Rechtsprechung
EuGH, 17.09.2002 - C-413/99 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- lexetius.com
Freizügigkeit - Wanderarbeitnehmer - Aufenthaltsrechte der Familienangehörigen des Wanderarbeitnehmers - Anspruch der Kinder auf Fortsetzung ihrer Ausbildung im Aufnahmemitgliedstaat - Artikel 10 und 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 - Unionsbürgerschaft - ...
- Europäischer Gerichtshof
Baumbast und R
- EU-Kommission
Baumbast und R gegen Secretary of State for the Home Department.
Verordnung Nr. 1612/68 des Rates, Artikel 12
1. Freizügigkeit - Arbeitnehmer - Recht der Kinder eines Arbeitnehmers auf Zugang zum Unterricht im Aufnahmemitgliedstaat - Aufenthaltsrecht zur weiteren Teilnahme am allgemeinen Unterricht - Ehescheidung der Eltern, Wegfall des Wanderarbeitnehmerstatus beim einzigen ...
- EU-Kommission
Baumbast und R
- Wolters Kluwer
Aufenthaltsrechte der Familienangehörigen des Wanderarbeitnehmers; Anspruch der Kinder auf Fortsetzung ihrer Ausbildung im Aufnahmemitgliedstaat; Freizügigkeit von Arbeitnehmern innerhalb der Gemeinschaft
- Informationsverbund Asyl und Migration
VO Nr. 1612/68 Art. 12; EG Art. 18 Abs. 1
Großbritannien (A), Wanderarbeitnehmer, Freizügigkeit, Familienangehörige, Ausbildung, Schulbesuch, Unionsbürger, Drittstaatsangehörige, Geschiedene Eltern, Personensorge, Arbeitnehmerfreizügigkeit - opinioiuris.de
Baumbast und R
- Judicialis
Verordnung 1612/68/EWG Art. 10; ; Verordnung 1612/68/EWG Art. 12; ; Richtlinie 90/364/EWG; ; EGV Art. 18
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Freizügigkeit - Wanderarbeitnehmer - Aufenthaltsrechte der Familienangehörigen des Wanderarbeitnehmers - Anspruch der Kinder auf Fortsetzung ihrer Ausbildung im Aufnahmemitgliedstaat - Artikel 10 und 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 - Unionsbürgerschaft - ...
- datenbank.nwb.de
Aufenthaltsrecht zur Fortsetzung der Schulausbildung von Kindern und einem Elternteil trotz fehlender EU-Bürgerschaft
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)
Baumbast und R
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vorabentscheidungsersuchen des Immigration Appeals Tribunal London (Vereinigtes Königreich) - Auslegung von Artikel 18 EG (früher Artikel 8a EG-Vertrag) und von Artikel 12 der Verordnung Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer ...
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 05.07.2001 - C-413/99
- EuGH, 17.09.2002 - C-413/99
Papierfundstellen
- NJW 2002, 3610
- NJW 2017, 3060
- NVwZ 2003, 466 (Ls.)
- EuZW 2002, 761
- FamRZ 2003, 355 (Ls.)
- DVBl 2002, 1616
- DÖV 2003, 329
- DStRE 2006, 811
Wird zitiert von ... (194) Neu Zitiert selbst (13)
- EuGH, 15.03.1989 - 389/87
Echternach u.a. / Minister van Onderwijs en Wetenschappen
Auszug aus EuGH, 17.09.2002 - C-413/99
Nach dem Urteil vom 15. März 1989 in den verbundenen Rechtssachen 389/87 und 390/87 (Echternach und Moritz, Slg. 1989, 723) sei dies aber für den Fortbestand ihrer Rechte unerheblich.Die deutsche Regierung meint indessen, dass Artikel 12 der Verordnung Nr. 1612/68 nach dem Urteil Echternach und Moritz dem Kind ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nur dann gewähre, wenn es seine Ausbildung nicht im Herkunftsmitgliedstaat fortsetzen könnte.
Was den Fall der Familie Baumbast angehe, so gelte nach dem Urteil Echternach und Moritz das Kind eines Wanderarbeitnehmers auch dann weiterhin als dessen Familienangehöriger im Sinne der Verordnung Nr. 1612/68, wenn seine Familie in den Herkunftsmitgliedstaat zurückkehre, während es selbst im Aufnahmemitgliedstaat verbleibe, um dort eine Ausbildung fortzusetzen, die es im Herkunftsmitgliedstaat nicht fortführen könnte.
Auch wenn der Gerichtshof im Urteil Echternach und Moritz festgehalten hat, dass das betroffene Kind nach der Rückkehr seines Vaters in den Herkunftsmitgliedstaat dort mangels einer Koordinierung der Schulabschlusszeugnisse sein Studium nicht fortsetzen könnte, wollte er doch gemäß dem mit der Verordnung Nr. 1612/68 verfolgten Ziel einer Integration der Familienangehörigen der Wanderarbeitnehmer vor allem gewährleisten, dass deren Kindern im Aufnahmemitgliedstaat unter Voraussetzungen, die nicht diskriminierend sind, die Schule besuchen und studieren können, um ihre Ausbildung erfolgreich abschließen zu können (siehe auch Urteil vom 27. September 1988 in der Rechtssache 42/87, Kommission/Belgien, 1988, 5445, Randnr. 10).
Zudem können nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes die Rechte der Familienangehörigen eines EG-Arbeitnehmers aus der Verordnung Nr. 1612/68 ebenso wie der Status als Wanderarbeitnehmer selbst unter bestimmten Umständen auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fortgelten (in diesem Sinne Urteile Echternach und Moritz, Randnr. 21, und vom 12. Mai 1998 in der Rechtssache C-85/96, Martínez Sala, Slg. 1998, I-2691, Randnr. 32).
- EuGH, 08.11.1990 - C-231/89
Gmurzynska-Bscher / Oberfinanzdirektion Köln
Auszug aus EuGH, 17.09.2002 - C-413/99
Das in Artikel 234 EG vorgesehene Verfahren ist ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten, in dem der Gerichtshof diejenigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts auslegt, die die Gerichte zur Entscheidung der bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten benötigen (Urteil vom 8. November 1990 in der Rechtssache C-231/89, Gmurzynska-Bscher, Slg. 1990, I-4003, Randnr. 18).Wenn die von den nationalen Gerichten gestellten Fragen die Auslegung einer Bestimmung des Gemeinschaftsrechts betreffen, ist der Gerichtshof daher grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden (u. a. Urteil Gmurzynska-Bscher, Randnrn.
Im Rahmen der in Artikel 234 EG vorgesehenen Verteilung der richterlichen Aufgaben zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof entscheidet dieser daher im Wege der Vorabentscheidung, ohne dass er grundsätzlich nach den Umständen fragen müsste, die die nationalen Gerichte zu ihren Vorlagefragen veranlassen und unter denen sie die gemeinschaftsrechtliche Vorschrift, um deren Auslegung sie den Gerichtshof ersuchen, anwenden wollen (Urteil Gmurzynska-Bscher, Randnr. 22).
Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn feststünde, dass das Verfahren des Artikels 234 EG zweckwidrig angewendet wurde und der Gerichtshof in Wirklichkeit ohne Vorliegen eines echten Rechtsstreits zu einer Entscheidung veranlasst werden soll, oder wenn offensichtlich wäre, dass die Bestimmung des Gemeinschaftsrechts, die dem Gerichtshof zur Auslegung vorgelegt worden ist, im Ausgangsverfahren weder unmittelbar noch mittelbar anwendbar ist (in diesem Sinne Urteile Gmurzynska-Bscher, Randnr. 23, und vom 17. Juli 1997 in der Rechtssache C-130/95, Giloy, Slg. 1997, I-4291, Randnr. 22).
- EuGH, 13.02.1985 - 267/83
Diatta / Land Berlin
Auszug aus EuGH, 17.09.2002 - C-413/99
Wenn Artikel 10 der Verordnung bestimmt, dass der Familienangehörige des Wanderarbeitnehmers bei diesem Wohnung nehmen darf, bedeutet dies nicht, dass der Angehörige dort ständig wohnen muss, sondern - wie sich aus Artikel 10 Absatz 3 ergibt - lediglich, dass die Wohnung, über die der Arbeitnehmer verfügt, normalen Anforderungen an die Aufnahme seiner Familie entsprechen muss (Urteil vom 13. Februar 1985 in der Rechtssache 267/83, Diatta, Slg. 1985, 567, Randnr. 18).Zu dem Vorbringen der Kommission, aus Artikel 12 der Verordnung Nr. 1612/68 lasse sich kein Aufenthaltsrecht einer Person ableiten, die nicht Kind eines Wanderarbeitnehmers sei, weil jedes Recht aus dieser Bestimmung unabdingbar gerade diesen Status voraussetze, ist darauf hinzuweisen, dass angesichts des Zusammenhangs und der Zielsetzung der Verordnung Nr. 1612/68 und insbesondere ihres Artikels 12 dieser nicht eng ausgelegt (in diesem Sinne Urteil Diatta, Randnr. 17) und ihm keinesfalls die praktische Wirksamkeit genommen werden darf.
- EuGH, 18.05.1989 - 249/86
Kommission / Deutschland
Auszug aus EuGH, 17.09.2002 - C-413/99
Aus deren Gesamtzusammenhang folgt, dass der Rat für die erleichterte Freizügigkeit der Familienangehörigen der Arbeitnehmer zum einen berücksichtigt hat, welche Bedeutung das Zusammenleben mit seiner Familie für den Arbeitnehmer aus menschlicher Sicht hat, und zum anderen die in jeder Hinsicht bestehende Bedeutung einer Integration des Arbeitnehmers und seiner Familie im Aufnahmemitgliedstaat auf der Grundlage der Gleichbehandlung mit dessen Staatsangehörigen (in diesem Sinne Urteil vom 18. Mai 1989 in der Rechtssache 249/86, Kommission/Deutschland, Slg. 1989, 1263, Randnr. 11).Dieses Recht gehört zu den Grundrechten, die nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes vom Gemeinschaftsrecht anerkannt werden (Urteil Kommission/Deutschland, Randnr. 10).
- EuGH, 27.09.1988 - 42/87
Kommission / Belgien
Auszug aus EuGH, 17.09.2002 - C-413/99
Auch wenn der Gerichtshof im Urteil Echternach und Moritz festgehalten hat, dass das betroffene Kind nach der Rückkehr seines Vaters in den Herkunftsmitgliedstaat dort mangels einer Koordinierung der Schulabschlusszeugnisse sein Studium nicht fortsetzen könnte, wollte er doch gemäß dem mit der Verordnung Nr. 1612/68 verfolgten Ziel einer Integration der Familienangehörigen der Wanderarbeitnehmer vor allem gewährleisten, dass deren Kindern im Aufnahmemitgliedstaat unter Voraussetzungen, die nicht diskriminierend sind, die Schule besuchen und studieren können, um ihre Ausbildung erfolgreich abschließen zu können (siehe auch Urteil vom 27. September 1988 in der Rechtssache 42/87, Kommission/Belgien, 1988, 5445, Randnr. 10). - EuGH, 04.12.1974 - 41/74
Van Duyn / Home Office
Auszug aus EuGH, 17.09.2002 - C-413/99
Diese Beschränkungen und Bedingungen stehen daher nicht dem entgegen, dass Artikel 18 Absatz 1 EG den Einzelnen Rechte verleiht, die sie gerichtlich geltend machen können und die die innerstaatlichen Gerichte zu wahren haben (in diesem Sinne Urteil vom 4. Dezember 1974 in der Rechtssache 41/74, Van Duyn, Slg. 1974, 1337, Randnr. 7). - EuGH, 08.04.1976 - 48/75
Royer
Auszug aus EuGH, 17.09.2002 - C-413/99
Nach ständiger Rechtsprechung handelt es sich bei dem Recht der Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats einzureisen und sich dort aufzuhalten, um einen Anspruch, der sich unmittelbar aus dem EG-Vertrag oder, je nach den Umständen des Falls, aus den zu seiner Durchführung erlassenen Vorschriften ergibt (z. B. Urteil vom 8. April 1976 in der Rechtssache 48/75, Royer, Slg. 1976, 497, Randnr. 31). - EuGH, 20.09.2001 - C-184/99
STUDENTEN, DIE SICH IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT AUFHALTEN, MÜSSEN UNTER …
Auszug aus EuGH, 17.09.2002 - C-413/99
Dabei ist die Unionsbürgerschaft dazu bestimmt, der grundlegende Status der Angehörigen der Mitgliedstaaten zu sein (in diesem Sinne Urteil vom 20. September 2001 in der Rechtssache C-184/99, Grzelczyk, Slg. 2001, I-6193, Randnr. 31). - EuGH, 12.05.1998 - C-85/96
Martínez Sala
Auszug aus EuGH, 17.09.2002 - C-413/99
Zudem können nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes die Rechte der Familienangehörigen eines EG-Arbeitnehmers aus der Verordnung Nr. 1612/68 ebenso wie der Status als Wanderarbeitnehmer selbst unter bestimmten Umständen auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fortgelten (in diesem Sinne Urteile Echternach und Moritz, Randnr. 21, und vom 12. Mai 1998 in der Rechtssache C-85/96, Martínez Sala, Slg. 1998, I-2691, Randnr. 32). - EuGH, 17.07.1997 - C-130/95
Giloy
Auszug aus EuGH, 17.09.2002 - C-413/99
Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn feststünde, dass das Verfahren des Artikels 234 EG zweckwidrig angewendet wurde und der Gerichtshof in Wirklichkeit ohne Vorliegen eines echten Rechtsstreits zu einer Entscheidung veranlasst werden soll, oder wenn offensichtlich wäre, dass die Bestimmung des Gemeinschaftsrechts, die dem Gerichtshof zur Auslegung vorgelegt worden ist, im Ausgangsverfahren weder unmittelbar noch mittelbar anwendbar ist (in diesem Sinne Urteile Gmurzynska-Bscher, Randnr. 23, und vom 17. Juli 1997 in der Rechtssache C-130/95, Giloy, Slg. 1997, I-4291, Randnr. 22). - EuGH, 02.08.1993 - C-259/91
Allué u.a. / Università degli studi di Venezia u.a.
- EuGH, 05.02.1991 - C-363/89
Roux / Belgischer Staat
- EuGH, 13.11.1990 - C-308/89
Di Leo / Land Berlin
- BVerfG, 30.06.2009 - 2 BvE 2/08
Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon mit Grundgesetz vereinbar; …
Der abgeleitete Status der Unionsbürgerschaft und die Wahrung der mitgliedstaatlichen Staatsangehörigkeit bilden die Grenze für die in Art. 25 Abs. 2 AEUV angelegte Entwicklung der Unionsbürgerrechte und für die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. zur Bedeutung der Unionsbürgerschaft EuGH…, Urteil vom 12. Mai 1998, Rs. C-85/96, Martínez Sala, Slg. 1998, S. 1-2691 Rn. 62 f.; EuGH…, Urteil vom 20. September 2001, Rs. C-184/99, Grzelczyk, Slg. 2001, S. 1-6193 Rn. 31 f.; EuGH, Urteil vom 17. September 2002, Rs. C-413/99, Baumbast, Slg. 2002, S. 1-7091 Rn. 82; EuGH…, Urteil vom 7. September 2004, Rs. C-456/02, Trojani, Slg. 2004, S. 1-7573 Rn. 31; EuGH…, Urteil vom 19. Oktober 2004, Rs. C-200/02, Zhu, Slg. 2004, S. 1-9925 Rn. 25). - EuGH, 06.10.2020 - C-181/19
Ein früherer Wanderarbeitnehmer und seine Kinder, denen ein Aufenthaltsrecht …
Zum anderen erfordert die Anerkennung eines eigenen Aufenthaltsrechts dieses Kindes, dass ein entsprechendes Aufenthaltsrecht des Elternteils, der die elterliche Sorge für dieses Kind tatsächlich wahrnimmt, anerkannt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. September 2002, Baumbast und R, C-413/99, EU:C:2002:493, Rn. 63 und 75, …sowie vom 23. Februar 2010, Teixeira, C-480/08, EU:C:2010:83, Rn. 36).Ebenso wenig hat der Umstand, dass der betreffende Elternteil nicht mehr Wanderarbeitnehmer ist, Auswirkungen auf dessen Aufenthaltsrecht nach Art. 10 der Verordnung Nr. 492/2011, das demjenigen des Kindes entspricht, für das er die elterliche Sorge tatsächlich wahrnimmt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. September 2002, Baumbast und R, C-413/99, EU:C:2002:493, Rn. 63, 70 und 75, …sowie vom 23. Februar 2010, Teixeira, C-480/08, EU:C:2010:83, Rn. 37, 46 und 50).
Im Übrigen können, wie sich aus der insbesondere in Rn. 37 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ergibt, die Rechte eines Arbeitnehmers aus der Union und seiner Familienangehörigen aus der Verordnung Nr. 492/2011 unter bestimmten Umständen auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fortgelten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. September 2002, Baumbast und R, C-413/99, EU:C:2002:493, Rn. 70).
- BSG, 03.12.2015 - B 4 AS 43/15 R
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer - …
Dieses - historisch an die Arbeitnehmerfreizügigkeit und die Schaffung bestmöglicher Bedingungen für die Integration der Familie des Wanderarbeitnehmers im Aufnahmemitgliedstaat anknüpfende - Ausbildungsrecht des Kindes (vgl EuGH Urteil vom 17.9.2002 - Rs C-413/99 - Slg 2002, I-7091 ff, juris RdNr 51 ff) setzt voraus, dass dieses Kind "in Ausbildung" mit seinen Eltern oder einem Elternteil in einem Mitgliedstaat in der Zeit lebte, in der dort zumindest ein Elternteil als Arbeitnehmer wohnte .Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH impliziert das Ausbildungsrecht aus Art. 10 VO (EU) Nr. 492/2011 gleichzeitig ein eigenständiges Aufenthaltsrecht der sich weiterhin in Ausbildung befindlichen Kinder, das grundsätzlich bis zum Abschluss der Ausbildung und insbesondere besteht, solange sie tatsächlich im Aufnahmemitgliedstaat in das Schulsystem eingegliedert sind (EuGH Urteil vom 17.9.2002 - Rs C-413/99 - Slg 2002, I-7091 ff, juris RdNr 53 f; EuGH Urteil vom 13.6.2013 - Rs C-45/12 - EAS Teil C VO Nr. 1408/71 Art. 1 Nr. 16, juris RdNr 46 und 52; EuGH Urteil vom 23.2.2010 - Rs C-480/08 - Slg 2010, I-1107, juris RdNr 36 und 53).
Art. 12 Abs. 3 RL 2004/38/EG in seiner Anknüpfung an die EuGH-Rechtsprechung (vgl EuGH Urteil vom 17.9.2002 - Rs C-413/99 - Slg 2002, I-7091, juris RdNr 63) - im deutschen Recht umgesetzt durch § 3 Abs. 4 FreizügG (vgl BT-Drucks 16/5065 S 210) - bestätigt dies.
- EuGH, 12.06.2003 - C-112/00
Sperrung der Brennerautobahn durch Demonstranten führt nicht zur Staatshaftung …
Hierzu ist festzustellen, dass nach ständiger Rechtsprechung das in Artikel 234 EG vorgesehene Verfahren ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten ist, in dem der Gerichtshof diesen die Hinweise zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts gibt, die sie zur Entscheidung der bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten benötigen (vgl. insbesondere Urteile vom 18. Oktober 1990 in den Rechtssachen C-297/88 und C-197/89, Dzodzi, Slg. 1990, I-3763, Randnr. 33, vom 8. November 1990 in der Rechtssache C-231/89, Gmurzynska-Bscher, Slg. 1990, I-4003, Randnr. 18, vom 16. Juli 1992 in der Rechtssache C-83/91, Meilicke, Slg. 1992, I-4871, Randnr. 22, und vom 17. September 2002 in der Rechtssache C-413/99, Baumbast und R, Slg. 2002, I-7091, Randnr. 31). - Generalanwalt beim EuGH, 20.10.2009 - C-480/08
Teixeira - Freier Personenverkehr - Aufenthaltsrecht - Bedingungen - Ehemaliger …
Sie gibt dem Gerichtshof Gelegenheit, seine bisherige Rechtsprechung zu Art. 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68(3) - insbesondere das Urteil Baumbast und R(4) - zu präzisieren und das Verhältnis jener Vorschrift zu der 2004 erlassenen neuen Aufenthaltsrichtlinie für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen (Richtlinie 2004/38/EG(5)) zu klären.Insbesondere das Urteil Echternach und Moritz sowie das Urteil Baumbast und R sind in diesem Zusammenhang von Interesse:.
- Im Urteil Baumbast und R wurde der Umstand, dass Herr Baumbast über ausreichende Existenzmittel verfügte, lediglich in Bezug auf dessen eigenes Aufenthaltsrecht gemäß Art. 18 EG als nicht wirtschaftlich tätigem Unionsbürger erwähnt(62).
4 - Urteil vom 17. September 2002, Baumbast und R (C-413/99, Slg. 2002, I-7091).
31 - In diesem Sinne Urteil Baumbast und R (zitiert in Fn. 4, Randnr. 63); vgl. auch Nrn. 84 und 85 der Schlussanträge des Generalanwalts Geelhoed vom 5. Juli 2001 in jener Rechtssache sowie meine Schlussanträge in der Rechtssache Laurin Effing (zitiert in Fn. 29, Nr. 55).
32 - Urteil Baumbast und R (zitiert in Fn. 4, Randnr. 74); im selben Sinne Urteil vom 11. Dezember 2007, Eind (C-291/05, Slg. 2007, I-10719, Randnr. 43).
35 - Urteil Baumbast und R (zitiert in Fn. 4, Randnrn. 52 und 53); vgl. auch Nr. 90 der Schlussanträge des Generalanwalts Geelhoed in jener Rechtssache.
48 - Urteil Baumbast und R (zitiert in Fn. 4, Randnrn. 63 und 75).
50 - Urteil Baumbast und R (zitiert in Fn. 4, Randnr. 75).
51 - In diesem Sinne Urteil Baumbast und R (zitiert in Fn. 4, Randnr. 71); ähnlich - wenngleich im Zusammenhang mit dem Aufenthaltsrecht nach Art. 18 Abs. 1 EG - das Urteil Zhu und Chen (zitiert in Fn. 42, Randnr. 45).
52 - Urteil Baumbast und R (zitiert in Fn. 4, Randnr. 75).
53 - Urteil Baumbast und R (zitiert in Fn. 4, Randnrn. 68 und 72); ähnlich - wenngleich in etwas anderem Zusammenhang - die Urteile vom 11. Juli 2002, Carpenter (C-60/00, Slg. 2002, I-6279, Randnrn.
56 - Urteil Baumbast und R (zitiert in Fn. 4, Randnrn. 68 und 73); vgl. auch Nrn. 91 und 92 der Schlussanträge des Generalanwalts Geelhoed in jener Rechtssache.
57 - Urteil Baumbast und R (zitiert in Fn. 4, Randnr 68 in Verbindung mit Randnrn. 50 bis 52).
60 - Urteil Baumbast und R (zitiert in Fn. 4, Randnr. 74).
62 - Urteil Baumbast und R (zitiert in Fn. 4, Randnrn. 19 und 87 bis 94); im selben Sinne das Urteil Zhu und Chen (zitiert in Fn. 42, Randnrn. 13 und 27 bis 33).
63 - Vgl. Urteil Baumbast und R (zitiert in Fn. 4, Randnrn. 47 bis 63 und 68 bis 75).
72 - Urteil vom 20. September 2001, Grzelczyk (C-184/99, Slg. 2001, I-6193, Randnr. 44); vgl. auch Urteile Baumbast und R (zitiert in Fn. 4, Randnrn. 91 bis 93) und vom 7. September 2004, Trojani (C-456/02, Slg. 2004, I-7573, Randnrn.
79 - Urteil Baumbast und R (zitiert in Fn. 4, Randnr. 74).
81 - Urteil Baumbast und R (zitiert in Fn. 4, Randnr. 63); ähnlich bereits das Urteil Brown (zitiert in Fn. 26, Randnr. 30).
- EuGH, 19.10.2004 - C-200/02
EIN MÄDCHEN IM KLEINKINDALTER, DAS DIE STAATSANGEHÖRIGKEIT EINES MITGLIEDSTAATS …
Die Fähigkeit des Angehörigen eines Mitgliedstaats, Inhaber der durch den Vertrag und das abgeleitete Recht auf dem Gebiet der Freizügigkeit gewährleisteten Rechte zu sein, kann nicht von der Bedingung abhängen, dass der Betreffende das Alter erreicht hat, ab dem er rechtlich in der Lage ist, diese Rechte selbst auszuüben (…in diesem Sinne insbesondere, im Zusammenhang mit der Verordnung [EWG] Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft [ABl. L 257, S. 2], Urteile vom 15. März 1989 in den Rechtssachen 389/87 und 390/87, Echternach und Moritz, Slg. 1989, 723, Randnr. 21, und vom 17. September 2002 in der Rechtssache C-413/99, Baumbast und R, Slg. 2002, I-7091, Randnrn.Die Unionsbürgerschaft ist dazu bestimmt, der grundlegende Status der Angehörigen der Mitgliedstaaten zu sein (insbesondere Urteil Baumbast und R, Randnr. 82).
Dieses Recht der Unionsbürger zum Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats besteht vorbehaltlich der im Vertrag und in seinen Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen (insbesondere Urteil Baumbast und R, Randnrn.
So ergibt sich zwar aus der vierten Begründungserwägung dieser Richtlinie, dass die Aufenthaltsberechtigten die öffentlichen Finanzen des Aufnahmemitgliedstaats nicht "über Gebühr" belasten dürfen, doch hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass diese Beschränkungen und Bedingungen unter Einhaltung der einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Grenzen und im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit anzuwenden sind (insbesondere Urteil Baumbast und R, Randnrn.
Offenkundig setzt nämlich der Genuss des Aufenthaltsrechts durch ein Kind im Kleinkindalter voraus, dass sich die für das Kind tatsächlich sorgende Person bei diesem aufhalten darf und dass es demgemäß dieser Person ermöglicht wird, während dieses Aufenthalts mit dem Kind zusammen im Aufnahmemitgliedstaat zu wohnen (sinngemäß, zu Artikel 12 der Verordnung Nr. 1612/68, Urteil Baumbast und R, Randnrn.
- EuGH, 02.03.2010 - C-135/08
Die Rücknahme einer durch Täuschung erschlichenen Einbürgerung kann zur …
Wie der Gerichtshof mehrfach hervorgehoben hat, ist der Unionsbürgerstatus dazu bestimmt, der grundlegende Status der Angehörigen der Mitgliedstaaten zu sein (vgl. insbesondere Urteile vom 20. September 2001, Grzelczyk, C-184/99, Slg. 2001, I-6193, Randnr. 31, und vom 17. September 2002, Baumbast und R, C-413/99, Slg. 2002, I-7091, Randnr. 82). - EuGH, 08.03.2011 - C-34/09
Die Unionsbürgerschaft gebietet, dass ein Mitgliedstaat es Staatsangehörigen …
Wie der Gerichtshof mehrfach hervorgehoben hat, ist der Unionsbürgerstatus dazu bestimmt, der grundlegende Status der Angehörigen der Mitgliedstaaten zu sein (vgl. insbesondere Urteile vom 20. September 2001, Grzelczyk, C-184/99, Slg. 2001, I-6193, Randnr. 31, vom 17. September 2002, Baumbast und R, C-413/99, Slg. 2002, I-7091, Randnr. 82, Garcia Avello, Randnr. 22, Zhu und Chen, Randnr. 25, sowie Rottmann, Randnr. 43). - EuGH, 23.02.2010 - C-310/08
Ein Elternteil, der die elterliche Sorge für ein Kind eines Wanderarbeitnehmers …
Dass die Eltern dieser Kinder inzwischen geschieden sind, dass nur einer von ihnen Unionsbürger und nicht mehr Wanderarbeitnehmer im Aufnahmemitgliedstaat ist, ist dabei ohne Belang (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. September 2002, Baumbast und R, C-413/99, Slg. 2002, I-7091, Randnr. 63).Der Gerichtshof hat außerdem entschieden, dass, wenn die Kinder nach Art. 12 der Verordnung Nr. 1612/68 zur Fortsetzung ihrer Schulausbildung im Aufnahmemitgliedstaat berechtigt sind, während die Eltern, die die elterliche Sorge für sie wahrnehmen, ihre Aufenthaltsrechte zu verlieren drohen, die Kinder das Recht, das ihnen der Unionsgesetzgeber zuerkannt hat, ebenfalls verlieren könnten, wenn den Eltern die Möglichkeit versagt würde, während der Ausbildung ihrer Kinder im Aufnahmemitgliedstaat zu bleiben (vgl. in diesem Sinne Urteil Baumbast und R, Randnr. 71).
Das vorlegende Gericht möchte wissen, ob das Urteil Baumbast und R auf der Anwendung der Art. 10 und 12 der Verordnung Nr. 1612/68 gemeinsam oder nur der letztgenannten Vorschrift beruht.
12 der Verordnung Nr. 1612/68, wie ihn der Gerichtshof im Urteil Baumbast und R ausgelegt hat, erlaubt es, dem Kind im Zusammenhang mit seinem Recht auf Zugang zur Ausbildung ein eigenständiges Aufenthaltsrecht zuzuerkennen.
Nach ständiger Rechtsprechung kann diese Integration nur dann gelingen, wenn das Kind eines Arbeitnehmers, der die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, die Möglichkeit hat, im Aufnahmemitgliedstaat die Schule zu besuchen und eine Ausbildung zu absolvieren und seine Ausbildung gegebenenfalls erfolgreich abzuschließen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. März 1989, Echternach und Moritz, 389/87 und 390/87, Slg. 1989, 723, Randnr. 21, sowie Baumbast und R, Randnr. 69).
Die in der vorstehenden Randnummer vorgenommene Auslegung wird dadurch bestätigt, dass die Richtlinie 2004/38, wie sich aus den entsprechenden Vorarbeiten ergibt, so ausgestaltet wurde, dass sie mit dem Urteil Baumbast und R im Einklang steht (KOM[2003] 199 endg., S. 7).
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass Art. 12 der Verordnung Nr. 1612/68 keine solche Voraussetzung enthält und, wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, nicht eng ausgelegt und keinesfalls seiner praktischen Wirksamkeit beraubt werden darf (Urteil Baumbast und R, Randnr. 74).
Die Antworten auf die Vorlagefragen, die das Aufenthaltsrecht der Kinder und ihrer die elterliche Sorge wahrnehmenden Mutter betrafen, wurden jedoch nicht auf deren wirtschaftliche Unabhängigkeit gestützt, sondern darauf, dass das Ziel der Verordnung Nr. 1612/68, nämlich die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, bestmögliche Bedingungen für die Integration der Familie des Arbeitnehmers im Aufnahmemitgliedstaat erfordert und dass die Kinder das ihnen vom Unionsgesetzgeber zuerkannte Recht verlieren könnten, wenn den die elterliche Sorge für sie wahrnehmenden Eltern die Möglichkeit versagt würde, während der Schulausbildung ihrer Kinder im Aufnahmemitgliedstaat zu bleiben (Urteil Baumbast und R, Randnrn.
- EuGH, 23.02.2010 - C-480/08
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Für die Geltendmachung eines Rechts auf Aufenthalt im Vereinigten Königreich stützte sie sich insbesondere auf Art. 12 der Verordnung Nr. 1612/68 in der Auslegung des Gerichtshofs im Urteil vom 17. September 2002, Baumbast und R (C-413/99, Slg. 2002, I-7091).Sie machte geltend, die einzige Grundlage für ihr Recht auf Aufenthalt im Vereinigten Königreich bestehe darin, dass sich ihre Tochter dort in der Ausbildung befinde und ein autonomes Aufenthaltsrecht habe, das sich aus Art. 12 der Verordnung Nr. 1612/68 in der Auslegung des Gerichtshofs im Urteil Baumbast und R ergebe, und dass sie seit März 2007 die elterliche Sorge für ihre Tochter tatsächlich wahrnehme.
Im Urteil Baumbast und R hat der Gerichtshof in Zusammenhang mit dem in Art. 12 der Verordnung Nr. 1612/68 genannten Anspruch auf Schulbesuch unter bestimmten Umständen ein Aufenthaltsrecht des Kindes eines Arbeitnehmers oder ehemaligen Arbeitnehmers, wenn dieses Kind seine Ausbildung im Aufnahmemitgliedstaat fortsetzen möchte, und ein entsprechendes Aufenthaltsrecht des Elternteils, der die elterliche Sorge für dieses Kind tatsächlich wahrnimmt, anerkannt.
Dass die Eltern dieser Kinder inzwischen geschieden sind und dass der Elternteil, der ein Aufenthaltsrecht als Wanderarbeitnehmer hatte, keine wirtschaftliche Tätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat mehr ausübt, ist dabei ohne Belang (vgl. in diesem Sinne Urteil Baumbast und R, Randnr. 63).
Zweitens hat der Gerichtshof auch entschieden, dass, wenn die Kinder nach Art. 12 der Verordnung Nr. 1612/68 zur Fortsetzung ihrer Schulausbildung im Aufnahmemitgliedstaat berechtigt sind, während die Eltern, die die elterliche Sorge für sie wahrnehmen, ihre Aufenthaltsrechte zu verlieren drohen, die Kinder das Recht, das ihnen der Unionsgesetzgeber zuerkannt hat, ebenfalls verlieren könnten, wenn den Eltern die Möglichkeit versagt würde, während der Schulausbildung ihrer Kinder im Aufnahmemitgliedstaat zu bleiben (vgl. in diesem Sinne Urteil Baumbast und R, Randnr. 71).
Da Art. 10 der Verordnung aufgehoben und durch die in der Richtlinie 2004/38 genannten Vorschriften ersetzt wurde, fragt das vorlegende Gericht in Bezug auf den zuletzt genannten Fall, ob die im Urteil Baumbast und R vorgenommene Auslegung auch nach dem Inkrafttreten der Richtlinie 2004/38 noch gilt und ob nicht das Aufenthaltsrecht der Person, die die elterliche Sorge für das Kind tatsächlich wahrnimmt, nunmehr von den von dieser Richtlinie aufgestellten Voraussetzungen für die Ausübung des Aufenthaltsrechts abhängt.
Entgegen dem Vorbringen des London Borough of Lambeth sowie der Regierung des Vereinigten Königreichs und der dänischen Regierung erlaubt es Art. 12 der Verordnung Nr. 1612/68 in der Auslegung des Gerichtshofs im Urteil Baumbast und R, dem Kind im Zusammenhang mit seinem Recht auf Zugang zur Ausbildung ein eigenständiges Aufenthaltsrecht zuzuerkennen.
Diese Auslegung wird dadurch bestätigt, dass die Richtlinie 2004/38, wie sich aus den entsprechenden Vorarbeiten ergibt, so ausgestaltet wurde, dass sie mit dem Urteil Baumbast und R im Einklang steht (KOM[2003] 199 endg., S. 7).
Der London Borough of Lambeth sowie die Regierung des Vereinigten Königreichs und die dänische Regierung sind der Auffassung, dass den Eltern im Urteil Baumbast und R die Möglichkeit eines Aufenthaltsrechts auf der Grundlage des Art. 12 der Verordnung Nr. 1612/68 nur aufgrund der besonderen Umstände in jenen beiden Rechtsstreitigkeiten zuerkannt worden sei, in denen die Voraussetzung erfüllt gewesen sei, dass die Unionsbürger über ausreichende Existenzmittel für sich selbst und für ihre Familienmitglieder verfügten.
In einer der Rechtsstreitigkeiten, zu denen das Urteil Baumbast und R ergangen ist, verfügte Herr Baumbast, der Vater der Kinder, um deren Recht auf Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat gemäß Art. 12 der Verordnung Nr. 1612/68 es ging, zwar über Existenzmittel, die es ihm und seiner Familie erlaubten, keine Sozialhilfeleistungen dieses Staates in Anspruch nehmen zu müssen.
Dagegen waren die Antworten des Gerichtshofs auf die beiden ersten Vorlagefragen, die das Aufenthaltsrecht der Kinder und ihrer die elterliche Sorge für sie wahrnehmenden Mutter betrafen, nicht auf deren wirtschaftliche Autonomie gestützt, sondern darauf, dass das Ziel der Verordnung Nr. 1612/68, nämlich die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, bestmögliche Bedingungen für die Integration der Familie des Arbeitnehmers im Aufnahmemitgliedstaat erfordert, und dass die Kinder das ihnen vom Unionsgesetzgeber zuerkannte Recht verlieren könnten, wenn den die elterliche Sorge für sie wahrnehmenden Eltern die Möglichkeit versagt würde, während der Schulausbildung der Kinder im Aufnahmemitgliedstaat zu bleiben (Urteil Baumbast und R, Randnrn.
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- VG Osnabrück, 31.08.2009 - 5 A 63/09
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- VG München, 22.07.2021 - M 12 K 20.555
Freizügigkeit, Verlustfeststellung, nicht erwerbstätige Unionsbürger, …
- VG München, 20.07.2011 - M 25 K 11.1522
Feststellung des Verlusts der Freizügigkeitsberechtigung einer Unionsbürgerin; …
- VG Hamburg, 12.12.2013 - 5 E 5214/13
Kroatien, freizügigkeitsberechtigt, Freizügigkeitsgesetz/EU, …
Rechtsprechung
EuGH, 08.06.2006 - C-106/05 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- lexetius.com
Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Artikel 13 Teil A Absätze 1 Buchstaben b und c und 2 Buchstabe a - Ärztliche Heilbehandlung durch Einrichtungen, die keine Einrichtungen des öffentlichen Rechts sind - Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im ...
- Europäischer Gerichtshof
L.u.p.
Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Artikel 13 Teil A Absätze 1 Buchstaben b und c und 2 Buchstabe a - Ärztliche Heilbehandlung durch Einrichtungen, die keine Einrichtungen des öffentlichen Rechts sind - Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im ...
- EU-Kommission
L.u.p.
Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Artikel 13 Teil A Absätze 1 Buchstaben b und c und 2 Buchstabe a - Ärztliche Heilbehandlung durch Einrichtungen, die keine Einrichtungen des öffentlichen Rechts sind - Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im ...
- EU-Kommission
L.u.p
Abgaben , Mehrwertsteuer
- IWW
- Wolters Kluwer
Auslegung der einheitlichen steuerpflichtigen Bemessungsgrundlage des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchstabe b der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames ...
- Judicialis
Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b; ; EG Art. 234
- rechtsportal.de
Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Artikel 13 Teil A Absätze 1 Buchstaben b und c und 2 Buchstabe a - Ärztliche Heilbehandlung durch Einrichtungen, die keine Einrichtungen des öffentlichen Rechts sind - Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im ...
- datenbank.nwb.de
Umsatzsteuerbefreiung medizinischer Laboranalysen
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)
L.u.p.
Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Artikel 13 Teil A Absätze 1 Buchstaben b und c und 2 Buchstabe a - Ärztliche Heilbehandlung durch Einrichtungen, die keine Einrichtungen des öffentlichen Rechts sind - Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im ...
Sonstiges (3)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des Bundesfinanzhofes vom 25. November 2004 in Sachen L. u. P. GmbH gegen Finanzamt Bochum-Mitte
- nwb.de (Verfahrensmitteilung)
EWGRL 388/77 Art 13 Teil A Abs 1 Buchst b, EWGRL 388/77 Art 13 Teil A Abs 2, Richtlinie 77/388/EWG Art 13 Teil A Abs 1 Buchst b, Richtlinie 77/388/EWG Art 13 Teil A Abs 2
Arzt; Heilbehandlung; Laboruntersuchung; Steuerbefreiung; Umsatzsteuer - Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs (Deutschland) - Auslegung von Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die ...
Verfahrensgang
Papierfundstellen
- DVBl 2006, 1122 (Ls.)
- DStRE 2006, 811
Wird zitiert von ... (108) Neu Zitiert selbst (13)
- EuGH, 06.11.2003 - C-45/01
Dornier
Auszug aus EuGH, 08.06.2006 - C-106/05
35 und 36, und vom 6. November 2003 in der Rechtssache C-45/01, Dornier, Slg. 2003, I-12911, Randnr. 47).Denn dann wären die Analysen nach der Sechsten Richtlinie unabhängig davon steuerfrei, an welchem Ort sie durchgeführt werden, während die letztgenannte Bestimmung die Befreiung der eng mit ärztlichen Heilbehandlungen verbundenen Umsätze nicht ausdrücklich vorsieht (vgl. insoweit Urteil Dornier, Randnr. 47).
Die Auslegung der in dieser Vorschrift verwendeten Begriffe muss jedoch mit den Zielen in Einklang stehen, die mit den Befreiungen verfolgt werden, und den Erfordernissen des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität entsprechen, auf dem das gemeinsame Mehrwertsteuersystem beruht (Urteile Dornier, Randnr. 42, und vom 26. Mai 2005 in der Rechtssache C-498/03, Kingscrest Associates und Montecello, Slg. 2005, I-4427, Randnr. 29).
25 Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, ist es das gemeinsame Ziel der in Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe b der Sechsten Richtlinie und in Buchstabe c desselben Absatzes vorgesehenen Steuerbefreiungen, die Kosten der Heilbehandlungen zu senken (Urteile Dornier, Randnr. 43, und vom 20. November 2003 in der Rechtssache C-307/01, D'Ambrumenil und Dispute Resolution Services, Slg. 2003, I-13989, Randnr. 58).
26 Zu den Leistungen medizinischer Art ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass der Begriff "ärztliche Heilbehandlung" in Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe b der Sechsten Richtlinie dahin auszulegen ist, dass er sämtliche Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin im Sinne von Absatz 1 Buchstabe c umfasst (Urteil Dornier, Randnr. 50), da beide Bestimmungen eine abschließende Regelung der Steuerbefreiungen für Leistungen der Heilbehandlung im engeren Sinne bezwecken (Urteil Kügler, Randnr. 36).
27 Sowohl der Begriff "ärztliche Heilbehandlung" in Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe b der Sechsten Richtlinie als auch der Begriff "Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin" in Absatz 1 Buchstabe c erfassen daher Leistungen, die zur Diagnose, Behandlung und, so weit wie möglich, Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen dienen (vgl. in diesem Sinne Urteil Dornier, Randnr. 48).
Dieser Grundsatz wäre nämlich nicht gewahrt, wenn für die von praktischen Ärzten angeordneten medizinischen Analysen je nachdem, an welchem Ort sie durchgeführt werden, eine andere Mehrwertsteuerregelung gelten würde, obwohl ihre Qualität angesichts der Ausbildung der betreffenden Dienstleistungserbringer gleichwertig ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Dornier, Randnr. 49, und vom 27. April 2006 in den Rechtssachen C-443/04 und C-444/04, Solleveld und Van den Hout-van Eijnsbergen, Slg. 2006, I-0000, Randnrn.
Die Mitgliedstaaten verfügen insoweit über ein Ermessen (Urteil Dornier, Randnrn.
43 Außerdem können die Mitgliedstaaten nach Artikel 13 Teil A Absatz 2 Buchstabe a der Sechsten Richtlinie die Gewährung der in Absatz 1 Buchstabe b vorgesehenen Befreiung für Einrichtungen, die keine Einrichtungen des öffentlichen Rechts sind, von der Erfüllung einer der Bedingungen abhängig machen, die in dieser Bestimmung genannt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil Dornier, Randnr. 65).
48 Nach ständiger Rechtsprechung haben jedoch die nationalen Gerichte zu prüfen, ob die Mitgliedstaaten bei Beachtung der Grundsätze des Gemeinschaftsrechts, insbesondere des Grundsatzes der Gleichbehandlung, der im Mehrwertsteuerbereich im Grundsatz der steuerlichen Neutralität zum Ausdruck kommt, bei der Aufstellung solcher Bedingungen nicht etwa die Grenzen ihres Ermessens überschritten haben (vgl. in diesem Sinne Urteile Dornier, Randnr. 69, Kingscrest Associates und Montecello, Randnr. 52, und Solleveld und Van den Hout-van Eijnsbergen, Randnr. 36).
Der Begriff "ärztliche Heilbehandlung" im Sinne dieser Bestimmung umfasst nämlich nicht nur Leistungen, die unmittelbar von Ärzten oder anderen Heilkundigen unter ärztlicher Aufsicht erbracht werden, sondern auch arztähnliche Leistungen, die in Krankenhäusern unter der alleinigen Verantwortung von Personen erbracht werden, die keine Ärzte sind (Urteil Dornier, Randnr. 70).
52 Folglich kann ein Mitgliedstaat nicht rechtswirksam zum Zweck der in Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe b der Sechsten Richtlinie vorgesehenen Befreiung die Anerkennung privatrechtlicher Einrichtungen von der Bedingung abhängig machen, dass die Analysen dieser Einrichtungen unter ärztlicher Aufsicht erbracht werden (vgl. in diesem Sinne Urteil Dornier, Randnrn.
53 Was die zweite Bedingung betrifft, so ergibt sich ebenfalls aus der Rechtsprechung, dass die nationalen Behörden bei der Entscheidung der Frage, ob privatrechtliche Einrichtungen für die Zwecke der Anwendung der in Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe b der Sechsten Richtlinie vorgesehenen Befreiung anerkannt werden können, nach dem Gemeinschaftsrecht und unter der Kontrolle der nationalen Gerichte außer dem mit den Tätigkeiten des betreffenden Steuerpflichtigen verbundenen Gemeinwohlinteresse und der Tatsache, dass andere Steuerpflichtige mit den gleichen Tätigkeiten bereits in den Genuss einer ähnlichen Anerkennung kommen, insbesondere den Umstand berücksichtigen können, dass die Kosten der fraglichen Leistungen unter Umständen zum großen Teil von Krankenkassen oder anderen Einrichtungen der sozialen Sicherheit übernommen werden (Urteil Dornier, Randnrn.
- EuGH, 26.05.2005 - C-498/03
Kingscrest Associates und Montecello - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel …
Auszug aus EuGH, 08.06.2006 - C-106/05
Die Auslegung der in dieser Vorschrift verwendeten Begriffe muss jedoch mit den Zielen in Einklang stehen, die mit den Befreiungen verfolgt werden, und den Erfordernissen des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität entsprechen, auf dem das gemeinsame Mehrwertsteuersystem beruht (Urteile Dornier, Randnr. 42, und vom 26. Mai 2005 in der Rechtssache C-498/03, Kingscrest Associates und Montecello, Slg. 2005, I-4427, Randnr. 29).32 Diese Auslegung steht zudem im Einklang mit dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität, der es verbietet, gleichartige und deshalb miteinander in Wettbewerb stehende Dienstleistungen hinsichtlich der Mehrwertsteuer unterschiedlich zu behandeln (Urteile vom 23. Oktober 2003 in der Rechtssache C-109/02, Kommission/Deutschland, Slg. 2003, I-12691, Randnr. 20, und Kingscrest Associates und Montecello, Randnr. 54).
Diese fakultativen Bedingungen können von den Mitgliedstaaten für die Gewährung dieser Befreiung zusätzlich vorgesehen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil Kingscrest Associates und Montecello, Randnr. 38).
48 Nach ständiger Rechtsprechung haben jedoch die nationalen Gerichte zu prüfen, ob die Mitgliedstaaten bei Beachtung der Grundsätze des Gemeinschaftsrechts, insbesondere des Grundsatzes der Gleichbehandlung, der im Mehrwertsteuerbereich im Grundsatz der steuerlichen Neutralität zum Ausdruck kommt, bei der Aufstellung solcher Bedingungen nicht etwa die Grenzen ihres Ermessens überschritten haben (vgl. in diesem Sinne Urteile Dornier, Randnr. 69, Kingscrest Associates und Montecello, Randnr. 52, und Solleveld und Van den Hout-van Eijnsbergen, Randnr. 36).
- EuGH, 23.10.2003 - C-109/02
Kommission / Deutschland
Auszug aus EuGH, 08.06.2006 - C-106/05
32 Diese Auslegung steht zudem im Einklang mit dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität, der es verbietet, gleichartige und deshalb miteinander in Wettbewerb stehende Dienstleistungen hinsichtlich der Mehrwertsteuer unterschiedlich zu behandeln (Urteile vom 23. Oktober 2003 in der Rechtssache C-109/02, Kommission/Deutschland, Slg. 2003, I-12691, Randnr. 20, und Kingscrest Associates und Montecello, Randnr. 54).37 Auch dem Vorbringen der Kommission, dass sich aus der Rechtsprechung im Bereich der Steuerbefreiungen ergebe, dass die Eingangsumsätze des letzten Dienstleistungserbringers nicht befreit seien (Urteile vom 11. Juli 1985 in der Rechtssache 107/84, Kommission/Deutschland, Slg. 1985, 2655, Randnr. 20, vom 8. März 2001 in der Rechtssache C-240/99, Skandia, Slg. 2001, I-1951, Randnrn.
39 und 40, und vom 3. März 2005 in der Rechtssache C-472/03, Arthur Andersen, Slg. 2005, I-1719, Randnr. 39), so dass nur die medizinischen Analysen, die Labors für Patienten im Rahmen eines direkten Vertragsverhältnisses zu diesen durchführten, unter Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe b der Sechsten Richtlinie fielen, ist nicht zu folgen, da sich diese Rechtsprechung auf die Auslegung anderer Befreiungstatbestände bezieht, die sowohl anders formuliert sind als auch andere Zwecke verfolgen als diese Bestimmung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 1985, Kommission/Deutschland, Randnr. 13).
- EuGH, 11.01.2001 - C-76/99
Kommission / Frankreich
Auszug aus EuGH, 08.06.2006 - C-106/05
Zum anderen ergebe sich aus dem Urteil vom 11. Januar 2001 in der Rechtssache C-76/99 (Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I-249, Randnr. 20) zwar, dass medizinische Analysen nach Ansicht des Gerichtshofes mit der ärztlichen Heilbehandlung eng verbundene Umsätze im Sinne von Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe b der Sechsten Richtlinie seien, doch seien die Leistungen der Ärzte, die die Analysen angeordnet hätten, nach Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie steuerfrei, der nicht auch die mit der Heilbehandlung eng verbundenen Umsätze umfasse.31 Daher ist, wie L. u. P. in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat und das vorlegende Gericht und die Kommission es für möglich gehalten haben, davon auszugehen, dass in Anbetracht des mit den genannten Steuerbefreiungsregelungen verfolgten Zweckes, die Kosten ärztlicher Heilbehandlungen zu senken, medizinische Analysen wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die der vorbeugenden Beobachtung und Untersuchung der Patienten dienen, "ärztliche Heilbehandlungen" im Sinne von Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe b der Sechsten Richtlinie oder "Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin" im Sinne von Absatz 1 Buchstabe c sein können (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Frankreich, Randnr. 30).
38 Außerdem hat der Gerichtshof in Bezug auf die steuerliche Befreiung der zum Zweck medizinischer Analysen erfolgten Übersendung von Proben durch Labors bereits entschieden, dass es für die Anwendung von Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe b der Sechsten Richtlinie unerheblich sei, ob das Labor, das die Probe entnimmt, auch die Analyse vornimmt oder ein anderes Labor damit beauftragt, dabei aber dem Patienten gegenüber verantwortlich bleibt, oder ob es wegen der Art der Analyse gezwungen ist, die Probe an ein Speziallabor zu senden (Urteil Kommission/Frankreich, Randnr. 28).
- EuGH, 10.09.2002 - C-141/00
Kügler
Auszug aus EuGH, 08.06.2006 - C-106/05
15 Zum einen dienten die medizinischen Analysen zwar der Diagnose der Kranken und könnten daher als Heilbehandlung im Sinne von Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe c der Sechsten Richtlinie anzusehen sein, doch erbrächten die Labors, die diese Analysen durchführten, ihre Leistungen im Allgemeinen nicht im Rahmen eines Vertrauensverhältnisses zu den Patienten, so dass die nach dieser Vorschrift vorgesehene Befreiung nicht in Betracht komme (Urteil vom 10. September 2002 in der Rechtssache C-141/00, Kügler, Slg. 2002, I-6833, Randnr. 35).32 und 33, Kügler, Randnrn.
26 Zu den Leistungen medizinischer Art ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass der Begriff "ärztliche Heilbehandlung" in Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe b der Sechsten Richtlinie dahin auszulegen ist, dass er sämtliche Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin im Sinne von Absatz 1 Buchstabe c umfasst (Urteil Dornier, Randnr. 50), da beide Bestimmungen eine abschließende Regelung der Steuerbefreiungen für Leistungen der Heilbehandlung im engeren Sinne bezwecken (Urteil Kügler, Randnr. 36).
- EuGH, 20.11.2003 - C-307/01
'd''Ambrumenil und Dispute Resolution Services'
Auszug aus EuGH, 08.06.2006 - C-106/05
25 Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, ist es das gemeinsame Ziel der in Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe b der Sechsten Richtlinie und in Buchstabe c desselben Absatzes vorgesehenen Steuerbefreiungen, die Kosten der Heilbehandlungen zu senken (Urteile Dornier, Randnr. 43, und vom 20. November 2003 in der Rechtssache C-307/01, D'Ambrumenil und Dispute Resolution Services, Slg. 2003, I-13989, Randnr. 58).40 und 41, sowie D'Ambrumenil und Dispute Resolution Services, Randnrn.
- EuGH, 13.12.2001 - C-235/00
CSC Financial Services
Auszug aus EuGH, 08.06.2006 - C-106/05
40 und 41, vom 13. Dezember 2001 in der Rechtssache C-235/00, CSC Financial Services, Slg. 2001, I-10237, Randnrn. - EuGH, 27.04.2006 - C-443/04
Solleveld - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 13 Teil A Absatz 1 …
Auszug aus EuGH, 08.06.2006 - C-106/05
Dieser Grundsatz wäre nämlich nicht gewahrt, wenn für die von praktischen Ärzten angeordneten medizinischen Analysen je nachdem, an welchem Ort sie durchgeführt werden, eine andere Mehrwertsteuerregelung gelten würde, obwohl ihre Qualität angesichts der Ausbildung der betreffenden Dienstleistungserbringer gleichwertig ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Dornier, Randnr. 49, und vom 27. April 2006 in den Rechtssachen C-443/04 und C-444/04, Solleveld und Van den Hout-van Eijnsbergen, Slg. 2006, I-0000, Randnrn. - EuGH, 11.07.1985 - 107/84
Kommission / Deutschland
Auszug aus EuGH, 08.06.2006 - C-106/05
37 Auch dem Vorbringen der Kommission, dass sich aus der Rechtsprechung im Bereich der Steuerbefreiungen ergebe, dass die Eingangsumsätze des letzten Dienstleistungserbringers nicht befreit seien (Urteile vom 11. Juli 1985 in der Rechtssache 107/84, Kommission/Deutschland, Slg. 1985, 2655, Randnr. 20, vom 8. März 2001 in der Rechtssache C-240/99, Skandia, Slg. 2001, I-1951, Randnrn. - EuGH, 08.03.2001 - C-240/99
Skandia
Auszug aus EuGH, 08.06.2006 - C-106/05
37 Auch dem Vorbringen der Kommission, dass sich aus der Rechtsprechung im Bereich der Steuerbefreiungen ergebe, dass die Eingangsumsätze des letzten Dienstleistungserbringers nicht befreit seien (Urteile vom 11. Juli 1985 in der Rechtssache 107/84, Kommission/Deutschland, Slg. 1985, 2655, Randnr. 20, vom 8. März 2001 in der Rechtssache C-240/99, Skandia, Slg. 2001, I-1951, Randnrn. - EuGH, 03.03.2005 - C-472/03
Arthur Andersen - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 13 Teil B Buchstabe …
- EuGH, 23.02.1988 - 353/85
Kommission / Vereinigtes Königreich
- EuGH, 20.11.2003 - C-212/01
Unterpertinger
- EuGH, 15.11.2012 - C-174/11
Zimmermann - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Art. 13 Teil A Abs. …
Zudem habe der Gerichtshof im Urteil vom 8. Juni 2006, L. u. P. (C-106/05, Slg. 2006, I-5123), die in § 4 Nr. 16 Buchst. c UStG genannte Voraussetzung, nach der die 40%-Grenze im vorangegangenen Jahr erfüllt sein müsse, nicht ausdrücklich gebilligt.38 und 50, L. u. P., Randnr. 43, und vom 14. Juni 2007, Horizon College, C-434/05, Slg. 2007, I-4793, Randnr. 45).
72 und 73, L. u. P., Randnr. 53, und CopyGene, Randnrn.
52 und 54, und L. u. P., Randnr. 48).
Daher hat der Gerichtshof im Zusammenhang mit der in Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Sechsten Richtlinie vorgesehenen Befreiung der Sache nach bereits entschieden, dass der betreffende Mitgliedstaat das ihm nach dieser Bestimmung zustehende Ermessen nicht schon dadurch überschreitet, dass er für die Anerkennung als in privatrechtlicher Form organisierte Labors im Rahmen der Anwendung dieser Bestimmung verlangt, dass mindestens 40 % der medizinischen Analysen der betreffenden Labors Personen zugute kommen, die bei einem Träger der Sozialversicherung versichert sind (vgl. Urteil L. u. P., Randnrn.
22 und 33 des vorliegenden Urteils dargestellten Rechtsprechung geht nämlich hervor, dass bei der Umsetzung der Befreiung nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Sechsten Richtlinie die Wahrung des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität grundsätzlich verlangt, dass alle Einrichtungen, die keine Einrichtungen des öffentlichen Rechts sind, in Bezug auf ihre Anerkennung bei der Erbringung vergleichbarer Leistungen gleich behandelt werden (vgl. auch entsprechend, zu Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Sechsten Richtlinie, Urteile L. u. P., Randnr. 50, und CopyGene, Randnr. 71).
- BFH, 11.10.2017 - XI R 23/15
Umsatzsteuerfreiheit medizinischer Analysen eines Facharztes für klinische Chemie …
Es macht im Wesentlichen geltend, der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) sei mit seinen Urteilen L.u.P. vom 8. Juni 2006 C-106/05 (EU:C:2006:380, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2006, 464) und Verigen Transplantation Service International vom 18. November 2010 C-156/09 (EU:C:2010:695, UR 2011, 215) nicht von seiner früheren Rechtsprechung abgewichen, wonach Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin außerhalb von Krankenhäusern oder ähnlichen Einrichtungen nur dann gemäß Art. 132 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) steuerfrei sind, wenn sie im Rahmen eines persönlichen Vertrauensverhältnisses erbracht worden seien.Sowohl der Begriff "ärztliche Heilbehandlung" als auch der Begriff "Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin" erfassen Leistungen, die zur Diagnose, Behandlung und, so weit wie möglich, Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen dienen (vgl. EuGH-Urteile L.u.P., EU:C:2006:380, UR 2006, 464, Rz 27; CopyGene vom 10. Juni 2010 C-262/08, EU:C:2010:328, UR 2010, 526, Rz 28; BFH-Urteile vom 12. August 2004 V R 27/02, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs 2005, 583; in BFHE 248, 389, UR 2015, 180, Rz 19).
In Anbetracht des mit den betreffenden Steuerbefreiungsregelungen verfolgten Zweckes, die Kosten ärztlicher Heilbehandlungen zu senken, und im Einklang mit dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität, der es verbietet, gleichartige und deshalb miteinander in Wettbewerb stehende Dienstleistungen hinsichtlich der Mehrwertsteuer unterschiedlich zu behandeln, können medizinische Analysen, die der vorbeugenden Beobachtung und Untersuchung der Patienten dienen, "ärztliche Heilbehandlungen" oder "Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin" im Sinne von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b bzw. c der Richtlinie 77/388/EWG (nunmehr Art. 132 Abs. 1 Buchst. b bzw. c MwStSystRL) sein (vgl. EuGH-Urteile L.u.P., EU:C:2006:380, UR 2006, 464, Rz 30 bis 32; CopyGene, EU:C:2010:328, UR 2010, 526, Rz 30).
aa) Zur Abgrenzung der Anwendungsbereiche von Art. 132 Abs. 1 Buchst. b und c MwStSystRL hat der EuGH im Urteil L.u.P. (EU:C:2006:380, UR 2006, 464) entschieden, dass bei medizinischen Analysen, die von --in privatrechtlicher Form organisierten-- Laboren außerhalb der Praxisräume des praktischen Arztes durchgeführt werden, der sie angeordnet hat, zu prüfen ist, ob die Analysen unter Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG fallen können (Leitsatz 1, Rz 39).
Der EuGH hat dies bejaht, da derartige Labore als Einrichtung "gleicher Art" wie "Krankenanstalten" und "Zentren für ärztliche Heilbehandlung und Diagnostik" anzusehen sind (EuGH-Urteil L.u.P., EU:C:2006:380, UR 2006, 464, Rz 35).
b) Das Merkmal "im Rahmen eines Vertrauensverhältnisses zwischen Patient und Behandelndem" findet sich jedoch in den später ergangenen EuGH-Urteilen Kügler vom 10. September 2002 C-141/00 (EU:C:2002:473, UR 2002, 513, Rz 36), L.u.P. (EU:C:2006:380, UR 2006, 464, Rz 22), CopyGene (EU:C:2010:328, UR 2010, 526, Rz 27), Future Health Technologies (EU:C:2010:334, UR 2010, 540, Rz 36), PFC Clinic vom 21. März 2013 C-91/12 (EU:C:2013:198, UR 2013, 335, Rz 24) und De Fruytier vom 2. Juli 2015 C-334/14 (EU:C:2015:437, UR 2015, 636, Rz 19) nicht mehr wieder.
c) Ferner lagen den Rechtssachen L.u.P. (EU:C:2006:380, UR 2006, 464) und Verigen Transplantation Service International (EU:C:2010:695, UR 2011, 215) Sachverhalte zu Grunde, in denen ein persönliches Vertrauensverhältnis zwischen Patienten und Leistungserbringer nicht bestand.
- BFH, 18.12.2019 - XI R 23/19
Zur Steuerbefreiung medizinischer Analysen eines Facharztes für klinische Chemie …
Es macht im Wesentlichen geltend, der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) sei mit seinen Urteilen L.u.P. vom 08.06.2006 - C-106/05 (EU:C:2006:380, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2006, 464) und Verigen Transplantation Service International vom 18.11.2010 - C-156/09 (EU:C:2010:695, UR 2011, 215) nicht von seiner früheren Rechtsprechung abgewichen, wonach Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin außerhalb von Krankenhäusern oder ähnlichen Einrichtungen nur dann gemäß Art. 132 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) steuerfrei sind, wenn sie im Rahmen eines persönlichen Vertrauensverhältnisses erbracht werden.b) Die in Art. 132 Abs. 1 Buchst. b bzw. c MwStSystRL verwendeten Begriffe "ärztliche Heilbehandlungen" bzw. "Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin" erfassen Leistungen, die zur Diagnose, Behandlung und, so weit wie möglich, Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen dienen (vgl. EuGH-Urteile L.u.P., EU:C:2006:380, UR 2006, 464, Rz 27; CopyGene vom 10.06.2010 - C-262/08, EU:C:2010:328, UR 2010, 526, Rz 28; Peters, EU:C:2019:753, UR 2019, 775, Rz 20;… Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12.08.2004 - V R 27/02, BFH/NV 2005, 583; vom 05.11.2014 - XI R 11/13, BFHE 248, 389, UR 2015, 180, Rz 19).
In Anbetracht des mit den betreffenden Steuerbefreiungsregelungen verfolgten Zwecks, die Kosten ärztlicher Heilbehandlungen zu senken, und im Einklang mit dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität, der es verbietet, gleichartige und deshalb miteinander in Wettbewerb stehende Dienstleistungen hinsichtlich der Mehrwertsteuer unterschiedlich zu behandeln, können medizinische Analysen, die der vorbeugenden Beobachtung und Untersuchung der Patienten dienen, "ärztliche Heilbehandlungen" oder "Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin" i.S. von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b bzw. c der Richtlinie 77/388/EWG (nunmehr Art. 132 Abs. 1 Buchst. b bzw. c MwStSystRL) sein (vgl. EuGH-Urteile L.u.P., EU:C:2006:380, UR 2006, 464, Rz 30 bis 32; CopyGene, EU:C:2010:328, UR 2010, 526, Rz 30).
29 Der Gerichtshof hat im Übrigen in Bezug auf von praktischen Ärzten angeordnete medizinische Analysen klargestellt, dass der Grundsatz der steuerlichen Neutralität nicht gewahrt wäre, wenn für solche Leistungen je nachdem, an welchem Ort sie durchgeführt werden, eine andere Mehrwertsteuerregelung gelten würde, obwohl ihre Qualität angesichts der Ausbildung der betreffenden Dienstleistungserbringer gleichwertig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Juni 2006, L.u.P., C-106/05, EU:C:2006:380, Rn. 32).".
- EuGH, 10.06.2010 - C-262/08
CopyGene - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Art. 13 Teil A Abs. 1 …
Somit bezwecken die Buchst. b und c des Art. 13 Teil A Abs. 1 der Sechsten Richtlinie, deren Anwendungsbereiche unterschiedlich sind, eine abschließende Regelung der Steuerbefreiungen für Leistungen der Heilbehandlung im engeren Sinne (vgl. Urteile Kügler, Randnr. 36, und vom 8. Juni 2006, L. u. P., C-106/05, Slg. 2006, I-5123, Randnr. 46).Sowohl der Begriff "ärztliche Heilbehandlung" in Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Sechsten Richtlinie als auch der Begriff "Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin" in Buchst. c dieses Absatzes erfassen daher, wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, Leistungen, die zur Diagnose, Behandlung und, so weit wie möglich, Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen dienen (vgl. Urteile vom 6. November 2003, Dornier, C-45/01, Slg. 2003, I-12911, Randnr. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie L. u. P., Randnr. 27).
Selbst wenn nämlich Personen, die sich vorbeugenden Untersuchungen oder anderen vorbeugenden ärztlichen Maßnahmen unterziehen, an keiner Krankheit oder Gesundheitsstörung leiden, steht die Einordnung dieser Leistungen unter die Begriffe "ärztliche Heilbehandlung" und "Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin" doch im Einklang mit dem Zweck, die Kosten ärztlicher Heilbehandlungen zu senken, der den Steuerbefreiungsregelungen des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b und c der Sechsten Richtlinie gemein ist (vgl. in diesem Sinne Urteil L. u. P., Randnr. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ein privatrechtliches Labor, das medizinische Analysen zu Diagnosezwecken vornimmt, als eine Einrichtung "gleicher Art" wie "Krankenanstalten" und "Zentren für ärztliche Heilbehandlung und Diagnostik" im Sinne des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Sechsten Richtlinie qualifiziert werden muss, wenn diese Analysen im Hinblick auf ihren therapeutischen Zweck unter den Begriff "ärztliche Heilbehandlung" in der genannten Bestimmung fallen (vgl. Urteil L. u. P., Randnrn.
64 und 81, sowie L. u. P., Randnr. 42).
Beansprucht ein Steuerpflichtiger für sich die Eigenschaft als ordnungsgemäß anerkannte Einrichtung im Sinne von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Sechsten Richtlinie, haben die zuständigen Behörden die Grenzen des ihnen durch die letztgenannte Bestimmung eingeräumten Ermessens bei der Anwendung der unionsrechtlichen Grundsätze, insbesondere des Grundsatzes der Gleichbehandlung, zu beachten, der im Mehrwertsteuerbereich im Grundsatz der steuerlichen Neutralität zum Ausdruck kommt (vgl. in diesem Sinne Urteile Dornier, Randnr. 69, und L. u. P., Randnr. 48).
72 und 73, und L. u. P., Randnr. 53).
- EuGH, 14.06.2007 - C-445/05
Haderer - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Art. 13 Teil A Abs. 1 …
Die Auslegung dieser Begriffe muss jedoch mit den Zielen in Einklang stehen, die mit den Befreiungen verfolgt werden, und den Erfordernissen des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität entsprechen, auf dem das gemeinsame Mehrwertsteuersystem beruht (vgl. Urteile vom 6. November 2003, Dornier, C-45/01, Slg. 2003, I-12911, Randnr. 42, vom 26. Mai 2005, Kingscrest Associates und Montecello, C-498/03, Slg. 2005, I-4427, Randnr. 29, und vom 8. Juni 2006, L.u.P., C-106/05, Slg. 2006, I-5123, Randnr. 24). - FG Baden-Württemberg, 28.11.2012 - 14 K 2883/10
Ist die Umsatzsteuerpflicht eines Krankenhauses, das keine Kassenpatienten …
Dieser hat bei der Ausübung seines Ermessens mehrere Gesichtspunkte zu berücksichtigen, so z.B. das Bestehen spezifischer Vorschriften, das mit den Tätigkeiten des betreffenden Steuerpflichtigen verbundene Gemeinwohlinteresse, die Tatsache, dass andere Steuerpflichtige mit den gleichen Tätigkeiten bereits in den Genuss einer ähnlichen Anerkennung kommen, und auch der Gesichtspunkt, dass die Kosten der fraglichen Leistungen unter Umständen zum großen Teil von Krankenkassen oder anderen Einrichtungen der sozialen Sicherheit übernommen werden (vgl. EuGH-Urteil vom 8. Juni 2006 C-106/05, Slg. 2006, I-05123; EuGH-Urteil vom 15. November 2012 C-174/11, Juris).Die Klägerin ist unter Berücksichtigung der genannten Grundsätze eine ordnungsgemäß anerkannte Einrichtung gleicher Art. Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b 6. EG-RL befreit solche Leistungen, die aus einer Gesamtheit von ärztlichen Heilbehandlungen in Einrichtungen mit sozialer Zweckbestimmung wie der des Schutzes der menschlichen Gesundheit bestehen (EuGH-Urteil vom 6. November 2003 C-45/01, UR 2003, 584; EuGH-Urteil vom 8. Juni 2006 C-106/05, Slg. 2006 I-05123).
In diesem Sinne entschied der EuGH, dass die 40 v.H.-Grenze grundsätzlich nicht zu beanstanden ist (EuGH-Urteil vom 8. Juni 2006 C-106/05, Slg. 2006, I-05123).
Aus den genannten Gründen kann dahin gestellt bleiben, ob auch für Krankenhäuser des öffentlichen Rechts aus Wettbewerbsgründen (Rechtsgedanke des Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchst. b zweiter Gedankenstrich 6. EG-RL) unter Beachtung des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität die 40 v.H. Grenze Anwendung finden sollte (offengelassen durch EuGH-Urteil vom 8. Juni 2006 C-106/05, Slg. 2006, I-05123).
Diese Auslegung steht im Einklang mit dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität, der es verbietet, gleichartige und deshalb miteinander in Wettbewerb stehende Dienstleistungen hinsichtlich der Mehrwertsteuer unterschiedlich zu behandeln (EuGH-Urteil vom 8. Juni 2006 C-106/05, Slg. 2006 I-05123; EuGH-Urteil vom 1. Dezember 2005 C-394/04, C-395/04, Slg. 2005, I-10373; EuGH-Urteil vom 23. Oktober 2003 C-109/02, Slg. 2003, I-12691).
Denn die restriktive Auslegung muss mit den Zielen in Einklang stehen, die mit den Befreiungen verfolgt werden, und den Erfordernissen des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität entsprechen, auf dem das gemeinsame Mehrwertsteuersystem beruht (EuGH-Urteil vom 8. Juni 2006 C-106/05, Slg. 2006 I-05123).
Das Ziel der in Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b 6. EG-RL vorgesehenen Steuerbefreiung ist, die Kosten der Heilbehandlungen zu senken (EuGH-Urteil vom 8. Juni 2006 C-106/05, Slg. 2006 I-05123).
Die nationalen Gerichte haben jedoch zu prüfen, ob der jeweilige Mitgliedstaat die Grundsätze des Gemeinschaftsrechts, insbesondere den Grundsatz der Gleichbehandlung, der im Mehrwertsteuerbereich im Grundsatz der steuerlichen Neutralität zum Ausdruck kommt, bei der Aufstellung solcher Bedingungen beachtet und nicht die Grenzen seines Ermessens überschritten hat (vgl. EuGH-Urteil vom 8. Juni 2006 C-106/05, Slg. 2006, I-05123;… Heidner in: Bunjes, UStG, Kommentar, 10. Aufl. 2011, § 4 Nr. 14 Rn. 14).
- BFH, 01.10.2014 - XI R 13/14
Umsatzsteuerbefreiung für medizinisch indizierte fußpflegerische Leistungen durch …
a) Der Begriff "Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin" ist ein autonomer unionsrechtlicher Begriff (…vgl. EuGH-Urteile vom 20. November 2003 C-212/01 --Unterpertinger--, Slg. 2003, I-13859, BFH/NV Beilage 2004, 111, Rz 35;… vom 20. November 2003 C-307/01 --D' Ambrumenil--, Slg. 2003, I-13989, BFH/NV Beilage 2004, 115, Rz 53) und umfasst Leistungen, die zur Diagnose, Behandlung und, so weit wie möglich, Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen dienen (EuGH-Urteil vom 8. Juni 2006 C-106/05 --L.u.P.--, Slg. 2006, I-5123, BFH/NV Beilage 2006, 442, Rz 27;… BFH-Urteil vom 12. August 2004 V R 27/02, BFH/NV 2005, 583). - EuGH, 13.03.2014 - C-366/12
Klinikum Dortmund - Vorabentscheidungsersuchen - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie …
Im Übrigen zielen sowohl der in Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Sechsten Richtlinie verwendete Begriff der "ärztlichen Heilbehandlung" als auch der in Buchst. c dieses Absatzes verwendete Begriff der "Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin" auf Leistungen, die der Diagnose, Behandlung und, so weit wie möglich, Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen dienen (…vgl. in diesem Sinne Urteil Dornier, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Urteile vom 8. Juni 2006, L.u.P., C-106/05, Slg. 2006, I-5123, Rn. 27, …und vom 10. Juni 2010, CopyGene, C-262/08, Slg. 2010, I-5053, Rn. 28).Daraus folgt, dass ärztlichen Leistungen, die zu dem Zweck erbracht werden, die menschliche Gesundheit zu schützen, aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen, die in Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b und c der Sechsten Richtlinie vorgesehene Steuerbefreiung zugutekommt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. November 2003, Unterpertinger, C-212/01, Slg. 2003, I-13859, Rn. 40 und 41, D'Ambrumenil und Dispute Resolution Services, C-307/01, Slg. 2003, I-13989, Rn. 58 und 59, und L.u.P., Rn. 29).
Auch wenn die Bestimmungen der Buchst. b und c des Art. 13 Teil A Abs. 1 der Sechsten Richtlinie unterschiedliche Anwendungsbereiche haben, bezwecken sie doch eine abschließende Regelung der Steuerbefreiungen für Leistungen der Heilbehandlung im engeren Sinne (vgl. Urteile Kügler, Rn. 36, L.u.P., Rn. 26, sowie CopyGene, Rn. 27).
- EuGH, 18.09.2019 - C-700/17
Peters - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Gemeinsames …
Art. 132 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2006/112 bezieht sich nämlich auf Leistungen, die in Krankenhäusern erbracht werden, während Art. 132 Abs. 1 Buchst. c dieser Richtlinie Leistungen betrifft, die außerhalb von Krankenhäusern, sei es in den Praxisräumen des Behandelnden, in der Wohnung des Patienten oder an einem anderen Ort, erbracht werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Juni 2006, L.u.P., C-106/05, EU:C:2006:380, Rn. 22, …und vom 2. Juli 2015, De Fruytier, C-334/14, EU:C:2015:437, Rn. 19).Der Gerichtshof hat im Übrigen in Bezug auf von praktischen Ärzten angeordnete medizinische Analysen klargestellt, dass der Grundsatz der steuerlichen Neutralität nicht gewahrt wäre, wenn für solche Leistungen je nachdem, an welchem Ort sie durchgeführt werden, eine andere Mehrwertsteuerregelung gelten würde, obwohl ihre Qualität angesichts der Ausbildung der betreffenden Dienstleistungserbringer gleichwertig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Juni 2006, L.u.P., C-106/05, EU:C:2006:380, Rn. 32).
- BFH, 23.01.2019 - XI R 15/16
Steuerfreiheit von Leistungen einer Privatklinik mit Belegärzten
(1) Zweck der Steuerbefreiungsregelung des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG ist es, die Kosten ärztlicher Heilbehandlungen zu senken (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- L.u.P. vom 8. Juni 2006 C-106/05, EU:C:2006:380, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2006, 464, Rz 29; CopyGene vom 10. Juni 2010 C-262/08, EU:C:2010:328, UR 2010, 526, Rz 30; BFH-Urteil in BFHE 235, 58, Rz 21; BFH-Beschluss vom 11. Oktober 2017 XI R 23/15, BFHE 259, 567, BStBl II 2018, 109, Rz 27) und dadurch die Heilbehandlungen dem Einzelnen zugänglicher zu machen (EuGH-Urteil Kommission/Deutschland vom 21. September 2017 C-616/15, EU:C:2017:721, UR 2017, 792, Rz 47, m.w.N.; Hölzer in Rau/Dürrwächter, Umsatzsteuergesetz, § 4 Nr. 14 Rz 737).Erfasst werden dadurch --einem therapeutischen Zweck dienende-- Leistungen, die zur Diagnose, Behandlung und, so weit wie möglich, Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen erbracht werden (vgl. EuGH-Urteile L.u.P., EU:C:2006:380, UR 2006, 464, Rz 27; CopyGene, EU:C:2010:328, UR 2010, 526, Rz 28; BFH-Urteile vom 5. November 2014 XI R 11/13, BFHE 248, 389, Rz 19; vom 26. Juli 2017 XI R 3/15, BFHE 259, 150, BStBl II 2018, 793, Rz 17; BFH-Beschlüsse in BFHE 259, 567, BStBl II 2018, 109, Rz 26; vom 18. September 2018 XI R 19/15, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, Deutsches Steuerrecht 2019, 157, Rz 20 ff.).
a) Denn insofern ist zu berücksichtigen, dass es zunächst Sache jedes Mitgliedstaats ist, im Rahmen seines Ermessensspielraums die Regeln aufzustellen, nach denen die erforderliche Anerkennung gewährt wird (…EuGH-Urteile Dornier vom 6. November 2003 C-45/01, EU:C:2003:595, BFH/NV 2004, Beilage 1, 40, Rz 64, 81; L.u.P., EU:C:2006:380, UR 2006, 464, Rz 42; CopyGene, EU:C:2010:328, UR 2010, 526, Rz 63; BFH-Urteil in BFHE 248, 376, BStBl II 2016, 785, Rz 15).
- Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2021 - C-228/20
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- BFH, 02.03.2011 - XI R 47/07
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- BFH, 18.09.2018 - XI R 19/15
Umsatzsteuerbefreiung für medizinische Hotline bei Gesundheitstelefon und …
- BFH, 15.03.2007 - V R 55/03
Umsatzsteuerbefreiung für medizinische Analysen einer Labor-GmbH
- BFH, 21.08.2013 - V R 20/12
EuGH-Vorlage zur Personalgestellung von Pflegefachkräften an stationäre und …
- FG Münster, 18.03.2014 - 15 K 4236/11
Umsatzsteuerbefreiung von Privatkliniken durch unmittelbare Anwendung …
- Generalanwalt beim EuGH, 19.07.2012 - C-174/11
Zimmermann - Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates - Mehrwertsteuer - …
- FG Berlin, 16.08.2006 - 2 K 5218/01
Steuerfreiheit der Umsätze aus dem Betrieb eines ambulanten Krankenpflegedienstes
- EuGH, 10.06.2010 - C-86/09
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- BFH, 13.07.2006 - V R 7/05
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- FG Hamburg, 23.10.2013 - 2 K 349/12
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- FG Berlin-Brandenburg, 10.11.2015 - 2 K 2409/13
Umsatzsteuer 2009 bis 2012
- BFH, 18.03.2015 - XI R 15/11
Überlassung von Operationsräumen an einen Operateur durch einen an den …
- EuGH, 18.11.2010 - C-156/09
Verigen Transplantation Service International - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie …
- FG Rheinland-Pfalz, 10.04.2014 - 6 K 1796/13
Umsatzsteuerfreiheit für Leistungen aus Pflegeverträgen nach Art. 13 Teil A Abs 1 …
- BFH, 24.01.2008 - V R 54/06
Umsatzsteuerfreiheit von Umsätzen eines Pflegedienstes: Einhalten der 40 %-Grenze …
- BFH, 21.04.2021 - XI R 12/19
Zur Kleinunternehmerregelung im Jahr der Neugründung und zur Steuerpflicht von …
- FG Düsseldorf, 16.04.2021 - 1 K 2249/17
Umsatzsteuer: Physiotherapeutische und allgemein der Gesundheitsförderung …
- BFH, 05.11.2014 - XI R 11/13
Infektionshygienische Leistungen einer "Hygienefachkraft" als umsatzsteuerfreie …
- BFH, 08.11.2007 - V R 2/06
Steuerbefreiung der Umsätze eines Sozialarbeiters, der im Auftrag eines …
- BFH, 11.01.2019 - XI R 29/17
Umsatzsteuerbefreiung für Leistungen eines Gesundheitszentrums
- EuGH, 23.04.2009 - C-460/07
Puffer - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 17 Abs. 2 und 6 - …
- FG Düsseldorf, 17.02.2017 - 1 K 1994/13
Umsatzsteuerbefreiung von Heilbehandlungen: Leistungen eines Arztes aus dem …
- BFH, 08.08.2013 - V R 8/12
Voraussetzungen einer Berufung auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL - …
- EuGH, 07.04.2022 - C-228/20
I (Exonération de TVA des prestations hospitalières) - Vorlage zur …
- EuGH, 10.04.2008 - C-309/06
Marks & Spencer - Steuerrecht - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiung mit …
- BFH, 26.09.2007 - V R 54/05
Umsatzsteuerfreiheit für Heilbehandlungsleistungen einer Personengesellschaft mit …
- FG Köln, 22.05.2013 - 8 K 3374/10
Frage der Steuerfreiheit der Umsätze einer Privatklinik
- BFH, 23.11.2006 - V R 55/03
USt: Beitrittsaufforderung an BMF - umsatzsteuerrechtliche Behandlung …
- BFH, 22.01.2020 - XI R 24/19
Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 18.12.2019 XI R 23/19 (XI R 23/15) - …
- BFH, 02.09.2010 - V R 47/09
Keine steuerfreie Heilbehandlung durch Subunternehmer ohne eigenständigen …
- Generalanwalt beim EuGH, 20.06.2013 - C-319/12
MDDP - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Art. 132 Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie …
- BFH, 16.12.2010 - V ER-S-3/10
Divergenzanfrage nach § 11 Abs. 3 FGO: Verstoß des § 4 Nr. 16 Buchst. e UStG …
- Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2017 - C-462/16
Boehringer Ingelheim Pharma - Mehrwertsteuer - Lieferung von Arzneimitteln vom …
- EuGH, 28.06.2007 - C-363/05
JP Morgan Fleming Claverhouse Investment Trust und The Association of Investment …
- BFH, 26.07.2017 - XI R 3/15
Zur Steuerfreiheit heileurythmischer Heilbehandlungsleistungen
- FG Hessen, 10.06.2013 - 1 V 1700/12
Umsatzsteuerbefreiung einer Privatklinik; Umsatzsteuerbefreiung einer …
- FG Rheinland-Pfalz, 12.01.2012 - 6 K 1917/07
Steuerpflicht von Umsätzen aus Schönheitsoperationen
- FG Düsseldorf, 14.08.2015 - 1 K 1570/14
Telefonische Beratungsleistungen - sog. "Gesundheitstelefon" nicht …
- FG Münster, 13.12.2011 - 15 K 4458/08
Frage der Steuerbefreiung von Umsätzen aus der Tätigkeit als Hygienefachkraft
- FG Münster, 18.04.2011 - 15 V 111/11
Steuerpflicht für Krankenhausumsätze einer Privatklinik europarechtskonform?
- FG Hessen, 18.01.2011 - 6 V 2444/10
Umsatzsteuerfreiheit von Leistungen einer Privatklinik
- BFH, 30.06.2022 - V R 36/20
Steuerbarer und steuerpflichtiger Verzicht auf das Recht zur Privatliquidation
- FG Niedersachsen, 03.09.2015 - 16 K 340/12
Umsatzsteuerfreiheit von auf Anordnung von Ärzten und Heilpraktikern …
- BFH, 30.06.2010 - XI R 47/07
Divergenzanfrage nach § 11 Abs. 3 FGO: Verstoß des § 4 Nr. 16 Buchst. e UStG …
- FG Münster, 19.12.2019 - 5 K 519/18
Umsatzsteuer - Unter welchen Voraussetzungen sind Leistungen einer Privatklinik …
- FG Köln, 03.07.2017 - 9 K 1147/16
Umsatzsteuer: Sind notärztliche Betreuungsleistungen auf Veranstaltungen …
- FG Niedersachsen, 22.08.2018 - 5 K 237/16
Streit um die Umsatzsteuerbefreiung von Intensivpflegeleistungen; …
- BFH, 06.09.2006 - XI R 64/05
Freiberufliche Tätigkeit eines Fachkrankenpflegers für Krankenhaushygiene
- FG Münster, 06.04.2017 - 5 K 3168/14
Umsatzsteuer: Sind Prämien für Ärzte eines Versorgungsnetzes von der Umsatzsteuer …
- EuGH, 07.03.2013 - C-424/11
Wheels Common Investment Fund Trustees u.a. - Mehrwertsteuer - Richtlinie …
- BFH, 27.02.2018 - XI B 97/17
Verkehrspsychologische Behandlung zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis …
- VG Freiburg, 24.06.2015 - 2 K 588/14
Rundfunkbeiträge für Erst- und Zweitwohnung
- Generalanwalt beim EuGH, 26.09.2013 - C-366/12
Klinikum Dortmund - Mehrwertsteuer - Lieferung von Zytostatika zur ambulanten …
- FG Münster, 02.08.2015 - 15 K 718/12
Anspruch des Betreibers einer Augenklinik auf teilweise Befreiung von der …
- BFH, 01.07.2010 - V B 62/09
Vollzugsdefizite bei der Besteuerung von Umsätzen im Inland und im Unionsgebiet - …
- EuGH, 14.12.2006 - C-401/05
VDP Dental Laboratory - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Steuerbefreiungen - …
- FG Schleswig-Holstein, 17.05.2022 - 4 K 119/18
Umsatzsteuerbefreiung von medizinisch indizierten ärztlichen Heilbehandlungen …
- Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2016 - C-390/15
Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott ist der Ausschluss elektronisch …
- Generalanwalt beim EuGH, 26.04.2012 - C-33/11
A - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiung nach Art. 15 Abs. 6 - Begriff …
- BFH, 01.02.2007 - V R 64/05
Heilpädagogische Leistung als Heilbehandlung
- EuGH, 02.07.2015 - C-334/14
De Fruytier - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - …
- BFH, 10.11.2010 - V R 40/09
Leistungsort bei Laboruntersuchungen an Probenmaterial von Versuchstieren
- FG Münster, 23.03.2023 - 5 K 2867/20
Umsatzsteuer - Unterliegen Mitarbeiterkantinen und -cafeterien in Krankenhäusern, …
- FG Düsseldorf, 19.07.2019 - 1 K 907/17
Geänderte Umsatzsteuerfestsetzungen nach Durchführung einer Betriebsprüfung
- Generalanwalt beim EuGH, 15.06.2017 - C-90/16
The English Bridge Union - Richtlinie 2006/112/EG - Mehrwertsteuer - Art. 132 …
- FG Niedersachsen, 14.03.2013 - 5 K 9/11
Steuerbefreiung für Umsätze aus der Kryokonservierung weiblicher Eizellen bei …
- FG Münster, 31.01.2013 - 5 K 189/10
Frage der Steuerbefreiung der Umsätze aus d. entgeltlichen Weitergabe von …
- VG Regensburg, 17.01.2011 - RN 8 K 10.2080
Beihilfefähigkeit der auf laborärztliche Leistungen zu entrichtenden Umsatzsteuer
- Generalanwalt beim EuGH, 15.01.2009 - C-357/07
DER POSTDIENST DER BRITISCHEN ROYAL MAIL IST NACH ANSICHT VON GENERALANWÄLTIN …
- Generalanwalt beim EuGH, 28.02.2013 - C-388/11
Le Crédit Lyonnais - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie 77/388/EWG …
- FG Niedersachsen, 27.05.2010 - 16 K 331/09
Umsatzsteuerbefreiung von Leistungen eines als Hygieneberater tätigen Arztes; …
- Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2013 - C-464/12
ATP PensionService - Mehrwertsteuer - Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der …
- VG Schleswig, 27.09.2017 - 4 A 6/15
Bescheinigungen auf Grund abgaberechtlicher Vorschriften
- Generalanwalt beim EuGH, 02.03.2017 - C-38/16
Compass Contract Services - Mehrwertsteuer - Zu Unrecht erhobene Abgabe - …
- FG Münster, 09.08.2011 - 15 K 812/10
Umsatzsteuer: Keine Steuerbefreiung für Verkehrstherapien, die auf MPU …
- FG Rheinland-Pfalz, 02.08.2013 - 6 K 1122/11
Keine Umsatzsteuerbefreiung für Massageleistungen einer freien Mitarbeiterin
- FG Münster, 04.07.2017 - 5 K 1188/15
Umsatzsteuer: Provisionen für eine Kurberaterin für die Vermittlung von …
- OLG Brandenburg, 26.06.2012 - 6 U 3/11
Intereuropäischer Warenkauf: Gerichtsstandsvereinbarung durch Einbeziehung …
- Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2009 - C-262/08
CopyGene - Mehrwertsteuer - Befreiungen - Mit der Krankenhausbehandlung und der …
- FG Berlin-Brandenburg, 11.03.2019 - 2 K 2066/19
Steuerfreiheit der im Einzelunternehmen erbrachten Umsätze i.R.v. …
- Generalanwalt beim EuGH, 29.07.2010 - C-156/09
Verigen Transplantation Service International - Mehrwertsteuer - Ort einer …
- FG Niedersachsen, 13.07.2007 - 5 V 118/07
Umsatzsteuerfreiheit von Umsätzen aus dem Betrieb von Geldspielautomaten; …
- FG Hessen, 28.09.2016 - 6 K 2294/14
UStG 2007 u. 2008 § 4 Nr.14, § 4 Nr.16
- OVG Berlin-Brandenburg, 03.05.2012 - 9 B 4.11
Umsatzsteuerbefreiung; Bescheinigung; Berufsvorbereitung; Prüfungsvorbereitung; …
- FG Nürnberg, 30.03.2010 - 2 K 1743/08
Bestimmung des pflegebedürftigen Personenkreises für die Umsatzsteuerbefreiung …