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   BFH, 08.12.2016 - IV R 24/11   

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https://dejure.org/2016,60509
BFH, 08.12.2016 - IV R 24/11 (https://dejure.org/2016,60509)
BFH, Entscheidung vom 08.12.2016 - IV R 24/11 (https://dejure.org/2016,60509)
BFH, Entscheidung vom 08. Dezember 2016 - IV R 24/11 (https://dejure.org/2016,60509)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Mietaufwendungen bei Konzertveranstaltern

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    GewStG § 8 Nr 1 Buchst e, HGB § 247 Abs 2, GG Art 3 Abs 1, GewStG VZ 2009
    Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Mietaufwendungen bei Konzertveranstaltern

  • Bundesfinanzhof

    Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Mietaufwendungen bei Konzertveranstaltern

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 8 Nr 1 Buchst e GewStG 2002 vom 14.08.2007, § 247 Abs 2 HGB, Art 3 Abs 1 GG, GewStG VZ 2009
    Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Mietaufwendungen bei Konzertveranstaltern

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen eines Konzertveranstalters bei der Ermittlung des Gewerbeertrags

  • Betriebs-Berater

    Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Mietaufwendungen bei Konzertveranstaltern

  • rewis.io

    Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Mietaufwendungen bei Konzertveranstaltern

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GewStG § 8 Nr. 1 Buchst. e; HGB § 247 Abs. 2
    Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen eines Konzertveranstalters bei der Ermittlung des Gewerbeertrags

  • datenbank.nwb.de

    Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Mietaufwendungen bei Konzertveranstaltern

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Mietaufwendungen bei Konzertveranstaltern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (11)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Mieten für Konzertsäle

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Mieten für Konzertsäle - und die gewerbesteuerliche Hinzurechnung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Mieten für Konzertsäle

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Mieten für Konzertsäle

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Zuordnung eines gemieteten oder gepachteten Wirtschaftsguts zum fiktiven Anlage- oder Umlaufvermögen

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Mietaufwendungen bei Konzertveranstaltern

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Mieten für Konzertsäle

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Mietaufwendungen bei Konzertveranstaltern und bei Zwischenvermietung

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Mietaufwendungen bei Konzertveranstaltern

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Tatort Berlin-Brandenburg - Gewerbesteuerliche Hinzurechnung für Ausstattungsgegenstände bei Filmproduktionen

  • datev.de (Kurzinformation)

    Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Mieten für Konzertsäle

In Nachschlagewerken

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    GewStG § 8 Nr 1 Buchst e
    Hinzurechnung, Grundstück, Miete, Anlagevermögen

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 256, 526
  • BB 2017, 1174
  • DB 2017, 1125
  • DStR 2017, 1112
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 25.10.2016 - I R 57/15

    Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Mietzinsen (Entgelt für die Überlassung

    Auszug aus BFH, 08.12.2016 - IV R 24/11
    Diese Prüfung muss sich so weit wie möglich an den betrieblichen Verhältnissen des Steuerpflichtigen orientieren (BFH-Urteil vom 25. Oktober 2016 I R 57/15, BFHE 255, 280, Rz 21, m.w.N.).

    Dies gilt auch für unbewegliche Wirtschaftsgüter (BFH-Urteil in BFHE 255, 280, Rz 19).

    Angesichts der Zufälligkeit der Auswahlentscheidung des Auftraggebers konnte in diesem Fall nicht mehr davon ausgegangen werden, dass die Durchführungsgesellschaft entsprechende Flächen ständig in ihrem Betrieb vorgehalten hätte (BFH-Urteil in BFHE 255, 280, Rz 21).

    b) Es liegt vorliegend auch kein Sonderfall vor, in dem es nach den Grundsätzen des BFH-Urteils in BFHE 255, 280 ausnahmsweise an fiktivem Anlagevermögen fehlt.

  • BFH, 30.03.1994 - I R 123/93

    Hinzurechnung nach § 8 Nr. 7 GewStG auch bei kurzfristigen Mietverhältnissen

    Auszug aus BFH, 08.12.2016 - IV R 24/11
    Es ist darauf abzustellen, ob die Wirtschaftsgüter Anlagevermögen des Mieters oder Pächters wären, wenn er ihr Eigentümer wäre (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. November 1972 I R 178/70, BFHE 107, 468, BStBl II 1973, 148; vom 30. März 1994 I R 123/93, BFHE 174, 554, BStBl II 1994, 810, und vom 4. Juni 2014 I R 70/12, BFHE 246, 67, BStBl II 2015, 289).

    cc) Ein Gegenstand kann auch dann fiktives Anlagevermögen sein, wenn er nur kurzfristig gemietet oder gepachtet wird; dies gilt selbst dann, wenn sich das Miet- oder Pachtverhältnis lediglich auf Tage oder Stunden erstreckt (vgl. BFH-Urteil in BFHE 174, 554, BStBl II 1994, 810; so auch Blümich/ Hofmeister, § 8 GewStG Rz 215; Breinersdorfer, DB 2014, 1762, 1764; Güroff in Glanegger/Güroff, GewStG, 8. Aufl., § 8 Nr. 1e Rz 1, § 8 Nr. 1d Rz 16; Woring, Deutsche Steuer-Zeitung 1993, 591; gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 2. Juli 2012, BStBl I 2012, 654, Rz 29; anderer Ansicht Haupt, Steuerrecht kurzgefaßt 2012, 429, 432; Kohlhaas, FR 2009, 381, 384; derselbe, FR 2011, 800, 804, und DStR 2014, 296, 301; Roser, IFSt, Schrift Nr. 497/2014, S. 55 ff.; Sarrazin in Lenski/Steinberg, a.a.O., § 8 Nr. 1 Buchst. e Rz 17a).

    Nach § 8 Nr. 7 GewStG a.F. ist für die Zuordnung beweglicher Wirtschaftsgüter zum fiktiven Anlagevermögen nicht die Dauer der tatsächlichen Benutzung, sondern --wie vorstehend (unter II.1.b bb) ausgeführt-- der Umstand maßgeblich, ob der Steuerpflichtige die Wirtschaftsgüter ständig für den Gebrauch in seinem Betrieb hätte vorhalten müssen (BFH-Urteil in BFHE 174, 554, BStBl II 1994, 810, unter II.1.b).

    Danach kann nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber mit der Einfügung des § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG von der Rechtsprechung des BFH abweichen wollte, wonach die Kurzfristigkeit des Miet- oder Pachtverhältnisses der Hinzurechnung grundsätzlich nicht entgegensteht (vgl. BFH-Urteil in BFHE 174, 554, BStBl II 1994, 810).

  • BFH, 04.06.2014 - I R 70/12

    Verfassungsmäßigkeit der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Miet- und

    Auszug aus BFH, 08.12.2016 - IV R 24/11
    Es ist darauf abzustellen, ob die Wirtschaftsgüter Anlagevermögen des Mieters oder Pächters wären, wenn er ihr Eigentümer wäre (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. November 1972 I R 178/70, BFHE 107, 468, BStBl II 1973, 148; vom 30. März 1994 I R 123/93, BFHE 174, 554, BStBl II 1994, 810, und vom 4. Juni 2014 I R 70/12, BFHE 246, 67, BStBl II 2015, 289).

    Hierunter fallen die zum Gebrauch im Betrieb und nicht zum Verbrauch oder Verkauf bestimmten Wirtschaftsgüter (vgl. BFH-Urteil in BFHE 246, 67, BStBl II 2015, 289).

    Dem Gesetz lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, Zwischenvermietungen nicht bei der Hinzurechnung zu berücksichtigen (BFH-Urteil in BFHE 246, 67, BStBl II 2015, 289, Rz 12).

  • FG Niedersachsen, 26.05.2011 - 10 K 290/10

    Hinzurechnung von gezahlten Miet- und Pachtzinsen für die kurzfristige Anmietung

    Auszug aus BFH, 08.12.2016 - IV R 24/11
    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 26. Mai 2011  10 K 290/10 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Ihre Klage wurde mit Urteil des Finanzgerichts (FG) vom 26. Mai 2011  10 K 290/10 als unbegründet abgewiesen.

    Die Klägerin beantragt, das Urteil des Niedersächsischen FG vom 26. Mai 2011  10 K 290/10 aufzuheben und den Gewerbesteuermessbescheid 2009 vom 19. August 2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 3. September 2010 dahingehend zu ändern, dass der Gewerbesteuermessbetrag um 9.293 EUR herabgesetzt wird.

  • BFH, 29.11.1972 - I R 178/70

    Zur Frage der Zuordnung der benutzten Wirtschaftsgüter zum Anlagevermögen

    Auszug aus BFH, 08.12.2016 - IV R 24/11
    Es ist darauf abzustellen, ob die Wirtschaftsgüter Anlagevermögen des Mieters oder Pächters wären, wenn er ihr Eigentümer wäre (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. November 1972 I R 178/70, BFHE 107, 468, BStBl II 1973, 148; vom 30. März 1994 I R 123/93, BFHE 174, 554, BStBl II 1994, 810, und vom 4. Juni 2014 I R 70/12, BFHE 246, 67, BStBl II 2015, 289).

    Es ist zu fragen, ob der Geschäftszweck das dauerhafte Vorhandensein solcher Wirtschaftsgüter voraussetzt (vgl. BFH-Urteil in BFHE 107, 468, BStBl II 1973, 148).

  • BVerfG, 15.02.2016 - 1 BvL 8/12

    Unzulässige Vorlage zur Verfassungsmäßigkeit der teilweisen Hinzurechnung von

    Auszug aus BFH, 08.12.2016 - IV R 24/11
    Das Verfahren wurde durch Beschluss des Senats vom 26. August 2013 bis zum Abschluss des bei dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) unter dem Aktenzeichen 1 BvL 8/12 anhängigen Normenkontrollverfahrens ausgesetzt.

    Das BVerfG hat diese Vorlage durch Beschluss vom 15. Februar 2016 (BStBl II 2016, 557) verworfen.

  • BFH, 08.12.2016 - IV R 55/10

    Gewerbesteuerliche Hinzurechnung bei Zwischenvermietung

    Auszug aus BFH, 08.12.2016 - IV R 24/11
    Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat insoweit auf die Ausführungen in seinem Urteil vom 8. Dezember 2016 IV R 55/10 (zur amtlichen Veröffentlichung vorgesehen; neutralisierter Abdruck ist beigefügt).
  • BFH, 16.12.2009 - IV R 48/07

    Sonderabschreibungen nach dem FördG auch auf Umlaufvermögen

    Auszug aus BFH, 08.12.2016 - IV R 24/11
    Demgegenüber gehört ein Gegenstand, der zur Vermietung bestimmt ist, zum Anlagevermögen, es sei denn, die Vermietung dient nur dem Zweck, den Gegenstand anschließend dem Mieter zu verkaufen (vgl. BFH-Urteil vom 16. Dezember 2009 IV R 48/07, BFHE 228, 408, BStBl II 2010, 799).
  • BFH, 15.06.1983 - I R 113/79

    Hinzurechnung der Hälfte der Mietzinsen, wenn bei gemischtem Vertrag die

    Auszug aus BFH, 08.12.2016 - IV R 24/11
    Deshalb nimmt der Gesetzesentwurf auf hierfür einschlägige Rechtsprechung (BFH-Urteil vom 15. Juni 1983 I R 113/79, BFHE 139, 286, BStBl II 1984, 17) und die zum damaligen Zeitpunkt bestehende Weisungslage der Finanzverwaltung (Abschn. 53 Abs. 1 Sätze 14 und 15 der Gewerbesteuer-Richtlinien 1998) Bezug.
  • FG Düsseldorf, 29.01.2019 - 10 K 2717/17

    Keine Hinzurechnung des Mietzinses für einen Messestand

    Der BFH habe mit Urteil vom 08.12.2016 - IV R 24/11, das die kurzfristige Anmietung verschiedener Veranstaltungsstätten betroffen habe, entschieden, dass für die Zuordnung eines gemieteten oder gepachteten Wirtschaftsguts zum fiktiven Anlage- oder Umlaufvermögen bei der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung das Eigentum des Mieters oder Pächters voraussetzungslos fingiert werde.

    Darauf, ob vergleichbare Eigentümerbetriebe bestehen, kommt es ebenso wenig an wie darauf, ob es eine Wahlmöglichkeit zwischen Miete/Pacht einerseits und Erwerb andererseits gibt (BFH, Urteil vom 08.12.2016 - IV R 24/11, BFHE 256, 526, BFH/NV 2017, 985).

    Denn für die Zuordnung beweglicher Wirtschaftsgüter zum fiktiven Anlagevermögen ist nicht die Dauer der tatsächlichen Benutzung, sondern der Umstand maßgeblich, ob der Steuerpflichtige die Wirtschaftsgüter ständig für den Gebrauch in seinem Betrieb hätte vorhalten müssen (vgl. zu allem BFH, Urteil vom 08.12.2016 - IV R 24/11, BFHE 256, 526, BFH/NV 2017, 985 ).

    Der Streitfall unterscheidet sich auch wesentlich von der Sachlage, die dem vom Beklagten zitierten Urteil des BFH vom 08.12.2016 - IV R 24/11 (BFH/NV 2017, 985) zu Grunde lag.

  • BFH, 25.07.2019 - III R 22/16

    Keine gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung bei der Überlassung von Hotelzimmern

    Dabei ist zwar das Eingreifen der Fiktion, dass der Steuerpflichtige der (wirtschaftliche) Eigentümer der Wirtschaftsgüter ist, nicht an das Vorliegen bestimmter Voraussetzungen geknüpft (BFH-Urteil vom 08.12.2016 - IV R 24/11, BFHE 256, 526, Rz 11 ff.).

    Die Frage, ob das fiktiv im Eigentum des Steuerpflichtigen stehende Wirtschaftsgut zu dessen Anlagevermögen gehören würde, orientiert sich aber maßgeblich an der Zweckbestimmung des Wirtschaftsguts in dem Betrieb, die einerseits subjektiv vom Willen des Steuerpflichtigen abhängt, sich andererseits aber an objektiven Merkmalen nachvollziehen lassen muss (wie z.B. der Art des Wirtschaftsguts, der Art und Dauer der Verwendung im Betrieb, der Art des Betriebs, ggf. auch der Art der Bilanzierung; s. BFH-Urteil in BFHE 256, 526, Rz 18; Mohr, Inkongruenzen bei der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung, 2016, S. 271; Kornwachs, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2017, 1568, 1573).

    cc) Die Prüfung muss den Geschäftsgegenstand des Unternehmens berücksichtigen (BFH-Urteil in BFHE 256, 526, Rz 19) und sich so weit wie möglich an den betrieblichen Verhältnissen des Steuerpflichtigen orientieren (BFH-Urteil in BFHE 255, 280, Rz 21, m.w.N.).

    Es ist zu fragen, ob der Geschäftszweck das dauerhafte Vorhandensein solcher Wirtschaftsgüter voraussetzt (vgl. BFH-Urteil in BFHE 107, 468, BStBl II 1973, 148; BFH-Urteil in BFHE 256, 526, Rz 19).

    dd) Ein Gegenstand kann zwar auch dann dem Anlagevermögen zuzuordnen sein, wenn er nur kurzfristig gemietet oder gepachtet wird; dies gilt selbst dann, wenn sich das Miet- oder Pachtverhältnis lediglich auf Tage oder Stunden erstreckt (vgl. BFH-Urteil in BFHE 174, 554, BStBl II 1994, 810, unter II.1.c; BFH-Urteil in BFHE 256, 526, Rz 20, m.w.N.).

    Aber eine Zuordnung zum Anlagevermögen scheidet danach aus, wenn der Steuerpflichtige die angemieteten oder gepachteten Wirtschaftsgüter nicht ständig für den Gebrauch in seinem Betrieb hätte vorhalten müssen (BFH-Urteil in BFHE 256, 526, Rz 26) und sie deshalb nicht zu seinem dem Betrieb auf Dauer gewidmeten Betriebskapital gehören würden (BFH-Urteil in BFHE 174, 554, BStBl II 1994, 810, unter II.1.c).

    Die Auslegung des erkennenden Senats entspricht weiter der Entscheidung des IV. Senats zum Fall des Konzertveranstalters (BFH-Urteil in BFHE 256, 526).

  • FG Münster, 09.06.2020 - 9 K 1816/18

    Gewerbesteuer - Zur Hinzurechnung von Aufwendungen für die Anmietung von

    Hierzu habe der Bundesfinanzhof (BFH) in seinen Urteilen vom 8.12.2016 IV R 24/11 und vom 25.10.2016 I R 57/15 Stellung genommen.

    Aus der Rechtsprechung des BFH ergebe sich, dass auch die wiederholte und kurzfristige Anmietung von jeweils gleichwertigen Wirtschaftsgütern der Annahme von fiktivem Anlagevermögen nicht entgegenstehe (Hinweis auf BFH-Urteil vom 8.12.2016 IV R 24/11, BFH/NV 2017, 985, Leitsatz 2 und Rz. 25 und 30).

    Darauf, ob vergleichbare Eigentümerbetriebe bestehen, kommt es ebenso wenig an wie darauf, ob es eine Wahlmöglichkeit zwischen Miete/Pacht einerseits und Erwerb andererseits gibt (BFH-Urteil vom 08.12.2016 IV R 24/11, BFHE 256, 526, BFH/NV 2017, 985).

    Demgegenüber gehört ein Gegenstand, der zur Vermietung bestimmt ist, zum Anlagevermögen, es sei denn, die Vermietung dient nur dem Zweck, den Gegenstand anschließend dem Mieter zu verkaufen (BFH-Urteil in BFHE 256, 526, BFH/NV 2017, 985).

    Bei der Prüfung, ob nach diesen Grundsätzen fiktives Anlagevermögen gegeben ist, muss der Geschäftsgegenstand des Unternehmens berücksichtigt werden (BFH-Urteile in BFHE 256, 526, BFH/NV 2017, 985; vom 25.7.2019 III R 22/16, BFHE 265, 386, BStBl II 2020, 51).

    Denn für die Zuordnung beweglicher Wirtschaftsgüter zum fiktiven Anlagevermögen ist nicht die Dauer der tatsächlichen Benutzung, sondern der Umstand maßgeblich, ob der Steuerpflichtige die Wirtschaftsgüter ständig für den Gebrauch in seinem Betrieb hätte vorhalten müssen (BFH-Urteile in BFHE 256, 526, BFH/NV 2017, 985; BFHE 265, 386, BStBl II 2020, 51).

    Insofern liegt der vorliegende Fall deutlich anders als der Sachverhalt der Entscheidung des BFH zur Hinzurechnung des Mietaufwands bei Konzertveranstaltern (BFH-Urteil in BFHE 256, 526, BFH/NV 2017, 985).

  • BFH, 12.11.2020 - III R 38/17

    Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen bei Herstellung immaterieller

    Die Frage, ob das fiktiv im Eigentum des Steuerpflichtigen stehende Wirtschaftsgut zu dessen Anlagevermögen gehören würde, orientiert sich maßgeblich an der Zweckbestimmung im Betrieb, die einerseits subjektiv vom Willen des Steuerpflichtigen abhängt, sich andererseits aber an objektiven Merkmalen nachvollziehen lassen muss (z.B. Art des Wirtschaftsguts, Art und Dauer der Verwendung im Betrieb, Art des Betriebs, ggf. auch der Art der Bilanzierung; siehe BFH-Urteil in BFHE 256, 526, Rz 18; Mohr, Inkongruenzen bei der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung, 2016, S. 271; Kornwachs, Deutsches Steuerrecht 2017, 1568, 1573).

    Die Prüfung muss daher den Geschäftsgegenstand des Unternehmens in den Blick nehmen und sich so weit wie möglich an den betrieblichen Verhältnissen des Steuerpflichtigen orientieren (BFH-Urteile in BFHE 256, 526, Rz 19, mit Hinweis auf das BFH-Urteil in BFHE 255, 280, Rz 21); die Fiktion darf nicht weiter reichen, als es die Vorstellung eines das Miet- oder Pachtverhältnis ersetzenden Eigentums gebietet.

    Eine Zuordnung zum (fiktiven) Anlagevermögen scheidet danach aus, wenn der Steuerpflichtige die angemieteten oder gepachteten Wirtschaftsgüter nicht ständig für den Gebrauch in seinem Betrieb hätte vorhalten müssen (BFH-Urteil in BFHE 256, 526, Rz 26), sondern sie jeweils nur im Zusammenhang mit einem konkreten Produkt und daher "flüchtig" benötigt; sie würden dann nicht zu seinem dem Betrieb auf Dauer gewidmeten Betriebskapital gehören (BFH-Urteil in BFHE 174, 554, BStBl II 1994, 810, unter II.1.c).

  • BFH, 23.03.2022 - III R 14/21

    Keine gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Aufwendungen für eine

    Dabei ist zwar das Eingreifen der Fiktion, dass der Steuerpflichtige der (wirtschaftliche) Eigentümer der Wirtschaftsgüter ist, nicht an das Vorliegen bestimmter Voraussetzungen geknüpft (BFH-Urteil vom 08.12.2016 - IV R 24/11, BFHE 256, 526, BFH/NV 2017, 985, Rz 11 ff.).

    Die Frage, ob das fiktiv im Eigentum des Steuerpflichtigen stehende Wirtschaftsgut zu dessen Anlagevermögen gehören würde, orientiert sich aber maßgeblich an der Zweckbestimmung des Wirtschaftsguts in dem Betrieb, die einerseits subjektiv vom Willen des Steuerpflichtigen abhängt, sich andererseits aber an objektiven Merkmalen nachvollziehen lassen muss (wie z.B. der Art des Wirtschaftsguts, der Art und Dauer der Verwendung im Betrieb, der Art des Betriebs, ggf. auch der Art der Bilanzierung; s. BFH-Urteil in BFHE 256, 526, BFH/NV 2017, 985, Rz 18; Mohr, Inkongruenzen bei der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung, 2016, S. 271; Kornwachs, Deutsches Steuerrecht 2017, 1568).

    Es ist zu fragen, ob der Geschäftszweck das dauerhafte Vorhandensein solcher Wirtschaftsgüter voraussetzt (vgl. BFH-Urteile in BFHE 107, 468, BStBl II 1973, 148, und in BFHE 256, 526, BFH/NV 2017, 985, Rz 19).

    Dagegen scheidet danach aber eine Zuordnung zum Anlagevermögen aus, wenn der Steuerpflichtige die angemieteten oder gepachteten Wirtschaftsgüter nicht ständig für den Gebrauch in seinem Betrieb hätte vorhalten müssen (BFH-Urteil in BFHE 256, 526, BFH/NV 2017, 985, Rz 26) und sie deshalb nicht zu seinem dem Betrieb auf Dauer gewidmeten Betriebskapital gehören würden (BFH-Urteil in BFHE 174, 554, BStBl II 1994, 810, unter II.1.c).

    Zu Recht hat das FG den vorliegenden Fall auch von dem der Entscheidung des BFH in BFHE 256, 526, BFH/NV 2017, 985 zugrunde liegenden Sachverhalt abgegrenzt.

  • FG Berlin-Brandenburg, 25.10.2017 - 11 K 11196/17

    Gewerbesteuer: Hinzurechnung von Mietzinsen für Ausstattungsgegenstände -

    Es ist zu fragen, ob der Geschäftszweck das dauerhafte Vorhandensein solcher Wirtschaftsgüter voraussetzt (vergleiche: BFH, Urteil vom 8. Dezember 2016 - IV R 24/11, Amtliche Sammlung der Entscheidungen des BFH - BFHE - 256, 526, zu der insoweit gleichgelagerten Vorschrift des § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG, m.w.N.).

    Dies gilt selbst dann, wenn sich das Miet- oder Pachtverhältnis lediglich auf Tage oder Stunden erstreckt (siehe: BFH, Urteile vom 8. Dezember 2016 - IV R 24/11, a.a.O, und vom 30. März 1994 - I R 123/93, BFHE 174, 554, ´Bundessteuerblatt - BStBl. - II 1994, 810).

    Für eine Zuordnung zum fiktiven Anlagevermögen ist es aber grundsätzlich unerheblich, ob der Steuerpflichtige mehrmals denselben Gegenstand (wiederholt) oder mehrere (mehr oder weniger) vergleichbare Gegenstände anmietet oder pachtet (so auch: BFH, Urteil vom 8. Dezember 2016 - IV R 24/11, a.a.O., m.w.N.).

    Schließlich kommt es nicht darauf an, ob sich neben dem Erwerb auch das Halten und eine etwaige spätere Veräußerung noch als rentabel erweisen würden (siehe BFH, Urteil vom 8. Dezember 2016 - IV R 24/11, a.a.O.).

    Soweit die Klägerin hervorhebt, dass ihre Finanzierung durch öffentliche Fördergelder nicht mit einer klassischen Fremdfinanzierung z.B. durch eine Bank, vergleichbar sei und  daher die allgemeinen Grundsätze zur gewerbesteuerlichen Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG in ihrem Fall nicht uneingeschränkt angewendet werden könnten, ist ihr entgegen zu halten, dass das Gesetz in § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG keine Prüfung verlangt, ob die im jeweiligen Fall durch den Steuerpflichtigen gewählte Unternehmensfinanzierung auch anders hätte erfolgen können (vergleiche: BFH, Urteil vom 8. Dezember 2016 - IV R 24/11, a.a.O.).

  • FG Münster, 03.11.2021 - 13 K 1122/19

    Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Aufwendungen für die Teilnahme an drei

    Dabei ist zwar das Eingreifen der Fiktion, dass der Steuerpflichtige der (wirtschaftliche) Eigentümer der Wirtschaftsgüter ist, nicht an das Vorliegen bestimmter Voraussetzungen geknüpft (BFH-Urteil vom 08.12.2016 IV R 24/11, BFHE 256, 526, Rz. 11 ff.).

    Die Frage, ob das fiktiv im Eigentum des Steuerpflichtigen stehende Wirtschaftsgut zu dessen Anlagevermögen gehören würde, orientiert sich aber maßgeblich an der Zweckbestimmung des Wirtschaftsguts in dem Betrieb, die einerseits subjektiv vom Willen des Steuerpflichtigen abhängt, sich andererseits aber an objektiven Merkmalen nachvollziehen lassen muss (wie z.B. der Art des Wirtschaftsguts, der Art und Dauer der Verwendung im Betrieb, der Art des Betriebs, ggf. auch der Art der Bilanzierung; BFH-Urteile vom 8.12.2016 IV R 24/11, BFHE 256, 526, Rz. 18; vom 25.7.2019 III R 22/16, BFHE 265, 386, BStBl II 2020, 51, Rz. 22).

    Die Prüfung muss den Geschäftsgegenstand des Unternehmens berücksichtigen (BFH-Urteile vom 8.12.2016 IV R 24/11, BFHE 256, 526, Rz. 19; vom 25.7.2019 III R 22/16, BFHE 265, 386, BStBl II 2020, 51, Rz. 23) und sich so weit wie möglich an den betrieblichen Verhältnissen des Steuerpflichtigen orientieren (BFH-Urteile vom 25.10.2016 I R 57/15, BFHE 255, 280, Rz. 21, m.w.N.; vom 25.7.2019 III R 22/16, BFHE 265, 386, BStBl II 2020, 51, Rz. 23; FG Münster, Urteil vom 9.6.2020 9 K 1816/18 G, EFG 2020, 1689, Rz. 22).

    Es ist zu fragen, ob der Geschäftszweck das dauerhafte Vorhandensein solcher Wirtschaftsgüter voraussetzt (BFH-Urteil vom 8.12.2016 IV R 24/11, BFHE 256, 526, Rz. 19; vom 25.7.2019 III R 22/16, BFHE 265, 386, BStBl II 2020, 51, Rz. 23).

    Ein Gegenstand kann zwar auch dann dem Anlagevermögen zuzuordnen sein, wenn er nur kurzfristig gemietet oder gepachtet wird; dies gilt selbst dann, wenn sich das Miet- oder Pachtverhältnis lediglich auf Tage oder Stunden erstreckt (vgl. BFH-Urteile vom 8.12.2016 IV R 24/11, BFHE 256, 526, Rz. 20, m.w.N.; vom 25.7.2019 III R 22/16, BFHE 265, 386, BStBl II 2020, 51, Rz. 24).

    Aber eine Zuordnung zum Anlagevermögen scheidet danach aus, wenn der Steuerpflichtige die angemieteten oder gepachteten Wirtschaftsgüter nicht ständig für den Gebrauch in seinem Betrieb hätte vorhalten müssen (BFH-Urteil vom 8.12.2016 IV R 24/11, BFHE 256, 526, Rz. 26) und sie deshalb nicht zu seinem dem Betrieb auf Dauer gewidmeten Betriebskapital gehören würden (BFH-Urteile vom 30.3.1994 I R 123/93, BFHE 174, 554, BStBl II 1994, 810; vom 25.7.2019 III R 22/16, BFHE 265, 386, BStBl II 2020, 51, Rz. 24).

  • FG Düsseldorf, 24.09.2018 - 3 K 2728/16

    Reisevorleistungseinkauf eines Reiseveranstalters unterliegt nicht der

    Nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 8. Dezember 2016 IV R 24/11, DStR 2017, 1112; a.A. etwa Kohlhaas, FR 2011, 800; Roser, ifst-Schrift Nr. 497 (2014), S. 57 ff.) begründet § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG eine voraussetzungslose Fiktion der Eigentümerstellung.

    Es ist zu fragen, ob der Geschäftszweck das dauerhafte Vorhandensein solcher Wirtschaftsgüter voraussetzt (BFH-Urteil vom 8. Dezember 2016 IV R 24/11, Deutsches Steuerrecht - DStR - 2017, 1112).

    Daher ist es für die Frage der Zuordnung fiktiven Eigentums zum Anlage- oder Umlaufvermögen grundsätzlich unerheblich, ob ein Steuerpflichtiger mehrmals denselben Gegenstand (wiederholt) oder mehrere (mehr oder weniger) vergleichbare Gegenstände anmietet oder pachtet (BFH-Urteil vom 8. Dezember 2016 IV R 24/11, DStR 2017, 1112).

    Sofern diese Auslegung im Widerspruch zur Konzertveranstalter-Entscheidung des BFH (Urteil vom 8. Dezember 2016 IV R 24/11, DStR 2017, 1112) stehen sollte, wonach die Hinzurechnung das Bestehen vergleichbarer Eigentümerbetriebe oder eine Wahlmöglichkeit zwischen Miete und Pacht nicht voraussetzt, könnte sich der erkennende Senat dieser Judikatur des IV. Senats des BFH nicht anschließen (zu einer möglicherweise bestehenden Divergenz zur Rechtsprechung des I. Senats vgl. auch Roser, GmbHR 2018, 183, 187; Schneider/Redeker, DB 2018, 2254, 2255).

  • FG Schleswig-Holstein, 30.06.2020 - 1 K 55/16

    Gewerbesteuer: Zugehörigkeit von Drittunternehmen gegen Entgelt zur Verfügung

    Auch die Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 8. Dezember 2016 (Az. IV R 24/11) unterstreiche die bisherige Auffassung des Finanzamts.

    Der damalige Berichterstatter hat mit Beschluss vom 17. Februar 2017 das Ruhen des Verfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen IV R 24/11.

    Dabei ist zwar das Eingreifen der Fiktion, dass der Steuerpflichtige der (wirtschaftliche) Eigentümer der Wirtschaftsgüter ist, nicht an das Vorliegen bestimmter Voraussetzungen geknüpft (BFH-Urteil vom 08. Dezember.2016 IV R 24/11, BFHE 256, 526, Rz 11 ff.).

    cc) Die Prüfung muss den Geschäftsgegenstand des Unternehmens berücksichtigen (BFH-Urteil vom 8. Dezember 2016 IV R 24/11, BFHE 256, 526, Rz 19) und sich so weit wie möglich an den betrieblichen Verhältnissen des Steuerpflichtigen orientieren (BFH-Urteil vom 25. Oktober 2016 I R 57/15, BFHE 255, 280, Rz 21, m.w.N.).

    Es ist zu fragen, ob der Geschäftszweck das dauerhafte Vorhandensein solcher Wirtschaftsgüter voraussetzt (vgl. BFH-Urteile vom 29. November 1972 I R 178/70, BFHE 107, 468, BStBl II 1973, 148; vom 8. Dezember 2016 IV R 24/11, BFHE 256, 526, Rz 19).

    dd) Ein Gegenstand kann zwar auch dann dem Anlagevermögen zuzuordnen sein, wenn er nur kurzfristig gemietet oder gepachtet wird; dies gilt selbst dann, wenn sich das Miet- oder Pachtverhältnis lediglich auf Tage oder Stunden erstreckt (vgl. BFH-Urteil vom 30. März 1994 I R 123/93, BFHE 174, 554, BStBl II 1994, 810 unter II.1.c; vom 8. Dezember 2016 IV R 24/11, BFHE 256, 526, Rz 20, m.w.N.).

    Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall auch von den vom BFH entschiedenen Durchleitungsfällen (vgl. BFH-Urteile vom 29. November 1972 I R 178/70, BFHE 107, 468, BStBl II 1973, 148 "Containervermietung"; vom 8. Dezember 2016 IV R 24/11, BFHE 256, 526 "Anmietung von Immobilien eines Konzertveranstalters") bzw. dem für die angemietete Konzertbestuhlung und Beschallungsanlagen eines Konzertveranstalters entschiedenen Fall (Urteil vom 30. März 1994 I R 123/93, BFHE 173, 554, BStBl II 1994, 810).

  • FG Niedersachsen, 06.12.2018 - 10 K 188/17

    Streit über die Hinzurechnung von Mietaufwendungen zum Gewerbeertrag

    Eine Vergleichbarkeit mit der Anmietung durch einen Konzertveranstalter, für den der BFH im Urteil vom 8. Dezember 2016 IV R 24/11 eine Hinzurechnung bejaht habe, sei nicht gegeben.

    Dies ergibt sich aus dem Sinn und Zweck, der Systematik und der Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift (vgl. Urteil des BFH vom 8. Dezember 2016 IV R 24/11 BFH/NV 2017, 985 m.w.N. - Mietaufwendungen bei Konzertveranstaltungen):.

    Ein Gegenstand kann auch dann fiktives Anlagevermögen sein, wenn er nur kurzfristig gemietet oder gepachtet wird; dies gilt selbst dann, wenn sich das Miet- oder Pachtverhältnis lediglich auf Tage oder Stunden erstreckt (vgl. BFH-Urteil vom 8. Dezember 2016 IV R 24/11 BFH/NV 2017, 985 m.w.N.).

    Es ist nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber mit der Neuregelung der Hinzurechnung durch das UntStRefG 2008 von diesen Grundsätzen abrücken wollte (Urteil des BFH vom 8. Dezember 2016 IV R 24/11, BFH/NV 2017, 985).

    Angesichts der Zufälligkeit der Auswahlentscheidung des Auftraggebers konnte in diesem Fall nicht mehr davon ausgegangen werden, dass die Durchführungsgesellschaft entsprechende Flächen ständig in ihrem Betrieb vorgehalten hätte (Urteil des BFH vom 8. Dezember 2016 IV R 24/11, BFH/NV 2017, 985).

  • BVerfG, 15.02.2016 - 1 BvL 8/12

    Verfassungswidrigkeit des Gewerbesteuergesetzes ?

  • BFH, 19.01.2023 - III R 22/20

    Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Mietaufwendungen bei Messe-,

  • FG Baden-Württemberg, 24.09.2020 - 3 K 2762/19

    Hinzurechnung von Aufwendungen nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG für die

  • BFH, 20.10.2022 - III R 35/21

    Keine gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Aufwendungen für Messestände und

  • FG Münster, 18.08.2022 - 10 K 1421/19

    Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Aufwendungen im Zusammenhang mit der

  • FG Niedersachsen, 11.11.2021 - 10 K 29/20

    Hinzurechnung des Entgelts für die Überlassung des Firmenlogos für Werbezwecke

  • FG Berlin-Brandenburg, 23.08.2022 - 5 K 5101/20

    Gewerbesteuermessbetrag: Keine Hinzurechnung von Aufwendung für Sponsoring sowie

  • FG Berlin-Brandenburg, 20.02.2020 - 10 K 10184/17

    Hinzurechnung von Mietzinsen und Pachtzinsen für die Benutzung von beweglichen

  • BFH, 01.06.2022 - III R 56/20

    Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Mieten für Mehrwegbehältnisse im Handel

  • BFH, 12.10.2023 - III R 39/21

    Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Mieten für Standflächen bei

  • FG Sachsen, 16.11.2021 - 1 K 854/21

    Hinzurechnung von Mieten für den Betrieb des Gewerbes zum Gewinn daraus

  • FG Berlin-Brandenburg, 13.12.2022 - 8 K 8102/21

    Aufwand für Übernachtungsmöglichkeiten der Arbeitnehmer als hinzuzurechnender

  • FG Sachsen, 14.07.2021 - 4 K 737/19

    Zurechnung der Aufwendungen für die Übernachtung der Arbeitnehmer dem

  • FG Sachsen, 27.09.2022 - 3 K 1352/20

    Hinzurechnung des Aufwands für die Anmietung von Unterkünften für Arbeitnehmer

  • FG Hamburg, 29.02.2012 - 1 K 138/10
  • FG Sachsen, 27.09.2022 - 3 K 1352/20 zurück zur Übersicht Seite drucken

    Hinzurechnung des Aufwands für die Anmietung von Unterkünften für Arbeitnehmer

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