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   StGH Hessen, 18.02.1958 - P.St. 230   

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https://dejure.org/1958,1548
StGH Hessen, 18.02.1958 - P.St. 230 (https://dejure.org/1958,1548)
StGH Hessen, Entscheidung vom 18.02.1958 - P.St. 230 (https://dejure.org/1958,1548)
StGH Hessen, Entscheidung vom 18. Februar 1958 - P.St. 230 (https://dejure.org/1958,1548)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen
  • Wolters Kluwer

    Bildungspläne; Eltern; Elternrecht; Entscheidungsbefugnis; Entscheidungsumfang; Mitbestimmung; Mitbestimmungsrecht; Schulrecht; Verfassungsstreitigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • ESVGH 11/II, 22 (Ls.)
  • DVBl 1958, 543
  • DÖV 1958, 462
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • StGH Hessen, 19.12.1957 - P.St. 213

    Eltern; Elternrecht; Mitbestimmung; Mitbestimmungsrecht; Schulrecht;

    Auszug aus StGH Hessen, 18.02.1958 - P.St. 230
    Hierunter sind, wie bereits in der Entscheidung vom 19.12.1957 P.St. 213 (StAnz. 1958 S. 13) ausgeführt ist, alle diejenigen Einrichtungen und Maßnahmen zu verstehen, welche die inneren Ziele von Erziehung und Unterricht an den staatlichen Schulen und die Wege, die zur Erreichung dieser Ziele dienen sollen, festlegen.
  • StGH Hessen, 04.08.1950 - P.St. 62

    Zur Verfassungsmäßigkeit des hessischen Betriebsrätegesetzes

    Auszug aus StGH Hessen, 18.02.1958 - P.St. 230
    Sie ist für das hessische Staatsrecht von dem Staatsgerichtshof in der Entscheidung vom 4.8.1950 P.St. 62 (StAnz. 1950 Nr. 37 Beilage 7) übernommen worden.
  • StGH Hessen, 18.06.1980 - P.St. 906

    Mitbestimmung; Elternrecht; Landeselternbeirat; Grundrechtsklage;

    Das sei jedoch entgegen der in der Entscheidung des Staatsgerichtshofs vom 18. Februar 1958 - P.St. 230 - vertretenen Auffassung nicht der Fall.

    Das ist in der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs wie auch im verfassungsrechtlichen Schrifttum seit langem anerkannt (vgl. StGH, Urteil vom 18. Februar 1958 - P. St. 230 -, StAnz. S. 311 (313); Urteil vom 6. Oktober 1971 - P.St. 608.637 - Zinn/Stein, a.a.O., Band I, Anm. 11 zu Art. 56).

    In seiner Entscheidung vom 18. Februar 1958 - P.St. 230 - hat der Staatsgerichtshof dazu folgendes ausgeführt:.

    Der Kreis der Berechtigten ist - wie der Staatsgerichtshof bereits in seinem Urteil vom 18. Februar 1958, P.St. 230, zum Ausdruck gebracht hat - schon in dieser Formulierung so weit festgelegt, daß er sich durch Heranziehung der Bestimmungen des Privatrechts über die Berechtigung zur Erziehung eindeutig bestimmen läßt.

    Das hat der Staatsgerichtshof bereits in seiner Entscheidung vom 18. Februar 1958 - P.St. 230 zum Ausdruck gebracht.

  • StGH Hessen, 25.10.1967 - P.St. 482

    Verfassungsstreitigkeit in Hessen

    1950 S. 37, und vom 18. Februar 1958 - P.St. 230 - …

    Der Präsident des Landtags ist kein Staatsorgan im hier in Betracht kommenden Sinne eines Verfassungsorgans, d.h. eines "antragsberechtigten willensbildenden Organs des Hessischen Staates" (vgl. Hess.StGH P.St. 230), so dass es nicht darauf ankommt, ob die antragsberechtigte Gruppe von Abgeordneten als mit eigenen Rechten ausgestatteter Teil des Landtags durch Maßnahmen des Landtagspräsidenten in ihren Rechten verletzt worden ist.

    Nur wenn eine Verletzung konkreter Rechte des Antragstellers durch den Antragsgegner behauptet wird, kann in einem Verfassungsstreit über Inhalt und Anwendung von Verfassungsvorschriften gestritten werden (vgl. Hess.StGH P.St. 62 und P.St. 230).

  • StGH Hessen, 26.07.1978 - P.St. 789

    Aktivlegitimation; Antragsbefugnis; Budgetrecht; Haushaltsbewilligung;

    Bei einer Verfassungsstreitigkeit handelt es sich um ein kontradiktorisches Verfahren (vgl Lechner, aaO, Erl I 3a; Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Ulsamer, aaO, § 63 Rdnr 3), in dem die Antragsteller die Verletzung eigener Rechte und Kompetenzen geltend machen müssen (vgl StGH, Urteil vom 18. Februar 1958 - P St 230 -, StAnz 1958, 311 (314) = ESVGH Bd 11/II, 22 (L) = DÖV 1958, 462 = DVBl 1958, 543 unter Hinweis auf StGH, Urteil vom 4. August 1950 - P St 62 - StAnz 1950 Nr. 37, Beilage Nr. 7 = ESVGH Bd 11/II, 11 (L)), sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht.

    Die Frage, ob dieses Antragsrecht die Antragsteller auch sachlich legitimiert, die Rechte des Landtags geltend zu machen, hat der Staatsgerichtshof in den Fällen, in denen er sich bisher mit Verfassungsstreitigkeiten zu befassen hatte, noch nicht entschieden (vgl StGH, Beschluß vom 6. Januar 1950 - P St - ESVGH Bd 11/II S 11 (L); Urteil vom 4. August 1950 - P St 62 -, StAnz 1950 Nr. 37 Beilage Nr. 7; Urteil vom 18. Februar 1958 - P St 230 -, StAnz 1958, 311 = DÖV 1958, 462 = DVBl 1958, 543; Urteil vom 24. November 1966 - P St 414 -, StAnz 1966, 1612 = ESVGH Bd 17, 1 = DÖV 1967, 51 = JR 1967, 434 und Urteil vom 25. Oktober 1967 - P St 482 -, StAnz 1967, 1458 = ESVGH Bd 18, 195 = DÖV 1968, 50); sie ist jedoch zu verneinen.

  • VGH Hessen, 18.12.2013 - 7 A 1355/12

    Kosten eines Organstreits im Stadtelternbeirat

    Dies gilt unabhängig davon, dass Art. 56 Abs. 6 HV den Erziehungsberechtigten ein Recht auf Mitbestimmung zuweist, das in erster Linie den zur näheren Regelung nach Art. 56 Abs. 7 Satz 1 HV berechtigten Gesetzgeber verpflichtet und das bei Untätigbleiben des Gesetzgebers den Erziehungsberechtigten einen grundrechtlichen Anspruch auf ein "Mindestmaß an Teilnahme" gewähren soll (so StGH, Urteil vom 18. Februar 1958 - P.St. 230 - juris).
  • StGH Hessen, 20.12.1971 - P.St. 608

    Elternrecht; Förderstufe; Gleichheitssatz; Grundrechtsklage; Jahresfrist;

    Der Staatsgerichtshof hat bereits in seinen Entscheidungen vom 19. Dezember 1957, P. St. 213 (StAnz. 1958, 13) und vom 18. Februar 1958, P. St. 230 (StAnz. 1958, 311) das elterliche Mitbestimmungsrecht aus Art. 56 Abs. 6 HV als ein Grundrecht anerkannt, das sich inhaltlich auf die Gestaltung des Unterrichtswesens bezieht, wozu alle Einrichtungen und Maßnahmen rechnen, die die inneren Ziele von Erziehung und Unterricht an der staatlichen Schule und die Wege, die zur Erreichung dieser Ziele führen, festlegen (vgl. auch Zinn-Stein, aaO, 1954, Anm. 11 zu Art. 56).
  • VG Kassel, 23.02.2011 - 3 K 31/10

    Keine Kostenerstattungspflicht des Schulträgers für Prozesskosten des

    Das zugrundegelegt ist die Mitbestimmung der Eltern im Rahmen des Schulwesens Ausfluss der ihnen zustehenden Grundrechte aus Art. 6 Abs. 2 GG und Art. 56 Abs. 6 HV (vgl. Hess. StGH, Urteil vom 18. Februar 1958, - P.St. 230 -, juris, Rdnr. 31 f.) und damit die vom Gesetzgeber geschaffene Möglichkeit, sowohl dem staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag als auch dem elterlichen Erziehungsrecht im Schulwesen Raum zu geben und ein gemeinsames und sinnvolles Zusammenwirken zu ermöglichen.
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