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   EuGH, 12.12.2002 - C-385/00   

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https://dejure.org/2002,281
EuGH, 12.12.2002 - C-385/00 (https://dejure.org/2002,281)
EuGH, Entscheidung vom 12.12.2002 - C-385/00 (https://dejure.org/2002,281)
EuGH, Entscheidung vom 12. Dezember 2002 - C-385/00 (https://dejure.org/2002,281)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Doppelbesteuerungsabkommen - Niederländische Rechtsvorschriften zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

  • Europäischer Gerichtshof

    De Groot

  • EU-Kommission PDF

    F.W.L. de Groot gegen Staatssecretaris van Financiën.

    EG-Vertrag, Artikel 48 [nach Änderung jetzt Artikel 39 EG]
    Freizügigkeit - Arbeitnehmer - Gleichbehandlung - Entgelt - Einkommensteuern - Nationale Rechtsvorschriften zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, wonach ein Steuerpflichtiger von einem steuerlichen Vorteil ausgeschlossen ist, weil er in einem anderen Mitgliedstaat ...

  • EU-Kommission

    De Groot

  • Wolters Kluwer

    Berechnung der Einkommensteuer eines niederländischen Staatsangehörigen, der in verschiedenen Mitgliedstaaten berufstätig war; Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft; Niederländische Rechtsvorschriften und bilaterale Abkommen zur Vermeidung der ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Freizügigkeit: Wohnsitzstaat muss bei der Besteuerung eines im EG-Ausland beschäftigten Arbeitnehmers grundsätzlich dessen gesamte persönliche und familiäre Situation berücksichtigen

  • Judicialis

    EGV Art. 234; ; EGV Art. 48 (jetzt EGV Art. 39); ; Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 Art. 7

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Doppelbesteuerungsabkommen - Niederländische Rechtsvorschriften zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

  • datenbank.nwb.de

    Vermeidung der Doppelbesteuerung: Unzulässigkeit des teilweisen Verlusts von Steuervorteilen im Wohnsitzstaat wegen Einkünften in einem anderen Mitgliedstaat

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Auslegung des Artikels 48 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 EG) und des Artikels 7 der Verordnung Nr. 1612/68 des Rates über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft - (Vertragliche und einzelstaatliche) Bestimmungen über die Doppelbesteuerung ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2003, 114
  • DVBl 2003, 414 (Ls.)
  • BB 2003, 231
  • DStRE 2003, 150
 
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Wird zitiert von ... (109)Neu Zitiert selbst (18)

  • EuGH, 14.02.1995 - C-279/93

    Finanzamt Köln-Altstadt / Schumacker: Deutsche Pendlerbesteuerung und EU-Recht

    Auszug aus EuGH, 12.12.2002 - C-385/00
    Aus den Urteilen vom 14. Februar 1995 in der Rechtssache C-297/93 (Schumacker, Slg. 1995, I-225) und vom 14. September 1999 in der Rechtssache C-391/97 (Gschwind, Slg. 1999, I-5451) ergebe sich, dass diese Mitgliedstaaten zur Gewährung solcher Vergünstigungen nicht verpflichtet gewesen seien, da die Einkünfte, die Herr de Groot 1994 außerhalb seines Wohnsitzstaats erzielt habe, nicht sein gesamtes oder nahezu sein gesamtes Familieneinkommen ausgemacht hätten.

    Die niederländische Regierung trägt außerdem vor, die Berücksichtigung der persönlichen und familiären Situation von Herrn de Groot durch die niederländischen Finanzbehörden stehe mit dem Urteil Schumacker in Einklang.

    Nur in genau diesem Fall sei der Beschäftigungsstaat nach dem Urteil Schumacker verpflichtet, diese persönlichen Abzugsposten zu berücksichtigen.

    Nach den Urteilen Schumacker und Gschwind sei es nicht zu beanstanden, dass der Beschäftigungsstaat keine mit der persönlichen und familiären Situation des Steuerpflichtigen zusammenhängenden steuerlichen Vorteile gewähre.

    Der Gerichtshof habe im Urteil Schumacker insoweit festgestellt, dass die persönliche Steuerkraft des Gebietsfremden, die sich aus der Berücksichtigung seines Gesamteinkommens sowie seiner persönlichen Lage und seines Familienstands ergebe, am leichtesten an dem Ort beurteilt werden könne, an dem der Mittelpunkt seiner persönlichen und seiner Vermögensinteressen liege; dieser Ort sei in der Regel der ständige Aufenthaltsort des Betroffenen.

    Habe sich ein Mitgliedstaat als Wohnsitzstaat für die Befreiung der bereits besteuerten Beträge nach einer Methode entschieden, die in bestimmten Fällen für den Steuerpflichtigen zu einem Progressionsvorteil führen könne, und seien die Beschäftigungsstaaten - außer in der Situation, die durch die Rechtssache veranschaulicht werde, die zum Urteil Schumacker geführt habe - nicht verpflichtet, bei der Besteuerung der Gebietsfremden die nach dem nationalen Recht vorgesehenen Freibeträge und anderen steuerlichen Abzüge zu gewähren, so müsse der Wohnsitzstaat die Befreiung anwenden, die zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vertraglich vereinbart worden sei.

    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die direkten Steuern zwar in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen, dass diese ihre Befugnisse in diesem Bereich jedoch unter Wahrung des Gemeinschaftsrechts ausüben und sich deshalb jeder offensichtlichen oder versteckten Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit enthalten müssen (Urteile Schumacker, Randnrn.

    Überdies hat der Gerichtshof in den Randnummern 36 und 27 der Urteile Schumacker und Gschwind ausgeführt, dass der Beschäftigungsmitgliedstaat nur dann zur Berücksichtigung der persönlichen und familiären Situation verpflichtet ist, wenn der Steuerpflichtige sein gesamtes oder nahezu gesamtes zu versteuerndes Einkommen aus einer Tätigkeit bezieht, die er in diesem Staat ausübt, und in seinem Wohnsitzstaat keine nennenswerten Einkünfte hat, so dass der Wohnsitzstaat nicht in der Lage ist, ihm die Vergünstigungen zu gewähren, die sich aus der Berücksichtigung seiner persönlichen Lage und seines Familienstands ergeben.

    So geht auch das internationale Steuerrecht, u. a. das Muster-Doppelbesteuerungsabkommen der OECD, davon aus, dass es grundsätzlich Sache des Wohnsitzstaats ist, den Steuerpflichtigen unter Berücksichtigung der Umstände, die seine persönliche Lage und seinen Familienstand kennzeichnen, umfassend zu besteuern (Urteil Schumacker, Randnr. 32).

  • EuGH, 12.05.1998 - C-336/96

    FREIZÜGIGKEIT

    Auszug aus EuGH, 12.12.2002 - C-385/00
    Er bezog sich insoweit auf das Urteil des Gerichtshofes vom 12. Mai 1998 in der Rechtssache C-336/96 (Gilly, Slg. 1998, I-2793).

    Anders als der Gerechtshof Amsterdam ist der Hoge Raad der Nederlanden der Ansicht, dass das Urteil Gilly nicht jeden Zweifel bezüglich der Frage ausschließe, ob der Herrn de Groot entstandene Nachteil eine nach Artikel 48 EG-Vertrag verbotene Beeinträchtigung darstelle.

    Der Hoge Raad ist jedoch der Auffassung, dass der Gerichtshof mit dieser Erwägung im Urteil Gilly hauptsächlich das Vorbringen habe widerlegen wollen, dass die im Wohnsitzstaat anzurechnende Steuer ebenso hoch sein müsse wie die im Beschäftigungsstaat entrichtete Steuer.

    Dieses Hindernis hänge anders als in der Rechtssache, die zum Urteil Gilly geführt habe, nicht mit dem Unterschied zwischen den Steuersätzen der Mitgliedstaaten zusammen.

    Sollte sich später herausstellen, dass dieser Teil in dem oder den Beschäftigungsstaaten von der Steuer, die auf die dort erzielten Einkünfte erhoben worden sei, nicht abgezogen werden könne, sei dies eine Folge der zwischen den Steuersystemen der Mitgliedstaaten bestehenden Unterschiede, die nach dem Urteil Gilly nicht gegen das Gemeinschaftsrecht verstießen.

    Entgegen dem auf das Urteil Gilly gestützten Vorbringen der niederländischen Regierung ist der Herrn de Groot entstandene Nachteil weder auf Unterschiede zwischen den Steuerregelungen der Wohn- und Beschäftigungsmitgliedstaaten noch auf die Steuerregelungen seiner verschiedenen Beschäftigungsstaaten zurückzuführen.

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass sich eine Situation, wie sie im Ausgangsverfahren in Rede steht, von derjenigen unterscheidet, die dem Urteil Gilly zugrunde lag.

    In diesem Zusammenhang steht es den Mitgliedstaaten frei, im Rahmen bilateraler Doppelbesteuerungsabkommen die Anknüpfungspunkte für die Aufteilung der Steuerhoheit festzulegen (Urteile Gilly, Randnrn.

  • EuGH, 26.01.1999 - C-18/95

    Terhoeve

    Auszug aus EuGH, 12.12.2002 - C-385/00
    Die beiden anderen Rechtfertigungsgründe, die möglich seien, könnten keinesfalls eine Beeinträchtigung der Rechte rechtfertigen, die der Einzelne aus den Bestimmungen des EG-Vertrags ableite, in denen Grundrechte verankert seien (Urteil vom 26. Januar 1999 in der Rechtssache C-18/95, Terhoeve, Slg. 1999, I-345, Randnrn.

    Jeder Gemeinschaftsbürger, der von seinem Recht auf Freizügigkeit der Arbeitnehmer Gebrauch gemacht und in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnsitzstaat eine Berufstätigkeit ausgeübt hat, fällt unabhängig von seinem Wohnort und seiner Staatsangehörigkeit unter Artikel 48 EG-Vertrag und Artikel 7 der Verordnung Nr. 1612/68 (Urteile vom 23. Februar 1994 in der Rechtssache C-419/92, Scholz, Slg. 1994, I-505, Randnr. 9, und Terhoeve, Randnr. 27).

    Außerdem sollen nach ständiger Rechtsprechung sämtliche Vertragsbestimmungen über die Freizügigkeit den Gemeinschaftsangehörigen die Ausübung jeder Art von Berufstätigkeit im gesamten Gebiet der Gemeinschaft erleichtern und stehen Maßnahmen entgegen, die die Gemeinschaftsangehörigen benachteiligen könnten, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben wollen (Urteile vom 7. Juli 1992 in der Rechtssache C-370/90, Singh, Slg. 1992, I-4265, Randnr. 16, Terhoeve, Randnr. 37, vom 27. Januar 2000 in der Rechtssache C-190/98, Graf, Slg. 2000, I-493, Randnr. 21, und vom 15. Juni 2000 in der Rechtssache C-302/98, Sehrer, Slg. 2000, I-4585, Randnr. 32).

    18 und 19, sowie Urteile Terhoeve, Randnr. 39, und Sehrer, Randnr. 33).

    Auch wenn die Bestimmungen über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer nach ihrem Wortlaut insbesondere die Inländerbehandlung im Aufnahmestaat sichern sollen, verbieten sie es doch auch, dass der Herkunftsstaat die freie Annahme und Ausübung einer Beschäftigung durch einen seiner Staatsangehörigen in einem anderen Mitgliedstaat behindert (in diesem Sinne Urteil Terhoeve, Randnrn.

    Der Umstand, dass Herr de Groot die niederländische Staatsangehörigkeit besitzt, kann ihn also nicht daran hindern, sich gegenüber dem Mitgliedstaat, dem er angehört, auf die Bestimmungen über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer zu berufen, soweit er in Ausübung seines Rechts auf Freizügigkeit in einem anderen Mitgliedstaat eine Berufstätigkeit ausgeübt hat (Urteile Terhoeve, Randnrn.

  • EuGH, 15.06.2000 - C-302/98

    Sehrer

    Auszug aus EuGH, 12.12.2002 - C-385/00
    Außerdem sollen nach ständiger Rechtsprechung sämtliche Vertragsbestimmungen über die Freizügigkeit den Gemeinschaftsangehörigen die Ausübung jeder Art von Berufstätigkeit im gesamten Gebiet der Gemeinschaft erleichtern und stehen Maßnahmen entgegen, die die Gemeinschaftsangehörigen benachteiligen könnten, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben wollen (Urteile vom 7. Juli 1992 in der Rechtssache C-370/90, Singh, Slg. 1992, I-4265, Randnr. 16, Terhoeve, Randnr. 37, vom 27. Januar 2000 in der Rechtssache C-190/98, Graf, Slg. 2000, I-493, Randnr. 21, und vom 15. Juni 2000 in der Rechtssache C-302/98, Sehrer, Slg. 2000, I-4585, Randnr. 32).

    18 und 19, sowie Urteile Terhoeve, Randnr. 39, und Sehrer, Randnr. 33).

    27 bis 29, und Sehrer, Randnr. 29).

    Dass Herr de Groot im Zeitpunkt der Besteuerung nicht in einem Arbeitsverhältnis stand, kann die Garantie bestimmter, mit der Arbeitnehmereigenschaft zusammenhängender Rechte nicht beeinträchtigen (in diesem Sinne Urteil Sehrer, Randnr. 30 und die dort zitierte Rechtsprechung), da es im Ausgangsverfahren um die unmittelbaren steuerlichen Folgen der von Herrn de Groot als Arbeitnehmer in anderen Mitgliedstaaten ausgeübten Tätigkeiten geht.

  • EuGH, 21.09.1999 - C-307/97

    Saint-Gobain ZN

    Auszug aus EuGH, 12.12.2002 - C-385/00
    24 und 30, und vom 21. September 1999 in der Rechtssache C-307/97, Saint-Gobain ZN, Slg. 1999, I-6161, Randnr. 57).

    Bei der Ausübung der in dieser Weise aufgeteilten Steuerhoheit sind die Mitgliedstaaten jedoch verpflichtet, den Gemeinschaftsvorschriften nachzukommen (in diesem Sinne Urteil Saint-Gobain ZN, Randnr. 58) und insbesondere den Grundsatz der Inländerbehandlung von Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten und ihrer eigenen Staatsangehörigen zu wahren, die von den durch den EG-Vertrag garantierten Freiheiten Gebrauch gemacht haben.

    Was erstens das Vorbringen angeht, dass der Nachteil, der einem Steuerpflichtigen wie Herrn de Groot hinsichtlich der Verringerung der Steuer entstehe, zum großen Teil durch einen Progressionsvorteil ausgeglichen werde, wie der Generalanwalt am vorlegenden Gericht ausgeführt und die belgische Regierung geltend gemacht hat, so genügt die Feststellung, dass nach ständiger Rechtsprechung eine gegen eine Grundfreiheit verstoßende nachteilige steuerliche Behandlung nicht mit anderen steuerlichen Vergünstigungen gerechtfertigt werden kann, auch wenn deren Vorhandensein unterstellt wird (vgl. zur Niederlassungsfreiheit Urteile vom 28. Januar 1986 in der Rechtssache 270/83, Kommission/Frankreich, Slg. 1986, 273, Randnr. 21, vom 27. Juni 1996 in der Rechtssache C-107/94, Asscher, Slg. 1996, I-3089, Randnr. 53, und Saint-Gobain ZN, Randnr. 54, zum freien Dienstleistungsverkehr Urteil vom 26. Oktober 1999 in der Rechtssache C-294/97, Eurowings Luftverkehr, Slg. 1999, I-7447, Randnr. 44, und zum freien Kapitalverkehr Urteil vom 6. Juni 2000 in der Rechtssache C-35/98, Slg. 2000, I-4071, Randnr. 61).

    Was drittens das Vorbringen der belgischen Regierung angeht, dass es unverhältnismäßig wäre, wenn dem Wohnsitzstaat aufgebürdet würde, die gesamten Abzüge zu gewähren, die gebietsansässige Steuerpflichtige, die in anderen Mitgliedstaaten Einkünfte bezogen haben, verlangen könnten, auch wenn diese Einkünfte dort besteuert worden seien, ohne dass die persönliche und familiäre Situation des Steuerpflichtigen berücksichtigt worden wäre, so ist an die ständige Rechtsprechung zu erinnern, wonach der Verlust von Steuereinnahmen niemals eine Beschränkung der Ausübung einer Grundfreiheit rechtfertigen kann (Urteile vom 16. Juli 1998 in der Rechtssache C-264/96, ICI, Slg. 1998, I-4695, Randnr. 28, und Saint-Gobain ZN, Randnr. 51).

  • EuGH, 28.01.1992 - C-204/90

    Bachmann / Belgischer Staat

    Auszug aus EuGH, 12.12.2002 - C-385/00
    Zwar hat der Gerichtshof anerkannt, dass die Notwendigkeit, die Kohärenz der Steuerregelung zu gewährleisten, Vorschriften rechtfertigen kann, die geeignet sind, Grundfreiheiten einzuschränken (Urteile vom 28. Januar 1992 in der Rechtssache C-204/90, Bachmann, Slg. 1992, I-249, Randnr. 28, und in der Rechtssache C-300/90, Kommission/Belgien, Slg. 1992, I-305, Randnr. 21).

    In den Rechtssachen, die zu den Urteilen Bachmann und Kommission/Belgien geführt haben, bestand ein direkter Zusammenhang zwischen der Abzugsfähigkeit der im Rahmen von Alters- und Todesfallversicherungsverträgen gezahlten Beiträge und der Besteuerung der zur Durchführung dieser Verträge erhaltenen Beträge, der zur Erhaltung der Kohärenz des betreffenden Steuersystems zu wahren war.

  • EuGH, 14.09.1999 - C-391/97

    Gschwind

    Auszug aus EuGH, 12.12.2002 - C-385/00
    Aus den Urteilen vom 14. Februar 1995 in der Rechtssache C-297/93 (Schumacker, Slg. 1995, I-225) und vom 14. September 1999 in der Rechtssache C-391/97 (Gschwind, Slg. 1999, I-5451) ergebe sich, dass diese Mitgliedstaaten zur Gewährung solcher Vergünstigungen nicht verpflichtet gewesen seien, da die Einkünfte, die Herr de Groot 1994 außerhalb seines Wohnsitzstaats erzielt habe, nicht sein gesamtes oder nahezu sein gesamtes Familieneinkommen ausgemacht hätten.

    21 und 26, sowie Gschwind, Randnr. 20).

  • EuGH, 28.01.1986 - 270/83

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 12.12.2002 - C-385/00
    Was erstens das Vorbringen angeht, dass der Nachteil, der einem Steuerpflichtigen wie Herrn de Groot hinsichtlich der Verringerung der Steuer entstehe, zum großen Teil durch einen Progressionsvorteil ausgeglichen werde, wie der Generalanwalt am vorlegenden Gericht ausgeführt und die belgische Regierung geltend gemacht hat, so genügt die Feststellung, dass nach ständiger Rechtsprechung eine gegen eine Grundfreiheit verstoßende nachteilige steuerliche Behandlung nicht mit anderen steuerlichen Vergünstigungen gerechtfertigt werden kann, auch wenn deren Vorhandensein unterstellt wird (vgl. zur Niederlassungsfreiheit Urteile vom 28. Januar 1986 in der Rechtssache 270/83, Kommission/Frankreich, Slg. 1986, 273, Randnr. 21, vom 27. Juni 1996 in der Rechtssache C-107/94, Asscher, Slg. 1996, I-3089, Randnr. 53, und Saint-Gobain ZN, Randnr. 54, zum freien Dienstleistungsverkehr Urteil vom 26. Oktober 1999 in der Rechtssache C-294/97, Eurowings Luftverkehr, Slg. 1999, I-7447, Randnr. 44, und zum freien Kapitalverkehr Urteil vom 6. Juni 2000 in der Rechtssache C-35/98, Slg. 2000, I-4071, Randnr. 61).
  • EuGH, 28.01.1992 - C-300/90

    Kommission / Belgien

    Auszug aus EuGH, 12.12.2002 - C-385/00
    Zwar hat der Gerichtshof anerkannt, dass die Notwendigkeit, die Kohärenz der Steuerregelung zu gewährleisten, Vorschriften rechtfertigen kann, die geeignet sind, Grundfreiheiten einzuschränken (Urteile vom 28. Januar 1992 in der Rechtssache C-204/90, Bachmann, Slg. 1992, I-249, Randnr. 28, und in der Rechtssache C-300/90, Kommission/Belgien, Slg. 1992, I-305, Randnr. 21).
  • EuGH, 23.02.1994 - C-419/92

    Scholz / Opera Universitaria di Cagliari und Cinzia Porcedda

    Auszug aus EuGH, 12.12.2002 - C-385/00
    Jeder Gemeinschaftsbürger, der von seinem Recht auf Freizügigkeit der Arbeitnehmer Gebrauch gemacht und in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnsitzstaat eine Berufstätigkeit ausgeübt hat, fällt unabhängig von seinem Wohnort und seiner Staatsangehörigkeit unter Artikel 48 EG-Vertrag und Artikel 7 der Verordnung Nr. 1612/68 (Urteile vom 23. Februar 1994 in der Rechtssache C-419/92, Scholz, Slg. 1994, I-505, Randnr. 9, und Terhoeve, Randnr. 27).
  • EuGH, 27.01.2000 - C-190/98

    EIN ARBEITNEHMER, DER DEN ARBEITSVERTRAG KÜNDIGT, KANN NICHT UNTER BERUFUNG AUF

  • EuGH, 06.06.2000 - C-35/98

    EIN MITGLIEDSTAAT DARF DIE GEWÄHRUNG EINER BEFREIUNG VON DER EINKOMMENSTEUER AUF

  • EuGH, 26.10.1999 - C-294/97

    Eurowings Luftverkehr

  • EuGH, 16.07.1998 - C-264/96

    ICI

  • EuGH, 07.07.1992 - C-370/90

    The Queen / Immigration Appeal Tribunal und Surinder Singh, ex parte Secretary of

  • EuGH, 27.06.1996 - C-107/94

    Asscher / Staatssecretaris van Financiën

  • EuGH, 07.03.1991 - C-10/90

    Masgio / Bundesknappschaft

  • EuGH, 07.07.1988 - 143/87

    Stanton / Inasti

  • EuGH, 22.06.2017 - C-20/16

    Bechtel - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - In

    Nach ständiger Rechtsprechung fällt jeder Angehörige der Europäischen Union, der vom Recht auf Freizügigkeit der Arbeitnehmer Gebrauch gemacht und in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnsitzmitgliedstaat eine Berufstätigkeit ausgeübt hat, unabhängig von seinem Wohnort und seiner Staatsangehörigkeit in den Anwendungsbereich von Art. 45 AEUV (Urteile vom 12. Dezember 2002, de Groot, C-385/00, EU:C:2002:750, Rn. 76, vom 2. Oktober 2003, van Lent, C-232/01, EU:C:2003:535, Rn. 14, vom 13. November 2003, Schilling und Fleck-Schilling, C-209/01, EU:C:2003:610, Rn. 23, sowie vom 16. Februar 2006, Öberg, C-185/04, EU:C:2006:107, Rn. 11).

    Die Verpflichtung, die persönliche und familiäre Situation zu berücksichtigen, kann den Beschäftigungsmitgliedstaat nur dann treffen, wenn der Steuerpflichtige sein gesamtes oder fast sein gesamtes zu versteuerndes Einkommen aus einer in diesem Staat ausgeübten Tätigkeit erzielt und in seinem Wohnsitzmitgliedstaat keine nennenswerten Einkünfte hat, so dass dieser nicht in der Lage ist, ihm die Vergünstigungen zu gewähren, die sich aus der Berücksichtigung seiner persönlichen und familiären Situation ergeben (vgl. u. a. Urteile vom 14. Februar 1995, Schumacker, C-279/93, EU:C:1995:31, Rn. 36, vom 14. September 1999, Gschwind, C-391/97, EU:C:1999:409, Rn. 27, vom 16. Mai 2000, Zurstrassen, C-87/99, EU:C:2000:251, Rn. 21 bis 23, vom 12. Dezember 2002, de Groot, C-385/00, EU:C:2002:750, Rn. 89, sowie vom 12. Dezember 2013, 1mfeld und Garcet, C-303/12, EU:C:2013:822, Rn. 44).

    Bei der Ausübung der in dieser Weise in bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen aufgeteilten Steuerhoheit sind die Mitgliedstaaten nämlich verpflichtet, den Unionsvorschriften nachzukommen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Dezember 2002, de Groot, C-385/00, EU:C:2002:750, Rn. 93 und 94, vom 19. Januar 2006, Bouanich, C-265/04, EU:C:2006:51, Rn. 49 und 50, sowie vom 12. Dezember 2013, 1mfeld und Garcet, C-303/12, EU:C:2013:822, Rn. 41 und 42).

    Zum anderen hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass sich der Wohnsitzmitgliedstaat eines Steuerpflichtigen nicht auf eine Rechtfertigung im Hinblick auf die ausgewogene Aufteilung der Steuerhoheit berufen kann, um sich der grundsätzlich ihm obliegenden Verantwortung zu entziehen, die dem Steuerpflichtigen zustehenden personen- und familienbezogenen Abzüge zu gewähren, es sei denn, dieser Staat wäre im Vertragswege von seiner Verpflichtung zur vollständigen Berücksichtigung der persönlichen und familiären Situation der Steuerpflichtigen, die in seinem Hoheitsgebiet wohnen und ihre wirtschaftliche Betätigung teilweise in einem anderen Mitgliedstaat ausüben, entbunden oder er stellte fest, dass ein oder mehrere Beschäftigungsstaaten - auch außerhalb irgendeiner Übereinkunft - in Bezug auf die von ihnen besteuerten Einkünfte Vergünstigungen gewähren, die mit der Berücksichtigung der persönlichen und familiären Situation derjenigen Steuerpflichtigen im Zusammenhang stehen, die nicht im Hoheitsgebiet dieser Staaten wohnen, dort aber zu versteuernde Einkünfte erzielen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Dezember 2002, de Groot, C-385/00, EU:C:2002:750, Rn. 99 und 100, vom 28. Februar 2013, Beker und Beker, C-168/11, EU:C:2013:117, Rn. 56, sowie vom 12. Dezember 2013, 1mfeld und Garcet, C-303/12, EU:C:2013:822, Rn. 69).

    Die Wirksamkeit der Einkommensteuerprogression im Wohnsitzmitgliedstaat, die mit der Methode der Befreiung mit Progressionsvorbehalt bezweckt wird, hängt nämlich nicht davon ab, dass die Berücksichtigung der persönlichen und familiären Situation des Steuerpflichtigen auf die Aufwendungen beschränkt wird, die in Zusammenhang mit den in diesem Mitgliedstaat versteuerten Einkünften stehen (vgl. entsprechend Urteil vom 12. Dezember 2002, de Groot, C-385/00, EU:C:2002:750, Rn. 109).

  • EuGH, 28.02.2013 - C-168/11

    Beker - Freier Kapitalverkehr - Einkommensteuer - Einkünfte aus Kapitalvermögen -

    Dabei können die Mitgliedstaaten im Rahmen bilateraler Doppelbesteuerungsabkommen die Anknüpfungspunkte für die Aufteilung der Steuerhoheit festlegen (vgl. u. a. Urteile vom 21. September 1999, Saint-Gobain ZN, C-307/97, Slg. 1999, I-6161, Randnr. 57, vom 12. Dezember 2002, de Groot, C-385/00, Slg. 2002, I-11819, Randnr. 93, vom 19. Januar 2006, Bouanich, C-265/04, Slg. 2006, I-923, Randnr. 49, und vom 16. Oktober 2008, Renneberg, C-527/06, Slg. 2008, I-7735, Randnr. 48).

    Bei der Ausübung der in dieser Weise in bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen aufgeteilten Steuerhoheit sind die Mitgliedstaaten nämlich verpflichtet, den Unionsvorschriften nachzukommen (Urteile de Groot, Randnr. 94, und Renneberg, Randnr. 51).

    Vergleichbar mit der im Urteil de Groot in Rede stehenden Regelung berücksichtigt nämlich eine Regelung eines Mitgliedstaats wie die streitige Regelung zwar die Abzüge, die den Sonderausgaben und den außergewöhnlichen Belastungen als Kosten der persönlichen Lebensführung sowie der personen- und familienbezogenen Umstände entsprechen, um den theoretischen Betrag der Steuer auf die Gesamteinkünfte der Steuerpflichtigen zu berechnen, jedoch führt eine solche Regelung in der Praxis dazu, dass den in diesem Mitgliedstaat ansässigen Steuerpflichtigen, die einen Teil ihrer Einkünfte im Ausland bezogen haben, die Abzüge, die diesen Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen entsprechen, nur anteilig für die von ihnen im Wohnsitzstaat bezogenen Einkünfte gewährt werden.

    Aus dem genannten Urteil geht weiter hervor, dass der Mitgliedstaat, aus dem die Einkünfte stammen, nur dann zur Berücksichtigung der persönlichen und familiären Situation verpflichtet ist, wenn der Steuerpflichtige sein gesamtes oder nahezu gesamtes zu versteuerndes Einkommen aus diesem Staat bezieht und in seinem Wohnsitzstaat keine nennenswerten Einkünfte hat, so dass der Wohnsitzstaat nicht in der Lage ist, ihm die Vergünstigungen zu gewähren, die sich aus der Berücksichtigung seiner persönlichen und familiären Situation ergeben (vgl. in diesem Sinne Urteil de Groot, Randnr. 89).

    Die im Urteil de Groot aufgestellten Grundsätze erscheinen voll und ganz auf die vorliegende Rechtssache übertragbar, obgleich das genannte Urteil die Freizügigkeit der Arbeitnehmer betrifft und der Sachverhalt des ihm zugrunde liegenden Rechtsstreits gewisse Unterschiede zur Situation der Kläger des Ausgangsverfahrens aufweist.

    Entsprechend den Ausführungen des Generalanwalts in Nr. 44 seiner Schlussanträge ist darauf hinzuweisen, dass in dieser Hinsicht unerheblich ist, dass die im Urteil de Groot in Rede stehende Regelung zur Minderung der Doppelbesteuerung im Unterschied zur streitigen Regelung kein Anrechnungssystem vorsah, sondern ein Befreiungssystem.

    Diese Auswirkung bestand wie im vorliegenden Ausgangsverfahren darin, dass dem Steuerpflichtigen die an seine familiäre und persönliche Situation geknüpften Abzüge nur entsprechend seinen im Wohnsitzmitgliedstaat bezogenen Einkünften gewährt wurden (vgl. in diesem Sinne Urteil de Groot, Randnr. 91).

    Insoweit ist hinzuzufügen, dass die Methode, die in der im Urteil de Groot in Rede stehenden Regelung zur Minderung der Doppelbesteuerung verwendet wurde, anscheinend eine Variante der Befreiungsmethode ist, die so konzipiert ist, dass sie in der Praxis einem Anrechnungssystem entspricht (vgl. in diesem Sinne Urteil de Groot, Randnrn.

    Auch nach der im Urteil de Groot in Rede stehenden Regelung wurden nämlich die an die familiäre und persönliche Situation des Steuerpflichtigen geknüpften Abzüge im Stadium der Berechnung des theoretischen Betrags der Steuer auf die Gesamteinkünfte des Steuerpflichtigen berücksichtigt, der den ersten Teil der in jener Regelung vorgesehenen Formel für die Berechnung des Betrags der dem Steuerpflichtigen zu gewährenden Befreiung bildete.

    Zwar kann die Wahrung der Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses darstellen, der eine Beschränkung der Ausübung einer Verkehrsfreiheit innerhalb der Union rechtfertigen kann, jedoch ist festzustellen, dass eine solche Rechtfertigung vom Gerichtshof im Urteil de Groot abgelehnt wurde, in dem es um eine Regelung ging, die mit der streitigen Regelung vergleichbar ist.

  • BFH, 05.11.2019 - X R 23/17

    Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen bei steuerfreiem Arbeitslohn

    Anknüpfend an diese Wechselbeziehung zwischen Wohnsitzstaat auf der einen und Beschäftigungsstaat auf der anderen Seite, hat der EuGH nachfolgend seine Rechtsprechung dahingehend präzisiert, dass eine nationale Regelung des Wohnsitzstaats, die bei grenzüberschreitenden Erwerbsbetätigungen steuerliche Vergünstigungen betreffend die persönliche oder familiäre Situation beschränkt oder ausschließt, unter dem Gesichtspunkt der zu wahrenden Aufteilung der Besteuerungsbefugnisse ausnahmsweise auch dann gerechtfertigt sein kann, wenn der Beschäftigungsstaat, in dem ein Teil der Einkünfte bezogen wird, derartige Vergünstigungen entweder auf freiwilliger Basis oder auf Grundlage bi- bzw. unilateraler Abkommen gewährt (EuGH-Urteil de Groot vom 12.12.2002 - C-385/00, EU:C:2002:750, Rz 99 ff., Slg. 2002, I-11819; nachfolgend EuGH-Urteil Beker, EU:C:2013:117, Rz 56, BStBl II 2015, 431).

    Voraussetzung für eine solche Entpflichtung des Wohnsitzstaats ist allerdings, dass --unabhängig von der Art der Aufteilung-- die gesamte persönliche und familiäre Situation des Steuerpflichtigen "im Ganzen gebührend" berücksichtigt wird (EuGH-Urteil de Groot, EU:C:2002:750, Rz 101, Slg. 2002, I-11819; ebenso EuGH-Urteil Imfeld und Garcet vom 12.12.2013 - C-303/12, EU:C:2013:822, Rz 70, HFR 2014, 183).

    Die nachfolgende --nach dem 21.06.1999 ergangene-- Rechtsprechung schuf insoweit keine neuen Grundsätze, sondern konkretisierte lediglich die interdependierenden Verpflichtungen zwischen Wohnsitz- und Beschäftigungsstaat, indem Fallgruppen aufgezeigt wurden, in denen der Wohnsitzstaat --neben den Fällen mangelnden zu versteuernden Einkommens-- von seiner vorrangigen Verpflichtung zur Gewährung steuerlicher Vergünstigungen entbunden werden kann (EuGH-Urteile de Groot, EU:C:2002:750, Rz 99 ff., Slg. 2002, I-11819; Beker, EU:C:2013:117, Rz 56, BStBl II 2015, 431) und welche Erfordernisse zur Wahrung einer ausgewogenen Aufteilung der Besteuerungsbefugnisse hierfür einzuhalten sind (EuGH-Urteile Imfeld und Garcet, EU:C:2013:822, Rz 73, HFR 2014, 183, sowie zuletzt Bechtel, EU:C:2017:488, Rz 74, BStBl II 2017, 1271).

    Dagegen sieht der EuGH --wie oben dargelegt-- in ständiger Rechtsprechung bei grenzüberschreitender Erwerbstätigkeit ein Abzugsverbot im Wohnsitzstaat allerdings nur dann als gerechtfertigt an, wenn die gesamte persönliche und familiäre Situation des Steuerpflichtigen "im Ganzen gebührend" berücksichtigt wird (EuGH-Urteile de Groot, EU:C:2002:750, Rz 44, Slg. 2002, I-11819, sowie Imfeld und Garcet, EU:C:2013:822, Rz 69, HFR 2014, 183; vgl. auch BFH-Beschluss in BFHE 251, 204, BStBl II 2016, 205, Rz 39).

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.07.2012 - C-168/11

    Beker - Freier Kapitalverkehr - Vermeidung der Doppelbesteuerung durch die

    Interessanterweise hat der Gerichtshof eine fast identische Situation im Urteil de Groot(20) geprüft; in diesem wurde die Unvereinbarkeit eines nationalen Verfahrens zur Minderung der Doppelbesteuerung, das auf einer Formel beruhte, die identisch mit der im hier gegenständlichen deutschen Recht angewandten war, mit dem Unionsrecht festgestellt.

    Der dem Urteil de Groot zugrunde liegende Sachverhalt wies zwar einige Unterschiede zu der Situation der Eheleute Beker auf, aber die zentralen Überlegungen erscheinen durchaus anwendbar.

    Unerheblich ist, dass das im Urteil de Groot geprüfte niederländische System zur Minderung der Doppelbesteuerung eine Freistellungsmethode und nicht, wie das deutsche Recht, eine Anrechnungsmethode vorsieht.

    Zum einen hat der Gerichtshof seine Würdigung in dem Urteil de Groot nämlich auf die für die Berechnung angewandte Formel und deren konkreten Auswirkungen gestützt, die, genau wie im vorliegenden Fall, darin bestanden, dass einige steuerliche Vergünstigungen dadurch begrenzt wurden, dass sie nur anteilig für den im Wohnsitzstaat erzielten Teil der Einkünfte gewährt wurden.

    Zum anderen war, wie damals von der Regierung der Niederlande selbst hervorgehoben, das im niederländischen Recht vorgesehene und im Urteil de Groot geprüfte Verfahren eine Variante der Freistellungsmethode, die so strukturiert war, dass sie praktisch eine Anrechnungsmethode verwirklichte(22).

    Die vom Gerichtshof im Urteil de Groot verfolgte Logik drängt sich im vorliegenden Fall meiner Ansicht nach noch deutlicher auf.

    Diese Rechtfertigungslinie wurde jedoch vom Gerichtshof unter Umständen, die den hier vorliegenden entsprechen, ausdrücklich im Urteil de Groot abgelehnt.

    Unabhängig von den Feststellungen des Gerichtshofs im Urteil de Groot ist jedenfalls hervorzuheben, dass eine Situation der Benachteiligung eines Steuerpflichtigen wie im Fall der Eheleute Beker nicht aus einer parallelen Ausübung der Steuerbefugnisse durch mehrere Staaten resultiert.

    18 - Urteile Schumacker (oben in Fn. 10 angeführt, Randnr. 32), vom 12. Dezember 2002, de Groot (C-385/00, Slg. 2002, I-11819, Randnr. 90), und vom 31. März 2011, Schröder (C-450/09, Slg. 2011, I-2497, Randnr. 37).

    21 - Urteil de Groot (oben in Fn. 18 angeführt, Randnrn. 89 bis 95).

    24 - Urteil de Groot (oben in Fn. 18 angeführt, Randnr. 98).

  • BFH, 11.10.2023 - I R 53/20

    Folgewirkungen (Progressionsvorbehalt, Kinderfreibeträge) bei abkommensrechtlich

    Zwar kann eine nationale Regelung des Wohnsitzstaats, die bei grenzüberschreitenden Erwerbsbetätigungen steuerliche Vergünstigungen betreffend die persönliche oder familiäre Situation beschränkt oder ausschließt, unter dem Gesichtspunkt der zu wahrenden Aufteilung der Besteuerungsbefugnisse ausnahmsweise gerechtfertigt sein, wenn der Beschäftigungsstaat, in dem ein Teil der Einkünfte bezogen wird, derartige Vergünstigungen entweder auf freiwilliger Basis oder auf Grundlage eines bilateralen Abkommens gewährt (EuGH-Urteile de Groot vom 12.12.2002 - C-385/00, EU:C:2002:750, Slg. 2002, I-11819, Rz 99 ff.; Beker vom 28.02.2013 - C-168/11, EU:C:2013:117, BStBl II 2015, 431, Rz 56).

    Voraussetzung für eine solche Entpflichtung des Wohnsitzstaats ist allerdings, dass --unabhängig von der Art der Aufteilung-- die gesamte persönliche und familiäre Situation des Steuerpflichtigen "im Ganzen gebührend" berücksichtigt wird (EuGH-Urteil de Groot vom 12.12.2002 - C-385/00, EU:C:2002:750, Slg. 2002, I-11819, Rz 101; ebenso EuGH-Urteil Imfeld und Garcet vom 12.12.2013 - C-303/12, EU:C:2013:822, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2014, 183, Rz 70).

    Weder das Prinzip der Besteuerung nach der subjektiven Leistungsfähigkeit noch das Unionsrecht stellen spezifische Anforderungen dazu auf, wie die persönliche und familiäre Situation des Steuerpflichtigen im Ganzen im Rahmen des (nationalen) Besteuerungssystems (ungeachtet der grundlegenden Kritik an der Ausgestaltung des Familienleistungsausgleichs wegen einer "Vermengung von Steuer- und Sozialrecht" [z.B. Hey in Tipke/Lang, Steuerrecht, 24. Aufl., Rz 8.94 f.; Kanzler in I. Ebling [Hrsg.], Besteuerung von Einkommen, Deutsche Steuerjuristische Gesellschaft Bd. 24, 2001, 417, 447 ff.]; hier: als Abzugsposten bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage auf der Grundlage der durch inländische Einkünfte bestimmten Summe der Einkünfte als Ausdruck objektiver Leistungsfähigkeit) auszugestalten ist (Senatsbeschluss vom 22.02.2023 - I R 55/20, BFH/NV 2023, 801; s.a. EuGH-Urteil de Groot vom 12.12.2002 - C-385/00, EU:C:2002:750, Slg. 2002, I-11819).

  • EuGH, 12.12.2013 - C-303/12

    Imfeld und Garcet - Niederlassungsfreiheit - Gleichbehandlung - Einkommensteuer -

    Außerdem hat das Königreich Belgien im Anschluss an das Urteil vom 12. Dezember 2002, de Groot (C-385/00, Slg. 2002, I-11819), das Rundschreiben Nr. Ci.RH.331/575.420 vom 12. März 2008 erlassen, das neben der in Art. 155 des CIR 1992 vorgesehenen Ermäßigung eine Steuerermäßigung für aufgrund eines Abkommens von der Steuer befreite Einkünfte vorsieht (im Folgenden: Rundschreiben von 2008).

    Dabei können die Mitgliedstaaten im Rahmen bilateraler Abkommen zur Beseitigung der Doppelbesteuerung die Anknüpfungspunkte für die Bestimmung ihrer jeweiligen Steuerhoheit festlegen (vgl. u. a. Urteile de Groot, Randnr. 93, vom 16. Oktober 2008, Renneberg, C-527/06, Slg. 2008, I-7735, Randnr. 48, und vom 28. Februar 2013, Beker, C-168/11, Randnr. 32).

    Bei der Ausübung der in dieser Weise in bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen aufgeteilten Steuerhoheit sind die Mitgliedstaaten nämlich verpflichtet, den Unionsvorschriften nachzukommen (Urteile de Groot, Randnr. 94, Renneberg, Randnrn.

    21 bis 23, und de Groot, Randnr. 89).

    Dem durch die Kläger des Ausgangsverfahrens gebildeten Ehepaar ist nämlich ein Teil der für gebietsansässige Ehepaare vorgesehenen Steuerbefreiungen vorenthalten worden, weil einer der beiden seine Niederlassungsfreiheit ausgeübt hat, und zwar wegen der Modalitäten der in der belgischen Steuerregelung vorgesehenen Anrechnung des Zusatzfreibetrags für unterhaltsberechtigte Kinder (vgl. in diesem Sinne Urteil de Groot, Randnr. 87).

    Würde dadurch über die Nichtbesteuerung hinausgegangen, dass die mit der persönlichen und familiären Situation verbundenen Steuervergünstigungen auf einen anderen Steuerpflichtigen übertragen würden, so würde dies über die vom Unionsrecht in seiner Auslegung durch den Gerichtshof im Urteil de Groot gestellten Anforderungen hinausgehen, aus dem lediglich hervorgehe, dass die Vergünstigungen in vollem Umfang zu gewähren seien und in vollem Umfang von den steuerpflichtigen Einkünften abziehbar sein müssten.

    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, kann sich der Wohnsitzstaat eines Steuerpflichtigen jedoch nicht auf eine solche Rechtfertigung berufen, um sich der grundsätzlich ihm obliegenden Verantwortung zu entziehen, die dem Steuerpflichtigen zustehenden personen- und familienbezogenen Abzüge zu gewähren, es sei denn, dieser Staat wäre im Vertragswege von seiner Verpflichtung zur vollständigen Berücksichtigung der persönlichen und familiären Situation der Steuerpflichtigen, die in seinem Hoheitsgebiet wohnen und ihre wirtschaftliche Betätigung teilweise in einem anderen Mitgliedstaat ausüben, entbunden oder er stellte fest, dass ein oder mehrere Beschäftigungsstaaten - auch außerhalb irgendeiner Übereinkunft - in Bezug auf die von ihnen besteuerten Einkünfte Vorteile gewähren, die mit der Berücksichtigung der persönlichen und familiären Situation derjenigen Steuerpflichtigen im Zusammenhang stehen, die nicht im Hoheitsgebiet dieser Staaten wohnen, dort aber zu versteuernde Einkünfte erzielen (vgl. in diesem Sinne Urteile de Groot, Randnrn.

    Im Urteil de Groot hat der Gerichtshof in Randnr. 101 in diesem Zusammenhang festgestellt, dass die zur Vermeidung der Doppelbesteuerung verwendeten Mechanismen oder die nationalen Steuersysteme, die eine Ausschließung oder Milderung der Doppelbesteuerung bewirken, den Steuerpflichtigen der betreffenden Staaten gewährleisten müssen, dass ihre gesamte persönliche und familiäre Situation im Ganzen gebührend berücksichtigt wird, unabhängig davon, wie die betreffenden Mitgliedstaaten diese Verpflichtung untereinander aufgeteilt haben, da andernfalls eine mit den Vertragsbestimmungen über die Freizügigkeit unvereinbare Ungleichbehandlung entstünde, die sich keineswegs aus den Unterschieden zwischen den nationalen Steuervorschriften ergeben würde.

  • EuGH, 03.10.2006 - C-290/04

    FKP Scorpio Konzertproduktionen - Artikel 59 EWG-Vertrag (später Artikel 59

    55 Bei der Ausübung der in dieser Weise aufgeteilten Steuerhoheit sind die Mitgliedstaaten jedoch verpflichtet, den Gemeinschaftsvorschriften nachzukommen (in diesem Sinne Urteile Saint-Gobain ZN, Randnr. 58, vom 12. Dezember 2002 in der Rechtssache C-385/00, De Groot, Slg. 2002, I-11819, Randnr. 94, und vom 19. Januar 2006 in der Rechtssache C-265/04, Bouanich, Slg. 2006, I-923, Randnr. 50).
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2016 - C-283/15

    X

    Nach Ansicht des Hoge Raad der Nederlanden (Oberster Gerichtshof der Niederlande) könnten die Urteile des Gerichtshofs vom 14. September 1999, Gschwind (C-391/97, EU:C:1999:409), vom 10. Mai 2012, Kommission/Estland (C-39/10, EU:C:2012:282), und vom 12. Dezember 2002, de Groot (C-385/00, EU:C:2002:750), so verstanden werden, dass der Staat, in dem eine Tätigkeit ausgeübt wird, immer die persönliche und familiäre Situation des Betroffenen berücksichtigen muss, sobald der Wohnsitzstaat dazu nicht in der Lage ist.

    Außerdem wird diese Auslegung des Urteils vom 14. Februar 1995, Schumacker (C-279/93, EU:C:1995:31), und die diesem folgende Rechtsprechung meines Erachtens durch das Urteil vom 12. Dezember 2002, de Groot (C-385/00, EU:C:2002:750), bestätigt.

    Im Urteil de Groot hat der Gerichtshof nämlich ausdrücklich eingeräumt, dass es den Mitgliedstaaten freisteht, "diese Wechselbeziehung zwischen der Berücksichtigung des Gesamteinkommens der Gebietsansässigen sowie ihrer persönlichen und familiären Gesamtsituation durch den Wohnsitzstaat durch bilaterale oder multilaterale Doppelbesteuerungsübereinkünfte zu ändern"(21).

    6 Vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 14. Februar 1995, Schumacker (C-279/93, EU:C:1995:31, Rn. 32), vom 12. Dezember 2002, de Groot (C-385/00, EU:C:2002:750, Rn. 90), sowie vom 18. Juni 2015, Kieback (C-9/14, EU:C:2015:406, Rn. 22).

    21 Urteil vom 12. Dezember 2002, de Groot (C-385/00, EU:C:2002:750, Rn. 99).

    22 Urteil vom 12. Dezember 2002, de Groot (C-385/00, EU:C:2002:750, Rn. 101).

    23 Vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 12. Dezember 2002, de Groot (C-385/00, EU:C:2002:750, Rn. 93 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    25 Diese Ansicht war zwar von der niederländischen Regierung in der Rechtssache vertreten worden, in der das Urteil vom 12. Dezember 2002, de Groot (C-385/00, EU:C:2002:750), ergangen ist, und der Gerichtshof hatte sie ausdrücklich zurückgewiesen (vgl. Rn. 98 dieses Urteils).

  • BFH, 18.07.2013 - III R 59/11

    Kindergeldberechtigung bei unbeschränkter Einkommensteuerpflicht nach § 1 Abs. 3

    Daneben verstoße eine solche Auslegung des § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG gegen unionsrechtliche Vorgaben, die der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in den Urteilen vom 14. Februar 1995 C-279/93, Schumacker (Slg. 1995, I-225), vom 12. Dezember 2002 C-385/00, De Groot (Slg. 2002, I-11819) und vom 12. Juni 2003 C-234/01, Gerritse (Slg. 2003, I-5933) aufgestellt habe.

    In den vom Kläger zitierten EuGH-Urteilen ('Schumacker' in Slg. 1995, I-225, 'De Groot' in Slg. 2002, I-11819 und 'Gerritse' in Slg. 2003, I-5933) wurde entschieden, dass sich Gebietsansässige und Gebietsfremde grundsätzlich nicht in einer vergleichbaren Lage befinden.

    Daher ist im Grundsatz der Wohnsitzstaat dafür verantwortlich, dass bei der Einkommensbesteuerung die persönlichen und familiären Umstände berücksichtigt werden (EuGH-Urteile Schumacker in Slg. 1995, I-225 Rdnrn. 32 bis 35; De Groot in Slg. 2002, I-11819 Rdnr. 90; Gerritse in Slg. 2003, I-5933 Rdnrn. 43 bis 50).

    Andernfalls bestünde eine Diskriminierung darin, dass seiner persönlichen Lage und seinem Familienstand weder im Wohnsitzstaat noch im Beschäftigungsstaat Rechnung getragen wird (EuGH-Urteile Schumacker in Slg. 1995, I-225 Rdnrn. 37 bis 38; De Groot in Slg. 2002, I-11819 Rdnr. 89).

  • BFH, 06.04.2016 - I R 61/14

    Begriff "Wirtschaftlicher Zusammenhang" in § 34c Abs. 1 Satz 4 EStG - Umfang der

    a) Lässt sich ein steuerlicher Nachteil einer grenzüberschreitenden Betätigung auf die Unterschiede zwischen den steuerlichen Regelungen des Ansässigkeitsstaates und des Quellenstaates zurückführen, scheidet eine beschränkende Wirkung aus (vgl. Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- Gilly vom 12. Mai 1998 C-336/96, EU:C:1998:221, Rz 47; de Groot vom 12. Dezember 2002 C-385/00, EU:C:2002:750, Rz 85; s. auch EuGH-Urteil Deutsche Shell vom 28. Februar 2008 C-293/06, EU:C:2008:129, Rz 43, BStBl II 2009, 976).

    Die allein den Mitgliedsstaaten obliegende Aufteilung der Steuerhoheit erlaubt es aber nicht, eine gegen Unionsrecht verstoßende Beschränkung einzuführen (s. nur EuGH-Urteil Bouanich vom 19. Januar 2006 C-265/04, EU:C:2006:51, Rz 50; de Groot, EU:C:2002:750, Rz 94; vgl. auch Senatsurteile vom 29. Januar 2008 I R 85/06, BFHE 220, 398, BStBl II 2008, 671; vom 9. November 2005 I R 27/03, BFHE 211, 493, BStBl II 2006, 564).

  • EuGH, 21.02.2006 - C-152/03

    DIE DEUTSCHE REGELUNG, NACH DER DIE BERÜCKSICHTIGUNG "NEGATIVER EINKÜNFTE" AUS

  • BFH, 16.09.2015 - I R 62/13

    Unionsrechtmäßigkeit des Ausschlusses des Sonderausgabenabzugs für

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.06.2008 - C-527/06

    Renneberg - Steuerrecht -Art. 39 EG -Besteuerung des Einkommens gebietsfremder

  • EuGH, 13.11.2003 - C-209/01

    Schilling und Fleck-Schilling

  • EuGH, 12.07.2005 - C-403/03

    Schempp - Unionsbürgerschaft - Artikel 12 EG und 18 EG - Einkommensteuer -

  • EuGH, 13.03.2007 - C-524/04

    DIE BRITISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER UNTERKAPITALISIERUNG SIND NUR AUF REIN

  • EuGH, 14.03.2019 - C-174/18

    Jacob und Lennertz

  • EuGH, 15.07.2021 - C-241/20

    Belgischer Staat (Perte d'avantages fiscaux dans l'État membre de résidence) -

  • BFH, 18.12.2013 - I R 71/10

    Anrechnungshöchstbetragsberechnung nach § 34c Abs. 1 Satz 2 EStG 2002 im

  • EuGH, 09.02.2017 - C-283/15

    X - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Einkommensteuer - Angehöriger

  • EuGH, 28.02.2013 - C-544/11

    Petersen - Freier Dienstleistungsverkehr - Freizügigkeit der Arbeitnehmer -

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.03.2007 - C-298/05

    Columbus Container Services - Auslegung der Art. 52 EG-Vertrag (nach Änderung

  • BFH, 09.05.2012 - I R 73/10

    Änderung widerstreitender Steuerfestsetzungen: Berücksichtigung ausländischer

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2015 - C-241/14

    Bukovansky - Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren

  • EuGH, 16.10.2008 - C-527/06

    BEI DER BERECHNUNG DES STEUERPFLICHTIGEN EINKOMMENS IM

  • BFH, 01.03.2006 - XI R 43/02

    Steuerfreiheit der Vergütung für einen nebenberuflichen Lehrauftrag an der

  • BFH, 27.10.2021 - X R 11/20

    Sonderausgabenabzug von Vorsorgeaufwendungen bei grenzüberschreitender Betätigung

  • BFH, 27.10.2021 - X R 28/20

    Sonderausgabenabzug von Vorsorgeaufwendungen bei grenzüberschreitender Betätigung

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.03.2005 - C-152/03

    Ritter-Coulais

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2007 - C-212/06

    Gouvernement de la Communauté française und gouvernement wallon - Freizügigkeit -

  • EuGH, 06.07.2006 - C-346/04

    Conijn - Niederlassungsfreiheit - Einkommensteuer - Einkommensteuererklärung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.06.2007 - C-379/05

    Amurta - Freier Kapitalverkehr - Körperschaftsteuer - Dividendenausschüttung -

  • BFH, 22.07.2003 - XI R 5/02

    Realsplittung bei Unterhaltsempfänger in Österreich

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2016 - C-18/15

    Brisal - Steuerrecht - Freier Dienstleistungsverkehr (Art. 49 EG) - Nationale

  • EuGH, 16.02.2006 - C-137/04

    Rockler - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Beamte und sonstige Bedienstete der

  • EuGH, 16.02.2006 - C-185/04

    Öberg - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Beamte und sonstige Bedienstete der

  • BFH, 10.11.2021 - X R 14/20

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 27.10.2021 - X R 28/20:

  • FG Baden-Württemberg, 12.11.2020 - 12 K 1279/18

    Progressionsvorbehalt und Familienleistungsausgleich bei Bezug von

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.03.2004 - C-169/03

    Wallentin

  • BFH, 13.04.2021 - I R 19/19

    Unionsrechtmäßigkeit des Ausschlusses des Sonderausgabenabzugs für

  • BFH, 21.09.2005 - II R 56/03

    § 16 Abs. 2 ErbStG nicht verfassungswidrig - offen bleibt die Frage nach der

  • FG Hamburg, 16.04.2019 - 6 K 206/18

    DBA Zypern, § 50d Abs. 9 EStG: Einkünfte eines unbeschränkt Steuerpflichtigen aus

  • BFH, 26.05.2004 - I R 113/03

    Abzugsfähigkeit von Steuerberatungskosten

  • FG Rheinland-Pfalz, 15.01.2020 - 1 K 1692/19

    Steuerliche Berücksichtigung von in Luxemburg gezahlten

  • BFH, 10.11.2021 - X R 13/20

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteilen vom 27.10.2021 - X R 11/20 und X R

  • EuGH, 04.03.2004 - C-334/02

    Kommission / Frankreich

  • EuGH, 18.07.2007 - C-182/06

    Lakebrink und Peters-Lakebrink - Art. 39 EG - Einkommensteuer für Gebietsfremde -

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.10.2004 - C-376/03

    D.

  • EuGH, 02.10.2003 - C-232/01

    DIE BELGISCHE REGELUNG, NACH DER DIE FAHRZEUGE VON INLÄNDERN IN BELGIEN

  • FG Berlin, 25.08.2003 - 9 K 9312/99

    Besteuerung selbständiger, beschränkt steuerpflichtiger Künstler im Inland

  • FG Baden-Württemberg, 20.06.2012 - 14 K 4685/09

    Steuerfreiheit eines von einem Schweizer Arbeitgeber bezahlten Entgelts für

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2005 - C-265/04

    Bouanich - Freier Kapitalverkehr (Artikel 56 EG und 58 EG) - Steuergesetzgebung -

  • EuGH, 01.07.2004 - C-169/03

    Wallentin

  • FG Rheinland-Pfalz, 15.01.2020 - 1 K 2011/15

    Teilweise inhaltsgleich mit Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 15.01.2020 1 K

  • EuGH, 15.09.2011 - C-240/10

    Schulz-Delzers und Schulz - Freizügigkeit - Nichtdiskriminierung und

  • FG Rheinland-Pfalz, 07.10.2020 - 1 K 1272/18

    Aufteilung des Arbeitslohns eines grenzüberschreitend tätigen Berufskraftfahrers

  • FG München, 23.09.2004 - 15 K 2232/02

    Berücksichtigung ausländischer Einkünfte bei der Anwendung des

  • EuGH, 13.03.2014 - C-375/12

    Bouanich - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 63 AEUV - Freier Kapitalverkehr -

  • FG Düsseldorf, 14.05.2009 - 16 K 4273/07

    Berücksichtigung von Krankenversicherungsbeiträgen und

  • FG Baden-Württemberg, 02.07.2019 - 6 K 337/16

    Verfassungsgemäße und europarechtskonforme Besteuerung der inländischen Einkünfte

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.03.2006 - C-346/04

    Conijn - Artikel 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 43 EG) - Direkte

  • EuGH, 25.11.2021 - C-372/20

    Finanzamt Österreich (Allocations familiales pour coopérant) - Vorlage zur

  • FG Baden-Württemberg, 28.04.2010 - 3 K 1285/08

    Steuerbarkeit und Steuerbefreiung des Vorbezugs (incl. des Zinsanteils) aus einer

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.03.2009 - C-269/07

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß

  • FG Saarland, 21.06.2006 - 1 K 394/02

    Keine Abzugsfähigkeit von Umrechnungskosten bei Fremdwährungseinnahmen - keine

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.03.2004 - C-319/02

    Manninen

  • FG Baden-Württemberg, 17.04.2013 - 14 K 2879/12

    Keine Zusammenveranlagung von EU-Eheleuten ohne inländischem Wohnsitz mit die

  • BFH, 22.02.2023 - I R 55/20

    Unionsrechtmäßigkeit des Ausschlusses des Sonderausgabenabzugs für

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.03.2006 - C-470/04

    N - Niederlassungsfreiheit - Unionsbürgerschaft - Direkte Steuern - Besteuerung

  • FG Rheinland-Pfalz, 15.01.2020 - 1 K 1476/19

    DBA Luxemburg, EStG

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.06.2010 - C-97/09

    Schmelz - Mehrwertsteuer - Sonderregelung für Kleinunternehmen - Steuerfreiheit

  • EuGH, 26.10.2006 - C-345/05

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Steuerrecht -

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.02.2006 - C-374/04

    Test Claimants in Class IV of the ACT Group Litigation - Auslegung der Artikel 43

  • EuGH, 24.10.2018 - C-602/17

    Sauvage und Lejeune - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit der

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.07.2009 - C-169/08

    Presidente del Consiglio dei Ministri - Freier Dienstleistungsverkehr (Art. 49

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.11.2007 - C-293/06

    Deutsche Shell - ("Niederlassungsfreiheit - Körperschaftsteuer - Währungsverlust

  • EuGH, 18.01.2007 - C-104/06

    Kommission / Schweden - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Steuerrecht -

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.12.2011 - C-498/10

    X - Freier Dienstleistungsverkehr - Verpflichtung des inländischen

  • FG Düsseldorf, 14.10.2004 - 16 K 567/01

    Zusammenveranlagung unbeschränkt steuerpflichtiger EU-Bürger und Ermittlung der

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.12.2010 - C-450/09

    Schröder - Freier Kapitalverkehr - Einkommensteuer - Übertragung von Grundstücken

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.03.2007 - C-287/05

    Hendrix - Soziale Sicherheit - beitragsunabhängige Sonderleistungen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.09.2006 - C-212/05

    Hartmann - Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2006 - C-329/05

    Meindl - Artikel 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 43 EG) -

  • FG Hamburg, 08.06.2006 - 6 K 274/03

    Währungskursverlust am Dotationskapital einer ausländischen Betriebsstätte und

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2006 - C-231/05

    Oy AA - Niederlassungsfreiheit - Körperschaftsteuer - Unterschiedliche Behandlung

  • FG Rheinland-Pfalz, 15.01.2020 - 1 K 1904/19

    Steuerliche Berücksichtigung ausländischer (luxemburgischer)

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2013 - C-322/11

    K - Art. 56 EG und 58 EG - Freier Kapitalverkehr - Steuervorschriften, nach denen

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.05.2011 - C-240/10

    Schulz-Delzers und Schulz - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Besteuerung von

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2007 - C-152/05

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Nationale

  • FG Rheinland-Pfalz, 15.01.2020 - 1 K 1479/19

    Steuerliche Berücksichtigung von in einem EU-Mitgliedstaat gezahlten

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.04.2016 - C-176/15

    Riskin und Timmermans - Steuerrecht - Freier Kapitalverkehr (Art. 63 Abs. 1 AEUV)

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2005 - C-512/03

    Blanckaert - Freier Kapitalverkehr - Direkte Steuern - Einkommensteuer -

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.03.2003 - C-209/01

    Schilling und Fleck-Schilling

  • FG Rheinland-Pfalz, 15.01.2020 - 1 K 1478/19

    Steuerliche Berücksichtigung von in einem EU-Mitgliedstaat gezahlten

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.10.2007 - C-103/06

    Derouin - Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Verordnung (EWG) Nr.

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.03.2007 - C-182/06

    Lakebrink und Peters-Lakebrink - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Einkommensteuer

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.04.2006 - C-170/05

    Denkavit Internationaal und Denkavit France - Steuerrecht - Steuer auf

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.02.2004 - C-242/03

    Weidert und Paulus

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.06.2005 - C-513/03

    van Hilten-van der Heijden - Steuerrecht - Erbschaftsteuer - Angehöriger eines

  • FG Niedersachsen, 25.02.2008 - 7 K 378/05

    Einordnung der Erzielung von inländischen Einkünften aus nichtselbstständiger

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.05.2006 - C-520/04

    Turpeinen - Freizügigkeit - Einkommensteuer - Ruhegehalt - Diskriminierende

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.05.2005 - C-151/04

    Nadin und Nadin-Lux

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.01.2005 - C-464/02

    Kommission / Dänemark

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.11.2003 - C-224/02

    Pusa

  • EuGH, 05.09.2019 - C-801/18

    Caisse pour l'avenir des enfants

  • FG Schleswig-Holstein, 09.03.2011 - 2 K 221/08

    Anrechnung ausländischer Kapitalertragsteuer auf die deutsche Einkommensteuer

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.02.2004 - C-400/02

    Merida

  • FG Baden-Württemberg, 06.06.2006 - 9 V 14/06

    Freibeträge nach § 16 Abs. 1 und 17 Abs. 1 ErbStG auch für beschränkt

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.07.2012 - C-207/11

    3D I - Steuerliche Behandlung der Einbringung von Unternehmensteilen innerhalb

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