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Rechtsprechung
   EuGH, 15.01.1998 - C-37/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,161
EuGH, 15.01.1998 - C-37/95 (https://dejure.org/1998,161)
EuGH, Entscheidung vom 15.01.1998 - C-37/95 (https://dejure.org/1998,161)
EuGH, Entscheidung vom 15. Januar 1998 - C-37/95 (https://dejure.org/1998,161)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie - Artikel 17 - Entstehung des Rechts auf Vorsteuerabzug - Berichtigung der Vorsteuerabzüge

  • Europäischer Gerichtshof

    Ghent Coal Terminal

  • EU-Kommission PDF

    Belgischer Staat / Ghent Coal Terminal

    Richtlinie 77/388 des Rates, Artikel 17 Absatz 2 und 20 Absatz 3
    Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Vorsteuerabzug - Abzug der Mehrwertsteuer für Gegenstände und Dienstleistungen, die für Investitionsarbeiten geliefert oder erbracht wurden, die zur Verwendung im Rahmen von steuerbaren ...

  • EU-Kommission

    Belgischer Staat / Ghent Coal Terminal

  • Wolters Kluwer

    Harmonisierung der Rechtsvorschriften über die Umsatzsteuer - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem ; Entstehung des Rechts auf Vorsteuerabzug ; Berichtigung der Vorsteuerabzüge

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Vorsteuerabzug: Kein »rückwirkender« Wegfall bei Nichtverwendung der Eingangsleistungen zur Ausführung steuerbarer Umsätze wegen höherer Gewalt

  • Judicialis

    Richtlinie Nr. 77/388/EWG Art. 17

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Vorsteuerabzug bei gescheiterten Investitionsvorhaben

Sonstiges (2)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EWGRL 388/77 Art 17, Richtlinie 77/388/EWG Art 17
    Investitionen; Vorsteuerabzug

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation - Auslegung von Artikel 17 Absatz 2 der Richtlinie 77/388/EWG: Sechste Richtlinie des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 1998, 176
  • BB 1998, 1573
  • DB 1998, 456
  • DStRE 1998, 528
  • NZG 1998, 435
 
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Wird zitiert von ... (102)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 21.09.1988 - 50/87

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 15.01.1998 - C-37/95
    Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gewährleistet daher, daß alle wirtschaftlichen Tätigkeiten, unabhängig von ihrem Zweck und ihrem Ergebnis in völlig neutraler Weise steuerlich belastet werden, sofern diese Tätigkeiten selbst der Mehrwertsteuer unterliegen (vgl. insbesondere die Urteile vom 14. Februar 1985 in der Rechtssache 268/83, Rompelmann, Slg. 1985, 655, Randnr. 19, und vom 21. September 1988 in der Rechtssache 50/87, Kommission/Frankreich, Slg. 1988, 4797, Randnr. 15).

    Solche Einschränkungen müssen in allen Mitgliedstaaten in gleicher Weise gelten, so daß Ausnahmen nur in den von der Richtlinie ausdrücklich vorgesehenen Fällen zulässig sind (vgl. insbesondere die Urteile Kommission/Frankreich, a. a. O., Randnrn. 16 und 17, vom 11. Juli 1991 in der Rechtssache C-97/90, Lennartz, Slg. 1991, I-3795, Randnr. 27, und vom 6. Juli 1995 in der Rechtssache C-62/93, BP Soupergaz, Slg. 1995, I-1883, Randnr. 18).

  • EuGH, 14.02.1985 - 268/83

    Rompelman / Minister van Financiën

    Auszug aus EuGH, 15.01.1998 - C-37/95
    Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gewährleistet daher, daß alle wirtschaftlichen Tätigkeiten, unabhängig von ihrem Zweck und ihrem Ergebnis in völlig neutraler Weise steuerlich belastet werden, sofern diese Tätigkeiten selbst der Mehrwertsteuer unterliegen (vgl. insbesondere die Urteile vom 14. Februar 1985 in der Rechtssache 268/83, Rompelmann, Slg. 1985, 655, Randnr. 19, und vom 21. September 1988 in der Rechtssache 50/87, Kommission/Frankreich, Slg. 1988, 4797, Randnr. 15).
  • EuGH, 06.07.1995 - C-62/93

    BP Soupergaz / Griechischer Staat

    Auszug aus EuGH, 15.01.1998 - C-37/95
    Solche Einschränkungen müssen in allen Mitgliedstaaten in gleicher Weise gelten, so daß Ausnahmen nur in den von der Richtlinie ausdrücklich vorgesehenen Fällen zulässig sind (vgl. insbesondere die Urteile Kommission/Frankreich, a. a. O., Randnrn. 16 und 17, vom 11. Juli 1991 in der Rechtssache C-97/90, Lennartz, Slg. 1991, I-3795, Randnr. 27, und vom 6. Juli 1995 in der Rechtssache C-62/93, BP Soupergaz, Slg. 1995, I-1883, Randnr. 18).
  • EuGH, 11.07.1991 - C-97/90

    Lennartz / Finanzamt München III

    Auszug aus EuGH, 15.01.1998 - C-37/95
    Solche Einschränkungen müssen in allen Mitgliedstaaten in gleicher Weise gelten, so daß Ausnahmen nur in den von der Richtlinie ausdrücklich vorgesehenen Fällen zulässig sind (vgl. insbesondere die Urteile Kommission/Frankreich, a. a. O., Randnrn. 16 und 17, vom 11. Juli 1991 in der Rechtssache C-97/90, Lennartz, Slg. 1991, I-3795, Randnr. 27, und vom 6. Juli 1995 in der Rechtssache C-62/93, BP Soupergaz, Slg. 1995, I-1883, Randnr. 18).
  • EuGH, 29.02.1996 - C-110/94

    Inzo / Belgischer Staat

    Auszug aus EuGH, 15.01.1998 - C-37/95
    Wie im übrigen der Gerichtshof in den Randnummern 20 und 21 des Urteils vom 29. Februar 1996 in der Rechtssache C-110/94 (INZO, Slg. 1996, I-857), das die Situation eines Unternehmens betraf, das nie einen steuerbaren Umsatz getätigt hatte, festgestellt hat, bleibt das einmal entstandene Recht auf Vorsteuerabzug bestehen, selbst wenn die beabsichtigte wirtschaftliche Tätigkeit nicht zu steuerbaren Umsätzen geführt hat.
  • EuGH, 08.06.2000 - C-396/98

    Schloßstraße

    Da der Bundesfinanzhof jedoch Zweifel hat, ob diese Auslegung der geltenden Bestimmungen des deutschen Rechts mit der Rechtsprechung des Gerichtshofes zu Artikel 17 der Sechsten Richtlinie vereinbar ist, hat er das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (Urteil vom 15. Januar 1998 in der Rechtssache C-37/95, Ghent Coal TerminalNV, unter Bezugnahme auf das Urteil vom 29. Februar 1996 in der Rechtssache C-110/94, INZO) bleibt das Recht auf Vorsteuerabzug erhalten, wenn der Steuerpflichtige aufgrund von Umständen, die von seinem Willen unabhängig waren, diese Gegenstände oder Dienstleistungen nicht verwendet hat, um steuerpflichtige Umsätze zu bewirken.

    Daß im Ausgangsverfahren die Gegenstände oder Dienstleistungen für die Ausführung letztlich steuerfreier Umsätze verwendet worden seien, unterscheide die vorliegende Rechtssache von denen, die zum Urteil INZO und zum Urteil vom 15. Januar 1998 in der Rechtssache C-37/95 (Ghent Coal Terminal, Slg. 1998, I-1) geführt hätten und in denen die Gegenstände oder Dienstleistungen für beabsichtigte besteuerte Umsätze hätten verwendet werden sollen, die aber letztlich nicht bewirkt worden seien.

    Da er als Steuerpflichtiger handelt, hat er nach den Artikeln 17 ff. der Sechsten Richtlinie das Recht auf sofortigen Abzug der für Investitionsausgaben, die für die Zwecke seiner beabsichtigten, das Abzugsrecht eröffnenden Umsätze getätigt wurden, geschuldeten oder entrichteten Mehrwertsteuer und braucht die Aufnahme des tatsächlichen Betriebes seines Unternehmens nichtabzuwarten (Urteil Ghent Coal Terminal, Randnr. 17, und Urteil vom 21. März 2000 in den Rechtssachen C-110/98 bis C-147/98, Gabalfrisa u. a., Slg. 2000, I-0000, Randnr. 47).

    In einem solchen Fall besteht nämlich keine Betrugs- oder Mißbrauchsgefahr, die eine spätere Nacherhebung rechtfertigen könnte (Urteil Ghent Coal Terminal, Randnrn.

  • EuGH, 27.11.2003 - C-497/01

    Zita Modes

    Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gewährleistet daher die Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten unabhängig von ihrem Zweck oder ihrem Ergebnis, sofern diese Tätigkeiten grundsätzlich selbst der Mehrwertsteuer unterliegen (siehe in diesem Sinne Urteile vom 14. Februar 1985 in der Rechtssache 268/83, Rompelman, Slg. 1985, 655, Randnr. 19, vom 15. Januar 1998 in der Rechtssache C-37/95, Ghent Coal Terminal, Slg. 1998, I-1, Randnr. 15, vom 21. März 2000 in den Rechtssachen C-110/98 bis C-147/98, Gabalfrisa u. a., Slg. 2000, I-1577, Randnr. 44, Midland Bank, Randnr. 19, und Abbey National, Randnr. 24).
  • EuGH, 13.03.2008 - C-437/06

    Securenta - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Steuerpflichtiger, der zugleich

    Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gewährleistet so die Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten unabhängig von ihrem Zweck oder ihrem Ergebnis (vgl. Urteile vom 14. Februar 1985, Rompelman, 268/83, Slg. 1985, 655, Randnr. 19, vom 15. Januar 1998, Ghent Coal Terminal, C-37/95, Slg. 1998, I-1, Randnr. 15, und vom 21. Februar 2006, University of Huddersfield, C-223/03, Slg. 2006, I-1751, Randnr. 47).
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Rechtsprechung
   BFH, 23.04.1998 - V R 13/92   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,3056
BFH, 23.04.1998 - V R 13/92 (https://dejure.org/1998,3056)
BFH, Entscheidung vom 23.04.1998 - V R 13/92 (https://dejure.org/1998,3056)
BFH, Entscheidung vom 23. April 1998 - V R 13/92 (https://dejure.org/1998,3056)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    UStG 1980 § 10 Abs. 1 Satz 2, § 14 Abs. 2, Abs. 5, § 24a Abs. 1

  • Wolters Kluwer

    Kürzungsanspruch - Bemessungsgrundlage - Berechnung - Schulden des Mehrbetrags

  • Judicialis

    UStG 1980 § 10 Abs. 1 Satz 2; ; UStG 1980 § 14 Abs. 2, Abs. 5; ; UStG 1980 § 24a Abs. 1

  • rechtsportal.de

    Kürzungsbetrag nach § 24 a UStG - Gutschriftsabrechnung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    UStG § 24a Abs 1 J: 1980, UStG § 10 J: 1980, UStG § 14 Abs 2 J: 1980, UStG § 14 Abs 5 J: 1980
    Bemessungsgrundlage; Gutschrift; Kürzungsanspruch

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 185, 317
  • BB 1998, 1301
  • DB 1998, 1267
  • BStBl II 1998, 418
  • DStRE 1998, 528 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 17.09.1997 - C-141/96

    Langhorst

    Auszug aus BFH, 23.04.1998 - V R 13/92
    Der EuGH hat in dem Urteil vom 17. September 1997 Rs. C-141/96 (Slg. 1997, I-5073, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 1997, 471, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht 1997, 390) für Recht erkannt: Art. 22 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 77/388/EWG ermächtigt die Mitgliedstaaten, eine vom Empfänger der Gegenstände oder Dienstleistungen ausgestellte Gutschrift als "Rechnung oder ähnliches Dokument" zu betrachten, wenn sie die nach dieser Richtlinie für die Rechnungen vorgeschriebenen Angaben enthält, mit Einverständnis des Steuerpflichtigen, der die Gegenstände liefert oder die Dienstleistungen erbringt, ausgestellt wird und dieser dem in ihr ausgewiesenen Mehrwertsteuerbetrag widersprechen kann.
  • BGH, 10.10.2017 - 1 StR 447/14

    Strafrechtliches Analogieverbot (Reichweite bei Blanketttatbeständen; Grenze des

    Sie wurde gemäß § 14c Abs. 2 UStG - nach dem Wissensstand der Angeklagten nach § 14c Abs. 1 UStG (vgl. Widmann in Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG, Stand: 8. Mai 2017, § 14c Rn. 11) - Schuldnerin dieser Umsatzsteuer, weil sie den ihr von der C. übermittelten Gutschriften als vereinbarte Abrechnungsweise nicht gemäß § 14 Abs. 2 Satz 3 UStG widersprochen hatte (vgl. BFH, Urteile vom 19. November 2014 - V R 41/13, DStR 2015, 361; vom 16. Oktober 2013 - XI R 39/12, BFHE 243, 77 und vom 23. April 1998 - V R 13/92, BStBl. II, 1998, 418; FG Niedersachsen, Urteil vom 9. Oktober 2013 - 5 K 319/12, DStRE 2014, 1328; FG München, Urteil vom 28. Juni 2016 - 2 K 3248/13, EFG, 1484; Korn in Bunjes, UStG, 16. Aufl., § 14 Rn. 60; Weymüller in BeckOK-UStG, § 14c Rn. 90 f. und 211 f.; Abschn. 13b.14 Abs. 1 und 14c.1 Abs. 3 UStAE mwN).
  • BFH, 16.10.2013 - XI R 39/12

    Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der Abgabe von "Gratis-Handys" durch einen

    Nimmt der leistende Unternehmer eine Gutschrift widerspruchslos entgegen, in der ein höherer als der gesetzlich geschuldete Steuerbetrag gesondert ausgewiesen worden ist, schuldet er auch den Mehrbetrag (vgl. BFH-Urteil vom 23. April 1998 V R 13/92, BFHE 185, 317, BStBl II 1998, 418; Wagner in Sölch/ Ringleb, a.a.O., § 14c Rz 34 f.; Lippross, Umsatzsteuer, 23. Aufl., S. 915).
  • FG Münster, 20.03.2001 - 15 K 4579/98

    Abzugsfähigkeit der Umsatzsteuer als Vorsteuer bei der Erbringung von

    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
  • FG Münster, 17.07.2001 - 15 K 7089/99

    Vorsteuerabzug aus Rechnungen einer im Ausland ansässigen Domizilgesellschaft

    In diesem Sinn versteht der Senat in Übereinstimmung mit FK (in DStR 1998, 934 [BFH 23.04.1998 - V R 13/92] ) die Aussage des BFH (in BStBl II 1998, 519 [BFH 11.12.1997 - V R 44/96] a.E.), daß der Einbehaltung und Anmeldung der abzuführenden Steuer ein Vorsteuerabzugsanspruch nachfolgt (vgl. ferner Anm. in HFR 1998, 848 [BFH 23.04.1998 - V R 64/96] ).
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Rechtsprechung
   BFH, 11.12.1997 - V R 44/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,1463
BFH, 11.12.1997 - V R 44/96 (https://dejure.org/1997,1463)
BFH, Entscheidung vom 11.12.1997 - V R 44/96 (https://dejure.org/1997,1463)
BFH, Entscheidung vom 11. Dezember 1997 - V R 44/96 (https://dejure.org/1997,1463)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    UStG § 18 Abs 8 J: 1991, UStDV § 55 J: 1991, UStDV § 51 J: 1991, UStDV § 52 Abs 2 J: 1991, UStG § 2 Abs 1 J: 1991, UStG § 14 Abs 3 J: 1991
    Domizilgesellschaft; Ermessen; Haftung; Identität; Nullregelung; Unternehmer

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 185, 275
  • BB 1998, 1301
  • BB 1998, 1520
  • DB 1998, 1848
  • BStBl II 1998, 519
  • DStRE 1998, 528 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 24.09.1987 - V R 50/85

    Zur zutreffenden Bezeichnung der Leistung in Rechnungen als Voraussetzung für den

    Auszug aus BFH, 11.12.1997 - V R 44/96
    Der Senat braucht auf die Leistungsart im Streitfall aber nicht weiter einzugehen, zumal die wiedergegebene Leistungsbeschreibung den Anforderungen entspricht, die nach der Rechtsprechung des BFH an Rechnungen für den Vorsteuerabzugsanspruch im allgemeinen Besteuerungsverfahren gestellt werden (z.B. Urteil vom 24. September 1987 V R 50/85, BFHE 153, 65, BStBl II 1988, 688).
  • BFH, 24.08.1994 - XI R 94/92

    Abzugsverfahren durch inländischen Leistungsempfänger

    Auszug aus BFH, 11.12.1997 - V R 44/96
    Der Leistende als Steuerschuldner und der Leistungsempfänger als Haftungsschuldner nach § 55 UStDV sind Gesamtschuldner i.S. von § 44 der Abgabenordnung --AO 1977-- (vgl. dazu Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. August 1994 XI R 94/92, BFHE 176, 78, BStBl II 1995, 188).
  • BFH, 02.11.1989 - V R 56/84

    Einschränkung der Änderungsbefugnis nach § 176 Abs. 1 Nr. 2 AO auch bei

    Auszug aus BFH, 11.12.1997 - V R 44/96
    Insoweit gilt nichts anderes als im allgemeinen Besteuerungsverfahren des Umsatzsteuergesetzes, in dem das Steuerschuldverhältnis des Leistenden (Umsatzsteuer auf die Leistung) und das des Leistungsempfängers (Abzug der Steuer als Vorsteuer) ohne materielle Verknüpfung nebeneinander bestehen (BFH-Urteil vom 2. November 1989 V R 56/84, BFHE 159, 266, BStBl II 1990, 253).
  • FG Köln, 18.07.2000 - 8 K 3099/97

    Null-Regelung

    Nicht ausreichend wäre, wenn die Null-Situation bloß theoretisch vorliegen würde (vgl. dazu das BFH-Urteil vom 11.12.1997 V R 44/96 in BFH/NV 1998, 1041 ).

    Hier geht es aber nicht um angebliche Hinterziehung von Lohnsteuer oder Sozialversicherung, insbesondere nicht darum, ob der Kläger als inländischer Unternehmer für die Einhaltung und Abführung von Lohnsteuer und Sozialversicherung englischer Subunternehmer bzw. Arbeitnehmer (sogen. self employed persons, vgl. auch den Sachverhalt des BFH-Urteils V R 44/96) verantwortlich ist.

  • BFH, 15.04.1999 - V R 63/97

    Nachträglich festgesetzte USt, sog. "Null-Situation", Zinsen gem. § 233 a AO ,

    Für diese "wirtschaftliche Betrachtungsweise" ist in Gestaltungen wie im Streitfall ebensowenig Raum wie in anderen Fällen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 11. Dezember 1997 V R 44/96, BFHE 185, 275, BStBl II 1998, 519 - Unmaßgeblichkeit der sog. Null-Situation ohne Beachtung der Voraussetzung des § 52 Abs. 2 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung).
  • FG Münster, 20.03.2001 - 15 K 4579/98

    Abzugsfähigkeit der Umsatzsteuer als Vorsteuer bei der Erbringung von

    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
  • FG Nürnberg, 08.02.2000 - II 349/99

    Erleichterte Anforderungen an die Angaben über

    Da die Steuer im Abzugsverfahren nicht beim Rechnungsaussteller und leistenden Unternehmer erhoben wird, hat dessen leichte Identifizierbarkeit nicht die Bedeutung, die ihr im allgemeinen Besteuerungsverfahren zukommt (vgl. BFH-Urteil vom 11.12.1997 V R 28/97, BStBl II 1998, 521 sowie Anm. zum BFH Urteil vom 11.12.1997 V R 44/96 in DStRE 1998, 934).

    Der BFH hat im übrigen in seiner Entscheidung vom 11.12.1997 V R 44/96, BStBl II 1998, 519 a. E. ausdrücklich darauf hingewiesen, daß gerade bei Verfahren nach §§ 51 ff. UStDV durch Einbehaltung und Anmeldung der abzuführenden Steuer und durch Inanspruchnahme des daraus folgenden Vorsteuerabzugsanspruchs die umsatzsteuerneutrale Behandlung regelmäßig erreicht werden kann.

  • FG Münster, 17.07.2001 - 15 K 7089/99

    Vorsteuerabzug aus Rechnungen einer im Ausland ansässigen Domizilgesellschaft

    Andererseits hat der BFH (in BStBl II 1998, 519 [BFH 11.12.1997 - V R 44/96] ) entschieden, daß der inländische Leistungsempfänger die von ihm erstrebte steuerneutrale Behandlung der Umsätze in seinem Unternehmen durch Einbehaltung und Anmeldung der abzuführenden Steuer und durch Inanspruchnahme des daraus folgenden Vorsteuerabzugs erreichen könne, obwohl im dortigen Vergleichsfall die Finanzverwaltung einen Vorsteuerabzug mit dem Hinweis verneint hatte, daß die abrechnende ausländische Ltd mit dem Lieferanten nicht identisch gewesen sei.

    In diesem Sinn versteht der Senat in Übereinstimmung mit FK (in DStR 1998, 934 [BFH 23.04.1998 - V R 13/92] ) die Aussage des BFH (in BStBl II 1998, 519 [BFH 11.12.1997 - V R 44/96] a.E.), daß der Einbehaltung und Anmeldung der abzuführenden Steuer ein Vorsteuerabzugsanspruch nachfolgt (vgl. ferner Anm. in HFR 1998, 848 [BFH 23.04.1998 - V R 64/96] ).

  • BFH, 28.05.1998 - V R 17/97

    Bauleistungen im Inland - Ausländische Bauunternehmer - Innergemeinschaftliche

    Sie ist mit den Grundsätzen zum Abzugsverfahren unvereinbar, die der Senat in den Urteilen vom 11. Dezember 1997 V R 28/97 (BFHE 185, 279) und V R 44/96 (BFHE 185, 275) entwickelt hat.
  • FG Bremen, 01.10.2003 - 2 K 648/02

    Erlass von Nachzahlungszinsen wegen Rückgängigmachung eines

    Im allgemeinen Besteuerungsverfahren des Umsatzsteuergesetzes bestehen das Steuerschuldverhältnis des Leistenden (Umsatzsteuer auf die Leistung) und das des Leistungsempfängers (Abzug der Steuer als Vorsteuer) ohne materielle Verknüpfung nebeneinander (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2002, 307 ; BFH-Urteile in BFH/NV 2001, 656 ; in BFH/NV 2000, 1178 ; in BFH/NV 1999, 1392 und V R 44/96, BFHE 185, 275 , BStBl II 1998, 519).
  • FG Münster, 22.01.2002 - 15 K 5658/99

    Zur Haftung nach § 55 UStDV

    Bis zur Entrichtung der USt durch den Leistenden sind der haftende Leistungsempfänger und der nicht im Inland ansässige Unternehmer Gesamtschuldner der im Abzugsverfahren zu entrichtenden Steuer (§ 44 AO ; Schmid, a.a.O., § 18 Rdn. 287; BFH in BStBl. II 1998, 519).
  • FG Niedersachsen, 10.02.2005 - 11 K 628/02

    Verfassungsmäßigkeit der Haftungsgrundlage aus § 18 Abs. 8 Umsatzsteuergesetz

    Aus diesem Zusammenhang folgt, dass die Zuweisung der Befugnis zum Erlass einer Rechtsverordnung an das Bundesministerium der Finanzen in § 18 Abs. 8 UStG nicht ein Verfassungsorgan betraf, das in Art. 80 Abs. 1 GG nicht aufgeführt ist, sondern bei verfassungskonformer Auslegung des Gesetzes den Minister in seiner Funktion als Leiter dieses Organs (so im Ergebnis auch Bundesfinanzhof - BFH -, Urteil vom 11. Dezember 1997 V R 44/96, BStBl II 1998, 519, 520).
  • FG Köln, 27.08.1998 - 2 K 5401/93

    Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit von Umsatzsteuern als Vorsteuer;

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  • FG Baden-Württemberg, 10.10.1997 - 12 V 10/97

    Anwendung der Nullregelung nach § 52 Abs. 2 der

  • FG Münster, 22.01.2002 - 15 K5658/99
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