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   BVerwG, 30.10.1987 - 7 C 87.86   

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https://dejure.org/1987,1027
BVerwG, 30.10.1987 - 7 C 87.86 (https://dejure.org/1987,1027)
BVerwG, Entscheidung vom 30.10.1987 - 7 C 87.86 (https://dejure.org/1987,1027)
BVerwG, Entscheidung vom 30. Oktober 1987 - 7 C 87.86 (https://dejure.org/1987,1027)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Reichweite - Voraussetzungen - Drittverpflichtung - Abfallbesitzer - Landesrecht - Abfallbeseitigung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AbfG § 3; HessAbfG § 11

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1988, 1126
  • DVBl 1988, 150
  • DVBl 1988, 151
 
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Wird zitiert von ... (50)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 11.02.1983 - 7 C 45.80

    Abfallbeseitigung - Kreis der Verpflichteten - Abschließende Regelung -

    Auszug aus BVerwG, 30.10.1987 - 7 C 87.86
    Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 11. Februar 1983 (BVerwGE 67, 8 ) entschieden, daß § 3 AbfG den Kreis der zur Abfallbeseitigung Verpflichteten abschließend festlegt und er demgemäß durch landesrechtliche Regelungen nicht erweitert werden kann.
  • BVerwG, 11.12.1997 - 7 C 58.96

    Eigentümer muß angeschwemmte Abfälle selbst aufsammeln

    Der Senat hat bereits entschieden, daß es in Fällen, in denen der Verursacher einer illegalen Abfallablagerung greifbar ist, geboten sein kann, vorrangig diesen durch ordnungsrechtliche Verfügung zur Wiederaufnahme des unerlaubt aufgegebenen Abfallbesitzes zu verpflichten; der Verursacher wird dann als (erneuter) Abfallbesitzer seinerseits überlassungspflichtig (vgl. Urteil vom 19. Januar 1989 - BVerwG 7 C 82.87 - a.a.O.; vgl. auch Beschluß vom 30. Oktober 1987 - BVerwG 7 C 87.86 - DVBl 1988, 150 = NVwZ 1988, 1126).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 26.01.2012 - 8 A 11081/11

    Abfallrechtliche Beseitigungsanordnung bezüglich in einer Kiesgrube gelagerter

    Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits mit Beschluss vom 30. Oktober 1987 - 7 C 87/86 - ausgeführt habe, lasse das Bundesrecht landesrechtliche Regelungen zu, mittels derer eine Person zur Begründung von Besitz an Abfällen verpflichtet werde, um sie dann zu entsorgen oder entsorgen zu lassen.

    Soweit das Verwaltungsgericht meine, aus dem Beschluss vom 30. Oktober 1987 - 7 C 87/86 - allgemein ableiten zu können, dass das Bundesrecht landesrechtliche Regelungen zulasse, mittels derer eine Person zur Begründung von Besitz an Abfällen verpflichtet werden könne, habe es verkannt, dass der zitierte Beschluss im Lichte der inzwischen geänderten Rechtslage interpretiert werden müsse.

    Hieran anknüpfend hat das Bundesverwaltungsgericht sodann in dem vom Verwaltungsgericht zitierten Beschluss vom 30. Oktober 1987 - 7 C 87.86 - (NVwZ 1988, 1126 und juris, Rn. 3) klarstellend ausgeführt: Da § 3 AbfG (i.d.F. vom 27. August 1986, BGBl. I, S. 1410) den Kreis der zur Abfallbeseitigung Verpflichteten abschließend festlege, könne eine landesabfallrechtliche Vorschrift, nach der derjenige, der in unzulässigerweise Abfälle behandele, lagere oder ablagere zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustands verpflichtet sei, nicht so verstanden werden, als ob sie eine von der Pflichtenstellung des Abfallbesitzers unabhängige und neben dieser stehende "Handlungspflicht" des Verursachers begründe.

  • VGH Bayern, 27.03.2017 - 20 CS 16.2404

    Illegale Abfallverbringung - Anwendungsvorrang europäischen

    Dass dies aufgrund einer landesrechtlichen Norm zulässig ist und nicht gegen Bundesabfallrecht verstößt, ist durch das Bundesverwaltungsgericht anerkannt (vgl. nur Beschluss vom 30.10.1987 - 7 C 87.86 - juris Rn. 3; bestätigt im Urteil vom 19.1.1989 - 7 C 82/87 - BayVBl 1990, 186, juris, Rn. 11 am Ende; B.v. 5.11.2012 - 7 B 25/12 - juris, Rn. 11).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Beschluss vom 30. Oktober 1987 (7 C 87/86 - juris) mit einer (erledigten) mit der Ziff. 1.1 des hier streitgegenständlichen Bescheides deckungsgleichen Anordnung, die auf eine mit Art. 31 Abs. 1 BayAbfG gleichlautende (vgl. B.v. 30.10.1987 a.a.O. Rn. 2) Vorschrift des hessischen Landesrechts gestützt war, befasst.

    Dies ergibt sich insbesondere aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Oktober 1987 (7 C 87/86): Denn der dortige Kläger war ebenso wie der Antragsteller im vorliegenden Verfahren nicht Grundstückseigentümer, so dass die Eigentümerstellung in diesem Fall nicht als (in der jeweiligen Entscheidung nicht ausgesprochene) Grundlage für eine tatsächliche Sachherrschaft im Sinne der Rechtsprechung zum Begriff des Abfallbesitzers herangezogen werden kann.

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