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   EuGH, 13.03.2014 - C-375/12   

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https://dejure.org/2014,3725
EuGH, 13.03.2014 - C-375/12 (https://dejure.org/2014,3725)
EuGH, Entscheidung vom 13.03.2014 - C-375/12 (https://dejure.org/2014,3725)
EuGH, Entscheidung vom 13. März 2014 - C-375/12 (https://dejure.org/2014,3725)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    "Vorabentscheidungsersuchen - Art. 63 AEUV - Freier Kapitalverkehr - Art. 49 AEUV - Niederlassungsfreiheit - Einkommensteuer der natürlichen Personen - Regelung betreffend die Obergrenze für die direkten Steuern nach Maßgabe der Einkünfte - Bilaterales Abkommen zur ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Bouanich

    Vorabentscheidungsersuchen - Art. 63 AEUV - Freier Kapitalverkehr - Art. 49 AEUV - Niederlassungsfreiheit - Einkommensteuer der natürlichen Personen - Regelung betreffend die Obergrenze für die direkten Steuern nach Maßgabe der Einkünfte - Bilaterales Abkommen zur Vermeidung ...

  • EU-Kommission

    Bouanich

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Grundlagen zur Berechnung steuerlicher Obergrenzen unter Berücksichtigung der in einem anderem Mitgliedstaat gezahlten Quellensteuer auf Dividenden

  • Betriebs-Berater

    ESt natürlicher Personen - Besteuerung von Dividenden

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berechnung steuerlicher Obergrenzen unter Berücksichtigung der in anderem Mitgliedstaat gezahlten Quellensteuer auf Dividenden; Vorabentscheidungsersuchen des französischen Tribunal administratif de Grenoble

  • datenbank.nwb.de

    Einkommensteuer der natürlichen Personen - Regelung betreffend die Obergrenze für die direkten Steuern nach Maßgabe der Einkünfte - Bilaterales Abkommen zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung - Besteuerung von Dividenden, die von einer in einem anderen Mitgliedstaat ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Betriebs-Berater (Kurzinformation)

    ESt natürlicher Personen - Besteuerung von Dividenden

In Nachschlagewerken

Sonstiges (5)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    AEUV Art 49, AEUV Art 63, AEUV Art 65
    Anrechnung; Ansässigkeit; Ausschüttung; Bouanich; Doppelbesteuerung; EU; Kappung; Mitgliedstaat

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Bouanich

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    AEUV Art 49, AEUV Art 63, AEUV Art 65, EG Art 43, EG Art 56, EG Art 58
    Dividenden, Doppelbesteuerung, Wohnsitzstaat

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Tribunal administratif de Grenoble - Auslegung der Art. 49, 63 und 65 AEUV - Nationale Regelung auf dem Gebiet der Einkommensteuer natürlicher Personen, wonach die von einem Steuerpflichtigen geschuldeten Steuern nach oben begrenzt (plafoniert) ...

Papierfundstellen

  • BB 2014, 981
  • DStRE 2014, 1115
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (24)

  • EuGH, 13.11.2012 - C-35/11

    Die Anwendung der im britischen Steuerrecht vorgesehenen Anrechnungsmethode auf

    Auszug aus EuGH, 13.03.2014 - C-375/12
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die steuerliche Behandlung von Dividenden unter den die Niederlassungsfreiheit betreffenden Art. 49 AEUV und unter den den freien Kapitalverkehr betreffenden Art. 63 AEUV fallen kann (Urteile vom 10. Februar 2011, Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen, C-436/08 und C-437/08, Slg. 2011, I-305, Rn. 33, vom 13. November 2012, Test Claimants in the FII Group Litigation, C-35/11, Rn. 89, sowie vom 28. Februar 2013, Beker, C-168/11, Rn. 23).

    In Bezug auf die Frage, ob nationale Rechtsvorschriften unter die eine oder die andere Verkehrsfreiheit fallen, ist nach gefestigter Rechtsprechung auf den Gegenstand der betreffenden Rechtsvorschriften abzustellen (Urteile Test Claimants in the FII Group Litigation, Rn. 90 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Beker, Rn. 24).

    Insoweit ist bereits entschieden worden, dass nationale Rechtsvorschriften, die nur auf Beteiligungen anwendbar sind, die es ermöglichen, einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen einer Gesellschaft auszuüben und deren Tätigkeiten zu bestimmen, in den Anwendungsbereich des die Niederlassungsfreiheit betreffenden Art. 49 AEUV fallen (vgl. Urteile vom 25. Oktober 2012, Kommission/Belgien, C-387/11, Rn. 34, Test Claimants in the FII Group Litigation, Rn. 91 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Beker, Rn. 25).

    Hingegen sind nationale Bestimmungen über Beteiligungen, die in der alleinigen Absicht der Geldanlage erfolgen, ohne dass auf die Verwaltung und Kontrolle des Unternehmens Einfluss genommen werden soll, ausschließlich im Hinblick auf den freien Kapitalverkehr zu prüfen (vgl. Urteile Kommission/Belgien, Rn. 34, Test Claimants in the FII Group Litigation, Rn. 92 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Beker, Rn. 26).

    Unter solchen Umständen berücksichtigt der Gerichtshof die tatsächlichen Gegebenheiten des konkreten Falles, um zu klären, von welcher der genannten Bestimmungen die dem Ausgangsverfahren zugrunde liegende Situation erfasst wird (Urteile Test Claimants in the FII Group Litigation, Rn. 93 und 94 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Beker, Rn. 27 und 28).

    Außerdem muss sie in diesem Fall geeignet sein, die Verwirklichung des fraglichen Ziels zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was zu seiner Erreichung erforderlich ist (vgl. Urteile National Grid Indus, Rn. 42, vom 1. Dezember 2011, Kommission/Belgien, C-250/08, Slg. 2011, I-12341, Rn. 51, und in diesem Sinne Test Claimants in the FII Group Litigation, Rn. 54 und 55).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof zwar bereits entschieden hat, dass die Notwendigkeit, die Kohärenz des Steuersystems zu wahren, eine Regelung rechtfertigen kann, die geeignet ist, Grundfreiheiten einzuschränken (vgl. Urteil Test Claimants in the FII Group Litigation, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ein auf eine solche Rechtfertigung gestütztes Argument kann jedoch nur dann Erfolg haben, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem betreffenden steuerlichen Vorteil und dem Ausgleich dieses Vorteils durch eine bestimmte steuerliche Belastung nachgewiesen wird (vgl. Urteile Manninen, Rn. 42, sowie Santander Asset Management SGIIC u. a., Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung), wobei die Unmittelbarkeit dieses Zusammenhangs anhand des Ziels der fraglichen Regelung beurteilt werden muss (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. November 2008, Papillon, C-418/07, Slg. 2008, I-8947, Rn. 44, vom 18. Juni 2009, Aberdeen Property Fininvest Alpha, C-303/07, Slg. 2009, I-5145, Rn. 72, und Test Claimants in the FII Group Litigation, Rn. 58).

  • EuGH, 28.02.2013 - C-168/11

    Beker - Freier Kapitalverkehr - Einkommensteuer - Einkünfte aus Kapitalvermögen -

    Auszug aus EuGH, 13.03.2014 - C-375/12
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die steuerliche Behandlung von Dividenden unter den die Niederlassungsfreiheit betreffenden Art. 49 AEUV und unter den den freien Kapitalverkehr betreffenden Art. 63 AEUV fallen kann (Urteile vom 10. Februar 2011, Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen, C-436/08 und C-437/08, Slg. 2011, I-305, Rn. 33, vom 13. November 2012, Test Claimants in the FII Group Litigation, C-35/11, Rn. 89, sowie vom 28. Februar 2013, Beker, C-168/11, Rn. 23).

    In Bezug auf die Frage, ob nationale Rechtsvorschriften unter die eine oder die andere Verkehrsfreiheit fallen, ist nach gefestigter Rechtsprechung auf den Gegenstand der betreffenden Rechtsvorschriften abzustellen (Urteile Test Claimants in the FII Group Litigation, Rn. 90 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Beker, Rn. 24).

    Insoweit ist bereits entschieden worden, dass nationale Rechtsvorschriften, die nur auf Beteiligungen anwendbar sind, die es ermöglichen, einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen einer Gesellschaft auszuüben und deren Tätigkeiten zu bestimmen, in den Anwendungsbereich des die Niederlassungsfreiheit betreffenden Art. 49 AEUV fallen (vgl. Urteile vom 25. Oktober 2012, Kommission/Belgien, C-387/11, Rn. 34, Test Claimants in the FII Group Litigation, Rn. 91 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Beker, Rn. 25).

    Hingegen sind nationale Bestimmungen über Beteiligungen, die in der alleinigen Absicht der Geldanlage erfolgen, ohne dass auf die Verwaltung und Kontrolle des Unternehmens Einfluss genommen werden soll, ausschließlich im Hinblick auf den freien Kapitalverkehr zu prüfen (vgl. Urteile Kommission/Belgien, Rn. 34, Test Claimants in the FII Group Litigation, Rn. 92 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Beker, Rn. 26).

    Unter solchen Umständen berücksichtigt der Gerichtshof die tatsächlichen Gegebenheiten des konkreten Falles, um zu klären, von welcher der genannten Bestimmungen die dem Ausgangsverfahren zugrunde liegende Situation erfasst wird (Urteile Test Claimants in the FII Group Litigation, Rn. 93 und 94 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Beker, Rn. 27 und 28).

  • EuGH, 14.11.2006 - C-513/04

    EIN MITGLIEDSTAAT KANN DIE DIVIDENDEN GEBIETSANSÄSSIGER GESELLSCHAFTEN UND DIE

    Auszug aus EuGH, 13.03.2014 - C-375/12
    Die Regierung des Vereinigten Königreichs führt unter Bezugnahme auf das Urteil vom 14. November 2006, Kerckhaert und Morres (C-513/04, Slg. 2006, I-10967), aus, wenn aufgrund der gleichzeitigen rechtmäßigen Ausübung der Steuerhoheit durch zwei Mitgliedstaaten eine Ungleichbehandlung entstehe, stelle dies, solange sie nicht in diskriminierender Weise ausgeübt werde, keine Beschränkung der Grundfreiheiten dar.

    Die Rechtssache des Ausgangsverfahrens unterscheidet sich folglich von der dem Urteil Kerckhaert und Morres zugrunde liegenden.

    Die nationalen Rechtsvorschriften, um die es dort ging, unterschieden nämlich nicht zwischen Dividenden für Anteile an im Gebiet dieses Staates ansässigen Gesellschaften und Dividenden für Anteile an in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaften, auf die dort eine Quellensteuer erhoben worden war, denn sie unterwarfen diese Dividenden im Rahmen der Einkommensteuer demselben einheitlichen Steuersatz (vgl. in diesem Sinne Urteil Kerckhaert und Morres, Rn. 17).

    Unter solchen Umständen hat der Gerichtshof entschieden, dass sich die nachteiligen Folgen, zu denen die Anwendung eines Systems der Besteuerung von Einkünften wie des dort in Rede stehenden führen könnte, aus der parallelen Ausübung der Steuerhoheit durch zwei Mitgliedstaaten ergaben (Urteil Kerckhaert und Morres, Rn. 20).

  • EuGH, 07.09.2004 - C-319/02

    Manninen - Einkommensteuer - Steuergutschrift für von finnischen Gesellschaften

    Auszug aus EuGH, 13.03.2014 - C-375/12
    Jedoch ist darauf hinzuweisen, dass die in Art. 65 Abs. 1 Buchst. a AEUV vorgesehene Ausnahme, die eng auszulegen ist, ihrerseits durch Art. 65 Abs. 3 AEUV eingeschränkt wird, wonach die in Abs. 1 genannten nationalen Vorschriften "weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des freien Kapital- und Zahlungsverkehrs im Sinne des Artikels 63 [AEUV] darstellen [dürfen]" (vgl. Urteile vom 7. September 2004, Manninen, C-319/02, Slg. 2004, I-7477, Rn. 28, und vom 20. Mai 2008, 0range European Smallcap Fund, C-194/06, Slg. 2008, I-3747, Rn. 58).

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich, dass eine nationale Steuerregelung, die zwischen Steuerpflichtigen danach unterscheidet, wo ihr Kapital angelegt ist, nur dann als mit den Vertragsbestimmungen über den freien Kapitalverkehr vereinbar angesehen werden kann, wenn die unterschiedliche Behandlung Situationen betrifft, die nicht objektiv vergleichbar sind, oder wenn sie durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Juni 2000, Verkooijen, C-35/98, Slg. 2000, I-4071, Rn. 43, Manninen, Rn. 29, und Orange European Smallcap Fund, Rn. 59).

    Ein auf eine solche Rechtfertigung gestütztes Argument kann jedoch nur dann Erfolg haben, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem betreffenden steuerlichen Vorteil und dem Ausgleich dieses Vorteils durch eine bestimmte steuerliche Belastung nachgewiesen wird (vgl. Urteile Manninen, Rn. 42, sowie Santander Asset Management SGIIC u. a., Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung), wobei die Unmittelbarkeit dieses Zusammenhangs anhand des Ziels der fraglichen Regelung beurteilt werden muss (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. November 2008, Papillon, C-418/07, Slg. 2008, I-8947, Rn. 44, vom 18. Juni 2009, Aberdeen Property Fininvest Alpha, C-303/07, Slg. 2009, I-5145, Rn. 72, und Test Claimants in the FII Group Litigation, Rn. 58).

  • EuGH, 10.05.2012 - C-338/11

    Das Recht der Union steht französischen Rechtsvorschriften entgegen, die für

    Auszug aus EuGH, 13.03.2014 - C-375/12
    Nach ständiger Rechtsprechung gehören zu den Maßnahmen, die Art. 63 Abs. 1 AEUV als Beschränkungen des Kapitalverkehrs verbietet, solche, die geeignet sind, Gebietsfremde von Investitionen in einem Mitgliedstaat abzuhalten oder Gebietsansässige von Investitionen in anderen Staaten abzuhalten (Urteil vom 10. Mai 2012, Santander Asset Management SGIIC u. a., C-338/11 bis C-347/11, Rn. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ein auf eine solche Rechtfertigung gestütztes Argument kann jedoch nur dann Erfolg haben, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem betreffenden steuerlichen Vorteil und dem Ausgleich dieses Vorteils durch eine bestimmte steuerliche Belastung nachgewiesen wird (vgl. Urteile Manninen, Rn. 42, sowie Santander Asset Management SGIIC u. a., Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung), wobei die Unmittelbarkeit dieses Zusammenhangs anhand des Ziels der fraglichen Regelung beurteilt werden muss (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. November 2008, Papillon, C-418/07, Slg. 2008, I-8947, Rn. 44, vom 18. Juni 2009, Aberdeen Property Fininvest Alpha, C-303/07, Slg. 2009, I-5145, Rn. 72, und Test Claimants in the FII Group Litigation, Rn. 58).

  • EuGH, 29.11.2011 - C-371/10

    Das Unionsrecht steht grundsätzlich der Besteuerung der nicht realisierten

    Auszug aus EuGH, 13.03.2014 - C-375/12
    Auch wenn die Vertragsbestimmungen über die Niederlassungsfreiheit ihrem Wortlaut nach die Inländerbehandlung im Aufnahmemitgliedstaat gewährleisten sollen, verbieten sie es daher auch, dass der Herkunftsmitgliedstaat die Niederlassung eines seiner Staatsangehörigen oder einer im Einklang mit seinen Rechtsvorschriften errichteten Gesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat behindert (vgl. Urteile vom 13. Dezember 2005, Marks & Spencer, C-446/03, Slg. 2005, I-10837, Rn. 31, und vom 29. November 2011, National Grid Indus, C-371/10, Slg. 2011, I-12273, Rn. 35).

    Außerdem muss sie in diesem Fall geeignet sein, die Verwirklichung des fraglichen Ziels zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was zu seiner Erreichung erforderlich ist (vgl. Urteile National Grid Indus, Rn. 42, vom 1. Dezember 2011, Kommission/Belgien, C-250/08, Slg. 2011, I-12341, Rn. 51, und in diesem Sinne Test Claimants in the FII Group Litigation, Rn. 54 und 55).

  • EuGH, 18.06.2009 - C-303/07

    Aberdeen Property Fininvest Alpha - Niederlassungsfreiheit - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 13.03.2014 - C-375/12
    Ein auf eine solche Rechtfertigung gestütztes Argument kann jedoch nur dann Erfolg haben, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem betreffenden steuerlichen Vorteil und dem Ausgleich dieses Vorteils durch eine bestimmte steuerliche Belastung nachgewiesen wird (vgl. Urteile Manninen, Rn. 42, sowie Santander Asset Management SGIIC u. a., Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung), wobei die Unmittelbarkeit dieses Zusammenhangs anhand des Ziels der fraglichen Regelung beurteilt werden muss (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. November 2008, Papillon, C-418/07, Slg. 2008, I-8947, Rn. 44, vom 18. Juni 2009, Aberdeen Property Fininvest Alpha, C-303/07, Slg. 2009, I-5145, Rn. 72, und Test Claimants in the FII Group Litigation, Rn. 58).

    Eine Rechtfertigung mit der Notwendigkeit, eine ausgewogene Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten zu wahren, kann nämlich insbesondere dann anerkannt werden, wenn mit dem fraglichen Steuersystem Verhaltensweisen verhindert werden sollen, die geeignet sind, das Recht eines Mitgliedstaats auf Ausübung seiner Steuerhoheit im Zusammenhang mit den in seinem Hoheitsgebiet durchgeführten Tätigkeiten zu gefährden (vgl. Urteile vom 29. März 2007, Rewe Zentralfinanz, C-347/04, Slg. 2007, I-2647, Rn. 42, vom 18. Juli 2007, Oy AA, C-231/05, Slg. 2007, I-6373, Rn. 54, vom 18. Juni 2009, Aberdeen Property Fininvest Alpha, C-303/07, Slg. 2009, I-5145, Rn. 66, und vom 20. Oktober 2011, C-284/09, Kommission/Deutschland, Slg. 2011, I-9879, Rn. 77).

  • EuGH, 25.10.2012 - C-387/11

    Kommission / Belgien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 49 AEUV und

    Auszug aus EuGH, 13.03.2014 - C-375/12
    Insoweit ist bereits entschieden worden, dass nationale Rechtsvorschriften, die nur auf Beteiligungen anwendbar sind, die es ermöglichen, einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen einer Gesellschaft auszuüben und deren Tätigkeiten zu bestimmen, in den Anwendungsbereich des die Niederlassungsfreiheit betreffenden Art. 49 AEUV fallen (vgl. Urteile vom 25. Oktober 2012, Kommission/Belgien, C-387/11, Rn. 34, Test Claimants in the FII Group Litigation, Rn. 91 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Beker, Rn. 25).

    Hingegen sind nationale Bestimmungen über Beteiligungen, die in der alleinigen Absicht der Geldanlage erfolgen, ohne dass auf die Verwaltung und Kontrolle des Unternehmens Einfluss genommen werden soll, ausschließlich im Hinblick auf den freien Kapitalverkehr zu prüfen (vgl. Urteile Kommission/Belgien, Rn. 34, Test Claimants in the FII Group Litigation, Rn. 92 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Beker, Rn. 26).

  • EuGH, 20.10.2011 - C-284/09

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier

    Auszug aus EuGH, 13.03.2014 - C-375/12
    Eine Rechtfertigung mit der Notwendigkeit, eine ausgewogene Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten zu wahren, kann nämlich insbesondere dann anerkannt werden, wenn mit dem fraglichen Steuersystem Verhaltensweisen verhindert werden sollen, die geeignet sind, das Recht eines Mitgliedstaats auf Ausübung seiner Steuerhoheit im Zusammenhang mit den in seinem Hoheitsgebiet durchgeführten Tätigkeiten zu gefährden (vgl. Urteile vom 29. März 2007, Rewe Zentralfinanz, C-347/04, Slg. 2007, I-2647, Rn. 42, vom 18. Juli 2007, Oy AA, C-231/05, Slg. 2007, I-6373, Rn. 54, vom 18. Juni 2009, Aberdeen Property Fininvest Alpha, C-303/07, Slg. 2009, I-5145, Rn. 66, und vom 20. Oktober 2011, C-284/09, Kommission/Deutschland, Slg. 2011, I-9879, Rn. 77).
  • EuGH, 01.12.2011 - C-253/09

    Kommission / Ungarn - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freizügigkeit -

    Auszug aus EuGH, 13.03.2014 - C-375/12
    Demnach kann eine Ungleichbehandlung zweier Kategorien von Steuerpflichtigen als Diskriminierung im Sinne des Vertrags bewertet werden, wenn die Situationen bei diesen Kategorien von Steuerpflichtigen im Hinblick auf die in Rede stehenden Steuervorschriften vergleichbar sind (Urteil vom 1. Dezember 2011, Kommission/Ungarn, C-253/09, Slg. 2011, I-12391, Rn. 51).
  • EuGH, 14.02.1995 - C-279/93

    Finanzamt Köln-Altstadt / Schumacker: Deutsche Pendlerbesteuerung und EU-Recht

  • EuGH, 13.12.2005 - C-446/03

    EINE REGELUNG ÜBER DEN KONZERNABZUG, DIE ES EINER MUTTERGESELLSCHAFT VERWEHRT,

  • EuGH, 22.03.2007 - C-383/05

    Talotta - Niederlassungsfreiheit - Art. 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Art.

  • EuGH, 12.12.2002 - C-385/00

    de Groot

  • EuGH, 27.11.2008 - C-418/07

    Papillon - Niederlassungsfreiheit - Direkte Besteuerung - Körperschaftsteuern -

  • EuGH, 18.07.2007 - C-231/05

    Oy AA - Niederlassungsfreiheit - Körperschaftsteuerrecht - Abzugsfähigkeit von

  • EuGH, 06.09.2012 - C-380/11

    DI. VI. Finanziaria di Diego della Valle & C. - Niederlassungsfreiheit - Art. 49

  • EuGH, 29.03.2007 - C-347/04

    DIE DEUTSCHE REGELUNG ÜBER DIE ABZUGSFÄHIGKEIT VON VERLUSTEN AUS ABSCHREIBUNGEN

  • EuGH, 20.05.2008 - C-194/06

    Orange European Smallcap Fund - Art. 56 EG bis 58 EG - Freier Kapitalverkehr -

  • EuGH, 01.12.2011 - C-250/08

    Kommission / Belgien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freizügigkeit -

  • EuGH, 06.06.2000 - C-35/98

    EIN MITGLIEDSTAAT DARF DIE GEWÄHRUNG EINER BEFREIUNG VON DER EINKOMMENSTEUER AUF

  • EuGH, 18.07.2007 - C-182/06

    Lakebrink und Peters-Lakebrink - Art. 39 EG - Einkommensteuer für Gebietsfremde -

  • EuGH, 19.01.2006 - C-265/04

    Bouanich - Direkte Besteuerung - Freier Kapitalverkehr - Dividendensteuer -

  • EuGH, 10.02.2011 - C-436/08

    Haribo Lakritzen Hans Riegel - Freier Kapitalverkehr - Körperschaftsteuer -

  • BFH, 13.07.2016 - VIII R 47/13

    Besteuerung eines ausländischen sog. "Spin-off" - Besteuerung der

    (1) Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH gehören zu den Maßnahmen, die Art. 56 EG, Art. 63 Abs. 1 AEUV als Beschränkungen des Kapitalverkehrs verbietet, solche, die geeignet sind, Gebietsfremde von Investitionen in einem Mitgliedstaat oder die dort Ansässigen von Investitionen in anderen Staaten abzuhalten (vgl. EuGH-Urteile Santander Asset Management SGIIC u.a. vom 10. Mai 2012 C-338/11 bis C-347/11, EU:C:2012:286, IStR 2012, 432 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Bouanich vom 13. März 2014 C-375/12, EU:C:2014:138, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2014, 1115).
  • EuGH, 09.10.2014 - C-326/12

    van Caster und van Caster - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs gehören zu den Maßnahmen, die Art. 63 Abs. 1 AEUV als Beschränkungen des Kapitalverkehrs verbietet, solche, die geeignet sind, Gebietsfremde von Investitionen in einem Mitgliedstaat oder die dort Ansässigen von Investitionen in anderen Staaten abzuhalten (vgl. Urteile Santander Asset Management SGIIC u. a., C-338/11 bis C-347/11, EU:C:2012:286, Rn. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Bouanich, C-375/12, EU:C:2014:138, Rn. 43).
  • EuGH, 11.09.2014 - C-47/12

    Kronos International - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 49 AEUV und 54 AEUV -

    Im Angesicht von Rechtsvorschriften, deren Gegenstand es nicht ermöglicht, zu bestimmen, ob sie vorwiegend unter Art. 49 AEUV oder unter Art. 63 AEUV fallen, sind nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs, wenn die nationalen Rechtsvorschriften Dividenden mit Ursprung in einem Mitgliedstaat betreffen, die tatsächlichen Gegebenheiten des konkreten Falles zu berücksichtigen, um zu klären, ob die dem Ausgangsverfahren zugrunde liegende Situation von Art. 49 AEUV oder von Art. 63 AEUV erfasst wird (vgl. in diesem Sinne Urteile Test Claimants in the FII Group Litigation, EU:C:2012:707, Rn. 93 und 94 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, Beker, C-168/11, EU:C:2013:117, Rn. 27 und 28, sowie Bouanich, C-375/12, EU:C:2014:138, Rn. 30).
  • EuGH, 10.06.2015 - C-686/13

    X - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV - Niederlassungsfreiheit -

    Auch wenn die Vertragsbestimmungen über die Niederlassungsfreiheit ihrem Wortlaut nach die Inländerbehandlung im Aufnahmemitgliedstaat gewährleisten sollen, verbieten sie es ebenso, dass der Herkunftsmitgliedstaat die Niederlassung eines seiner Staatsangehörigen oder einer im Einklang mit seinen Rechtsvorschriften errichteten Gesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat behindert (Urteile Marks & Spencer, C-446/03, EU:C:2005:763, Rn. 31, National Grid Indus, C-371/10, EU:C:2011:785, Rn. 35, und Bouanich, C-375/12, EU:C:2014:138, Rn. 57).

    Nach ständiger Rechtsprechung sind als solche Beschränkungen auch alle Maßnahmen anzusehen, die die Ausübung dieser Freiheit unterbinden, behindern oder weniger attraktiv machen (vgl. Urteile National Grid Indus, C-371/10, EU:C:2011:785, Rn. 36, Finanziaria di Diego della Valle & C., C-380/11, EU:C:2012:552, Rn. 33, und Bouanich, C-375/12, EU:C:2014:138, Rn. 58).

  • FG Münster, 20.09.2016 - 9 K 3911/13

    Unionsrechtswidrigkeit der gewerbesteuerlichen Kürzung bei Ausschüttungen von

    Unabhängig davon, welcher Mechanismus zur Vermeidung oder Abschwächung der mehrfachen Besteuerung oder wirtschaftlichen Doppelbelastung eingesetzt wird (Befreiungsmethode oder Anrechnungsverfahren), verstößt es gegen die im Vertrag gewährleisteten Verkehrsfreiheiten, wenn ein Mitgliedstaat Dividenden ausländischen Ursprungs ungünstiger behandelt als Dividenden inländischen Ursprungs, es sei denn, diese Ungleichbehandlung betrifft Situationen, die objektiv nicht vergleichbar sind, oder ist durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt (EuGH-Urteil Kronos, Rz. 69; vgl. auch EuGH-Urteile vom 13.3.2014 C-375/12, Bouanich, ECLI:EU:C:2014:138, DStRE 2014, 1115; vom 2.9.2015 C-386/14, Groupe Steria, ECLI:EU:C:2015:524, DStR 2015, 2125, Rz. 29).
  • EuGH, 02.09.2015 - C-386/14

    Die unterschiedliche Besteuerung von Dividendeneinkünften der

    Ein auf diesen Rechtfertigungsgrund gestütztes Argument kann nur dann Erfolg haben, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem betreffenden steuerlichen Vorteil und dessen Ausgleich durch eine bestimmte steuerliche Belastung nachgewiesen wird, wobei die Unmittelbarkeit dieses Zusammenhangs anhand des Ziels der fraglichen Regelung beurteilt werden muss (Urteil Bouanich, C-375/12, EU:C:2014:138, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 19.11.2020 - C-480/19

    Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö (Revenus versés par des OPCVM) - Vorlage zur

    19 Vgl. z. B. Urteile vom 13. März 2014, Bouanich (C-375/12, EU:C:2014:138, Rn. 45), und vom 30. April 2020, Société Générale (C-565/18, EU:C:2020:318, Rn. 24 und 25).

    29 Vgl. z. B. Urteile vom 13. März 2014, Bouanich (C-375/12, EU:C:2014:138, Rn. 45 bis 56), oder vom 12. Juni 2003, Gerritse (C-234/01, EU:C:2003:340, Rn. 47).

    Vgl. z. B. Urteile vom 13. März 2014, Bouanich (C-375/12, EU:C:2014:138, Rn. 45 bis 56), oder vom 4. Juli 2018, NN (C-28/17, EU:C:2018:526, Rn. 31 bis 38).

  • EuGH, 30.06.2016 - C-176/15

    Riskin und Timmermans - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr -

    Diese Ausnahme, die eng auszulegen ist, wird ihrerseits durch Art. 65 Abs. 3 AEUV eingeschränkt, wonach die in Abs. 1 dieses Artikels genannten nationalen Vorschriften "weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des freien Kapital- und Zahlungsverkehrs im Sinne des Artikels 63 [AEUV] darstellen [dürfen]" (Urteil vom 13. März 2014, Bouanich, C-375/12, EU:C:2014:138, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich, dass eine nationale Steuerregelung, die zwischen Steuerpflichtigen danach unterscheidet, wo ihr Kapital angelegt ist, nur dann als mit den Vertragsbestimmungen über den freien Kapitalverkehr vereinbar angesehen werden kann, wenn die unterschiedliche Behandlung Situationen betrifft, die nicht objektiv vergleichbar sind, oder wenn sie durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist (Urteil vom 13. März 2014, Bouanich, C-375/12, EU:C:2014:138, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 16.12.2021 - C-478/19

    UBS Real Estate - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr -

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof entschieden hat, dass die Notwendigkeit, die Kohärenz des Steuersystems zu wahren, eine Regelung rechtfertigen kann, die geeignet ist, Grundfreiheiten einzuschränken (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Mai 2012, Santander Asset Management SGIIC u. a., C-338/11 bis C-347/11, EU:C:2012:286, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 13. März 2014, Bouanich, C-375/12, EU:C:2014:138, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ein auf diesen Rechtfertigungsgrund gestütztes Argument kann jedoch nach ständiger Rechtsprechung nur Erfolg haben, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem betreffenden steuerlichen Vorteil und dessen Ausgleich durch eine bestimmte steuerliche Belastung besteht, wobei die Unmittelbarkeit dieses Zusammenhangs im Hinblick auf das mit der betreffenden Regelung verfolgte Ziel beurteilt werden muss (Urteile vom 10. Mai 2012, Santander Asset Management SGIIC u. a., C-338/11 bis C-347/11, EU:C:2012:286, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 13. März 2014, Bouanich, C-375/12, EU:C:2014:138, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.02.2018 - C-685/16

    EV - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - Kürzung steuerbarer

    16 Der Gerichtshof bezieht sich dort in diesem Sinne auf die Urteile vom 13. November 2012, Test Claimants in the FII Group Litigation (C-35/11, EU:C:2012:707, Rn. 93 und 94 sowie die dort angeführte Rechtsprechung), vom 28. Februar 2013, Beker und Beker (C-168/11, EU:C:2013:117, Rn. 27 und 28), sowie vom 13. März 2014, Bouanich (C-375/12, EU:C:2014:138, Rn. 30).
  • BFH, 12.06.2018 - VIII R 46/15

    Zur Verjährungshemmung gemäß § 171 Abs. 4 AO sowie zur Anwendung des

  • EuGH, 17.03.2022 - C-545/19

    AllianzGI-Fonds AEVN

  • EuGH, 11.06.2020 - C-206/19

    KOB - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 und 63 AEUV -

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2016 - C-300/15

    Kohll und Kohll-Schlesser - Freizügigkeit - Arbeitnehmer - Gleichbehandlung -

  • EuGH, 07.04.2022 - C-342/20

    Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö (Exonération des fonds d'investissement

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.02.2021 - C-478/19

    UBS Real Estate

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.06.2016 - C-201/15

    AGET Iraklis - Massenentlassungen - Richtlinie 98/59/EG - Art. 2 bis 5 - Art. 49

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.01.2016 - C-48/15

    NN (L)

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.01.2015 - C-686/13

    X - Steuerrecht - Nationale Ertragsteuer - Niederlassungsfreiheit gemäß Art. 49

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2021 - C-342/20

    Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö (Exonération des fonds d'investissement

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-788/19

    Résidents fiscaux en Espagne : selon l'avocat général Saugmandsgaard Øe, sont

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.11.2020 - C-388/19

    Autoridade Tributária e Aduaneira (Impôt sur les plus-values immobilières) -

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.10.2017 - C-398/16

    X - Vorlage zur Vorabentscheidung Körperschaftsteuer Niederlassungsfreiheit Abzug

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