechung
    Familienbezogene Einkommensteuervergünstigungen des § 1a EStG
    Anwendung der Ehegattenveranlagung
    Unbeschränkte und beschränkte Einkommensteuerpflicht
    Unbeschränkte Einkommensteuerpflicht auf Antrag (§ 1 Abs. 3 EStG)
    Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 EStG

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des Bundesfinanzhofes vom 28. Juni 2005 in dem Rechtsstreit Finanzamt Dinslaken gegen Gerold Meindl, Beteiligte: Christine Meindl-Berger.

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EG Art 39, EG Art 43, EStG § 1 Abs 3, EStG § 1a Abs 1 Nr 2, EStG § 3 Nr 1 Buchst d, EStG § 3 Nr 67, EStG § 22 Nr 1, EStG § 26 Abs 1, EStG § 26 b, EStG § 49
    Ehegatten; Ertragsteuern; Unbeschränkte Steuerpflicht; Zusammenveranlagung

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs (Deutschland) - Auslegung des Artikels 43 EG-Vertrag - Nationale Vorschriften über die Einkommensteuer - Ablehnung der gemeinsamen Veranlagung der Ehegatten, weil die Einkünfte der Ehefrau in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2007, 1191
  • EuZW 2007, 315
  • FamRZ 2007, 613
  • DB 2007, 951
  • DStR 2007, 232
 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 14.09.1999 - C-391/97

    Gschwind

    Auszug aus EuGH, 25.01.2007 - C-329/05
    16 Das Finanzamt führt insbesondere aus, dass die Vereinbarkeit der Grenze von 90 % mit dem Gemeinschaftsrecht in den Urteilen vom 14. Februar 1995, Schumacker (C-279/93, Slg. 1995, I-225), und vom 14. September 1999, Gschwind (C-391/97, Slg. 1999, I-5451), bestätigt worden sei.

    22 Nach ständiger Rechtsprechung kann eine Diskriminierung nur vorliegen, wenn unterschiedliche Vorschriften auf gleichartige Situationen angewandt werden oder wenn dieselbe Vorschrift auf unterschiedliche Situationen angewandt wird (Urteile Schumacker, Randnr. 30, und Gschwind, Randnr. 21).

    31 Der Fall im Ausgangsverfahren unterscheidet sich grundlegend von dem, der dem Urteil Gschwind zugrunde liegt, denn darin wurde der Umstand, dass die Gewährung einer Steuervergünstigung, wie sie Herr Meindl fordert, an gebietsfremde Eheleute davon abhängig gemacht wird, dass mindestens 90 % ihres Welteinkommens im Beschäftigungmitgliedstaat der Steuer unterliegen oder, wenn dieser Prozentsatz nicht erreicht wird, dass ihre in diesem Staat nicht der Steuer unterliegenden ausländischen Einkünfte einen bestimmten Betrag nicht überschreiten, für mit dem Vertrag vereinbar erklärt, sofern die Möglichkeit offen gehalten wird, ihre persönliche Lage und ihren Familienstand in ihrem Wohnsitzstaat zu berücksichtigen.

  • EuGH, 14.02.1995 - C-279/93

    Finanzamt Köln-Altstadt / Schumacker: Deutsche Pendlerbesteuerung und EU-Recht

    Auszug aus EuGH, 25.01.2007 - C-329/05
    16 Das Finanzamt führt insbesondere aus, dass die Vereinbarkeit der Grenze von 90 % mit dem Gemeinschaftsrecht in den Urteilen vom 14. Februar 1995, Schumacker (C-279/93, Slg. 1995, I-225), und vom 14. September 1999, Gschwind (C-391/97, Slg. 1999, I-5451), bestätigt worden sei.

    Zum anderen verbieten die Vorschriften über die Gleichbehandlung nicht nur offensichtliche Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit, sondern auch alle versteckten Formen der Diskriminierung, die durch die Anwendung anderer Unterscheidungsmerkmale tatsächlich zu dem gleichen Ergebnis führen (Urteil Schumacker, Randnr. 26 und die angeführte Rechtsprechung).

    22 Nach ständiger Rechtsprechung kann eine Diskriminierung nur vorliegen, wenn unterschiedliche Vorschriften auf gleichartige Situationen angewandt werden oder wenn dieselbe Vorschrift auf unterschiedliche Situationen angewandt wird (Urteile Schumacker, Randnr. 30, und Gschwind, Randnr. 21).

  • EuGH, 01.07.2004 - C-169/03

    Wallentin

    Auszug aus EuGH, 25.01.2007 - C-329/05
    23 Gebietsansässige und Gebietsfremde in einem Staat befinden sich im Hinblick auf die direkten Steuern in der Regel nicht in einer vergleichbaren Situation, denn das Einkommen, das ein Gebietsfremder im Hoheitsgebiet eines Staates erzielt, stellt meist nur einen Teil seiner Gesamteinkünfte dar, deren Schwerpunkt an seinem Wohnort liegt, und die persönliche Steuerkraft des Gebietsfremden, die sich aus der Berücksichtigung seiner Gesamteinkünfte sowie seiner persönlichen Verhältnisse und seines Familienstands ergibt, kann am leichtesten an dem Ort beurteilt werden, an dem der Mittelpunkt seiner persönlichen Interessen und seiner Vermögensinteressen liegt; dieser Ort ist in der Regel der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts der betroffenen Person (Urteil vom 1. Juli 2004, Wallentin, C-169/03, Slg. 2004, I-6443, Randnr. 15 und die angeführte Rechtsprechung).

    30 Da im vorliegenden Fall die persönliche Lage von Herrn Meindl und sein Familienstand nicht im Rahmen der Zusammenveranlagung zu seinen Gunsten berücksichtigt werden, liegt eine nach Art. 52 EG-Vertrag verbotene Diskriminierung vor (vgl. entsprechend Urteil Wallentin, Randnr. 17 und die angeführte Rechtsprechung), selbst wenn die Einkünfte der beiden Eheleute im Streitjahr laut Steuerbescheid unter der Grenze von 90 % liegen und die Einkünfte, die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegen, 24 000 DM übersteigen.

  • EuGH, 16.05.2000 - C-87/99

    UNVEREINBARKEIT DER LUXEMBURGISCHEN EINKOMMENSTEUERREGELUNG MIT DEM

    Auszug aus EuGH, 25.01.2007 - C-329/05
    28 Außerdem handelt es sich bei der Voraussetzung, dass der Ehegatte seinen Wohnsitz im Inland hat, um ein Erfordernis, dem Inländer leichter genügen können als Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten, die sich in Deutschland niedergelassen haben, um dort einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen, da deren Familienangehörige häufiger außerhalb dieses Mitgliedstaats wohnen (vgl. entsprechend Urteil vom 16. Mai 2000, Zurstrassen, C-87/99, Slg. 2000, I-3337, Randnr. 19).

    Der Wohnsitzstaat eines solchen Steuerpflichtigen ist nämlich der einzige Staat, der seine persönliche Lage und seinen Familienstand berücksichtigen kann, da der Steuerpflichtige nicht nur in diesem Staat wohnt, sondern dort überdies das gesamte steuerpflichtige Einkommen des Haushalts erzielt (vgl. entsprechend Urteil Zurstrassen, Randnr. 23).

  • EuGH, 13.11.2003 - C-209/01

    Schilling und Fleck-Schilling

    Auszug aus EuGH, 25.01.2007 - C-329/05
    21 Vorab ist zum einen darauf hinzuweisen, dass die direkten Steuern zwar in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen, dass diese ihre Befugnisse in diesem Bereich jedoch unter Wahrung des Gemeinschaftsrechts ausüben und sich deshalb jeder Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit enthalten müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. November 2003, Schilling und Fleck-Schilling, Rechtssache C-209/01, Slg. 2003, I-13389, Randnr. 22 und die angeführte Rechtsprechung).
  • BFH, 01.10.2014 - I R 18/13

    Zusammenveranlagung bei fiktiver unbeschränkter Steuerpflicht: Berechnung der

    Die Situation unterscheidet sich insofern in ausschlaggebender Weise von derjenigen, welche dem EuGH-Urteil vom 25. Januar 2007 C-329/05, Meindl (Slg. 2007, I-1107) zugrunde lag.

    cc) Im Anschluss an diese Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Meindl in Slg. 2007, I-1107 hat der Gesetzgeber --mit Rückwirkung auch für die Streitjahre des hier anhängigen Verfahrens (2005 und 2006)-- § 1 Abs. 3 EStG 2002 um einen Satz 4 ergänzt, demzufolge die Nichtberücksichtigung der im Ausland steuerfreien Einkünfte voraussetzt, dass vergleichbare Einkünfte auch im Inland steuerfrei sind.

  • BFH, 20.08.2008 - I R 78/07

    Zusammenveranlagung bei fiktiver unbeschränkter Steuerpflicht - Ermittlung der

    Es war unter Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 25. Januar 2007 Rs. C-329/05 "Meindl" (EuGHE I 2007, 1107) der Auffassung, die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung lägen vor.

    Das EuGH-Urteil "Meindl" in EuGHE I 2007, 1107 steht dem nicht entgegen.

    Entgegen der Auffassung der Kläger ist dem EuGH-Urteil in EuGHE I 2007, 1107 nicht zu entnehmen, dass die Höhe der Einkünfte nach ausländischem Recht ermittelt werden müsste.

  • FG München, 21.09.2007 - 8 K 1786/05

    Voraussetzungen für die Zusammenveranlagung von EU-Bürgern; Zusammenveranlagung

    Dies ergäbe sich auch aus der Entscheidung des EuGH vom 25.1.2007 (Az.: C-329/05) auf die Vorlage dieser Rechtsfrage durch BFH-Beschluss vom 28.6.2005 im Zuge der Revision gegen das Urteil des FG Düsseldorf vom 14.10.2004 (a.a.O.).

    Das EuGH-Urteil vom 25.1.2007 - C-329/05 behandele einen anderen Fall.

    Zuletzt hat er im Urteil vom 25.1.2007 (C-329/05, BFH/NV Beilage 2007, 153 in Sachen Meindl) herausgestellt, dass es Art. 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Art. 43 EG) verbiete, einem gebietsansässigen Steuerpflichtigen von dem Staat, in dem er wohnt, die Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer mit seinem Ehegatten, von dem er nicht getrennt lebt und der in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, mit der Begründung zu versagen, dieser habe in dem anderen Mitgliedstaat sowohl mehr als 10% der gemeinsamen Einkünfte als auch mehr als 24.000 DM (jetzt: 12.272 EUR) erzielt, sofern die Einkünfte, die der Ehegatte in dem anderen Mitgliedstaat erzielt, dort nicht der Einkommensteuer unterliegen.

    Dementsprechend hat der EuGH in diesen Vorschriften einen Verstoß gegen Europarecht (Art. 43 EG-Vertrag) gesehen, wenn bei Eheleute mit Einkünften eines Ehegatten im Beschäftigungsstaat Deutschland und weiteren im Wohnsitzstaat erzielten Einkünften des anderen Ehegatten keine Möglichkeit besteht, ihre persönliche Lage und ihren Familienstand in ihrem EU-Wohnsitzstaat zu berücksichtigen, weil die ausländischen, nicht der deutschen Besteuerung unterliegenden Einkünfte im Wohnsitzstaat steuerfrei sind (vgl. EuGH vom 25.1.2007 - C-329/05, a.a.O.).

    Denn nach dem Urteil des EuGH C-329/05 (a.a.O.) entscheidet die Steuerpflichtigkeit von Einkünften im Wohnsitzstaat, ob dort die Möglichkeit zu Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse von Ehegatten offen gehalten ist.

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