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   FG München, 20.01.2005 - 11 K 3979/03   

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FG München, 20.01.2005 - 11 K 3979/03 (https://dejure.org/2005,12921)
FG München, Entscheidung vom 20.01.2005 - 11 K 3979/03 (https://dejure.org/2005,12921)
FG München, Entscheidung vom 20. Januar 2005 - 11 K 3979/03 (https://dejure.org/2005,12921)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Inanspruchnahme der Ehefrau eines verstorbenen Steuerpflichtigen als Duldungsverpflichtete für dessen Einkommensteuerschulden; § 278 Abs. 2 S. 1 Abgabenordnung (AO) als spezielle Duldungsnorm; Gründung für das Erlöschen von Ansprüchen aus einem Steuerschuldverhältnis; ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Keine Anfechtungsfrist für die Inanspruchnahme des Zuwendungsempfängers nach § 278 Abs. 2 AO 1977; Erlöschen der Steuerschuld durch Konfusion nach Fiskalerbschaft; Umfang der Haftung des Zuwendungsempfängers nach § 278 Abs. 2 AO 1977; Erlöschen der Steuerschuld durch Konfusion

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Keine Anfechtungsfrist für die Inanspruchnahme des Zuwendungsempfängers nach § 278 Abs. 2 AO 1977 - Erlöschen der Steuerschuld durch Konfusion nach Fiskalerbschaft - Umfang der Haftung des Zuwendungsempfängers nach § 278 Abs. 2 AO 1977 - Erlöschen der Steuerschuld durch ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2005, 1082
  • DStRE 2005, 671
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 18.12.2001 - VII R 56/99

    Zusammenveranlagung - Gesamtschuld - Teilschulden - Vollstreckung -

    Auszug aus FG München, 20.01.2005 - 11 K 3979/03
    Er legt den Betrag fest, bis zu dessen Höhe die Klägerin die Vollstreckung wegen des auf den Vermögensübergeber entfallenden Steueranspruchs zu dulden hat und enthält damit eine Zahlungsaufforderung, die einem Leistungsgebot i.S. des § 254 AO 1977 entspricht (BFH-Urteil vom 18.Dezember 2001 VII R 56/99, BStBl II 2002, 214 ).

    Danach handelt es sich bei der Vorschrift des § 278 Abs. 2 Satz 1 AO um eine spezielle Duldungsnorm, bei der keine "Anfechtungsfrist" zu beachten ist (BFH-Urteil vom 18. Dezember 2001 VII R 56/99, BStBl II 2002, 214 unter 6 a der Gründe).

    Nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 18.Dezember 2001 VII R 56/99 BStBl II 2002, 214 ) erfolgt die nach Aufteilung der Gesamtschuld auf § 278 Abs. 2 Satz 1 AO gestützte Vollstreckung nicht mehr wegen eines gegen die zusammenveranlagten Ehegatten gerichteten Anspruchs aus der Gesamtschuld, sondern gegen den Empfänger einer Vermögenszuwendung wegen des gegen den Übergeber von Vermögen gerichteten - infolge der Vermögensübertragung auf den anderen Zusammenveranlagten aber nicht mehr realisierbaren - (Teil-)Anspruchs aus der aufgeteilten Gesamtschuld.

    Bei der Inanspruchnahme nach § 278 Abs. 2 Satz 1 AO handelt es sich somit nicht um die Vollstreckung wegen einer eigenen Schuld des Inanspruchgenommenen, sondern um die Duldung der Vollstrekkung wegen der nach Aufteilung der Gesamtschuld auf den anderen Zusammenveranlagten entfallenden Schuld; d.h. der Zuwendungsempfänger ist insoweit nicht Schuldner, sondern Duldungsverpflichteter (BFH-Urteil vom 18. Dezember 2001, a.a.O., unter 2 b der Gründe).

    Für die Verwirklichung des Steueranspruchs führt die Aufteilung der Gesamtschuld nach Maßgabe der §§ 268 ff. AO aber grundsätzlich zur Beschränkung der Vollstreckung auf die auf den einzelnen Schuldner entfallenden Beträge (§ 278 Abs. 1 AO ) in der Weise, dass jeder Aufteilungsbeteiligte nur mehr den auf ihn entfallenden anteiligen Betrag an Einkommensteuer aus der Zusammenveranlagung schuldet und nur in Höhe dieser anteiligen Schuld gegen ihn vollstreckt werden darf (vgl. BFH-Urteile vom 18. Dezember 2001 a.a.O., vom 12. Januar 1988 VII R 66/87, BStBl II 1988, 406 und vom 5. Februar 1971 VI R 301/66, BStBl II 1971, 331 ).

    Nach der oben angeführten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes haftet dieser dabei nicht in seiner Eigenschaft als Gesamtschuldner der fortbestehenden, infolge der Aufteilung in ihrer Wirkung aber eingeschränkten Gesamtschuld, sondern für eine fremde Schuld (BFH-Urteil vom 18. Dezember 2001, a.a.O. unter 2 b der Gründe).

  • FG Bremen, 01.10.2003 - 2 K 481/02

    Unzulässigkeit einer Klage nach Konfusion in Folge Fiskalerbschaft; Bund als

    Auszug aus FG München, 20.01.2005 - 11 K 3979/03
    Daneben kommen weitere Erlöschensgründe in Betracht, wie zum Beispiel die Vereinigung von Forderung und Schuld (Konfusion) im Fall des § 1936 BGB , wenn der Steuergläubiger den Steuerschuldner beerbt (Tipke/Kruse, Kommentar zur AO , Anm.10 zu § 47 , FG Bremen, Urteil vom 1. Oktober 2003 2 K 481/02, EFG 2004, 151 ).

    Wegen der Frage der prozessualen Auswirkungen einer Konfusion ist ein weiteres Verfahren (FG Bremen, Urteil vom 1. Oktober 2003 2 K 481/02) beim Bundesfinanzhof anhängig.

  • BFH, 05.02.1971 - VI R 301/66

    Ehegatten - Zusammenveranlagung - Beiladung der Ehefrau - Klageverfahren des

    Auszug aus FG München, 20.01.2005 - 11 K 3979/03
    Für die Verwirklichung des Steueranspruchs führt die Aufteilung der Gesamtschuld nach Maßgabe der §§ 268 ff. AO aber grundsätzlich zur Beschränkung der Vollstreckung auf die auf den einzelnen Schuldner entfallenden Beträge (§ 278 Abs. 1 AO ) in der Weise, dass jeder Aufteilungsbeteiligte nur mehr den auf ihn entfallenden anteiligen Betrag an Einkommensteuer aus der Zusammenveranlagung schuldet und nur in Höhe dieser anteiligen Schuld gegen ihn vollstreckt werden darf (vgl. BFH-Urteile vom 18. Dezember 2001 a.a.O., vom 12. Januar 1988 VII R 66/87, BStBl II 1988, 406 und vom 5. Februar 1971 VI R 301/66, BStBl II 1971, 331 ).
  • BFH, 12.01.1988 - VII R 66/87

    Vollstreckung - Aufrechnung

    Auszug aus FG München, 20.01.2005 - 11 K 3979/03
    Für die Verwirklichung des Steueranspruchs führt die Aufteilung der Gesamtschuld nach Maßgabe der §§ 268 ff. AO aber grundsätzlich zur Beschränkung der Vollstreckung auf die auf den einzelnen Schuldner entfallenden Beträge (§ 278 Abs. 1 AO ) in der Weise, dass jeder Aufteilungsbeteiligte nur mehr den auf ihn entfallenden anteiligen Betrag an Einkommensteuer aus der Zusammenveranlagung schuldet und nur in Höhe dieser anteiligen Schuld gegen ihn vollstreckt werden darf (vgl. BFH-Urteile vom 18. Dezember 2001 a.a.O., vom 12. Januar 1988 VII R 66/87, BStBl II 1988, 406 und vom 5. Februar 1971 VI R 301/66, BStBl II 1971, 331 ).
  • BGH, 14.06.1995 - IV ZR 212/94

    Fortbestehen des Rückforderungsanspruchs nach Überleitung auf den Träger der

    Auszug aus FG München, 20.01.2005 - 11 K 3979/03
    Auch der Hinweis des Finanzamts auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 14. Juni 1995 IV ZR 212/94, NJW 1995, 2287 ), wonach berechtigte Interessen Dritter ein Erlöschen der Forderung verhindern können, führt zu keinem anderen Ergebnis.
  • BFH, 12.03.1963 - VII 98/61 U

    Zur Frage des Steuergläubigers bei Aufrechnung mit oder gegen Steuerforderungen

    Auszug aus FG München, 20.01.2005 - 11 K 3979/03
    Da sich die Steuergläubigerschaft nach der Ertragshoheit richtet, sind demzufolge der Bund und der Freistaat Bayern gemeinsam Gläubiger der in Bayern zu vereinnahmenden Einkommensteuer (BFH, Urteil vom 12. März 1963 VII 98/61 U, BStBl III 1963, 247).
  • BFH, 07.03.2006 - VII R 12/05

    Fiskalerbschaft - Gemeinschaftssteuer - Ertragshoheit - Verwaltungshoheit -

    Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2005, 1082 veröffentlicht.
  • FG Hamburg, 08.06.2006 - 3 K 376/04

    Einkommensteuer: Zusammenveranlagungs-Wahlrecht

    Der Streitfall unterscheidet sich dadurch, dass hier ein Erbe, der sich zum Veranlagungswahlrecht äußern könnte, (noch) nicht festgestellt ist, auch nicht der Fiskuserbe gemäß §§ 1964, 1936, 1942, 1966 BGB (vgl. zu letzterem FG München vom 20. Januar 2005, 11 K 3979/03, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2005, 1082, DStRE 2005, 671, Revision BFH, VII R 12/05).
  • FG Münster, 24.01.2023 - 7 V 2136/22

    Aufhebung der Vollziehung eines Haftungsbescheids gegen Täter einer

    Seine materielle Stellung als Erbe werde davon nicht berührt (FG München, Urteil vom 20.01.2005 11 K 3979/03, EFG 2005, 1082; bestätigt durch BFH-Urteil vom 07.03.2006 VII R 12/05, BStBl II 2006, 584 ohne Ausführungen zu § 1966 BGB; vgl. auch Heinemann in BeckOGK, § 1966 Rn. 10).
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