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   EuGH, 14.07.2005 - C-434/03   

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https://dejure.org/2005,1964
EuGH, 14.07.2005 - C-434/03 (https://dejure.org/2005,1964)
EuGH, Entscheidung vom 14.07.2005 - C-434/03 (https://dejure.org/2005,1964)
EuGH, Entscheidung vom 14. Juli 2005 - C-434/03 (https://dejure.org/2005,1964)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Vorsteuerabzug - Immobilie, die teilweise für das Unternehmen und teilweise privat verwendet wird

  • Europäischer Gerichtshof

    Charles und Charles-Tijmens

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Vorsteuerabzug - Immobilie, die teilweise für das Unternehmen und teilweise privat verwendet wird

  • EU-Kommission PDF

    Charles und Charles-Tijmens

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Vorsteuerabzug - Immobilie, die teilweise für das Unternehmen und teilweise privat verwendet wird

  • EU-Kommission

    Charles und Charles-Tijmens

    Abgaben , Mehrwertsteuer

  • Wolters Kluwer

    Vorlagefrage im Rahmen eines Rechtsstreits über die Abzugsfähigkeit der Mehrwertsteuer für einen während 87,5 Prozent der Nutzungszeit vermieteten und während 12,5 Prozent dieser Zeit für den privaten Bedarf verwendeten Ferienbungalow; Vollständige Abzugsfähigkeit der ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Keine Beibehaltung von Rechtsvorschriften nach Art. 17 Abs. 6 der 6. Mehrwertsteuerrichtlinie, die beim Erwerb aller gemischt genutzten Investitionsgüter den Vorsteuerabzug ausschließen, soweit diese privat verwendet werden

  • Judicialis

    Richtlinie 77/388/EWG Art. 6 Abs. 2; ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 17 Abs. 1; ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 17 Abs. 2; ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 17 Abs. 6

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Vorsteuerabzug - Immobilie, die teilweise für das Unternehmen und teilweise privat verwendet wird

  • datenbank.nwb.de

    Vorsteuerabzug bei teilweise für das Unternehmen und teilweise privat genutzter Immobilie

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Gemischt-genutztes Wirtschaftsgut kann insgesamt dem Unternehmen zugeordnet werden ???Abweichende Regelung in Großbritannien entspricht nicht Gemeinschaftsrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Charles und Charles-Tijmens

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Vorsteuerabzug - Immobilie, die teilweise für das Unternehmen und teilweise privat verwendet wird

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt mit Urteil des Hoge Raad der Nederlanden vom 10. Oktober 2003 in dem Rechtsstreit P. Charles und T. S. Charles-Tijmens gegen Staatssecretaris van Financiën

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EWGRL 388/77 Art 17 Abs 1, EWGRL 388/77 Art 17 Abs 2, EWGRL 388/77 Art 17 Abs 6, EWGRL 388/77 Art 6 Abs 2 Buchst a, Richtlinie 77/388/EWG Art 17 Abs 1, Richtlinie 77/388/EWG Art 17... Abs 2, Richtlinie 77/388/EWG Art 17 Abs 6, Richtlinie 77/388/EWG Art 17 Abs 6 Abs 2 Buchst a
    Entnahme; Umsatzsteuer; Unentgeltliche Wertabgabe; Unternehmensvermögen; Vorsteuerabzug; Zuordnung; Zurechnung

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden - Auslegung der Artikel 6 Absatz 2 und 17 Absätze 1, 2 und 6 der Richtlinie 77/388/EWG: Sechste Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2005, 784
  • DB 2005, 1722
  • DStRE 2005, 1025
 
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Wird zitiert von ... (37)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 08.05.2003 - C-269/00

    Seeling

    Auszug aus EuGH, 14.07.2005 - C-434/03
    19 Herr Charles und Frau Charles-Tijmens sind der Ansicht, dass eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren fragliche der Rechtsprechung des Gerichtshofes im Bereich der Mehrwertsteuer, insbesondere dem Urteil vom 8. Mai 2003 in der Rechtssache C-269/00 (Seeling, Slg. 2003, I-4101), widerspricht.

    25 und 26; Seeling, Randnr. 40, und vom 21. April 2005 in der Rechtssache C-25/03, HE, Slg. 2005, I-0000, Randnr. 46).

    24 Entscheidet sich der Steuerpflichtige dafür, dass Investitionsgüter, die sowohl für unternehmerische als auch für private Zwecke verwendet werden, als Gegenstände des Unternehmens behandelt werden, so ist die beim Erwerb dieser Gegenstände geschuldete Vorsteuer grundsätzlich vollständig und sofort abziehbar (vgl. insbesondere Urteil vom 11. Juli 1991 in der Rechtssache C-97/90, Lennartz, Slg. 1991, I-3795, Randnr. 26, sowie die oben genannten Urteile Bakcsi, Randnr. 25, und Seeling, Randnr. 41).

    Diese Verwendung, die also einen besteuerten Umsatz im Sinne von Artikel 17 Absatz 2 der Sechsten Richtlinie darstellt, wird nach deren Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe c auf der Grundlage des Betrages der Ausgaben für die Erbringung der Dienstleistung besteuert (vgl. in diesem Sinne die oben genannten Urteile Lennartz, Randnr. 26, Bakcsi, Randnr. 30, und Seeling, Randnr. 42).

    30 Daher ist ein Steuerpflichtiger einerseits berechtigt, sich dafür zu entscheiden, ein Investitionsgut, das er zum Teil für Zwecke des Unternehmens und zum Teil für diesem fremde Zwecke verwendet, insgesamt seinem Unternehmen zuzuordnen, und gegebenenfalls zum vollständigen und sofortigen Abzug der beim Erwerb dieses Gegenstands geschuldeten Mehrwertsteuer befugt und hat andererseits grundsätzlich die diesem Recht korrespondierende Verpflichtung, die Mehrwertsteuer auf den Betrag der Ausgaben für die Verwendung des genannten Gegenstands für unternehmensfremde Zwecke zu zahlen (vgl. in diesem Sinne Urteil Seeling, Randnr. 43).

  • EuGH, 08.03.2001 - C-415/98

    Bakcsi

    Auszug aus EuGH, 14.07.2005 - C-434/03
    Zur Stützung ihres Rechtsmittels machen sie geltend, dass sich aus Artikel 6 Absatz 2 der Sechsten Richtlinie ergebe, dass die private Verwendung des Bungalows ein steuerbarer Umsatz sei, weil sie sich dafür entschieden hätten, das Gebäude insgesamt in das Unternehmensvermögen einzubeziehen, was sie nach Artikel 17 Absatz 2 der Sechsten Richtlinie dazu berechtige, die in diesem Rahmen angefallene Vorsteuer vollständig abzuziehen (vgl. u. a. Urteile vom 4. Oktober 1995 in der Rechtssache C-291/92, Armbrecht, Slg. 1995, I-2775, und vom 8. März 2001 in der Rechtssache C-415/98, Bakcsi, Slg. 2001, I-1831).

    23 Zunächst ist daran zu erinnern, dass der Steuerpflichtige nach ständiger Rechtsprechung, wenn ein Investitionsgut sowohl für unternehmerische als auch für private Zwecke verwendet wird, im Hinblick auf die Mehrwertsteuer die Wahl hat, diesen Gegenstand in vollem Umfang dem Unternehmensvermögen zuzuordnen oder ihn in vollem Umfang in seinem Privatvermögen zu belassen, wodurch er dem Mehrwertsteuersystem vollständig entzogen wird, oder auch ihn nur im Umfang der tatsächlichen unternehmerischen Verwendung in sein Unternehmen einzubeziehen (vgl. in diesem Sinne u. a. die oben genannten Urteile Armbrecht, Randnr. 20; Bakcsi, Randnrn.

    24 Entscheidet sich der Steuerpflichtige dafür, dass Investitionsgüter, die sowohl für unternehmerische als auch für private Zwecke verwendet werden, als Gegenstände des Unternehmens behandelt werden, so ist die beim Erwerb dieser Gegenstände geschuldete Vorsteuer grundsätzlich vollständig und sofort abziehbar (vgl. insbesondere Urteil vom 11. Juli 1991 in der Rechtssache C-97/90, Lennartz, Slg. 1991, I-3795, Randnr. 26, sowie die oben genannten Urteile Bakcsi, Randnr. 25, und Seeling, Randnr. 41).

    Diese Verwendung, die also einen besteuerten Umsatz im Sinne von Artikel 17 Absatz 2 der Sechsten Richtlinie darstellt, wird nach deren Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe c auf der Grundlage des Betrages der Ausgaben für die Erbringung der Dienstleistung besteuert (vgl. in diesem Sinne die oben genannten Urteile Lennartz, Randnr. 26, Bakcsi, Randnr. 30, und Seeling, Randnr. 42).

  • EuGH, 05.10.1999 - C-305/97

    Royscot u.a.

    Auszug aus EuGH, 14.07.2005 - C-434/03
    Jedoch setzt diese Vorschrift voraus, dass die Ausschlüsse, die die Mitgliedstaaten nach dieser Bestimmung beibehalten dürfen, nach der Zweiten Richtlinie, die der Sechsten Richtlinie vorausging, rechtmäßig waren (vgl. Urteil vom 5. Oktober 1999 in der Rechtssache C-305/97, Royscot u. a., Slg. 1999, I-6671, Randnr. 21).

    33 Diese letztgenannte Vorschrift räumte daher den Mitgliedstaaten kein uneingeschränktes Ermessen ein, alle oder praktisch alle Gegenstände und Dienstleistungen vom Vorsteuerabzug auszuschließen und auf diese Weise die Regelung in Artikel 11 Absatz 1 der Zweiten Richtlinie gegenstandslos zu machen (vgl. Urteil Royscot u. a., Randnr. 24).

  • EuGH, 11.07.1991 - C-97/90

    Lennartz / Finanzamt München III

    Auszug aus EuGH, 14.07.2005 - C-434/03
    24 Entscheidet sich der Steuerpflichtige dafür, dass Investitionsgüter, die sowohl für unternehmerische als auch für private Zwecke verwendet werden, als Gegenstände des Unternehmens behandelt werden, so ist die beim Erwerb dieser Gegenstände geschuldete Vorsteuer grundsätzlich vollständig und sofort abziehbar (vgl. insbesondere Urteil vom 11. Juli 1991 in der Rechtssache C-97/90, Lennartz, Slg. 1991, I-3795, Randnr. 26, sowie die oben genannten Urteile Bakcsi, Randnr. 25, und Seeling, Randnr. 41).

    Diese Verwendung, die also einen besteuerten Umsatz im Sinne von Artikel 17 Absatz 2 der Sechsten Richtlinie darstellt, wird nach deren Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe c auf der Grundlage des Betrages der Ausgaben für die Erbringung der Dienstleistung besteuert (vgl. in diesem Sinne die oben genannten Urteile Lennartz, Randnr. 26, Bakcsi, Randnr. 30, und Seeling, Randnr. 42).

  • EuGH, 04.10.1995 - C-291/92

    Finanzamt Uelzen / Armbrecht

    Auszug aus EuGH, 14.07.2005 - C-434/03
    Zur Stützung ihres Rechtsmittels machen sie geltend, dass sich aus Artikel 6 Absatz 2 der Sechsten Richtlinie ergebe, dass die private Verwendung des Bungalows ein steuerbarer Umsatz sei, weil sie sich dafür entschieden hätten, das Gebäude insgesamt in das Unternehmensvermögen einzubeziehen, was sie nach Artikel 17 Absatz 2 der Sechsten Richtlinie dazu berechtige, die in diesem Rahmen angefallene Vorsteuer vollständig abzuziehen (vgl. u. a. Urteile vom 4. Oktober 1995 in der Rechtssache C-291/92, Armbrecht, Slg. 1995, I-2775, und vom 8. März 2001 in der Rechtssache C-415/98, Bakcsi, Slg. 2001, I-1831).

    23 Zunächst ist daran zu erinnern, dass der Steuerpflichtige nach ständiger Rechtsprechung, wenn ein Investitionsgut sowohl für unternehmerische als auch für private Zwecke verwendet wird, im Hinblick auf die Mehrwertsteuer die Wahl hat, diesen Gegenstand in vollem Umfang dem Unternehmensvermögen zuzuordnen oder ihn in vollem Umfang in seinem Privatvermögen zu belassen, wodurch er dem Mehrwertsteuersystem vollständig entzogen wird, oder auch ihn nur im Umfang der tatsächlichen unternehmerischen Verwendung in sein Unternehmen einzubeziehen (vgl. in diesem Sinne u. a. die oben genannten Urteile Armbrecht, Randnr. 20; Bakcsi, Randnrn.

  • EuGH, 11.09.2003 - C-155/01

    Cookies World

    Auszug aus EuGH, 14.07.2005 - C-434/03
    27 Weiter ist der genannte Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 2 grundsätzlich so zu verstehen, dass die Mitgliedstaaten insbesondere zu dem Zweck, die Verwaltungsverfahren für die Einziehung der Mehrwertsteuer zu vereinfachen, davon absehen können, bestimmte Leistungen oder Verwendungen Dienstleistungen gegen Entgelt gleichzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. September 2003 in der Rechtssache C-155/01, Cookies World, Slg. 2003, I-8785, Randnr. 59).
  • EuGH, 21.04.2005 - C-25/03

    HE - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Errichtung eines Wohnhauses durch zwei

    Auszug aus EuGH, 14.07.2005 - C-434/03
    25 und 26; Seeling, Randnr. 40, und vom 21. April 2005 in der Rechtssache C-25/03, HE, Slg. 2005, I-0000, Randnr. 46).
  • EuGH, 14.10.2021 - C-45/20

    Finanzamt N (Communication de l'affectation) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    So hat der Steuerpflichtige nach ständiger Rechtsprechung, wenn ein Investitionsgut sowohl für unternehmerische als auch für private Zwecke verwendet wird, für die Zwecke des Vorsteuerabzugs die Wahl, diesen Gegenstand in vollem Umfang dem Unternehmensvermögen zuzuordnen oder ihn in vollem Umfang in seinem Privatvermögen zu belassen oder auch ihn nur im Umfang der tatsächlichen unternehmerischen Verwendung in sein Unternehmen einzubeziehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Juli 2005, Charles und Charles-Tijmens, C-434/03, EU:C:2005:463, Rn. 23, und vom 16. Februar 2012, Eon Aset Menidjmunt, C-118/11, EU:C:2012:97, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Entscheidet sich der Steuerpflichtige dafür, dass Investitionsgüter, die sowohl für unternehmerische als auch für private Zwecke verwendet werden, als Gegenstände des Unternehmens behandelt werden, so ist die beim Erwerb dieser Gegenstände geschuldete Vorsteuer grundsätzlich vollständig und sofort abziehbar (Urteil vom 14. Juli 2005, Charles und Charles-Tijmens, C-434/03, EU:C:2005:463, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • BFH, 09.12.2010 - V R 17/10

    Kein Vorsteuerabzug beim Betriebsausflug, soweit keine Aufmerksamkeit (Grenze 110

    bb) Handelt es sich bei der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit um den Sonderfall einer Entnahme für private Zwecke i.S. von Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG, und bezieht der Unternehmer eine Leistung zugleich für seine wirtschaftliche Tätigkeit und für private Zwecke, kann der Unternehmer die bezogene Leistung insgesamt seiner wirtschaftlichen Tätigkeit zuordnen (vgl. EuGH-Urteil vom 14. Juli 2005 C-434/03, Charles und Charles-Tijmens, Slg. 2005, I-7037 Rdnr. 23).

    Er kann dann aufgrund dieser Unternehmenszuordnung --die Berechtigung zum Vorsteuerabzug aufgrund der wirtschaftlichen Tätigkeit vorausgesetzt-- berechtigt sein, den Vorsteuerabzug auch für die Privatverwendung in Anspruch zu nehmen, muss dann aber insoweit eine Entnahme versteuern (EuGH-Urteile Charles und Charles-Tijmens in Slg. 2005, I-7037 Rdnrn. 23 ff.; VNLTO in Slg. 2009, I-839 Rdnrn. 32 und 39).

  • EuGH, 12.02.2009 - C-515/07

    Vereniging Noordelijke Land- en Tuinbouw Organisatie - Sechste

    Das vorlegende Gericht erwähnt im Rahmen seiner Erwägungen insbesondere das Urteil vom 14. Juli 2005, Charles und Charles-Tijmens (C-434/03, Slg. 2005, I-7037), namentlich die Randnrn.
  • EuGH, 16.02.2012 - C-118/11

    Eon Aset Menidjmunt - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 168 und 176

    Im Hinblick auf die Mehrwertsteuer kann er diesen Gegenstand in vollem Umfang dem Unternehmensvermögen zuordnen oder ihn in vollem Umfang in seinem Privatvermögen belassen, wodurch er dem Mehrwertsteuersystem vollständig entzogen wird, oder auch ihn nur im Umfang der tatsächlichen unternehmerischen Verwendung in sein Unternehmen einbeziehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Oktober 1995, Armbrecht, C-291/92, Slg. 1995, I-2775, Randnr. 20, sowie vom 14. Juli 2005, Charles und Charles-Tijmens, C-434/03, Slg. 2005, I-7037, Randnr. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Unter diesen Umständen ist die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands für den privaten Bedarf des Steuerpflichtigen, für den Bedarf seines Personals oder für unternehmensfremde Zwecke nach Art. 26 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie einer Dienstleistung gegen Entgelt gleichgestellt, wenn dieser Gegenstand zum vollen oder teilweisen Abzug der entrichteten Mehrwertsteuer berechtigt hat (vgl. in diesem Sinne Urteile Charles und Charles-Tijmens, Randnrn.

    Handelt es sich um ein Investitionsgut, ist der Steuerpflichtige, der es vollständig dem Vermögen seines Unternehmens zuordnet, zum sofortigen Vorsteuerabzug berechtigt (vgl. in diesem Sinne Urteil Charles und Charles-Tijmens, Randnr. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ein Mitgliedstaat kann jedoch den Steuerpflichtigen, die sich dafür entschieden haben, Investitionsgüter, die sowohl für unternehmerische als auch für private Zwecke verwendet werden, als Gegenstände des Unternehmens zu behandeln, nicht verbieten, die beim Erwerb dieser Gegenstände geschuldete Vorsteuer vollständig und sofort abzuziehen, wozu sie nach der in Randnr. 63 dieses Urteils angeführten Rechtsprechung berechtigt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil Charles und Charles-Tijmens, Randnr. 28).

  • BFH, 13.01.2011 - V R 12/08

    Kein Vorsteuerabzug bei Zuwendung von Erschließungsanlagen - Sofortentscheidung

    Er kann dann aufgrund dieser Unternehmenszuordnung --die Berechtigung zum Vorsteuerabzug aufgrund der wirtschaftlichen Tätigkeit vorausgesetzt-- berechtigt sein, den Vorsteuerabzug auch für die Privatverwendung in Anspruch zu nehmen, muss dann aber insoweit eine Entnahme versteuern (EuGH-Urteile vom 14. Juli 2005 C-434/03, Charles und Charles-Tijmens, Slg. 2005, I-7037 Rdnrn. 23 ff.; VNLTO in Slg. 2009, I-839 Rdnrn. 32 und 39, jeweils zur gleichgelagerten Problematik bei sog. Verwendungsentnahmen).
  • BFH, 23.09.2009 - XI R 14/08

    Kein Vorsteuerabzug einer Grundstücksgemeinschaft, wenn nur einer ihrer

    Er kann den Gegenstand insgesamt seinem Unternehmen zuordnen, ihn in vollem Umfang in seinem Privatvermögen belassen oder ihn auch nur im Umfang der tatsächlichen unternehmerischen Verwendung in sein Unternehmen einbeziehen (vgl. EuGH-Urteile HE in Slg. 2005, I-3123, BFH/NV Beilage 2005, 196, Randnr. 46; vom 14. Juli 2005 Rs. C-434/03 --Charles und Charles-Tijmens--, Slg. 2005, I-7037, BFH/NV Beilage 2005, 328, Randnr. 23, m.w.N., jeweils zu gemischtgenutzten Gebäuden).
  • EuGH, 23.04.2009 - C-460/07

    Puffer - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 17 Abs. 2 und 6 -

    Erstens ist daran zu erinnern, dass der Steuerpflichtige nach ständiger Rechtsprechung, wenn ein Investitionsgut sowohl für unternehmerische als auch für private Zwecke verwendet wird, im Hinblick auf die Mehrwertsteuer die Wahl hat, diesen Gegenstand in vollem Umfang dem Unternehmensvermögen zuzuordnen, ihn in vollem Umfang in seinem Privatvermögen zu belassen, wodurch er dem Mehrwertsteuersystem vollständig entzogen wird, oder ihn nur im Umfang der tatsächlichen unternehmerischen Verwendung in sein Unternehmen einzubeziehen (Urteile vom 14. Juli 2005, Charles und Charles-Tijmens, C-434/03, Slg. 2005, I-7037, Randnr. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 14. September 2006, Wollny, C-72/05, Slg. 2006, I-8297, Randnr. 21).

    Entscheidet sich der Steuerpflichtige für die Behandlung von Investitionsgütern, die sowohl für unternehmerische als auch für private Zwecke verwendet werden, als Gegenstände des Unternehmens, so ist die beim Erwerb dieser Gegenstände geschuldete Vorsteuer grundsätzlich vollständig und sofort abziehbar (Urteile Charles und Charles-Tijmens, Randnr. 24, und Wollny, Randnr. 22).

    Diese Verwendung, die also einen "besteuerten Umsatz" im Sinne von Art. 17 Abs. 2 der Richtlinie darstellt, wird nach deren Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. c auf der Grundlage des Betrags der Ausgaben für die Erbringung der Dienstleistung besteuert (Urteile Charles und Charles-Tijmens, Randnr. 25, und Wollny, Randnr. 23).

  • FG Baden-Württemberg, 12.09.2018 - 14 K 1538/17

    Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG: Umsatzsteuerliche

    a) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH und des EuGH hat der Steuerpflichtige ein Zuordnungswahlrecht (so z. B. EuGH-Urteile vom 4. Oktober 1995, Armbrecht, C-291/92, Slg. 1995, I-2775, BStBl II 1996, 392; vom 8. März 2001, Bakcsi, C-415/98, Slg. 2001, I-1831; vom 14. Juli 2005, Charles und Charles-Tijmens, C-434/03, Slg 2005, I-7037 und vom 9. Juli 2015, Trgovina Prizma, C-331/14, UR 2015, 621; BFH-Urteile vom 31. Januar 2002 V R 61/96, BStBl II 2003, 813; vom 28. Februar 2002 V R 25/96, BStBl II 2003, 815; vom 7. Juli 2011 V R 42/09, BStBl II 2014, 76).
  • BFH, 08.10.2008 - XI R 58/07

    Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten eines gemischt genutzten Gebäudes

    Er kann den Gegenstand insgesamt seinem Unternehmen zuordnen oder ihn in vollem Umfang in seinem Privatvermögen belassen, wodurch er dem Mehrwertsteuersystem vollständig entzogen wird, oder ihn auch nur im Umfang der tatsächlichen unternehmerischen Verwendung in sein Unternehmen einbeziehen (vgl. EuGH-Urteile vom 21. April 2005 Rs. C-25/03 --HE--, Slg. 2005, I-3123; vom 14. Juli 2005 Rs. C-434/03 --Charles und Charles-Tijmens--, Slg. 2005, I-7037, Randnr. 23, m.w.N., jeweils zu gemischtgenutzten Gebäuden).
  • EuGH, 14.09.2006 - C-72/05

    Wollny - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe

    21 Wird ein Investitionsgut sowohl für unternehmerische als auch für private Zwecke verwendet, hat der Steuerpflichtige im Hinblick auf die Mehrwertsteuer die Wahl, diesen Gegenstand in vollem Umfang dem Unternehmensvermögen zuzuordnen oder ihn in vollem Umfang in seinem Privatvermögen zu belassen, wodurch er dem Mehrwertsteuersystem vollständig entzogen wird, oder auch ihn nur im Umfang der tatsächlichen unternehmerischen Verwendung in sein Unternehmen einzubeziehen (Urteil vom 14. Juli 2005 in der Rechtssache C-434/03, Charles und Charles-Tijmens, Slg. 2005, I-7037, Randnr. 23).

    Diese Verwendung, die also einen besteuerten Umsatz im Sinne von Artikel 17 Absatz 2 der Sechsten Richtlinie darstellt, wird nach deren Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe c auf der Grundlage des Betrages der Ausgaben für die Erbringung der Dienstleistung besteuert (Urteil Charles und Charles-Tijmens, Randnr. 25).

  • EuGH, 16.02.2012 - C-594/10

    van Laarhoven - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Recht auf Vorsteuerabzug -

  • EuGH, 22.03.2012 - C-153/11

    Klub - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 168 - Recht auf

  • BFH, 17.12.2008 - XI R 64/06

    Umsatzsteuerliche Zuordnung eines Gegenstands zum Unternehmen - Vorsteuerabzug

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.03.2012 - C-334/10

    X - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie - Vorsteuerabzug - Umgestaltungen an

  • EuGH, 30.03.2006 - C-184/04

    Uudenkaupungin kaupunki - Mehrwertsteuer - Vorsteuerabzug - Investitionsgüter -

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2014 - C-92/13

    'Gemeente ''s-Hertogenbosch' - Mehrwertsteuer - Steuerbare Umsätze - Lieferung

  • EuGH, 22.12.2010 - C-438/09

    Dankowski - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Recht auf Vorsteuerabzug -

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.12.2011 - C-594/10

    van Laarhoven - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie - Vorsteuerabzug -

  • BFH, 22.10.2009 - V R 33/08

    Zu Zuordnungsentscheidungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts - Bloße

  • FG Niedersachsen, 13.08.2009 - 16 K 463/07

    Geltendmachung eines Vorsteuerabzugs als Beweisanzeichen i.R.d. Zuordnung eines

  • EuGH, 23.04.2009 - C-74/08

    PARAT Automotive Cabrio - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Beitritt eines neuen

  • FG Berlin-Brandenburg, 30.04.2013 - 2 K 2191/08

    Vorsteueraufteilung bei einem als gemeinnützig anerkannten eingetragenen Verein,

  • BFH, 26.06.2009 - V B 34/08

    Grundsätze zur umsatzsteuerlichen Zuordnung eines Gegenstandes zum Unternehmen

  • FG Niedersachsen, 13.08.2009 - 16 K 462/07

    Erfordernis einer sofortigen Zuordnungsentscheidung im Zeitpunkt des

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.06.2006 - C-72/05

    Wollny - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a -

  • FG Hessen, 27.10.2020 - 11 K 513/20

    Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung hinsichtlich der positiven Summe

  • EuGH, 09.07.2015 - C-331/14

    Trgovina Prizma - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer -

  • FG Köln, 30.01.2008 - 7 K 3232/05

    Kein Vorsteuerabzug bei Anbau eines selbstgenutzten Wohnhauses an eine Werkhalle

  • FG Thüringen, 11.08.2010 - 3 K 180/09

    Überführung eines gemischt betrieblich und privat genutzten PKW aus dem

  • FG Niedersachsen, 07.05.2010 - 16 K 189/09

    Geltendmachung von Vorsteuern aus der Errichtung eines Einfamilienhauses;

  • EuGH, 30.09.2010 - C-395/09

    Oasis East - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Richtlinie 2006/112/EG - Beitritt

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.12.2008 - C-460/07

    Puffer - Mehrwertsteuer - Gebäude, das teilweise für private Zwecke und teilweise

  • FG Köln, 25.10.2006 - 7 K 4695/04

    Gebäude; teilweise Selbstnutzung; Vorsteuerabzugsberechtigung

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.01.2010 - C-538/08

    X Holding - Mehrwertsteuer - Art. 11 Abs. 4 der Zweiten Richtlinie - Art. 6 Abs.

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.12.2008 - C-515/07

    Vereniging Noordelijke Land- en Tuinbouw Organisatie - Art. 6 Abs. 2 Unterabs. 1

  • FG Niedersachsen, 15.04.2010 - 16 K 434/07

    Pflicht zur Angabe einer Zuordnungsentscheidung eines Leistungsbezugs zu einem

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.03.2013 - C-219/12

    Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr - Mehrwertsteuer - Definition des Begriffs

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