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   OVG Nordrhein-Westfalen, 26.05.1983 - 4 A 1504/82   

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https://dejure.org/1983,1300
OVG Nordrhein-Westfalen, 26.05.1983 - 4 A 1504/82 (https://dejure.org/1983,1300)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 26.05.1983 - 4 A 1504/82 (https://dejure.org/1983,1300)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 26. Mai 1983 - 4 A 1504/82 (https://dejure.org/1983,1300)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 273; NWOBG § 24; NWPolG § 24

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Zurückbehaltungsrecht; Behörde; Polizei; Abschleppkosten; Abschleppen

Papierfundstellen

  • MDR 1984, 519
  • DVBl 1983, 1074
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 27.10.1982 - 3 C 6.82

    Aufrechnung der Behörde - Analoge Anwendung der §§ 387 ff BGB im öffentlichen

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 26.05.1983 - 4 A 1504/82
    Zur Aufrechnung vgl. BVerwG, Urt. v. 27.10.1982 - 3 C 6.82 -, NJW 1983, 776.
  • VGH Hessen, 07.07.1980 - VIII OE 32/80
    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 26.05.1983 - 4 A 1504/82
    a.A. Hess. VGH , Urt. v. 7.7.1980 - VIII OE 32/80 -.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.02.1980 - 4 A 2654/79
    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 26.05.1983 - 4 A 1504/82
    OVG NW, Urt. v. 21.2.1980, 4 A 2654/79, NJW 1980, 1974 = MDR 1980, 875.
  • BGH, 26.01.2006 - I ZR 83/03

    Abschleppkosten-Inkasso

    Der Polizeibehörde steht kraft öffentlichen Rechts die Befugnis zu, wegen des auch ohne Leistungsbescheid fälligen Kostenerstattungsanspruchs ein Zurückbehaltungsrecht auszuüben (vgl. OVG NRW DVBl 1983, 1074).

    Dem öffentlich-rechtlichen Bereich zuzuordnen ist dementsprechend die in § 46 Abs. 3 Satz 3 PolG NRW vorgesehene Ermächtigung, die Herausgabe der Sache von der Zahlung der Kosten abhängig zu machen (vgl. OVG NRW DVBl 1983, 1074, 1075).

  • OVG Niedersachsen, 06.06.2003 - 12 LB 68/03

    Allgemeine Leistungsklage in der Form des öffentlich-rechtlichen

    Sähe man - wiederum ungeachtet der bezeichneten generellen Unbestimmtheit - in der erhobenen Forderung das Verlangen der Beklagten nach Ersatz der Kosten der durchgeführten Ersatzvornahme bzw. Sicherstellung mit anschließender Verwahrung, wäre die Firma E. zwar gemäß bzw. entsprechend § 29 Abs. 3 Satz 3 NGefAG berechtigt gewesen, die Kosten als Beauftragte bzw. Bevollmächtigte der Beklagten geltend zu machen und als deren Botin auch ein Zurückbehaltungsrecht auszuüben (vgl. allgemein: OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 21.2.1980 - 4 A 2654/79 -, NJW 1980, 1974; Urt. v. 26.5.1983 - 4 A 1504/82 -, DVBl. 1983, 1074 f.; Gusy, Polizeirecht, 4. Aufl. 2000, Rn. 242).
  • BSG, 08.02.2012 - B 6 KA 12/11 R

    Krankenversicherung - Praxisgebühr - Vertragsarzt - Zweck des

    Dem entspricht auch die ganz herrschende Meinung im Verwaltungsrecht, die die Parallelvorschrift des § 40 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens versteht und auch auf das Verwaltungshandeln außerhalb konkreter Verwaltungsverfahren anwendet (Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl 2011, § 40 RdNr 4a ; Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl 2008, § 40 RdNr 47) , nicht zuletzt auf die Entscheidung, ob ein öffentlich-rechtliches Zurückbehaltungsrecht ausgeübt werden soll (OVG NRW, DVBl 1983, 1074; Ramsauer aaO; vgl auch Hamburgisches OVG, NJW 2007, 3513).
  • OLG Düsseldorf, 25.02.2003 - 20 U 1/03

    Unerlaubte Rechtsberatung durch Geltendmachung von Abschleppkosten durch einen

    Abgesehen davon, dass dieses Ergebnis für die haftungsrechtliche Seite einer Abschleppmaßnahme nicht überzeugt, kommt für die Rechtfertigung der Inbesitznahme und das Inbesitzhalten des abgeschleppten Fahrzeugs durch den Abschleppunternehmer nur ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis in Betracht, und zwar unabhängig davon, ob die Abschleppmaßnahme auf die polizeigesetzlichen Sicherstellungsvorschriften gestützt wird oder ob man mit der herrschenden Meinung (OVG Münster DVBL 1983, 1074) eine Ersatzvornahme annimmt.

    Übermittelt er die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechtes, wird er als Bote der Behörde tätig, der eine öffentlich-rechtliche Willenserklärung weitergibt (OVG Münster DVBL 1983, 1074, 1075).

  • OVG Hamburg, 22.05.2007 - 3 Bs 94/07

    Ausübung des Zurückbehaltungsrechts an einem sichergestellten Fahrzeug.

    Es trifft zwar vom rechtlichen Ansatz her zu, dass die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nach § 14 Abs. 3 Satz 5 HmbSOG im Ermessen der Antragsgegnerin steht, auch wenn es sich dabei nicht um einen Verwaltungsakt handelt, sondern um eine öffentlich-rechtliche Willenserklärung, die auf einer gleichgeordneten rechtlichen Ebene erfolgt (vgl. OVG Münster, Urt. v. 26.5.1983, DVBl. 1983 S. 1074; Schwemer/Heinze, Hamburger SOG 2005, § 14 Rdnr. 16); die Weigerung, ein sichergestelltes Fahrzeug herauszugeben, ist rechtswidrig, wenn die Antragsgegnerin von dem ihr eingeräumten Ermessen nicht (rechtmäßig) Gebrauch gemacht hat.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.04.2003 - 5 A 4466/01

    Erstattungsanspruch hinsichtlich gezahlter Abschleppkosten ; Kostenregelungen und

    Hinzu kommt, dass nach ständiger Rechtsprechung des beschließenden Gerichts der Behörde hinsichtlich des abgeschleppten Fahrzeuges grundsätzlich ein Zurückbehaltungsrecht bis zur vollständigen Zahlung der Abschleppkosten zusteht, vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Mai 1983 - 4 A 1504/82 -, DVBl. 1983, 1074 f.; vgl. auch Stober, DVBl. 1973, 351 ff.; Knöll, DVBl. 1980, 1027, 1033, dessen Geltendmachung nicht von der vorherigen Festsetzung der Abschleppkosten durch Leistungsbescheid abhängt und damit ohne Weiteres die Fälligkeit der behördlichen Forderung voraussetzt.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.12.2012 - 5 S 22.12

    Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg bestätigt Sicherstellung einer

    Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts stellt keinen Verwaltungsakt, sondern eine öffentlich-rechtliche Willenserklärung dar, die auf einer gleichgeordneten rechtlichen Ebene erfolgt (vgl. OVG Münster, Urteil vom 26. Mai 1983 - 4 A 1504/82 -, DVBl 1983, 1074).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.04.2003 - 5 A 4668/01

    Erstattungsanspruch bei gezahlten Abschleppkosten ; Kostenregelungen und

    Hinzu kommt, dass nach ständiger Rechtsprechung des beschließenden Gerichts der Behörde hinsichtlich des abgeschleppten Fahrzeuges grundsätzlich ein Zurückbehaltungsrecht bis zur vollständigen Zahlung der Abschleppkosten zusteht, vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Mai 1983 - 4 A 1504/82 -, DVBl. 1983, 1074 f.; vgl. auch Stober, DVBl. 1973, 351 ff.; Knöll, DVBl. 1980, 1027, 1033, dessen Geltendmachung nicht von der vorherigen Festsetzung der Abschleppkosten durch Leistungsbescheid abhängt und damit ohne Weiteres die Fälligkeit der behördlichen Forderung voraussetzt.
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