Rechtsprechung
FG Niedersachsen, 18.07.2011 - 3 K 360/09 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
"Laufender Anmeldungszeitraum" als letzter Anmeldungszeitraum der Außenprüfung
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Versicherungsteuer: Laufender Anmeldungszeitraum im Sinne von § 10 Abs. 4 VersStG
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
"Laufender Anmeldungszeitraum" als letzter Anmeldungszeitraum der Außenprüfung
Papierfundstellen
- DStRE 2012, 699
Wird zitiert von ... (4)
- BFH, 13.12.2011 - II R 26/10
Versicherungsteuerrechtliche Behandlung des Krankenversicherungsanteils in …
Entgegen der Auffassung des FG Niedersachsen (Urteil vom 18. Juli 2011 3 K 360/09, nicht veröffentlicht --n.v.--) ergibt sich aus dem Wortlaut des § 10 Abs. 4 VersStG nicht, dass die Verwaltung darauf beschränkt ist, aufgrund einer Außenprüfung nachzufordernde Beträge nur mit der Steuer des Anmeldungszeitraums festzusetzen, in dem die Außenprüfung endete. - FG Köln, 22.03.2012 - 11 K 3180/08
Keine Festsetzung nachzuentrichtender Steuerbeträge aufgrund einer Außenprüfung …
Denn das Niedersächsische Finanzgericht habe mit Urteil vom 18.07.2011 entschieden, dass mit dem "laufenden" Anmeldungszeitraum der aktuelle Anmeldungszeitraum bei Abschluss der Aussenprüfung gemeint sei (Urteil v. 18.07.2011, 3 K 360/09, juris).Entgegen der Auffassung des FG Niedersachsen (Urteil vom 18.07.2011 3 K 360/09, nicht veröffentlicht --n.v.--) ergibt sich aus dem Wortlaut des § 10 Abs. 4 VersStG nicht, dass die Verwaltung darauf beschränkt ist, aufgrund einer Außenprüfung nachzufordernde Beträge nur mit der Steuer des Anmeldungszeitraums festzusetzen, in dem die Außenprüfung endete.
c) Zu dem gleichen Ergebnis käme man im Übrigen auch bei Berücksichtigung des Urteils des Niedersächsischen Finanzgerichts (Urteil vom 18.07.2011, 3 K 360/09, juris), wonach der "laufende Anmeldungszeitraum" nach § 10 Abs. 4 VersStG der aktuelle bei Abschluss der Außenprüfung sei.
- FG Niedersachsen, 16.05.2012 - 3 K 166/09
Klagegegenstand bei Aufhebung eines Versicherungssteuerbescheids und …
In seiner Entscheidung vom 18. Juni 2009 (3 K 360/09, juris) befasste sich der 3. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts mit der Regelung in § 10 Abs. 4 des Versicherungssteuergesetzes (im Folgenden: VersStG), nach der Steuerbeträge, die aufgrund einer Außenprüfung nach zu entrichten sind, zusammen mit der Steuer für den laufenden Anmeldezeitraum festzusetzen sind.Die Berücksichtigung eines Sachverhaltes in einem bestimmten Anmeldungszeitraum kann deshalb z.B. daran scheitern, dass es sich nicht um einen "laufenden Anmeldungszeitraum" i.S.d. § 10 Abs. 4 VersStG handelt (vgl. z.B. Niedersächsisches FG, Urteil vom 18. Juli 2011 - 3 K 360/09, UVR 2012, 9), sie kann aber auch an der Festsetzungsverjährung nach § 169 ff. AO scheitern, die für die unterschiedlichen Anmeldungszeiträume eigenständig zu bestimmen ist (so FG Köln, Urteil vom 22. März 2012 - 11 K 3143/008, juris).
- FG Köln, 14.01.2015 - 2 K 3741/12
Begriff des Anmeldungszeitraums i.S.d. § 10 Abs. 1 VersStG
Gleichzeitig hat sich der BFH gegen die Ansicht, wonach unter dem laufenden Anmeldungszeitraum der "aktuelle Anmeldungszeitraum bei Abschluss der Außenprüfung" zu verstehen sei (vgl. Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 18. Juli 2011, 3 K 360/09, DStRE 2012, 699), gewandt.