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   VGH Bayern, 27.07.1989 - 20 B 81 D.1   

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https://dejure.org/1989,23435
VGH Bayern, 27.07.1989 - 20 B 81 D.1 (https://dejure.org/1989,23435)
VGH Bayern, Entscheidung vom 27.07.1989 - 20 B 81 D.1 (https://dejure.org/1989,23435)
VGH Bayern, Entscheidung vom 27. Juli 1989 - 20 B 81 D.1 (https://dejure.org/1989,23435)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 1990, 114
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BVerwG, 27.10.1998 - 11 A 1.97

    Lärmschutzkonzept für Flughafenausbau Erfurt in einzelnen Punkten beanstandet

    Der vorliegende Fall gibt dem Senat keine Veranlassung, das für die Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze für nächtlichen Fluglärm letztlich maßgebliche Schutzziel abweichend von dem bislang in der oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BayVGH, Urteil vom 27. Juli 1989, DVBl 1990, 114 ; Nds OVG, Urteil vom 9. Juni 1997 - OVG 12 K 325/96 - UA S. 57; OVG NW, Urteil vom 29. September 1994 - OVG 20 D 26/91.AK - UA S. 17) überwiegend anerkannten und auch vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 29. Januar 1991 (BVerwGE 87, 332 ) gebilligten Schutzziel Vermeidung höherer Schallpegel als 55 dB(A) im Rauminnern bei ausreichender Belüftung, gegebenenfalls Einbau von Belüftungsanlagen neu festzulegen.

    Soweit die Kläger in der mündlichen Verhandlung erstmals eine entsprechende Herabsetzung des Schutzzieles auch für den am Tage zu gewährenden passiven Schallschutz begehrt haben, bestand von vornherein keine Veranlassung, das von der Planfeststellungsbehörde festgelegte und auch von der oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BayVGH, Urteil vom 27. Juli 1989, DVBl 1990, 114 ; OVG RP, Beschluß vom 9. Dezember 1994 - 7 B 11842/93.OVG - BA S. 44; VGH BW, Urteil vom 25. November 1988, VBlBW 1989, 261 ) wie vom Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urteil vom 29. Januar 1991, a.a.O., S. 362) gebilligte, ohnehin sehr weitgehende Schutzziel neu festzulegen.

  • OVG Niedersachsen, 26.05.2000 - 12 K 1303/99

    Flughafen; Flughafenplanung; Lärmbelastung; Lärmschutz; Prognose; Präklusion;

    Dass das Zumutbarkeitskriterium für Nachtfluglärm bei einer sechsmaligen Überschreitung eines Maximalpegels von 75 dB (A) im Freien und 60 dB (A) [bzw. 55 dB (A) - mit Sicherheitsabschlag -] innen (?am Ohr des Schläfers') festzulegen ist, steht in Übereinstimmung mit der jedenfalls überwiegenden oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, wie das Bundesverwaltungsgericht (auch) in seinem Urteil vom 27. Oktober 1998 (- BVerwG 11 A 1.97 -, NuR 2000, 31 = NVwZ 1999, 644; zitiert nach juris) festgehalten hat: "Mit ihren entsprechenden Hilfsanträgen wenden sich die Kläger der Sache nach nicht (mehr) gegen die von der Planfeststellungsbehörde in Anlehnung an das medizinische Gutachten und in Übereinstimmung mit der überwiegenden oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OVG Bremen, Urteil vom 11. Juni 1996 - OVG 1 G 5/94 - UA S. 23; OVG Berlin, Urteil vom 3. Mai 1996 - OVG 2 A 5.92 - UA S. 55; OVG NW, Urteil vom 29. September 1994 - OVG 20 D 26/91.AK - UA S. 17) bei einer sechsmaligen Überschreitung eines Maximalpegels von 75 dB(A) im Freien bzw. 60 dB(A) innen festgelegten Zumutbarkeitsgrenze, sondern beanstanden lediglich, daß, um deren Einhaltung sicherzustellen, nur eine Verspätungsflugbewegung angesetzt wurde." Mit diesem Urteil vom 27. Oktober 1998 (aaO.) hat sich das Bundesverwaltungsgericht das Jansen-Kriterium (erneut) zu eigen gemacht, unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung und Literatur an dem Kriterium festgehalten, und zudem strengere Anforderungen, etwa das sogenannte Maschke-Kriterium (entgegen der Auffassung des Klägers im vorliegenden Verfahren) abgelehnt: "Der vorliegende Fall gibt dem Senat keine Veranlassung, das für die Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze für nächtlichen Fluglärm letztlich maßgebliche Schutzziel abweichend von dem bislang in der oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BayVGH, Urteil vom 27. Juli 1989, DVBl 1990, 114 ; Nds OVG, Urteil vom 9. Juni 1997 - OVG 12 K 325/96 - UA S. 57; OVG NW, Urteil vom 29. September 1994 - OVG 20 D 26/91.AK - UA S. 17) überwiegend anerkannten und auch vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 29. Januar 1991 (BVerwGE 87, 332 ) gebilligten Schutzziel - Vermeidung höherer Schallpegel als 55 dB(A) im Rauminnern bei ausreichender Belüftung, gegebenenfalls Einbau von Belüftungsanlagen - neu festzulegen.

    ... Soweit die Kläger in der mündlichen Verhandlung erstmals eine entsprechende Herabsetzung des Schutzzieles auch für den am Tage zu gewährenden passiven Schallschutz begehrt haben, bestand von vornherein keine Veranlassung, das von der Planfeststellungsbehörde festgelegte und auch von der oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BayVGH, Urteil vom 27. Juli 1989, DVBl 1990, 114 ; OVG RP, Beschluß vom 9. Dezember 1994 - 7 B 11842/93.OVG - BA S. 44; VGH BW, Urteil vom 25. November 1988, VBlBW 1989, 261 ) wie vom Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urteil vom 29. Januar 1991, a.a.O., S. 362) gebilligte, ohnehin sehr weitgehende Schutzziel neu festzulegen." Soweit das Bundesverwaltungsgericht damit auf seine frühere Rechtsprechung Bezug nimmt (Urteil vom 29. Januar 1991 - BVerwG 4 C 51.89 -, BVerwGE 87, 332) und dabei auf die 55 dB(A)-Grenze (als Schutzziel) eingeht, ergibt sich nichts anderes, zumal das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 29. Januar 1991 - BVerwG 4 C 51.89 -, aaO.) insoweit verdeutlichend (vgl. Ende des folgenden Zitats) zum Nachtschutz ausführt hat: "Der Senat hat bereits im Rahmen des Tagschutzes dargelegt, daß die Auffassung des Berufungsgerichts, wonach das Schutzgebiet aus dem Schutzziel abgeleitet werden müsse, nicht uneingeschränkt gebilligt werden kann.

  • VG Hamburg, 27.08.2002 - 15 VG 1383/02

    Welche Fluglärmimmissionen sind hinzunehmen?

    Grundsätzlich sollen zur Vermeidung von Kommunikationsstörungen im Rauminneren bei geschlossenen Fenstern und ausreichender Belüftung keine höheren fluglärmbedingten Maximalpegel als 55 dB(A) auftreten (BVerwG, Urteil vom 29.1.1991, BVerwGE 87, 332 ff. - Flughafen München II - wie auch bereits VGH München, Urteil vom 27.7.1989, DVBl. 1990, 114 ff.) Darüber hinaus sind auch Ruhe und Entspannung sicherzustellen.
  • VGH Baden-Württemberg, 04.06.2002 - 8 S 460/01

    Zivile Mitbenutzung eines Militärflughafens - Lärmschutz -

    Der BayVGH (Urteile vom 27.7.1989 - 20 B 81/D I - DVBl. 1990, 114, und vom 4.11.1997 - 20 A 92.40134 - BayVBl. 1998, 756) hat zwar eine solche Bewegungsverteilung für den - im übrigen unvergleichbar größeren - Flughafen München gefordert.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.10.2001 - 20 D 37/00

    Aufstufung des bisherigen Verkehrslandeplatzes zum Verkehrsflughafen Dortmund

    Das von der Beklagten vorliegend festgelegte Schutzziel ist demgemäß auch von der oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung wie vom Bundesverwaltungsgericht, das es als "ohnehin sehr weitgehend" einstuft, wiederholt gebilligt worden, vgl. BVerwG, zuletzt Urteil vom 27. Oktober 1998 - 11 A 1.97 -, NVwZ 1999, 644 (647); Urteil vom 29. Januar 1991, a.a.O. S. 362; BayVGH, Urteil vom 27. Juli 1989 - 20 B 81 D.I -, DVBl. 1990, 114 (115) und UA S. 93 f.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 9. Dezember 1994 - 7 B 11842/93.OVG -, BA S. 44; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25. November 1988 - 5 S 1061/88 -, VBlBW 1989, 261 (262), und wird von Luftfahrtbehörden häufig praktiziert, vgl. die Nachweise bei Hofmann/Grabherr, Luftverkehrsgesetz, Loseblatt-Kommentar (Stand: November 1997), § 9 Rdnr. 68. Eine weitergehende Reduzierung des garantierten maximalen Störgeräusches (innen) war hier zur Herbeiführung eines angemessenen Ausgleichs nicht geboten.
  • VG Würzburg, 06.07.1995 - W 6 K 93.1287

    Genehmigung zum Betrieb eines Flugplatzes für Flugmodelle ; Modifizierende

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