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   VerfGH Bayern, 27.11.1985 - 67-IV-85   

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VerfGH Bayern, 27.11.1985 - 67-IV-85 (https://dejure.org/1985,1834)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 27.11.1985 - 67-IV-85 (https://dejure.org/1985,1834)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 27. November 1985 - 67-IV-85 (https://dejure.org/1985,1834)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Papierfundstellen

  • NVwZ 1986, 822
  • DVBl 1986, 233
  • DÖV 1986, 391
 
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Wird zitiert von ... (20)

  • VerfGH Bayern, 19.04.1994 - 71-IVa-93

    Verpflichung von, öffentliche Gewalt ausübenden parlamentarischen

    Der Begriff der Organstreitigkeit wird zunächst durch den formellen Gesichtspunkt der am Streit beteiligten Personen bestimmt (VerfGH 38, 165/174 m.w.N.).

    Bei einer Verfassungsstreitigkeit muß der Antragsteller dartun, daß er durch eine Behauptung, eine Maßnahme oder eine Unterlassung des Antragsgegners in einer ihm durch die Bayerische Verfassung eingeräumten Rechtsposition verletzt oder gefährdet ist (vgl. VerfGH 38, 165/174; 39, 96/136; Meder, Die Verfassung des Freistaates Bayern, 4. Aufl. 1992, RdNr. 2 zu Art. 64).

    Die Aufklärung muß im öffentlichen Interesse liegen, der Einsetzungsantrag muß hinreichend bestimmt sein (vgl. VerfGH 38, 165/175 m.w.N.).

    Angesichts der Unterschiedlichkeit der Begriffe "Anfangsverdacht" und "tatsachengestützte Anhaltspunkte" steht die frühere Aussage des Verfassungsgerichtshofs, die Darlegung eines "Anfangsverdachts" gehöre nicht zu den Erfordernissen eines Einsetzungsantrags (VerfGH 38, 165/176), hier nicht entgegen.

    Ein Untersuchungsausschuß ist nur dann zulässig, wenn an der Untersuchung ein öffentliches Interesse von hinreichendem Gewicht besteht (vgl. VerfGH 38, 165/177; BVerfGE 67, 100/140; 77, 1/44; Art. 2 Abs. 1 UAG).

    Erforderlich ist vielmehr, daß an der Aufklärung als solcher ein öffentliches Interesse besteht (VerfGH 38, 165/177).

    Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung, ob für einen bestimmten Untersuchungsgegenstand ein "aktuelles Interesse" vorliegt, ist der Zeitpunkt des Beschlusses des Landtags über den Einsetzungsantrag (vgl. VerfGH 38, 165/178).

    So spricht man von Mißstandsenqueten, legislativen und administrativen Enqueten, Wahlenqueten, Informationsenqueten usw. (VerfGH 38, 165/175; Schweiger in Nawiasky/Schweiger/Knöpfle, Die Verfassung des Freistaates Bayern, RdNr. 3 zu Art. 25 m.w.N.).

    Scharfe Grenzen zwischen den mit diesen Begriffen bezeichneten Untersuchungsausschüssen lassen sich nicht immer ziehen (VerfGH 38, 165/175; vgl. Schleich, Das parlamentarische Untersuchungsrecht des Bundestages, Schriften zum öffentlichen Recht, Bd. 488 S.16).

    Sie war nicht verpflichtet, ein eventuell vorliegendes Redaktionsversehen aufzuklären, den Antrag entsprechend zu berichtigen und dadurch zulässig zu machen (vgl. VerfGH 38, 165/182 f.).

  • VerfGH Bayern, 17.11.2014 - 70-VI-14

    Verfassungsbeschwerde gegen die Einsetzung eines parlamentarischen

    Dazu gehört die Willensbildung der Staatsregierung sowohl hinsichtlich der Erörterungen innerhalb des Kabinetts als auch bei der Vorbereitung von Kabinetts- und Ressortentscheidungen, die sich vornehmlich in ressortübergreifenden und -internen Abstimmungsprozessen vollzieht (VerfGH vom 27.11.1985 VerfGHE 38, 165/176; vom 6.6.2011 VerfGHE 64, 70/81 f. m. w. N.; BVerfG vom 17.7.1984 BVerfGE 67, 100/139; kritisch Masing, a. a. O., S. 185 f. und 320 ff.).

    Untersuchungsausschüsse zum Zweck verfahrensbegleitender oder vorbeugender Kontrolle sind daher unzulässig (VerfGHE 38, 165/177 m. w. N.; Peters, a. a. O., Rn. 74; Masing, a. a. O., S. 309 ff. ).

    Denn bei der am 21. März 2014 erfolgten Zulassung der Anklage (Fragen 8.3. Halbsatz 2 und 8.4.) und bei dem gerichtlichen Entschluss, die Hauptverhandlung nicht mehr im Jahr 2014 durchzuführen (Frage 8.5.), handelt es sich ebenfalls um bereits abgeschlossene Vorgänge, die sich unabhängig von den im Hauptverfahren anstehenden gerichtlichen Entscheidungen beurteilen lassen (vgl. VerfGHE 38, 165/177).

  • StGH Baden-Württemberg, 26.07.2007 - GR 2/07

    Einsetzung eines Untersuchungsausschusses im Kulturgüterstreit

    Rechtsprechung und Literatur gehen deshalb davon aus, dass sich die Kontrollkompetenz eines Parlaments gegenüber der jeweiligen Regierung grundsätzlich nur auf bereits abgeschlossene Vorgänge bezieht und das Prüfungsrecht des Parlaments nicht die Befugnis umfasst, in laufende Verhandlungen und Entscheidungsvorbereitungen einzugreifen (BVerfG, Urt. v. 17.07.1984 - 2 BvE 11, 15/83 -, BVerfGE 67, 100, 139; Beschl. v. 30.03.2004 - 2 BvK 1/01 -, BVerfGE 110, 199, 215; HessStGH, Urt. v. 24.11.1966 - P. St. 414 -, DÖV 1967, 51, 55 f.; BayVerfGH, Urt. v. 27.11.1985 - Vf. 67-IV-85 -, VerfGHE 38, 165, 176 = DVBl 1986, 233, 234; BremStGH, Entsch.

    Ausgehend von diesen Grundsätzen wird eine abschnittsweise Untersuchung des Regierungshandelns allerdings auch dann als zulässig angesehen, wenn die Verfahrensabschnitte ihrerseits Aspekte in sich geschlossener Vorgänge aufweisen, die unabhängig von der Entscheidung zu beurteilen sind, die sie vorbereiten (BayVerfGH, Urt. v. 27.11.1985 - Vf. 67-IV-85 -, VerfGHE 38, 165, 177 = DVBl 1986, 233).

    Diese Frage ist wegen Offenkundigkeit der Antwort und damit wegen des Fehlens eines öffentlichen Interesses an der Aufklärung unzulässig (BayVerfGH, Urt. v. 27.11.1985 - Vf. 67-IV-85 -, VerfGHE 38, 165, 177).

    Erforderlich ist vielmehr, dass an der Aufklärung als solcher ein öffentliches Interesse besteht (BayVerfGH, Urt. v. 27.11.1985 - Vf. 67-IV-85 -, VerfGHE 38, 165, 176 = DVBl 1986, 233, 234).

    Die parlamentarische Minderheit hat im Falle der Ablehnung eines Einsetzungsantrags die Möglichkeit, die Verfassungsmäßigkeit der Ablehnung verfassungsgerichtlich klären zu lassen (StGH, Urt. v. 16.04.1977 - GR 2/76 -, ESVGH 27, 1, 8; BayVerfGH, Urt. v. 27.11.1985 - Vf. 67-IV-85 -, VerfGHE 38, 165, 176 = DVBl 1986, 233, 234).

  • BVerfG, 30.03.2004 - 2 BvK 1/01

    Aktenvorlage II

    Sie enthält nicht die Befugnis, in laufende Verhandlungen und Entscheidungsvorbereitungen einzugreifen (BVerfGE 67, 100 ; vgl. auch HessStGH, DÖV 1967, S. 51 ; Bayer. VerfGH, DVBl 1986, S. 233 ; BremStGH, NVwZ 1989, S. 953 ; BbgVerfG, NVwZ 1998, S. 209 ; Böckenförde, AöR 103 , S. 1 ).
  • VerfGH Bayern, 26.07.2006 - 11-IVa-05

    Organstreitverfahren Schriftliche Anfrage BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN im Bayerischen

        (vgl. hierzu VerfGH 38, 165/176; BVerfGE 67, 100/139),.

    die Frage auf den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung abzielt (vgl. hierzu VerfGH 38, 165/176; BVerfGE 67, 100/139),.

  • VerfGH Bayern, 17.07.2001 - 56-IVa-00

    Verfassungsstreitigkeit wegen der Antwort der Bayerischen Staatsre­gierung auf

    Neben der Gesetzgebung kommt dem Parlament die Kontrolle der Exekutive zu (vgl. VerfGH 38, 165/176 f.).

    - es sei denn, die Frage betrifft gerade ein unzuständiges Handeln der Staatsregierung -, wenn die Frage auf den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung abzielt (vgl. hierzu VerfGH 38, 165/176 m.w.N.; BVerfGE 67, 100/139) oder wenn die Beantwortung der Frage berechtigte Geheimhaltungsinteressen oder Grundrechte verletzen würde.

    Die Kontrolle der Exekutive durch Aufklärung bestimmter Sachverhalte   geschieht in der gewaltengeteilten Demokratie ausschließlich im öffentlichen Interesse (so auch bei Einsetzung und Durchführung eines Untersuchungsausschusses, vgl. VerfGH 38, 165/175;   47, 87/123 und 125 m. w. N.).

  • StGH Niedersachsen, 24.10.2014 - StGH 7/13

    Aktenvorlage betreffend den Staatssekretär a.D. Paschedag

    Es entspricht allgemeiner Auffassung, dass die Kontrollkompetenz des Parlaments sich grundsätzlich (aber nicht ausnahmslos) nur auf bereits abgeschlossene Vorgänge erstreckt (BVerfGE 67, 100 (139); 110, 199 (214 f., Rn. 44); Hess. StGH, DÖV 1967, 51 (55 f.); Bayer. VerfGH, DVBl. 1986, 233 (234); Brem.
  • VerfGH Bayern, 26.08.2021 - 60-VIII-20

    Unzulässiger Feststellungsantrag im Rahmen eines Verfahrens der

    Im Organstreit muss der Antragsteller für die Antragsbefugnis schlüssig darlegen, durch eine Maßnahme oder ein Verhalten des Antragsgegners in seinen eigenen, durch die Verfassung geschützten Rechten verletzt oder gefährdet zu sein (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 27.11.1985 VerfGHE 38, 165/174; vom 26.7.2006 VerfGHE 59, 144/177; vom 26.2.2019 NVwZ-RR 2019, 841 Rn. 46).
  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 08.12.2020 - LVG 34/19

    Organstreitverfahren, Untersuchungsausschuss, Art. 54 LVerf, Grenzen der

    In jedem Falle ist an die Bejahung des öffentlichen Interesses ein großzügiger Maßstab anzulegen (BayVerfGH, Entsch. v. 27.06.1977 - Vf. 31-IV , BayVerfGHE 30, 48 [64]; Entsch. v. 27.11.1985 - Vf. 67-IV , BayVerfGHE 38, 165 [177]).

    Die im Rahmen eines Untersuchungsausschusses bestehenden Befugnisse des Parlaments dienen nur dem Untersuchungszweck des Ausschusses und dazu, Beschlüsse des Landtages vorzubereiten (BayVerfGH, Entsch. v. 27.11.1985 - Vf. 67- IV , BayVerfGHE 38, 165 [175]), nicht aber dazu, anstelle von Organen der Exekutive selbst Entscheidungen zu treffen, die dieser vorbehalten sind (Klein, a. a. O., Rn. 146).

    Jede Form staatlicher Gewaltausübung (hier in Form der Zwangsmittel des Untersuchungsausschusses) muss für den betroffenen Bürger messbar und verlässlich festliegen (BVerfG, Urt. v. 17.07.1984 - 2 BvE 11, 15/83 -, BVerfGE 67, 100 [142]; BayVerfGH, Entsch. v. 27.11.1985 - Vf. 67-IV , NVwZ 1986, S. 822 [823 f.]).

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 17.10.2000 - VerfGH 16/98

    Landtagsmehrheit durfte CDU-Antrag auf Einsetzung des

    Die Minderheitsrechte werden dadurch, dass die Mehrheit in wesentlichen Teilen unzulässige Einsetzungsanträge insgesamt ablehnt, nicht verletzt (vgl. StGH Baden-Württemberg, NJW 1977, 1872, 1873 f.; BayVerfGH, DVBl. 1986, 233, 235 mit Sondervotum, a.a.O., S. 235 f.; BayVerfGH, NVwZ 1995, 681, 686; vgl. auch die Dokumentation bei Hempfer, Zeitschrift für Parlamentsfragen 1979, 294, 301 f.).

    Die Parlamentsmehrheit ist nicht einmal berechtigt, einen solchen Einsetzungsantrag durch erhebliche Streichungen zulässig zu machen und so einen Untersuchungsausschuss zu ermöglichen, dessen Gegenstand wegen des veränderten Umfangs des Prüfungsstoffs quantitativ und gegebenenfalls auch qualitativ etwas anderes wäre, als die Minderheit ursprünglich wollte (a.A. BayVerfGH, VerfGHE 30, 48, 62 f.; NVwZ 1995, 681, 686; offen lassend BayVerfGH, DVBl 1986, 233, 235; StGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. April 1977 - 2/76 -, Urteilsabdruck, S. 48 f., insoweit in NJW 1977, 1872 ff. nicht abgedruckt).

  • VerfGH Bayern, 06.06.2011 - 49-IVa-10

    Organstreitverfahren: Schriftliche Anfragen zu sog. Resonanzstudien

  • VerfG Hamburg, 01.12.2006 - HVerfG 1/06

    Recht auf Einsetzung eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses -

  • VerfGH Bayern, 26.02.2019 - 51-IVa-17

    Verhaltensweisen von Kabinettsmitgliedern unterliegen dem parlamentarischen

  • StGH Baden-Württemberg, 21.10.2002 - GR 11/02

    SPD-Fraktion und Abgeordnete im Landtag ./. Abgeordnete im Landtag

  • VerfG Brandenburg, 20.11.1997 - VfGBbg 12/97

    Verweigerte Vorlage der Prüfungsmitteilung iSv HO BB § 96 an Landtagsabgeordneten

  • StGH Bremen, 01.03.1989 - St 1/88

    Zur Frage, ob der Senat der Freien Hansestadt Bremen berechtigt ist, die Vorlage

  • VG Gießen, 16.01.2007 - 8 G 3850/06

    Einrichtung eines kommunalen Akteneinsichtsausschusses

  • VerfGH Bayern, 30.10.2023 - 58-IVa-23

    Erfolgloser Eilantrag der AfD-Landtagsfraktion mit dem Ziel der Teilnahme eines

  • VerfGH Saarland, 28.03.2011 - Lv 15/10

    Keine Beweiserhebung über Einflussnahme von Wendelin von Boch auf

  • VG Weimar, 24.10.2001 - 6 K 386/01

    Herausgabeverlangen von Akten einer obersten Landesbehörde im Rahmen eines

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