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Rechtsprechung
   BVerwG, 07.09.1989 - 7 C 4.89   

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BVerwG, 07.09.1989 - 7 C 4.89 (https://dejure.org/1989,240)
BVerwG, Entscheidung vom 07.09.1989 - 7 C 4.89 (https://dejure.org/1989,240)
BVerwG, Entscheidung vom 07. September 1989 - 7 C 4.89 (https://dejure.org/1989,240)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Landkreis - Kreisrat - Selbstständige Tätigkeit - Verdienstausfallentschädigung - Feststellungsklage - Leistungsklage

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1990, 162
  • DVBl 1990, 155
  • DÖV 1990, 626
 
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Wird zitiert von ... (120)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 04.04.1978 - 2 BvR 1108/77

    Inkompatibilität/Kommunal beherrschtes Unternehmen

    Auszug aus BVerwG, 07.09.1989 - 7 C 4.89
    Der Betroffene werde faktisch von der Wählbarkeit ausgeschlossen, wenn er sich wegen der Auswirkungen auf seine berufliche Existenz praktisch nicht in der Lage sehe, das errungene Mandat auszuüben (Hinweis auf BVerfGE 48, 64).

    Der beklagte Landkreis hält dem Revisionsvorbringen entgegen, daß die berufliche Existenz eines Selbständigen durch seine Inanspruchnahme als Kreisrat, die wenige Stunden monatlich betrage, keinesfalls gefährdet werde; von einem Zwang, zwischen Beruf und Mandat wählen zu müssen - so der Sachverhalt in BVerfGE 48, 64 - könne keine Rede sein.

    Die Klägerin wird durch den Mangel einer Verdienstausfallentschädigung nicht ernstlich vor die Wahl zwischen Beruf und Mandat gestellt (vgl. BVerfGE 48, 64 [BVerfG 04.04.1978 - 2 BvR 1108/77]).

  • BVerwG, 03.11.1988 - 7 C 115.86

    Kontrolldichte

    Auszug aus BVerwG, 07.09.1989 - 7 C 4.89
    Rechtsschutz gewährleistet das Grundgesetz nicht nur gegen die mit höherrangigem Recht unvereinbaren Rechtsetzungsakte des - im Rang unterhalb des parlamentarischen Gesetzgebers stehenden - Normgebers, es schließt Rechtsschutz auch gegen ein mit höherrangigem Recht unvereinbares normgeberisches Unterlassen ein (Senatsurteil vom 3. November 1988 - BVerwG 7 C 115.86 - <BVerwGE 80, 355, 361> [BVerwG 03.11.1988 - 7 C 115/86]).

    Die gesetzliche Zuständigkeitsregelung des 6. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung weist insoweit weder ein Argument gegen die Klagemöglichkeit bei normgeberischem Unterlassen noch eine durch Analogie zu schließende Lücke auf (vgl. BVerwGE 80, 355 [BVerwG 03.11.1988 - 7 C 115/86]).

  • BVerwG, 18.10.1985 - 4 C 21.80

    Bebauungsplan - Fernstraßentrasse - Staatliche Planung - Kommunale

    Auszug aus BVerwG, 07.09.1989 - 7 C 4.89
    Die Regelung des § 43 Abs. 2 VwGO soll unnötige Feststellungsklagen vermeiden, wenn für die Rechtsverfolgung eine andere sachnähere und wirksamere Klageart zur Verfügung steht (Urteil vom 18. Oktober 1985 - BVerwG 4 C 21.80 - <NJW 1986, 1826> und Senatsurteil vom 29. August 1986 - BVerwG 7 C 5.85 - ).
  • BVerwG, 29.08.1986 - 7 C 5.85

    Verwaltungsrechtsweg - Inhalt einer Bescheinigung - Vorlage beim Finanzamt -

    Auszug aus BVerwG, 07.09.1989 - 7 C 4.89
    Die Regelung des § 43 Abs. 2 VwGO soll unnötige Feststellungsklagen vermeiden, wenn für die Rechtsverfolgung eine andere sachnähere und wirksamere Klageart zur Verfügung steht (Urteil vom 18. Oktober 1985 - BVerwG 4 C 21.80 - <NJW 1986, 1826> und Senatsurteil vom 29. August 1986 - BVerwG 7 C 5.85 - ).
  • BVerwG, 28.01.2010 - 8 C 19.09

    Feststellungsklage; Rechtsverhältnis; konkret; streitig; Sperrwirkung;

    Das schließt jedoch nicht aus, über den Ausnahmefall der zulässigen Normerlassklagen hinaus - wenn etwa das Recht des Betroffenen auf Gleichbehandlung den Erlass oder die Änderung einer Rechtsnorm gebietet (BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 2006 a.a.O. ; BVerwG, Urteile vom 4. Juli 2002 - BVerwG 2 C 13.01 - Buchholz 240 § 49 BBesG Nr. 2 und vom 7. September 1989 - BVerwG 7 C 4.89 - Buchholz 415.1 AllgKommR Nr. 93) - eine Feststellungsklage gegen den Normgeber auch für zulässig zu halten, wenn mangels administrativen Vollzugs kein konkretes Rechtsverhältnis zwischen Normanwender und Normadressat begründet, die Rechtsbeeinträchtigung bereits unmittelbar durch die Norm bewirkt wird und effektiver Rechtsschutz nur im Rechtsverhältnis zwischen Normgeber und Normadressat gewährt werden kann.

    Diese Vorschrift will unnötige Feststellungsklagen vermeiden, wenn für die Rechtsverfolgung eine andere sachnähere und wirksamere Klageart zur Verfügung steht (Urteil vom 7. September 1989 - BVerwG 7 C 4.89 - Buchholz 415.1 AllgKommR Nr. 93).

  • OVG Saarland, 29.01.2001 - 3 R 230/00

    Verleihung des Grades eines Diplom-Juristen; Anspruch auf die unmittelbare

    BVerwG, Urteil vom 3.11.1988 - 7 C 115/86 -, NJW 1989, 1495, betreffend einen Anspruch auf Normsetzung in Form der Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages; BVerwG, Urteil vom 7.9.1989 - 7 C 4.89 -, DVBl. 1990, 155, betreffend die Normsetzungspflicht eines kommunalen Satzungsgebers mit Blick auf die im Einzelfall beantragte Verdienstausfallentschädigung einer Kreisrätin; zustimmend zur Normerlaßklage Bader u.a., VwGO, 1999, 42 Rdnr. 130; Reidt, DVBl. 2000, 602; eingehend Sodan, NVwZ 2000, 601.

    BVerwG, Urteil vom 7.9.1989 - 7 C 4.89 -, DVBl. 1990, 155-156; Reidt, DVBl. 2000, 602-604.

    BVerwG, Urteil vom 7.9.1989 - 7 C 4.89 -, DVBl. 1990, 155-156.

    BVerwG, Urteil vom 7.9.1989 - 7 C 4.89 -, DVB1.1990, 155-156.

    BVerwG, Urteil vom 3.11.1988 - 7 C 115/86 -, NJW 1989, 1495, 1497; BVerwG, Urteil vom 7.9.1989 - 7 C 4.89 -, DVB1.1990, 155, 156.

    BVerwG, Urteil vom 7.9.1989 - 7 C 4.89 -, DVB1.1990, 155-156.

    Vergleichbar hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 7.9.1989 - 7 C 4.89 -, DVB1.1990, 155-156, ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis in dem Status der dortigen Klägerin als Kreisrätin gesehen.

    BVerwG, Urteil vom 7.9.1989 - 7 C 4.89 -, DVB1.

    BVerwG, Urteil vom 7.9.1989 - 7 C 4.89 -, DVB1.1990, 155-156.

    BVerwG, Urteil vom 7.9.1989 - 7 C 4.89 -, DVB1.1990, 155-156.

  • BVerwG, 29.04.1997 - 1 C 2.95

    Verwaltungsprozeßrecht - Klagebefugnis, Berechtigtes Interesse an der

    Wo eine Umgehung der für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen geltenden Bestimmungen über Fristen und Vorverfahren nicht droht, steht § 43 Abs. 2 VwGO der Feststellungsklage ebensowenig entgegen wie in Fällen, in denen diese den effektiveren Rechtsschutz bietet (BVerwGE 32, 333, 335; 36, 179, 181 f.; 37, 243, 247; 40, 323, 327 f.; 51, 69, 75; Urteil vom 21. Mai 1985 - BVerwG 1 C 12.84 - Buchholz 130 § 25 RuStAG Nr. 5; Urteil vom 18. Oktober 1985 - BVerwG 4 C 21.80 - Buchholz 406.11 § 1 BBauG Nr. 28 = NJW 1986, 1826 , insoweit in BVerwGE 72, 172 nicht abgedruckt; Urteil vom 29. August 1986 - BVerwG 7 C 5.85 - Buchholz 310 § 43 VwGO Nr. 89 = DVBl 1987, 239 = NVwZ 1987, 216 ; Urteil vom 7. September 1989 - BVerwG 7 C 4.89 - Buchholz 415.1 AllgKommR Nr. 93 = DVBl 1990, 155 = NVwZ 1990, 162).
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Rechtsprechung
   BVerwG, 27.10.1970 - VI C 8.69   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1970,9
BVerwG, 27.10.1970 - VI C 8.69 (https://dejure.org/1970,9)
BVerwG, Entscheidung vom 27.10.1970 - VI C 8.69 (https://dejure.org/1970,9)
BVerwG, Entscheidung vom 27. Oktober 1970 - VI C 8.69 (https://dejure.org/1970,9)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen im Revisionsverfahren - Voraussetzungen für einen Übergang von Versorgungsverpflichtungen

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 36, 179
  • NJW 1971, 1284
  • MDR 1971, 326
  • DVBl 1971, 509
  • DVBl 1971, 510
  • DVBl 1990, 155
  • DÖV 1971, 274
  • JR 1971, 343
 
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Wird zitiert von ... (188)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 16.01.1964 - II C 29.61

    Anspruch der Kinder eines vermissten Soldaten auf Waisengeld nach dem Gesetz zur

    Auszug aus BVerwG, 27.10.1970 - VI C 8.69
    Gerade bei einer sich hieran orientierenden Interpretation des § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO wird aber grundsätzlich dann die Subsidiarität verwaltungsgerichtlicher Feststellungsklagen gegen öffentlich-rechtliche Körperschaften zu verneinen sein, wenn diese Klagen ebenfalls fristgebunden sind, nämlich in Beamtensachen (hiervon ist offenbar schon der II. Senat in BVerwGE 17, 359 stillschweigend ausgegangen); umgekehrt ferner auch dann, wenn der zur Feststellung gestellte Leistungsanspruch mit einer nicht fristgebundenen allgemeinen Leistungsklage geltend zu machen wäre (so schon Naumann in Staatsbürger und Staatsgewalt, Bd. II, S. 365 [380]; Eyermann-Fröhler, VwGO, 4. Aufl., § 43 RdNr. 22; Kellner in MDR 1968, 965 [967]).
  • BVerwG, 26.07.1965 - II B 1.65

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Beteiligung der Gemeinden an der

    Auszug aus BVerwG, 27.10.1970 - VI C 8.69
    Materiell hat die hier streitige Interessenlage ihre unmittelbar geltende rahmenrechtliche Regelung erfahren in Kapitel II des Beamtenrechtsrahmengesetzes (hier in der insoweit unveränderten erhalten gebliebenen Fassung vom 1. Oktober 1961 [BGBl. I S. 1835] - BRRG -), und zwar in den §§ 128 ff. Zwar wird diesen Vorschriften entgegen dem Vortrag der Klägerin wohl nicht der Charakter einer bundesrechtlichen "Negativregelung" zukommen, die landesrechtliche Regelungen über die Teilung der Versorgungslast zwischen mehreren von einem Aufgabenübergang betroffenen Dienstherren ausschlösse (vgl. hierzu Beschluß des II. Senats vom 26. Juli 1965 - BVerwG II B 1.65 -).
  • BVerwG, 27.03.1992 - 7 C 21.90

    Jugendsekte II - Art. 4 GG, Religionsfreiheit, faktischer Grundrechtseingriff,

    Auf eine Unterlassungsklage gegen die Beklagte brauchen sie sich nicht verweisen zu lassen, weil mit Gewißheit zu erwarten ist, daß die Beklagte im Falle des Erfolgs der Klage die Förderung des Beigeladenen einstellen wird (vgl. BVerwGE 36, 179 (181 f.) [BVerwG 27.10.1970 - VI C 8/69]).
  • BVerwG, 29.04.1997 - 1 C 2.95

    Verwaltungsprozeßrecht - Klagebefugnis, Berechtigtes Interesse an der

    Wo eine Umgehung der für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen geltenden Bestimmungen über Fristen und Vorverfahren nicht droht, steht § 43 Abs. 2 VwGO der Feststellungsklage ebensowenig entgegen wie in Fällen, in denen diese den effektiveren Rechtsschutz bietet (BVerwGE 32, 333, 335; 36, 179, 181 f.; 37, 243, 247; 40, 323, 327 f.; 51, 69, 75; Urteil vom 21. Mai 1985 - BVerwG 1 C 12.84 - Buchholz 130 § 25 RuStAG Nr. 5; Urteil vom 18. Oktober 1985 - BVerwG 4 C 21.80 - Buchholz 406.11 § 1 BBauG Nr. 28 = NJW 1986, 1826 , insoweit in BVerwGE 72, 172 nicht abgedruckt; Urteil vom 29. August 1986 - BVerwG 7 C 5.85 - Buchholz 310 § 43 VwGO Nr. 89 = DVBl 1987, 239 = NVwZ 1987, 216 ; Urteil vom 7. September 1989 - BVerwG 7 C 4.89 - Buchholz 415.1 AllgKommR Nr. 93 = DVBl 1990, 155 = NVwZ 1990, 162).

    Kann die zwischen den Parteien streitige Frage sachgerecht und ihrem Rechtsschutzinteresse voll Rechnung tragend durch Feststellungsurteil geklärt werden, verbietet es sich, den Kläger auf eine Gestaltungs- oder Leistungsklage zu verweisen, in deren Rahmen das Rechtsverhältnis, an dessen selbständiger Feststellung er ein berechtigtes Interesse hat, einerseits nur Vorfrage wäre (BVerwGE 36, 179, 182; 37, 243, 247; Urteile vom 21. Mai 1985 und vom 29. August 1986, a.a.O.), andererseits die weiteren Elemente des geltend zu machenden Anspruchs nur untergeordnete Bedeutung hätten (Pietzcker, a.a.O., § 43 Rn. 41).

    Die Gefahr einer derartigen Umgehung besteht nur, wenn das Rechtsschutzziel der Feststellungsklage und das einer möglichen Verpflichtungsklage übereinstimmen, m.a.W. der Sache nach der Leistungsanspruch zum Gegenstand der Feststellung gemacht wird (BVerwGE 36, 179, 182; vgl. auch Pietzcker, a.a.O., § 43 Rn. 51).

    Steht es bereits generell mit § 43 Abs. 2 VwGO nicht in Einklang, einen Kläger auf eine Gestaltungs- oder Leistungsklage zu verweisen, wenn er sein eigentliches Anliegen dort als bloße Vorfrage mitbescheiden lassen müßte (BVerwGE 36, 179, 182; 37, 243, 247; Urteile vom 21. Mai 1985 und vom 29. August 1986, a.a.O.), so gilt dies erst recht in Fällen wie hier.

  • VG Berlin, 16.04.2019 - 6 K 13.19

    Böhmermann unterliegt im Streit um Äußerungen der Bundeskanzlerin

    Bei Klagen gegen Hoheitsträger - wie hier - ist dieser im Verhältnis von Feststellungs- und allgemeiner Leistungsklage teleologisch zu reduzieren (vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 20. Januar 2016 - 4 LB 14/13 -, juris Rn. 32; BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2001 - BVerwG 5 C 34.00 -, juris Rn. 8; BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 1970 - BVerwG VI C 8.69 -, juris Rn. 12).
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