Rechtsprechung
   EuGH, 16.12.2010 - C-270/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,2287
EuGH, 16.12.2010 - C-270/09 (https://dejure.org/2010,2287)
EuGH, Entscheidung vom 16.12.2010 - C-270/09 (https://dejure.org/2010,2287)
EuGH, Entscheidung vom 16. Dezember 2010 - C-270/09 (https://dejure.org/2010,2287)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2010,2287) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie 77/388/EWG - Befreiungen - Art. 13 Teil B Buchst. b - Vermietung von Grundstücken - Verkauf vertraglicher Rechte, die in Rechte zur vorübergehenden Nutzung von Ferienunterkünften umgewandelt werden können

  • Europäischer Gerichtshof

    Macdonald Resorts

    Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie 77/388/EWG - Befreiungen - Art. 13 Teil B Buchst. b - Vermietung von Grundstücken - Verkauf vertraglicher Rechte, die in Rechte zur vorübergehenden Nutzung von Ferienunterkünften umgewandelt werden können

  • EU-Kommission PDF

    Macdonald Resorts Limited

    Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie 77/388/EWG - Befreiungen - Art. 13 Teil B Buchst. b - Vermietung von Grundstücken - Verkauf vertraglicher Rechte, die in Rechte zur vorübergehenden Nutzung von Ferienunterkünften umgewandelt werden können

  • EU-Kommission

    Macdonald Resorts Limited

    Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie 77/388/EWG - Befreiungen - Art. 13 Teil B Buchst. b - Vermietung von Grundstücken - Verkauf vertraglicher Rechte, die in Rechte zur vorübergehenden Nutzung von Ferienunterkünften umgewandelt werden können“

  • Wolters Kluwer

    Steuerbefreiungen bei Vermietung von Grundstücken; Verkauf vertraglicher Rechte mit Möglichkeit zur Umwandlung in Rechte zur vorübergehenden Nutzung von Ferienunterkünften; MacDonald Resorts Ltd gegen The Commissioners for Her Majesty's Revenue & Customs; Mehrwertsteuer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mehrwertsteuer; Steuerbefreiungen bei Vermietung von Grundstücken; Verkauf vertraglicher in Rechte zur vorübergehenden Nutzung von Ferienunterkünften umwandelbarer Rechte; MacDonald Resorts Ltd gegen The Commissioners for Her Majesty's Revenue & Customs

  • rechtsportal.de

    Mehrwertsteuer; Steuerbefreiungen bei Vermietung von Grundstücken; Verkauf vertraglicher in Rechte zur vorübergehenden Nutzung von Ferienunterkünften umwandelbarer Rechte; MacDonald Resorts Ltd gegen The Commissioners for Her Majesty's Revenue & Customs

  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de

    Verkauf vertraglicher Rechte, die in Rechte zur vorübergehenden Nutzung von Ferienunterkünften umgewandelt werden können

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Vertrieb von Teilzeitnutzungsrechten in Ferienwohnanlagen

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zum Ort der Leistung bei Teilnutzungsrechten an Grundstücken

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Macdonald Resorts Limited

    Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie 77/388/EWG - Befreiungen - Art. 13 Teil B Buchst. b - Vermietung von Grundstücken - Verkauf vertraglicher Rechte, die in Rechte zur vorübergehenden Nutzung von Ferienunterkünften umgewandelt werden können

Sonstiges (5)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Court of Session, Schottland, Edinburgh (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 14. Juli 2009 - MacDonald Resorts Limited/The Commissioners for Her Majesty's Revenue and Customs

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    RL 77/388/EWG Art 13 Teil B Buchst b, RL 77/388/EWG Art 9 Abs 2 Buchst a
    Ferienanlage; Klub; Mitglied; Umsatzsteuer; Wohnpunkt

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EWGRL 388/77 Art 13 Teil B Buchst b, EGRL 112/2006 Art 135 Abs 1 Buchst l, EWGRL 388/77 Art 9 Abs 2 Buchst a, EGRL 112/2006 Art 45
    Time-sharing, Vermietung und Verpachtung

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Court of Session (Scotland), Edinburgh - Auslegung der Art. 9 Abs. 2 und 13 Teil B Buchst. b der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZM 2011, 87
  • DB 2011, 220
  • DStR 2011, 119
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (46)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 03.09.2009 - C-37/08

    RCI Europe - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Steuerliche Anknüpfung -

    Auszug aus EuGH, 16.12.2010 - C-270/09
    Letzteres Merkmal unterscheidet das Optionen-Programm zwar von dem System, das im Urteil vom 3. September 2009, RCI Europe (C-37/08, Slg. 2009, I-7533), in Frage stand, auf das sich MRL bezieht.

    Dagegen stellte das im Urteil RCI Europe in Frage stehende System ein schlichtes Tauschsystem für Teilzeitnutzungsrechte dar.

    Dieser Unterschied schließt es allerdings nicht aus, dasselbe Beurteilungskriterium anzuwenden, nämlich darauf abzustellen, welche Absicht die Mitglieder mit der Bezahlung der empfangenen Dienstleistungen letztlich verfolgt haben (Urteil RCI Europe, Randnr. 29).

  • EuGH, 03.03.1994 - C-16/93

    Tolsma / Inspecteur der Omzetbelasting

    Auszug aus EuGH, 16.12.2010 - C-270/09
    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass eine Dienstleistung nur dann im Sinne dieser Vorschrift "gegen Entgelt" erbracht wird, wenn zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte Dienstleistung bildet (vgl. Urteile vom 3. März 1994, Tolsma, C-16/93, Slg. 1994, I-743, Randnr. 14, vom 14. Juli 1998, First National Bank of Chicago, C-172/96, Slg. 1994, I-4387, Randnr. 26, und vom 21. März 2002, Kennemer Golf, C-174/00, Slg. 2002, I-3293, Randnr. 39).

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs geht hervor, dass Besteuerungsgrundlage einer Dienstleistung alles das ist, was als Gegenleistung für den geleisteten Dienst empfangen wird, und dass eine Dienstleistung nur dann steuerpflichtig ist, wenn zwischen der vom Leistenden erbrachten Dienstleistung und der Gegenleistung, die er erhält, ein unmittelbarer Zusammenhang besteht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. März 1988, Apple and Pear Development Council, 102/86, Slg. 1988, 1443, Randnrn. 11 und 12, und Tolsma, Randnr. 13).

  • EuGH, 21.02.2006 - C-419/02

    BUPA Hospitals und Goldsborough Developments - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie -

    Auszug aus EuGH, 16.12.2010 - C-270/09
    Wie aus dem Urteil vom 21. Februar 2006, BUPA Hospitals und Goldsborough Developments (C-419/02, Slg. 2006, I-1685), hervorgeht, ist zur Entstehung des Mehrwertsteueranspruchs aber erforderlich, dass alle maßgeblichen Elemente des Steuertatbestands, d. h. der künftigen Warenlieferung oder der künftigen Dienstleistung, bekannt und somit insbesondere die Gegenstände oder die Dienstleistungen zum Zeitpunkt der Anzahlung genau bestimmt sind.

    Somit können An- und Vorauszahlungen für noch nicht klar bestimmte Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen nicht der Mehrwertsteuer unterliegen (Urteil BUPA Hospitals und Goldsborough Developments, Randnr. 50).

  • EuGH, 03.03.2005 - C-472/03

    Arthur Andersen - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 13 Teil B Buchstabe

    Auszug aus EuGH, 16.12.2010 - C-270/09
    Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass die Begriffe, mit denen die Steuerbefreiungen nach Art. 13 der Sechsten Richtlinie umschrieben sind, eng auszulegen sind, da diese Steuerbefreiungen Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz darstellen, dass jede Dienstleistung, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt erbringt, der Mehrwertsteuer unterliegt (vgl. u. a. Urteile vom 3. März 2005, Arthur Andersen, C-472/03, Slg. 2005, I-1719, Randnr. 24, vom 9. Februar 2006, Stichting Kinderopvang Enschede, C-415/04, Slg. 2006, I-1385, Randnr. 13, und vom 13. Juli 2006, United Utilities, C-89/05, Slg. 2006, I-6813, Randnr. 21).
  • EuGH, 04.10.2001 - C-326/99

    "Goed Wonen"

    Auszug aus EuGH, 16.12.2010 - C-270/09
    Nach ständiger Rechtsprechung besteht das grundlegende Merkmal des Begriffs der "Vermietung von Grundstücken" im Sinne von Art. 13 Teil B Buchst. b der Sechsten Richtlinie darin, dass dem Vertragspartner auf bestimmte Zeit gegen eine Vergütung das Recht eingeräumt wird, ein Grundstück so in Besitz zu nehmen, als wäre er dessen Eigentümer, und jede andere Person von diesem Recht auszuschließen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 4. Oktober 2001, "Goed Wonen" (C-326/99, Slg. 2001, I-6831, Randnr. 55, vom 9. Oktober 2001 Cantor Fitzgerald International C-108/99, Slg. 2001, I-7257, Randnr. 21 und vom 12. Juni 2003, Sinclair Collis, C-275/01, Slg. 2003, I-5965, Randnr. 25).
  • EuGH, 09.02.2006 - C-415/04

    Kinderopvang Enschede - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen -

    Auszug aus EuGH, 16.12.2010 - C-270/09
    Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass die Begriffe, mit denen die Steuerbefreiungen nach Art. 13 der Sechsten Richtlinie umschrieben sind, eng auszulegen sind, da diese Steuerbefreiungen Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz darstellen, dass jede Dienstleistung, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt erbringt, der Mehrwertsteuer unterliegt (vgl. u. a. Urteile vom 3. März 2005, Arthur Andersen, C-472/03, Slg. 2005, I-1719, Randnr. 24, vom 9. Februar 2006, Stichting Kinderopvang Enschede, C-415/04, Slg. 2006, I-1385, Randnr. 13, und vom 13. Juli 2006, United Utilities, C-89/05, Slg. 2006, I-6813, Randnr. 21).
  • EuGH, 12.02.1998 - C-346/95

    STEUERRECHT

    Auszug aus EuGH, 16.12.2010 - C-270/09
    Wie der Gerichtshof im Urteil vom 12. Februar 1998, Blasi (C-346/95, Slg. 1998, I-481, Randnrn.
  • EuGH, 21.03.2002 - C-174/00

    Kennemer Golf

    Auszug aus EuGH, 16.12.2010 - C-270/09
    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass eine Dienstleistung nur dann im Sinne dieser Vorschrift "gegen Entgelt" erbracht wird, wenn zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte Dienstleistung bildet (vgl. Urteile vom 3. März 1994, Tolsma, C-16/93, Slg. 1994, I-743, Randnr. 14, vom 14. Juli 1998, First National Bank of Chicago, C-172/96, Slg. 1994, I-4387, Randnr. 26, und vom 21. März 2002, Kennemer Golf, C-174/00, Slg. 2002, I-3293, Randnr. 39).
  • EuGH, 13.07.2006 - C-89/05

    United Utilities - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 13 Teil B Buchstabe

    Auszug aus EuGH, 16.12.2010 - C-270/09
    Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass die Begriffe, mit denen die Steuerbefreiungen nach Art. 13 der Sechsten Richtlinie umschrieben sind, eng auszulegen sind, da diese Steuerbefreiungen Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz darstellen, dass jede Dienstleistung, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt erbringt, der Mehrwertsteuer unterliegt (vgl. u. a. Urteile vom 3. März 2005, Arthur Andersen, C-472/03, Slg. 2005, I-1719, Randnr. 24, vom 9. Februar 2006, Stichting Kinderopvang Enschede, C-415/04, Slg. 2006, I-1385, Randnr. 13, und vom 13. Juli 2006, United Utilities, C-89/05, Slg. 2006, I-6813, Randnr. 21).
  • EuGH, 15.01.2009 - C-502/07

    K-1 - Mehrwertsteuer - Unregelmäßigkeiten in der Steuererklärung des

    Auszug aus EuGH, 16.12.2010 - C-270/09
    Nach Art. 22 Abs. 8 der Sechsten Richtlinie können die Mitgliedstaaten ganz im Gegenteil weitere Pflichten vorsehen, die sie als erforderlich erachten, um die genaue Erhebung der Steuer sicherzustellen (Urteil vom 15. Januar 2009, K-1, C-502/07, Slg. 2009, I-161, Randnr. 20).
  • EuGH, 12.06.2003 - C-275/01

    Sinclair Collis

  • EuGH, 08.03.1988 - 102/86

    Apple und Pear Development Council / Kommissioners of Customs und Excise

  • EuGH, 14.07.1998 - C-172/96

    First National Bank of Chicago

  • EuGH, 09.10.2001 - C-108/99

    Cantor Fitzgerald International

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.03.2018 - C-544/16

    Marcandi - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie

    i) ein nicht unter Art. 2 Abs. 1 fallender "Zwischenschritt" der vom Gerichtshof im Urteil vom 16. Dezember 2010, Macdonald Resorts (C-270/09, EU:C:2010:780, Rn. 23 bis 42), bezeichneten Art oder.

    Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen klären lassen, ob die Ausgabe von Guthaben an Nutzer durch Madbid gegen Zahlung von Geld die "Erbringung von Dienstleistungen gegen Entgelt" im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112 ist oder ob sie als ein nicht unter Art. 2 Abs. 1 dieser Richtlinie fallender "Zwischenschritt" der im Urteil vom 16. Dezember 2010, MacDonald Resorts (C-270/09, EU:C:2010:780, Rn. 24), bezeichneten Art anzusehen ist.

    Wie oben unter den Nrn. 5 und 6 ausgeführt, kann die Ausgabe von Guthaben entweder als Dienstleistung (nämlich als Gewährung der Berechtigung zur Teilnahme an Madbid-Auktionen)(11) oder als ein nicht der Mehrwertsteuer unterliegender Zwischenschritt der im Urteil MacDonald Resorts bezeichneten Art angesehen werden (denn es kann argumentiert werden, dass der Kauf von Guthaben für die Nutzer kein eigenständiges Ziel darstelle und dass das von ihnen mit dem Kauf von Guthaben verfolgte Endziel im Erwerb von Gegenständen bestehe).

    Madbid macht geltend, dass die Ausgabe von Guthaben ein Zwischenschritt der im Urteil MacDonald Resorts bezeichneten Art sei.

    Ich beginne mit der Untersuchung, ob die Ausgabe von Guthaben als Dienstleistung anzusehen ist, die, wenn sie gegen Entgelt erfolgt, einen mehrwertsteuerpflichtigen Umsatz im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112 darstellt, oder ob es sich um einen nicht unter Art. 2 Abs. 1 dieser Richtlinie fallenden Zwischenschritt der im Urteil MacDonald Resorts bezeichneten Art handelt.

    Ist die Ausgabe von Guthaben als ein Zwischenschritt der im Urteil MacDonald Resorts bezeichneten Art oder als Dienstleistung anzusehen?.

    Meines Erachtens kann die Ausgabe von Guthaben jedoch nicht als ein Zwischenschritt der im Urteil MacDonald Resorts bezeichneten Art angesehen werden, der die Lieferung von Gegenständen bezweckt.

    Tatsächlich war die im Urteil MacDonald Resorts in Rede stehende Leistung, die in der Gewährung von Unterkunft in einem Hotel oder in dem Recht zur vorübergehenden Nutzung einer Wohnanlage bestand, so lange nicht "vollständig erbracht", bis die Punkte-Rechte in "konkrete Dienstleistungen" (das Recht zum Aufenthalt in einem bestimmten Hotel oder zur zeitlich befristeten Nutzung einer bestimmten Wohnanlage) umgewandelt waren.

    Nach Auffassung von Madbid belegt der Umstand, dass bei der Abgabe von Geboten verwendetes Guthaben benutzt werden kann, um Gegenstände unmittelbar im Online-Shop von Madbid zu erwerben, dass die Ausgabe von Guthaben ein Zwischenschritt der im Urteil MacDonald Resorts bezeichneten Art ist.

    Daher hat die Antwort auf die erste Vorlagefrage zu lauten, dass unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, in dem es um ein Unternehmen geht, das eine Online-Penny-Auktions-Plattform betreibt und außerdem Waren unmittelbar über einen Online-Shop vertreibt, in der Ausgabe von Guthaben, wie sie im Ausgangsverfahren in Rede stehen, durch das Unternehmen an registrierte Nutzer, die es diesen zwar ermöglichen, im Rahmen der Auktionen des Unternehmens Gebote abzugeben, jedoch nicht unmittelbar gegen Gegenstände eingetauscht werden können, kein Zwischenschritt der in Rn. 24 des Urteils vom 16. Dezember 2010, MacDonald Resorts (C-270/09, EU:C:2010:780), genannten Art gesehen werden kann, der als solcher nicht unter Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 fallen würde.

    Unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, in dem es um ein Unternehmen geht, das eine Online-Penny-Auktions-Plattform betreibt und außerdem Waren unmittelbar über einen Online-Shop vertreibt, kann in der Ausgabe von Guthaben, wie sie im Ausgangsverfahren in Rede stehen, durch das Unternehmen an registrierte Nutzer, die es diesen zwar ermöglichen, im Rahmen der Auktionen des Unternehmens Gebote abzugeben, jedoch nicht unmittelbar gegen Gegenstände eingetauscht werden können, kein Zwischenschritt der in Rn. 24 des Urteils vom 16. Dezember 2010, MacDonald Resorts (C-270/09, EU:C:2010:780), genannten Art gesehen werden, der als solcher nicht unter Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem fallen würde.

    8 Urteil vom 16. Dezember 2010, MacDonald Resorts (C-270/09, EU:C:2010:780, Rn. 24) (Hervorhebung nur hier).

    10 Urteil vom 16. Dezember 2010, MacDonald Resorts (C-270/09, EU:C:2010:780, Rn. 27 und 32).

    18 Urteil vom 16. Dezember 2010, MacDonald Resorts (C-270/09, EU:C:2010:780, Rn. 27 bis 29).

    25 Urteile vom 3. März 1994, Tolsma (C-16/93, EU:C:1994:80, Rn. 13 und 14), vom 21. März 2002, Kennemer Golf (C-174/00, EU:C:2002:200, Rn. 39), vom 18. Juli 2007, Société thermale d'Eugénie-les-Bains (C-277/05, EU:C:2007:440, Rn. 19), vom 16. Dezember 2010, MacDonald Resorts (C-270/09, EU:C:2010:780, Rn. 16 und 26), vom 21. November 2013, Dixons Retail (C-494/12, EU:C:2013:758, Rn. 32 und 33), vom 2. Juni 2016, Lajvér (C-263/15, EU:C:2016:392, Rn. 26), vom 10. November 2016, Bastová (C-432/15, EU:C:2016:855, Rn. 28), und vom 18. Januar 2017, SAWP (C-37/16, EU:C:2017:22, Rn. 25 und 26).

    27 Urteile vom 21. Februar 2006, BUPA Hospitals und Goldsborough Developments (C-419/02, EU:C:2006:122, Rn. 48), vom 16. Dezember 2010, MacDonald Resorts (C-270/09, EU:C:2010:780, Rn. 31), vom 19. Dezember 2012, 0rfey Balgaria (C-549/11, EU:C:2012:832, Rn. 28), und vom 7. März 2013, Efir (C-19/12, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:148, Rn. 32).

  • BGH, 18.05.2011 - VIII ZR 260/10

    Kfz-Leasingvertrag: Umsatzsteuerpflicht für Minderwertausgleich wegen übermäßigen

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union wird eine Leistung nur dann im Sinne von Art. 2 Nr. 1 der Umsatzsteuer-Richtlinie gegen Entgelt erbracht, wenn zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte Leistung bildet (zuletzt Urteil vom 16. Dezember 2010 - Rs. C-270/09 DStR 2011, 119 Rn. 16 mwN - Mcdonald Resort Ltd.).
  • EuGH, 05.07.2018 - C-544/16

    Marcandi - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

    Madbid erhob gegen diesen Bescheid Klage beim First-tier Tribunal (Tax Chamber) (Gericht erster Instanz [Steuerkammer], Vereinigtes Königreich) und machte geltend, dass die Ausgabe von "Guthabenpunkten" an ihre Kunden keine Dienstleistung, sondern einen bloßen "Zwischenschritt" im Sinne des Urteils vom 16. Dezember 2010, MacDonald Resorts (C-270/09, EU:C:2010:780, Rn. 24), darstelle.

    i) ein nicht unter Art. 2 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie fallender "Zwischenschritt" der vom Gerichtshof im Urteil vom 16. Dezember 2010, MacDonald Resorts (C-270/09, EU:C:2010:780, Rn. 23 bis 42), bezeichneten Art oder.

    Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Ausgabe von "Guthabenpunkten" wie den im Ausgangsverfahren fraglichen gegen Bezahlung eine "Erbringung von Dienstleistungen gegen Entgelt" im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Mehrwertsteuerrichtlinie ist oder ob sie als "Zwischenschritt" zur Lieferung von Gegenständen im Sinne des Urteils vom 16. Dezember 2010, MacDonald Resorts (C-270/09, EU:C:2010:780, Rn. 24), anzusehen ist.

    Der Gerichtshof ging nämlich davon aus, dass der Kauf von "Punkte-Rechten" für den Kunden kein eigenständiges Ziel darstelle, da der Kunde den Ausgangsvertrag nicht in der Absicht schließe, Punkte zu sammeln, sondern im Hinblick auf die vorübergehende Nutzung einer Wohnanlage oder den Erhalt anderer, später auszuwählender Dienstleistungen (Urteil vom 16. Dezember 2010, MacDonald Resorts, C-270/09, EU:C:2010:780, Rn. 24 und 32).

    Er folgerte daraus, dass die tatsächliche Leistung, derentwegen die "Punkte-Rechte" erworben würden, die Dienstleistung sei, die darin bestehe, den Teilnehmern dieses Programms die verschiedenen möglichen Gegenleistungen zur Verfügung zu stellen, die sie aufgrund der sich aus diesen Rechten ergebenden Punkte erhalten könnten (Urteil vom 16. Dezember 2010, MacDonald Resorts, C-270/09, EU:C:2010:780, Rn. 27).

    Da jedoch die von Madbid ausgegebenen "Guthabenpunkte" nicht als Zahlungsart für den Erwerb von in ihrem Online-Shop veräußerten Artikeln dienen können, da diese "Guthabenpunkte", wie Rn. 30 des vorliegenden Urteils zu entnehmen ist, ab ihrem Erwerb als Entgelt für die den Nutzern gewährte Möglichkeit des Kaufs von Gegenständen zu unter ihrem Marktwert liegenden Preisen angesehen werden und da die für die Teilnahme an einer Aktion eingelösten "Guthabenpunkte" nicht auf den am Ende einer Auktion festgelegten Kaufpreis angerechnet werden, kann ihre Ausgabe nicht als "Zwischenschritt" zur Lieferung eines Gegenstands im Sinne von Rn. 24 des Urteils vom 16. Dezember 2010, MacDonald Resorts (C-270/09, EU:C:2010:780), eingestuft werden.

    Nach ständiger Rechtsprechung wird eine Dienstleistung nur dann im Sinne dieser Bestimmung "gegen Entgelt" erbracht, wenn zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte Dienstleistung bildet (Urteile vom 16. Dezember 2010, MacDonald Resorts, C-270/09, EU:C:2010:780, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 20. Juni 2013, Newey, C-653/11, EU:C:2013:409, Rn. 40).

    Der Gerichtshof hat entschieden, dass dies der Fall ist, wenn es zwischen der erbrachten Leistung und dem erhaltenen Entgelt einen unmittelbaren Zusammenhang gibt, wobei die gezahlten Beträge die tatsächliche Gegenleistung für eine bestimmbare Leistung darstellen, die im Rahmen eines solchen Rechtsverhältnisses erbracht wurde (Urteile vom 3. März 1994, Tolsma, C-16/93, EU:C:1994:80, Rn. 13 und 14, vom 16. Dezember 2010, Macdonald Resorts, C-270/09, EU:C:2010:780, Rn. 16 und 26, sowie vom 10. November 2016, Bastová, C-432/15, EU:C:2016:855, Rn. 28).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht