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   EuGH, 10.09.2009 - C-269/07   

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https://dejure.org/2009,278
EuGH, 10.09.2009 - C-269/07 (https://dejure.org/2009,278)
EuGH, Entscheidung vom 10.09.2009 - C-269/07 (https://dejure.org/2009,278)
EuGH, Entscheidung vom 10. September 2009 - C-269/07 (https://dejure.org/2009,278)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 - Altersvorsorgezulage - Unbeschränkte Steuerpflicht

  • doppelbesteuerung.eu

    Riester-Rente bei beschränkter Steuerpflicht | DBA, Doppelbesteuerung, Gewöhnlicher Aufenthalt, Grenzgänger. beschränkte Steuerpflicht, Riester-Rente

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Deutschland

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 - Altersvorsorgezulage - Unbeschränkte Steuerpflicht

  • EU-Kommission PDF

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Bundesrepublik Deutschland.

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 - Altersvorsorgezulage - Unbeschränkte Steuerpflicht

  • EU-Kommission

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Bundesrepublik Deutschland.

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 - Altersvorsorgezulage - Unbeschränkte Steuerpflicht.

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Verletzung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer durch Verweigerung der Altersvorsorgezulage mangels unbeschränkter Steuerpflicht und Nichtgestattung der Verwendung geförderten Kapitals zur Anschaffung einer in einem anderen Mitgliedstaat gelegenen Wohnung; Kommission der ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Teilweiser Verstoß der Regelungen zur "Riester-Rente" gegen die Arbeitnehmerfreizügigkeit

  • Judicialis

    Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 Art. 7 Abs. 1; ; Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 Art. 7 Abs. 2; ; EG Art. 12; ; EG Art. 18; ; EG Art. 39

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verletzung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer durch Verweigerung der Altersvorsorgezulage mangels unbeschränkter Steuerpflicht und Nichtgestattung der Verwendung geförderten Kapitals zur Anschaffung einer in einem anderen Mitgliedstaat gelegenen Wohnung; Kommission der ...

  • datenbank.nwb.de

    Verweigerung der Altersvorsorgezulage für nicht unbeschränkt steuerpflichtige Grenzarbeitnehmer gemeinschaftrechtswidrig

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Regelungen zur Riester-Rente in drei Punkten europarechtswidrig

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (17)

  • lawblog.de (Kurzinformation)

    Riester-Rente muss überarbeitet werden

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Kommission / Deutschland

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 - Altersvorsorgezulage - Unbeschränkte Steuerpflicht

  • IWW (Kurzinformation)

    Riester-Förderung muss erweitert werden - Auch Grenzarbeitnehmer und Auslandsrentner haben Anspruch auf die Riester-Förderung

  • IWW (Kurzinformation)

    "Riester-Rente" - "Riester-Zulage" teilweise gemeinschaftsrechtswidrig

  • IWW (Kurzinformation)

    "Riester-Rente" - "Riester-Zulage" teilweise gemeinschaftsrechtswidrig

  • IWW (Kurzinformation)

    Riester-Rente - Keine Rückzahlung wegen Umzug ins Ausland

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Riester-Rente und das Europa-Recht

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Vorschriften über "Riester-Zulage" teilweise gemeinschaftsrechtswidrig

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Riester-Rente muss nachgebessert werden

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Rentenförderung verstößt gegen Europarecht

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Riester-Förderung verstößt teilweise gegen Europarecht

  • streifler.de (Kurzinformation)

    Riester-Rente: Zulagen auch für "Mallorca-Rentner"

  • streifler.de (Kurzinformation)

    Europarecht: Riester-Rente: Zulagen auch für "Mallorca-Rentner"

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Inlandsbezug der Riester-Rente europarechtswidrig

  • steuerberaten.de (Kurzinformation)

    Riester-Rente bei Umzug ins Ausland

  • DER BETRIEB (Kurzinformation)

    BMF: EuGH fordert Ausweitung der Riester-Förderung

  • hensche.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Riesterrente europarechtswidrig?

Besprechungen u.ä. (2)

  • IWW (Kurzanmerkung)

    Europäischer Gerichtshof - Riester-Rente: "Mallorca-Rentner" dürfen Zulagen behalten

  • streifler.de (Entscheidungsbesprechung)

    Steuerrecht: Riester-Rente schänkt Freizügigkeit der Arbeitnehmer ein

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 6. Juni 2007 - Kommission der Europäischen Gemeinschaften Bundesrepublik Deutschland

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EG Art 39 Abs 2, EWGV 1612/68 Art 7 Abs 2, EG Art 18, EG Art 12, EStG § 79, EStG § 79 ff, EStG § 79 bis 99
    Ergänzende Altersvorsorge, Grenzarbeitnehmer, Zulageberechtigung, unbeschränkte Steuerpflicht

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen die Art. 12 EG, 18 EG und 39 EG sowie Art. 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257, S. 2) - Nationale Regelung über ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2010, 431 (Ls.)
  • EuZW 2009, 743
  • DVBl 2009, 1375
  • DB 2009, 2019
  • DÖV 2009, 912
  • DStR 2009, 1954
 
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Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (23)

  • EuGH, 11.08.1995 - C-80/94

    Wielockx / Inspecteur der directe belastingen

    Auszug aus EuGH, 10.09.2009 - C-269/07
    Wie sich aus dem Urteil vom 11. August 1995, Wielockx (C-80/94, Slg. 1995, I-2493), und insbesondere aus Art. 21 Abs. 1 des Musterabkommens der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (Bericht des Fiskalausschusses der OECD, 1977) ergebe, sei das auf die steuerliche Kohärenz gestützte Argument der Bundesrepublik Deutschland unzutreffend.

    Hierzu genügt die Feststellung, dass - wenn man unterstellt, dass eine solche Diskriminierung bei der Gewährung einer sozialen Vergünstigung aus Gründen der steuerlichen Kohärenz gerechtfertigt sein könnte - diese Rechtfertigung im vorliegenden Fall nicht greifen kann, da die steuerliche Kohärenz auf der Grundlage bilateraler Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und anderen Mitgliedstaaten gewahrt wird (vgl. analog dazu Urteil Wielockx, Randnr. 25).

    Da die steuerliche Kohärenz jedoch auf der Grundlage bilateraler Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und anderen Mitgliedstaaten gewahrt wird, kann sie sich nicht mit Erfolg auf eine solche Rechtfertigung berufen (vgl. in diesem Sinne Urteil Wielockx, Randnr. 25).

  • EuGH, 18.07.2007 - C-213/05

    Geven - Grenzgänger - Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 - Erziehungsgeld - Versagung -

    Auszug aus EuGH, 10.09.2009 - C-269/07
    Der deutsche Gesetzgeber wolle diejenigen Personen, die eine hinreichend enge Bindung zur deutschen Gesellschaft im Sinne des Urteils vom 18. Juli 2007, Geven (C-213/05, Slg. 2007, I-6347, Randnr. 28), aufwiesen, beim Aufbau einer individuellen Altersvorsorge unterstützen, ohne die Gewährung der fraglichen Vergünstigungen strikt an den Wohnsitz im Inland zu knüpfen.

    Nach ständiger Rechtsprechung können sich Grenzarbeitnehmer ebenso wie alle anderen von Art. 7 erfassten Arbeitnehmer auf diese Vorschrift berufen (Urteil Geven, Randnr. 15).

    Diese Feststellung kann nicht durch das auf das Urteil Geven gestützte Vorbringen der Bundesrepublik Deutschland in Frage gestellt werden, wonach das Fehlen einer hinreichend engen Bindung zur deutschen Gesellschaft die Versagung einer sozialen Vergünstigung rechtfertigen könne.

  • EuGH, 24.09.1998 - C-35/97

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 10.09.2009 - C-269/07
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs verbietet der Grundsatz der Gleichbehandlung, der sowohl in Art. 39 EG als auch in Art. 7 der Verordnung Nr. 1612/68 niedergelegt ist, nicht nur offensichtliche Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit, sondern auch alle verschleierten Formen der Diskriminierung, die durch die Anwendung anderer Unterscheidungskriterien de facto zum gleichen Ergebnis führen (vgl. u. a. Urteile vom 27. November 1997, Meints, C-57/96, Slg. 1997, I-6689, Randnr. 44, und vom 24. September 1998, Kommission/Frankreich, C-35/97, Slg. 1998, I-5325, Randnr. 37).

    Eine Vorschrift des nationalen Rechts ist, sofern sie nicht objektiv gerechtfertigt ist und in angemessenem Verhältnis zum verfolgten Zweck steht, als mittelbar diskriminierend anzusehen, wenn sie sich ihrem Wesen nach stärker auf Wanderarbeitnehmer als auf inländische Arbeitnehmer auswirken kann und folglich die Gefahr besteht, dass sie Wanderarbeitnehmer besonders benachteiligt (Urteile Meints, Randnr. 45, und Kommission/Frankreich, Randnr. 38).

  • EuGH, 27.11.1997 - C-57/96

    Meints

    Auszug aus EuGH, 10.09.2009 - C-269/07
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs verbietet der Grundsatz der Gleichbehandlung, der sowohl in Art. 39 EG als auch in Art. 7 der Verordnung Nr. 1612/68 niedergelegt ist, nicht nur offensichtliche Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit, sondern auch alle verschleierten Formen der Diskriminierung, die durch die Anwendung anderer Unterscheidungskriterien de facto zum gleichen Ergebnis führen (vgl. u. a. Urteile vom 27. November 1997, Meints, C-57/96, Slg. 1997, I-6689, Randnr. 44, und vom 24. September 1998, Kommission/Frankreich, C-35/97, Slg. 1998, I-5325, Randnr. 37).

    Eine Vorschrift des nationalen Rechts ist, sofern sie nicht objektiv gerechtfertigt ist und in angemessenem Verhältnis zum verfolgten Zweck steht, als mittelbar diskriminierend anzusehen, wenn sie sich ihrem Wesen nach stärker auf Wanderarbeitnehmer als auf inländische Arbeitnehmer auswirken kann und folglich die Gefahr besteht, dass sie Wanderarbeitnehmer besonders benachteiligt (Urteile Meints, Randnr. 45, und Kommission/Frankreich, Randnr. 38).

  • EuGH, 21.02.2006 - C-152/03

    DIE DEUTSCHE REGELUNG, NACH DER DIE BERÜCKSICHTIGUNG "NEGATIVER EINKÜNFTE" AUS

    Auszug aus EuGH, 10.09.2009 - C-269/07
    Wie sich aus Daten zu den Grenzgängerströmen und aus der Rechtsprechung, insbesondere dem Urteil vom 21. Februar 2006, Ritter-Coulais (C-152/03, Slg. 2006, I-1711, Randnr. 36), ergebe, seien allgemein Gebietsfremde häufiger als Gebietsansässige Eigentümer einer außerhalb des deutschen Hoheitsgebiets liegenden Immobilie.

    Die Bundesrepublik Deutschland trägt zwar zu Recht vor, dass weder deutsche Arbeitnehmer noch Grenzarbeitnehmer dieses Kapital für die Anschaffung oder Herstellung von Wohnungseigentum außerhalb des deutschen Hoheitsgebiets verwenden können und dass § 92a EStG nicht unmittelbar auf Gebietsfremde Bezug nimmt, doch sind diese häufiger als Gebietsansässige am Erwerb einer außerhalb des deutschen Hoheitsgebiets liegenden Wohnung interessiert (vgl. in diesem Sinne Urteil Ritter-Coulais, Randnr. 36).

  • EuGH, 11.09.2007 - C-287/05

    Hendrix - Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Art. 12 EG, 17 EG, 18 EG

    Auszug aus EuGH, 10.09.2009 - C-269/07
    Der Begriff "soziale Vergünstigung" deckt nach ständiger Rechtsprechung alle Vergünstigungen ab, die - ob sie an einen Arbeitsvertrag anknüpfen oder nicht - den inländischen Arbeitnehmern hauptsächlich wegen ihrer objektiven Arbeitnehmereigenschaft oder einfach wegen ihres gewöhnlichen Wohnsitzes im Inland gewährt werden und deren Erstreckung auf Arbeitnehmer aus anderen Mitgliedstaaten deshalb geeignet erscheint, ihre Mobilität innerhalb der Gemeinschaft zu erleichtern (Urteile vom 12. Mai 1998, Martínez Sala, C-85/96, Slg. 1998, I-2691, Randnr. 25, und vom 11. September 2007, Hendrix, C-287/05, Slg. 2007, I-6909, Randnr. 48).

    Zu dem Teil der Rüge, der sich auf den abschreckenden Charakter der Rückzahlungspflicht im Fall der Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland bezieht, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass Art. 18 EG, in dem das Recht jedes Unionsbürgers, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, in allgemeiner Form niedergelegt ist, nach ständiger Rechtsprechung in Art. 39 EG einen besonderen Ausdruck in Bezug auf die Freizügigkeit der Arbeitnehmer findet (Urteil Hendrix, Randnr. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 08.06.1999 - C-337/97

    Meeusen

    Auszug aus EuGH, 10.09.2009 - C-269/07
    Schließlich ergebe sich aus einer ständigen Rechtsprechung und insbesondere aus den Urteilen vom 30. September 1975, Cristini (32/75, Slg. 1975, 1085), vom 26. Februar 1992, Bernini (C-3/90, Slg. 1992, I-1071), und vom 8. Juni 1999, Meeusen (C-337/97, Slg. 1999, I-3289), dass das in § 79 EStG geregelte abgeleitete Recht des Ehegatten eines Begünstigten auf eine Altersvorsorgezulage ebenfalls gegen Art. 39 Abs. 2 EG und Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1612/68 verstoße.

    Da im vorliegenden Fall die Voraussetzung der unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland einem Wohnsitzerfordernis im Sinne von § 1 EStG gleichkommt, benachteiligt sie insbesondere Grenzarbeitnehmer, die ihren Wohnsitz definitionsgemäß in einem anderen Mitgliedstaat haben, wo im Allgemeinen auch ihre Familienangehörigen wohnen (Urteil Meeusen, Randnr. 24).

  • EuGH, 14.02.1995 - C-279/93

    Finanzamt Köln-Altstadt / Schumacker: Deutsche Pendlerbesteuerung und EU-Recht

    Auszug aus EuGH, 10.09.2009 - C-269/07
    Die Ratio des Urteils vom 14. Februar 1995, Schumacker (C-279/93, Slg. 1995, I-225), führe zur Gleichstellung der Grenzarbeitnehmer mit Gebietsansässigen und nicht zu deren Unterscheidung.

    Wie sich aus dem Urteil Schumacker ergebe, liege keine gemeinschaftsrechtlich verbotene Ungleichbehandlung vor, weil sich Gebietsansässige und Gebietsfremde in Bezug auf die direkten Steuern in der Regel nicht in einer vergleichbaren Situation befänden, da das Einkommen, das ein Gebietsfremder im Hoheitsgebiet eines Staates erziele, meist nur einen Teil seiner Gesamteinkünfte darstelle, deren Schwerpunkt an seinem Wohnort liege, und da die persönliche Steuerkraft des Gebietsfremden am leichtesten an dem Ort beurteilt werden könne, an dem der Mittelpunkt seiner persönlichen Interessen und seiner Vermögensinteressen liege; dies sei in der Regel der Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts.

  • EuGH, 07.09.2006 - C-470/04

    N - Freizügigkeit - Artikel 18 EG - Niederlassungsfreiheit - Artikel 43 EG -

    Auszug aus EuGH, 10.09.2009 - C-269/07
    Eine zusätzliche "Wegzugbesteuerung", wie sie Gegenstand des Urteils de Lasteyrie du Saillant und des Urteils vom 7. September 2006, N (C-470/04, Slg. 2006, I-7409), gewesen sei, sei nicht vorgesehen.
  • EuGH, 11.03.2004 - C-9/02

    DIE FRANZÖSISCHEN STEUERVORSCHRIFTEN, NACH DENEN LATENTE WERTSTEIGERUNGEN ALLEIN

    Auszug aus EuGH, 10.09.2009 - C-269/07
    Wie ein Vergleich mit dem Urteil vom 11. März 2004, de Lasteyrie du Saillant (C-9/02, Slg. 2004, I-2409), zeige, würden Arbeitnehmer, die in Deutschland arbeiteten, aber außerhalb dieses Mitgliedstaats wohnten, schlechter gestellt als diejenigen, die in Deutschland blieben, denn wenn sich die erstgenannten Arbeitnehmer dafür entschieden, außerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu wohnen, greife dieser Mitgliedstaat auf bestimmte ihrer Vermögenswerte zu.
  • EuGH, 11.10.2007 - C-443/06

    Hollmann - Direkte Besteuerung - Besteuerung von Veräußerungsgewinnen aus

  • EuGH, 11.01.2007 - C-208/05

    ITC - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Freier Dienstleistungsverkehr - Nationale

  • EuGH, 30.05.1989 - 305/87

    Kommission / Griechenland

  • EuGH, 17.01.2008 - C-152/05

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 18 EG,

  • EuGH, 17.07.2008 - C-94/07

    Raccanelli - Art. 39 EG - Begriff des "Arbeitnehmers" - Gemeinnützige

  • EuGH, 18.07.2007 - C-212/05

    Hartmann - Grenzgänger - Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 - Verlegung des Wohnsitzes

  • EuGH, 26.10.2006 - C-345/05

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Steuerrecht -

  • EuGH, 30.09.1975 - 32/75

    Christini / S.N.C.F.

  • EuGH, 26.02.1992 - C-3/90

    Bernini / Minister van Onderwijs en Wetenschappen

  • EuGH, 06.06.1985 - 157/84

    Frascogna / Caisse des dépôts und consignations

  • EuGH, 12.07.1984 - 261/83

    Castelli / ONTPS

  • EuGH, 14.09.1999 - C-391/97

    Gschwind

  • EuGH, 12.05.1998 - C-85/96

    Martínez Sala

  • EuGH, 22.06.2017 - C-20/16

    Bechtel - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - In

    Das Diskriminierungsverbot wurde aber für den Bereich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer durch Art. 45 AEUV umgesetzt (vgl. u. a. Urteile vom 12. Mai 1998, Gilly, C-336/96, EU:C:1998:221, Rn. 38, vom 10. September 2009, Kommission/Deutschland, C-269/07, EU:C:2009:527, Rn. 98 und 99, vom 15. September 2011, Schulz-Delzers und Schulz, C-240/10, EU:C:2011:591, Rn. 29, sowie vom 25. Oktober 2012, Prete, C-367/11, EU:C:2012:668, Rn. 19).
  • EuGH, 05.12.2013 - C-514/12

    Zentralbetriebsrat der gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken Betriebs -

    Sofern eine Vorschrift des nationalen Rechts nicht objektiv gerechtfertigt ist und in angemessenem Verhältnis zum verfolgten Ziel steht, ist sie, auch wenn sie ungeachtet der Staatsangehörigkeit anwendbar ist, als mittelbar diskriminierend anzusehen, falls sie sich ihrem Wesen nach stärker auf Wanderarbeitnehmer als auf inländische Arbeitnehmer auswirken kann und folglich die Gefahr besteht, dass sie Wanderarbeitnehmer besonders benachteiligt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. September 2009, Kommission/Deutschland, C-269/07, Slg. 2009, I-7811, Randnr. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 16.12.2010 - C-137/09

    Das Verbot, Gebietsfremden den Zutritt zu niederländischen "Coffeeshops" zu

    Zur Anwendbarkeit von Art. 12 EG, der ein allgemeines Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit enthält, ist festzustellen, dass diese Bestimmung als eigenständige Grundlage nur auf unionsrechtlich geregelte Fallgestaltungen angewendet werden kann, für die der EG-Vertrag keine besonderen Diskriminierungsverbote vorsieht (vgl. u. a. insbesondere Urteile vom 30. Mai 1989, Kommission/Griechenland, 305/87, Slg. 1989, 1461, Randnrn. 12 und 13, vom 11. Oktober 2007, Hollmann, C-443/06, Slg. 2007, I-8491, Randnr. 28, und vom 10. September 2009, Kommission/Deutschland, C-269/07, Slg. 2009, I-7811, Randnr. 98).
  • BFH, 24.08.2016 - X R 11/15

    Keine Altersvorsorgezulage für Angehörige eines ausländischen

    Zwar habe der Gesetzgeber aufgrund des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) Kommission/Deutschland vom 10. September 2009 C-269/07 (EU:C:2009:527, Slg. 2009, I-7811) die Voraussetzungen für den Anspruch auf Altersvorsorgezulage in Fällen mit Auslandsberührung mit Wirkung ab 2010 neu geordnet.

    bb) Mit seiner Entscheidung Kommission/Deutschland (EU:C:2009:527, Slg. 2009, I-7811) hat der EuGH diese Regelungslage beanstandet.

    Diese Beeinträchtigung ist bei Zugrundelegung des EuGH-Urteils Kommission/Deutschland (EU:C:2009:527, Slg. 2009, I-7811) jedoch gerechtfertigt.

    Diese Regelung, die für den Fall, den der EuGH in seinem Urteil Kommission/Deutschland (EU:C:2009:527, Slg. 2009, I-7811) zu beurteilen hatte, einschlägig war, bezieht sich lediglich auf die Rechtsvorschriften im aufnehmenden Mitgliedstaat.

  • EuGH, 05.05.2011 - C-206/10

    Kommission / Deutschland

    Nach ständiger Rechtsprechung verbietet der Grundsatz der Gleichbehandlung, der in Art. 7 der Verordnung Nr. 1612/68 niedergelegt ist, nicht nur offensichtliche Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit, sondern auch alle verschleierten Formen der Diskriminierung, die durch die Anwendung anderer Unterscheidungskriterien tatsächlich zu dem gleichen Ergebnis führen (vgl. insbesondere Urteile vom 27. November 1997, Meints, C-57/96, Slg. 1997, I-6689, Randnr. 44, und vom 10. September 2009, Kommission/Deutschland, C-269/07, Slg. 2009, I-7811, Randnr. 53).

    Eine Vorschrift des nationalen Rechts ist, sofern sie nicht objektiv gerechtfertigt ist und in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Zweck steht, als mittelbar diskriminierend anzusehen, wenn sie sich ihrem Wesen nach eher auf Wanderarbeitnehmer als auf inländische Arbeitnehmer auswirken kann und folglich die Gefahr besteht, dass sie Wanderarbeitnehmer besonders benachteiligt (vgl. insbesondere Urteile Meints, Randnr. 45, und Kommission/Deutschland, Randnr. 54).

  • EuGH, 14.06.2012 - C-542/09

    Die niederländische Regelung, wonach die Finanzierung eines Auslandstudiums von

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung, der sowohl in Art. 45 AEUV als auch in Art. 7 der Verordnung Nr. 1612/68 niedergelegt ist, nicht nur offensichtliche Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit, sondern auch alle verschleierten Formen der Diskriminierung verbietet, die durch die Anwendung anderer Unterscheidungskriterien de facto zum gleichen Ergebnis führen (vgl. u. a. Urteile vom 27. November 1997, Meints, C-57/96, Slg. 1997, I-6689, Randnr. 44, und vom 10. September 2009, Kommission/Deutschland, C-269/07, Slg. 2009, I-7811, Randnr. 53).

    Dieser Grundsatz gilt nicht nur für alle Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, sondern auch für alle Vergünstigungen, die - ob sie an einen Arbeitsvertrag anknüpfen oder nicht - den inländischen Arbeitnehmern hauptsächlich wegen ihrer objektiven Arbeitnehmereigenschaft oder einfach wegen ihres gewöhnlichen Wohnsitzes im Inland gewährt werden (vgl. u. a. Urteile vom 12. Mai 1998, Martínez Sala, C-85/96, Slg. 1998, I-2691, Randnr. 25, und Kommission/Deutschland, Randnr. 39).

  • BFH, 20.10.2010 - IX R 20/09

    Keine Eigenheimzulage für Zweitobjekt im EU-Ausland - Kapitalverkehrsfreiheit -

    35; vom 10. September 2009 C-269/07, Kommission/ Deutschland, DStR 2009, 1954, RandNr.
  • EuGH, 20.06.2013 - C-20/12

    Der Gerichtshof hat entschieden, dass die derzeitige luxemburgische Regelung,

    Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung verbietet der Grundsatz der Gleichbehandlung, der sowohl in Art. 45 AEUV als auch in Art. 7 der Verordnung Nr. 1612/68 niedergelegt ist, nicht nur offensichtliche Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit, sondern auch alle verschleierten Formen der Diskriminierung, die durch die Anwendung anderer Unterscheidungskriterien de facto zum gleichen Ergebnis führen (vgl. Urteile vom 27. November 1997, Meints, C-57/96, Slg. 1997, I-6689, Randnr. 44, vom 7. Juli 2005, Kommission/Österreich, C-147/03, Slg. 2005, I-5969, Randnr. 41, vom 10. September 2009, Kommission/Deutschland, C-269/07, Slg. 2009, I-7811, Randnr. 53, und Kommission/Niederlande, Randnr. 37).
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.06.2019 - C-75/18

    Vodafone Magyarország - Vorabentscheidungsersuchen - Niederlassungsfreiheit -

    32 Vgl. Urteil vom 1. Juni 2010, Blanco Pérez und Chao Gómez (C-570/07 und C-571/07, EU:C:2010:300, Rn. 119), zur Niederlassungsfreiheit, zur Arbeitnehmerfreizügigkeit vgl. auch Urteile vom 2. März 2017, Eschenbrenner (C-496/15, EU:C:2017:152, Rn. 36), vom 5. Dezember 2013, Zentralbetriebsrat der gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken Betriebs (C-514/12, EU:C:2013:799, Rn. 26), vom 28. Juni 2012, Erny (C-172/11, EU:C:2012:399, Rn. 41), und vom 10. September 2009, Kommission/Deutschland (C-269/07, EU:C:2009:527).

    39 Vgl. Urteil vom 2. März 2017, Eschenbrenner (C-496/15, EU:C:2017:152, Rn. 36), zur Arbeitnehmerfreizügigkeit, vom 5. Dezember 2013, Zentralbetriebsrat der gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken Betriebs (C-514/12, EU:C:2013:799, Rn. 26), vom 28. Juni 2012, Erny (C-172/11, EU:C:2012:399, Rn. 41), vom 1. Juni 2010, Blanco Pérez und Chao Gómez (C-570/07 und C-571/07, EU:C:2010:300, Rn. 119), zur Niederlassungsfreiheit, vom 10. September 2009, Kommission/Deutschland (C-269/07, EU:C:2009:527), und vom 8. Juli 1999, Baxter u. a. (C-254/97, EU:C:1999:368, Rn. 13).

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.07.2019 - C-323/18

    Tesco-Global Áruházak - Vorabentscheidungsersuchen - Niederlassungsfreiheit -

    24 Vgl. Urteil vom 1. Juni 2010, Blanco Pérez und Chao Gómez (C-570/07 und C-571/07, EU:C:2010:300, Rn. 119 zur Niederlassungsfreiheit), zur Arbeitnehmerfreizügigkeit vgl. auch Urteile vom 2. März 2017, Eschenbrenner (C-496/15, EU:C:2017:152, Rn. 36), vom 5. Dezember 2013, Zentralbetriebsrat der gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken Betriebs (C-514/12, EU:C:2013:799, Rn. 26), vom 28. Juni 2012, Erny (C-172/11, EU:C:2012:399, Rn. 41), und vom 10. September 2009, Kommission/Deutschland (C-269/07, EU:C:2009:527).

    31 Vgl. Urteil vom 2. März 2017, Eschenbrenner (C-496/15, EU:C:2017:152, Rn. 36 zur Arbeitnehmerfreizügigkeit), vom 5. Dezember 2013, Zentralbetriebsrat der gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken Betriebs (C-514/12, EU:C:2013:799, Rn. 26), vom 28. Juni 2012, Erny (C-172/11, EU:C:2012:399, Rn. 41), vom 1. Juni 2010, Blanco Pérez und Chao Gómez (C-570/07 und C-571/07, EU:C:2010:300, Rn. 119 zur Niederlassungsfreiheit), vom 10. September 2009, Kommission/Deutschland (C-269/07, EU:C:2009:527), und vom 8. Juli 1999, Baxter u. a. (C-254/97, EU:C:1999:368, Rn. 13).

  • BFH, 01.10.2009 - IX B 124/09

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