Weitere Entscheidung unten: FG Köln, 11.07.2005

Rechtsprechung
   BFH, 19.10.2005 - XI R 4/04   

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https://dejure.org/2005,1116
BFH, 19.10.2005 - XI R 4/04 (https://dejure.org/2005,1116)
BFH, Entscheidung vom 19.10.2005 - XI R 4/04 (https://dejure.org/2005,1116)
BFH, Entscheidung vom 19. Oktober 2005 - XI R 4/04 (https://dejure.org/2005,1116)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 4 Abs. 1 und Abs. 3; AO 1977 § 146 Abs. 1

  • Judicialis

    EStG § 4 Abs. 1; ; EStG § 4 Abs. 3; ; AO 1977 § 146 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 4 Abs. 1, 3; AO (1977) § 146 Abs. 1
    Übergang auf die Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Anforderungen an den Übergang von der Einnahmenüberschussrechnung zum Betriebsvermögensvergleich ? Außer ordnungsmäßiger Buchführung insbesondere zeitnahe Eröffnungsbilanz zwingend erforderlich

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Bilanzierende Freiberufler

  • IWW (Kurzinformation)

    Buchführung - Von der Einnahmen-Überschuss-Rechnung zur Bilanzierung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Bilanzierende Freiberufler

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Wirksame Ausübung des Wahlrechtes auf Gewinnermittlung durch Bestandvergleich; Wahlrecht für den nicht zur Buchführung verpflichteten Steuerpflichtigen; Besondere Bedeutung einer Bestandsaufnahme für die Positionen der "Eröffnungsbilanz" für den Wechsel von der ...

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Wahlrecht auf Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich ist erst durch Eröffnungsbilanz, eingerichtete Buchführung und Abschluss ausgeübt

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 4 Abs 1, EStG § 4 Abs 3, EStR R 17, FGO § 56
    Bestandsvergleich; Einnahmeüberschussrechnung; Wechsel der Gewinnermittlungsart; Wiedereinsetzung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 211, 262
  • NJW 2006, 319
  • BB 2006, 33
  • BB 2006, 434
  • DB 2006, 73
  • DB 2006, 76
  • DB 2007, 10
  • DB 2007, 14
  • BStBl II 2006, 509
  • DStRE 2006, 124 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (39)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 09.11.2000 - IV R 18/00

    Wechsel der Gewinnermittlungsart

    Auszug aus BFH, 19.10.2005 - XI R 4/04
    Der IV. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) habe in der Entscheidung vom 9. November 2000 IV R 18/00 (BFHE 193, 436, BStBl II 2001, 102) eine Änderung der Rechtsprechung in der Weise angedeutet, dass das Gewinnermittlungswahlrecht nicht zu Beginn des Wirtschaftsjahres auszuüben sei.

    Die BFH-Entscheidung in BFHE 193, 436, BStBl II 2001, 102 steht dieser Beurteilung nicht entgegen.

  • BFH, 09.12.2003 - IV B 68/02

    Rückwirkende Ausübung des Gewinnermittlungswahlrechts?

    Auszug aus BFH, 19.10.2005 - XI R 4/04
    Ein nicht buchführungspflichtiger Steuerpflichtiger hat erst dann sein Wahlrecht auf Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich wirksam ausgeübt, wenn er eine Eröffnungsbilanz aufstellt, eine ordnungsmäßige kaufmännische Buchführung einrichtet und --vor allem-- aufgrund von Bestandsaufnahmen einen Abschluss macht (BFH-Urteil vom 2. März 1978 IV R 45/73, BFHE 125, 45, BStBl II 1978, 431; BFH-Beschluss vom 9. Dezember 2003 IV B 68/02, BFH/NV 2004, 633).

    Zudem hat der IV. Senat in dem später ergangenen Beschluss in BFH/NV 2004, 633 ausdrücklich hervorgehoben, dass ein nicht buchführungspflichtiger Steuerpflichtiger erst dann sein Wahlrecht auf Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich ausgeübt habe, wenn er eine Eröffnungsbilanz aufstelle, eine ordnungsmäßige kaufmännische Buchführung einrichte und aufgrund von Bestandsaufnahmen einen Abschluss mache.

  • BFH, 02.03.1978 - IV R 45/73

    Keine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG bei nicht buchführungspflichtigem

    Auszug aus BFH, 19.10.2005 - XI R 4/04
    Ein nicht buchführungspflichtiger Steuerpflichtiger hat erst dann sein Wahlrecht auf Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich wirksam ausgeübt, wenn er eine Eröffnungsbilanz aufstellt, eine ordnungsmäßige kaufmännische Buchführung einrichtet und --vor allem-- aufgrund von Bestandsaufnahmen einen Abschluss macht (BFH-Urteil vom 2. März 1978 IV R 45/73, BFHE 125, 45, BStBl II 1978, 431; BFH-Beschluss vom 9. Dezember 2003 IV B 68/02, BFH/NV 2004, 633).
  • BFH, 25.03.1992 - I R 69/91

    Eigenständige Rückstellung durch Vorjahresbuchung

    Auszug aus BFH, 19.10.2005 - XI R 4/04
    Buchungen seien nach § 146 Abs. 1 AO 1977 zeitgerecht vorzunehmen (BFH-Urteil vom 25. März 1992 I R 69/91, BFHE 168, 527, BStBl II 1992, 1010).
  • FG Köln, 15.10.2003 - 4 K 4199/99

    Wechsel der Gewinnermittlung von der Einnahme-Überschuss-Rechnung zum

    Auszug aus BFH, 19.10.2005 - XI R 4/04
    Das FG wies die Klage ab; die Entscheidung ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2004, 555 veröffentlicht.
  • BFH, 19.03.2009 - IV R 57/07

    Recht zur Wahl der Einnahmen-Überschussrechnung als vereinfachte Gewinnermittlung

    Ein nicht buchführungspflichtiger Steuerpflichtiger hat sein Wahlrecht auf Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich --wie in § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG ausdrücklich angesprochen-- erst dann wirksam ausgeübt, wenn er eine Eröffnungsbilanz aufstellt, eine kaufmännische Buchführung einrichtet und aufgrund von Bestandsaufnahmen einen Abschluss macht (BFH-Urteile vom 19. Oktober 2005 XI R 4/04, BFHE 211, 262, BStBl II 2006, 509; vom 9. November 2000 IV R 18/00, BFHE 193, 436, BStBl II 2001, 102; in BFHE 125, 45, BStBl II 1978, 431, und vom 2. März 2006 IV R 32/04, BFH/NV 2006, 1457; BFH-Beschlüsse vom 9. Dezember 2003 IV B 68/02, BFH/NV 2004, 633, und vom 8. September 2005 IV B 107/04, BFH/NV 2006, 276).

    Der BFH hat in seiner neueren Rechtsprechung hervorgehoben, dass das Wahlrecht zwischen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG und § 4 Abs. 3 EStG nicht buchführungspflichtigen Steuerpflichtigen prinzipiell unbefristet zusteht (BFH-Urteil in BFHE 211, 262, BStBl II 2006, 509).

    Der erkennende Senat tritt der in dem BFH-Urteil in BFHE 211, 262, BStBl II 2006, 509 vom XI. Senat vertretenen Ansicht bei.

    Denn danach entfällt für nicht buchführungspflichtige Steuerpflichtige das Wahlrecht zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG erst mit der Erstellung des Abschlusses, nicht hingegen bereits mit der Einrichtung der Buchführung (vgl. BFH-Urteile in BFHE 125, 45, BStBl II 1978, 431; in BFHE 193, 436, BStBl II 2001, 102; in BFHE 211, 262, BStBl II 2006, 509, und in BFH/NV 2006, 1457).

    So kommt die Wahl der Überschussrechnung nach Erstellung des Abschlusses nicht mehr in Betracht (BFH-Urteile in BFHE 211, 262, BStBl II 2006, 509, und in BFHE 125, 45, BStBl II 1978, 431).

    Ebenso scheidet die Wahl der Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich aus, wenn der Steuerpflichtige nicht zeitnah zu Beginn des Gewinnermittlungszeitraums eine Eröffnungsbilanz aufgestellt und eine kaufmännische Buchführung eingerichtet hat (BFH-Urteile in BFHE 211, 262, BStBl II 2006, 509, und in BFHE 125, 45, BStBl II 1978, 431; HHR/Bergkemper, § 4 EStG Rz 552; Drüen, DStR 1999, 1589, 1592).

  • BFH, 02.06.2016 - IV R 39/13

    Gewinnermittlungswahlrecht; erneuter Wechsel der Gewinnermittlungsart nach

    Formal wird es allein durch die Bestandskraft der Steuerfestsetzung bzw. Feststellung begrenzt (BFH-Urteile vom 19. Oktober 2005 XI R 4/04, BFHE 211, 262, BStBl II 2006, 509; vom 21. Juli 2009 X R 46/08, BFH/NV 2010, 186, unter II.3.b).

    Ist das Wahlrecht --wie im Streitfall für das Wirtschaftsjahr 2007/2008 vor Eintritt der Bestandskraft (II.1.c)-- bereits wirksam ausgeübt worden, so ist diese Wahl der Gewinnermittlungsart nachträglich nicht mehr abzuändern (BFH-Urteile vom 29. August 1985 IV R 111/83, BFH/NV 1986, 158, unter 2.b; in BFHE 211, 262, BStBl II 2006, 509, unter II.2.; in BFH/NV 2006, 1457, unter II.2.a bb; vom 8. Oktober 2008 VIII R 74/05, BFHE 223, 261, BStBl II 2009, 238, unter II.B b, und in BFHE 252, 322, BStBl II 2016, 468, Rz 17).

    Auch eine nachträglich erstellte Buchführung oder Bilanz vermag eine zunächst getroffene Wahl nicht mehr zu ändern (vgl. BFH-Urteil in BFHE 211, 262, BStBl II 2006, 509, unter II.2.).

  • BFH, 08.10.2008 - VIII R 74/05

    Promotionsberater ist nicht freiberuflich, sondern gewerblich tätig

    a) Für die Einnahmen-Überschussrechnung entscheidet sich ein Steuerpflichtiger durch schlüssiges Verhalten, wenn er keine Eröffnungsbilanz und keine Buchführung einrichtet, sondern lediglich Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aufzeichnet oder (was der BFH ebenfalls ausreichen lässt) durch eine geordnete Sammlung von Einnahme- und Ausgabebelegen (vgl. BFH-Urteile vom 19. Oktober 2005 XI R 4/04, BFHE 211, 262, BStBl II 2006, 509; vom 15. April 1999 IV R 68/98, BFHE 188, 291, BStBl II 1999, 481; vom 13. Oktober 1989 III R 30-31/85, BFHE 159, 123, BStBl II 1990, 287; vom 2. März 2006 IV R 32/04, BFH/NV 2006, 1457; BFH-Beschlüsse vom 8. September 2005 IV B 107/04, BFH/NV 2006, 276; vom 13. Oktober 2006 X B 13/06, juris; vom 14. Oktober 2003 X B 90/03, BFH/NV 2004, 220).

    An die einmal wirksam getroffene Wahl einer Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung ist der Steuerpflichtige gebunden (vgl. BFH-Urteil in BFHE 211, 262, BStBl II 2006, 509; BFH-Beschluss vom 9. Dezember 2003 IV B 68/02, BFH/NV 2004, 633).

  • FG Schleswig-Holstein, 26.07.2011 - 2 K 123/10

    Bindung an Wahl der Gewinnermittlungsart - Verfassungsmäßigkeit des untersagten

    Die Betriebsprüfung versagte die nachträgliche Änderung der Gewinnermittlungsart, da, nachdem bereits eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG beim Finanzamt eingereicht wurde, der Wechsel zum Bestandsvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG nur bis zur formalen Bestandskraft (Unanfechtbarkeit) möglich sei (BFH-Urteil vom 19. Oktober 2005, XI R 4/04).

    Im Betriebsprüfungsbericht werde auf das BFH-Urteil vom 19. Mai 2005 (XI R 4/04) hingewiesen.

    Sei die Eröffnungsbilanz nicht zeitnah sondern erst nach Ablauf eines Streitjahres erstellt, sei für dieses Jahr der Wechsel zum Bestandsvergleich ausgeschlossen (BFH-Urteil vom 19. Oktober 2005, XI R 4/04, BFHE 211, 262).

    Der BFH hat in seiner neueren Rechtsprechung hervorgehoben, dass das Wahlrecht zwischen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG und § 4 Abs. 3 EStG nicht buchführungspflichtigen Steuerpflichtigen prinzipiell unbefristet zusteht (BFH-Urteil vom 19. Oktober 2005 XI R 4/04, BStBl II 2006, 509).

    Die Wahl kann nachträglich nicht mehr geändert werden; auf die Kenntnis der steuerlichen Folgen kommt es nicht an (BFH-Urteile vom 2. März 2006, BFH/NV 2006, 1457; vom 29. August 1985 IV R 111/83, BFH/NV 1986, 158; vom 19. Oktober 2005 XI R 4/04, BStBl II 2006, 509; BFH-Beschluss vom 9. Dezember 2003 IV B 68/02, BFH/NV 2004, 633; Kanzler in HHR, § 4 Rz. 549).

  • BFH, 05.11.2015 - III R 13/13

    Einnahmenüberschussrechnung: Kein der Verschmelzung vorgelagerter endgültiger

    aa) Ein nicht buchführungspflichtiger Steuerpflichtiger hat sein Wahlrecht auf Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich erst dann wirksam ausgeübt, wenn er eine Eröffnungsbilanz aufstellt, eine kaufmännische Buchführung einrichtet und aufgrund von Bestandsaufnahmen einen Abschluss macht (BFH-Urteil vom 19. Oktober 2005 XI R 4/04, BFHE 211, 262, BStBl II 2006, 509, unter II.2.).

    Allerdings scheidet ein Wechsel von der Einnahmenüberschussrechnung zum Bestandsvergleich aus, wenn der Steuerpflichtige nicht zeitnah zu Beginn des Gewinnermittlungszeitraums eine Eröffnungsbilanz aufgestellt und eine kaufmännische Buchführung eingerichtet hat (BFH-Urteil in BFHE 211, 262, BStBl II 2006, 509, unter II.2.).

  • FG Schleswig-Holstein, 26.07.2011 - 2 K 124/10

    Streitgegenstand: Gewerbesteuer 2005-2007 - Bindung an Wahl der

    Die Betriebsprüfung versagte die nachträgliche Änderung der Gewinnermittlungsart, da, nachdem bereits eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG beim Finanzamt eingereicht wurde, der Wechsel zum Bestandsvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG nur bis zur formalen Bestandskraft (Unanfechtbarkeit) möglich sei (BFH-Urteil vom 19. Oktober 2005, XI R 4/04).

    Im Betriebsprüfungsbericht werde auf das BFH-Urteil vom 19. Mai 2005 (XI R 4/04) hingewiesen.

    Sei die Eröffnungsbilanz nicht zeitnah, sondern erst nach Ablauf eines Streitjahres erstellt, sei für dieses Jahr der Wechsel zum Bestandsvergleich ausgeschlossen (BFH-Urteil vom 19. Oktober 2005, XI R 4/04, BFHE 211, 262 ).

    Der BFH hat in seiner neueren Rechtsprechung hervorgehoben, dass das Wahlrecht zwischen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG und § 4 Abs. 3 EStG nicht buchführungspflichtigen Steuerpflichtigen prinzipiell unbefristet zusteht (BFH-Urteil vom 19. Oktober 2005 XI R 4/04, BStBl II 2006, 509 ).

    Die Wahl kann nachträglich nicht mehr geändert werden; auf die Kenntnis der steuerlichen Folgen kommt es nicht an (BFH-Urteile vom 2. März 2006, BFH/NV 2006, 1457 ; vom 29. August 1985 IV R 111/83, BFH/NV 1986, 158; vom 19. Oktober 2005 XI R 4/04, BStBl II 2006, 509 ; BFH-Beschluss vom 9. Dezember 2003 IV B 68/02, BFH/NV 2004, 633 ; Kanzler in HHR, § 4 Rz. 549).

  • FG Thüringen, 31.08.2022 - 4 K 599/21

    Ausübung des Wahlrechts hinsichtlich der Gewinnermittlungsart zur Glättung von

    Nach dieser Rechtslage hat ein nicht buchführungspflichtiger Steuerpflichtiger ein -prinzipiell unbefristetes - Wahlrecht zwischen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG und § 4 Abs. 3 EStG, das formal allein durch die Bestandskraft der Steuerfestsetzung bzw. Feststellung begrenzt ist (vgl. BFH-Urteile vom 19.10.2005 XI R 4/04, BFHE 211, 262, BStBl Il 2006, 509; vom 19.03.2009 IV R 57/07, BFHE 224, 513, BStBl II 2009, 659; vom 21.07.2009 X R 46/08, BFH/NV 2010, 186).

    Das bedeutet allerdings nicht, dass der Steuerpflichtige die Wahl zwischen den Gewinnermittlungsarten solange treffen darf, wie sich ihr Ergebnis steuerlich auswirken kann (vgl. BFH-Urteile vom 19.10.2005 XI R 4/04, BFHE 211, 262, BStBl Il 2006, 509; vom 19.03.2009 IV R 57/07, BFHE 224, 513, BStBl II 2009, 659; vom 21.07.2009 X R 46/08, BFH/NV 2010, 186).

    Ist das Wahlrecht bereits wirksam ausgeübt worden, so ist diese Wahl der Gewinnermittlungsart nachträglich nicht mehr abzuändern (vgl. BFH-Urteile vom 29.08.1985 IV R 111/83, BFH/NV 1986, 158; vom 19.10.2005 XI R 4/04, BFHE 211, 262, BStBl Il 2006, 509; vom 02.03.2006 IV R 32/04, BFH/NV 2006, 1457; vom 08.10.2008 VIII R 74/05, BFHE 223, 261, BStBl II 2009, 238, und vom 05.11.2015 III R 13/13, BFHE 252, 322, BStBl II 2016, 468).

    Auch eine nachträglich erstellte Buchführung oder Bilanz vermag eine zunächst getroffene Wahl nicht mehr zu ändern (vgl. BFH-Urteil vom 19.10.2005 XI R 4/04, BFHE 211, 262, BStBl Il 2006, 509.).

    Ausgangspunkt ist, dass nach der BFH-Rechtsprechung das Wahlrecht hinsichtlich der Gewinnermittlungsmethode in materiell-rechtlicher Hinsicht unbefristet ausgeübt werden kann (vgl. BFH-Urteile vom 19.10.2005 XI R 4/04, BFHE 211, 262, BStBl Il 2006, 509; vom 19.03.2009 IV R 57/07, BFHE 224, 513, BStBl II 2009, 659; vom 21.07.2009 X R 46/08, BFH/NV 2010, 186).

  • BFH, 05.11.2015 - III R 12/13

    Verfassungsmäßigkeit des § 18 Abs. 2 UmwStG 2002 (= UmwStG 1995 i. d. F. des

    aa) Ein nicht buchführungspflichtiger Steuerpflichtiger hat sein Wahlrecht auf Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich erst dann wirksam ausgeübt, wenn er eine Eröffnungsbilanz aufstellt, eine kaufmännische Buchführung einrichtet und aufgrund von Bestandsaufnahmen einen Abschluss macht (BFH-Urteil vom 19. Oktober 2005 XI R 4/04, BFHE 211, 262, BStBl II 2006, 509, unter II.2.).

    Allerdings scheidet ein Wechsel von der Einnahmenüberschussrechnung zum Bestandsvergleich aus, wenn der Steuerpflichtige nicht zeitnah zu Beginn des Gewinnermittlungszeitraums eine Eröffnungsbilanz aufgestellt und eine kaufmännische Buchführung eingerichtet hat (BFH-Urteil in BFHE 211, 262, BStBl II 2006, 509, unter II.2.).

  • FG Baden-Württemberg, 30.06.2020 - 5 K 3305/17

    Ort der Besteuerung der gewerblichen Einkünfte einer General Partnership -

    Die erforderliche Eröffnungsbilanz ist dabei zeitnah aufzustellen (vgl. BFH v. 19. Oktober 2005 XI R 4/04, BStBl II 2006, 509).
  • FG München, 30.11.2020 - 7 K 36/18

    Gewerblicher Goldhandel einer General Partnership englischen Rechts

    Formal wird es allein durch die Bestandskraft der Steuerfestsetzung bzw. Feststellung begrenzt (BFH-Urteile vom 19. Oktober 2005 XI R 4/04, BFHE 211, 262, BStBl II 2006, 509; vom 21. Juli 2009 X R 46/08, BFH/NV 2010, 186).

    Auch ist nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 19. Oktober 2005 - XI R 4/04, BFHE 211, 262, BStBl II 2006, 509) bei einem Wechsel von der Überschussrechnung zum Bestandsvergleich eine Bestandsaufnahme für die Positionen der "Eröffnungsbilanz" von besonderer Bedeutung, da insoweit die fehlerausgleichende Zweischneidigkeit der Bilanz noch nicht gegeben ist.

    So betrafen die Entscheidung vom 05. November 2015 (III R 13/13 -, BFHE 252, 322, BStBl II 2016, 468) bzw. vom 19. Oktober 2005 (XI R 4/04, BFHE 211, 262, BStBl II 2006, 509) einen Wechsel der Gewinnermittlungsart im Rahmen eines laufenden Betriebs.

  • FG Niedersachsen, 16.10.2013 - 9 K 124/12

    Wirksamer Widerruf eines zuvor erklärten Wechsels der Gewinnermittlungsart vom

  • BFH, 20.04.2021 - IV R 3/20

    Ausübung des Wahlrechts nach § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG durch ausländische

  • BFH, 21.07.2009 - X R 46/08

    Gleichwertigkeit der Gewinnermittlungsarten - Wahl der Gewinnermittlungsart -

  • FG Köln, 14.09.2023 - 7 K 2450/20

    Einkommensteuer/Doppelbesteuerungsabkommen: Vorliegen einer Betriebsstätte in

  • BFH, 24.09.2008 - X R 58/06

    Wahlrecht zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG

  • FG Hamburg, 29.04.2015 - 2 K 4/13

    Einkommensteuer: Wahl der Gewinnermittlungsart, Umfang des Betriebsvermögens

  • BFH, 20.04.2021 - IV R 20/17

    Ausübung des Wahlrechts nach § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG durch ausländische

  • BFH, 14.03.2018 - IV B 46/17

    Verpflichtung des FG zur Erhebung eines Zeugenbeweises

  • BFH, 02.03.2006 - IV R 32/04

    Nicht buchführungspflichtige Freiberufler: Praxiseröffnung - Wahl der

  • BFH, 16.09.2009 - X R 48/07

    Einbringung eines in unbedingter Veräußerungsabsicht erworbenen Grundstücks -

  • BFH, 21.05.2013 - III B 150/12

    Anforderungen an die Darlegung der Klärungsfähigkeit einer für grundsätzlich

  • FG Köln, 18.08.2006 - 14 K 2344/05

    Bestehen eines Wahlrechtes zwischen der Gewinnermittlung durch

  • FG Niedersachsen, 17.02.2011 - 10 K 258/10

    Erzielung von Einkünften aus Gewerbebetrieb durch Erbringung von

  • FG Köln, 07.03.2012 - 5 K 4935/05

    Einkommensteuer: Einkünfte § 15 oder 18 EStG, Rückstellungen, Veräußerungsgewinn

  • BFH, 21.07.2009 - X R 28/06

    Wahlrecht nach § 4 Abs. 3 EStG und Gewinnschätzung

  • FG Berlin-Brandenburg, 29.08.2007 - 12 K 1027/04

    Ausübung des Wahlrechts zwischen Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG und § 4

  • FG Rheinland-Pfalz, 26.01.2021 - 3 K 1388/19

    Abzugsberechtigung und Rücklagenbildung bei Veräußerung von land- und

  • FG Köln, 17.01.2007 - 4 K 4321/04

    Steuerliche Rückabwicklung eines Gesellschaftsvertrages

  • FG Hessen, 22.08.2019 - 10 K 1143/14

    Einkommenstuerrechtliche Berücksichtigung von Verlusten aus Beteiligung an einer

  • FG Köln, 17.01.2007 - 4 K 4535/04

    Rechtmäßigkeit der Festlegung von Einkünften aus Gewerbebetrieb bei

  • FG München, 02.10.2019 - 7 K 982/17

    Gewerblicher Goldhandel einer Partnership englischen Rechts

  • BFH, 13.10.2006 - X B 13/06

    Anforderungen an die Darlegung von Revisionszulassungsgründen

  • FG Baden-Württemberg, 23.04.2010 - 9 K 212/07

    Aufrechterhaltung des Vorbehalts der Nachprüfung nach Ergehen der

  • FG Rheinland-Pfalz, 05.05.2010 - 5 K 1856/07

    Wechsel der Einkunftsermittlung durch Einnahme-Überschuss-Rechnung zu

  • FG Niedersachsen, 13.12.2011 - 14 K 82/11

    Entsprechen des Begriffs der Einkünfte i.S.d. § 32 Abs. 4 S. 2 EStG a.F. der

  • FG Köln, 17.01.2007 - 2 K 4321/04

    Rechtmäßigkeit der Festlegung von Einkünften aus einem Gewerbebetrieb bei

  • FG München, 25.05.2011 - 13 K 1631/08

    Schätzung von Gewinnen aus einem Bordellbetrieb bei fehlender Buchführung -

  • FG München, 12.05.2016 - 2 K 1704/13

    Rehtmäßigkeit des Wechsels der steuerrechtlichen Gewinnermittlungsart

  • FG Hessen, 11.07.2006 - 5 K 3892/02

    Verlustfeststellung; Teilwertabschreibung; Überschussrechnung; Finanzanlage;

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Rechtsprechung
   FG Köln, 11.07.2005 - 10 Ko 223/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,13226
FG Köln, 11.07.2005 - 10 Ko 223/05 (https://dejure.org/2005,13226)
FG Köln, Entscheidung vom 11.07.2005 - 10 Ko 223/05 (https://dejure.org/2005,13226)
FG Köln, Entscheidung vom 11. Juli 2005 - 10 Ko 223/05 (https://dejure.org/2005,13226)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten als Teil der Kosten; Auslegung des Begriffs "Finanzbehörde" in § 139 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO); Einbeziehung von kirchlichen Behörden im Streit über ...

Papierfundstellen

  • EFG 2005, 1647
  • DStRE 2006, 124
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 31.10.1972 - VII B 134/70

    Einfuhrstellen - Vorratsstellen - Finanzbehörden - Rechtsverfolgung -

    Auszug aus FG Köln, 11.07.2005 - 10 Ko 223/05
    Nach dem Kernbereich des Wortsinns "Finanzbehörden" wird deshalb der allgemeine Sprachgebrauch darunter die angeführten örtlichen Finanzbehörden und die ihnen übergeordneten Behörden verstehen (BFH-Beschluss vom 31. Oktober 1972 VII B 134/70, BFHE 107, 352, BStBl II 1973, 243).

    Dabei kann zwar allein aus der Eröffnung des Finanzrechtswegs für Streitigkeiten über Kirchensteuern durch Landesgesetz nicht hergeleitet werden, dass der Erinnerungsgegner (Kostengläubiger) eine Finanzbehörde im Sinne des § 139 Abs. 2 FGO ist, es handelt sich jedoch um ein bedeutsames Indiz, dass derartige Streitigkeiten vor den Finanzgerichten und nicht vor den Verwaltungsgerichten ausgetragen werden (BFH-Beschlüsse vom 31. Oktober 1972 VII B 134/70, BFHE 107, 352, BStBl II 1973, 243, vom 25. Februar 1975 VII B 80/73, BFHE 115, 182, BStBl II 1975, 489 für das Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft).

    Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich ferner, dass es sich bei der Entscheidung des Gesetzgebers, dass nur Finanzbehörden keinen Auslagenersatz verlangen können, um eine Kompromissentscheidung handelt, die von dem Gedanken getragen war, dass die Aufwendungen einer Finanzbehörde zur Verteidigung ihrer Steuerbescheide im finanzgerichtlichen Verfahren zu den Kosten der Steuererhebung rechnen, die vom Staatshaushalt getragen werden müssen (zur Entstehungsgeschichte BT-Drucks. II/1716 zu § 118 Abs. 1, BT-Drucks. III/127 zu § 116; anders dann BT-Drucks. IV/1446 zu § 130 in Anlehnung zu § 162 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -, jedoch mit der Ergänzung in Abs. 2, nach der Aufwendungen der Finanzbehörden nicht zu erstatten sind, vgl. schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses -BT-Drucks. IV/3523; ferner BFH-Beschluss vom 31. Oktober 1972 VII B 134/70, BFHE 107, 352, BStBl II 1973, 243, auch zur Abweichung von der andersartigen Regelung des § 162 VwGO).

    Daher ist unter dem Begriff Finanzbehörde im Sinne des § 139 Abs. 2 FGO jede steuerverwaltende Behörde zu verstehen, die einen Verwaltungsakt, der den Gegenstand des Klageverfahrens bildet, erlassen hat oder von der der Erlass eines Verwaltungsakts oder einer solchen Leistung begehrt wird (BFH-Beschluss vom 31. Oktober 1972 VII B 134/70, BFHE 107, 352, BStBl II 1973, 243; ferner Gräber/Ruban, FGO 5. Aufl., § 139 Rz 9).

  • Drs-Bund, 02.08.1963 - BT-Drs IV/1446
    Auszug aus FG Köln, 11.07.2005 - 10 Ko 223/05
    Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich ferner, dass es sich bei der Entscheidung des Gesetzgebers, dass nur Finanzbehörden keinen Auslagenersatz verlangen können, um eine Kompromissentscheidung handelt, die von dem Gedanken getragen war, dass die Aufwendungen einer Finanzbehörde zur Verteidigung ihrer Steuerbescheide im finanzgerichtlichen Verfahren zu den Kosten der Steuererhebung rechnen, die vom Staatshaushalt getragen werden müssen (zur Entstehungsgeschichte BT-Drucks. II/1716 zu § 118 Abs. 1, BT-Drucks. III/127 zu § 116; anders dann BT-Drucks. IV/1446 zu § 130 in Anlehnung zu § 162 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -, jedoch mit der Ergänzung in Abs. 2, nach der Aufwendungen der Finanzbehörden nicht zu erstatten sind, vgl. schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses -BT-Drucks. IV/3523; ferner BFH-Beschluss vom 31. Oktober 1972 VII B 134/70, BFHE 107, 352, BStBl II 1973, 243, auch zur Abweichung von der andersartigen Regelung des § 162 VwGO).
  • Drs-Bund, 10.01.1958 - BT-Drs III/127
    Auszug aus FG Köln, 11.07.2005 - 10 Ko 223/05
    Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich ferner, dass es sich bei der Entscheidung des Gesetzgebers, dass nur Finanzbehörden keinen Auslagenersatz verlangen können, um eine Kompromissentscheidung handelt, die von dem Gedanken getragen war, dass die Aufwendungen einer Finanzbehörde zur Verteidigung ihrer Steuerbescheide im finanzgerichtlichen Verfahren zu den Kosten der Steuererhebung rechnen, die vom Staatshaushalt getragen werden müssen (zur Entstehungsgeschichte BT-Drucks. II/1716 zu § 118 Abs. 1, BT-Drucks. III/127 zu § 116; anders dann BT-Drucks. IV/1446 zu § 130 in Anlehnung zu § 162 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -, jedoch mit der Ergänzung in Abs. 2, nach der Aufwendungen der Finanzbehörden nicht zu erstatten sind, vgl. schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses -BT-Drucks. IV/3523; ferner BFH-Beschluss vom 31. Oktober 1972 VII B 134/70, BFHE 107, 352, BStBl II 1973, 243, auch zur Abweichung von der andersartigen Regelung des § 162 VwGO).
  • Drs-Bund, 09.06.1965 - BT-Drs IV/3523
    Auszug aus FG Köln, 11.07.2005 - 10 Ko 223/05
    Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich ferner, dass es sich bei der Entscheidung des Gesetzgebers, dass nur Finanzbehörden keinen Auslagenersatz verlangen können, um eine Kompromissentscheidung handelt, die von dem Gedanken getragen war, dass die Aufwendungen einer Finanzbehörde zur Verteidigung ihrer Steuerbescheide im finanzgerichtlichen Verfahren zu den Kosten der Steuererhebung rechnen, die vom Staatshaushalt getragen werden müssen (zur Entstehungsgeschichte BT-Drucks. II/1716 zu § 118 Abs. 1, BT-Drucks. III/127 zu § 116; anders dann BT-Drucks. IV/1446 zu § 130 in Anlehnung zu § 162 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -, jedoch mit der Ergänzung in Abs. 2, nach der Aufwendungen der Finanzbehörden nicht zu erstatten sind, vgl. schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses -BT-Drucks. IV/3523; ferner BFH-Beschluss vom 31. Oktober 1972 VII B 134/70, BFHE 107, 352, BStBl II 1973, 243, auch zur Abweichung von der andersartigen Regelung des § 162 VwGO).
  • Drs-Bund, 28.09.1955 - BT-Drs II/1716
    Auszug aus FG Köln, 11.07.2005 - 10 Ko 223/05
    Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich ferner, dass es sich bei der Entscheidung des Gesetzgebers, dass nur Finanzbehörden keinen Auslagenersatz verlangen können, um eine Kompromissentscheidung handelt, die von dem Gedanken getragen war, dass die Aufwendungen einer Finanzbehörde zur Verteidigung ihrer Steuerbescheide im finanzgerichtlichen Verfahren zu den Kosten der Steuererhebung rechnen, die vom Staatshaushalt getragen werden müssen (zur Entstehungsgeschichte BT-Drucks. II/1716 zu § 118 Abs. 1, BT-Drucks. III/127 zu § 116; anders dann BT-Drucks. IV/1446 zu § 130 in Anlehnung zu § 162 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -, jedoch mit der Ergänzung in Abs. 2, nach der Aufwendungen der Finanzbehörden nicht zu erstatten sind, vgl. schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses -BT-Drucks. IV/3523; ferner BFH-Beschluss vom 31. Oktober 1972 VII B 134/70, BFHE 107, 352, BStBl II 1973, 243, auch zur Abweichung von der andersartigen Regelung des § 162 VwGO).
  • BFH, 25.02.1975 - VII B 80/73

    Finanzbehörde - Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft - Rechtsverfolgung -

    Auszug aus FG Köln, 11.07.2005 - 10 Ko 223/05
    Dabei kann zwar allein aus der Eröffnung des Finanzrechtswegs für Streitigkeiten über Kirchensteuern durch Landesgesetz nicht hergeleitet werden, dass der Erinnerungsgegner (Kostengläubiger) eine Finanzbehörde im Sinne des § 139 Abs. 2 FGO ist, es handelt sich jedoch um ein bedeutsames Indiz, dass derartige Streitigkeiten vor den Finanzgerichten und nicht vor den Verwaltungsgerichten ausgetragen werden (BFH-Beschlüsse vom 31. Oktober 1972 VII B 134/70, BFHE 107, 352, BStBl II 1973, 243, vom 25. Februar 1975 VII B 80/73, BFHE 115, 182, BStBl II 1975, 489 für das Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft).
  • FG Hamburg, 12.11.2015 - 3 KO 152/15

    Rechtsanwaltskosten: Keine Erstattung von Aufwendungen für Finanzbehörden

    Finanzbehörden, die keine Erstattung von Aufwendungen verlangen können, sind nach der Rechtsprechung: - Finanzämter (BFH, Beschluss vom 31.10.1972 VII B 134/70, BFHE 107, 352, BStBl II 1973, 243, Juris Rz. 7; FG Köln, Beschluss vom 11.07.2005 10 Ko 223/05, EFG 2005, 1647, Juris Rn. 6); - jede steuerverwaltende Behörde, die einen Verwaltungsakt, der den Gegenstand eines Klageverfahrens vor dem Finanzgericht bildet, erlassen hat (BFH, Beschluss vom 31.10.1972 VII B 134/70, BFHE 107, 352, BStBl II 1973, 243, Juris Rn. 8); - Kirchensteuerbehörde (FG München, Beschluss vom 07.08.1970 VII 37/70, EFG 1971, 35); - Kirchensteuerämter und die ihnen übergeordneten Stellen (FG Köln, Beschlüsse vom 11.07.2005 10 Ko 223/05, DStRE 2006, 124, Juris Rn. 6; vom 15.08.1984 X 329/82 EK, EFG 1985, 39); - Kirchengemeinden in steuerverwaltender Funktion (FG Düsseldorf, Beschluss vom 26.10.1987 V/I Ko 4/87, EFG 1988, 246).

    Auch das HZA zählt nach der Rechtsprechung des BFH zu den Finanzbehörden im Sinne des § 139 Abs. 2 FGO (BFH, Beschluss vom 31.10.1972 VII B 134/70, BFHE 107, 352, BStBl II 1973, 243, Juris Rn. 7; FG Köln, Beschluss vom 11.07.2005 10 Ko 223/05, EFG 2005, 1647, Juris Rn. 6).

  • BFH, 06.02.2007 - I B 88/05

    Kosten eines Beigetretenen

    Welche Kosten erstattungsfähig sind, ist nicht im Rahmen der Kostenentscheidung, sondern allein im darauf aufbauenden Kostenfestsetzungsverfahren zu entscheiden; deshalb wird nur in jenem Verfahren insbesondere die zwischen den Beteiligten streitige Frage zu beurteilen sein, ob der Beigetretene als "Finanzbehörde" i.S. des § 139 Abs. 2 FGO anzusehen ist und deshalb nach dieser Vorschrift eine Kostenerstattung nicht verlangen kann (vgl. dazu FG Köln, Beschluss vom 11. Juli 2005 10 Ko 223/05, Entscheidungen der Finanzgerichte 2005, 1647; Brandis in Tipke/Kruse, a.a.O., § 139 FGO Rz 36, m.w.N.).
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