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   BVerwG, 27.05.1983 - 7 C 41.80   

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https://dejure.org/1983,2451
BVerwG, 27.05.1983 - 7 C 41.80 (https://dejure.org/1983,2451)
BVerwG, Entscheidung vom 27.05.1983 - 7 C 41.80 (https://dejure.org/1983,2451)
BVerwG, Entscheidung vom 27. Mai 1983 - 7 C 41.80 (https://dejure.org/1983,2451)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit einer auf § 26 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) gestützten Messanordnung - Pflichten eines Anlagenbetreibers nach dem BImschG - Kriterien für die Bestimmung der entsprechend zuständige Messstelle - Anweisungsrechte der anordnenden Behörde - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1984, 724
  • DVBl 1983, 943
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (1)

  • Drs-Bund, 14.01.1974 - BT-Drs 7/1513
    Auszug aus BVerwG, 27.05.1983 - 7 C 41.80
    Der Gesetzgeber hat in einem solchen Fall aus naheliegenden Gründen eine Eigenüberwachung mit Recht für unerwünscht gehalten (vgl. BT-Drucks. 7/1513 S. 6 zu § 24); auch unter dem allenfalls in Betracht kommenden Aspekt der Verhältnismäßigkeit bestehen gegen diese Regelung des § 26 BImSchG keine Bedenken.
  • BVerwG, 30.05.2018 - 6 A 3.16

    Klage der DE-CIX Management GmbH erfolglos

    Ein Verwaltungsakt kann lediglich das Ziel der Maßnahme vorgeben und die Wahl der Mittel dem Adressaten überlassen, wenn das Mittel sich aus der Sicht des Adressaten von selbst versteht oder der Verwaltungsaktadressat in der Lage ist, das Mittel selbst festzulegen und dieses zur Zielerreichung geeignet ist (vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 27. Mai 1983 - 7 C 41.80 - NVwZ 1984, 724 und vom 25. Februar 1992 - 1 C 7.90 - BVerwGE 90, 53 ).
  • BVerwG, 20.10.2021 - 6 C 8.20

    Verwaltungsgericht Köln muss erneut über Klage gegen die Ausgestaltung der

    Ferner kann es unter Bestimmtheitsaspekten zulässig sein, dass die Behörde im Verwaltungsakt zunächst nur das Ziel eines Gebots festlegt, von der Bestimmung des Mittels jedoch absieht bzw. dieses dem Betroffenen überlässt (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 27. Mai 1983 - 7 C 41.80 - NVwZ 1984, 724 in Bezug auf eine immissionsschutzrechtliche Anordnung).
  • BVerwG, 27.06.2013 - 3 C 21.12

    Neustädter Bucht; Speedboot; Sportboot; Lärmschutz; Schallemission; Schallpegel;

    Dort kann der Betroffene dann auch - ohne auf einen Erwerb des Regelwerks angewiesen zu sein - näheren Aufschluss zum Inhalt der technischen Regelungen und zu deren Anwendung im konkreten Fall erhalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Mai 1983 - BVerwG 7 C 41.80 - DVBl 1983, 943, juris Rn. 15).
  • BVerwG, 22.01.2021 - 6 C 26.19

    Wirksamkeit eines Verwaltungsakts durch Kenntnisnahme des vollständigen Inhalts

    Die Bestimmtheit eines Verwaltungsakts wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass sich der Adressat sachkundiger Hilfe bedienen muss, um die Regelungen erfüllen zu können (BVerwG, Urteil vom 27. Mai 1983 - 7 C 41.80 - NVwZ 1984, 724).
  • VGH Bayern, 19.02.2009 - 22 BV 08.1164

    Keine Anordnung regelmäßiger umfassender Eigenüberwachung

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist zwar anerkannt, dass die immissionsschutzrechtlichen Grundpflichten des § 5 Abs. 1 BImSchG jeden Anlagenbetreiber verpflichten, sich darüber Klarheit zu verschaffen, ob von seiner Anlage schädliche Umwelteinwirkungen verursacht werden, um diesen begegnen zu können (BVerwG vom 27.5.1983 NVwZ 1984, 724; vom 13.2.1997 NVwZ 1997, 998).
  • VGH Bayern, 19.10.2016 - 22 B 16.976

    Anordnung zur Ermittlung von durch abgestellten Zug verursachte Schallemissionen

    Es genügt, wenn die vom Anlagenbetreiber zu beauftragende Messstelle erkennen kann, was zu veranlassen ist (BVerwG, U. v. 27.5.1983 - 7 C 41/80 - juris, Rn. 15, 16).
  • BVerwG, 13.02.1997 - 7 C 47.95

    Fernüberwachung von Schadstoffemissionen

    Die gesetzlichen Ermächtigungen, anlagenbezogene Emissions- und Immissionsmessungen zu verlangen (vgl. §§ 26, 28, 29; § 7 Abs. 1 BImSchG), konkretisieren nicht nur die Pflicht des Betreibers zur Eigenüberwachung als Bestandteil seiner immissionsschutzrechtlichen Grundpflichten (§ 5 Abs. 1 BImSchG), sondern geben der Behörde zugleich auch Mittel in die Hand, ihn zu solcher Eigenüberwachung anzuhalten (vgl. Urteil des Senats vom 27. Mai 1983 - BVerwG 7 C 41.80 -, NVwZ 1984, 724); Betreiberpflichten und behördliche Anordnungsrechte greifen im Bereich der Emissionsüberwachung also ineinander.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 02.06.2015 - 2 M 32/15

    Immissionsschutzrechtliche Messanordnung

    Ist das Messziel ausreichend bestimmt, so gehört es zur sachverständigen Einschätzung der Messstelle, die zur Erreichung dieses Ziels an Ort und Stelle notwendigen Vorkehrungen zu treffen (zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 27.05.1983 - BVerwG 7 C 41.80 -, NVwZ 1984, 724 [725], RdNr. 13 ff. in juris).
  • VG München, 29.10.2015 - M 24 K 14.5832

    Anordnung der Ermittlung der Schallemissionen

    Es genügt, wenn die vom Anlagenbetreiber zu beauftragende Messstelle erkennen kann, was zu veranlassen ist (BVerwG, U.v. 27.05.1983 - 7 C 41/80 - juris Rn. 15, 16).
  • VG München, 04.03.2008 - M 1 K 07.3594

    Pflicht zur Eigenüberwachung immissionsschutzrechtlich genehmigter Anlagen

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (v. 27.5. 1983 NVwZ 1984, 724) gehört dazu die Obliegenheit des Betreibers, sich Klarheit darüber zu verschaffen, ob von seiner Anlage schädliche Umwelteinwirkungen verursacht werden, damit er diesen effektiv begegnen kann.
  • OVG Niedersachsen, 03.08.2007 - 12 LA 60/07

    Rechtmäßigkeit einer immissionsschutzrechtlichen Anordnung gegenüber einem

  • BVerwG, 22.01.2021 - 6 C 26
  • VGH Hessen, 09.02.2000 - 2 UE 989/95

    Gutachtenkosten, Gutachten, Immissionsschutzrechtlich, Immissionsschutz,

  • VG Würzburg, 25.03.2014 - W 4 S 14.120

    Ermittlungsanordnung

  • VG Saarlouis, 10.05.2023 - 6 L 1586/22

    Untersagung der Vermittlung von Sportwetten; Erfordernis der Vorlage einer

  • VG Karlsruhe, 21.12.1994 - 10 K 2641/94

    Kostentragung für Gutachtensleistungen im atomrechtlichen Aufsichtsverfahren;

  • VG Karlsruhe, 21.12.1994 - 10 K 2805/93

    Kostentragung für Gutachtensleistungen im atomrechtlichen Aufsichtsverfahren;

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