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   BGH, 02.07.1959 - III ZR 76/58   

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BGH, 02.07.1959 - III ZR 76/58 (https://dejure.org/1959,180)
BGH, Entscheidung vom 02.07.1959 - III ZR 76/58 (https://dejure.org/1959,180)
BGH, Entscheidung vom 02. Juli 1959 - III ZR 76/58 (https://dejure.org/1959,180)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BGHZ 30, 241
  • NJW 1959, 1776
  • MDR 1959, 918
  • DVBl 1959, 777
  • DÖV 1959, 751
 
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Wird zitiert von ... (37)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 10.06.1952 - GSZ 2/52

    Enteignung. Maßnahmen des Wohnungsamts

    Auszug aus BGH, 02.07.1959 - III ZR 76/58
    Eingriffe von hoher Hand in fremdes Eigentum sind geeignet, Ansprüche auf Entschädigung in Geld auszulösen, sofern damit dem Betroffenen Ein Opfer auferlegt wird, das ihn ungleich trifft (BGHZ 6, 270, 280).

    Nachdem im Enteignungsrecht anerkannt ist, daß das Eigentum nicht nur in seinem Bestand, sondern in allen seinen einzelnen Ausstrahlungen unter dem Schutz der Eigentumsgarantie steht (vgl. BGHZ 6, 270, 278; 23, 157, 162), bedarf es nicht mehr der Annahme eines besonderen dinglichen Anliegerrechts, dessen Berechtigter der Anlieger in seiner Eigenschaft als Eigentümer des Anliegergrundstücks ist.

    Zum anderen ist es anerkannten Rechtes (BGHZ 6, 270, 295); daß bei der Bemessung von Entschädigungen unter Enteignungsgesichtspunkten Vermögensvorteile berücksichtigt werden müssen, die dem Betroffenen in Verbindung mit dem Eingriff erwachsen sind.

  • BGH, 28.01.1957 - III ZR 141/55

    Umfang des Gemeingebrauchs an öffentlichen Straßen; Eingriff in einen

    Auszug aus BGH, 02.07.1959 - III ZR 76/58
    Nachdem im Enteignungsrecht anerkannt ist, daß das Eigentum nicht nur in seinem Bestand, sondern in allen seinen einzelnen Ausstrahlungen unter dem Schutz der Eigentumsgarantie steht (vgl. BGHZ 6, 270, 278; 23, 157, 162), bedarf es nicht mehr der Annahme eines besonderen dinglichen Anliegerrechts, dessen Berechtigter der Anlieger in seiner Eigenschaft als Eigentümer des Anliegergrundstücks ist.
  • BGH, 24.10.1955 - III ZR 121/54

    Entschädigung bei Versagung der Bauerlaubnis

    Auszug aus BGH, 02.07.1959 - III ZR 76/58
    Die Dinge müssen unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten gesehen werden, wie das im Enteignungsrecht immer notwendig ist (BGHZ 19, 1, 4).
  • BGH, 21.06.1954 - III ZR 11/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 02.07.1959 - III ZR 76/58
    In seinem Urteil III ZR 11/53 vom 21. Juni 1954 hat der Senat gleichfalls einen Anspruch auf Ausgleich der Minderung des Wertes von Häusern bejaht, denen die bisherige Zufahrtsmöglichkeit dadurch genommen worden war, daß die Fahrstraße, an der sie lagen, in einen Fußweg mit Stufen umgewandelt wurde.
  • RG, 13.07.1934 - VII 33/34

    1. Kann im Gebiet des gemeinen Rechts der Straßenanlieger Entschädigung für

    Auszug aus BGH, 02.07.1959 - III ZR 76/58
    Dieses hat ausgeführt, daß bei Veränderungen einer Straße das Recht des Anliegers auf Erhaltung des Zugangs von und zur Straße zu Fuß und zu Wagen gewahrt bleiben müsse und daß ein Entschädigungsanspruch bestehe, wenn ein solcher Verkehr durch Veränderung der Straße unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werde (RGZ 145, 107).
  • BGH, 31.01.1963 - III ZR 88/62
    V/ird durch die Erhöhung einer Landstraße die Zufahrt zu einem anliegenden Grundstück wesentlich erschwert und ist die3 nach der Erheblichkeit der Beeinträchtigung als eine Enteignung zu werten, so ist die Entschädigung regelmäßig nach dem Aufwand zu bemessen, der erforderlich ist, um eine der bisherigen entsprechende Benutzbarkeit des Grundstücks wieder herzustellen (Ergänzung zu BGHZ 30, 241).

    - die nachteiligen Folgen der Straßenorhöhung für das Vermögen der Klägerin feotgcstcllt und ihr die Summe dieser Nachteile als Entschädigung zugecprochcn hat, die Urteile des erkennenden Senats vom 2. Juli 1959 (BGHZ 30, 241 und LM zu GG Art. 14 D Nr. 22) teil weise mißverstanden hat.

    Diese' Urteile sind nicht Grundurtoilo, sic haben nicht einmal bejaht, daß die 'Höherlegung der Straße ein Eingriff sei, für den eine Entachüdigung geschuldet werden sie beschränken sich vielmehr darauf, auszusprechen, daß die Höherlegung ein Eingriff sein könne, falls sie erheblich sei (vgl, den Leitsatz in BGHZ 30, 241)- Wenn der Senat in beiden Sachen dem Berufungsgericht aufgab, die Erheblichkeit festzuoteilen, so geschah dies deshalb, weil mit der Erheblichkeit erst der Tatbestand einer Enteignung, also ein Enteignungsfall festgestellt sei erst danach kann sich die krage nach dem Wert der Einbuße und der Höhe der Entschädigung stellen.

    Wenn also in BGHZ 30, 241, 247 gesagt ist, es komme entscheidend darauf an, ob die Höherlegung der Straße die Benutzbarkeit der Grundstücke des Klägers beeinträchtigt und deren Vermogenswert gemindert habe, und wenn beide Urteile wörtlich übereinstimmend darauf abstellen,.

    Es konnte dem Gutachten Dr, ßrflBV entnehmen" daß damit der frühere "optimale Zustand" nicht wieder hergestellt, wohl aber aus dem neuen Zustand "das bestmögliche im Rahmen des dem betroffenen Betriebe Zumutbaren" gemacht worden kann" Aus der von der Revision nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellung, daß es'zum Ausgleich der Höhenunterschiede auf der Hofseite einer größeren und teueren baulichen Anlage und jenseits der Landstraße einer Umleitung mit neuen Zufahrten und Weidetoren bedarf, ergibt sich ohne weiteres, daß die in BGHZ 30, 241" 243 genannten einfachen Mittel - wie die einfache Erdaufschüttung oder Verlegung von Balken oderâ- Brettern - keinesfalls aus reichend sind" Danach rechtfertigt sich der Schluß, daß das der Klägerin zugerautete Opfer jenseits der allgemeinen 'Opfergrenze liegt, die Klägerin also von einer Enteignung betroffen worden ist.

    3«) Gegenstand des Eingriffs war das Grundeigentum, das durch die Erschwerung des Zugangs in seiner « Benutzbarkeit beeinträchtigt wurde (BGHZ 30, 241, 244 ff)f Die angemessene Entschädigung, die die Klägerin beanspruchen darf (Art. 14 GG), bemißt sich nach dem Verlust, den die Klägerin an dem Gegenstand des Eingriffs, also dem Grundeigentum, erfahren hat, nach dem "Substanz-Verlust" (vgl. BGH WM 1956,- 757; BGHZ 30, 338, 351).

    a) Das erste Revisionsurteil (BGHZ 30, 241, 246) hat offen gelassen, ob der Klageanspruch möglicher weise aus Amtshoftung mit der Begründung hergolcitet werden könne, daß der V 'egebaupflichtige seine Pflicht, dem Anlieger die Kosten der Anlage zum Ausgleich des Höhenunterschiedes zu erstatten oder vorzustrecken, verletzt habe.

    Trotz des einfachen Sachverhalts sind die im Rechtsstreit behandelten Rechtsfragen ungewöhnlich schwierig und erst durch die beiden Ur teile dos Senats vom 2. Juli 1959 (BGHZ 30, 241 und LM zu GG Art. 14 D Nr. 22) dom Grunde nach geklärt worden; zur Höhe greift das beklagte Land das Berufungurteil noch jetzt mit guten Gründen an.

    "Betrieb" beeinträchtigt sein, und deswegen eine weitere- Entschädigung wegen "V/irtschafts Schädigung" beanspruchen dürfen, ist abzulehnen.' Bas erste Revisionsurteil (BGHZ 30, 241, 246) ist dieser Präge nicht weiter nachgegangen; es hat sie mit der Erwägung erledigt, daß ein Anspruch aus solchem Rechtsgrund c keinesfalls über den Umfang des Anspruchs aus einen Eingriff in das Grundeigentum hinausgehen würde.

  • BGH, 11.07.1962 - V ZR 175/60

    Versorgungsleitungen in Bundesstraßen

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  • BGH, 21.10.1983 - V ZR 166/82

    Fernsehempfangsstörung durch Hochhaus - §§ 1004, 906 BGB, negative Einwirkungen

    Soweit das BerGer. eine Parallele zur Enteignungsrechtsprechung des BGH zieht und meint, auch diese stelle nur darauf ab, ob die Benutzbarkeit eines Grundstücks beeinträchtigt werde (vgl. z. B. BGHZ 30, 241 (242) = NJW 1959, 1776; BGHZ 48, 340 (342) = NJW 1968, 107), übersieht es, daß diese Rechtsprechung von einem anderen Eigentumsbegriff ausgeht.
  • BGH, 29.05.1967 - III ZR 143/66

    Anfahrtverschlechterung als Enteignung (Rheinuferstraße)

    Gewiß gehört zu einem Gewerbebetrieb alles das, was in seiner Gesamtheit dessen wirtschaftlichen Wert ausmacht, insbesondere bei Gewerbebetrieben von Straßenanliegem auch die besondere Lage an einer öffentlichen Straße, der sogenannte "Kontakt nach außen", der dem Inhaber die Einwirkung auf den vorüberflutenden Verkehr und die Laufkundschaft gestattet oder der dem Betrieb den Zugang zur Straße und die Zugänglichkeit von der Straße her ermöglicht (vgl. BGHZ 23, 157; 30, 241 [BGH 30.06.1959 - VIII ZR 11/59] ; 45, 150) [BGH 13.12.1965 - III ZR 99/64] .

    Der Bundesgerichtshof hat das wiederholt entschieden, insbesondere bei der Höherlegung einer an einem landwirtschaftlichen Grundstück vorbeiführenden Straße (BGH, Urt. v. 2. Juli 1959 - III ZR 76/58 = BGHZ 30, 241; auch BGHWarn 1963 Nr. 28), ferner bei der Änderung einer Fahrstraße derart, daß sie nur noch als Fußgängerweg diente (Urt. v. 21. Juni 1954 - III ZR 11/53).

    Diese Änderung ist ausdrücklich unter Bezugnahme auf die Entscheidung des erkennenden Senate des Bundesgerichtshofs vom 2. Juli 1959 - BGHZ 30, 241 - beschlossen worden (Amtliche Begründung Bundestagsdrucksache III 2159 S. 9; vgl. auch Kodal, Straßenrecht, 2, Aufl. 1964, S. 899; Marschall, Bundesfernstraßengesetz 2. Aufl. 1963 Anm. 5 zu § 8).

  • BVerwG, 27.04.1990 - 4 C 18.88

    Anspruch auf Brückenquerung über eine Bundesfernstraße - Begriff des Nachteils

    Die Rechtsprechung - insbesondere des Bundesgerichtshofs - hat die Verbindung eines Grundstücks mit der vorbeiführenden öffentlichen Straße, die Zugänglichkeit des Grundstücks von der Straße aus, den "Kontakt nach außen", dem Eigentum zugerechnet und es als Beeinträchtigung des Grundstückseigentums angesehen, wenn eine vorhandene Verbindung beseitigt oder die Zugänglichkeit erheblich erschwert wird (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juli 1959 - III ZR 76/58 - BGHZ 30, 241; BVerwG, Urteil vom 25. Juni 1969 - BVerwG 4 C 77.67 - BVerwGE 32, 222 [BVerwG 25.06.1969 - IV C 77/67]; Urteil vom 29. April 1977 - BVerwG 4 C 15.75 - BVerwGE 54, 1 [BVerwG 29.04.1977 - IV C 15/75]).

    Der Gesetzgeber ist dieser Rechtsprechung gefolgt und hat unter ausdrücklicher Bezugnahme auf BGHZ 30, 241 durch Gesetz vom 20. Juli 1961 (BGBl. I S. 877) dem Bundesfernstraßengesetz einen § 8 Abs. 4 a eingefügt, der im wesentlichen dem jetzigen § 8 a Abs. 4 FStrG entspricht (vgl. auch BGH, Urteil vom 29. Mai 1967 - III ZR 143/66 - NJW 1967, 1752).

    Da andererseits in der Rechtsprechung auch geklärt war, daß die Art und Weise der Verbindung eines Grundstücks mit anderen Grundstücken mit Hilfe des öffentlichen Wegenetzes oder der unveränderte Fortbestand einer bestimmten auf dem Gemeingebrauch beruhenden Verbindung der Anliegerstraße mit dem öffentlichen Wegenetz keine Rechts position für den Grundstückseigentümer begründet (vgl. etwa BGHZ 55, 261 [BGH 08.02.1971 - III ZR 33/68]), ergibt sich durch die ausdrückliche Bezugnahme des Gesetzgebers auf BGHZ 30, 241, daß der Regelungsgehalt von § 8 a Abs. 4 FStrG nur die Zugänglichkeit des Grundstücks unmittelbar von und zur Straße umfassen soll.

  • BGH, 28.10.1982 - III ZR 71/81

    Enteignung - U-Bahnbau - Straßenführung - Anliegerbetrieb - Verkehrsführung -

    a) Soweit die Beschränkung der Zufahrt zum Tankstellen-Grundstück dessen Nutzbarkeit vorübergehend gemindert oder aufgehoben hat, ist die Entschädigung an der dadurch eingetretenen Wertminderung des Grundstücks auszurichten; diese Entschädigung für vorübergehend entzogene "Substanz" des Grundstücks kann z. B. durch Vergleich der Ertragswerte des Grundstücks vor und nach der Straßenbeschränkung ermittelt und in einer entsprechenden Verzinsung des Differenzbetrages ausgedrückt werden (vgl. BGHZ 30, 241 (247) = NJW 1959, 1776; BGH, LM GG Art. 14 (Ea) Nr. 32 unter 3.).

    gewisse Umsatz- und Gewinnrückgänge aus Anlaß bevorstehender Straßenbaumaßnahmen grundsätzlich einkalkulieren muß und für diese Zeit keine Entschädigungsansprüche hat (Senat, NJW 1980, 2703 (2704)), kommt es auch unter diesem Gesichtspunkt auf die Eigenart und Ertragskraft des Gesamtbetriebes an (zur unterschiedlichen "Opfergrenze" je nach der Eigenart des betroffenen Betriebes vgl. auch BGHZ 63, 240 (249) = NJW 1975, 384 und BGHZ 30, 241 (247 f.) = NJW 1959, 1776).

  • BGH, 24.11.1967 - V ZR 196/65

    Schadenshaftung für Truppenübungsplatz

    Der Klagantrag Nr. 3 sei jedoch, fährt das Berufungsgericht fort, als Entschädigungsanspruch wegen eines "enteignungsgleich wirkenden Eingriffs" (BGHZ 30, 241, 244) begründet.
  • LG Frankfurt/Main, 10.07.1969 - 4 O 147/68
    Enteignungsgleicher und enteignender Eingriff setzen nach der Rechtsprechung des BGH einen hoheitlichen Eingriff in das durch Art. 14 GG geschützte Eigentum voraus, sei es in der Form der Entziehung oder der Beschränkung, der den Betroffenen im Vergleich zu anderen ungleich trifft und ihn zu einem besonderen, anderen nicht zugemuteten Opfer für die Allgemeinheit zwingt (BGHZ 6, 270 ff., 279, 280 = NJW 52, 972; BGHZ 30, 241, 244 = NJW 59, 1776; BGH, DÖV 67, 715 f.).

    Hierfür wäre Voraussetzung, daß sich der Kläger darauf verlassen könnte, daß ihm der Zugang auf die Dauer erhalten bliebe (BGHZ 8, 273 = NJW 53, 383; BGHZ 30, 241 ff. = NJW 59, 1776; BGH, NJW 59, 1916 ff.; BGH, DÖV 67, 718).

    Der BGH führt hierzu aus, daß die Höherlegung einer öffentlichen Straße, durch die der Zugang zu einem angrenzenden Grundstück abgeschnitten oder erheblich erschwert wird, in das durch Art. 14 GG geschützte Grundeigentum des Betroffenen selbst eingreift und damit unter Umständen einen Entschädigungsanspruch, rechtfertigen kann (BGHZ 30, 241, 242 f. = NJW 59, 1776; BGH, NJW 59, 1916 ff.; BGH, DÖV 67, 717, 718 f.).

  • BGH, 15.03.1962 - III ZR 211/60

    Entschädigungsanspruch nach Enteignungsgrundsätzen bei durch militärische

    Wie das Berufungsgericht jedoch schon zutreffend ausgeführt hat, genügt es für die Annahme eines "Eingriffs" im enteignungsrechtlichen Sinne in jedem Falle, dass eine hoheitliche Maßnahme "unmittelbar" - nicht nur mittelbar mit Ausnahme der rechtsähnlichen Fälle der §§ 844, 845 BGB (vgl. BGHZ 18, 286; 20, 82) - Auswirkungen auf das Eigentum im Sinne des Enteignungsrechts, mithin auf das Eigentum in allen seinen Ausstrahlungen hat (vgl. BGHZ 6, 270, 278; 23, 157, 164, 169; 28, 310, 313; 30, 241, 243, 245, 248; BGH, MDR 1960, 910 = NJW 1960, 1995).
  • BGH, 29.05.1967 - III ZR 126/66

    Anfahrtverschlechterung als Enteignung (Ackerland)

    Bei einem Gewerbebetrieb von Straßenanliegern gehört zu dem geschützten Bestand des Betriebes auch die besondere Läge an einer Straße, der sog. "Kontakt nach außen", der dem Inhaber eine Einwirkung auf den vorbeiflutenden Verkehr und die Laufkundschaft (BGHZ 23, 157; 30, 241) [BGH 30.06.1959 - VIII ZR 11/59]oder dem Betrieb einen Zugang von der Straße ermöglicht (Urt. V. 31. Januar 1963 III ZR 88/62 = LM GG Art. 14 Ea Nr. 32).

    Wie der erkennende Senat in den Urteilen vom 2. Juli 1959 III ZR 76/58 = BGHZ 30, 241 und 2. Juli 1959 111 ZK 81/58 = LM GG Art. 14 D Nr. 22 = vgl. auch Urt. v. 31. Januar 1963 III ZR 88/62 = LM GG Art. 14 Ea Nr. 32 - entschieden hat, steht dem Eigentümer eines nahe an der Straße liegenden, landwirtschaftlich genutzten Besitzes eine Entschädigung für einen Eingriff in sein Eigentum erst, aber auch bereits dann zu, wenn durch eine Erhöhung der Straße die Zufahrt zu dem Grundstück in einer wesentlichen, den Wert des Eigentums nicht nur unerheblich mindernden Weise erschwert wird.

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 11.12.2009 - 1 M 192/09

    Straßen- und Wegerecht: Anspruch auf angemessenen Ersatz bei wesentlicher

  • BGH, 11.10.1973 - III ZR 159/71
  • OLG Saarbrücken, 01.06.2004 - 4 U 5/04

    Überspielen eines öffentlichen Weges mit Golfbällen; Protest gegen Spielbetrieb

  • BGH, 20.10.1967 - V ZR 78/65

    Eigentumsgarantie und Flußlaufverlegung

  • OLG Köln, 19.10.2000 - 7 U 56/00

    Gemeinderecht: Eigentumsschutz am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb

  • BGH, 31.01.1966 - III ZR 110/64

    Enteignung (Küstenfischer)

  • BGH, 11.01.1979 - III ZR 120/77

    Entschädigungsanspruch eines Gewerbebetriebes wegen Fahrbahnverengung und daraus

  • BGH, 30.09.1970 - III ZR 148/67

    Abwässerbeseitigung und Sozialbindung des Eigentums

  • OLG Nürnberg, 28.06.1967 - 4 U 34/67

    Entschädigung bei enteignungsgleichen Eingriff; Auswirkungen der Veränderung des

  • BGH, 08.01.1968 - III ZR 167/65

    Anspruch auf Schadensersatz aus Anlass eines Straßenbaus - Fehlerhafte und

  • BGH, 13.01.1977 - III ZR 6/75

    Wertminderung eines Grundstücks wegen eines Autobahnbaus - Zubilligung einer

  • OVG Sachsen-Anhalt, 10.04.2019 - 2 M 50/18

    Wiederherstellung einer Zufahrt

  • BGH, 29.04.1968 - III ZR 80/67

    Entschädigung für die Herabstufung einer Fläche in einem Bebauungsplan

  • BGH, 30.04.1964 - III ZR 125/63

    Bärenbaude - Straßenarbeiten, Enteignungsgleicher Eingriff, eingerichteter und

  • OVG Niedersachsen, 14.01.2021 - 7 LA 91/20

    Anlieger; Einfahrt; Entfall; Erschwernis; Wegfall; Zufahrt

  • OLG Oldenburg, 23.11.2001 - 6 U 138/01

    Amtshaftung; enteignungsgleicher Eingriff; Entschädigungsanspruch; Gemeinde;

  • BGH, 29.03.1971 - III ZR 108/67

    Voraussetzungen für das Vorliegen von Baulandqualität - Anforderungen an die

  • VG Gießen, 23.11.2004 - 10 E 1039/04

    Entwidmung einer Straße: meist kein Geschäft der laufenden Verwaltung;

  • VG Bayreuth, 01.12.2022 - B 1 K 20.427

    Folgenbeseitigung, Erhöhung der Straße, Erhöhung des Gehwegs, Beeinträchtigung

  • VG Gießen, 18.05.2004 - 10 G 5821/03

    Straßenrechtlicher Abwehranspruch eines Anliegers - Beeinträchtigung der

  • VG Leipzig, 13.08.1998 - 5 K 408/96

    Antrag einer Rechtsberatungsgesellschaft auf Aufnahme einer Rechtsanwältin als

  • BGH, 29.11.1968 - V ZR 73/65

    Schadenersatzpflicht aus unerlaubter Handlung - Passivlegitimation eines

  • BGH, 22.03.1968 - V ZR 189/64

    Eigentumsbeeinträchtigung durch Straßenbahn - Verursachung von Rissen im Haus

  • OLG Köln, 19.09.1977 - 7 U 73/77
  • BGH, 11.01.1965 - III ZR 197/63

    Voraussetzungen für einen eine Enteignungsentschädigung begründenden Eingriff -

  • BGH, 12.12.1963 - III ZR 195/62

    Rechtsmittel

  • VGH Bayern, 30.04.1998 - 13 A 98.1275
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Rechtsprechung
   BVerwG, 06.03.1959 - VII C 71.57   

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BVerwG, 06.03.1959 - VII C 71.57 (https://dejure.org/1959,523)
BVerwG, Entscheidung vom 06.03.1959 - VII C 71.57 (https://dejure.org/1959,523)
BVerwG, Entscheidung vom 06. März 1959 - VII C 71.57 (https://dejure.org/1959,523)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • DVBl 1959, 777
 
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Wird zitiert von ... (16)

  • BVerwG, 15.09.2010 - 8 C 21.09

    Widerspruchsverfahren; Entbehrlichkeit des Widerspruchsverfahrens; Zulässigkeit

    Da sich in den Gesetzgebungsmaterialien keine Hinweise darauf finden, dass der Gesetzgeber der VwGO in der Frage der Entbehrlichkeit eines Vorverfahrens eine Korrektur der damals bereits vorliegenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Voraussetzungen einer Entbehrlichkeit des Vorverfahrens (vgl. u.a. Urteile vom 27. Januar 1954 - BVerwG 2 C 113.53 - BVerwGE 1, 72 = Buchholz 332 § 44.MRVO Nr. 1, vom 3. Dezember 1954 - BVerwG 2 C 100.53 - BVerwGE 1, 247 , vom 6. März 1959 - BVerwG 7 C 71.57 - Buchholz 11 Art. 28 GG Nr. 10 = DVBl 1959, 777 und vom 18. Dezember 1959 - BVerwG 7 C 95.57 - BVerwGE 10, 82 = Buchholz 401.62 Getränkesteuer Nr. 4) vornehmen wollte, liegt der Schluss nahe, dass die §§ 68 ff. VwGO auch insoweit "nicht etwas völlig Neues" in Kraft setzten, sondern "an alte Vorbilder" anknüpfen wollten.
  • BVerwG, 22.07.1999 - 2 C 14.98

    Klageänderung durch Erweiterung des sachlichen Streitstoffs; -, Sachdienlichkeit

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung aus Gründen der Prozeßökonomie ein Vorverfahren für entbehrlich gehalten, wenn sich der auch für die Widerspruchsentscheidung zuständige Beklagte auf die Klage einläßt und deren Abweisung beantragt (vgl. Urteile vom 6. März 1959 - BVerwG 7 C 71.57 - und vom 18. Dezember 1959 - BVerwG 7 C 95.57 - ; BVerwGE 15, 306 ; 18, 300 ; 27, 141 ) oder wenn der Zweck des Vorverfahrens ohnehin nicht mehr erreicht werden kann (vgl. BVerwGE 27, 181 ; Urteil vom 23. Oktober 1980 - BVerwG 2 A 4.78 - , vom 27. September 1988 - BVerwG 1 C 3.85 - ; BVerwGE 64, 325 ; 66, 39 )).
  • BVerwG, 27.02.1963 - V C 105.61

    Bemessung der Sozialhilfe für zwei Hilfsbedürftige in eheähnlicher Gemeinschaft

    In Sonderfällen kann jedoch, wie das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat, das Einspruch- oder Beschwerdeverfahren aus Gründen der Prozeßökonomie dadurch entbehrlich werden, daß der Beklagte sich auf die Klage einläßt und deren Abweisung beantragt (BVerwG Urteil vom 5. Dezember 1954 - BVerwG II C 100.53 - [BVerwGE 1, 247], Urteil vom 26. März 1955 - BVerwG I C 80.54 -, Urteil vom 15. September 1955 - BVerwG V C 26.54 -, Urteil vom 29. Mai 1956- BVerwG V C 252.54 - [DVBl. 1956 S. 579], Urteil vom 24. Januar 1957 - BVerwG I C 227.54 -, Urteil vom 6. März 1959 - BVerwG VII C 71.57- [BVBl.
  • BVerwG, 30.08.1973 - II C 10.73

    Anforderungen an die Abweichungsrüge - Bindung des Revisionsgerichts an die

    Die Urteile vom 6. März 1959 - BVerwG VII C 71.57 - (DVBl. 1959, 777) und vom 7. Mai 1965 - BVerwG IV C 9.65 - betreffen zwar Verpflichtungsklagen; in beiden Fällen war aber das mit der Klage verfolgte Begehren schon vor der Klageerhebung bei der Behörde geltend gemacht und der Klageerhebung nur nicht das förmliche Einspruchs-(Beschwerde-)Verfahren vorgeschaltet worden.
  • BVerwG, 11.07.1962 - V C 5.62

    Rechtsanspruch auf ein so genanntes Aufbaudarlehen - Ermessensentscheidung

    Der Mangel des Vorverfahrens steht sonach hier einer Sachentscheidung nicht entgegen (Urteil des VII. Senats vom 6. März 1959 - BVerwG VII C 71.57 [DVBl. 1959, 777] -).
  • BVerwG, 15.02.1982 - 2 B 37.81

    Grenzen einer zulässigen bildungspolitischen Betätigung durch einen verbeamteten

    Die Frage der Entbehrlichkeit eines Vorverfahrens (vgl. Urteile vom 6. März 1959 - BVerwG 7 C 71.57 - [DVBl. 1959, 777] und vom 18. Dezember 1959 - BVerwG 7 C 95.57 - [NJW 1960, 883]; BVerwGE 15, 306 [310]; 18, 300 [301]; 27, 141 [143]; 181 [185] sowie Urteil vom 23. Oktober 1980 - BVerwG 2 A 4.78 - [Buchholz 232 § 42 BBG Nr. 14]) stellt sich daher nicht.
  • BVerwG, 15.01.1980 - 5 B 119.79

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Qualität eines

    Das Urteil des Berufungsgerichts weicht - entgegen der Ansicht des Klägers - nicht von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. März 1959 (BVerwG VII C 71.57 - [DVBl. 1959, 777]) ab.
  • BVerwG, 30.08.1961 - VI C 10.60

    Rechtsmittel

    Wie das Berufungsgericht ferner mit Recht ausgeführt hat, sind auch in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus prozeßökonomischen Gründen ähnliche Grundsätze über die Entbehrlichkeit des Einspruchs- und Beschwerdeverfahrens nach den Vorschriften der früheren Verwaltungsgerichtsgesetze (vgl. z.B. § 44 MRVO Nr. 165) entwickelt worden (vgl. BVerwGE 1, 247; 4, 203 [BVerwG 13.12.1956 - I C 203/55]; Urteile vom 6. März 1959 - BVerwG VII C 71.57 -, DVBl. 1959 S. 777, und vom 18. Dezember 1959 - BVerwG VII C 95.57 -, NJW 1960 S. 883).
  • BVerwG, 21.07.1961 - VII C 49.61

    Rechtsmittel

    Angesichts dieser eindeutigen Klarstellung des beiderseits vertretenen abweichenden Rechtsstandpunktes würde die Durchführung eines Einspruchsverfahrens lediglich auf die Wahrung einer Förmlichkeit hinauslaufen, ohne sachlich gerechtfertigt zu sein, und dem Sinn und Zweck eines Einspruchsverfahrens nicht gerecht werden (vgl. hierzu die Entscheidungen vom 26. März 1955 - BVerwG I C 80.54.[RdL 1955 S. 228] und vom 6. März 1959 - BVerwG VII C 71.57 [DVBl. 1959 S. 777]).
  • BVerwG, 05.07.1960 - VII B 46.60
    Eine Verletzung des Art. 28 Abs. 2 GG scheidet jedoch deswegen aus, weil nach allgemeiner Auffassung Art. 28 Abs. 2 GG nur eine institutionelle Garantie gibt, nicht aber den Bestand der einzelnen Gemeinde schützt und die Modalitäten der Eingliederung dem Landesrecht überläßt (Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Dezember 1958 - BVerwG VII B 25.58 - Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. März 1959 - BVerwG VII C 71.57 -, DVBl. 1959, 777 [Auszug] = KompolBl.
  • BVerwG, 27.06.1980 - 2 B 80.79

    Notwendigkeit eines Antrags bei der Behörde vor Klageerhebung als

  • BVerwG, 06.06.1975 - 2 B 30.75

    Statusrechtliche Stellung eines Lehrers von Oktober 1938 bis Oktober 1946 -

  • BVerwG, 24.05.1968 - VII B 10.67

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Ausgestaltung der

  • BVerwG, 04.07.1960 - VII CB 235.59

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 21.04.1959 - VI C 279.57

    Anwendung des § 115 Bundesbeamtengesetz (BBG) i.R.d. § 180 Abs. 2 BBG

  • VG Düsseldorf, 02.11.1999 - 17 K 2705/99

    Ausgestaltung der zinslosen Stundung eines i.R.e. Nacherhebungsbescheids

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