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   EuGH, 21.02.2008 - C-271/06   

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https://dejure.org/2008,609
EuGH, 21.02.2008 - C-271/06 (https://dejure.org/2008,609)
EuGH, Entscheidung vom 21.02.2008 - C-271/06 (https://dejure.org/2008,609)
EuGH, Entscheidung vom 21. Februar 2008 - C-271/06 (https://dejure.org/2008,609)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 15 Nr. 2 - Steuerbefreiung bei Ausfuhrlieferungen nach Orten außerhalb der Gemeinschaft - Nicht erfüllte Voraussetzungen der Steuerbefreiung - Vom Abnehmer gefälschte Ausfuhrnachweise - Mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Netto Supermarkt

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 15 Nr. 2 - Steuerbefreiung bei Ausfuhrlieferungen nach Orten außerhalb der Gemeinschaft - Nicht erfüllte Voraussetzungen der Steuerbefreiung - Vom Abnehmer gefälschte Ausfuhrnachweise - Mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns ...

  • EU-Kommission PDF

    Netto Supermarkt

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 15 Nr. 2 - Steuerbefreiung bei Ausfuhrlieferungen nach Orten außerhalb der Gemeinschaft - Nicht erfüllte Voraussetzungen der Steuerbefreiung - Vom Abnehmer gefälschte Ausfuhrnachweise - Mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns ...

  • EU-Kommission

    Netto Supermarkt

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 15 Nr. 2 - Steuerbefreiung bei Ausfuhrlieferungen nach Orten außerhalb der Gemeinschaft - Nicht erfüllte Voraussetzungen der Steuerbefreiung - Vom Abnehmer gefälschte Ausfuhrnachweise - Mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Vorabentscheidungsersuchen betreffend die Auslegung von Art. 15 Nr. 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern; Möglichkeit einer von einem Mitgliedstaat vorgenommenen Mehrwertsteuerbefreiung ...

  • Judicialis

    Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 15 Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 15 Nr. 2
    Steuerrecht: Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 15 Nr. 2 - Steuerbefreiung bei Ausfuhrlieferungen nach Orten außerhalb der Gemeinschaft - Nicht erfüllte Voraussetzungen der Steuerbefreiung - Vom Abnehmer gefälschte Ausfuhrnachweise - Mit der Sorgfalt eines ...

  • datenbank.nwb.de

    Umsatzsteuerbefreiung bei Ausfuhren in ein Drittland im Billigkeitsweg

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Steuerbefreiung bei Ausfuhrlieferungen nach Orten außerhalb der Gemeinschaft ? Nicht erfüllte Voraussetzungen der Steuerbefreiung ? Vom Abnehmer gefälschte Ausfuhrnachweise ? Mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns handelnder Lieferer ? Vertrauensschutz bei ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Netto Supermarkt

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 15 Nr. 2 - Steuerbefreiung bei Ausfuhrlieferungen nach Orten außerhalb der Gemeinschaft - Nicht erfüllte Voraussetzungen der Steuerbefreiung - Vom Abnehmer gefälschte Ausfuhrnachweise - Mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns ...

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Vertrauensschutz bei gefälschten Ausfuhrpapieren?

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Ausfuhrlieferungen können trotz vom Abnehmer gefälschter Ausfuhrnachweise steuerfrei sein

Besprechungen u.ä. (3)

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Nachweisführung bei Ausfuhrlieferungen - Der EuGH schützt gutgläubige Kfz-Händler jetzt auch im Handel mit Drittländern

  • IWW (Entscheidungsanmerkung)

    Europäischer Gerichtshof - Ausfuhrlieferung - Umsatzsteuerbefreiung auch bei gefälschtem Zollbeleg denkbar

  • wwp.ch PDF, S. 18 (Entscheidungsbesprechung)

    Gutglaubenschutz bei Ausfuhrlieferungen (RA Jan Ole Luuk, RA Stefan Oesterhelt, RA Maurus Winzap)

In Nachschlagewerken

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs (Deutschland), eingereicht am 22. Juni 2006 - Netto Supermarkt GmbH & Co. OHG gegen Finanzamt Malchin

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    UStG § 4 Nr 1 Buchst a, UStG § 6, UStG § 6a Abs 4, UStDV § 8, AO § 227, EWGRL 388/77 Art 15 Abs 2, Richtlinie 77/388/EWG Art 15 Abs 2
    Ausfuhr; Billigkeit; Steuerbefreiung; Umsatzsteuer

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs (Deutschland) - Auslegung des Gemeinschaftsrechts auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer, insbesondere des Artikels 15 Nummer 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2008, 286
  • BB 2008, 822
  • DB 2008, 563
  • DStR 2008, 450
 
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Wird zitiert von ... (113)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 27.09.2007 - C-409/04

    Teleos u.a. - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 28a Abs. 3 Unterabs. 1 und

    Auszug aus EuGH, 21.02.2008 - C-271/06
    Zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Mitgliedstaaten gemäß diesem Grundsatz Mittel einsetzen müssen, die es zwar erlauben, das vom innerstaatlichen Recht verfolgte Ziel wirksam zu erreichen, die jedoch die Ziele und Grundsätze des einschlägigen Gemeinschaftsrechts möglichst wenig beeinträchtigen (vgl. Urteile Molenheide u. a., Randnr. 46, und vom 27. September 2007, Teleos u. a., C-409/04, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 52).

    Die Verteilung des Risikos zwischen diesen und der Finanzverwaltung aufgrund eines von einem Dritten begangenen Betrugs muss jedoch mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar sein (Urteil Teleos u. a., Randnr. 58).

    Dies scheidet aus, wenn ein Steuersystem dem Lieferer unabhängig davon, ob er an dem vom Abnehmer begangenen Betrug beteiligt war, die gesamte Verantwortung für die Zahlung der Mehrwertsteuer auferlegt (vgl. in diesem Sinne Urteil Teleos u. a., Randnr. 58).

    Dagegen verstößt es, wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, nicht gegen das Gemeinschaftsrecht, wenn vom Lieferer gefordert wird, dass er alle Maßnahmen ergreift, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden können, um sicherzustellen, dass der von ihm getätigte Umsatz nicht zu seiner Beteiligung an einer Steuerhinterziehung führt (vgl. Urteil Teleos u. a., Randnr. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dass der Lieferer gutgläubig war, dass er alle ihm zu Gebote stehenden zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat und dass seine Beteiligung an einem Betrug ausgeschlossen ist, sind daher wichtige Kriterien im Rahmen der Feststellung, ob er nachträglich zur Mehrwertsteuer herangezogen werden kann (vgl. Urteil Teleos u. a., Randnr. 66).

    Ebenso verstieße es gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit, wenn ein Mitgliedstaat, der die Voraussetzungen für die Befreiung einer Ausfuhrlieferung nach einem Ort außerhalb der Gemeinschaft festgelegt hat, indem er u. a. eine Liste von Unterlagen aufgestellt hat, die den zuständigen Behörden vorzulegen sind, und der die vom Lieferer als Nachweise für das Recht auf Befreiung vorgelegten Unterlagen zunächst akzeptiert hat, den Lieferer später zur Zahlung der auf diese Lieferung entfallenden Mehrwertsteuer verpflichten könnte, wenn sich herausstellt, dass infolge eines vom Abnehmer begangenen Betrugs, von dem der Lieferer weder Kenntnis hatte noch haben konnte, die Befreiungsvoraussetzungen tatsächlich nicht vorlagen (vgl. in diesem Sinne Urteil Teleos u. a., Randnr. 50).

  • EuGH, 18.12.1997 - C-286/94

    Molenheide

    Auszug aus EuGH, 21.02.2008 - C-271/06
    Jedoch ist daran zu erinnern, dass die Mitgliedstaaten bei der Ausübung der Befugnisse, die ihnen die Gemeinschaftsrichtlinien übertragen, die allgemeinen Rechtsgrundsätze beachten müssen, die Bestandteil der Gemeinschaftsrechtsordnung sind, zu denen insbesondere die Grundsätze der Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit sowie des Vertrauensschutzes zählen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Dezember 1997, Molenheide u. a., C-286/94, C-340/95, C-401/95 und C-47/96, Slg. 1997, I-7281, Randnrn.

    Zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Mitgliedstaaten gemäß diesem Grundsatz Mittel einsetzen müssen, die es zwar erlauben, das vom innerstaatlichen Recht verfolgte Ziel wirksam zu erreichen, die jedoch die Ziele und Grundsätze des einschlägigen Gemeinschaftsrechts möglichst wenig beeinträchtigen (vgl. Urteile Molenheide u. a., Randnr. 46, und vom 27. September 2007, Teleos u. a., C-409/04, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 52).

    Demnach ist es zwar legitim, dass die Maßnahmen der Mitgliedstaaten darauf abzielen, die Ansprüche der Staatskasse möglichst wirksam zu schützen; sie dürfen jedoch nicht über das hinausgehen, was hierzu erforderlich ist (vgl. u. a. Urteile Molenheide u. a., Randnr. 47, und Federation of Technological Industries u. a., Randnr. 30).

  • EuGH, 11.05.2006 - C-384/04

    Federation of Technological Industries u.a. - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie -

    Auszug aus EuGH, 21.02.2008 - C-271/06
    45 bis 48, vom 11. Mai 2006, Federation of Technological Industries u. a., C-384/04, Slg. 2006, I-4191, Randnr. 29, und vom 14. September 2006, Elmeka, C-181/04 bis C-183/04, Slg. 2006, I-8167, Randnr. 31).

    Demnach ist es zwar legitim, dass die Maßnahmen der Mitgliedstaaten darauf abzielen, die Ansprüche der Staatskasse möglichst wirksam zu schützen; sie dürfen jedoch nicht über das hinausgehen, was hierzu erforderlich ist (vgl. u. a. Urteile Molenheide u. a., Randnr. 47, und Federation of Technological Industries u. a., Randnr. 30).

  • EuGH, 20.10.1993 - C-10/92

    Balocchi / Ministero delle finanze dello Stato

    Auszug aus EuGH, 21.02.2008 - C-271/06
    Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer die Lieferer als Steuereinnehmer für Rechnung des Staates und im Interesse der Staatskasse fungieren (vgl. Urteil vom 20. Oktober 1993, Balocchi, C-10/92, Slg. 1993, I-5105, Randnr. 25).
  • EuGH, 03.10.2006 - C-475/03

    DIE IRAP IST MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT VEREINBAR

    Auszug aus EuGH, 21.02.2008 - C-271/06
    Sie schulden die Mehrwertsteuer, obwohl diese als Verbrauchsteuer letztlich vom Endverbraucher getragen wird (vgl. Urteil vom 3. Oktober 2006, Banca popolare di Cremona, C-475/03, Slg. 2006, I-9373, Randnrn.
  • EuGH, 14.09.2006 - C-181/04

    Elmeka - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Artikel 15 Nummern 4

    Auszug aus EuGH, 21.02.2008 - C-271/06
    45 bis 48, vom 11. Mai 2006, Federation of Technological Industries u. a., C-384/04, Slg. 2006, I-4191, Randnr. 29, und vom 14. September 2006, Elmeka, C-181/04 bis C-183/04, Slg. 2006, I-8167, Randnr. 31).
  • BFH, 21.11.2023 - VII R 10/21

    Zu den Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Anschlusslieferung

    Mit der Regelung soll das Risiko einer Täuschung durch den Abnehmer zwischen dem gutgläubigen Unternehmer und dem Staat angemessen verteilt werden (FG München, Urteil vom 20.10.2016 - 14 K 1770/13, Rz 78 mit Verweis auf EuGH-Urteile Teleos u.a. vom 27.09.2007 - C-409/04, EU:C:2007:548, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2007, 774 und Netto Supermarkt vom 21.02.2008 - C-271/06, EU:C:2008:105, UR 2008, 508).
  • BFH, 22.11.2018 - V R 65/17

    Geänderte Rechtsprechung zur Bruchteilsgemeinschaft im Umsatzsteuerrecht

    Der erkennende Senat berücksichtigt dabei auch, dass "auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer die Steuerpflichtigen als Steuereinnehmer für Rechnung des Staates tätig werden" (EuGH-Urteil Balocchi vom 20. Oktober 1993 C-10/92, EU:C:1993:846, Rz 25; vgl. auch EuGH-Urteil Netto Supermarkt vom 21. Februar 2008 C-271/06, EU:C:2008:105, Rz 21).
  • BFH, 23.02.2017 - V R 16/16

    Korrektur der Umsatzsteuerfestsetzung in Bauträgerfällen

    (1) Die Umsatzsteuer ist unter Berücksichtigung ihrer unionsrechtlichen Grundlagen in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2006/12/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem eine Verbrauchsteuer und dabei zugleich eine indirekte Steuer, bei der dem Unternehmer die Aufgabe zukommt, "öffentliche Gelder" als "Steuereinnehmer für Rechnung des Staates" zu vereinnahmen (Urteile des Europäischen Gerichtshofs --EuGH-- Balocchi vom 20. Oktober 1993 C-10/92, EU:C:1993:846, Rz 25, und Netto Supermarkt vom 21. Februar 2008 C-271/06, EU:C:2008:105, Rz 21; vgl. auch Senatsurteil vom 24. Oktober 2013 V R 31/12, BFHE 243, 451, BStBl II 2015, 674, unter II.2.c).
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