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   BVerwG, 09.06.1976 - IV C 42.74   

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BVerwG, 09.06.1976 - IV C 42.74 (https://dejure.org/1976,126)
BVerwG, Entscheidung vom 09.06.1976 - IV C 42.74 (https://dejure.org/1976,126)
BVerwG, Entscheidung vom 09. Juni 1976 - IV C 42.74 (https://dejure.org/1976,126)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen im Revisionsverfahren - Voraussetzungen für die Erteilung einer Baugenehmigung im Außenbereich

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Siedlungsbegriff des § 35 ABs. 3 BBauG; Privilegierung wegen der nachteiligen Auswirkungen auf die Umgebung; Konkrete Prüfung der Möglichkeit einer Unterbringung im Innenbereich; Beurteilung von nur teilweise privilegierten Vorhaben; Grundsätzliche Unzulässigkeit der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Verlagerung eines Fuhrunternehmens - Außenbereich - Privilegierung - Splittersiedlung - Streubebauung - Siedlungsstruktur

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 1977, 164
  • DVBl 1977, 198
  • DÖV 1976, 572
  • BauR 1976, 261
  • BauR 1976, 344
 
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Wird zitiert von ... (110)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 26.05.1967 - IV C 25.66

    Im Zusammenhang bebauter Ortsteil und Gemeindegebiet; Gefahr der Entstehung einer

    Auszug aus BVerwG, 09.06.1976 - IV C 42.74
    Mit dieser Regelung will das Gesetz einer Zersiedelung des Außenbereichs entgegentreten, d.h. - wie der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 26. Mai 1967 - BVerwG IV C 25.66 - BVerwGE 27, 137 (139) [BVerwG 26.05.1967 - IV C 25/66] ausgesprochen hat - "einer zusammenhanglosen oder aus anderen Gründen unorganischen Streubebauung".

    Selbst wenn nicht die vom Berufungsgericht erwogene Gefahr bestünde, daß sich "noch eine oder zwei gewerbliche Ansiedlungen in seiner unmittelbaren Nachbarschaft" bilden könnten (Berufungsurteil S. 16), müßte das Entstehen einer Splittersiedlung doch schon deshalb befürchtet werden, weil bereits das Vorhaben des Beigeladenen zu 1) als solches eine (zu mißbilligende) Splittersiedlung darstellen würde (vgl. dazu die Beschlüsse vom 1. Dezember 1967 - BVerwG IV B 23.67 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 63 S. 219 [221] und vom 17. März 1967 - BVerwG IV B 43.68 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 81 S. 5 [6] sowie das Urteil vom 26. Mai 1967 - BVerwG IV C 25.66 - BVerwGE 27, 137 [BVerwG 26.05.1967 - IV C 25/66] [139]).

    Denn die mit ihr vollzogene Streubebauung würde unorganisch und deshalb zu mißbilligen sein (vgl. auch dazu das Urteil vom 26. Mai 1967, a.a.O.).

    Eine solche Rechtfertigung kann insbesondere gegeben sein, "wenn sich die Streubebauung im Außenbereich als die herkömmliche Siedlungsform darstellt" (Urteil vom 26. Mai 1967, a.a.O., S. 139 f.).

  • BVerwG, 13.02.1976 - IV C 53.74

    Rechtfertigung der

    Auszug aus BVerwG, 09.06.1976 - IV C 42.74
    Eine Bebauung, die derartige Mängel aufweist, widerspricht dem Erfordernis einer organischen Siedlungsstruktur und ist daher unerwünscht (vgl. dazu etwa auch die Urteile vom 6. November 1968 - BVerwG IV C 31.66 - BVerwGE 31, 22 [27] und vom 13. Februar 1976 - BVerwG IV C 53.74 -, S. 9 f.) Alles das ist in seiner Eigenart nicht wohnspezifisch.

    So können unter Umständen etwa Unterschiede in der Tragfähigkeit des Bodens oder Erschließungs bedürfnisse eine auf den ersten Blick unorganische Bauweise erzwingen und damit auch rechtfertigen (vgl. Urteil vom 13. Februar 1976 - BVerwG IV C 53.74 - [S. 10 f.]).

  • BVerwG, 07.05.1976 - IV C 43.74

    Begriff des "ortsgebundenen" Betriebs, "Dienen" eines Außenbereichsvorhabens

    Auszug aus BVerwG, 09.06.1976 - IV C 42.74
    Betriebe, die lediglich mit einem Betriebsteil die Voraussetzungen einer Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BBauG erfüllen, sind nur dann insgesamt privilegiert, wenn sie als Folge nicht nur wirtschaftlicher Zweckmäßigkeit, sondern technischer Erfordernisse dem typischen Erscheinungsbild eines Betriebes dieser Art entsprechen und zweitens der privilegierte Betriebszweig den gesamten Betrieb prägt (im Anschluß an das zu § 35 Abs. 1 Nr. 3 BBauG ergangene Urteil vom 7. Mai 1976 - BVerwG IV C 43.74).

    Das hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 7. Mai 1976 - BVerwG IV C 43.74 - (S. 11) für die Privilegierung ortsgebundener Betriebe (§ 35 Abs. 1 Nr. 3 BBauG) ausgesprochen; für § 35 Abs. 1 Nr. 4 BBauG gilt insoweit nichts anderes.

  • BVerwG, 28.04.1964 - I C 64.62

    Rechtsanspruch auf Erteilung einer Bodenverkehsgenehmigung; Geordnete

    Auszug aus BVerwG, 09.06.1976 - IV C 42.74
    Das führt zudem innerhalb des angefochtenen Urteils zusätzlich darin zu Unklarheiten, daß das Erfordernis einer geordneten städtebaulichen Entwicklung in seiner Beziehung zu § 35 Abs. 3 BBauG zum einen - in Übereinstimmung mit dem Urteil vom 28. April 1964 - BVerwG I C 64.62 - BVerwGE 18, 242 (244) [BVerwG 28.04.1964 - I C 64/62] - als umfassender, also übergeordneter Begriff verstanden, andererseits aber nur einfach zu den öffentlichen.
  • BVerwG, 06.11.1968 - IV C 31.66

    Bebauungszusammenhang i.S. von §§ 34, 19 Abs. 1 BBauG; Fehlende Bindungswirkung

    Auszug aus BVerwG, 09.06.1976 - IV C 42.74
    Eine Bebauung, die derartige Mängel aufweist, widerspricht dem Erfordernis einer organischen Siedlungsstruktur und ist daher unerwünscht (vgl. dazu etwa auch die Urteile vom 6. November 1968 - BVerwG IV C 31.66 - BVerwGE 31, 22 [27] und vom 13. Februar 1976 - BVerwG IV C 53.74 -, S. 9 f.) Alles das ist in seiner Eigenart nicht wohnspezifisch.
  • BVerwG, 14.05.1969 - IV C 19.68

    Zulässigkeit von Fischerhütten im Außenbereich

    Auszug aus BVerwG, 09.06.1976 - IV C 42.74
    Dazu hat der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 7. Mai 1976 - BVerwG IV C 62.74 - (S. 10 f.) darauf hingewiesen, "daß sich die konkrete Betrachtung, auf die der Senat in seinem Urteil vom 14. Mai 1969 - BVerwG IV C 19.68 - (BVerwGE 34, 1 [BVerwG 14.05.1969 - IV C 19/68] [2]) abgestellt hat, auch auf die Beziehung zur Beschaffenheit des jeweiligen Innenbereichs erstreckt.
  • BVerwG, 01.12.1967 - IV B 23.67
    Auszug aus BVerwG, 09.06.1976 - IV C 42.74
    Selbst wenn nicht die vom Berufungsgericht erwogene Gefahr bestünde, daß sich "noch eine oder zwei gewerbliche Ansiedlungen in seiner unmittelbaren Nachbarschaft" bilden könnten (Berufungsurteil S. 16), müßte das Entstehen einer Splittersiedlung doch schon deshalb befürchtet werden, weil bereits das Vorhaben des Beigeladenen zu 1) als solches eine (zu mißbilligende) Splittersiedlung darstellen würde (vgl. dazu die Beschlüsse vom 1. Dezember 1967 - BVerwG IV B 23.67 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 63 S. 219 [221] und vom 17. März 1967 - BVerwG IV B 43.68 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 81 S. 5 [6] sowie das Urteil vom 26. Mai 1967 - BVerwG IV C 25.66 - BVerwGE 27, 137 [BVerwG 26.05.1967 - IV C 25/66] [139]).
  • BVerwG, 14.03.1975 - IV C 41.73

    Zulässigkeit von Camping- oder Zeltplätzen im Außenbereich

    Auszug aus BVerwG, 09.06.1976 - IV C 42.74
    Davon, ob sich ein Vorhaben auch im Wege förmlicher Planung ermöglichen ließe, hängt die Anwendbarkeit des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BBauG nicht ab (vgl. Urteil vom 14. März 1975 - BVerwG IV C 41.73 - BVerwGE 48, 109 [111]).
  • BVerwG, 17.03.1969 - IV B 43.68

    Regelungsgehalt des § 35 Abs. 3 BBauG

    Auszug aus BVerwG, 09.06.1976 - IV C 42.74
    Selbst wenn nicht die vom Berufungsgericht erwogene Gefahr bestünde, daß sich "noch eine oder zwei gewerbliche Ansiedlungen in seiner unmittelbaren Nachbarschaft" bilden könnten (Berufungsurteil S. 16), müßte das Entstehen einer Splittersiedlung doch schon deshalb befürchtet werden, weil bereits das Vorhaben des Beigeladenen zu 1) als solches eine (zu mißbilligende) Splittersiedlung darstellen würde (vgl. dazu die Beschlüsse vom 1. Dezember 1967 - BVerwG IV B 23.67 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 63 S. 219 [221] und vom 17. März 1967 - BVerwG IV B 43.68 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 81 S. 5 [6] sowie das Urteil vom 26. Mai 1967 - BVerwG IV C 25.66 - BVerwGE 27, 137 [BVerwG 26.05.1967 - IV C 25/66] [139]).
  • BVerwG, 07.05.1976 - IV C 62.74

    Notwendige Beiladung der höheren Verwaltungsbehörde; Privilegierung eines

    Auszug aus BVerwG, 09.06.1976 - IV C 42.74
    Dazu hat der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 7. Mai 1976 - BVerwG IV C 62.74 - (S. 10 f.) darauf hingewiesen, "daß sich die konkrete Betrachtung, auf die der Senat in seinem Urteil vom 14. Mai 1969 - BVerwG IV C 19.68 - (BVerwGE 34, 1 [BVerwG 14.05.1969 - IV C 19/68] [2]) abgestellt hat, auch auf die Beziehung zur Beschaffenheit des jeweiligen Innenbereichs erstreckt.
  • BVerwG, 12.03.1998 - 4 C 10.97

    Außenbereich; Garage; Zulässigkeitsvoraussetzungen; Ersatzbau; Erweiterung eines

    Eine Zersiedelungswirkung geht nicht allein von Wohnhäusern aus, sondern ebensogut von Gebäuden, die sonstigen Zwecken zu dienen bestimmt sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 9. Juni 1976 - BVerwG 4 C 42.74 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 128 und vom 18. Februar 1983 - BVerwG 4 C 19.81 - BVerwGE 67, 33).
  • BVerwG, 19.04.2012 - 4 C 10.11

    Hafengebiet; Stellplätze; Parkplatz; Parkhaus; Lagerhalle; Nutzungsänderung;

    Eine Splittersiedlung ist eine Ansammlung von baulichen Anlagen, die zum - wenn auch eventuell nur gelegentlichen - Aufenthalt von Menschen bestimmt sind (Urteil vom 9. Juni 1976 - BVerwG 4 C 42.74 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 128 S. 31); das schließt gewerbliche Anlagen ein (Urteil vom 18. Februar 1983 - BVerwG 4 C 19.81 - BVerwGE 67, 33 ).

    Eine Ausnahme hat der Senat namentlich für den - hier nicht vorliegenden Fall - angenommen, dass sich die Streubebauung als herkömmliche - und nicht nur mehrfach vorhandene (Beschluss vom 19. April 1994 - BVerwG 4 B 77.94 - BRS 56 Nr. 60 S. 179) - Siedlungsform in der Gemeinde darstellt (Urteil vom 9. Juni 1976 a.a.O. S. 35).

  • OVG Sachsen, 18.06.2003 - 4 B 128/01

    Außenbereich, Bauschuttrecyclinganlage, Eigenart der Landschaft, Privilegiertes

    Zwar liegt es nahe, in diesem Zusammenhang regelmäßig auf die Beschaffenheit des Innenbereichs der konkreten Gemeinde "hier und so" abzustellen (BVerwG, Urt. v. 9.6.1976, DVBl 1977, 198-200; Urt. v. 7.5.1976, a.a.O.; Beschl. v. 27.6.1983, NVwZ 1984, 169-170).

    Auch im Hinblick auf den Schutzzweck der Norm, die zusammenhanglose und unorganische Streubebauung mit Vorhaben, die dem Außenbereich nicht wesensgemäß sind, verhindern soll, macht es keinen Unterschied, ob die unerwünschte Bebauung aus Wohnhäusern, Wochenendhäusern oder - wie hier - aus solchen Gebäuden bestehen, die von Menschen zu Zwecken der Arbeit, der Reparatur oder der Reinigung der Anlage betreten werden können (BVerwG, Urt. v. 9.6.1976, a.a.O. für eine KFZ-Pflegehalle).

    Die Errichtung der geplanten Bauschuttrecyclinganlage mit den dazu erforderlichen Sozial- und Werkstattgebäuden und die mit dem Betrieb der Anlage notwendigerweise verbundenen Aufhaldungen von Bauschutt würden sich auf dem in Rede stehenden Standort als unerwünschte Streubebauung darstellen und daher grundsätzlich das Entstehen einer Splittersiedlung befürchten lassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.6.1976, a.a.O.).

    Richtig ist vielmehr, dass die Gefahr, noch weitere Vorhaben auszulösen, ausschließen kann, eine Streubauweise für gerechtfertigt zu halten; das lässt sich jedoch nicht dahin umkehren, dass das Fehlen oder die nach Lage der Dinge gegebenen Grenzen einer Vorbildwirkung etwas zur Rechtfertigung einer Streubebauung beitragen könnten (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.6.1976, a.a.O.).

    Ließe sich bereits aus der Zweckmäßigkeit, die Anlage innerhalb der Ortslage zu vermeiden, eine Rechtfertigung für einen Standort außerhalb der Ortslage gewinnen, griffe diese Rechtfertigung für eine solche Vielzahl von Vorhaben und Betrieben ein, dass damit das Gebot organischer, unter anderem die Streubebauung vermeidender Siedlungsstrukturen praktisch aufgehoben wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.6.1976, a.a.O.).

    Denn eine Beeinträchtigung der Belange des Landschaftsschutzes entfällt nicht schon dann, wenn die in Rede stehenden baulichen Eingriffe nicht ins Auge fallen, weil das betreffende Gelände nicht einsehbar ist, weil sie von Bewuchs verdeckt werden oder weil sie - etwa von den verwendeten Materialien und der Farbgebung her - "landschaftsgerecht" gestaltet sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.4.1969, NJW 1970, 346 und v. 9.6.1976, a.a.O.; Berliner Kommentar, § 35 RdNr. 79).

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