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   BFH, 18.08.2015 - I R 88/13   

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https://dejure.org/2015,40938
BFH, 18.08.2015 - I R 88/13 (https://dejure.org/2015,40938)
BFH, Entscheidung vom 18.08.2015 - I R 88/13 (https://dejure.org/2015,40938)
BFH, Entscheidung vom 18. August 2015 - I R 88/13 (https://dejure.org/2015,40938)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • lexetius.com

    Zurechnung von Aktien bei einer Wertpapierleihe

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    KStG § 8b Abs 1, KStG § 8b Abs 10 S 1, EStG § 20 Abs 2a, AO § 39, AO § 42, KStG § 34 Abs 7 S 9, KStG VZ 2007, UntStRefG 2008
    Zurechnung von Aktien bei einer Wertpapierleihe

  • Bundesfinanzhof

    Zurechnung von Aktien bei einer Wertpapierleihe

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 8b Abs 1 KStG 2002 vom 14.08.2007, § 8b Abs 10 S 1 KStG 2002 vom 14.08.2007, § 20 Abs 2a EStG 2002 vom 19.10.2002, § 39 AO vom 01.10.2002, § 42 AO vom 01.10.2002
    Zurechnung von Aktien bei einer Wertpapierleihe

  • IWW

    § 8b Abs. 10 des Körperschafts... teuergesetzes 2002, § 8b Abs. 1 KStG 2002, § 8b Abs. 5 KStG 2002, § 8b Abs. 10 KStG 2002, § 34 Abs. 7 Satz 9 KStG 2002, § 8b Abs. 5 Satz 1 KStG 2002, § 42 der Abgabenordnung, § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 8b Abs. 10 Satz 1 KStG 2002, § 3c Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 2002 (EStG 2002), § 8b KStG 2002, § 8b Abs. 5 Satz 2 KStG 2002, § 7 Abs. 4 Satz 2 KStG 2002, § 20 Abs. 2a EStG 2002, § 20 Abs. 5 EStG 2002, § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG 2002, § 20 Abs. 2a Satz 1 EStG 2002, § 39 AO, § 20 Abs. 2a Satz 2 EStG 2002, § 39 Abs. 1 AO, § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO, § 118 Abs. 2 FGO, § 42 AO, § 126 Abs. 6 Satz 1 FGO, § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Ertragsteuerliche Behandlung von Wertpapierleihgeschäften

  • Betriebs-Berater

    Zurechnung von Aktien bei einer Wertpapierleihe

  • rewis.io

    Zurechnung von Aktien bei einer Wertpapierleihe

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ertragsteuerliche Behandlung von Wertpapierleihgeschäften

  • datenbank.nwb.de

    Zurechnung von Aktien bei einer Wertpapierleihe

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zurechnung von Aktien bei einer Wertpapierleihe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Wertpapierleihe - und die Zurechnung der Aktien

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur Zurechnung von Aktien bei einer Wertpapierleihe

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Zurechnung von Aktien bei einer Wertpapierleihe

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Steuerliche Zurechnung von Aktien bei einer Wertpapierleihe

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Wertpapierleihe: Wirtschaftliche Zurechnung bei Wertpapiergeschäften

  • juve.de (Kurzinformation)

    Cum-Cum-Deals: Richter und Gesetzgeber nehmen Steuertrick ins Visier

Besprechungen u.ä.

  • handelsblatt.com (Entscheidungsbesprechung)

    Wertpapierleihe - Erneut steuergetriebenes Finanzprodukt kassiert

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Wertpapierleihe
    Wertpapierleihe im zivilrechtlichen Sinn
    Wirtschaftliches Eigentum

Sonstiges

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 251, 190
  • NJW 2016, 671
  • BB 2016, 150
  • BB 2016, 231
  • BB 2017, 44
  • DB 2016, 82
  • BStBl II 2016, 961
  • DStR 2016, 9
  • NZG 2016, 234
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (3)

  • FG Niedersachsen, 21.11.2013 - 6 K 366/12

    Unzulässige unechte Rückwirkung im Zusammenhang mit § 8b Abs. 10 KStG

    Auszug aus BFH, 18.08.2015 - I R 88/13
    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 21. November 2013  6 K 366/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Sein Urteil vom 21. November 2013  6 K 366/12 ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2014, 494 veröffentlicht.

  • BFH, 17.10.2001 - I R 97/00

    EStG § 20; AO 1977 § 42 Satz 1; KStG § 8 Abs. 1

    Auszug aus BFH, 18.08.2015 - I R 88/13
    Danach werden die Erträge aus den "verliehenen" Wertpapieren regelmäßig dem Entleiher zuzurechnen sein, weil er zivilrechtlicher Eigentümer der Wertpapiere wurde (Senatsurteile vom 17. Oktober 2001 I R 97/00, BFHE 197, 63; in BFHE 246, 15).
  • BFH, 16.04.2014 - I R 2/12

    Sog. cum/ex-Geschäfte: Übergang des wirtschaftlichen Eigentums beim Handel mit

    Auszug aus BFH, 18.08.2015 - I R 88/13
    Abweichend von § 39 Abs. 1 AO bestimmt § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO, dass die Zurechnung an die Person erfolgt, die die tatsächliche Herrschaft über das Wirtschaftsgut in der Weise ausübt, dass sie den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann (vgl. Senatsurteil vom 16. April 2014 I R 2/12, BFHE 246, 15).
  • LG Bonn, 18.03.2020 - 62 KLs 1/19

    Bewährungsstrafen im Cum/Ex-Verfahren

    Jedenfalls ist dies nicht der Fall, wenn das Gesamtvertragskonzept zwischen Leerverkäufer und Leerkäufer dergestalt aufgesetzt war, dass auf Seiten des Leerkäufers lediglich ein Durchgangserwerb ohne nennenswerte Inanspruchnahme der mit dem Innehaben der Wertpapiere verbundenen Rechte erfolgen sollte (BFH, Urteil vom 16.04.2014 - I R 2/12, juris Rn. 32; auch für CumCum-Konstellationen das Gesamtvertragskonzept in den Vordergrund rückend: BFH, Urteil vom 18.08.2015 - I R 88/13, juris Rn. 21).

    Vorliegend könnte allerdings dagegen sprechen, dass der Angeklagte CA Aktien- und Derivatkonstruktionen als Teil eines marktneutralen Gesamtvertragskonzeptes aufgesetzt und abgesprochen hat, die einen Aktienkreislauf in Gang gesetzt haben, bei denen nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ein bloßer Durchgangserwerb stattfindet und die Anteile dem Erwerber nie nach § 39 AO zuzurechnen sind (vgl. BFH, Urteile vom 16.04.2014 - I R 2/12, juris Rn. 32; vom 18.08.2015 - I R 88/13, juris Rn. 21).

  • FG Hessen, 28.01.2020 - 4 K 890/17

    Berücksichtigung von Aktiendividenden bei der Ermittlung des Einkommens;

    Hinsichtlich der von der C-Bank überlassenen Aktien habe die A AG entsprechend den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 18.08.2015 I R 88/13 kein wirtschaftliches Eigentum, sondern nur eine leere Eigentumshülle erworben.

    Das BFH-Urteil vom 18.08.2015 I R 88/13 sei weder tatbestandlich einschlägig noch inhaltlich zutreffend.

    Dass der Ausweis der Aktien als wirtschaftlich eigenes Vermögen der A AG daher offensichtlich vertretbar gewesen sei, folge auch aus dem BMF-Schreiben vom 11.11.2016 zur wirtschaftlichen Zurechnung bei Wertpapiergeschäften sowie aus der Anwendung der Grundsätze des BFH-Urteils vom 18.08.2015, I R 88/13, BStBl. II 2016.

    Nach den BFH-Urteilen vom 16.04.2014 I R 2/12 und vom 18.08.2015 I R 88/13 seien bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände die Aktien der A AG auch nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO wirtschaftlich nicht zuzurechnen.

    Auch der BFH sei in seinem Urteil vom 15.08.2015 I R 88/13 ersichtlich davon ausgegangen, dass keine Bindung gemäß § 176 AO an die aufgegebene Rechtsprechung zum subjektiven Fehlerbegriff vorliege.

    Daran anknüpfend hat er in seinem Urteil vom 18.08.2015, I R 88/13, BFH/NV 2016, S. 341 auch für eine Gestaltungsvariante bei Cum-/cum-Geschäften im Rahmen einer Wertpapierleihe entschieden, dass zwar - unter Verweis auf das BFH-Urteil vom 17.10.2001, I R 97/00 - bei einer Wertpapierleihe regelmäßig mit dem Übergang des zivilrechtlichen Eigentums auch das wirtschaftliche Eigentum übergehe, das wirtschaftliche Eigentum aber ausnahmsweise beim Verleiher verbleibe, wenn aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände ausnahmsweise lediglich eine formale zivilrechtliche Rechtsposition, eine leere Eigentumshülle, an den Aktien verschafft werde.

    (1) In seinem Urteil vom 18.08.2015, I R 88/13, BFH/NV 2016, 341 hat der BFH seine bisherige Rechtsprechung zum Übergang des wirtschaftlichen Eigentums mit der Übertragung des zivilrechtlichen Eigentums bei einer Wertpapierleihe nicht geändert, sondern lediglich fortentwickelt, indem er im Rahmen einer Gesamtwürdigung der konkreten Umstände im Einzelfall zu einem vom Regelfall abweichenden Ergebnis gelangt ist.

    Entsprechend geht der BFH in seiner Rechtsprechung zur strukturierten Wertpapierleihe (BFH-Urteil vom 18.08.2015 a.a.O.) und zu einer Cum/ex-Gestaltung (BFH-Urteil vom 16.04.2014 a.a.O.) auf diesen Beschluss des Großen Senats gar nicht erst ein.

    So beinhaltet die Änderung der Bescheide 2004-2006 entsprechend den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 18.08.2015, I R 88/13, BFH/NV 2016, 341, z.B. auch keine Ablehnung der im BMF-Schreiben vom 03.04.1990 geäußerten Rechtsauffassung zu Wertpapierdarlehen.

    Legt man vorliegend den zutreffenden Entscheidungsmaßstab der BFH-Urteile vom 16.04.2014, I R 2/12 und vom 18.08.2015, I R 88/13 a.a.O. zu Grunde, ergibt sich, dass im Streitfall bei einer wirtschaftlichen Gesamtbetrachtung mit der Übertragung der Aktien der A AG weder die Erträge aus den Aktien zukommen sollten noch ein endgültiger Übergang von Wertsteigerungschancen und Risiken bzw. das Entstehen von Liquiditätsvorteilen und die Ausübung von Stimm-und Verwaltungsrechten vorgesehen war.

  • FG Niedersachsen, 17.11.2016 - 6 K 230/15

    Rechtsstreit um die Anwendbarkeit von § 8b Abs. 1 Satz 1 Körperschaftsteuergesetz

    Mit Urteil vom 18. August 2015 I R 88/13, BFH/NV 2016, 341 habe der BFH lediglich in einem besonders gelagerten Einzelfall entschieden, dass das wirtschaftliche Eigentum im dortigen Streitfall ausnahmsweise beim Verleiher verblieben und nicht, wie regelmäßig sonst bei einem Wertpapierdarlehen, auf den Darlehensnehmer (Entleiher) übergegangen sei.

    Dies sei ein erheblicher Unterschied zu dem Sachverhalt, über den der BFH mit seinem Urteil vom 18. August 2015 I R 88/13, BFH/NV 2016, 341 entschieden habe.

    Das Urteil des BFH vom 18. August 2015 I R 88/13, BFH/NV 2016 341 stelle in dieser Hinsicht einen unerwarteten Rechtssprung dar.

    Zudem habe das Bundesfinanzministerium (BMF) am 11. November 2016 ein Schreiben zur wirtschaftlichen Zurechnung bei Wertpapiergeschäften veröffentlicht, das sich mit der Anwendung der Grundsätze des BFH-Urteils vom 18. August 2015 I R 88/13, BFH/NV 2016, 341 beschäftigt.

    Im Übrigen seien ihr nach der Vertrauensschutzregelung des § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO die Wertpapiere, die sie sich im Streitjahr von der DKW geliehen habe, unabhängig von den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 18. August 2015 I R 88/13, BFH/NV 2016, 341 bilanziell zuzurechnen.

    Bis zur Veröffentlichung des BFH-Urteils vom 18. August 2015 I R 88, BFH/NV 2016, 341 habe der BFH sowie die überwiegende Meinung im Schrifttum die Ansicht der Finanzverwaltung zur bilanziellen Behandlung von Wertpapierdarlehen geteilt und die Auffassung vertreten, dass die entliehenen Wertpapiere dem Darlehensnehmer als rechtlichem und wirtschaftlichem Eigentümer bilanzsteuerrechtlich zuzurechnen seien.

    Hingegen liege hinsichtlich des, wenn auch kritikwürdigen, Urteils des BFH vom 18. August 2015 I R 88/13, BFH/NV 2016, 341 keine Änderung der Rechtsprechung i.S.d. § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO vor, sondern allenfalls eine Fortentwicklung der Rechtsprechung zum Wertpapierdarlehen für einen speziell gelagerten Einzelfall.

    Die von der Klägerin begehrte Berücksichtigung von gemäß § 8b Abs. 1 KStG steuerfreien Dividenden sowie von damit im Zusammenhang stehenden und gemäß § 8b Abs. 5 Satz 2 KStG abziehbaren Betriebsausgaben setzt nach der Rechtsprechung des BFH voraus, dass die Dividenden ihr steuerrechtlich zuzurechnen sind (vgl. BFH-Urteil vom 18. August 2015 I R 88/13, BFH/NV 2016, 341).

    "Eigentümer" i.S.d. dieser Regelung ist der zivilrechtliche Eigentümer oder der Inhaber des Wirtschaftsgutes (BFH-Urteil vom 18. August 2015 I R 88/13, BFH/NV 2016, 341).

    Abweichend von § 39 Abs. 1 AO bestimmt § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO, dass die Zurechnung an die Person erfolgt, die die tatsächliche Herrschaft über das Wirtschaftsgut in der Weise ausübt, dass sie den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann (BFH-Urteil vom 18. August 2015 I R 88/13, BFH/NV 2016, 341).

    Danach werden die Erträge aus den "verliehenen" Wertpapieren regelmäßig dem Entleiher zuzurechnen sein, weil er zivilrechtlicher Eigentümer der Wertpapiere wurde (BFH-Urteil vom 18. August 2015 I R 88/13, BFH/NV 2016, 341; BFH-Urteil vom 16. April 2014 I R 2/12, BFH/NV 2014, 1813; BFH-Urteil vom 17. Oktober 2001 I R 97/00, BFH/NV 2002, 240).

    Dies folgt aus den Bestimmungen des Rahmenvertrages, den die Klägerin am 15. Mai 2006 mit der DKW zur Ausfüllung ihre Wertpapierdarlehen abgeschlossen hat, und der Art des Vollzugs (vgl. BFH-Urteil vom 18. August 2015 I R 88/13, BFH/NV 2016, 341).

    Vielmehr ist auch der Umstand zu berücksichtigen, ob es dem Darlehnsnehmer angesichts des kurzfristigen Umschlags und des Austauschs der Aktientitel überhaupt auf die Ausübung der Stimmrechte angekommen ist (so auch BFH-Urteil vom 18. August 2015 I R 88/13, BFH/NV 2016, 341).

    Die Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls ergibt folglich, dass der Klägerin lediglich eine formale zivilrechtliche Rechtsposition, eine leere Eigentumshülle, verschafft wurde, die es ihr wiederholt ermöglichen sollte, formal gemäß § 8b Abs. 1 KStG steuerfreie Dividenden zu beziehen und zugleich steuerlich abziehbare Betriebsausgaben (Dividendenkompensationszahlungen und Leihgebühren) zu generieren, um hieraus einen Steuervorteil zu erzielen (vgl. BFH-Urteil vom 18. August 2015 I R 88/13, BFH/NV 2016, 341).

    Im Rahmen des § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO ist nach dem BFH-Urteil vom 18. August 2015 I R 88/13, BFH/NV 2016, 341 lediglich zu berücksichtigen, wie oben bereits dargelegt, ob die Wertpapiergeschäfte darauf angelegt sind, dem Darlehensnehmer in einem wirtschaftlichen Sinne die Erträge aus den "verliehenen" Aktien zukommen zu lassen.

    Im Übrigen folgt das BMF in seinem Schreiben vom 11. November 2016 weitgehend dem BFH-Urteil vom 18. August 2015 I R 88/13, BFH/NV 2016, 341 und geht, wie auch der BFH, ebenfalls davon aus, dass im Grundsatz dem Darlehensnehmer als zivilrechtlichem Eigentümer die im Rahmen des Darlehens übereigneten Wertpapiere auch wirtschaftlich gemäß § 39 Abs. 1 AO zuzurechnen seien und dass nur im Ausnahmefall eine wirtschaftliche Zurechnung beim Darlehensnehmer ausbleiben könne.

    Ob ein derartiger Ausnahmefall vorliege, beurteilt sich nach dem BMF-Schreiben vom 11. November 2016 nach den besonderen Umständen des Einzelfalles, wobei in Anlehnung an die Maßstäbe des BFH-Urteils vom 18. August 2015 I R 88/16, BFH/NV 2016, 341 ebenfalls die kurze Haltedauer der Wertpapiere über den Dividendenstichtag hinaus, der fehlende Liquiditätsvorteil beim Darlehensnehmer aus der Dividendenzahlung sowie die fehlende Ausübung von Stimmrechten zu berücksichtigen sind.

    Mit dieser Rundverfügung hat die OFD Frankfurt lediglich für ihren Zuständigkeitsbereich bestimmt, dass im Hinblick auf das BFH-Urteil vom 18. August 2015 I R 88/13, BFH/NV 2016, 341, nach dem das wirtschaftliche Eigentum an Aktien ausnahmsweise beim Verleiher verbleibt, wenn die Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls ergibt, dass dem Entleiher lediglich eine formale zivilrechtliche Rechtsposition verschafft werden sollte, die Bearbeitung von Einzelfällen, in denen Wertpapierleih- und/oder Kassageschäfte abgeschlossen wurden, bis zum Abschluss der Erörterungen auf Bund-Länder-Ebene zunächst zurückzustellen sind.

    Der BFH hat vielmehr mit seinem Urteil vom 18. August 2015 I R 88/13, BFH/NV 2016, 341, wie die Klägerin selbst einräumt, seine bisherige Rechtsprechung zum wirtschaftlichen Eigentum an Aktien, die im Rahmen einer sog. Wertpapierleihe an den Entleiher zivilrechtlich übereignet wurden, nicht geändert, sondern lediglich fortentwickelt, indem er entschieden hat, dass das wirtschaftliche Eigentum ausnahmsweise beim Verleiher verbleibt, wenn die Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalles ergibt, dass dem Entleiher lediglich eine formale zivilrechtliche Rechtsposition verschafft werden sollte.

    In seinem Urteil vom 18. August 2015 I R 88/13, BFH/NV 2016, 341 hat der BFH ausdrücklich an seine bisherige Rechtsprechung angeknüpft und ausgeführt, dass nach den Urteilen des Senats vom 16. April 2014 I R 2/12, BFH/NV 2014, 1813 und vom 17. Oktober 2001 I R 97/00, BFH/NV 2002, 240 bei einer Wertpapierleihe die allgemeinen Grundsätze zum Übergang des zivilrechtlichen und wirtschaftlichen Eigentums an Kapitalgesellschaftsanteilen anzuwenden sind und dass danach die Erträge aus den verliehenen Wertpapieren regelmäßig dem Entleiher zuzurechnen sind, weil er zivilrechtlicher Eigentümer der Wertpapiere geworden ist.

    Auf der Grundlage der vom Finanzgericht getroffenen Feststellungen verblieb das wirtschaftliche Eigentum im Streitfall allerdings dennoch ausnahmsweise auf Grund der Bestimmungen der abgeschlossenen Leihverträge und der Art ihres Vollzugs beim Verleiher (BFH-Urteil vom 18. August 2015 I R 88/13, BFH/NV 2016, 341).

    Im Streitfall kann zudem offen bleiben, ob der BFH mit seinem Urteil vom 18. August 2015 I R 88/13, BFH/NV 2016, 341 von dem Urteil des Reichsfinanzhofs vom 17. September 1931, RStBl 1931, 868 abgewichen ist.

  • LG Bonn, 01.06.2021 - 62 KLs 1/20

    Cum/ex:Haftstrafe für Ex-Banker der Warburg-Bank

    Hierbei soll ein Leerverkäufer durch den bloßen Kaufvertragsabschluss die Voraussetzungen des § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO jedenfalls dann nicht erfüllen können, wenn das Gesamtvertragskonzept zwischen Leerverkäufer und Leerkäufer dergestalt aufgesetzt ist, dass auf Seiten des Leerkäufers lediglich ein Durchgangserwerb ohne nennenswerte Inanspruchnahme der mit dem Innehaben der Wertpapiere verbundenen Rechte erfolgen soll (BFH, Urteil vom 16.04.2014 - I R 2/12, juris Rn. 32; auch für CumCum-Konstellationen das Gesamtvertragskonzept in den Vordergrund rückend: BFH, Urteil vom 18.08.2015 - I R 88/13, juris Rn. 21; vgl. ferner FG München, Urteil vom 14.12.2020 - 7 K 899/19, juris Rn. 48 sowie zur Entscheidung des BFH vom 16.04.2014 insgesamt Brandis, FS Gosch, 2016, S. 37, 44 und Schwenke, jM 2015, 83, 86).
  • FG Köln, 19.07.2019 - 2 K 2672/17

    Klageabweisung in einem sog. "cum/ex-Verfahren"

    In seiner jüngeren Judikatur - etwa zur Aktienleihe - habe der BFH diese Rechtsprechungslinie zu § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO weiterverfolgt (BFH-Urteil vom 18. August 2015 - I R 88/13, Rn. 18 ff.; zur ähnlich gelagerten Problematik des § 42 AO bei taggleicher Veräußerung und Erwerb von Aktien durch Börsenhändler BFH-Urteil vom 8. März 2017 - IX R 5/16).
  • BFH, 02.02.2022 - I R 22/20

    Sog. Cum/Ex-Geschäfte: Übergang des wirtschaftlichen Eigentums beim Handel mit

    (2) Diese argumentative Linie verfolgt auch das Senatsurteil vom 18.08.2015 - I R 88/13 (BFHE 251, 190, BStBl II 2016, 961; dazu BMF-Schreiben in BStBl I 2021, 1002), indem dort (zur Wertpapierleihe) das wirtschaftliche Eigentum dem Verleiher zugewiesen wird, wenn sich aus den Bestimmungen der abgeschlossenen Leihverträge und der Art ihres Vollzugs ergibt, dass der Entleiherin (als zivilrechtlicher Eigentümerin nach Eigentumserwerb) in einem wirtschaftlichen Sinne die Erträge aus den "verliehenen" Aktien nicht zukommen sollten.
  • BFH, 29.09.2021 - I R 40/17

    Wirtschaftliches Eigentum und Bilanzierung bei Wertpapierdarlehen - Berechnung

    Trägt bei einem Wertpapierdarlehen der Darlehensnehmer die Kurschancen und -risiken der überlassenen Wertpapiere, so spricht dies gegen einen Verbleib des wirtschaftlichen Eigentums beim Darlehensgeber (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 18.08.2015 - I R 88/13, BFHE 251, 190, BStBl II 2016, 961).

    Der Darlehensnehmer wiederum wird verpflichtet, nach Ablauf der Vertragslaufzeit nicht dieselben, sondern Papiere gleicher Art, Güte und Menge zurückzuübereignen (vgl. Senatsurteile vom 16.04.2014 - I R 2/12, BFHE 246, 15; vom 18.08.2015 - I R 88/13, BFHE 251, 190, BStBl II 2016, 961).

    bb) Nach der Rechtsprechung des Senats kann bei einem Wertpapierdarlehen das wirtschaftliche Eigentum an den Wertpapieren ausnahmsweise beim Darlehensgeber verbleiben, wenn die Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls ergibt, dass dem Darlehensnehmer lediglich eine formale zivilrechtliche Rechtsposition verschafft werden sollte (Senatsurteil in BFHE 251, 190, BStBl II 2016, 961; s.a. BMF-Schreiben vom 09.07.2021, BStBl I 2021, 1002, Rz 4 ff.).

    Hierin liegt ein wesentlicher Unterschied zu dem Sachverhalt, der dem Senatsurteil in BFHE 251, 190, BStBl II 2016, 961 zugrunde liegt.

    Soweit der Senat in dem Urteil in BFHE 251, 190, BStBl II 2016, 961 auf die kurze Kündigungsfrist des Darlehensgebers von dort ebenfalls drei Bankarbeitstagen abgestellt hat, ist dies ein Element im Rahmen der Gesamtwürdigung des dortigen Einzelfalls gewesen und hat sich nicht auf die Möglichkeit der Ausnutzung von Kurschancen durch den Darlehensnehmer bezogen, die im dortigen Fall --wie ausgeführt-- wegen der Vereinbarung eines einheitlichen Festkurses für Ausgabe und Rückgabe der Aktien von vornherein beschränkt war.

  • FG Nürnberg, 07.06.2016 - 1 K 904/14

    Wirtschaftliches Eigentum an im Rahmen eines Wertpapierdarlehensvertrags als

    Aus dem BFH-Urteil vom 18.08.2015 I R 88/13, BFH/NV 2016, 341, ergebe sich keine Folgewirkung auf das anhängige Verfahren.

    Hilfsweise die Revision zuzulassen, da durch die BFH-Entscheidung vom 18.08.2015 I R 88/13 die Rechtsfragen um die Wertpapierleihe nicht voll umfänglich geklärt wurden.

    Die vom Bundesfinanzhof formulierten Voraussetzungen in seinem Urteil vom 18.08.2015 I R 88/13 würden vorliegen.

    Der entgegenstehenden Auffassung von Ebel (FR 2016, 369) geht davon aus, dass bei banküblichen Wertpapierleihen vorwiegend wechselseitige Darlehensgeschäfte vorliegen.

    Vielmehr sind die Gesamtumstände des Falles zu betrachten und die Gesichtspunkte des BFH in seinem Urteil vom 18.08.2015 I R 88/13 zu prüfen, auch wenn sich der Streitfall dadurch unterscheidet, dass die Aktien nicht selbst den Gegenstand des Darlehensvertrages darstellen sowie ein Darlehensentgelt für die Überlassung zu zahlen war, sondern der Absicherung der Klägerin dienen.

    Dabei ist der Klägerin beizupflichten, dass die Bank KG der Klägerin die Aktien nicht durch eine Kündigung mit einer Kündigungsfrist von lediglich drei Bankarbeitstagen - wie nach den Ausführungen des BFH im Urteil vom 18.08.2015 I R 88/13, BFH/NV 2016, 341 - entziehen kann.

    Hier sieht das Gericht einen Sachverhaltsunterschied zum BFH-Urteil vom 18.08.2015 I R 88/13, BFH/NV 2016, 341.

    Für eine außerbilanzielle Korrektur ist somit kein Raum; Maßgröße für die Besteuerung der streitigen Papiere ist der Steuerbilanzgewinn (BFH-Urteil vom 18.08.2015 I R 88/13, BFH/NV 2016, 341, Rn. 23).

  • FG Nürnberg, 13.12.2016 - 1 K 1214/14

    Körperschaftsteuer 2005 - 2008 sowie Gewerbesteuermessbetrag 2005 - 2008

    Aus der Einzelfallentscheidung (BFH-Urteil vom 18.08.2015 I R 88/13, BStBl II 2016, 961) folge nichts anderes.

    Dem Übergang wirtschaftlichen Eigentums stehe die Ausnahmefallentscheidung des BFH vom 18.08.2015, a.a.O., nicht entgegen, weil sie auf den Streitfall nicht übertragbar sei.

    Dies folge aus dem BFH-Urteil vom 18.08.2015, a.a.O., das auf den Streitfall übertragbar sei.

    Denn dann wäre die Klägerin nicht wirtschaftliche Eigentümerin der Aktien gewesen, weil ihr nach den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 18.08.2015, a.a.O., nur eine "leere Eigentumshülle" übertragen worden sei.

    Ausnahmsweise kann trotz zivilrechtlichem Eigentumsübergang das wirtschaftliche Eigentum an darlehensweise übertragenen Aktien beim Darlehensgeber verbleiben, wenn die Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls ergibt, dass dem Darlehensnehmer lediglich eine formale zivilrechtliche Rechtsposition, mithin eine "leere Eigentumshülle", verschafft wurde (vgl. BFH-Urteil vom 18.08.2015 I R 88/13, BFH/NV 2016, 341).

    Über einen solchen Sachverhalt hat der BFH mit Urteil vom 18.08.2015, a.a.O., entschieden und wirtschaftliches Eigentum zu Recht verneint.

  • LG Bonn, 09.02.2022 - 62 KLs 3/20

    Drittes Strafurteil zu Cum-Ex: Angeklagter muss wegen Steuerhinterziehung in Haft

    Jedenfalls soll dies nicht der Fall sein, wenn das Gesamtvertragskonzept zwischen Leerverkäufer und Leerkäufer dergestalt aufgesetzt war, dass auf Seiten des Leerkäufers lediglich ein Durchgangserwerb ohne nennenswerte Inanspruchnahme der mit dem Innehaben der Wertpapiere verbundenen Rechte erfolgen sollte (BFH, Urteil vom 16.04.2014 - I R 2/12, juris Rn. 32; auch für CumCum-Konstellationen das Gesamtvertragskonzept in den Vordergrund rückend: BFH, Urteil vom 18.08.2015 - I R 88/13, juris Rn. 21).
  • BFH, 14.08.2019 - I R 44/17

    Abgrenzung zwischen beteiligungs- und obligationsähnlichen Genussrechten

  • FG Hessen, 17.08.2018 - 4 V 1131/17

    § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 und 4 EStG, § 60a AO, § 55 AO, § 56 AO, § 8b Abs. 7

  • FG Baden-Württemberg, 08.05.2020 - 10 K 3041/19

    Verdeckte Einlage durch Zuwendung von Zinsforderungen aus Wertpapieren ohne

  • FG Baden-Württemberg, 22.05.2017 - 10 K 1859/15

    Steuerfreiheit von Genussrechtsausschüttungen einer kanadischen

  • FG Sachsen-Anhalt, 25.11.2020 - 3 K 403/10

    Einkünfte-Zurechnung bei Wertpapierleihe - Betriebsausgabenabzug im Rahmen eines

  • BFH, 12.06.2018 - VII R 2/17

    Haftungsbescheid und bevorstehende Restschuldbefreiung des Haftungsschuldners

  • FG Münster, 27.04.2017 - 13 K 2946/14

    Folgen einer Organschaft - Abziehbarkeit von Aufwendungen einer Organgesellschaft

  • FG München, 14.12.2020 - 7 K 899/19

    Abgewiesene Klage im Verfahren um Körperschaftsteuerbescheid

  • BFH, 23.11.2022 - I R 52/19

    Wegzugsbesteuerung und Wertpapierleihe

  • LG Frankfurt/Main, 21.10.2022 - 28 O 278/18
  • FG Hessen, 01.07.2021 - 4 K 646/20

    Gestaltungsmissbrauch und kein Übergang des wirtschaftlichen Eigentums bei

  • FG München, 25.10.2018 - 13 K 1241/17

    "Schachtelprivilegierung" einer DBA-Steuerbefreiung

  • OLG Düsseldorf, 20.01.2022 - 6 U 41/21

    Erstattung von Kapitalertragssteuer mit Solidaritätszuschlag aus

  • LG Düsseldorf, 18.12.2020 - 10 O 384/18
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Rechtsprechung
   BFH, 08.09.2016 - III R 27/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,47021
BFH, 08.09.2016 - III R 27/15 (https://dejure.org/2016,47021)
BFH, Entscheidung vom 08.09.2016 - III R 27/15 (https://dejure.org/2016,47021)
BFH, Entscheidung vom 08. September 2016 - III R 27/15 (https://dejure.org/2016,47021)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • lexetius.com

    Berufsausbildung durch berufsbegleitendes Studium beim Kindergeld

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst a, EStG § 32 Abs 4 S 2, EStG § 32 Abs 4 S 3, EStG § 63 Abs 1 S 2, EStG VZ 2013, EStG VZ 2014
    Berufsausbildung durch berufsbegleitendes Studium beim Kindergeld

  • Bundesfinanzhof

    Berufsausbildung durch berufsbegleitendes Studium beim Kindergeld

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst a EStG 2009, § 32 Abs 4 S 2 EStG 2009, § 32 Abs 4 S 3 EStG 2009, § 63 Abs 1 S 2 EStG 2009, EStG VZ 2013
    Berufsausbildung durch berufsbegleitendes Studium beim Kindergeld

  • IWW

    § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a des Einkommensteuergese... tzes (EStG), § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung, § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG, § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG, § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG, §§ 8, 8a des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch, § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG, § 32 Abs. 4 Satz 2 ff. EStG, § 143 Abs. 1, § 136 Abs. 2, § 135 Abs. 1 FGO, § 143 Abs. 1 FGO, § 136 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Kindergeldberechtigung eines neben seiner Erwerbstätigkeit studierenden Kindes

  • Techniker Krankenkasse
  • rewis.io

    Berufsausbildung durch berufsbegleitendes Studium beim Kindergeld

  • ra.de
  • degruyter.com
  • rechtsportal.de

    Berufsausbildung durch berufsbegleitendes Studium beim Kindergeld

  • rechtsportal.de

    Kindergeldberechtigung eines neben seiner Erwerbstätigkeit studierenden Kindes

  • datenbank.nwb.de

    Berufsausbildung durch berufsbegleitendes Studium beim Kindergeld

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Berufsbegleitendes Studium - und das Kindergeld

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Berufsbegleitendes Studium beim Kindergeld

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Kindergeld bei berufsbegleitendem Studium

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Kinder
    Berücksichtigung von Kindern
    Volljährige Kinder
    Kinder in Berufsausbildung
    Ernsthaftigkeit der Berufsausbildung
    Berücksichtigung volljähriger Kinder nach der Neuregelung durch das Steuervereinfachungsgesetz (ab 1.1.2012 gültig)
    Beispiele

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst a
    Kindergeld, Ausbildung, Studium

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 255, 202
  • NJW 2017, 910
  • FamRZ 2017, 333
  • BStBl II 2017, 278
  • DStR 2016, 9
 
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Wird zitiert von ... (76)Neu Zitiert selbst (16)

  • BFH, 03.07.2014 - III R 52/13

    Kindergeld: Duales Studium mit studienintegrierter praktischer Ausbildung im

    Auszug aus BFH, 08.09.2016 - III R 27/15
    Mehraktige Ausbildungsmaßnahmen sind Teil einer einheitlichen Erstausbildung, wenn sie zeitlich und inhaltlich so aufeinander abgestimmt sind, dass die Ausbildung nach Erreichen des ersten Abschlusses fortgesetzt werden soll und das angestrebte Berufsziel erst über den weiterführenden Abschluss erreicht werden kann (Anschluss an BFH-Urteile vom 3. Juli 2014 III R 52/13, BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz 25 f., und vom 16. Juni 2015 XI R 1/14, BFH/NV 2015, 1378, Rz 27).

    a) In Berufsausbildung befindet sich, wer "sein Berufsziel" noch nicht erreicht hat, sich aber ernsthaft und nachhaltig darauf vorbereitet (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteil vom 3. Juli 2014 III R 52/13, BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz 29, m.w.N.).

    Eine strenge Prüfung der Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit der Ausbildungsbemühungen trägt dazu bei, Missbrauch zu vermeiden (Senatsurteil in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz 32), erfordert aber auch insoweit keine feste Mindestgrenze im Hinblick auf den zeitlichen Umfang einer Ausbildungsmaßnahme.

    a) Da es im Rahmen des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG auf das angestrebte Berufsziel des Kindes ankommt, muss der Tatbestand "Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung" nicht bereits mit dem ersten (objektiv) berufsqualifizierenden Abschluss (z.B. in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang) erfüllt sein (BFH-Urteil in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz 25 ff.).

    Für die Frage, ob bereits der erste (objektiv) berufsqualifizierende Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang zum Verbrauch der Erstausbildung führt oder ob bei einer mehraktigen Ausbildung auch ein nachfolgender Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang Teil der Erstausbildung sein kann, ist nach nunmehr ständiger Rechtsprechung darauf abzustellen, ob sich der erste Abschluss als integrativer Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsgangs darstellt (BFH-Urteile in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz 25; vom 15. April 2015 V R 27/14, BFHE 249, 500, Rz 20; in BFH/NV 2015, 1378, Rz 26; in BFHE 251, 10, BStBl II 2016, 166, Rz 16).

    Hierfür ist auch erforderlich, dass aufgrund objektiver Beweisanzeichen erkennbar wird, dass das Kind die für sein angestrebtes Berufsziel erforderliche Ausbildung nicht bereits mit dem ersten erlangten Abschluss beendet hat (BFH-Urteil in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz 30).

  • BFH, 02.04.2009 - III R 85/08

    Kindergeldanspruch - Zugehörigkeit der nach Beendigung des

    Auszug aus BFH, 08.09.2016 - III R 27/15
    Dieser Vorbereitung dienen alle Maßnahmen, bei denen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen erworben werden, die als Grundlagen für die Ausübung des "angestrebten" Berufs geeignet sind (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteil vom 2. April 2009 III R 85/08, BFHE 224, 546, BStBl II 2010, 298, Rz 9, m.w.N.).

    Dementsprechend hat der Senat einen Mindestumfang für die Ausbildungsmaßnahmen beispielsweise für die Vorbereitung auf ein Abitur für Nichtschüler nicht als notwendig angesehen (vgl. Senatsurteil in BFHE 224, 546, BStBl II 2010, 298).

    Somit ist davon auszugehen, dass sie ihrem Studium ernsthaft und hinreichend nachgegangen ist (vgl. Senatsurteil in BFHE 224, 546, BStBl II 2010, 298, Rz 12).

  • BFH, 03.09.2015 - VI R 9/15

    Kindergeld: Konsekutives Masterstudium als Teil der Erstausbildung

    Auszug aus BFH, 08.09.2016 - III R 27/15
    Dies folgt u.a. aus einer gegenüber § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG (Kind, das "für einen Beruf ausgebildet wird") engeren Auslegung des Berufsausbildungsbegriffs (BFH-Urteil vom 3. September 2015 VI R 9/15, BFHE 251, 10, BStBl II 2016, 166, Rz 15).

    Für die Frage, ob bereits der erste (objektiv) berufsqualifizierende Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang zum Verbrauch der Erstausbildung führt oder ob bei einer mehraktigen Ausbildung auch ein nachfolgender Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang Teil der Erstausbildung sein kann, ist nach nunmehr ständiger Rechtsprechung darauf abzustellen, ob sich der erste Abschluss als integrativer Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsgangs darstellt (BFH-Urteile in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz 25; vom 15. April 2015 V R 27/14, BFHE 249, 500, Rz 20; in BFH/NV 2015, 1378, Rz 26; in BFHE 251, 10, BStBl II 2016, 166, Rz 16).

  • BFH, 16.06.2015 - XI R 1/14

    Kindergeldanspruch bei dualer Ausbildung

    Auszug aus BFH, 08.09.2016 - III R 27/15
    Mehraktige Ausbildungsmaßnahmen sind Teil einer einheitlichen Erstausbildung, wenn sie zeitlich und inhaltlich so aufeinander abgestimmt sind, dass die Ausbildung nach Erreichen des ersten Abschlusses fortgesetzt werden soll und das angestrebte Berufsziel erst über den weiterführenden Abschluss erreicht werden kann (Anschluss an BFH-Urteile vom 3. Juli 2014 III R 52/13, BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz 25 f., und vom 16. Juni 2015 XI R 1/14, BFH/NV 2015, 1378, Rz 27).

    Für die Frage, ob bereits der erste (objektiv) berufsqualifizierende Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang zum Verbrauch der Erstausbildung führt oder ob bei einer mehraktigen Ausbildung auch ein nachfolgender Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang Teil der Erstausbildung sein kann, ist nach nunmehr ständiger Rechtsprechung darauf abzustellen, ob sich der erste Abschluss als integrativer Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsgangs darstellt (BFH-Urteile in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz 25; vom 15. April 2015 V R 27/14, BFHE 249, 500, Rz 20; in BFH/NV 2015, 1378, Rz 26; in BFHE 251, 10, BStBl II 2016, 166, Rz 16).

  • BFH, 08.05.2014 - III R 41/13

    Reserveoffiziersanwärterausbildung ist Berufsausbildung

    Auszug aus BFH, 08.09.2016 - III R 27/15
    Daher können die konkreten beruflichen Pläne eines Kindes die Würdigung von Tätigkeiten beeinflussen, deren Ausbildungscharakter zweifelhaft ist (Senatsurteil vom 8. Mai 2015 III R 41/13, BFHE 245, 237, BStBl II 2014, 717, Rz 17).

    Ist hingegen der Auslandaufenthalt von einer Ausbildungs- oder Prüfungsordnung zwingend vorgeschrieben oder dient er dazu, ein gutes Ergebnis in einem für die Zulassung zum angestrebten Studium oder zu einer anderweitigen Ausbildung erforderlichen Fremdsprachentest (z.B. TOEFL oder IELTS) zu erlangen, kann ein Sprachaufenthalt auch dann als Berufsausbildung anerkannt werden, wenn der Unterricht weniger als zehn Wochenstunden umfasst (Senatsurteil in BFHE 245, 237, BStBl II 2014, 717, Rz 17).

  • BFH, 09.06.1999 - VI R 33/98

    Berufsausbildung von Kindern

    Auszug aus BFH, 08.09.2016 - III R 27/15
    b) Der Bundesfinanzhof (BFH) erkennt damit an, dass von Verfassungs wegen ein weiter Entscheidungsspielraum bei der Gestaltung der Ausbildung besteht (BFH-Urteil vom 9. Juni 1999 VI R 33/98, BFHE 189, 88, BStBl II 1999, 701).

    So kann bei einem Sprachunterricht im Ausland im Hinblick auf die dann erforderliche Abgrenzung zu Urlaubsaufenthalten von einer Berufsausbildung regelmäßig nur dann ausgegangen werden, wenn das Kind an einem theoretisch-systematischen Sprachunterricht mit grundsätzlich mindestens zehn Wochenstunden teilnimmt (BFH-Urteil in BFHE 189, 88, BStBl II 1999, 701).

  • BFH, 15.04.2015 - V R 27/14

    Kindergeld: Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung bei mehraktiger

    Auszug aus BFH, 08.09.2016 - III R 27/15
    Für die Frage, ob bereits der erste (objektiv) berufsqualifizierende Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang zum Verbrauch der Erstausbildung führt oder ob bei einer mehraktigen Ausbildung auch ein nachfolgender Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang Teil der Erstausbildung sein kann, ist nach nunmehr ständiger Rechtsprechung darauf abzustellen, ob sich der erste Abschluss als integrativer Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsgangs darstellt (BFH-Urteile in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz 25; vom 15. April 2015 V R 27/14, BFHE 249, 500, Rz 20; in BFH/NV 2015, 1378, Rz 26; in BFHE 251, 10, BStBl II 2016, 166, Rz 16).
  • BFH, 13.04.2016 - III R 7/13

    Kindergeld: Anspruchsberechtigung bei grenzüberschreitenden Sachverhalten

    Auszug aus BFH, 08.09.2016 - III R 27/15
    Aufgrund der Klagerücknahme für den Zeitraum September 2012 bis Mai 2013 im erstinstanzlichen Verfahren hat der Senat nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung (vgl. Senatsurteil vom 13. April 2016 III R 7/13, BFH/NV 2016, 1462, Rz 24) über die Kosten des gesamten Verfahrens (Klageverfahren und Revisionsverfahren) zu entscheiden (§ 143 Abs. 1 FGO).
  • BFH, 17.10.2013 - III R 22/13

    Kindergeld für verheiratete Kinder - Keine Anwendbarkeit der sog.

    Auszug aus BFH, 08.09.2016 - III R 27/15
    L ist als Kind auch dann zu berücksichtigen, wenn sie aufgrund ihrer Erwerbstätigkeit möglicherweise gegenüber ihren Eltern --mangels Bedürftigkeit-- keinen Unterhaltsanspruch hatte, da eine typische Unterhaltssituation seitens der Eltern für den Kindergeldanspruch bei volljährigen Kindern nicht erforderlich ist (vgl. BFH-Urteile vom 17. Oktober 2013 III R 22/13, BFHE 243, 246, BStBl II 2014, 257, Rz 15; vom 5. März 2014 XI R 32/13, BFH/NV 2014, 1031, Rz 21).
  • BFH, 05.03.2014 - XI R 32/13

    Zum Kindergeldanspruch für ein verheiratetes volljähriges Kind

    Auszug aus BFH, 08.09.2016 - III R 27/15
    L ist als Kind auch dann zu berücksichtigen, wenn sie aufgrund ihrer Erwerbstätigkeit möglicherweise gegenüber ihren Eltern --mangels Bedürftigkeit-- keinen Unterhaltsanspruch hatte, da eine typische Unterhaltssituation seitens der Eltern für den Kindergeldanspruch bei volljährigen Kindern nicht erforderlich ist (vgl. BFH-Urteile vom 17. Oktober 2013 III R 22/13, BFHE 243, 246, BStBl II 2014, 257, Rz 15; vom 5. März 2014 XI R 32/13, BFH/NV 2014, 1031, Rz 21).
  • FG München, 18.08.2010 - 10 K 2169/09

    Keine Berufsausbildung bei unzureichenden Lernanstrengungen in einem Fernlehrgang

  • BFH, 26.10.2012 - VI R 102/10

    Au-Pair-Aufenthalt im Ausland als Ausbildung

  • BFH, 18.03.2009 - III R 26/06

    Vorbereitung auf ein Abitur für Nichtschüler als Berufsausbildung

  • BFH, 24.06.2004 - III R 3/03

    Kein Ausbildungsfreibetrag bei freiwilligem sozialen Jahr

  • FG Berlin-Brandenburg, 11.11.2015 - 3 K 3221/15

    Kindergeldrecht - Mindestumfang einer Ausbildung

  • BFH, 21.01.2010 - III R 68/08

    Berufsausbildung neben Vollzeiterwerbstätigkeit - Besuch eines

  • BFH, 11.12.2018 - III R 26/18

    Kindergeld bei neben der Ausbildung ausgeübter Erwerbstätigkeit

    d) Soweit sich aus der Rechtsprechung des Senats in seinen Urteilen in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152 und vom 8. September 2016 III R 27/15 (BFHE 255, 202, BStBl II 2017, 278) etwas anderes ergibt, wird hieran nicht weiter festgehalten.
  • FG Münster, 14.05.2018 - 13 K 1161/17

    Studium zum Sparkassenfachwirt kann zu Anspruch auf Kindergeld führen

    Dieser Vorbereitung dienen alle Maßnahmen, bei denen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen erworben werden, die als Grundlagen für die Ausübung des "angestrebten" Berufs geeignet sind (ständige Rechtsprechung, BFH-Urteile vom 8.9.2016 III R 27/15, BFHE 255, 202, BStBl II 2017, 278; vom 2.4.2009 III R 85/08, BFHE 224, 546, BStBl II 2010, 298, Rz. 9, m.w.N.).

    Insoweit wird der Tatbestand der Berufsausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG auch nicht durch eine daneben ausgeübte Teilzeit- oder Vollzeiterwerbstätigkeit ausgeschlossen, wenn die Ausbildung ernsthaft und nachhaltig betrieben wird (BFH-Urteile vom 8.9.2016 III R 27/15, BFHE 255, 202, BStBl II 2017, 278; vom 21.1.2010 III R 68/08, BFH/NV 2010, 872, Rz. 11, m.w.N.).

    Entscheidend ist vielmehr, dass es sich um Ausbildungsmaßnahmen handelt, die als Grundlage für den angestrebten Beruf geeignet sind (BFH-Urteil vom 8.9.2016 III R 27/15, BFHE 255, 202, BStBl II 2017, 278).

    aa) Da es im Rahmen des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG auf das angestrebte Berufsziel des Kindes ankommt, muss nach der Rechtsprechung des BFH der Tatbestand "Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung" nicht bereits mit dem ersten (objektiv) berufsqualifizierenden Abschluss (z.B. in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang) erfüllt sein (BFH-Urteile vom 8.9.2016 III R 27/15, BFHE 255, 202, BStBl II 2017, 278, Rz. 25; vom 3.7.2014 III R 52/13, BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz. 25 ff).

    Dies folgt u.a. aus einer gegenüber § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG (Kind, das "für einen Beruf ausgebildet wird") engeren Auslegung des Berufsausbildungsbegriffs (BFH-Urteile vom 8.9.2016 III R 27/15, BFHE 255, 202, BStBl II 2017, 278, Rz. 25; vom 3.9.2015 VI R 9/15, BFHE 251, 10, BStBl II 2016, 166, Rz. 15).

    Für die Frage, ob bereits der erste (objektiv) berufsqualifizierende Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang zum Verbrauch der Erstausbildung führt oder ob bei einer mehraktigen Ausbildung auch ein nachfolgender Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang Teil der Erstausbildung sein kann, ist nach nunmehr ständiger Rechtsprechung darauf abzustellen, ob sich der erste Abschluss als integrativer Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsgangs darstellt (BFH-Urteile vom 8.9.2016 III R 27/15, BFHE 255, 202, BStBl II 2017, 278, Rz. 26; vom 3.7.2014 III R 52/13, BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz. 25; vom 15.4.2015 V R 27/14, BFHE 249, 500, Rz. 20; vom 16.6.2015 XI R 1/14, BFH/NV 2015, 1378, Rz. 26; vom 3.9.2015 VI R 9/15, BFHE 251, 10, BStBl II 2016, 166, Rz. 16; BFH-Beschluss vom 29.8.2017 XI B 57/17, juris).

    Hierfür ist auch erforderlich, dass aufgrund objektiver Beweisanzeichen erkennbar wird, dass das Kind die für sein angestrebtes Berufsziel erforderliche Ausbildung nicht bereits mit dem ersten erlangten Abschluss beendet hat (BFH-Urteile vom 8.9.2016 III R 27/15, BFHE 255, 202, BStBl II 2017, 278; vom 15.4.2015 V R 27/14, BFHE 249, 500, Rz. 21; vom 3.7.2014 III R 52/13, BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz. 30).

    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein Studiengang, der wenige Monate nach Abschluss einer vorherigen Ausbildung beginnt und für den der Bewerber bereits während der Ausbildung zugelassen wird, in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Ausbildung steht (BFH-Urteil vom 8.9.2016 III R 27/15, BFHE 255, 202, BStBl II 2017, 278, Rz. 27).

    Da eine ausbildungsbegleitende Berufstätigkeit aber für den Begriff der Ausbildung nicht schädlich ist (vgl. oben, BFH-Urteil vom 8.9.2016 III R 27/15, BFHE 255, 202, BStBl II 2017, 278), kann eine solche begleitende Berufstätigkeit auch nicht zu einer Zäsur zwischen zwei Ausbildungsabschnitten führen.

  • FG Baden-Württemberg, 16.01.2018 - 6 K 3796/16

    Kindergeld: Berufsbegleitendes Masterstudium der Wirtschaftspsychologie als Teil

    Das Tatbestandsmerkmal der Berufsausbildung enthält kein einschränkendes Erfordernis eines zeitlichen Mindestumfangs von Ausbildungsmaßnahmen (BFH-Urteil vom 8. September 2016 III R 27/15, BFHE 255, 202, BStBl II 2017, 278).

    Darüber hinaus kann die Beurteilung als Berufsausbildung entfallen, wenn eine ernsthafte und nachhaltige Vorbereitung auf das Erreichen eines bestimmten Berufsziels unterbleibt (BFH-Urteile vom 8. Mai 2014 III R 41/13, BFHE 245, 237, BStBl II 2014, 717, und vom 8. September 2016 III R 27/15, BFHE 255, 202, BStBl II 2017, 278).

    (2) Für die Frage, ob bereits der erste (objektiv) berufsqualifizierende Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang zum Verbrauch der Erstausbildung führt oder ob bei einer mehraktigen Ausbildung auch ein nachfolgender Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang Teil der Erstausbildung sein kann, ist nach nunmehr ständiger Rechtsprechung darauf abzustellen, ob sich der erste Abschluss als integrativer Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsgangs darstellt (BFH-Urteile vom 3. September 2015 VI R 9/15, BFHE 251, 10, BStBl II 2016, 166, und vom 8. September 2016 III R 27/15, BFHE 255, 202, BStBl II 2017, 278).

    Hierfür ist auch erforderlich, dass aufgrund objektiver Beweisanzeichen erkennbar wird, dass das Kind die für sein angestrebtes Berufsziel erforderliche Ausbildung nicht bereits mit dem ersten erlangten Abschluss beendet hat (BFH-Urteile vom 3. September 2015 VI R 9/15, BFHE 251, 10, BStBl II 2016, 166, und vom 8. September 2016 III R 27/15, BFHE 255, 202, BStBl II 2017, 278).

    d) Die Tochter X ist als Kind auch dann zu berücksichtigen, wenn sie aufgrund ihrer Vollzeiterwerbstätigkeit möglicherweise gegenüber ihren Eltern -mangels Bedürftigkeit- keinen Unterhaltsanspruch hatte, da eine typische Unterhaltssituation seitens der Eltern für den Kindergeldanspruch bei volljährigen Kindern nicht erforderlich ist (BFH-Urteil vom 8. September 2016 III R 27/15, BFHE 255, 202, BStBl II 2017, 278).

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Rechtsprechung
   BFH, 06.07.2016 - II R 5/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,28210
BFH, 06.07.2016 - II R 5/15 (https://dejure.org/2016,28210)
BFH, Entscheidung vom 06.07.2016 - II R 5/15 (https://dejure.org/2016,28210)
BFH, Entscheidung vom 06. Juli 2016 - II R 5/15 (https://dejure.org/2016,28210)
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Volltextveröffentlichungen (18)

  • lexetius.com

    Einheitlicher Erwerbsgegenstand im Grunderwerbsteuerrecht

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    GrEStG § 8 Abs 1, GrEStG § 9 Abs 1 Nr 1, BGB § 278, FGO § 76 Abs 1 S 2, FGO § 76 Abs 1 S 3
    Einheitlicher Erwerbsgegenstand im Grunderwerbsteuerrecht

  • Bundesfinanzhof

    Einheitlicher Erwerbsgegenstand im Grunderwerbsteuerrecht

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 8 Abs 1 GrEStG 1997, § 9 Abs 1 Nr 1 GrEStG 1997, § 278 BGB, § 76 Abs 1 S 2 FGO, § 76 Abs 1 S 3 FGO
    Einheitlicher Erwerbsgegenstand im Grunderwerbsteuerrecht

  • IWW

    § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung, § ... 118 Abs. 2 FGO, § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG, § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG, § 278 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 76 Abs. 1 Satz 2 und 3 FGO, § 143 Abs. 2 FGO

  • Deutsches Notarinstitut

    GrEStG §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 278
    Einheitlicher Erwerbsgegenstand im Grunderwerbsteuerrecht

  • Wolters Kluwer

    Einbeziehung der Kosten für die Errichtung eines Gebäudes in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Keine Grunderwerbssteuer für noch zu errichtendes Gebäude ohne Herstellungsverpflichtung auf Veräußererseite; §§ 8, 9 GrEStG

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    GrEStG § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 278
    Kein einheitlicher Erwerbsgegenstand ("bebautes Grundstück") bei vom Erwerber im Kaufvertrag übernommener zivilrechtlicher Bauverpflichtung

  • Betriebs-Berater

    Einheitlicher Erwerbsgegenstand im Grunderwerbsteuerrecht

  • rewis.io

    Einheitlicher Erwerbsgegenstand im Grunderwerbsteuerrecht

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Einheitlicher Erwerbsgegenstand im Grunderwerbsteuerrecht

  • rechtsportal.de

    Einbeziehung der Kosten für die Errichtung eines Gebäudes in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer

  • datenbank.nwb.de

    Einheitlicher Erwerbsgegenstand im Grunderwerbsteuerrecht

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Bauen nach gestalterischen Vorgaben: Erwerb im bebauten Zustand?

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Bauvorgaben des Grundstücksverkäufers - und der einheitliche Erwerbsgegenstand bei der Grunderwerbsteuer

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Einheitlicher Erwerbsgegenstand im Grunderwerbsteuerrecht

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Zum einheitlichen Erwerbsgegenstand

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Einheitlicher Erwerbsgegenstand im Grunderwerbsteuerrecht

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Kein einheitlicher Erwerbsgegenstand bei Bebauungsverpflichtung durch Erwerber

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Einheitlicher Erwerbsvorgang durch Verpflichtung auf ein "Gestaltungshandbuch"? (IBR 2016, 672)

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    GrEStG § 1 Abs 1 Nr 1, GrEStG § 8 Abs 1, GrEStG § 9 Abs 1 Nr 1
    Grunderwerbsteuer, Bauerrichtungskosten, Einheitliches Vertragswerk, Zeitlicher Zusammenhang

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 254, 77
  • NJW 2017, 752
  • BB 2016, 2261
  • BB 2016, 2531
  • BStBl II 2016, 895
  • DStR 2016, 9
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 16.01.2002 - II R 16/00

    Kauf eines Grundstücks im Zustand der Bebauung

    Auszug aus BFH, 06.07.2016 - II R 5/15
    bb) Ein beim Abschluss des Kaufvertrags unbebautes Grundstück kann nur dann in bebautem Zustand Gegenstand des Erwerbsvorgangs sein, wenn der Veräußerer oder ein zur Veräußererseite gehörender Dritter zivilrechtlich zur Gebäudeerrichtung verpflichtet ist (vgl. BFH-Urteile vom 16. Januar 2002  II R 16/00, BFHE 197, 308, BStBl II 2002, 431, unter II.1.a; vom 27. Oktober 2004 II R 12/03, BFHE 208, 51, BStBl II 2005, 220, unter II.1.a; vom 27. November 2013 II R 56/12, BFHE 243, 415, BStBl II 2014, 534, Rz 12, und in BFHE 249, 323, BStBl II 2015, 660, Rz 15, jeweils m.w.N.).

    Hierbei handelt es sich lediglich um eine eigennützige Leistung des Erwerbers, die keine Gegenleistung für den Erwerb des Grundstücks darstellt (vgl. BFH-Urteil in BFHE 197, 308, BStBl II 2002, 431, unter II.2.a, m.w.N.).

    Allein die Bindung des Erwerbers an eine bestimmte bauliche Gestaltung ("Wie" der Bebauung) reicht für sich genommen ebenfalls nicht aus, wenn diese nicht gegenüber der zur Gebäudeerrichtung verpflichteten Veräußererseite besteht (vgl. BFH-Urteil in BFHE 197, 308, BStBl II 2002, 431, unter II.1.a).

  • BFH, 03.03.2015 - II R 9/14

    Einheitlicher Erwerbsgegenstand im Grunderwerbsteuerrecht

    Auszug aus BFH, 06.07.2016 - II R 5/15
    Ergibt sich jedoch aus weiteren Vereinbarungen, die mit diesem Rechtsgeschäft in einem rechtlichen oder zumindest objektiv sachlichen Zusammenhang stehen, dass der Erwerber das beim Abschluss des Kaufvertrags unbebaute Grundstück in bebautem Zustand erhält, bezieht sich der grunderwerbsteuerrechtliche Erwerbsvorgang auf diesen einheitlichen Erwerbsgegenstand (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 3. März 2015 II R 9/14, BFHE 249, 323, BStBl II 2015, 660, Rz 11, m.w.N.).

    bb) Ein beim Abschluss des Kaufvertrags unbebautes Grundstück kann nur dann in bebautem Zustand Gegenstand des Erwerbsvorgangs sein, wenn der Veräußerer oder ein zur Veräußererseite gehörender Dritter zivilrechtlich zur Gebäudeerrichtung verpflichtet ist (vgl. BFH-Urteile vom 16. Januar 2002  II R 16/00, BFHE 197, 308, BStBl II 2002, 431, unter II.1.a; vom 27. Oktober 2004 II R 12/03, BFHE 208, 51, BStBl II 2005, 220, unter II.1.a; vom 27. November 2013 II R 56/12, BFHE 243, 415, BStBl II 2014, 534, Rz 12, und in BFHE 249, 323, BStBl II 2015, 660, Rz 15, jeweils m.w.N.).

  • BFH, 26.02.2014 - II R 54/12

    Einheitlicher Erwerbsgegenstand im Grunderwerbsteuerrecht

    Auszug aus BFH, 06.07.2016 - II R 5/15
    Dies ist regelmäßig anzunehmen, wenn die auf der Veräußererseite auftretenden Personen entweder personell, wirtschaftlich oder gesellschaftsrechtlich eng verbunden sind oder aufgrund von (nicht notwendigerweise vertraglichen) Abreden auf den Abschluss sowohl des Grundstückskaufvertrags als auch der Verträge, die der Bebauung des Grundstücks dienen, hinwirken (vgl. BFH-Urteil vom 26. Februar 2014 II R 54/12, BFH/NV 2014, 1403, Rz 11, m.w.N.).

    Es ist ausreichend, wenn sie anhand äußerer Merkmale objektiv festgestellt werden kann (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2014, 1403, Rz 13, m.w.N.).

  • FG Rheinland-Pfalz, 09.12.2014 - 4 K 1323/12

    Voraussetzungen eines einheitlichen Vertragswerks bei der Grunderwerbsteuer

    Auszug aus BFH, 06.07.2016 - II R 5/15
    Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 9. Dezember 2014  4 K 1323/12 aufgehoben.

    Die Entscheidung ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2015, 584 veröffentlicht.

  • BFH, 27.11.2013 - II R 56/12

    Einheitlicher Erwerbsgegenstand im Grunderwerbsteuerrecht

    Auszug aus BFH, 06.07.2016 - II R 5/15
    bb) Ein beim Abschluss des Kaufvertrags unbebautes Grundstück kann nur dann in bebautem Zustand Gegenstand des Erwerbsvorgangs sein, wenn der Veräußerer oder ein zur Veräußererseite gehörender Dritter zivilrechtlich zur Gebäudeerrichtung verpflichtet ist (vgl. BFH-Urteile vom 16. Januar 2002  II R 16/00, BFHE 197, 308, BStBl II 2002, 431, unter II.1.a; vom 27. Oktober 2004 II R 12/03, BFHE 208, 51, BStBl II 2005, 220, unter II.1.a; vom 27. November 2013 II R 56/12, BFHE 243, 415, BStBl II 2014, 534, Rz 12, und in BFHE 249, 323, BStBl II 2015, 660, Rz 15, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 27.10.2004 - II R 12/03

    Erwerb eines Hausbausatzes vom Grundsücksverkäufer

    Auszug aus BFH, 06.07.2016 - II R 5/15
    bb) Ein beim Abschluss des Kaufvertrags unbebautes Grundstück kann nur dann in bebautem Zustand Gegenstand des Erwerbsvorgangs sein, wenn der Veräußerer oder ein zur Veräußererseite gehörender Dritter zivilrechtlich zur Gebäudeerrichtung verpflichtet ist (vgl. BFH-Urteile vom 16. Januar 2002  II R 16/00, BFHE 197, 308, BStBl II 2002, 431, unter II.1.a; vom 27. Oktober 2004 II R 12/03, BFHE 208, 51, BStBl II 2005, 220, unter II.1.a; vom 27. November 2013 II R 56/12, BFHE 243, 415, BStBl II 2014, 534, Rz 12, und in BFHE 249, 323, BStBl II 2015, 660, Rz 15, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 25.01.2017 - II R 19/15

    Einheitlicher Erwerbsgegenstand im Grunderwerbsteuerrecht

    Ergibt sich jedoch aus weiteren Vereinbarungen, die mit diesem Rechtsgeschäft in einem rechtlichen oder zumindest objektiv sachlichen Zusammenhang stehen, dass der Erwerber das beim Abschluss des Kaufvertrags unbebaute Grundstück in bebautem Zustand erhält, bezieht sich der grunderwerbsteuerrechtliche Erwerbsvorgang auf diesen einheitlichen Erwerbsgegenstand (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 6. Juli 2016 II R 5/15, BFHE 254, 77, BStBl II 2016, 895, Rz 12, m.w.N.).

    c) Dabei können auf der Veräußererseite mehrere Personen als Vertragspartner auftreten, so dass sich die Ansprüche des Erwerbers auf Übereignung des Grundstücks und auf Errichtung des Gebäudes zivilrechtlich gegen verschiedene Personen richten (vgl. BFH-Urteil in BFHE 254, 77, BStBl II 2016, 895, Rz 13, m.w.N.).

    e) Das erworbene Grundstück wird jedoch erst dann im bebauten Zustand Gegenstand des Erwerbsvorgangs, wenn die auf der Veräußererseite handelnden Personen auch zur Veränderung des körperlichen Zustands des Grundstücks verpflichtet sind (vgl. BFH-Urteile vom 27. November 2013 II R 56/12, BFHE 243, 415, BStBl II 2014, 534, Rz 12, und in BFHE 254, 77, BStBl II 2016, 895, Rz 15, m.w.N.).

  • BFH, 08.03.2017 - II R 38/14

    Kein einheitlicher Erwerbsgegenstand bei wesentlicher Änderung des ursprünglich

    Ergibt sich jedoch aus weiteren Vereinbarungen, die mit diesem Rechtsgeschäft in einem rechtlichen oder zumindest objektiv sachlichen Zusammenhang stehen, dass der Erwerber das beim Abschluss des Kaufvertrags unbebaute Grundstück in bebautem Zustand erhält, bezieht sich der grunderwerbsteuerrechtliche Erwerbsvorgang auf diesen einheitlichen Erwerbsgegenstand (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 3. März 2015 II R 9/14, BFHE 249, 323, BStBl II 2015, 660, Rz 11, und vom 6. Juli 2016 II R 5/15, BFHE 254, 77, BStBl 2016, 895, Rz 12, m.w.N.).

    Dies ist regelmäßig anzunehmen, wenn die auf der Veräußererseite auftretenden Personen personell, wirtschaftlich oder gesellschaftsrechtlich eng verbunden sind (BFH-Urteile in BFHE 242, 173, BStBl II 2013, 965, Rz 13; in BFH/NV 2014, 1403, Rz 11, und vom 1. Oktober 2014 II R 32/13, BFH/NV 2015, 230, Rz 13) oder aufgrund von (nicht notwendigerweise vertraglichen) Abreden auf den Abschluss sowohl des Grundstückskaufvertrags als auch der Verträge, die der Bebauung des Grundstücks dienen, hinwirken (vgl. BFH-Urteil in BFHE 254, 77, BStBl II 2016, 895, Rz 13, m.w.N.).

  • BFH, 30.08.2017 - II R 48/15

    Steuerschuld des Veräußerers bei einheitlichem Erwerbsvorgang - Auswahlermessen

    Nicht ausreichend ist insoweit der allgemeine Hinweis auf in der näheren Umgebung tätige Bauunternehmen, die noch nicht mit der möglichen Bebauung der zur Veräußerung bestimmten Grundstücke befasst waren (BFH-Urteile vom 6. Juli 2016 II R 5/15, BFHE 254, 77, BStBl II 2016, 895, Rz 14, und vom 6. Juli 2016 II R 4/15, BFH/NV 2016, 1584, Rz 14).

    Ob eine Abrede auf der Veräußererseite vorliegt, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu ermitteln (BFH-Urteile in BFHE 254, 77, BStBl II 2016, 895, Rz 14, und in BFH/NV 2016, 1584, Rz 14).

    Die Feststellungslast (objektive Beweislast) für die Tatsachen, die die Einbeziehung der Bauerrichtungskosten in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer rechtfertigen, trägt das Finanzamt (BFH-Urteile in BFHE 254, 77, BStBl II 2016, 895, Rz 14, und in BFH/NV 2016, 1584, Rz 14).

    Das beim Abschluss des Grundstückskaufvertrags tatsächlich unbebaute Grundstück kann nur dann in bebautem Zustand Gegenstand des Erwerbsvorgangs sein, wenn der Dritte beim Abschluss oder Wirksamwerden des Grundstückskaufvertrags zur Veräußererseite gehört (BFH-Urteile in BFHE 254, 77, BStBl II 2016, 895, Rz 15; in BFH/NV 2016, 1584, Rz 15, und in BFHE 257, 368, Rz 40).

  • BFH, 20.02.2019 - II R 28/15

    Grundstückskaufvertrag zwischen Gesellschaft und Gesellschafter

    Ergibt sich jedoch aus weiteren Vereinbarungen, die mit diesem Rechtsgeschäft in einem rechtlichen oder zumindest objektiv sachlichen Zusammenhang stehen und auch mit anderen Vertragspartnern abgeschlossen sein können, dass der Erwerber bei objektiver Betrachtungsweise ein bebautes Grundstück erhält, bezieht sich der grunderwerbsteuerrechtliche Erwerbsvorgang auf diesen einheitlichen Erwerbsgegenstand (vgl. BFH-Urteile vom 27. Oktober 2004 - II R 12/03, BFHE 208, 51, BStBl II 2005, 220, unter II.1.a, und vom 6. Juli 2016 - II R 5/15, BFHE 254, 77, BStBl II 2016, 895, Rz 12).

    Dies ist regelmäßig anzunehmen, wenn die auf der Veräußererseite auftretenden Personen entweder personell, wirtschaftlich oder gesellschaftsrechtlich eng verbunden sind oder aufgrund von (nicht notwendigerweise vertraglichen) Abreden auf den Abschluss sowohl des Grundstückskaufvertrags als auch der Verträge, die der Bebauung des Grundstücks dienen, hinwirken (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 2007, 760, unter II.1.a, und in BFHE 254, 77, BStBl II 2016, 895, Rz 13).

  • FG Rheinland-Pfalz, 10.04.2018 - 4 K 2095/16

    Finanzamt unterliegt im Streit um Höhe der Grunderwerbsteuer im Baugebiet

    Auf die Revision des Klägers hob der Bundesfinanzhof -BFH- das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 9. Dezember 2014 (Az.: 4 K 1323/12) auf und verwies die Sache zurück (BFH, Az.: II R 5/15).

    Nicht ausreichend ist insoweit der allgemeine Hinweis auf in der näheren Umgebung tätige Bauunternehmen, die noch nicht mit der möglichen Bebauung der zur Veräußerung bestimmten Grundstücke befasst waren (BFH-Urteile vom 6. Juli 2016 II R 5/15, BStBl II 2016, 895, Rz 14, und vom 6. Juli 2016 II R 4/15, BFH/NV 2016, 1584, Rz 14).

    Ob eine Abrede auf der Veräußererseite vorliegt, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu ermitteln (BFH-Urteile vom 6. Juli 2016 II R 5/15, a.a.O., Rz 14, und vom 6. Juli 2016 II R 4/15, Rz 14).

  • FG Hamburg, 22.11.2018 - 3 K 282/17

    Baukosten als Teil der Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer bei objektiv

    Eine Abrede kann auch anzunehmen sein, wenn der Grundstücksveräußerer dem Erwerber Bauunternehmen benennt, die bereits Interesse an der Bebauung des zu veräußernden Grundstücks oder bei einem größeren Baugebiet der zu veräußernden Grundstücke bekundet haben und/oder den baurechtlichen Vorschriften entsprechende Haustypen für das Grundstück anbieten können (BFH-Urteile vom 30.08.2017 II R 48/15, BStBl II 2018, 24; vom 06.07.2016 II R 5/15, BStBl II 2016, 895).

    Es ist vielmehr ausreichend, wenn sie anhand äußerer Merkmale objektiv festgestellt werden kann (BFH-Urteil vom 06.07.2016 II R 5/15, BStBl II 2016, 895).

    Die Feststellungslast (objektive Beweislast) für die Tatsachen, die die Einbeziehung der Bauerrichtungskosten in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer rechtfertigen, trägt das Finanzamt (BFH-Urteil vom 06.07.2016 II R 5/15, BStBl II 2016, 895).

  • BFH, 27.05.2020 - II R 25/17

    Einheitlicher Erwerbsgegenstand bei der Grunderwerbsteuer

    Ergibt sich jedoch aus weiteren Vereinbarungen, die mit diesem Rechtsgeschäft in einem rechtlichen oder zumindest objektiv sachlichen Zusammenhang stehen, dass der Erwerber das beim Abschluss des Kaufvertrags unbebaute Grundstück in bebautem Zustand erhält, bezieht sich der grunderwerbsteuerrechtliche Erwerbsvorgang auf diesen einheitlichen Erwerbsgegenstand (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 06.07.2016 - II R 5/15, BFHE 254, 77, BStBl II 2016, 895, Rz 12; vom 25.01.2017 - II R 19/15, BFHE 257, 358, BStBl II 2017, 655, Rz 13, und vom 20.02.2019 - II R 28/15, BFHE 264, 343, BStBl II 2019, 555, jeweils m.w.N.).
  • FG Thüringen, 24.01.2018 - 4 K 66/14

    Grunderwerbsteuer: Einheitliches Vertragswerk bei Veräußerung von Grundstücken in

    Ergibt sich jedoch aus weiteren Vereinbarungen, die mit diesem Rechtsgeschäft in einem rechtlichen oder zumindest objektiv sachlichen Zusammenhang stehen, dass der Erwerber das beim Abschluss des Kaufvertrags unbebaute Grundstück in bebautem Zustand erhält, bezieht sich der grunderwerbsteuerrechtliche Erwerbsvorgang auf diesen einheitlichen Erwerbsgegenstand (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 6. Juli 2016 II R 5/15, BStBl II 2016, 895, m. w. N.).

    Die Feststellungslast (objektive Beweislast) für die Tatsachen, die die Einbeziehung der Bauerrichtungskosten in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer rechtfertigen, trägt das Finanzamt (BFH-Urteil vom 6. Juli 2016 II R 5/15, BStBl II 2016, 895).

    Eine Abrede kann auch anzunehmen sein, wenn der Grundstücksveräußerer dem Erwerber Bauunternehmen benennt, die bereits Interesse an der Bebauung des zu veräußernden Grundstücks oder bei einem größeren Baugebiet der zu veräußernden Grundstücke bekundet haben und/oder den baurechtlichen Vorschriften entsprechende Haustypen für das Grundstück anbieten können (BFH-Urteil vom 6. Juli 2016 II R 5/15, a. a. O.).

  • FG Rheinland-Pfalz, 10.04.2018 - 4 K 2096/16

    Zu den tatbestandlichen Voraussetzungen eines einheitlichen Vertragswerks i.S.d.

    Nicht ausreichend ist insoweit der allgemeine Hinweis auf in der näheren Umgebung tätige Bauunternehmen, die noch nicht mit der möglichen Bebauung der zur Veräußerung bestimmten Grundstücke befasst waren (BFH-Urteile vom 6. Juli 2016 II R 5/15,  BStBl II 2016, 895, Rz 14, und vom 6. Juli 2016 II R 4/15, BFH/NV 2016, 1584, Rz 14).  Eine Abrede auf der Veräußererseite muss für den Erwerber nicht erkennbar sein.

    Ob eine Abrede auf der Veräußererseite vorliegt, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu ermitteln (BFH-Urteile vom 6. Juli 2016 II R 5/15, a.a.O., Rz 14, und vom 6. Juli 2016 II R 4/15, Rz 14).

  • FG Hessen, 24.08.2020 - 5 K 1373/19

    Einbeziehen des auf die Erschließungskosten entfallenden Kaufpreisanteils in die

    Ergibt sich jedoch aus weiteren Vereinbarungen, die mit diesem Rechtsgeschäft in einem rechtlichen oder zumindest objektiv sachlichen Zusammenhang stehen, dass der Erwerber das beim Abschluss des Kaufvertrags unbebaute Grundstück in bebautem Zustand erhält, bezieht sich der grunderwerbsteuerrechtliche Erwerbsvorgang auf diesen einheitlichen Erwerbsgegenstand (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 8. März 2017 II R 38/14, a.a.O.; vom 3. März 2015 II R 9/14, BStBl II 2015, 660, und vom 6. Juli 2016 II R 5/15, BStBl II 2016, 895; jeweils m.w.N.).
  • FG Niedersachsen, 22.01.2020 - 7 K 155/17

    Einbeziehung von Bauerrichtungskosten in die Bemessungsgrundlage für die

  • FG Hessen, 24.08.2020 - 5 K 1394/19

    Einbeziehen des auf die Erschließungskosten entfallenden Kaufpreisanteils in die

  • FG Nürnberg, 08.06.2018 - 4 K 26/16

    Sanierungskosten für Mehrfamilienhaus in Bemessungsgrundlagen der

  • BFH, 07.02.2022 - II B 6/21

    Einheitlicher Erwerbsgegenstand im Grunderwerbsteuerrecht

  • FG Münster, 16.04.2021 - 8 K 933/19

    Einbeziehen der Kosten für die Errichtung des Gebäudes in die Bemessungsgrundlage

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Rechtsprechung
   BFH, 06.07.2016 - XI B 36/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,28215
BFH, 06.07.2016 - XI B 36/16 (https://dejure.org/2016,28215)
BFH, Entscheidung vom 06.07.2016 - XI B 36/16 (https://dejure.org/2016,28215)
BFH, Entscheidung vom 06. Juli 2016 - XI B 36/16 (https://dejure.org/2016,28215)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Zu den Anforderungen an eine unmissverständliche Rechtsbehelfsbelehrung in einem Bescheid

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    AO § 356 Abs 1, AO § 356 Abs 2 S 1, AO § 365 Abs 3 S 1, FGO § 68
    Zu den Anforderungen an eine unmissverständliche Rechtsbehelfsbelehrung in einem Bescheid

  • Bundesfinanzhof

    Zu den Anforderungen an eine unmissverständliche Rechtsbehelfsbelehrung in einem Bescheid

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 356 Abs 1 AO, § 356 Abs 2 S 1 AO, § 365 Abs 3 S 1 AO, § 68 FGO
    Zu den Anforderungen an eine unmissverständliche Rechtsbehelfsbelehrung in einem Bescheid

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an den Inhalt der Rechtsbehelfsbelehrung zu einem Steuerbescheid

  • Betriebs-Berater

    Zu den Anforderungen an eine unmissverständliche Rechtsbehelfsbelehrung in einem Bescheid

  • rewis.io

    Zu den Anforderungen an eine unmissverständliche Rechtsbehelfsbelehrung in einem Bescheid

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    AO § 356 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1
    Zu den Anforderungen an eine unmissverständliche Rechtsbehelfsbelehrung in einem Bescheid

  • rechtsportal.de

    AO § 356 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1
    Anforderungen an den Inhalt der Rechtsbehelfsbelehrung zu einem Steuerbescheid

  • datenbank.nwb.de

    Zu den Anforderungen an eine unmissverständliche Rechtsbehelfsbelehrung in einem Bescheid

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Ein unmissverständliche Rechtsbehelfsbelehrung?

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zu den Anforderungen an eine unmissverständliche Rechtsbehelfsbelehrung in einem Bescheid

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Anforderungen an eine Rechtsbehelfsbelehrung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 254, 99
  • NVwZ-RR 2016, 928
  • BB 2016, 2261
  • BB 2016, 2467
  • BStBl II 2016, 863
  • DStR 2016, 9
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (25)

  • BFH, 20.11.2013 - X R 2/12

    Umfang der Rechtsbehelfsbelehrung - Auslegung außerprozessualer

    Auszug aus BFH, 06.07.2016 - XI B 36/16
    bb) Unrichtig i.S. von § 356 Abs. 2 Satz 1 AO ist eine Belehrung erst dann, wenn sie in wesentlichen Aussagen unzutreffend oder derart unvollständig oder missverständlich gefasst ist, dass hierdurch bei objektiver Betrachtung die Möglichkeit zur Fristwahrung gefährdet erscheint (vgl. dazu z.B. BFH-Urteile vom 29. Juli 1998 X R 3/96, BFHE 186, 324, BStBl II 1998, 742, unter II.2., Rz 25; vom 20. November 2013 X R 2/12, BFHE 243, 158, BStBl II 2014, 236, Rz 14; ferner BFH-Beschluss vom 9. November 2009 IV B 54/09, BFH/NV 2010, 448, Rz 5; jeweils m.w.N.).

    Eine Rechtsbehelfsbelehrung, die den Wortlaut des § 357 Abs. 1 Satz 1 AO wiedergibt und verständlich über allgemeine Merkmale des Fristbeginns sowie Fristdauer informiert, ist ordnungsgemäß (vgl. dazu z.B. BFH-Urteile vom 15. März 2007 III R 51/06, BFH/NV 2007, 1484, unter II.2.a, Rz 22; in BFHE 243, 158, BStBl II 2014, 236, Rz 17; vom 15. Juli 2014 X R 42/12, BFH/NV 2015, 145, Rz 15; auch BFH-Beschlüsse vom 2. Februar 2010 III B 20/09, BFH/NV 2010, 830, Rz 5; vom 12. Oktober 2012 III B 66/12, BFH/NV 2013, 177, Rz 22; jeweils m.w.N.).

    Eine Rechtsbehelfsbelehrung muss auch Angaben, die nicht zwingend vorgeschrieben sind, richtig, vollständig und unmissverständlich darstellen (vgl. dazu BFH-Urteile vom 21. Juni 2007 III R 70/06, BFH/NV 2007, 2064, unter II.2.a, Rz 14; in BFHE 243, 158, BStBl II 2014, 236, Rz 19; jeweils m.w.N.).

    Es besteht jedoch keine Veranlassung, bei Angaben in der Rechtsbehelfsbelehrung, die nicht Pflichtangaben nach § 356 Abs. 1 AO sind, höhere Anforderungen an die Detailliertheit der Rechtsbehelfsbelehrung zu stellen als bei solchen Angaben, die notwendiges Element der Rechtsbehelfsbelehrung sind (vgl. BFH-Urteil in BFHE 243, 158, BStBl II 2014, 236, Rz 21).

  • FG Köln, 24.06.2014 - 1 K 3876/12

    Falsche Rechtsbehelfsbelehrung bei Kindergeldrückforderungsbescheiden

    Auszug aus BFH, 06.07.2016 - XI B 36/16
    Selbst bei einem juristischen Laien --der wissen muss, ob gegen einen geänderten Bescheid, den er angefochten hat, Einspruch, Klage, Revision oder Nichtzulassungsbeschwerde anhängig ist-- führt die im Streitfall weder inhaltlich überfrachtete noch unübersichtlich gestaltete Rechtsbehelfsbelehrung auch in den Fällen, in denen --wie hier-- die Voraussetzungen weder i.S. von § 365 Abs. 3 Satz 1 AO noch i.S. von § 68 Satz 2 FGO vorliegen, nicht zu Verwirrung oder Verunsicherung (a.A. FG Köln, Urteile vom 24. Juni 2014  1 K 3876/12, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2014, 1759, Rz 22; vom 24. Juni 2014  1 K 1227/12, EFG 2014, 1760, Rz 26; offenlassend FG Münster, Urteil vom 9. Januar 2014  3 K 742/13 Kg, AO, EFG 2014, 622, Rz 40).

    dd) Die Rechtsfrage, ob der bei einer Rechtsbehelfsbelehrung zusätzlich verwandte Passus "Hinweise: Wenn Sie mit der oben aufgeführten Forderung grundsätzlich nicht einverstanden sind, wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Familienkasse" zur Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung und damit zur Verlängerung der Rechtsbehelfsfrist auf ein Jahr führen kann (vgl. dazu Urteil des FG Münster in EFG 2014, 622; Sächsisches FG, Urteil vom 15. Januar 2014  8 K 959/12 (Kg), n.v., juris; auch FG Münster, Urteil vom 28. April 2014  6 K 1015/13 Kg, EFG 2015, 2, Revisionsverfahren Az. III R 27/14 durch Hauptsacheerledigung erledigt; Urteile des FG Köln in EFG 2014, 1759, und in EFG 2014, 1760), stellt sich im Streitfall nicht; denn die Familienkasse hat diesen Hinweis vorliegend nicht verwendet.

  • FG Münster, 09.01.2014 - 3 K 742/13

    Irreführende Rechtsbehelfsbelehrung der Familienkassen setzt Einspruchsfrist

    Auszug aus BFH, 06.07.2016 - XI B 36/16
    Selbst bei einem juristischen Laien --der wissen muss, ob gegen einen geänderten Bescheid, den er angefochten hat, Einspruch, Klage, Revision oder Nichtzulassungsbeschwerde anhängig ist-- führt die im Streitfall weder inhaltlich überfrachtete noch unübersichtlich gestaltete Rechtsbehelfsbelehrung auch in den Fällen, in denen --wie hier-- die Voraussetzungen weder i.S. von § 365 Abs. 3 Satz 1 AO noch i.S. von § 68 Satz 2 FGO vorliegen, nicht zu Verwirrung oder Verunsicherung (a.A. FG Köln, Urteile vom 24. Juni 2014  1 K 3876/12, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2014, 1759, Rz 22; vom 24. Juni 2014  1 K 1227/12, EFG 2014, 1760, Rz 26; offenlassend FG Münster, Urteil vom 9. Januar 2014  3 K 742/13 Kg, AO, EFG 2014, 622, Rz 40).

    dd) Die Rechtsfrage, ob der bei einer Rechtsbehelfsbelehrung zusätzlich verwandte Passus "Hinweise: Wenn Sie mit der oben aufgeführten Forderung grundsätzlich nicht einverstanden sind, wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Familienkasse" zur Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung und damit zur Verlängerung der Rechtsbehelfsfrist auf ein Jahr führen kann (vgl. dazu Urteil des FG Münster in EFG 2014, 622; Sächsisches FG, Urteil vom 15. Januar 2014  8 K 959/12 (Kg), n.v., juris; auch FG Münster, Urteil vom 28. April 2014  6 K 1015/13 Kg, EFG 2015, 2, Revisionsverfahren Az. III R 27/14 durch Hauptsacheerledigung erledigt; Urteile des FG Köln in EFG 2014, 1759, und in EFG 2014, 1760), stellt sich im Streitfall nicht; denn die Familienkasse hat diesen Hinweis vorliegend nicht verwendet.

  • FG Köln, 24.06.2014 - 1 K 1227/12

    Falsche Rechtsbehelfsbelehrung bei Kindergeldrückforderungsbescheiden

    Auszug aus BFH, 06.07.2016 - XI B 36/16
    Selbst bei einem juristischen Laien --der wissen muss, ob gegen einen geänderten Bescheid, den er angefochten hat, Einspruch, Klage, Revision oder Nichtzulassungsbeschwerde anhängig ist-- führt die im Streitfall weder inhaltlich überfrachtete noch unübersichtlich gestaltete Rechtsbehelfsbelehrung auch in den Fällen, in denen --wie hier-- die Voraussetzungen weder i.S. von § 365 Abs. 3 Satz 1 AO noch i.S. von § 68 Satz 2 FGO vorliegen, nicht zu Verwirrung oder Verunsicherung (a.A. FG Köln, Urteile vom 24. Juni 2014  1 K 3876/12, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2014, 1759, Rz 22; vom 24. Juni 2014  1 K 1227/12, EFG 2014, 1760, Rz 26; offenlassend FG Münster, Urteil vom 9. Januar 2014  3 K 742/13 Kg, AO, EFG 2014, 622, Rz 40).

    dd) Die Rechtsfrage, ob der bei einer Rechtsbehelfsbelehrung zusätzlich verwandte Passus "Hinweise: Wenn Sie mit der oben aufgeführten Forderung grundsätzlich nicht einverstanden sind, wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Familienkasse" zur Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung und damit zur Verlängerung der Rechtsbehelfsfrist auf ein Jahr führen kann (vgl. dazu Urteil des FG Münster in EFG 2014, 622; Sächsisches FG, Urteil vom 15. Januar 2014  8 K 959/12 (Kg), n.v., juris; auch FG Münster, Urteil vom 28. April 2014  6 K 1015/13 Kg, EFG 2015, 2, Revisionsverfahren Az. III R 27/14 durch Hauptsacheerledigung erledigt; Urteile des FG Köln in EFG 2014, 1759, und in EFG 2014, 1760), stellt sich im Streitfall nicht; denn die Familienkasse hat diesen Hinweis vorliegend nicht verwendet.

  • BFH, 21.06.2007 - III R 70/06

    Keine Korrektur eines während des Kalenderjahres ergangenen bestandskräftigen

    Auszug aus BFH, 06.07.2016 - XI B 36/16
    Eine Rechtsbehelfsbelehrung muss auch Angaben, die nicht zwingend vorgeschrieben sind, richtig, vollständig und unmissverständlich darstellen (vgl. dazu BFH-Urteile vom 21. Juni 2007 III R 70/06, BFH/NV 2007, 2064, unter II.2.a, Rz 14; in BFHE 243, 158, BStBl II 2014, 236, Rz 19; jeweils m.w.N.).
  • BFH, 12.12.2013 - X B 205/12

    Beweiskraft einer Zustellungsurkunde; Nichtigkeit eines Schätzungsbescheids

    Auszug aus BFH, 06.07.2016 - XI B 36/16
    Eine solche Versicherung ist --wovon das FG zu Recht ausgegangen ist-- nur zur Glaubhaftmachung geeignet (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 25. November 1999 III B 5/99, BFH/NV 2000, 844, unter 3.b aa, Rz 14; vom 10. November 2003 VII B 366/02, BFH/NV 2004, 509, Rz 11; vom 29. März 2005 IX B 236/02, n.v., juris, unter 2., Rz 7; zum Beweis der Unrichtigkeit der in der Zustellungsurkunde bezeugten Tatsachen vgl. ferner BFH-Beschlüsse vom 14. August 2012 VII B 108/12, BFH/NV 2012, 1939, Rz 7; vom 12. Dezember 2013 X B 205/12, BFH/NV 2014, 490, Rz 2; jeweils m.w.N.).
  • FG Münster, 28.04.2014 - 6 K 1015/13

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 110 AO und grobes Verschulden i.S.

    Auszug aus BFH, 06.07.2016 - XI B 36/16
    dd) Die Rechtsfrage, ob der bei einer Rechtsbehelfsbelehrung zusätzlich verwandte Passus "Hinweise: Wenn Sie mit der oben aufgeführten Forderung grundsätzlich nicht einverstanden sind, wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Familienkasse" zur Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung und damit zur Verlängerung der Rechtsbehelfsfrist auf ein Jahr führen kann (vgl. dazu Urteil des FG Münster in EFG 2014, 622; Sächsisches FG, Urteil vom 15. Januar 2014  8 K 959/12 (Kg), n.v., juris; auch FG Münster, Urteil vom 28. April 2014  6 K 1015/13 Kg, EFG 2015, 2, Revisionsverfahren Az. III R 27/14 durch Hauptsacheerledigung erledigt; Urteile des FG Köln in EFG 2014, 1759, und in EFG 2014, 1760), stellt sich im Streitfall nicht; denn die Familienkasse hat diesen Hinweis vorliegend nicht verwendet.
  • FG Sachsen, 15.01.2014 - 8 K 959/12

    Unrichtigkeit einer Rechtsbehelfbelehrung bei Zusammenschau einer an sich

    Auszug aus BFH, 06.07.2016 - XI B 36/16
    dd) Die Rechtsfrage, ob der bei einer Rechtsbehelfsbelehrung zusätzlich verwandte Passus "Hinweise: Wenn Sie mit der oben aufgeführten Forderung grundsätzlich nicht einverstanden sind, wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Familienkasse" zur Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung und damit zur Verlängerung der Rechtsbehelfsfrist auf ein Jahr führen kann (vgl. dazu Urteil des FG Münster in EFG 2014, 622; Sächsisches FG, Urteil vom 15. Januar 2014  8 K 959/12 (Kg), n.v., juris; auch FG Münster, Urteil vom 28. April 2014  6 K 1015/13 Kg, EFG 2015, 2, Revisionsverfahren Az. III R 27/14 durch Hauptsacheerledigung erledigt; Urteile des FG Köln in EFG 2014, 1759, und in EFG 2014, 1760), stellt sich im Streitfall nicht; denn die Familienkasse hat diesen Hinweis vorliegend nicht verwendet.
  • BFH, 11.07.2013 - XI B 41/13

    Masseverbindlichkeit bei Entgeltvereinnahmung durch den sog. starken vorläufigen

    Auszug aus BFH, 06.07.2016 - XI B 36/16
    Ernstliche Zweifel i.S. von § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO liegen dann vor, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Bescheids neben für seine Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung entscheidungserheblicher Tatfragen bewirken (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 11. Juli 2013 XI B 41/13, BFH/NV 2013, 1647, Rz 16; vom 2. Juli 2014 XI S 8/14, BFH/NV 2014, 1601, Rz 24; vom 26. September 2014 XI S 14/14, BFH/NV 2015, 158, Rz 33; vom 15. Dezember 2015 V B 102/15, BFH/NV 2016, 373, Rz 12; jeweils m.w.N.).
  • BFH, 26.09.2014 - XI S 14/14

    AdV bei Vertrauen des vorsteuerabzugsberechtigten Leistungsempfängers auf die vom

    Auszug aus BFH, 06.07.2016 - XI B 36/16
    Ernstliche Zweifel i.S. von § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO liegen dann vor, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Bescheids neben für seine Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung entscheidungserheblicher Tatfragen bewirken (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 11. Juli 2013 XI B 41/13, BFH/NV 2013, 1647, Rz 16; vom 2. Juli 2014 XI S 8/14, BFH/NV 2014, 1601, Rz 24; vom 26. September 2014 XI S 14/14, BFH/NV 2015, 158, Rz 33; vom 15. Dezember 2015 V B 102/15, BFH/NV 2016, 373, Rz 12; jeweils m.w.N.).
  • BFH, 14.08.2012 - VII B 108/12

    Beweiskraft der Zustellungsurkunde

  • BFH, 15.07.2014 - X R 42/12

    Fehlende Nichtigkeit von Schätzungsbescheiden

  • BFH, 15.12.2015 - V B 102/15

    Verspätungszuschlag bei fehlender Erklärungsabgabe durch Datenfernübertragung

  • BFH, 12.10.2012 - III B 66/12

    Rechtsbehelfsbelehrung muss nicht auf Möglichkeit der Einspruchseinlegung durch

  • BFH, 29.07.1998 - X R 3/96

    Rechtsbehelfsbelehrungen in Einspruchsentscheidungen

  • BFH, 12.03.2015 - III R 27/14
  • FG Sachsen-Anhalt, 09.03.2016 - 4 V 770/15

    Zustellungsurkunde: Inhalt, Gegenbeweis - Einspruchsfrist: Verständlichkeit der

  • BFH, 25.11.1999 - III B 5/99

    Vollbeendete OHG; Beweiskraft einer PZU

  • BFH, 09.11.2009 - IV B 54/09

    Unrichtigkeit einer Rechtsbehelfsbelehrung - Gehörsverstoß

  • BFH, 02.02.2010 - III B 20/09

    Inhalt einer Rechtsbehelfsbelehrung

  • BFH, 29.03.2005 - IX B 236/02

    Urkundenbeweis in Sachen des § 418 Abs. 1 ZPO

  • BFH, 02.07.2014 - XI S 8/14

    AdV: Lieferung und Montage betriebsbereiter (sog. schlüsselfertiger)

  • BFH, 28.07.2015 - VIII R 50/13

    Beweiskraft der Zustellungsurkunde - Anforderungen an einen Gegenbeweis zur

  • BFH, 15.03.2007 - III R 51/06

    Kindergeld: keine Korrektur bestandskräftiger Bescheide

  • BFH, 10.11.2003 - VII B 366/02

    Zustellungsurkunde; Beweiskraft

  • FG Berlin-Brandenburg, 12.06.2020 - 9 K 9009/20

    Familienleistungsausgleich Juni 2018 bis Mai 2019 für das Kind Jasmin

    Eine Rechtsbehelfsbelehrung, die den Wortlaut des § 357 Abs. 1 Satz 1 AO wiedergibt und verständlich über allgemeine Merkmale des Fristbeginns sowie Fristdauer informiert, ist ordnungsgemäß (vgl. BFH-Beschluss vom 6. Juli 2016 - XI B 36/16, BStBl II 2016, 863 m. w. N.; Werth, in: Gosch, AO/FGO, § 356 AO Rz. 14).

    Es besteht jedoch keine Veranlassung, bei Angaben in der Rechtsbehelfsbelehrung, die nicht Pflichtangaben nach § 356 Abs. 1 AO sind, höhere Anforderungen an die Detailliertheit der Rechtsbehelfsbelehrung zu stellen als bei solchen Angaben, die notwendiges Element der Rechtsbehelfsbelehrung sind (vgl. BFH in BStBl II 2016, 863, Rz. 29 m. w. N.).

    Auch die Verwendung des Terminus "ausgeschlossen" ist nicht zu beanstanden; er entspricht dem Wortlaut des § 68 Satz 2 FGO (vgl. BFH in BStBl II 2016, 863 Rz. 32 m. w. N.).

  • FG Baden-Württemberg, 06.11.2019 - 7 K 940/18

    Bekanntgabe des Steuerbescheids an Steuerpflichtigen oder an Steuerberater -

    Eine Rechtsbehelfsbelehrung, die den Wortlaut des § 357 Abs. 1 Satz 1 AO wiedergibt und verständlich über allgemeine Merkmale des Fristbeginns sowie Fristdauer informiert, ist ordnungsgemäß (vgl. dazu z.B. BFH-Urteile vom 15.03.2007 III R 51/06, BFH/NV 2007, 1484; vom 15.07.2014 X R 42/12, BFH/NV 2015; BFH-Beschlüsse vom 02.02.2010 III B 20/09, BFH/NV 2010, 830; vom 12.10.2012 III B 66/12, BFH/NV 2013, 177, und vom 06.07.2016 XI B 36/16, BFHE 254, 99, BStBl II 2016, 863 m.w.N.).

    Es besteht jedoch keine Veranlassung, bei Angaben in der Rechtsbehelfsbelehrung, die nicht Pflichtangaben nach § 356 Abs. 1 AO sind, höhere Anforderungen an die Detailliertheit der Rechtsbehelfsbelehrung zu stellen als bei solchen Angaben, die notwendiges Element der Rechtsbehelfsbelehrung sind (statt vieler BFH-Beschluss vom 06.07.2016 XI B 36/16, BFHE 254, 99, BStBl II 2016, 863 m.w.N.).

  • BFH, 17.08.2023 - III R 26/22

    Anforderungen an den Inhalt einer Rechtsbehelfsbelehrung zur elektronischen

    Deshalb genügt es, wenn sie den Gesetzeswortlaut wiedergibt und verständlich über allgemeine Merkmale des Fristbeginns sowie über die Fristdauer informiert (BFH-Urteile vom 20.11.2013 - X R 2/12, BFHE 243, 158, BStBl II 2014, 236, Rz 15 ff. und vom 28.04.2020 - VI R 41/17, BFHE 268, 500, BStBl II 2020, 531, Rz 16; BFH-Beschluss vom 06.07.2016 - XI B 36/16, BFHE 254, 99, BStBl II 2016, 863, Rz 28).
  • FG Baden-Württemberg, 06.11.2019 - 7 K 941/18

    Inhaltsgleich zu Urteil des FG Baden-Württemberg vom 06.11.2019

    Eine Rechtsbehelfsbelehrung, die den Wortlaut des § 357 Abs. 1 Satz 1 AO wiedergibt und verständlich über allgemeine Merkmale des Fristbeginns sowie Fristdauer informiert, ist ordnungsgemäß (vgl. dazu z.B. BFH-Urteile vom 15.03.2007 III R 51/06, BFH/NV 2007, 1484; vom 15.07.2014 X R 42/12, BFH/NV 2015; BFH-Beschlüsse vom 02.02.2010 III B 20/09, BFH/NV 2010, 830; vom 12.10.2012 III B 66/12, BFH/NV 2013, 177, und vom 06.07.2016 XI B 36/16, BFHE 254, 99, BStBl II 2016, 863 m.w.N.).

    Es besteht jedoch keine Veranlassung, bei Angaben in der Rechtsbehelfsbelehrung, die nicht Pflichtangaben nach § 356 Abs. 1 AO sind, höhere Anforderungen an die Detailliertheit der Rechtsbehelfsbelehrung zu stellen als bei solchen Angaben, die notwendiges Element der Rechtsbehelfsbelehrung sind (statt vieler BFH-Beschluss vom 06.07.2016 XI B 36/16, BFHE 254, 99, BStBl II 2016, 863 m.w.N.).

  • FG Berlin-Brandenburg, 31.07.2018 - 10 V 10006/18

    Aussetzung der Vollziehung: Bekanntgabe von Steuerbescheiden für eine in

    Solange die Möglichkeit der inhaltlichen Richtigkeit der Urkunde besteht, ist diese Wirkung nicht widerlegt. (FG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 9. März 2016 - 4 V 770/15, juris, Tz. 17 f., bestätigt durch BFH-Beschluss vom 6. Juli 2016 - XI B 36/16, Bundessteuerblatt [BStBl.] II 2016, 863, Tz. 24).
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Rechtsprechung
   BFH, 22.10.2015 - IV R 7/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,39284
BFH, 22.10.2015 - IV R 7/13 (https://dejure.org/2015,39284)
BFH, Entscheidung vom 22.10.2015 - IV R 7/13 (https://dejure.org/2015,39284)
BFH, Entscheidung vom 22. Oktober 2015 - IV R 7/13 (https://dejure.org/2015,39284)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • lexetius.com

    VGA durch überhöhte Geschäftsführervergütungen an den Kommanditisten der Mutter-KG nahestehende Personen

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 15, EStG § ... 20 Abs 1 Nr 1 S 2, EStG § 20 Abs 3, EStG § 25 Abs 1, KStG § 8 Abs 3 S 2, EStG § 15, EStG § 20 Abs 1 Nr 1 S 2, EStG § 20 Abs 3, EStG § 25 Abs 1, KStG § 8 Abs 3 S 2, AO § 15, FGO § 120 Abs 3 Nr 1, GmbHG § 52 Abs 1, AktG § 93, AktG § 112, AktG § 116
    VGA durch überhöhte Geschäftsführervergütungen an den Kommanditisten der Mutter-KG nahestehende Personen

  • Bundesfinanzhof

    VGA durch überhöhte Geschäftsführervergütungen an den Kommanditisten der Mutter-KG nahestehende Personen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 15 EStG 1997, § 20 Abs 1 Nr 1 S 2 EStG 1997, § 20 Abs 3 EStG 1997, § 25 Abs 1 EStG 1997, § 8 Abs 3 S 2 KStG 1999
    VGA durch überhöhte Geschäftsführervergütungen an den Kommanditisten der Mutter-KG nahestehende Personen

  • IWW

    § 52 Abs. 1 GmbH-Gesetz, § ... 15 AO, § 20 Abs. 3, § 15 des Einkommensteuergesetzes, § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 120 Abs. 3 Nr. 1 FGO, § 60 Abs. 3 FGO, § 60 Abs. 3 Satz 1 FGO, § 48 FGO, § 60 Abs. 3 Satz 2 FGO, § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2, Abs. 3 EStG, § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG, § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG, § 15 der Abgabenordnung (AO), § 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes, § 15 Abs. 1 Nr. 3 AO, § 112 des Aktiengesetzes (AktG), §§ 116, 93 AktG, § 25 Abs. 1 EStG, § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Körperschaftsteuerliche Behandlung überhöhter Geschäftsführervergütungen

  • Betriebs-Berater

    VGA durch überhöhte Geschäftsführervergütungen

  • rewis.io

    VGA durch überhöhte Geschäftsführervergütungen an den Kommanditisten der Mutter-KG nahestehende Personen

  • ra.de
  • degruyter.com
  • rechtsportal.de

    Körperschaftsteuerliche Behandlung überhöhter Geschäftsführervergütungen

  • datenbank.nwb.de

    VGA durch überhöhte Geschäftsführervergütungen an den Kommanditisten der Mutter-KG nahestehende Personen

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    VGA durch überhöhte Geschäftsführervergütung trotz Zustimmungserfordernis durch statutarischen Beirat

  • Der Betrieb

    VGA durch überhöhte Geschäftsführervergütungen an den Kommanditisten der Mutter-KG nahestehende Personen

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Überhöhte Geschäftsführervergütung in der Tochtergesellschaft

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Verdeckte Gewinnausschüttung durch überhöhte Geschäftsführervergütungen an den Kommanditisten der Mutter-KG nahestehende Personen

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Unangemessene Bezüge trotz Einschaltung eines Beirats

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    VGA trotz Zuständigkeit eines Beirats für Festlegung der Geschäftsführergehälter

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Verdeckte Gewinnausschüttung trotz Zuständigkeit eines Beirats für Festlegung der Geschäftsführergehälter

Sonstiges

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 251, 335
  • ZIP 2016, 670
  • BB 2016, 149
  • DB 2016, 24
  • DB 2016, 2686
  • BStBl II 2016, 219
  • DStR 2016, 9
  • NZG 2016, 390
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (14)

  • FG Münster, 11.12.2012 - 13 K 125/09

    Besondere Grundsätze bei GmbH mit Beirat

    Auszug aus BFH, 22.10.2015 - IV R 7/13
    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 11. Dezember 2012  13 K 125/09 F wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2013, 516 veröffentlichtem Urteil als unbegründet ab.

  • BFH, 17.07.2013 - X R 31/12

    Arbeitsverträge zwischen nahen Angehörigen - Unschädliche Erwähnung überholter

    Auszug aus BFH, 22.10.2015 - IV R 7/13
    Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung kann auf einen förmlichen Revisionsantrag sogar ganz verzichtet werden, wenn sich aus der Revisionsbegründung das Prozessbegehren des Revisionsklägers unzweifelhaft ergibt (vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. Juli 2013 X R 31/12, BFHE 242, 209, BStBl II 2013, 1015, Rz 20, m.w.N.).
  • BFH, 21.08.2012 - VIII R 11/11

    Keine Entnahme betrieblicher und in Vorjahren zu mehr als 10 % genutzter PKW

    Auszug aus BFH, 22.10.2015 - IV R 7/13
    Denn nach dem Grundsatz der Abschnittsbesteuerung (§ 25 Abs. 1 EStG) hat das FA in jedem Veranlagungszeitraum die einschlägigen Besteuerungsgrundlagen erneut zu prüfen und rechtlich zu würdigen (BFH-Urteil vom 21. August 2012 VIII R 11/11, BFHE 239, 195, BStBl II 2013, 117, Rz 42).
  • BFH, 14.10.2009 - X R 37/07

    Betriebsaufspaltung und Option auf Erwerb aller Geschäftsanteile an der

    Auszug aus BFH, 22.10.2015 - IV R 7/13
    Dieser Grundsatz schließt daher die Bildung eines Vertrauenstatbestands aus, der über die im Steuerbescheid für ein Veranlagungsjahr zugrunde gelegte Entscheidung hinausgeht (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Juni 1993  1 BvR 1346/89, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1993, 544; BFH-Urteil vom 14. Oktober 2009 X R 37/07, BFH/NV 2010, 406).
  • BFH, 09.12.2009 - X R 52/06

    Private Nutzung eines Dachgeschosses im Rahmen einer Betriebsaufspaltung -

    Auszug aus BFH, 22.10.2015 - IV R 7/13
    Eine gesellschaftliche Veranlassung ist gegeben, wenn ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer diesen Vorteil unter sonst gleichen Umständen einem Nichtgesellschafter nicht zugewendet hätte (BFH-Urteil vom 9. Dezember 2009 X R 52/06, BFH/NV 2010, 1246, m.w.N.).
  • BFH, 29.07.2009 - I B 12/09

    Beherrschung einer GmbH durch eine Gruppe von Minderheitsgesellschaftern mit

    Auszug aus BFH, 22.10.2015 - IV R 7/13
    Diese Annahmen des FG beruhen auf einer einzelfallbezogenen Sachverhaltswürdigung, die im Revisionsverfahren nur daraufhin überprüft werden kann, ob sie entweder in verfahrensfehlerhafter Weise zustande gekommen ist oder gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt (vgl. BFH-Urteil vom 28. November 2001 I R 44/00, BFH/NV 2002, 543; BFH-Beschluss vom 29. Juli 2009 I B 12/09, BFH/NV 2010, 66).
  • BVerfG, 28.06.1993 - 1 BvR 1346/89

    Verfassungsmäßigkeit der unterschiedlichen steuerlichen Behandlung des gleichen

    Auszug aus BFH, 22.10.2015 - IV R 7/13
    Dieser Grundsatz schließt daher die Bildung eines Vertrauenstatbestands aus, der über die im Steuerbescheid für ein Veranlagungsjahr zugrunde gelegte Entscheidung hinausgeht (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Juni 1993  1 BvR 1346/89, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1993, 544; BFH-Urteil vom 14. Oktober 2009 X R 37/07, BFH/NV 2010, 406).
  • BFH, 19.06.2007 - VIII R 34/06

    VGA; Entnahmen eines GmbH-Geschäftsführers

    Auszug aus BFH, 22.10.2015 - IV R 7/13
    Nur in diesem Falle spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass die nahestehende Person den Vorteil ohne ihre Beziehung zum Gesellschafter nicht erhalten hätte (BFH-Urteil vom 19. Juni 2007 VIII R 34/06, BFH/NV 2007, 2291).
  • BFH, 28.11.2001 - I R 44/00

    Gesellschafter-Geschäftsführer; Angemessenheit der Geschäftsführergehälter

    Auszug aus BFH, 22.10.2015 - IV R 7/13
    Diese Annahmen des FG beruhen auf einer einzelfallbezogenen Sachverhaltswürdigung, die im Revisionsverfahren nur daraufhin überprüft werden kann, ob sie entweder in verfahrensfehlerhafter Weise zustande gekommen ist oder gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt (vgl. BFH-Urteil vom 28. November 2001 I R 44/00, BFH/NV 2002, 543; BFH-Beschluss vom 29. Juli 2009 I B 12/09, BFH/NV 2010, 66).
  • BFH, 22.02.2005 - VIII R 24/03

    VGA; Zuwendung an nahe stehende Personen

    Auszug aus BFH, 22.10.2015 - IV R 7/13
    Dies gilt sowohl für die vGA i.S. von § 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes --KStG-- (BFH-Urteil vom 18. Dezember 1996 I R 139/94, BFHE 182, 184, BStBl II 1997, 301, unter II.A.1.b der Gründe) als auch für die vGA i.S. von § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG (z.B. BFH-Urteile vom 25. Mai 2004 VIII R 4/01, BFHE 207, 103; vom 22. Februar 2005 VIII R 24/03, BFH/NV 2005, 1266).
  • BFH, 23.10.1985 - I R 247/81

    Zur beherrschenden Stellung eines Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft und

  • BFH, 25.05.2004 - VIII R 4/01

    Verdeckte Gewinnausschüttung durch überhöhte Preisnachlässe eines

  • BFH, 18.12.1996 - I R 139/94

    Verdeckte Gewinnausschüttung i. S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG in Form der

  • BFH, 22.02.1989 - I R 9/85

    1. Zu den Voraussetzungen einer verdeckten Gewinnausschüttung - 2. Keine

  • BFH, 14.05.2019 - VIII R 20/16

    Abgeltungsteuer: Frist für Antrag auf Regelbesteuerung gilt auch bei nachträglich

    Diese Voraussetzungen können auch Leistungen erfüllen, die eine Kapitalgesellschaft an einen Gesellschafter ihres eigenen Gesellschafters (mittelbarer Gesellschafter) erbringt (vgl. BFH-Urteil vom 22. Oktober 2015 - IV R 7/13, BFHE 251, 335, BStBl II 2016, 219, unter Verweis auf das BFH-Urteil vom 23. Oktober 1985 - I R 247/81, BFHE 145, 165, BStBl II 1986, 195; vgl. auch Gosch in Gosch KStG § 8 Rz 239; Lang in Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Kommentar zum KStG und EStG, § 8 Abs. 3 KStG, Teil C, Rz 816 ff.).
  • BFH, 12.07.2016 - IX R 31/15

    Gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags - Bindungswirkung der

    Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung kann auf einen förmlichen Revisionsantrag sogar ganz verzichtet werden, wenn sich aus der Revisionsbegründung das Prozessbegehren des Revisionsklägers unzweifelhaft ergibt (z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. Oktober 2015 IV R 7/13, BFHE 251, 335, BStBl II 2016, 219, m.w.N.).
  • BFH, 14.07.2016 - IV R 19/13

    Aufgabe eines landwirtschaftlichen Betriebs durch Übertragung der Grundstücke auf

    Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung kann auf einen förmlichen Revisionsantrag aber verzichtet werden, wenn sich aus der Revisionsbegründung das Prozessbegehren des Revisionsklägers unzweifelhaft ergibt (z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. Juli 2013 X R 31/12, BFHE 242, 209, BStBl II 2013, 1015, Rz 20; vom 22. Oktober 2015 IV R 7/13, BFHE 251, 335, BStBl II 2016, 219, Rz 17).

    Dieser Grundsatz schließt daher die Bildung eines Vertrauenstatbestands aus, der über die im Steuerbescheid für ein Veranlagungsjahr zugrunde gelegte Entscheidung hinausgeht (BFH-Urteil in BFHE 251, 335, BStBl II 2016, 219, Rz 36, m.w.N.).

  • BFH, 14.03.2017 - VIII R 32/14

    VGA: Zurechnung und mittelbare vGA

    Das "Nahestehen" in diesem Sinne kann familienrechtlicher, gesellschaftsrechtlicher, schuldrechtlicher oder auch rein tatsächlicher Art sein (z.B. BFH-Urteile vom 18. Dezember 1996 I R 139/94, BFHE 182, 184, BStBl II 1997, 301; vom 19. Juni 2007 VIII R 54/05, BFHE 218, 244, BStBl II 2007, 830, und vom 22. Oktober 2015 IV R 7/13, BFHE 251, 335, BStBl II 2016, 219).

    Die Zuwendung eines Vermögensvorteils an eine nahe stehende Person ist dann, wenn andere Ursachen für die Zuwendung als das Nahestehen des Empfängers zu einem Gesellschafter auszuschließen sind, unabhängig davon als vGA zu beurteilen, ob auch der Gesellschafter selbst ein vermögenswertes Interesse an dieser Zuwendung hat (z.B. BFH-Urteile in BFHE 218, 244, BStBl II 2007, 830, und in BFHE 251, 335, BStBl II 2016, 219).

    In diesem Fall spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass die nahe stehende Person den Vorteil ohne ihre Beziehung zum Gesellschafter nicht erhalten hätte (z.B. BFH-Urteile in BFHE 218, 244, BStBl II 2007, 830, und in BFHE 251, 335, BStBl II 2016, 219).

  • BFH, 08.03.2017 - IX R 16/16

    Verrechenbare Werbungskostenüberschüsse eines Kommanditisten bei Übernahme eines

    Dieser Grundsatz schließt daher die Bildung eines Vertrauenstatbestands aus, der über die im Feststellungsbescheid für ein Veranlagungsjahr zugrunde gelegte Entscheidung hinausgeht (vgl. BFH-Urteil vom 22. Oktober 2015 IV R 7/13, BFHE 251, 335, BStBl II 2016, 219, Rz 36, m.w.N.).
  • FG Hessen, 25.02.2016 - 12 K 1017/15

    § 3 Nr. 26 EStG

    Dieser Grundsatz schließt daher die Bildung eines Vertrauenstatbestandes aus, der über die im Steuerbescheid für ein Veranlagungsjahr zu Grunde gelegte Entscheidung hinausgeht (BFH, Urteil vom 22.10.2015 IV R 7/13, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/NV - 2016, 330).
  • FG Rheinland-Pfalz, 07.10.2021 - 4 K 1274/20

    Freigebige Zuwendung zwischen Gesellschaftern einer Personengesellschaft nach

    Wenn sich die Beteiligung im Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft befindet, erhöht eine vGA den von der Gesamthand erzielten Gewinn aus Gewerbebetrieb (§ 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 Halbsatz 1 EStG in der im Jahr 2004 geltenden Fassung) und stellt keine Sonderbetriebseinnahmen der Kommanditisten dar (BFH, Urteil vom 22. Oktober 2015 - IV R 7/13 -, BFHE 251, 335, BStBl II 2016, 219), da sich die Beteiligung allein durch die Gesellschafterstellung an der (beherrschten) Tochtergesellschaft ergibt und deshalb allein durch die Zuordnung der Beteiligung zum Gesamthandsvermögen der Personengesellschaft veranlasst ist.

    Die Zuwendung eines Vermögensvorteils an eine nahestehende Person ist unabhängig davon als vGA zu beurteilen, ob auch der Gesellschafter selbst ein vermögenswertes Interesse an dieser Zuwendung hat (statt vieler: BFH, Urteil vom 30. Januar 2013 - II R 6/12 -, BFHE 240, 178, BStBl II 2013, 930 und BFH, Urteil vom 22. Oktober 2015 - IV R 7/13 -, BFHE 251, 335, BStBl II 2016, 219 mit weiteren Nachweisen).

  • BFH, 26.08.2020 - II R 6/19

    Einheitsbewertung indifferenter Räume

    Auf einen förmlichen Revisionsantrag kann aber sogar ganz verzichtet werden, wenn sich aus der Revisionsbegründung das Begehren des Revisionsklägers unzweifelhaft ergibt (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22.10.2015 - IV R 7/13, BFHE 251, 335, BStBl II 2016, 219, Rz 17, und vom 21.06.2016 - X R 44/14, BFHE 254, 545, BFH/NV 2016, 1791, Rz 14).
  • FG Hamburg, 22.08.2016 - 3 K 36/16

    Versäumte Klagefrist oder Rechtsmittelfrist - Zu den persönlichen und

    Im vorstehenden Sinne liegt eine vGA auch dann - mittelbar - vor, wenn der Vermögensvorteil von der Tochter-Kapitalgesellschaft auf abgekürztem Weg dem Gesellschafter der Mutterkapitalgesellschaft - als mittelbarem Gesellschafter der Tochtergesellschaft - zugewandt wird (Urteile BFH vom 22.10.2015 IV R 7/13, BFHE 251, 335, BStBl II 2016, 219, Juris Rz. 26; vom 24.08.2011 I R 5/10, HFR 2012, GmbHR 2012, 223; Juris Rz. 27; vom 23.10.1985 I R 247/81, BFHE 145, 165, BStBl II 1986, 195, Juris Rz. 86; Niedersächsisches FG vom 23.06.2009 6 K 72/08, DStRE 2011, 1317).
  • FG Düsseldorf, 29.11.2019 - 3 K 1318/15

    Einnahmen aus Kapitalvermögen in Form verdeckter Gewinnausschüttungen

    Eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis liegt vor, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie einem Gesellschaftsfremden unter ansonsten vergleichbaren Umständen nicht zugewendet hätte (ständige Rspr., vgl. z.B. BFH, Urteile vom 06.06.2005 I R 10/04, BFH/NV 2005, 2058 und vom 22.10.2015 IV R 7/13, BStBl II 2016, 219).
  • FG Düsseldorf, 21.04.2015 - 6 K 418/14

    Keine Rückstellungen für die künftige Wartung von Luftfahrzeugen

  • FG Sachsen, 28.05.2020 - 6 K 566/18

    Ansatz von verdeckten Gewinnausschüttungen einer GmbH

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Rechtsprechung
   BFH, 27.09.2016 - II R 37/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,47020
BFH, 27.09.2016 - II R 37/13 (https://dejure.org/2016,47020)
BFH, Entscheidung vom 27.09.2016 - II R 37/13 (https://dejure.org/2016,47020)
BFH, Entscheidung vom 27. September 2016 - II R 37/13 (https://dejure.org/2016,47020)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • lexetius.com

    Keine Steuerermäßigung nach § 27 ErbStG bei einem nach ausländischem Recht besteuerten Vorerwerb

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    ErbStG § 27 Abs 1, AEUV Art 63 Abs 1, AEUV Art 65
    Keine Steuerermäßigung nach § 27 ErbStG bei einem nach ausländischem Recht besteuerten Vorerwerb

  • Bundesfinanzhof

    Keine Steuerermäßigung nach § 27 ErbStG bei einem nach ausländischem Recht besteuerten Vorerwerb

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 27 Abs 1 ErbStG 1997, Art 63 Abs 1 AEUV, Art 65 AEUV
    Keine Steuerermäßigung nach § 27 ErbStG bei einem nach ausländischem Recht besteuerten Vorerwerb

  • IWW

    § 27 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetze... s, § 27 ErbStG, Art. 65 AEUV, § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung, § 27 Abs. 1 ErbStG, § 27 Abs. 3 ErbStG, Art. 63 Abs. 1, Art. 63 Abs. 1 AEUV, § 2 Abs. 1 ErbStG, § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 ErbStG, § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG, § 121 des Bewertungsgesetzes, § 135 Abs. 2 FGO, § 90 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Erbschaftsteuerliche Behandlung vorerborbenen, nach ausländischem Recht besteuerten Vermögens

  • Betriebs-Berater

    Keine Steuerermäßigung nach § 27 ErbStG bei einem nach ausländischem Recht besteuerten Vorerwerb

  • rewis.io

    Keine Steuerermäßigung nach § 27 ErbStG bei einem nach ausländischem Recht besteuerten Vorerwerb

  • ra.de
  • degruyter.com
  • rechtsportal.de

    ErbStG § 27; AEUV Art. 63 Abs. 1, Art. 65
    Keine Steuerermäßigung nach § 27 ErbStG bei einem nach ausländischem Recht besteuerten Vorerwerb

  • rechtsportal.de

    ErbStG § 27 ; AEUV Art. 63 Abs. 1, Art. 65
    Erbschaftsteuerliche Behandlung vorerborbenen, nach ausländischem Recht besteuerten Vermögens

  • datenbank.nwb.de

    Keine Steuerermäßigung nach § 27 ErbStG bei einem nach ausländischem Recht besteuerten Vorerwerb

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Erbschaftsteuer - und der nach ausländischem Recht besteuerten Vorerwerb

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Steuerermäßigung nach § 27 ErbStG bei einem nach ausländischem Recht besteuerten Vorerwerb?

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Keine Steuerermäßigung nach § 27 ErbStG bei einem nach ausländischem Recht besteuerten Vorerwerb

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Keine Steuerermäßigung nach § 27 ErbStG bei einem nach ausländischem Recht besteuerten Vorerwerb

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Keine Steuerermäßigung nach ausländischem Vorerwerb

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Keine Steuerermäßigung bei mit ausländischer Erbschaftsteuer belastetem Vorerwerb

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Keine Erbschaftsteuerermäßigung bei im Ausland besteuertem Vorerwerb

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 256, 191
  • FamRZ 2017, 333
  • BB 2017, 22
  • BB 2017, 611
  • BStBl II 2017, 411
  • DStR 2016, 9
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 30.06.2016 - C-123/15

    Feilen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Freier Kapitalverkehr -

    Auszug aus BFH, 27.09.2016 - II R 37/13
    Der EuGH hat mit Urteil Feilen vom 30. Juni 2016 C-123/15 (EU:C:2016:496) die Frage verneint.

    Die unionsrechtlich gewährleistete Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 Abs. 1 und Art. 65 AEUV) steht diesem eingeschränkten Anwendungsbereich des § 27 ErbStG nicht entgegen (EuGH-Urteil Feilen, EU:C:2016:496).

    § 27 ErbStG führt zwar zu einer Beschränkung des Kapitalverkehrs i.S. von Art. 63 Abs. 1 AEUV (EuGH-Urteil Feilen, EU:C:2016:496, Rz 22).

    Diese Beschränkung ist aber durch die Notwendigkeit gerechtfertigt, die Kohärenz des Steuersystems zu wahren (EuGH-Urteil Feilen, EU:C:2016:496, Rz 41).

    Die Ausgestaltung der Steuervergünstigung dahin, dass die Ermäßigung der Erbschaftsteuer Personen zugutekommt, denen von Todes wegen Vermögen anfällt, für das bei einem vorherigen Erbanfall eine solche Steuer in Deutschland erhoben wurde, folgt einer spiegelbildlichen Logik (EuGH-Urteil Feilen, EU:C:2016:496, Rz 33).

    Folglich besteht ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem durch § 27 ErbStG zu gewährenden Steuervorteil und der früheren Besteuerung (EuGH-Urteil Feilen, EU:C:2016:496, Rz 34).

    Die Ermäßigung der Erbschaftsteuer, die prozentual nach dem Zeitraum zwischen den beiden Zeitpunkten der Entstehung der Steuerpflicht berechnet wird und an die Bedingung geknüpft ist, dass für das Vermögen diese Steuer in den letzten zehn Jahren in Deutschland bereits erhoben wurde, ist geeignet, das Ziel von § 27 ErbStG zu erreichen, die Doppelbesteuerung von Vermögen teilweise zu vermeiden, wenn der Nachlass Vermögen enthält, das von nahen Verwandten erworben wird und bereits früher besteuert wurde (EuGH-Urteil Feilen, EU:C:2016:496, Rz 37).

    In Bezug auf dieses Ziel ist es auch verhältnismäßig, die Ermäßigung nur in den Fällen zu gewähren, in denen der Vorerwerb des Vermögens in Deutschland besteuert wurde (EuGH-Urteil Feilen, EU:C:2016:496, Rz 40).

  • FG Hessen, 03.07.2013 - 1 K 608/10

    Keine Steuerermäßigung nach § 27 ErbStG für in Österreich erfolgte Besteuerung

    Auszug aus BFH, 27.09.2016 - II R 37/13
    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 3. Juli 2013  1 K 608/10 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Das Urteil des FG ist veröffentlicht in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2013, 2035.

  • BFH, 20.01.2015 - II R 37/13

    EuGH-Vorlage: Steuerermäßigung nach § 27 ErbStG bei mehrfachem Erwerb desselben

    Auszug aus BFH, 27.09.2016 - II R 37/13
    Der Senat hat mit Beschluss vom 20. Januar 2015 II R 37/13 (BFHE 248, 213, BStBl II 2015, 497) das Revisionsverfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 AEUV der Regelung des § 27 ErbStG entgegensteht.
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Rechtsprechung
   FG Köln, 01.10.2014 - 10 K 3593/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,34820
FG Köln, 01.10.2014 - 10 K 3593/12 (https://dejure.org/2014,34820)
FG Köln, Entscheidung vom 01.10.2014 - 10 K 3593/12 (https://dejure.org/2014,34820)
FG Köln, Entscheidung vom 01. Oktober 2014 - 10 K 3593/12 (https://dejure.org/2014,34820)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Körperschaftsteuerliche Behandlung von laufenden Aufwendungen des Geschäftsbetriebs einer Organgesellschaft als Veräußerungskosten

  • Betriebs-Berater

    Laufende Aufwendungen des Geschäftsbetriebs als Veräußerungskosten i. S. v. § 8b Abs. 2 S. 2 KStG

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Veräußerungsgewinn nach § 8b KStG - Veräußerungskosten, wenn alleiniger Gesellschaftszweck die Anteilsveräußerung ist

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Körperschaften - Veräußerungsgewinn nach § 8b KStG - Veräußerungskosten, wenn alleiniger Gesellschaftszweck die Anteilsveräußerung ist

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Körperschaftsteuer: Laufende Aufwendungen des Geschäftsbetriebs als Veräußerungskosten i.S.d. § 8b Abs. 2 S. 2 KStG

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Lfd. Aufwendungen des Geschäftsbetriebs als Veräußerungskosten

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Laufende Aufwendungen des Geschäftsbetriebs als Veräußerungskosten S. v. § 8b Abs. 2 S. 2 KStG

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2015, 151
  • DStR 2016, 9
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (16)

  • BFH, 12.10.2010 - I B 82/10

    Finanzunternehmen und Eigenhandelsabsicht (Objektgesellschaft)

    Auszug aus FG Köln, 01.10.2014 - 10 K 3593/12
    Sollte es sich bei den streitgegenständlichen Kosten entgegen der Ansicht des Beklagten nicht um Veräußerungskosten i.S.d. § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG handeln, so sei jedenfalls eine Nichtabziehbarkeit der Aufwendungen nach Maßgabe des § 3c Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu prüfen bzw. - insbesondere vor dem Hintergrund des BFH-Beschlusses vom 12.10.2010 (I B 82/10, BFH/NV 2011, 69) - in Frage zu stellen, ob die Steuerfreiheit der von der A AG erzielten Anteilsveräußerungsgewinne nicht gemäß § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG gänzlich zu versagen sei.

    Zwar erfüllt die A AG als Holdinggesellschaft die persönlichen Voraussetzungen des § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG und lässt sich als Finanzunternehmen i.S.d. Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) qualifizieren (vgl. BFH-Urt. v. 14.01.2009 - I R 36/08, BStBl II 2009, 671; v. 26.10.2011 - I R 17/11, BFH/NV 2012, 613; BFH-Beschl. v. 12.10.2010 - I B 82/10, BFH/NV 2011, 69; v. 30.11.2011 - I B 105/11, BFH/NV 2012, 456).

    Insoweit ergibt sich für den vorliegenden Streitfall auch nichts anderes aus dem BFH-Beschluss vom 12.10.2010 (I B 82/10, BFH/NV 2011, 69).

  • BFH, 12.03.2014 - I R 45/13

    Abziehbarkeit von Veräußerungskosten bei einer Anteilsveräußerung nach § 8b Abs.

    Auszug aus FG Köln, 01.10.2014 - 10 K 3593/12
    Ebenso hat der BFH zu § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG entschieden (vgl. z.B. BFH-Urt. v. 06.12.2005 - VIII R 34/04, BStBl II 2006, 265; v. 02.04.2008 - IX R 73/04, BFH/NV 2008, 1658; v. 08.02.2011 - IX R 15/10, BStBl II 2011, 684) und sich dieser Rechtsprechung vor dem Hintergrund der Wortgleichheit des Begriffs der Veräußerungskosten im Rahmen der Gesetzesdefinition des Veräußerungsgewinns, der übereinstimmenden wirtschaftlichen Sachlage und dem Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung ausdrücklich auch bezogen auf § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG angeschlossen (vgl. u.a. BFH-Urt. v. 12.03.2014 - I R 45/13, BStBl II 2014, 719).

    In einer weiteren Entscheidung hat der BFH eine Tantiemezahlung an den Geschäftsführer einer Tochtergesellschaft, deren Anteile veräußert worden waren, nicht als Veräußerungskosten angesehen, da die Zahlung zwar "anlässlich" der Anteilsveräußerung als deren "kausal-auslösendes Moment" erfolgte und zumindest auch damit zusammenhing, dass der Geschäftsführer durch seine in der Vergangenheit erbrachten Leistungen den Wert der veräußerten Beteiligung gesteigert hatte, bei wertender Betrachtung jedoch veräußerungsunabhängig die erfolgreiche Tätigkeit des Geschäftsführers in der Vergangenheit honorieren sollte (vgl. BFH-Urt. v. 12.03.2014 - I R 45/13, BStBl II 2014, 719).

    Andernfalls hätte der BFH die Tantiemezahlung in seinem Urteilsfall I R 45/13 bzw. die Kosten des DBA-Verständigungsverfahrens in dem Urteilsfall IX R 25/12 ebenfalls als Veräußerungskosten qualifizieren müssen, da auch diese Aufwendungen zumindest mittelbar auf eine Veräußerung zurückgeführt werden konnten bzw. ein Veräußerungsvorgang "kausal-auslösendes" Moment für die jeweiligen Aufwendungen war.

  • BFH, 09.10.2013 - IX R 25/12

    Veräußerungskosten i. S. von § 17 Abs. 2 EStG

    Auszug aus FG Köln, 01.10.2014 - 10 K 3593/12
    Hiervon ausgehend hat der BFH in jüngster Zeit beispielsweise die Veranlassung der Kosten eines DBA-Verständigungsverfahrens durch eine Anteilsveräußerung mit der Begründung verneint, dass derartige Aufwendungen - im Gegensatz zu Notarkosten, Maklerprovisionen oder Grundbuchgebühren - nicht durch die Veräußerung selbst, sondern lediglich durch die Folgefrage der Besteuerungszuständigkeit veranlasst seien (vgl. BFH-Urt. v. 09.10.2013 - IX R 25/12, BStBl II 2014, 102).

    Andernfalls hätte der BFH die Tantiemezahlung in seinem Urteilsfall I R 45/13 bzw. die Kosten des DBA-Verständigungsverfahrens in dem Urteilsfall IX R 25/12 ebenfalls als Veräußerungskosten qualifizieren müssen, da auch diese Aufwendungen zumindest mittelbar auf eine Veräußerung zurückgeführt werden konnten bzw. ein Veräußerungsvorgang "kausal-auslösendes" Moment für die jeweiligen Aufwendungen war.

  • BFH, 09.04.2014 - I R 52/12

    Verluste aus Termingeschäften als Veräußerungskosten nach § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG

    Auszug aus FG Köln, 01.10.2014 - 10 K 3593/12
    Der gesetzlich angeordnete Abzug der Veräußerungskosten kann zwar nicht bereits deswegen unterbleiben, weil nach § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG von dem jeweiligen Gewinn i.S.d. § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG 5 % als Ausgaben gelten, die nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen (vgl. BFH-Urt. v. 09.04.2014 - I R 52/12, BFH/NV 2014, 1331).

    Demgegenüber wurden Verluste aus Termingeschäften, die der Steuerpflichtige erkennbar allein zur Absicherung von Aktiengeschäften getätigt hatte, durch den BFH in einem weiteren Urteil als Veräußerungskosten eingestuft, da die einzelnen Geschäfte "in ihren Teilschritten sowohl nach den tatsächlichen Abläufen als auch nach der Anlageplanung aufeinander abgestimmt [gewesen seien]", "sich wechselseitig [bedingt hätten]" und die Zertifikategeschäfte "ihrem wirtschaftlichen Sinn nach unmittelbar auf die Veräußerung der Beteiligungen bezogen [gewesen seien] und isoliert gesehen "keinen Sinn" [gemacht hätten]" (vgl. BFH-Urt. v. 09.04.2014 - I R 52/12, BFH/NV 2014, 1331).

  • BFH, 17.04.1997 - VIII R 47/95

    Wesentliche Beteiligung: Fehlgeschlagene Veräußerungskosten

    Auszug aus FG Köln, 01.10.2014 - 10 K 3593/12
    Hierfür spricht auch die Rechtsprechung des BFH zu fehlgeschlagenen Veräußerungskosten, wonach bei Scheitern eines angestrebten bestimmten Veräußerungsgeschäfts die hierdurch ausgelösten Aufwendungen nicht als Veräußerungskosten eingestuft werden können (vgl. BFH-Urt. v. 17.04.1997 - VIII R 47/95, BStBl II 1998, 102; v. 19.05.2005 - IV R 17/02, BStBl II 2005, 637).
  • BFH, 25.01.2000 - VIII R 55/97

    Vorfälligkeitsentschädigung bei Betriebsveräußerung

    Auszug aus FG Köln, 01.10.2014 - 10 K 3593/12
    Abzustellen ist insoweit auf das "auslösende Moment" für die Entstehung der Aufwendungen und ihre größere Nähe zur Veräußerung oder zum laufenden Gewinn (vgl. BFH-Urt. v. 25.01.2000 - VIII R 55/97, BStBl II 2000, 458; v. 16.12.2009 - IV R 22/08, BStBl II 2010, 736; v. 27.03.2013 - I R 14/12, BFH/NV 2013, 1768).
  • BFH, 19.05.2005 - IV R 17/02

    Zum Zeitpunkt der Aufstellung einer Aufgabebilanz und Gewinnrealisierung im

    Auszug aus FG Köln, 01.10.2014 - 10 K 3593/12
    Hierfür spricht auch die Rechtsprechung des BFH zu fehlgeschlagenen Veräußerungskosten, wonach bei Scheitern eines angestrebten bestimmten Veräußerungsgeschäfts die hierdurch ausgelösten Aufwendungen nicht als Veräußerungskosten eingestuft werden können (vgl. BFH-Urt. v. 17.04.1997 - VIII R 47/95, BStBl II 1998, 102; v. 19.05.2005 - IV R 17/02, BStBl II 2005, 637).
  • BFH, 06.12.2005 - VIII R 34/04

    Kein Abzug von Vorfälligkeitsentschädigungen als Werbungskosten bei den

    Auszug aus FG Köln, 01.10.2014 - 10 K 3593/12
    Ebenso hat der BFH zu § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG entschieden (vgl. z.B. BFH-Urt. v. 06.12.2005 - VIII R 34/04, BStBl II 2006, 265; v. 02.04.2008 - IX R 73/04, BFH/NV 2008, 1658; v. 08.02.2011 - IX R 15/10, BStBl II 2011, 684) und sich dieser Rechtsprechung vor dem Hintergrund der Wortgleichheit des Begriffs der Veräußerungskosten im Rahmen der Gesetzesdefinition des Veräußerungsgewinns, der übereinstimmenden wirtschaftlichen Sachlage und dem Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung ausdrücklich auch bezogen auf § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG angeschlossen (vgl. u.a. BFH-Urt. v. 12.03.2014 - I R 45/13, BStBl II 2014, 719).
  • BFH, 03.05.2006 - I R 100/05

    Unternehmensgründung durch Beteiligungsgesellschaft kein Anteilserwerb i.S. von §

    Auszug aus FG Köln, 01.10.2014 - 10 K 3593/12
    Nach der Rechtsprechung des BFH sind jedoch im Falle der Veräußerung von Anteilen an selbst gegründeten Vorratsgesellschaften mangels eines von einem Dritten abgeleiteten "Erwerbs" der Anteile die sachlichen Voraussetzungen der Vorschrift nicht erfüllt (vgl. BFH-Urt. v. 03.05.2006 - I R 100/05, BStBl II 2007, 60).
  • BFH, 02.04.2008 - IX R 73/04

    Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung in Fremdwährung - Aufwendungen für

    Auszug aus FG Köln, 01.10.2014 - 10 K 3593/12
    Ebenso hat der BFH zu § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG entschieden (vgl. z.B. BFH-Urt. v. 06.12.2005 - VIII R 34/04, BStBl II 2006, 265; v. 02.04.2008 - IX R 73/04, BFH/NV 2008, 1658; v. 08.02.2011 - IX R 15/10, BStBl II 2011, 684) und sich dieser Rechtsprechung vor dem Hintergrund der Wortgleichheit des Begriffs der Veräußerungskosten im Rahmen der Gesetzesdefinition des Veräußerungsgewinns, der übereinstimmenden wirtschaftlichen Sachlage und dem Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung ausdrücklich auch bezogen auf § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG angeschlossen (vgl. u.a. BFH-Urt. v. 12.03.2014 - I R 45/13, BStBl II 2014, 719).
  • BFH, 14.01.2009 - I R 36/08

    Grundsatzentscheidungen zu Schachtelbeteiligungen nach § 8b des

  • BFH, 16.12.2009 - IV R 22/08

    Zuordnung der gemäß § 18 Abs. 4 UmwStG 2002 anfallenden Gewerbesteuer zum

  • BFH, 08.02.2011 - IX R 15/10

    Veräußerungsgewinn i. S. von § 17 Abs. 1 und 2 EStG

  • BFH, 26.10.2011 - I R 17/11

    Steuerpflichtige Beteiligungsveräußerung bei Finanzunternehmen i. S. des § 8b

  • BFH, 30.11.2011 - I B 105/11

    Finanzunternehmen und Eigenhandelsabsicht (Objektgesellschaft

  • BFH, 27.03.2013 - I R 14/12

    Stillhalteprämie und Zinsen als Veräußerungskosten - Einkunftserzielungsabsicht

  • BFH, 15.06.2016 - I R 64/14

    Veräußerungskosten nach § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG bei ausschließlich auf

    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 1. Oktober 2014  10 K 3593/12 aufgehoben.

    Der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage hat das Finanzgericht (FG) Köln mit Urteil vom 1. Oktober 2014  10 K 3593/12 (veröffentlicht in Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2015, 151) stattgegeben.

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Rechtsprechung
   FG Berlin-Brandenburg, 13.04.2016 - 3 K 3039/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,13006
FG Berlin-Brandenburg, 13.04.2016 - 3 K 3039/15 (https://dejure.org/2016,13006)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 13.04.2016 - 3 K 3039/15 (https://dejure.org/2016,13006)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 13. April 2016 - 3 K 3039/15 (https://dejure.org/2016,13006)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 79 Abs 2 BewG 1991 vom 13.12.2006, § 79 Abs 5 BewG 1991, § 22 Abs 4 S 3 BewG 1991, § 42 Abs 4 BVO 2, Art 1 Nr 21 BVO2ÄndV
    Einheitsbewertung: Bewertung von ausgebauten Dachgeschossen - Auswirkungen einer freiwilligen verbilligten Vermietung an eigene Bedienstete des Grundstückseigentümers auf den Ertragswert - Späterer fehlerbeseitigender Ansatz der Marktmiete

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 79 Abs 2 BewG, § 79 Abs 5 BewG, § 22 Abs 4 S 3 BewG, § 42 Abs 4 aF BVO 2, Art 1 Nr 21 BVO2ÄndV, Art 6 Abs 2 BVO2ÄndV
    Einheitsbewertung: Bewertung von ausgebauten Dachgeschossen

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit einer Einheitswert-Wertfortschreibung nach dem Dachgeschossausbau einer Mietwohnung

  • zfir-online.de

    BewG 1991 § 79 Abs. 2, Abs. 5, § 22 Abs. 4 Satz 3; II. BVO § 42 Abs. 4
    Zur Wertfortschreibung des Einheitswerts wegen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse (hier: Ausbau des Dachgeschosses) und zur Fehlerbeseitigung (hier: Änderung des Mietwertansatzes)

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Einheitsbewertung, Bewertung von ausgebauten Dachgeschossen

  • rechtsportal.de

    Zulässigkeit einer Einheitswert-Wertfortschreibung nach dem Dachgeschossausbau einer Mietwohnung

  • rechtsportal.de

    Zulässigkeit einer Einheitswert-Wertfortschreibung nach dem Dachgeschossausbau einer Mietwohnung

  • datenbank.nwb.de

    Selbstständigkeit von Fortschreibungen wegen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse und solchen zur Fehlerbeseitigung - Wertfortschreibung einer Einfamilienhaus-Doppelhaushälfte nach Dachgeschossausbau - Jahresrohmiete bei verbilligter Vermietung bundeseigener ...

  • ibr-online

    Dachgeschoss ausgebaut: Keine Wertfortschreibung, sondern Neubestimmung!

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2016, 984
  • DStR 2016, 9
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • FG Berlin-Brandenburg, 08.07.2015 - 3 K 3253/13

    Einheitswert auf den 01.01.2013

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 13.04.2016 - 3 K 3039/15
    Dies allein führt in Berlin sowohl bei Wohnungen als auch bei Einfamilienhäusern zu einer (mindestens) guten Ausstattung, weil es am 01.01.1964 noch nicht allgemein verbreitet war (für Wohnungen: FG Berlin, Urteil vom 04.10.2000 2 K 2138/96, Juris Rn. 23; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.01.2009 3 K 2567/04 B, Juris Rn. 28; für Einfamilienhäuser FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 08.07.2015 3 K 3253/13, DStRE 2016, 222, EFG 2015, 1785, Juris Rn. 50, 54).

    Die Änderung nur dieses einen Merkmals führt aber nicht zu einer Änderung der Ausstattungskategorie, zumal aufgrund der 1964 noch niedrigen Energiepreise der damalige Mietmarkt energiesparende Ausstattungen, wie z. B. auch Wanddämmungen, kaum honoriert hätte (vgl. FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 08.07.2015 3 K 3253/13, DStRE 2016, 222, EFG 2015, 1785, Juris Rn. 50).

    Das Urteil des FG Berlin vom 31.10.1984 II 116/81 und daran anschließend die Rundverfügung Nr. 57/1986 der OFD Berlin vom 14.07.1986 betreffen nur separate, also nicht mit der Wohnung unmittelbar verbundene Hobbyräume; nur dann erfolgt eine Anrechnung nur zu ½ (vgl. FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 08.07.2015 3 K 3253/13, DStRE 2016, 222, EFG 2015, 1785, Juris Rn. 62).

  • FG Saarland, 11.06.1992 - 2 K 183/88
    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 13.04.2016 - 3 K 3039/15
    Soweit sich aus Entscheidungen anderer Finanzgerichte etwas anderes ergibt (vgl. FG des Saarlandes, Urteil vom 11.06.1992 2 K 183/88, EFG 1982, 716, und FG Düsseldorf, Urteil vom 24.11.1988 111 K 340/85 BG, EFG 1989, 158), folgt der Senat dem nicht.

    Zum anderen erfolgt die Zulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, weil der Senat bei der Frage des Umfangs der Berücksichtigung ausgebauter, zu Wohnzwecken genutzter, aber den Vorschriften des Bauordnungsrechts nicht vollständig entsprechender Dachböden von Entscheidungen anderer Finanzgerichte (FG des Saarlandes, Urteil vom 11.06.1992 2 K 183/88, EFG 1982, 716, und FG Düsseldorf, Urteil vom 24.11.1988 111 K 340/85 BG, EFG 1989, 158) abweicht.

  • BFH, 19.10.2016 - II R 3/15

    Einheitswert, Wertfortschreibung, Rückwirkung, Feststellungsfrist,

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 13.04.2016 - 3 K 3039/15
    Es handelt sich nach Darlegung des FA um einen "Sammeleinspruch", der außer dem hiesigen Grundstück noch ca. 40 weitere mit ähnlichem Sachverhalt betrifft (FG-A Bl. 54) und im Einvernehmen mit der Einspruchsführerin ruht im Hinblick auf das beim Bundesfinanzhof - BFH - anhängige Revisionsverfahren II R 3/15.

    Da eine Mietpreisbindung im Sinne von § 79 BewG nicht vorlag, kommt es auf die - vom Senat bejahte (FG Berlin-Brandenburg, Gerichtsbescheid vom 17.12.2014 3 K 3138/14, EFG 2014, 792, Revision anhängig BFH II R 3/15) - Frage, ob der Wegfall der Mietpreisbindung für ein konkretes Haus eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse darstellt, nicht an.

  • FG Berlin, 04.10.2000 - 2 K 2138/96

    Oberfinanzdirektion berechtigt zur Aufstellung eines Mietspiegels

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 13.04.2016 - 3 K 3039/15
    Dies allein führt in Berlin sowohl bei Wohnungen als auch bei Einfamilienhäusern zu einer (mindestens) guten Ausstattung, weil es am 01.01.1964 noch nicht allgemein verbreitet war (für Wohnungen: FG Berlin, Urteil vom 04.10.2000 2 K 2138/96, Juris Rn. 23; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.01.2009 3 K 2567/04 B, Juris Rn. 28; für Einfamilienhäuser FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 08.07.2015 3 K 3253/13, DStRE 2016, 222, EFG 2015, 1785, Juris Rn. 50, 54).
  • BFH, 11.12.2003 - II B 151/02

    Mietwert: übliche Miete i.S.d. BewG

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 13.04.2016 - 3 K 3039/15
    Es kommt nämlich darauf an, welche Ausstattungsmerkmale damals, am 01.01.1964, als bereits allgemein üblich angesehen werden konnten (BFH, Beschluss vom 11.12.2003 II B 151/02, BFH/NV 2004, Juris Rn. 472).
  • FG Berlin-Brandenburg, 14.01.2009 - 3 K 2567/04

    Wertfortschreibung für ein Mietwohngrundstück in Berlin wegen des Entfallens der

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 13.04.2016 - 3 K 3039/15
    Dies allein führt in Berlin sowohl bei Wohnungen als auch bei Einfamilienhäusern zu einer (mindestens) guten Ausstattung, weil es am 01.01.1964 noch nicht allgemein verbreitet war (für Wohnungen: FG Berlin, Urteil vom 04.10.2000 2 K 2138/96, Juris Rn. 23; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.01.2009 3 K 2567/04 B, Juris Rn. 28; für Einfamilienhäuser FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 08.07.2015 3 K 3253/13, DStRE 2016, 222, EFG 2015, 1785, Juris Rn. 50, 54).
  • FG Berlin-Brandenburg, 17.12.2014 - 3 K 3138/14

    Einheitswert - Wertfortschreibung

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 13.04.2016 - 3 K 3039/15
    Da eine Mietpreisbindung im Sinne von § 79 BewG nicht vorlag, kommt es auf die - vom Senat bejahte (FG Berlin-Brandenburg, Gerichtsbescheid vom 17.12.2014 3 K 3138/14, EFG 2014, 792, Revision anhängig BFH II R 3/15) - Frage, ob der Wegfall der Mietpreisbindung für ein konkretes Haus eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse darstellt, nicht an.
  • RFH, 16.11.1933 - III A 258/32
    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 13.04.2016 - 3 K 3039/15
    Bereits für die Dienstwohnungen des Reichs - zwar nicht derselbe, aber ein ähnlicher Fall - kam der Reichsfinanzhof im Übrigen zu dem Schluss, dass als erzielbare Jahresrohmiete, nicht die von den Beamten tatsächliche gezahlte Rohmiete (Dienstwohnungsvergütung) anzusetzen ist (RFH, Urteil vom 16.11.1933 III A 258/32, RFHE 34, 274).
  • BFH, 16.09.1987 - II R 240/84

    Fortschreibung eines Einheitswertes - Änderung tatsächlicher Verhältnisse -

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 13.04.2016 - 3 K 3039/15
    Ist aus anderem Grund eine Fortschreibung wegen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse zu einem früheren Zeitpunkt geboten, muss der Fehler ggf. zunächst fortgeführt und zu dem für seine Beseitigung maßgeblichen Fortschreibungszeitpunkt berichtigt werden (BFH, Urteil vom 16.09.1987 II R 240/84, BStBl II 1987, 843, Juris Rn. 13).
  • BFH, 04.10.1989 - V R 39/84

    Begriff der Sachurteilsvoraussetzungen - Anforderungen an die Bekanntgabe von

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 13.04.2016 - 3 K 3039/15
    Der Bekanntgabewillen fehlt, wenn die Übersendung eines Schriftstücks nicht zu dem Zweck erfolgt, die an eine Bekanntgabe geknüpften Rechtsfolgen herbeizuführen, sondern etwa nur der Information des Empfängers über den Inhalt eines bei den Akten befindlichen Schriftstücks dienen soll (BFH, Urteil vom 04.10.1989 V R 39/84, BFH/NV 1990, 409, Juris Rn. 21 m. w. N.).
  • FG Nürnberg, 16.07.2013 - 2 K 1943/10

    Fehlerhafte Angaben in Feld 1 des CMR-Briefs führen zur Unvollständigkeit des

  • BFH, 18.09.2019 - II R 15/16

    Berücksichtigung bauordnungsrechtlicher Einschränkungen bei der Einheitsbewertung

    Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 13.04.2016 - 3 K 3039/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Das Urteil des FG ist veröffentlicht in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2016, 984.

  • FG Berlin-Brandenburg, 22.11.2017 - 3 K 3170/17

    Einheitsbewertung eines Einfamilienhauses im Ertragswertverfahren - Teilweise

    Dies kann beispielsweise bei einem neu ausgebauten Dachgeschoss in einem Altbau der Fall sein (vgl. FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.04.2016 3 K 3039/15, DStRE 2016, 1241, Juris Rn. 74), was dann eine gesonderte Betrachtung rechtfertigt.
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Rechtsprechung
   FG München, 24.08.2015 - 4 K 3124/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,30067
FG München, 24.08.2015 - 4 K 3124/12 (https://dejure.org/2015,30067)
FG München, Entscheidung vom 24.08.2015 - 4 K 3124/12 (https://dejure.org/2015,30067)
FG München, Entscheidung vom 24. August 2015 - 4 K 3124/12 (https://dejure.org/2015,30067)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer

    Schenkungssteuerliche Behandlung einer Kontoübertragung durch einen Ehegatten auf eine liechtensteinische Familienstiftung

  • rewis.io

    Schenkungsteuer bei Übertragung von Einzel- und Gemeinschaftskonten durch Ehegatten auf eine liechtensteinische Familienstiftung

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1; AO § 39 Abs. 2; BGB § 430
    Schenkungsteuer bei Übertragung von Einzel- und Gemeinschaftskonten durch Ehegatten auf eine liechtensteinische Familienstiftung

  • datenbank.nwb.de

    Schenkungsteuer bei Übertragung von Einzel- und Gemeinschaftskonten durch Ehegatten auf eine liechtensteinische Familienstiftung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • EFG 2015, 2189
  • DStR 2016, 9
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 23.11.2011 - II R 33/10

    Zahlungen eines Ehegatten auf ein gemeinsames Oder-Konto als freigebige Zuwendung

    Auszug aus FG München, 24.08.2015 - 4 K 3124/12
    Schließlich könne im Streitfall eine Zurechnung des Stiftungsvermögens nicht allein nach den Grundsätzen des Urteils des BFH vom 23. November 2011 (II R 33/10, BStBl II 2012, 473) zu Übertragungen eines Ehegatten auf ein Gemeinschaftskonto beider Ehegatten erfolgen, da der Sachverhalt der Errichtung eines liechtensteinischen Stiftungskonstrukts mit einer Vielzahl von formularmäßigen Vereinbarungen nicht mit den Regelungen im Innen- und Außenverhältnis zu einem bloßen Oder-Konto vergleichbar sei.

    Es reicht nicht aus, dass der Empfänger nach außen rechtlich wirksam über das Zugewendete verfügen kann, entscheidend ist vielmehr das Innenverhältnis des Empfängers zum Leistenden (BFH-Urteile vom 22. August 2007 II R 33/06, BStBl II 2008, 28; vom 16. Januar 2008 II R 10/06, BStBl II 2008, 631; vom 23. November 2011 II R 33/10, BStBl II 2012, 473).

    Eine Bereicherung des anderen Ehegatten liegt jedoch nur vor, wenn und soweit dieser im Verhältnis zum einzahlenden Ehegatten tatsächlich und rechtlich frei über das eingezahlte Guthaben verfügen kann und die Zuwendung unentgeltlich ist (BFH-Urteil vom 23. November 2011 II R 33/10, BStBl II 2012, 473).

    Während intakter Ehe der Inhaber scheidet allerdings in der Regel eine Ausgleichspflicht aus, weil sich aus ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarungen, Zweck und Handhabung des Kontos oder Vorschriften über die eheliche Lebensgemeinschaft ergibt, dass i.S.d. § 430 BGB "ein anderes bestimmt ist" (Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 29. November 1989 IVb ZR 4/89, NJW 1990, 705; BFH-Urteil vom 23. November 2011 II R 33/10, BStBl II 2012, 473).

    Konnte bzw. kann auch der Ehegatte, der keine Einzahlungen auf das Oder-Konto leistet, auf die vom anderen Ehegatten geleisteten Mittel zur Bildung eigenen Vermögens zugreifen, kann dies dafür sprechen, dass es bei der gesetzlichen Ausgleichsregel des § 430 BGB bleiben sollte und jeder Ehegatte über den danach auf ihn entfallenden Teil des Kontoguthabens tatsächlich und rechtlich frei verfügen kann (BFH-Urteile vom 22. August 2007 II R 33/06, BStBl II 2008, 28; vom 23. November 2011 II R 33/10, BStBl II 2012, 473; Fischer in Fischer/Jüptner/Pahlke/Wachter, ErbStG-Kommentar, 5. Auflage 2014, § 7 Rn. 204; Gebel in Troll/Gebel/Jülicher, ErbStG-Kommentar, § 7 Rn. 173).

    Kann auch der Ehegatte, der keine Einzahlungen auf das Oder-Konto leistet, auf die vom anderen Ehegatten geleisteten Mittel zur Bildung eigenen Vermögens zugreifen, kann dies nach Ansicht des BFH wiederum dafür sprechen, dass es bei der gesetzlichen Ausgleichsregel des § 430 BGB bleiben solle und jeder Ehegatte über den danach auf ihn entfallenden Teil des Kontoguthabens tatsächlich und rechtlich frei verfügen kann (BFH-Urteile vom 22. August 2007 II R 33/06, BStBl II 2008, 28; vom 23. November 2011 II R 33/10, BStBl II 2012, 473).

    Für die Entscheidung der Frage, ob der nicht einzahlende Ehegatte über den auf ihn entfallenden Anteil am Guthaben auf dem Oder-Konto im Innenverhältnis zum anderen Ehegatten frei verfügen kann, ist letztlich die Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls maßgebend (BFH-Urteil vom 23. November 2011 II R 33/10, BStBl II 2012, 473).

    Gibt es allerdings hinreichend deutliche objektive Anhaltspunkte dafür, dass beide Ehegatten zu gleichen Anteilen am Kontoguthaben beteiligt sind, trägt der zur Schenkungsteuer herangezogene Ehegatte die Feststellungslast dafür, dass im Innenverhältnis nur der einzahlende Ehegatte berechtigt sein soll (BFH-Urteile vom 7. Oktober 1998 II R 30/97, BFH/NV 1999, 618; vom 23. November 2011 II R 33/10, BStBl II 2012, 473).

    bb) Angesichts der transparenten Beurteilung der C-Stiftung und des damit verbundenen schenkungsteuerrechtlichen Durchgriffs auf die Ebene der beiden Eheleute A als beherrschende Stifter und ihrer damit unmittelbar verbundenen Stellung als wirtschaftlich berechtigte und unmittelbar verfügungsbefugte Personen an dem Stiftungsvermögen in Form der Konten bei schweizerischen Banken hält der erkennende Senat die vom BFH in seinem Urteil vom 23. November 2011 (II R 33/10, BStBl II 2012, 473) aufgestellten Grundsätze zur schenkungsteuerrechtlichen Behandlung von Zahlungen eines Ehegatten auf ein Gemeinschaftskonto (Oder-Konto) beider Ehegatten auf den Streitfall für vollumfänglich anwendbar.

    Die Richtigkeit der Behauptung einer entsprechenden mündlichen Vereinbarung über das Innenverhältnis zwischen den Eheleuten A ergibt sich nach Ansicht des Senats und in Übereinstimmung mit den vom BFH in seinem Urteil vom 23. November 2011 (II R 33/10, BStBl II 2012, 473) entwickelten Grundsätzen aus der tatsächlichen Handhabung der C-Stiftung sowie der Verwaltung und den Verfügungen über das Stiftungsvermögen in Form der Konten bei schweizerischen Banken in der Zeit nach Errichtung des Stiftungskonstrukts bis zum Tod der Ehefrau.

    Die Revision wird nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zugelassen, da bislang noch keine höchstrichterliche Entscheidung zu der Frage ergangen ist, ob die Grundsätze des BFH-Urteils vom 23. November 2011 (II R 33/10, BStBl II 2012, 473) auch auf den Fall einer von Ehegatten nach Art. 552 ff. des Liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechtes gegründeten Stiftung Anwendung finden.

  • BFH, 22.08.2007 - II R 33/06

    Voraussetzungen einer freigebigen Zuwendung i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG bei

    Auszug aus FG München, 24.08.2015 - 4 K 3124/12
    Es reicht nicht aus, dass der Empfänger nach außen rechtlich wirksam über das Zugewendete verfügen kann, entscheidend ist vielmehr das Innenverhältnis des Empfängers zum Leistenden (BFH-Urteile vom 22. August 2007 II R 33/06, BStBl II 2008, 28; vom 16. Januar 2008 II R 10/06, BStBl II 2008, 631; vom 23. November 2011 II R 33/10, BStBl II 2012, 473).

    Konnte bzw. kann auch der Ehegatte, der keine Einzahlungen auf das Oder-Konto leistet, auf die vom anderen Ehegatten geleisteten Mittel zur Bildung eigenen Vermögens zugreifen, kann dies dafür sprechen, dass es bei der gesetzlichen Ausgleichsregel des § 430 BGB bleiben sollte und jeder Ehegatte über den danach auf ihn entfallenden Teil des Kontoguthabens tatsächlich und rechtlich frei verfügen kann (BFH-Urteile vom 22. August 2007 II R 33/06, BStBl II 2008, 28; vom 23. November 2011 II R 33/10, BStBl II 2012, 473; Fischer in Fischer/Jüptner/Pahlke/Wachter, ErbStG-Kommentar, 5. Auflage 2014, § 7 Rn. 204; Gebel in Troll/Gebel/Jülicher, ErbStG-Kommentar, § 7 Rn. 173).

    Kann auch der Ehegatte, der keine Einzahlungen auf das Oder-Konto leistet, auf die vom anderen Ehegatten geleisteten Mittel zur Bildung eigenen Vermögens zugreifen, kann dies nach Ansicht des BFH wiederum dafür sprechen, dass es bei der gesetzlichen Ausgleichsregel des § 430 BGB bleiben solle und jeder Ehegatte über den danach auf ihn entfallenden Teil des Kontoguthabens tatsächlich und rechtlich frei verfügen kann (BFH-Urteile vom 22. August 2007 II R 33/06, BStBl II 2008, 28; vom 23. November 2011 II R 33/10, BStBl II 2012, 473).

  • BFH, 28.06.2007 - II R 21/05

    Vermögensübertragung auf Auslandsstiftung bei fehlender freier Verfügungsmacht

    Auszug aus FG München, 24.08.2015 - 4 K 3124/12
    Eine derartige Zuwendung setzt ebenfalls voraus, dass die Stiftung über das auf sie übergegangene Vermögen im Verhältnis zum Stifter tatsächlich und rechtlich frei verfügen kann (BFH-Urteil vom 28. Juni 2007 II R 21/05, BStBl II 2007, 669; Fischer in Fischer/Jüptner/Pahlke/Wachter, ErbStG-Kommentar, 5. Auflage 2014, § 7 Rn. 441; Schuck in Viskorf/Knobel/Schuck/Wälzholz, ErbStG-Kommentar, 4. Auflage 2012, § 7 Rn. 149; Gebel in Troll/Gebel/Jülicher, ErbStG-Kommentar, § 7 Rn. 332; hierzu Schütz, DB 2008, 603 ff.; Weber/Zürcher, DStR 2008, 803 ff.).

    Sind die Stiftung und ihre Organe gegenüber dem wirtschaftlichen Stifter dessen Weisungen unterworfen, kann dieser über das bei einer Bank angelegte Stiftungsvermögen im Sinne eines klassischen Strohmanngeschäfts wie über ein eigenes Bankguthaben verfügen, was letztlich auch dem häufigen Zweck der Gestaltung nach liechtensteinischem Stiftungswesen entspricht, dem ausländischen Kapitalgeber als dem wirtschaftlichen Stifter die Beherrschung der Stiftung zu sichern (BFH-Urteil vom 28. Juni 2007 II R 21/05, BStBl. II 2007, 669).

    aa) Im Streitfall ist die C-Stiftung - und dies ist zwischen den Beteiligten zurecht unstreitig - nach den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 28. Juni 2007 (II R 21/05, BStBl II 2007, 669) in schenkungsteuerrechtlicher Hinsicht nicht als eigenständige Rechtsperson anzusehen, sondern vielmehr transparent zu beurteilen, da sie nach den gesamten Regelungen des Stiftungskonstrukts den Weisungen der Eheleute A als wirtschaftliche Stifter unterworfen war, die über das Stiftungsvermögen in Gestalt ihrer Konten bei schweizerischen Banken letztlich wie über eigene Bankkonto verfügen konnten.

  • BFH, 25.01.2001 - II R 39/98

    Maßgeblichkeit des zivilrechtlichen Herausgabeanspruchs

    Auszug aus FG München, 24.08.2015 - 4 K 3124/12
    Dies erfordert, dass der Empfänger über das Zugewendete im Verhältnis zum Leistenden tatsächlich und rechtlich frei verfügen kann (BFH-Urteil vom 25. Januar 2001 II R 39/98, BFH/NV 2001, 908; BFH-Beschluss vom 18. November 2004 II B 176/03, BFH/NV 2005, 355; BFH-Urteile vom 29. Juni 2005 II R 52/03, BStBl II 2005, 800; vom 21. Februar 2006 II R 70/04, BFH/NV 2006, 1300).

    Für diese Beurteilung kommt es ausschließlich auf die Zivilrechtslage und nicht darauf an, welcher Person bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise das übertragene Vermögen nach § 39 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) zuzurechnen ist (BFH-Urteil vom 25. Januar 2001 II R 39/98, BFH/NV 2001, 908).

  • BFH, 30.11.2009 - II R 70/06

    Zeitpunkt der Steuerentstehung bei freigebiger Zuwendung eines Kommanditanteils -

    Auszug aus FG München, 24.08.2015 - 4 K 3124/12
    Eine freigebige Zuwendung setzt in objektiver Hinsicht voraus, dass die Leistung zu einer Bereicherung des Bedachten auf Kosten des Zuwendenden führt und die Zuwendung (objektiv) unentgeltlich ist (BFH-Urteil vom 30. November 2009 II R 70/06, BFH/NV 2010, 900).
  • BGH, 29.11.1989 - IVb ZR 4/89

    Ausgleichspflicht bei Verfügung eines Ehegatten über "Oder-Konten" nach der

    Auszug aus FG München, 24.08.2015 - 4 K 3124/12
    Während intakter Ehe der Inhaber scheidet allerdings in der Regel eine Ausgleichspflicht aus, weil sich aus ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarungen, Zweck und Handhabung des Kontos oder Vorschriften über die eheliche Lebensgemeinschaft ergibt, dass i.S.d. § 430 BGB "ein anderes bestimmt ist" (Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 29. November 1989 IVb ZR 4/89, NJW 1990, 705; BFH-Urteil vom 23. November 2011 II R 33/10, BStBl II 2012, 473).
  • BFH, 16.01.2008 - II R 10/06

    Keine Schenkungsteuer bei Zuwendung einer nicht atypischen Unterbeteiligung

    Auszug aus FG München, 24.08.2015 - 4 K 3124/12
    Es reicht nicht aus, dass der Empfänger nach außen rechtlich wirksam über das Zugewendete verfügen kann, entscheidend ist vielmehr das Innenverhältnis des Empfängers zum Leistenden (BFH-Urteile vom 22. August 2007 II R 33/06, BStBl II 2008, 28; vom 16. Januar 2008 II R 10/06, BStBl II 2008, 631; vom 23. November 2011 II R 33/10, BStBl II 2012, 473).
  • BFH, 07.10.1998 - II R 30/97

    Schenkung allein durch Banküberweisung?

    Auszug aus FG München, 24.08.2015 - 4 K 3124/12
    Gibt es allerdings hinreichend deutliche objektive Anhaltspunkte dafür, dass beide Ehegatten zu gleichen Anteilen am Kontoguthaben beteiligt sind, trägt der zur Schenkungsteuer herangezogene Ehegatte die Feststellungslast dafür, dass im Innenverhältnis nur der einzahlende Ehegatte berechtigt sein soll (BFH-Urteile vom 7. Oktober 1998 II R 30/97, BFH/NV 1999, 618; vom 23. November 2011 II R 33/10, BStBl II 2012, 473).
  • BFH, 18.11.2004 - II B 176/03

    Ehegatten: Zahlungen eines Ehegatten auf das Konto des anderen

    Auszug aus FG München, 24.08.2015 - 4 K 3124/12
    Dies erfordert, dass der Empfänger über das Zugewendete im Verhältnis zum Leistenden tatsächlich und rechtlich frei verfügen kann (BFH-Urteil vom 25. Januar 2001 II R 39/98, BFH/NV 2001, 908; BFH-Beschluss vom 18. November 2004 II B 176/03, BFH/NV 2005, 355; BFH-Urteile vom 29. Juni 2005 II R 52/03, BStBl II 2005, 800; vom 21. Februar 2006 II R 70/04, BFH/NV 2006, 1300).
  • BFH, 21.02.2006 - II R 70/04

    Znsloses Darlehen keine mittelbare Grundstückschenkung

    Auszug aus FG München, 24.08.2015 - 4 K 3124/12
    Dies erfordert, dass der Empfänger über das Zugewendete im Verhältnis zum Leistenden tatsächlich und rechtlich frei verfügen kann (BFH-Urteil vom 25. Januar 2001 II R 39/98, BFH/NV 2001, 908; BFH-Beschluss vom 18. November 2004 II B 176/03, BFH/NV 2005, 355; BFH-Urteile vom 29. Juni 2005 II R 52/03, BStBl II 2005, 800; vom 21. Februar 2006 II R 70/04, BFH/NV 2006, 1300).
  • BFH, 29.06.2005 - II R 52/03

    Zinsloses Darlehen zur Anschaffung eines Grundstücks als mittelbare

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Rechtsprechung
   FG Thüringen, 16.09.2015 - 3 K 450/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,54120
FG Thüringen, 16.09.2015 - 3 K 450/12 (https://dejure.org/2015,54120)
FG Thüringen, Entscheidung vom 16.09.2015 - 3 K 450/12 (https://dejure.org/2015,54120)
FG Thüringen, Entscheidung vom 16. September 2015 - 3 K 450/12 (https://dejure.org/2015,54120)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit des Versagens der Nutzung vorgetragener Verluste wegen Verlustes der wirtschaftlichen Identität

  • Justiz Thüringen

    § 8 Abs 4 S 2 KStG 2002, § 8 Abs 4 S 2 KStG 2002, § 8 Abs 4 S 3 KStG 2002, § 3 Nr 66 EStG 1990, KStG VZ 2006
    Körperschaftsteuerlicher Verlustabzug: Anwendung von § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG a.F. bei Übertragung von mehr als der Hälfte der Anteile an einer Kapitalgesellschaft durch mehrere Übertragungsakte - Begriff der "Sanierung" in § 8 Abs. 4 Satz 3 KStG a.F. - Annahme einer ...

  • rechtsportal.de
  • rechtsportal.de

    GewStG § 10a; KStG § 8 Abs. 4
    Rechtmäßigkeit des Versagens der Nutzung vorgetragener Verluste wegen Verlustes der wirtschaftlichen Identität

  • datenbank.nwb.de

    Übertragung von mehr als der Hälfte der Anteile an einer Kapitalgesellschaft durch mehrere Übertragungsakte - Verlust der wirtschaftlichen Identität nur bei sachlichem Zusammenhang - Zuführung neuen Betriebsvermögens - Sanierungsklausel

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2016, 1024
  • DStR 2016, 9
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (19)

  • BFH, 14.03.2006 - I R 8/05

    Änderung von Steuerbescheiden aufgrund irriger Beurteilung desselben Sachverhalts

    Auszug aus FG Thüringen, 16.09.2015 - 3 K 450/12
    Soweit der BFH in seinem Urteil vom 14.03.2006 (I R 8/05, BFHE 212, 517, BStBl II 2007, 602) für die zweite in § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG genannte Voraussetzung, nämlich die Zuführung von überwiegend neuem Betriebsvermögen, eine feste Prüffrist i.S.d. BMF-Schreibens vom 16.04.1999, a.a.O., Rz.12, abgelehnt und eine auf den Einzelfall bezogene Prüfung dahingehend gefordert habe, ob zwischen den beiden in § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG genannten Merkmalen des mehrheitlichen Anteilseignerwechsels und der Zuführung von überwiegend neuem Betriebsvermögen ein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang nach Maßgabe eines Gesamtplans bestehe, sei nicht davon auszugehen, dass diese Bedenken des BFH gleicher Maßen auch gegen die an dieser Stelle angesprochene Fünf-Jahresfrist für den Anteilseignerwechsel bestünden.

    Danach kann die wirtschaftliche Identität einer Körperschaft nicht deswegen verloren gehen, weil nach einer Anteilsveräußerung (oder davor) irgendwann und ohne einen dazu bestehenden Zusammenhang eine Veränderung im Betriebsvermögen der Körperschaft eintritt (vgl. BFH-Urteil vom 26.05.2004 I R 112/03, BFHE 206, 533, BStBl II 2004, 1085), wenn also die einzelnen Teilschritte des Tatbestands des § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG a. F. unverbunden und zufällig nebeneinander stehen (vgl. BFH-Urteile vom 14.03.2006 I R 8/05, BFHE 212, 517, BStBl II 2007, 602; vom 12.10.2010 I R 64/09, BFHE 231, 522, BFH/NV 2011, 525; vgl. auch FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.09.2009 6 K 1145/06, juris-Dokument, FG Köln, Urteil vom 04.09.2014 13 K 2837/12, EFG, 2015, 247).

    Hierbei sei bei Vorliegen eines zeitlichen Zusammenhangs von bis zu einem Jahr der erforderliche sachliche Zusammenhang (widerleglich) zu vermuten (vgl. BFH-Urteile vom 29.04.2008 I R 91/05, BFHE 222, 240, HFR 2008, 1258; vom 14.03.2006 I R 8/05, BFHE 212, 517, BStBl II 2007, 602).

    Bei einem Zeitraum von über einem Jahr hänge es von den Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalls ab, ob der erforderliche sachliche und zeitliche Zusammenhang noch vorliegt (vgl. BFH-Urteil vom 14.03.2006 I R 8/05, BFHE 212, 517, BStBl II 2007, 602).

    Soweit die BFH-Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteile vom 14.03.2006 I R 8/05, BFHE 212, 517, BStBl II 2007, 602; vom 29.04.2008 I R 91/05, BFHE 222, 240, HFR 2008, 1258) wegen des typisierten Missbrauchsverhinderungszwecks der Regelung nicht nur einen zeitlichen, sondern zusätzlich einen sachlichen Zusammenhang zwischen Anteilsübertragung und Betriebsvermögenszuführung für das Eingreifen des § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG a.F. gefordert hat, treffen diese Ausführungen des BFH unter teleologischen Gesichtspunkten nicht nur auf den dort behandelten Zusammenhang zwischen Übertragung der Gesellschaftsanteile und Zuführung neuen Betriebsvermögens zu, sondern ebenso auf den Zusammenhang zwischen mehreren Anteilsübertragungen (vgl. ebenso bereits FG Hamburg, Urteil vom 20.05.2015 1 K 160/14, a.a.O.; Rengers in Blümich, EStG, KStG, GewStG, Nebengesetze, § 8 KStG, Stand April 2011, Rn. 941, 941a; Dötsch in Dötsch-Pung-Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, § 8 Abs. 4 KStG, Stand Juni 2009, Rn. 61; Roser in Gosch, Körperschaftsteuergesetz, 2. Auflage 2009, § 8 Rn. 1412).

    Nach der anzuwendenden BFH-Rechtsprechung ist bei Vorliegen eines zeitlichen Zusammenhangs von bis zu einem Jahr zwischen mehreren Anteilsübertragungen der erforderliche sachliche Zusammenhang (widerleglich) zu vermuten (vgl. BFH-Urteile vom 14.03.2006 I R 8/05, a.a.O.; vom 29.04.2008 I R 91/05, a.a.O.).

    Ein derartiger Zusammenhang soll jedenfalls dann bestehen, wenn die beteiligten (alten und neuen) Anteilseigner den Geschehensablauf nach Maßgabe eines Gesamtplans beherrschen (vgl. BFH-Urteil vom 14.03.2006 I R 8/05, BFHE 212, 517, BStBl II 2007, 602).

  • BFH, 29.04.2008 - I R 91/05

    Verlust der wirtschaftlichen Identität nach § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG 1996 n.F. -

    Auszug aus FG Thüringen, 16.09.2015 - 3 K 450/12
    Hierbei sei bei Vorliegen eines zeitlichen Zusammenhangs von bis zu einem Jahr der erforderliche sachliche Zusammenhang (widerleglich) zu vermuten (vgl. BFH-Urteile vom 29.04.2008 I R 91/05, BFHE 222, 240, HFR 2008, 1258; vom 14.03.2006 I R 8/05, BFHE 212, 517, BStBl II 2007, 602).

    Soweit die BFH-Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteile vom 14.03.2006 I R 8/05, BFHE 212, 517, BStBl II 2007, 602; vom 29.04.2008 I R 91/05, BFHE 222, 240, HFR 2008, 1258) wegen des typisierten Missbrauchsverhinderungszwecks der Regelung nicht nur einen zeitlichen, sondern zusätzlich einen sachlichen Zusammenhang zwischen Anteilsübertragung und Betriebsvermögenszuführung für das Eingreifen des § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG a.F. gefordert hat, treffen diese Ausführungen des BFH unter teleologischen Gesichtspunkten nicht nur auf den dort behandelten Zusammenhang zwischen Übertragung der Gesellschaftsanteile und Zuführung neuen Betriebsvermögens zu, sondern ebenso auf den Zusammenhang zwischen mehreren Anteilsübertragungen (vgl. ebenso bereits FG Hamburg, Urteil vom 20.05.2015 1 K 160/14, a.a.O.; Rengers in Blümich, EStG, KStG, GewStG, Nebengesetze, § 8 KStG, Stand April 2011, Rn. 941, 941a; Dötsch in Dötsch-Pung-Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, § 8 Abs. 4 KStG, Stand Juni 2009, Rn. 61; Roser in Gosch, Körperschaftsteuergesetz, 2. Auflage 2009, § 8 Rn. 1412).

    Nach der anzuwendenden BFH-Rechtsprechung ist bei Vorliegen eines zeitlichen Zusammenhangs von bis zu einem Jahr zwischen mehreren Anteilsübertragungen der erforderliche sachliche Zusammenhang (widerleglich) zu vermuten (vgl. BFH-Urteile vom 14.03.2006 I R 8/05, a.a.O.; vom 29.04.2008 I R 91/05, a.a.O.).

    Kein sachlicher Zusammenhang liegt vor, wenn die Zuführung neuen Betriebsvermögens auch unabhängig von der Anteilsübertragung aus eigener Wirtschaftskraft der Kapitalgesellschaft vorgenommen worden wäre und die zeitliche Nähe sich nur zufällig ergeben hat (vgl. BFH-Urteile vom 12.10.2010 I R 64/09, BFHE 231, 522, BFH/NV 2011, 525; vom 29.04.2008 I R 91/05, BFHE 222, 240, BFH/NV 2008, 1965).

  • BFH, 12.10.2010 - I R 64/09

    Verlust der wirtschaftlichen Identität bei Aufwärts- und Abwärtsverschmelzungen

    Auszug aus FG Thüringen, 16.09.2015 - 3 K 450/12
    § 8 Abs. 4 KStG a.F. definiert die sog. wirtschaftliche Identität einer Körperschaft nicht, sondern bestimmt in Satz 2 lediglich beispielhaft ("insbesondere"), wann eine wirtschaftliche Identität nicht mehr gegeben ist (vgl. BFH-Urteil vom 12.10.2010 I R 64/09, BFHE 231, 522, BFH/NV 2011, 525).

    § 8 Abs. 4 KStG a.F. bezweckt in erster Linie, missbräuchlichen Gestaltungen vorzubeugen und in diesem Zusammenhang vor allem den Handel mit vortragsfähigen Verlusten zu unterbinden; die Vorschrift ist jedoch auch dann anzuwenden, wenn die Beteiligten davon ausgehen, dass im konkreten Fall eine missbräuchliche Gestaltung nicht vorliegt (vgl. BFH-Urteil 12.10.2010 I R 64/09, a.a.O.).

    Danach kann die wirtschaftliche Identität einer Körperschaft nicht deswegen verloren gehen, weil nach einer Anteilsveräußerung (oder davor) irgendwann und ohne einen dazu bestehenden Zusammenhang eine Veränderung im Betriebsvermögen der Körperschaft eintritt (vgl. BFH-Urteil vom 26.05.2004 I R 112/03, BFHE 206, 533, BStBl II 2004, 1085), wenn also die einzelnen Teilschritte des Tatbestands des § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG a. F. unverbunden und zufällig nebeneinander stehen (vgl. BFH-Urteile vom 14.03.2006 I R 8/05, BFHE 212, 517, BStBl II 2007, 602; vom 12.10.2010 I R 64/09, BFHE 231, 522, BFH/NV 2011, 525; vgl. auch FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.09.2009 6 K 1145/06, juris-Dokument, FG Köln, Urteil vom 04.09.2014 13 K 2837/12, EFG, 2015, 247).

    Kein sachlicher Zusammenhang liegt vor, wenn die Zuführung neuen Betriebsvermögens auch unabhängig von der Anteilsübertragung aus eigener Wirtschaftskraft der Kapitalgesellschaft vorgenommen worden wäre und die zeitliche Nähe sich nur zufällig ergeben hat (vgl. BFH-Urteile vom 12.10.2010 I R 64/09, BFHE 231, 522, BFH/NV 2011, 525; vom 29.04.2008 I R 91/05, BFHE 222, 240, BFH/NV 2008, 1965).

  • BFH, 27.01.1998 - VIII R 64/96

    Steuerfreier Sanierungsgewinn im Sonderbetriebsvermögen

    Auszug aus FG Thüringen, 16.09.2015 - 3 K 450/12
    Unter Berücksichtigung der vom BFH entwickelten Grundsätze für die Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen nach § 3 Nr. 66 EStG (alt) (Urteil vom 27.01.1998 VIII R 64/96) sei es zudem ausreichend gewesen, dass die Klägerin zum 30.05.2005 infolge drohender Zahlungsunfähigkeit sanierungsbedürftig gewesen sei.

    Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang auf die BFH-Rechtsprechung zu § 3 Nr. 66 EStG (alt) über eine drohende Sanierungsbedürftigkeit verweise, habe sich das Urteil des BFH vom 27.01.1998 (VIII R 64/96, BFHE 186, 12, BStBl. II 1998, 537) auf eine Personengesellschaft bezogen, während im Streitfall eine Kapitalgesellschaft vorliege.

    Unter Berücksichtigung der vom BFH entwickelten Grundsätze für die Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen nach § 3 Nr. 66 EStG, die auch für die Prüfung der Sanierungsbedürftigkeit im Sinne des § 8 Abs. 4 Satz 3 KStG a.F. maßgeblich ist, ist Sanierungsbedürftigkeit auch und bereits dann anzunehmen, wenn die Gesellschaft ohne die entsprechende Maßnahme sanierungsbedürftig würde, d.h. die Sanierungsbedürftigkeit ohne entsprechende Maßnahmen absehbar werde (vgl. BFH-Urteil vom 27.01.1998 VIII R 64/96, BFHE 186, 12, BStBl II 1998, 537).

  • BFH, 13.08.1997 - I R 89/96

    Verlustabzug bei Mantelkauf

    Auszug aus FG Thüringen, 16.09.2015 - 3 K 450/12
    Soweit sich die Finanzverwaltung im fraglichen BMF-Schreiben zur Begründung ihrer Auffassung auf ein BFH-Urteil vom 13.08.1997 I R 89/96, BStBl II 1997, 829 beruft, führt dies nach Auffassung des erkennenden Gerichts zu keiner anderen Wertung, da diese Entscheidung einen wesentlich anderen Sachverhalt als den vorliegenden betraf und somit im Streitfall nicht entsprechende Anwendung finden kann.

    Nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. BFH-Urteile vom 13.08.1997 I R 89/96, BFHE 183, 556, BStBl II 1997, 829; vom 08.08.2001 I R 29/00, BFHE 196, 178, BStBl II 2002, 392; vom 28.05.2008 I R 87/07, BFHE 222, 245, BFH/NV 2008, 2129) kann ein unbenannter Fall des Verlustes der wirtschaftlichen Identität vorliegen, wenn die durchgeführten Maßnahmen mit den in § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG a.F. genannten Merkmalen des Anteilseignerwechsels und der Betriebsvermögensfortführung wirtschaftlich vergleichbar sind.

  • BFH, 08.08.2001 - I R 29/00

    Verlustabzug: Wirtschaftliche Identität der GmbH

    Auszug aus FG Thüringen, 16.09.2015 - 3 K 450/12
    Nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. BFH-Urteile vom 13.08.1997 I R 89/96, BFHE 183, 556, BStBl II 1997, 829; vom 08.08.2001 I R 29/00, BFHE 196, 178, BStBl II 2002, 392; vom 28.05.2008 I R 87/07, BFHE 222, 245, BFH/NV 2008, 2129) kann ein unbenannter Fall des Verlustes der wirtschaftlichen Identität vorliegen, wenn die durchgeführten Maßnahmen mit den in § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG a.F. genannten Merkmalen des Anteilseignerwechsels und der Betriebsvermögensfortführung wirtschaftlich vergleichbar sind.

    Hiernach kann beispielsweise die Übernahme von Bürgschaften und die Einräumung von Sicherheiten für Bankkredite der Zuführung neuen Aktivvermögens wirtschaftlich vergleichbar und damit schädlich sein (vgl. BFH-Urteil vom 08.08.2001 I R 29/00, a.a.O.).

  • BFH, 23.02.2011 - I R 8/10

    Mantelkauf: Sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen der Übertragung der

    Auszug aus FG Thüringen, 16.09.2015 - 3 K 450/12
    Ob die Betriebsvermögenszuführung der Anteilsübertragung voraus- oder nachgehe, sei für den Verlust der wirtschaftlichen Identität nicht von Bedeutung (vgl. BFH-Urteil vom 23.02.2011 I R 8/10, BFH/NV 2011, 1188).

    Eine gemeinsame Beherrschung des Geschehensablauf durch den bisherigen und die neuen Gesellschafter ist daher nicht notwendig (vgl. BFH-Urteil vom 23.02.2011 I R 8/10, BFH/NV 2011, 1188).

  • BFH, 28.05.2008 - I R 87/07

    Verlustabzug - Verlust der wirtschaftlichen Identität - Anteilsübertragung und

    Auszug aus FG Thüringen, 16.09.2015 - 3 K 450/12
    Nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. BFH-Urteile vom 13.08.1997 I R 89/96, BFHE 183, 556, BStBl II 1997, 829; vom 08.08.2001 I R 29/00, BFHE 196, 178, BStBl II 2002, 392; vom 28.05.2008 I R 87/07, BFHE 222, 245, BFH/NV 2008, 2129) kann ein unbenannter Fall des Verlustes der wirtschaftlichen Identität vorliegen, wenn die durchgeführten Maßnahmen mit den in § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG a.F. genannten Merkmalen des Anteilseignerwechsels und der Betriebsvermögensfortführung wirtschaftlich vergleichbar sind.

    Hierbei ist zu beachten, dass der unbenannte Fall mit beiden in § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG a.F. genannten Voraussetzungen wirtschaftlich vergleichbar sein muss; es reicht also nicht aus, wenn etwa das Merkmal des Anteilseignerwechsels besonders stark ausgeprägt ist und es am Element der Betriebsvermögenszuführung mangelt (vgl. BFH-Urteil vom 28.05.2008 I R 87/07, a.a.O.).

  • FG Köln, 20.01.2004 - 13 K 5241/02

    Anwendbarkeit von § 8 Abs. 4 KStG in der Fassung des Gesetzes zur Fortführung der

    Auszug aus FG Thüringen, 16.09.2015 - 3 K 450/12
    Daran fehlt es, wenn das zugeführte Betriebsvermögen den für eine Sanierung notwendigen Umfang wesentlich überschreitet - sog. Übersanierung - (vgl. BMF-Schreiben vom 16.04.1999 Tz. 14, BStBl I 1999, 455; FG Köln, Urteil vom 20.01.2004 13 K 5241/02, EFG 2005, 565).

    Das FG Köln hat im Urteil vom 20.01.2004 (13 K 5241/02, a.a.O) eine Übersanierung angenommen, wenn das zugeführte Betriebsvermögen den Teilwert des bislang vorhandenen und jemals vorhanden gewesenen Betriebsvermögens bei weitem übersteigt und mit dem zugeführten Betriebsvermögen neue Geschäftsfelder erschlossen werden, die nicht mehr mit dem bisherigen Verlustbetrieb im Zusammenhang stehen.

  • FG München, 22.10.2010 - 7 K 1793/08

    Kein Mantelkauf bei Einstieg von Investoren in eine neu gegründete

    Auszug aus FG Thüringen, 16.09.2015 - 3 K 450/12
    Letztlich gehe auch der Hinweis der Klägerin darauf, dass durch die Holding AG ausschließlich die wirtschaftliche Identität nicht prägendes Umlaufvermögen in Form von Bargeld zugeführt worden sei und es sich hierbei um eine klassische Venture Capital Finanzierung handele, für die das Finanzgericht München in seinem Urteil vom 22.10.2010 (7 K 1793/08, EFG 2011, 565) die Anwendung des § 8 Abs. 4 KStG verneint habe, ins Leere.

    Soweit die Klägerseite darauf hinweist, dass die Holding AG der Klägerin ausschließlich die wirtschaftliche Identität nicht prägendes Umlaufvermögen in Form von Bargeld zugeführt habe, wobei der Geschäftsbetrieb im Wesentlichen unverändert fortgeführt worden sei, diese Umstände wiederum einer klassischen Venture Capital Finanzierung entsprächen, für die das FG München die Anwendung der Bestimmungen von § 8 Abs. 4 KStG im rechtskräftigen Urteil vom 22.10.2010 (7 K 1793/08, EFG 2011, 565) verneint habe, ändert dieser Hinweis nichts daran, dass im Streitfall auf der Grundlage der BFH-Rechtsprechung, der das Gericht folgt, die Zuführung überwiegend neuen Betriebsvermögens zu bejahen ist.

  • FG Hamburg, 20.05.2015 - 1 K 160/14

    Körperschaftsteuer: Verlust der wirtschaftlichen Identität bei

  • FG Köln, 08.02.2001 - 13 K 6016/00

    Vorliegen der Voraussetzungen eines Verlustabzugsverbotes

  • FG München, 20.01.2005 - 3 K 4519/01

    Vorläufige Vollstreckbarkeit einer finanzgerichtlichen Kostenentscheidung nach §

  • BFH, 05.06.2007 - I R 106/05

    Strenge Beurteilung der wirtschaftlichen Identität beim sog. Mantelkauf

  • BFH, 27.08.2008 - I R 78/01

    Mantelkaufregelungen teilweise verfassungswidrig

  • FG Köln, 04.09.2014 - 13 K 2837/12

    Verlustabzug bei Aufwärtsverschmelzung

  • BFH, 26.05.2004 - I R 112/03

    Kein Verlust der wirtschaftlichen Identität i.S. des § 8 Abs. 4 KStG 1999 bei

  • FG Berlin-Brandenburg, 15.09.2009 - 6 K 1145/06

    Verlust der wirtschaftlichen Identität und Untergang des vorhandenen

  • BFH, 14.03.1990 - I R 129/85

    Sanierungsbedürftigkeit nicht schon bei Überschuldung, sondern erst bei drohender

  • BFH, 27.06.2018 - I R 13/16

    Maßgeblicher Zeitpunkt für den Ausschluss des Verlustabzugs nach § 8 Abs. 4 KStG

    Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 16. September 2015 3 K 450/12 wird im Hinblick auf die Bescheide zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer zum 31. Dezember 2006 und des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember 2006 als unbegründet zurückgewiesen.
  • FG Thüringen, 13.12.2018 - 3 K 795/16

    Wirtschaftliche Arbeitgeberstellung bei konzerninterner Arbeitnehmerüberlassung -

    Hierzu werde auf die umfangreichen Ausführungen und Feststellungen des angerufenen Gerichts im Verfahren 3 K 450/12 verwiesen.
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